LG Hamburg, Urteil vom 11.01.2008 - 324 O 126/07
Fundstelle
openJur 2013, 195
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

das in "B" Nr. 29 vom 13.7.2006 auf Seite 28 mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT T. S. nach dem Jawort" abgedruckte Bildnis der Klägerin zu veröffentlichten und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

2. an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,– Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2007.

3. an die Klägerin 997,37,– Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2007.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– Euro vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 375.997,37 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen einer Presseberichterstattung über ihre Hochzeit ein Bildnisverbot, die Erstattung von Lizenzgebühren, die Zahlung einer Geldentschädigung sowie den Ausgleich von Anwaltsgebühren.

Die Klägerin heiratete im Juli 2006 in P. den Fernsehmoderator G. J.. Darüber war im Vorfeld der Hochzeit von diversen Medien berichtet worden. Zu der Hochzeit hatten nur geladene Gäste und ausgesuchte Fotografen Zugang. Die standesamtliche Trauung fand im Schloss B. statt, die kirchliche Trauung in der Friedenskirche. Beide Örtlichkeiten waren zuvor unter Verwendung von "Flatterbändern" abgesperrt worden.

Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "B." (verkaufte Auflage im ersten Quartal 2006: 725.036 Exemplaren). In "B." vom 13.7.2006 erschien auf den Seiten 28 ff. unter der Überschrift "Geheimnisvolle Hochzeitsparty in S." eine auf der Titelseite angekündigte Berichterstattung über die Hochzeit der Klägerin (vgl. dazu Anlage K 6). Darin hieß es einleitend:

Vier Fanfarenstöße erschallten vom Lustschloss B. auf dem P. Pfingstberg. Dann erklang "Air" von Johann Sebastian Bach. "Findet hier eine Trauerfeier statt?", wunderte sich eine ältere Dame, die ihren Yorkshireterrier im Park ausführte, "dieses Lied wird doch normalerweise bei Beerdigungen gespielt." Nein, hier heiratet der berühmte Fernsehmoderator G. J., 50, seine langjährige Lebensgefährtin D. S., 46, erklärte ihr eine Touristin aus Oberbayern, aber bei dieser Hochzeit sei wohl alles etwas anders. Eine Aussage, die den schönsten Tag im Leben des TV-Stars nicht hätte besser beschreiben können.

Schon im Vorfeld hatte es leider Streit gegeben. J. wollte sein Hochzeitsglück zwar mit seinen rund 180 Gästen teilen, aber nicht mit Millionen Fans, und versuchte, gerichtlich jegliche Berichterstattung zu verbieten. Das misslang teilweise. Die Plätze, an denen die Feiern stattfanden, wurden weiträumig mit weiß-rotem Flatterband abgesperrt. Breitschultrige Bodyguards patrouillierten, versperrten Spaziergängern den Weg. Ein Transporter von Feinkost K., der für das Catering zuständig war, wurde von den Personenschützern auf der Fahrt zur Kirche durchsucht.

Zu der Berichterstattung druckte die Beklagte diverse Fotos ab. Auf der Seite 28 befanden sich insgesamt vier Fotos:

– eines, das die Klägerin in einem weißen Kleid zeigte (Bildinnenschrift: "FRISCH GETRAUT T. S. nach dem Jawort"),

– eines, das die Klägerin gemeinsam mit G. J. zeigte (Bildinnenschrift: "EHEPAAR TV-Moderator G. J. und seine Frau T. vergangenen Sonntag beim Endspiel")

– sowie jeweils ein Foto der Klägerin und G. Jauchs mit der Bildnebenschrift: "AUF DEM WEG zum Standesamt: G. J. und T. S. gehen ins Schloss B.".

Auf den Seiten 29 und 30 folgten Aufnahmen diverser Hochzeitsgäste. Schließlich befanden sich auf Seite 31 ein Bildnis des Pfarrers, der die Trauzeremonie durchführte, sowie verschiedene Aufnahmen von Örtlichkeiten, an denen die Hochzeitsfeierlichkeiten stattfanden, darunter eine Aufnahme, auf der zahlreiche Fotografen hinter einer Absperrung zu sehen waren (Bildinnenschrift: "FOTOGRAFEN vor dem Schloss B.").

Vor der Hochzeit hatten die Klägerin und G. J. der Beklagten und anderen Medienunternehmen in einem "presserechtlichen Informationsschreiben" mitteilen lassen, dass sie "keinerlei Berichterstattung über Details ihrer Hochzeit, Örtlichkeiten, etc." wünschten (Anlage K 1).

