OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 6 W 1551/11
Fundstelle
openJur 2012, 595
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 21 O 2217/11
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 vom 22.7.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.7.2011 - 21 O 2217/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 29.6.2011 erging gegen beide Beklagte ein Versäumnisurteil. Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten zu 2 am 5.7.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.7.2011 machte der Beklagte zu 2 geltend, dass es für die beanstandeten Handlungen nicht verantwortlich sei und folglich das Versäumnisurteil gegen ihn zu Unrecht ergangen sei. Er beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 22.7.2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 27.7.2011, das vom Landgericht als sofortige Beschwerde behandelt wurde, der es mit Beschluss vom 9.8.2011 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt - ein Anwaltszwang besteht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - nicht.

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint (§ 114 Satz 1 ZPO).

a. Nachdem das Versäumnisurteil dem Beklagten zu 2 am 5.7.2011 zugestellt wurde, ist die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 Hs. 1 ZPO) am 19.7.2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist wurde kein Einspruch eingelegt.

Allerdings hat der Beklagte zu 2 innerhalb der Einspruchsfrist den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und den Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, sodass für ihn die Möglichkeit besteht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist (§ 233, § 339 Abs. 1 Hs. 2 ZPO) zu beantragen (vgl. Hüßtege, in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 36-38).

b. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 als Hostprovider des Beklagten zu 1 für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung (Texte gemäß Anlagen K 1 bis K 4) und die Äußerung in Bezug auf die Person des Klägers ("Dummschwätzer") verantwortlich ist (Klageschrift, Seite 3 und 4). Hierzu wurde vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 mit E-Mail vom 8.10.2010 auf die Rechtsverletzungen von Seiten des Beklagten zu 1 hingewiesen wurde. Hierauf erwiderte der Beklagte ausweislich der vorgelegten Anlagen K 5:

"Hallo,
es ist nicht mein Kunde, ich hoste es kostenfrei. Werde es trotzdem weiterleiten ... ".

Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2010 (Anlage K 6) wurde der Beklagte zu 2 sodann abgemahnt und es wurde weiter auf die Äußerung des Beklagten zu 1 "Der Herr ... ist ein dreister Dummschwätzer" hingewiesen.

Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Hostprovider auf Unterlassung, wenn er von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und die rechtsverletzende Inhalte nicht beseitigt (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2008, 702 - Internetversteigerung III; Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08, Tz. 27; Urt. v. 17.8.2011 -I ZR 57/09 - Stiftparfüm; jeweils mwN).

Soweit der Beklagte zu 2 nunmehr vorträgt, er sei lediglich der Provider ohne jegliche Administrationsrechte gewesen und habe nicht über die nötigen Rechte verfügt, die "empfindliche Aussage und die kopierten Texte aus dem Forum zu enfernen", da die Rechte komplett seine Mutter übernommen habe, nachdem er das Forum für sie eingerichtet habe, ist damit nicht belegt, dass er, aufgrund seiner Stellung als Provider nicht in der Lage war, auf den Inhalt der vom Beklagten zu 1 in das Forum eingestellten Inhalte Einfluss zu nehmen, da es an jeglichen Ausführungen dazu fehlt, welche "Rechte" seine Mutter übernommen hat. Insoweit wird nur auf nicht vorgelegte Erklärungen Bezug genommen. Auch wenn grundsätzlich der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsverletzung und die Verantwortlichkeit der als Täter oder Störer in Anspruch genommenen Personen trägt, handelt es sich bei der behaupteten Rechteübertragung um Vorgänge aus der Sphäre des Beklagten zu 2, zu der der Kläger naturgemäß keine Kenntnis haben und keine weiteren Angaben machen kann. Die weiteren Ausführungen im Schreiben des Beklagten zu 2 vom 8.8.2011, wonach die allgemeinen Rechte (u.a. Urheberrechte etc.) vom Beklagten zu 1 auf der Startseite des Forums sowie im Impressum als seine eigenen Rechte bestätigt worden seien und ihm deshalb diese Rechte im Forum ebenfalls gefehlt hätten, um die kopierten Texte und die empfindlichen Aussage zu entfernen, sind unschlüssig.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).