OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2010 - 7 W 40/10
Fundstelle
openJur 2012, 63546
  • Rkr:
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 1 bis 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 12.04.2010 (7 OH 22/08) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner Ziff. 1 bis 3 zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000,- EUR

Gründe

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, den Antragstellern die Kosten des Beweissicherungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.

Zwar hat eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zur Folge, dass der Antragsteller grundsätzliche die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen hat (BGH BauR 2005, 133; BGH BauR 2005, 1056). Eine Antragsrücknahme liegt aber nicht vor. Mit dem Schriftsatz der Antragsteller vom 26.02.2010 werden nur die bisherigen Beweisfragen geändert. Eine Antragsrücknahme kann darin nicht gesehen werden.

Dahinstehen kann, ob ein völliger Austausch des Beweisthemas als Antragsrücknahme und Neuantrag angesehen werden kann. Jedenfalls liegt ein solcher Fall nicht vor, nachdem auch der ursprüngliche Beweisantrag mit Schriftsatz vom 29.08.2008 Planungsfehler zum Gegenstand hat.

Unerheblich ist im Übrigen auch, ob in der Antragsänderung eine teilweise Antragsrücknahme liegt. Eine Teilkostenentscheidung wäre nicht zulässig (BGH MDR 2004, 1373; OLG Koblenz IBR 2006, 534). Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens. Bei der Regelung in § 494a Abs. 2 ZPO und der entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich um Ausnahmen, die ihre Rechtfertigung darin haben, dass ein Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfindet. Hier ist mit einem Hauptsacheverfahren aber noch zu rechnen. Außerdem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdewert richtet sich nach den bisherigen Verfahrenskosten.