Auf Abmahnungen der Klägerin gab die Beklagte Unterlassungsverpflichtungserklärungen bzgl. folgender Passagen ihrer Textberichterstattung über die Hochzeit der Klägerin ab (Anlagen K 8 und 10):

Dann erklang "Air" von Johann Sebastian Bach.

Ein Transporter von Feinkost K., der für das Catering zuständig war, wurde von den Personenschützern auf der Fahrt zur Kirche untersucht.

... (gepoltert wurde am Tag zuvor im B. Promilokal "B.").

Im maurischen Kabinett im Ostturm gab sich das Paar um 12.10 Uhr vor Standesbeamtin U. W. das Jawort. ... Dann wurden Bouvet-Champagner und Häppchen gereicht, J. trank Mineralwasser, Taunusquelle mit Kohlensäure. ... sie trug ein schlichtes knielanges weißes Kostüm mit Lochstickereien, dazu Sonnenbrille – unterhielt sich mit T. G., 56, und F. E., 56, und kümmerte sich liebevoll um ihre Mutter, 79.

Eine Blaskapelle spielte Stücke aus den "Brandenburgischen Konzerten" von Bach.

...stiegen sie in den Transporter und fuhren zwei Kilometer zur evangelischen Friedenskirche im Park von Schloss S.. Die war betont schlicht geschmückt: zwei Buchsbäumchen am Eingang, am Altar zwei Blumengestecke aus weißen Lilien und Schleierkraut. Der evangelische Pastor begrüßte das Brautpaar und seinen katholischen Kollegen, der G. J. und seine T. traute: "Liebe Frau S., lieber Herr J.! Lieber katholischer Bruder im Herrn! Liebe Gäste von nah und fern! Wir freuen uns sehr über ihren Weg zum Altar. Seien Sie behütet und gesegnet." Auch die vier Töchter des Brautpaars erbaten den Segen für ihre Eltern. Jede las eine Fürbitte. Die Jüngste, 7, sprach besonders bewegende Worte, vielen Hochzeitsgästen standen Tränen in den Augen: "Wir bitten für Oma L., Oma U. und Opa A., dass sie uns jetzt ganz nah sind." Gegen 15 Uhr zog das Paar aus der Kirche aus. Wieder gab es Champagner, dazu Erdbeeren, Litschis und Kaffee. Wer es rustikal liebte, trank P. R.-Pils."

Der Brautstrauß kam inzwischen in einen Kühlcontainer von K. – damit er frisch blieb.

Nach dem Menü mit Hummer und Kalbsfilets wurde gejazzt. G. J. hatte zuvor die Gäste begrüßt: "Ich freue mich so sehr, dass ihr alle da seid." Sein Schwiegervater K. S., 79, wurde persönlicher: "Früher fragten mich alle, warum meine Tochter nicht verheiratet ist, heute fragen mich alle, warum sie sich nach 18 Jahren Beziehung jetzt doch getraut hat. Ich weiß es nicht.

Der Rahmen äußerst prunkvoll, die Feierlichkeiten eher wie bei Otto Normalverbraucher. Nur wenige Prominente, dafür viele alte Freunde, Nachbarn und Familie. Statt eines Feuerwerks stiegen um Mitternacht gelbe Luftballons in den Himmel. Keine prachtvollen Geschenke, das Paar wünschte sich Spenden für ein Kinderheim. Es gab keinen Hochzeitswalzer, sondern Hits wie "D." von S. oder "S. B." von T. J., gespielt von einer Coverband. Die Gäste tanzten bis morgens früh um drei.

Eine Kostenerstattung verweigerte die Beklagte.

Die Klägerin behauptet, zu ihrer Hochzeit seien ca. 150 Gäste geladen gewesen, überwiegend aus der Familie und dem privaten Umfeld. Das Foto mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)" zeige sie in örtlicher Abgeschiedenheit, nämlich im Innersten des weiträumig abgesperrten Pfingstberggebäudes beim Warten auf ihre Trauzeugin vor der standesamtlichen Trauung. Es müsse von einem Paparazzi heimlich, mit einem starken Zoom aus einem "geschickten Winkel" durch eine Maueröffnung aufgenommen worden sein (vgl. hierzu die Anlagen K 16-20). Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich um exklusives Bildmaterial unmittelbar nach der Eheschließung handle. Das Foto greife sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht schwerwiegend in ihre Privatsphäre ein. Sie könne für die angegriffene Bild- und Wortberichterstattung die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen. Hochzeitsberichterstattung besitze einen konkreten Geldwert. Das angegriffene Bildnis habe einen objektiven Marktwert von 250.000,– Euro. Ferner stehe ihr ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 75.000,– Euro zu. Die Beklagte habe das Ziel der Auflagensteigerung verfolgt und hartnäckig gehandelt, denn ihr sei bekannt gewesen, dass sie – die Klägerin – keine Berichterstattung über ihr Privatleben, insbesondere ihre Hochzeit, wünsche. Schließlich könne sie für die außergerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Textberichterstattung Kostenerstattung in Höhe von 997,37 Euro verlangen.

