OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 - 7 U 91/93
Fundstelle
openJur 2012, 73988
  • Rkr:

1. Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in einer verkehrsberuhigten Zone auf der Fahrbahn angebrachte Bodenschwelle aus Kautschuk-Gummi mit einer Höhe von 6 cm nicht mit Aussparungen für die Durchfahrt von Zweirädern versehen ist.

2. Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.03.1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Der Kläger behauptet, er sei am frühen Morgen des 20.08.1991 mit dem Fahrrad auf dem I. zu Fall gekommen, weil er mit dem linken Pedal an einer Bodenschwelle hängengeblieben sei. Der I. , den der Kläger täglich auf dem Weg zur Arbeit befährt, ist seit 1986 als verkehrsberuhigte Zone ausgestaltet. Quer zur Fahrbahn sind Schwellen aus Kautschuk-Gummi mit Riffelprofil verlegt. Sie sind 6 cm hoch und an beiden Enden zu den Bordsteinkanten hin abgeflacht. Vom Schwellenende bis zur Bordsteinkante besteht auf beiden Seiten ein Zwischenraum von 60 cm. Der Kläger führt seinen Sturz, bei dem er sich eine Platzwunde im Gesicht, eine Rippenfraktur und Prellungen zuzog, auf den seiner Ansicht nach zu geringen Abstand zwischen Schwelle und Fahrbahnrand zurück. Mit seiner Klage hat er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 DM und Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 63,00 DM gefordert. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat den Kläger zum Unfallhergang und zum Schaden als Partei vernommen. Mit Urteil vom 09.03.1993 hat es die Beklagte zur Zahlung von 1.263,00 DM verurteilt. Es hat das Vorbringen des Klägers aufgrund der Parteivernehmung als erwiesen angesehen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat es in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473) bejaht.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt der Berufung entgegen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Sie führt -- im Ergebnis zur Klageabweisung.

Der Senat vermag sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1990, 2473), wonach Boden- schwellen so bemessen sein müssen, daß für Radfahrer am Fahrbahnrand zwischen dem Ende der Bodenschwelle und der Bordsteinkante ein "Durchfahrraum" von mindestens 1 m verbleiben muß, für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen.

Es mag zutreffen, daß Radfahrer, wie das Oberlandesgericht Hamm aufgrund eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens angenommen hat, in der Regel einen Manövrierraum von 1 m Breite benötigen, um gefahrlos zwischen zwei Hindernissen hindurchzufahren. Indessen stellt eine Fahrbahnschwelle üblicher Dimensionierung kein Hindernis dar, dem ein Radfahrer unbedingt ausweichen muß. Ist der Fahrbahnrand durch Fahrzeuge zugeparkt, besteht ohnehin keine Möglichkeit, seitwärts vorbeizufahren. Eine Schwelle der hier vorliegenden Art nötigt auch nicht dazu, abzusteigen und das Fahrrad hinüberzuschieben. Vielmehr kann sie mit reduzierter Geschwindigkeit mühelos auch fahrend überquert werden. Die damit verbundene Unbequemlichkeit mag es wünschenswert erscheinen lassen, daß in Bodenschwellen Durchlässe für Radfahrer - die freilich auch schnellen Krafträdern ein ungehindertes Passieren ermöglichen - freigehalten werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht sind aber nach Auffassung des Senats auch durchgehende Schwellen ohne Aussparungen für Zweiräder nicht zu beanstanden.

Allerdings ist nicht zu verkennen, daß solche Aussparungen dann, wenn sie vorhanden sind, auch tatsächlich benutzt werden und deshalb auch bestimmten Anforderungen genügen müssen. Doch ist eine Mindestbreite von 1 m jedenfalls bei einer Schwelle des hier vorliegenden Typs, der in der Straßenoberfläche nur eine kurze Aufwölbung bildet, nicht erforderlich. Die vom Oberlandesgericht Hamm angestellte Erwägung, daß ein Radfahrer, um das Gleichgewicht zu halten, beiderseits der beabsichtigten Fahrlinie einen Spielraum von 30 cm und damit für seine Seitwärtsbewegungen insgesamt eine Spanne von 60 cm benötigt, hat nur für eine längere Fahrtstrecke Gültigkeit. Der Durchlaß in einer Bodenschwelle stellt den Radfahrer nicht vor die Aufgabe, in der Vorwärtsbewegung eine gerade Linie zu beschreiben, sondern, geometrisch betrachtet, über einen bestimmten Punkt zu fahren, nämlich den Schnittpunkt seiner Fahrlinie und der quer dazu verlaufenden Schwelle. Dabei ist eine erheblich größere Genauigkeit erreichbar als beim Fahren auf einer längeren Linie. Es muß auch nicht in jedem Fall noch ein zusätzlicher Manövrierraum von beiderseits 20 cm für die Pedale berücksichtigt werden. Beim Durchfahren des Zwischenraums zwischen Bordsteinkante und Bodenschwelle muß wegen der Pedale regelmäßig nur zur Bordsteinkante hin ein Abstand eingehalten werden, während auf der anderen Seite die bei Fahrrädern vorhandene Bodenfreiheit, d. h. der Abstand zwischen Boden und heruntergetretenem Pedal, im allgemeinen ausreichend groß ist, um einen Kontakt mit der Bodenschwelle zu vermeiden, insbesondere dann, wenn diese - wie hier - an den Enden abgeflacht ist.

Tatsächlich ist der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auch nur deshalb mit dem linken Pedal gegen die Schwelle gestoßen, weil er kurz vorher seine Fahrtrichtung geändert hatte und sich infolgedessen noch in einer Schräglage befand. Die hierdurch verringerte Bodenfreiheit hätte er leicht durch ein kurzfristiges Innehalten in der Tretbewegung ausgleichen können. Dabei handelt es sich um eine Vorsichtsmaßregel, deren Beachtung von der Beklagten vorausgesetzt werden durfte.

Im Ergebnis kann der Senat offenlassen, ob die an der Unfallstelle vorhandene Durchlaßbreite von 60 cm den Anforderungen genügt. Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil dem Kläger ein hohes Maß an Mitverschulden zur Last fällt. Wie er bei seiner Anhörung durch den Senat ausdrücklich eingeräumt hat, ist er mit den örtlichen Verhältnissen seit Jahren bestens vertraut, da er die Strecke auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle täglich zweimal befährt. Er hatte deshalb vielfach Gelegenheit, die Lage und Abmessungen der Boden- schwellen auf dem I. richtig einschätzen zu lernen und eine Fahrweise zu wählen, mit der er eventuellen Gefahren wirksam begegnete. Vor diesem Hintergrund läßt sich der Unfall nur mit einer erheblichen Unaufmerksamkeit des Klägers erklären, die so schwer wiegt, daß demgegenbüber im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verantwortung nach § 254 BGB eine etwaige von Bediensteten der Beklagten begangene Pflichtwidrigkeit in vollem Umfang zurücktritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 1.263,00 DM.