Die Klägerin hat ursprünglich u. a. beantragt, die Beklagte zu verurteilten, es bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, "Bildnisse der Klägerin wie in B. Nr. 29 vom 13. Juli 2006 auf der Seite 28 geschehen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen." Diesen Antrag hat die Klägerin in einem späteren Schriftsatz "präzisiert".

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung (... (der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel)) zu unterlassen,

Bildnisse der Klägerin wie in B. Nr. 29 vom 13. Juli 2006 auf der Seite 28 mit dem Begleittext "Frisch getraut – T. S. nach dem Jawort" geschehen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

hilfsweise

das Bildnis der Klägerin, wie in B. Nr. 29 vom 13. Juli 2006 auf der Seite 28 mit dem Begleittext "Frisch getraut – T. S. nach dem Ja-Wort" veröffentlicht, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

2. an die Klägerin 250.997,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 75.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es seien bei der Hochzeit 200 Gäste anwesend gewesen. Die Veröffentlichung des Fotos "FRISCH GETRAUT (...)" sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KUG gerechtfertigt. Es müsse im Anschluss an die standesamtliche Trauung aus nächster Nähe erstellt worden sein, offensichtlich durch einen akkreditierten Fotografen, möglicherweise auch durch einen "geschäftstüchtigen" Hochzeitsgast oder ein Mitglied des Personals. Zu den näheren Umständen der Fotoherstellung könne sie nichts Weiteres vortragen, da das Foto über eine Bildagentur erworben worden sei. Lizenzen könnten nur für "Werbung" verlangt werden. In der Textberichterstattung werde ein positives Gesamtbild erzeugt. Es sei lediglich das öffentliche Informationsinteresse befriedigt worden.

Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 21.8. und 12.9.2007 weiter vorgetragen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie habe am 18.8.2007 erfahren, dass dem Leiter der Bläsergruppe, die bei ihrer standesamtlichen Trauung gespielt habe, von einer Zeitung 300.000,– Euro für ein "Handy-Foto" der Trauung aus 30 Metern Entfernung geboten worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gründe

A.)

Die Klage ist nur zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 22 f. KUG ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Fotos mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)" zu.

1.)

Die Veröffentlichung dieses Fotos verletzt das Bildnisrecht der Klägerin gemäß §§ 22 f. KUG.

Die Klägerin hat in die Veröffentlichung des Fotos nicht im Sinne des § 22 KUG eingewilligt.

Der Rechtfertigungstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist nicht erfüllt. Dieser Ausnahmetatbestand erfasst von vornherein nicht den Fall, dass einzelne Teilnehmer einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs aus der Masse der Teilnehmer herausgelöst werden, etwa durch Heranzoomen mittels Teleobjektivs. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist vielmehr, dass in dem Bild die repräsentative Abbildung der Menschenansammlung als solche im Vordergrund steht (vgl. dazu: OLG Karlsruhe, AfP 1980, 64, 64 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Klägerin ist auf dem angegriffenen Bild allein abgebildet.

Zwar ist der Rechtfertigungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfüllt. Von dieser Vorschrift werden nicht nur politisch oder historisch bedeutsame Vorgänge erfasst. Der Begriff der Zeitgeschichte ist vielmehr vom berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BGH, U. v. 6.3.2007, Az.: VI ZR 14/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 17; BGH, U. v. 19.6.2007, Az.: VI ZR 12/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 19 f.). Er erstreckt sich somit grundsätzlich auf alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, wobei auch unterhaltende Beiträge in Betracht kommen (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 105, www.bverfg.de). G. J. zählt – wie die Klägerin selbst in ihrer Klagschrift ausführt – zu den bekanntesten und beliebtesten deutschen Fernsehmoderatoren. Wenn eine solche Person heiratet, ist dies nach den soeben dargestellten Grundsätzen als zeitgeschichtliches Ereignis von erheblichem Rang anzusehen.

Dem Recht der Beklagten zur Veröffentlichung des Fotos mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)" standen jedoch überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Dies folgt vorliegend allerdings nicht schon daraus, dass Hochzeitsfeierlichkeiten grundsätzlich der geschützten Privatsphäre des jeweiligen Hochzeitspaares zuzurechnen sind. Die von G. J. moderierten Sendungen ("S.", "W.?" u. v. m.) verschaffen ihm ein Maß an Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung, wie es kaum ein anderer Moderator in D. erreicht. Dies gilt sowohl für den Bereich der Unterhaltung als auch für die politische Willensbildung im engeren Sinne. Wer in derart exponierter Weise bundesweit auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt, löst zumindest hinsichtlich der Eckpfeiler seiner persönlichen Lebensgestaltung ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse aus. Denn die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, inwieweit Personen, die als Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 107., www.bverfg.de). Zu diesen Eckpfeilern der persönlichen Lebensgestaltung zählt auch die Frage, ob und ggf. mit wem sich G. J. zur Lebensform der Ehe bekennt.

Das öffentliche Informationsinteresse an der konkreten Hochzeitsfeier wurde vorliegend noch dadurch gesteigert, dass – wie sich dem unbestrittenen Inhalt der angegriffenen Berichterstattung entnehmen lässt – zur Hochzeitsfeier zahlreiche hochrangige Entscheidungsträger aus Sport, Medien, Wirtschaft und Politik zählten (z. B. R. V., M. R., U. M., H. K., J. B. K., D. S., K. K., K. W., F. E., T. G.). Zwar oblag es allein der Klägerin und G. J. darüber zu entscheiden, wer zu ihrer Hochzeitsfeier geladen werden sollte. Die Öffentlichkeit hat aber gleichwohl ein gewichtiges Interesse daran zu erfahren, mit welchen bedeutsamen Entscheidungsträgern G. J. derart eng verbunden ist, dass er sie zu seiner Hochzeitsfeier – deren "privaten und exklusiven Charakter" die Klägerin ausdrücklich hervorgehoben hat – einlud, namentlich deshalb, weil dies für die Beurteilung der journalistischen Unabhängigkeit G. Jauchs bedeutsam sein kann.

Das öffentliche Informationsinteresse ist ferner durch die Auswahl der Örtlichkeiten für die Hochzeitsfeierlichkeiten maßgeblich erhöht worden. Das Schloss B. und die Friedenskirche zählen zu den bekanntesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands. Sie ziehen schon unabhängig von besonderen Ereignissen erhebliche Besucherströme an. Der Klägerin musste klar sein, dass schon deshalb ihre Hochzeitsfeierlichkeiten einen gewissen Öffentlichkeitsbezug entfalten würden.

Ferner ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass das Foto mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT" in seiner unmittelbaren Bildaussage für die Klägerin in keiner Weise herabwürdigend oder auch nur unvorteilhaft ist. Im Gegenteil.

Schließlich zeigt das Bild die Klägerin auch nicht in einem Moment, der beispielsweise aufgrund seiner religiösen Bedeutung wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 GG eines gegenüber den sonstigen Bestandteilen der Hochzeitsfeierlichkeiten abermals erhöhten Schutzes bedürfte, wie dies beispielsweise für die kirchliche Trauzeremonie gelten würde.

Gleichwohl überwiegen in der Gesamtabwägung gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse der Beklagten die berechtigten Interessen der Klägerin. Ausschlaggebend dafür ist, dass vorliegend zu unterstellen ist, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung des angegriffenen Bildes in "örtlicher Abgeschiedenheit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befand. Ausschlaggebend für dieses Merkmal ist, "ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein" (BVerfG, a. a. O., Absatz-Nr. 79). Zum Zeitpunkt der Bilderstellung war das Pfingstberggebäude grundsätzlich als ein solcher Ort anzusehen. Wie sich den von der Klägerin beigebrachten Anlagen entnehmen lässt, war es weiträumig abgesperrt (vgl. Anlagen K 17 ff.). Die Klägerin und G. J. brachten dadurch zum Ausdruck, dass sie gerade nicht wünschten, während ihrer Feier im Pfingstberggebäude von Außenstehenden beobachtet oder gar fotografiert zu werden. Allein durch die Gegenwart der Hochzeitsgesellschaft auf dem Pfingstberg – mag sie 150 oder 200 Personen umfasst haben – wurde die örtliche Abgeschiedenheit nicht aufgehoben. Örtliche Abgeschiedenheit setzt kein vollständiges Alleinsein voraus. Ausreichend ist vielmehr der Aufenthalt an "Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind" (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 78, www.bverfg.de, Hervorhebung durch die Kammer). Was unter einer "breiten Öffentlichkeit" in diesem Sinne zu verstehen ist, ist anlassbezogen zu beurteilen. Insoweit wirkt sich zugunsten der Klägerin aus, dass die Anwesenheit von 150 oder 200 Gästen bei einer Hochzeit keineswegs ungewöhnlich viel ist und somit nicht schon für sich betrachtet zur Aufhebung des privaten Charakters der Hochzeit führt.

Die Beklagte hat trotz ihrer insoweit bestehenden erweiterten Darlegungslast (vgl. dazu: OLG Hamburg, U. v. 19.1.2005, Az.: 7 U 19/04) keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, aufgrund derer im Zeitpunkt der angegriffenen Aufnahme gleichwohl die örtliche Abgeschiedenheit zu verneinen wäre. Ihrem Vortrag ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Fotoerstellung an einem Ort befand, an dem sie wusste oder auch nur hätte ahnen müssen, dass sie den Objektiven der hinter der Absperrung wartenden Fotografen ausgesetzt sein würde. Die Beklagte hat vielmehr eingeräumt, dass sie das Foto von einer Bildagentur erworben hat und daher zu den Umständen der Fotoerstellung aus eigener Kenntnis nichts sagen kann. Selbst wenn ihre Vermutung zuträfe, wonach das Bild durch einen akkreditierten Fotografen, einen "geschäftstüchtigen" Hochzeitsgast oder ein Mitglied des Personals erstellt wurde, spräche dies im Übrigen nicht gegen die Annahme örtlicher Abgeschiedenheit. Denn gerade hinsichtlich ihrer Gäste und ihres für die Hochzeit engagierten Personals durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass diese Personen das Gebot des Anstands beachten würden, ihre Einladung bzw. ihre Anstellung nicht dazu zu missbrauchen, entgegen dem offensichtlichen Wunsch des Hochzeitspaares, Bilder von den Feierlichkeiten an die Presse weiterzugeben.

2.)

Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Erstbegehung indiziert (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Gründe, die dieser Indizwirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.

3.)

Einer ausdrücklichen Zurückweisung des Hauptantrags zu Ziffer 1.) bedurfte es nicht, denn nach Auffassung der Kammer deckt sich dieser Antrag in seiner Reichweite mit dem Hilfsantrag. Auch der Hauptantrag bezieht sich ausschließlich auf das Foto mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)", wobei die Formulierung "Bildnisse der Klägerin wie (...)" (Hervorhebung durch die Kammer) lediglich als Hinweis auf die Geltung der Kernbereichstheorie zu verstehen ist, die nach Rechtsprechung der Kammer (auch) auf Bildnisverbote ohnehin Anwendung findet, so dass dieser Hinweis entbehrlich ist.

II.)

Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Veröffentlichung des Fotos mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)" zu. Dieser Anspruch folgt weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB.

Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart hat, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ, 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10). Die Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung allein reicht demnach für die Zuerkennung einer fiktiven Lizenzgebühr nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass nach der Verkehrssitte vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien – d. h. auch der des Verletzers – für die Autorisierung der konkret angegriffenen Veröffentlichung eine Honorarzahlung vereinbart hätten.

Anders als für Werbung ist für den Bereich redaktioneller Berichterstattung von der Regelvermutung auszugehen, dass nach der Verkehrssitte Honorarzahlungen an den Betroffenen gerade nicht vereinbart werden. Das gilt auch für rechtswidrige Medienberichte, denn es ist nicht ersichtlich, dass allein die etwaige Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung nach der Verkehrssitte Lizenzvereinbarungen nach sich zöge. Würde jede – nach Maßgabe des § 812 BGB nicht einmal notwendigerweise schuldhafte – Persönlichkeitsrechtsverletzung Lizenzansprüche des Betroffenen auslösen, wäre dies für die Medien auch mit unzumutbaren wirtschaftlichen Risiken verbunden, zumal – wie die angegriffene Bildnisveröffentlichung zeigt – der Grat zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Berichterstattung gerade im Presserecht mitunter äußerst schmal ist. Das gilt besonders für die Berichterstattung über Prominente, an denen zwar ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse besteht, die aber zugleich einen besonders hohen "Marktwert" besitzen. Selbst schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht ohne Weiteres Lizenzanalogieansprüche nach sich ziehen, denn es ist ebenfalls keine Verkehrssitte ersichtlich, ab einem gewissen "Schweregrad" einer potentiellen Persönlichkeitsrechtsverletzung mit dem Betroffenen Lizenzen auszuhandeln. Der Verletzte ist daher insoweit grundsätzlich auf den Geldentschädigungsanspruch zu verweisen. Redaktionelle Berichterstattung dürfte nach der Verkehrssitte vielmehr regelmäßig allenfalls dann lizenzfähig sein, wenn sie dem Leser gegenüber den Eindruck erweckt, erst durch eine mit dem Betroffenen vereinbarte (exklusive) Zusammenarbeit ermöglicht worden zu sein, wie es z. B. bei "Homestories" der Fall sein mag (vgl. zu all dem bereits das Urteil der Kammer vom 7.12.2007 zum Az.: 324 O 806/06).

Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die Verbreitung des angegriffenen Bildnisses kein Lizenzanalogieanspruch zu, denn es handelt sich dabei um eine typisch redaktionelle Publikation. Hochzeiten mögen zwar zu dem Kreis potentiell lizenzpflichtiger Ereignisse zählen (vgl. hierzu die als Anlagenkonvolut B 5 vorgelegte Berichterstattung in "B." über die Hochzeit von L. H. und A. N., die zigfach offensichtlich eigens zum Zweck der Berichterstattung arrangierte Fotos enthält, die praktisch den gesamten Verlauf der Hochzeit dokumentieren). Die konkret angegriffene Veröffentlichung erweckte aber gerade nicht den Eindruck, erst durch eine mit der Klägerin bzw. dem Brautpaar vereinbarte Zusammenarbeit ermöglicht worden zu sein. Vielmehr war schon wegen des folgenden Hinweises eingangs des Fließtextes für den durchschnittlichen Leser unmittelbar ersichtlich, dass die Berichterstattung gegen den Willen des Brautpaares erfolgt sein musste:

Schon im Vorfeld hatte es leider Streit gegeben. J. wollte sein Hochzeitsglück zwar mit seinen rund 180 Gästen teilen, aber nicht mit Millionen Fans, und versuchte, gerichtlich jegliche Berichterstattung zu verbieten. Das misslang teilweise. Die Plätze, an denen die Feiern stattfanden, wurden weiträumig mit weiß-rotem Flatterband abgesperrt. Breitschultrige Bodyguards patrouillierten, versperrten Spaziergängern den Weg. Ein Transporter von Feinkost K., der für das Catering zuständig war, wurde von den Personenschützern auf der Fahrt zur Kirche durchsucht

Hinzu kam, dass die Beklagte offenbar über kein einziges brauchbares Bild verfügte, auf dem das Brautpaar im Rahmen der Hochzeitsfeierlichkeiten gemeinsam zu sehen war, und sich deshalb sogar genötigt sah, auf zwei Fotos von gänzlich anderen Anlässen auszuweichen, bei denen sich die Klägerin und G. J. gemeinsam gezeigt hatten (nämlich "bei einem Event 2001" und "vergangenen Sonntag beim Endspiel").

Die Kammer bezweifelt nicht, dass gewisse Fotos von der Hochzeit des Klägers insofern über einen erheblichen Marktwert verfügten, als Medienunternehmen bereit waren, für die Erstellung dieser Fotos und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte erhebliche Summen zu zahlen. Wenn ein Foto einen derartigen Marktwert besitzt, besagt dies aber nichts darüber, ob auch in bildnisrechtlicher Hinsicht ein fiktiver Lizenzwert im Verhältnis zur abgebildeten Person besteht. Das erweist sich bereits daran, dass Bildnisveröffentlichungen, für die zwar keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, deren Veröffentlichung aber gemäß § 23 KUG gerechtfertigt ist, überhaupt keinen Lizenzwert im Verhältnis zum Betroffenen haben, gleichwohl jedoch für den Nutzungsrechtsinhaber einen erhebliche "Marktwert" besitzen können. Für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand daher kein Anlass.

III.)

Die Klägerin steht jedoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegen die Beklagten ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 25.000,– Euro nebst Zinsen zu.

Voraussetzung dieses Anspruchs ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Bei der Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995, Az.: VI ZR 223/94, Juris, Abs. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1.)

Ein Geldentschädigungsanspruch besteht allerdings nicht schon wegen des Abdrucks des Fotos mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)". Aus den oben ausgeführten Gründen wurde durch den Abdruck dieses Fotos die Schwelle zur Rechtswidrigkeit nur knapp überschritten. Die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung scheidet damit insoweit aus.

Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist aber in diversen im Fließtext enthaltenen Schilderungen von Details der Hochzeit zu erblicken. Wie oben ausgeführt, bestand hinsichtlich des "Ob" der Hochzeit der Klägerin ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Umso mehr hatte die Klägerin Anspruch darauf, dass hinsichtlich der Details des "Wie" der Feierlichkeiten ihr Privatsphärenschutz gewahrt würde, denn es ist nicht ersichtlich, warum auch insoweit ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehen sollte. Darüber hat sich die Beklagte in schwerwiegender Weise hinweggesetzt, indem sie in geradezu voyeuristischer Manier zahlreiche Einzelheiten der Hochzeit vor ihren Lesern ausgebreitet hat. So ist beispielsweise nicht im Ansatz ersichtlich, warum ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehen sollte, im Detail darüber unterrichtet zu werden:

– mit welchen Worten G. J. und sein Schwiegervater die Hochzeitsgäste begrüßten ("G. J. hatte zuvor die Gäste begrüßt: 'Ich freue mich so sehr, dass ihr alle da seid.' Sein Schwiegervater K. S., 79, wurde persönlicher: 'Früher fragten mich alle, warum meine Tochter nicht verheiratet ist, heute fragen mich alle, warum sie sich nach 18 Jahren Beziehung jetzt doch getraut hat. Ich weiß es nicht'");

– welche Musik auf der Hochzeit gespielt wurde ("Vier Fanfarenstöße erschallten (...). Dann erklang 'Air' von Johann Sebastian Bach"; "Eine Blaskapelle spielte Stücke aus den 'Brandenburgischen Konzerten' von Bach"; "Es gab keinen Hochzeitswalzer, sondern Hits wie 'D.' von S. oder 'S. B.' von T. J., gespielt von einer Coverband");

– welche Speisen und Getränke gereicht wurden ("Dann wurden Bouvet-Champagner und Häppchen gereicht, J. trank Mineralwasser, Taunusquelle mit Kohlensäure"; "Gegen 15 Uhr zog das Paar aus der Kirche aus. Wieder gab es Champagner, dazu Erdbeeren, Litschis und Kaffee. Wer es rustikal liebte, trank P. R.-Pils"; "Nach dem Menü mit Hummer und Kalbsfilets (...)");

– wie die Kirche geschmückt war ("Die war betont schlicht geschmückt: zwei Buchsbäumchen am Eingang, am Altar zwei Blumengestecke aus weißen Lilien und Schleierkraut");

– was sich das Hochzeitspaar gewünscht hatte ("Keine prachtvollen Geschenke, das Paar wünschte sich Spenden für ein Kinderheim").

Als besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sind die detaillierten Schilderungen über die kirchliche Hochzeitszeremonie anzusehen ("Der evangelische Pastor begrüßte das Brautpaar und seinen katholischen Kollegen, der G. J. und seine T. traute: 'Liebe Frau S., lieber Herr J.! Lieber katholischer Bruder im Herrn! Liebe Gäste von nah und fern! Wir freuen uns sehr über ihren Weg zum Altar. Seien Sie behütet und gesegnet'"). Denn hinsichtlich der kirchlichen Trauzeremonie erfuhr das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG eine Verstärkung (vergleichbar mit der Verstärkung des Persönlichkeitsrechts durch Art. 6 GG in "Eltern-Kind-Situationen", vgl. dazu: BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 83 ff., www.bverfg.de).

Als abermalige Vertiefung der – ohnehin bereits sehr schwerwiegenden – Persönlichkeitsrechtsverletzung ist es davon ausgehend anzusehen, dass die Beklagte auch noch einen Beitrag, den die Kinder der Klägerin zur kirchlichen Trauzeremonie leisteten, bis hin zu dem wörtlichen Zitat aus einer Fürbitte beschrieb ("Auch die vier Töchter des Brautpaars erbaten den Segen für ihre Eltern. Jede las eine Fürbitte. Die Jüngste, 7, sprach besonders bewegende Worte, vielen Hochzeitsgästen standen Tränen in den Augen: 'Wir bitten für Oma L., Oma U. und Opa A., dass sie uns jetzt ganz nah sind'"). Insoweit wurde der Persönlichkeitsschutz der Klägerin nicht nur durch Art. 4 GG verstärkt, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der "Eltern-Kind-Situation" durch Art. 6 GG (zu "Eltern-Kind-Situationen" vgl.: BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 83 ff., www.bverfg.de). Es ist kaum ein höheres Maß an spezifischer Hinwendung zwischen Eltern und ihren Kindern vorstellbar, als es im Sprechen von Fürbitten durch ein Kind anlässlich der Hochzeit seiner Eltern zum Ausdruck kommt. Auf diesen Schutz kann sich die Klägerin unmittelbar berufen, denn Eltern-Kind-Situationen entfalten nicht nur zugunsten des Kindes Schutz, sondern begründen für die betroffenen Eltern einen eigenständigen Abwehranspruch (BVerfG, a. a. O.).

2.)

Der Beklagten fällt ein schweres Verschulden zur Last. Als langjährig am deutschen Markt erfahrenem Presseunternehmen musste es sich ihr aufdrängen, dass ihre Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwerwiegend verletzen würde, und dies bereits unabhängig von dem "presserechtlichen Informationsschreiben", in dem die Klägerin und G. J. explizit darum gebeten hatten, von einer "Berichterstattung über Details ihrer Hochzeit, Örtlichkeiten, etc." abzusehen.

3.)

Der Grundsatz der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs wirkt sich nicht zulasten der Klägerin aus, denn anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Eine fiktive Lizenzgebühr für die angegriffene Berichterstattung stand der Klägerin – wie oben ausgeführt – nicht zu. Da die oben aufgeführten Schilderungen der Hochzeitsfeierlichkeiten nach dem Parteivortrag als wahr anzusehen sind, bestand auch kein Berichtigungsanspruch.

4.)

Unter Gesamtabwägung aller Umstände besteht danach ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Kammer erachtet eine Verurteilung zur Zahlung von 25.000,– Euro für geboten, aber auch ausreichend. Beim Geldentschädigungsanspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund; außerdem dient der Anspruch der Prävention (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995, Az.: VI ZR 332/94, Juris, Abs. 13). Zu Lasten der Beklagten fällt vorliegend vor allem die – oben ausgeführte – besondere Schwere der eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung ins Gewicht. Hinzu kommen insbesondere das schwere Verschulden der Beklagten sowie die weite Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung, wobei insoweit auch die Ankündigung auf der Titelseite zu berücksichtigen ist. Auch unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint der von der Klägerin geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch in Höhe von 75.000,– Euro jedoch als deutlich übersetzt. Durch eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in dieser Höhe würde die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Pressefreiheit der Beklagten übermäßig eingeschränkt. Insoweit war zugunsten der Beklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass – wie oben ausgeführt – an dem Umstand der Hochzeit an sich durchaus ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bestand.

5.)

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

IV.)

Schließlich kann die Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB von der Beklagten die Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von 997,37 Euro nebst Zinsen verlangen.

Durch die Textberichterstattung, zu deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hat, hat die Beklagte schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Insoweit kann nach oben verwiesen werden. Die Abmahnung der Klägerin zählte zu den Maßnahmen einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung. Der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,– Euro ist nach dem Streitwertgefüge der Kammer jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Die Klägerin kann die Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr (839,80 Euro) zzgl. 20,– Euro Kostenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer (137,57 Euro) verlangen.

Der Zinsanspruch folgt wiederum aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

B.)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

In der – von der Klägerin so bezeichneten – "Präzisierung" des ursprünglichen Verbotsantrags zu Ziffer 1 ist prozessual eine teilweise Klagrücknahme zu erblicken, nämlich hinsichtlich der Fotos der Klägerin mit den Bildinnen- bzw. -nebenschriften "EHEPAAR (...)" und "AUF DEM WEG (...)", denn der ursprüngliche Klagantrag war auf ein Verbot aller drei auf Seite 28 der angegriffenen Berichterstattung abgedruckten Bildnisse der Klägerin gerichtet, während die tatsächlich gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) nur das Foto mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)" erfassen. Zwar ist das Klagebegehren unter Heranziehung der Klagbegründung auszulegen, und diese stellte vorliegend von Beginn an allein auf das Foto mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT (...)" ab. Die Auslegung findet jedoch ihre Grenze im Antragswortlaut, und dieser war in seiner ursprünglichen Fassung zwingend auf das Verbot aller Bildnisse der Klägerin auf Seite 28 der angegriffenen Berichterstattung gerichtet.

Die Einzelstreitwerte hat die Kammer gemäß § 3 ZPO wie folgt bemessen: ursprünglicher Unterlassungsantrag 50.000,– Euro, wovon 20.000,– Euro auf den letztlich noch gestellten Unterlassungsantrag (einschließlich Hilfsantrag) entfallen; Antrag auf materiellen Schadensersatz 250.997,37 Euro; Geldentschädigungsantrag 75.000,00 Euro.