BVerwG, Beschluss vom 01.12.1992 - 7 B 170.92
Fundstelle
openJur 2012, 132639
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihr diejenigen Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin, die von dem Gericht selbst oder von seinen Richtern an den Beigeladenen zu 3 zur Veröffentlichung in der Sammlung "Entscheidungen der Finanzgerichte" übermittelt werden, zeitgleich gegen Kostenerstattung zur Veröffentlichung in dem von ihr herausgegebenen Informationsbrief "steuertip" zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin stattgegeben; das Berufungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. August 1992 abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob der Beklagte die Richter des Finanzgerichts Berlin richterdienstrechtlich verpflichten kann, ihm die von diesen Richtern in eigener Initiative an die Beigeladene zu 3 übersandten Entscheidungen anzuzeigen, um sie sodann auch der Klägerin zur Verfügung zu stellen, besitzt diese Frage keine Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsgericht hat sein Urteil zwar auch damit begründet, der Beklagte könne auf die Veröffentlichungstätigkeit der Richter seines Gerichts keinen Einfluß nehmen; diese Tätigkeit könne ihm deshalb nicht als eigene Ausübung seines Publikationsermessens zugerechnet werden (BU S. 19). Es hat diesen Ausführungen jedoch die selbständig tragende weitere Begründung hinzugefügt, daß es auch im Falle einer Zurechnung sachlich gerechtfertigt wäre, der Klägerin die begehrten Entscheidungsabdrucke nicht zuzusenden (BU S. 20). Die weitere von der Klägerin mit Blick auf diese zusätzliche Begründung aufgeworfene Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG es gebiete, fachwissenschaftliche Publikationsorgane und solche, die fachwissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen, gleich zu behandeln, ist ohne weiteres zu verneinen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Richter des Finanzgerichts Berlin überließen im Rahmen ihrer Veröffentlichungstätigkeit die für publikationswürdig gehaltenen Entscheidungen nur juristischen Presseorganen, die fachwissenschaftlichen Ansprüchen genügten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Ihr Anliegen sei es nicht, die fachwissenschaftliche Diskussion zu fördern und zu gestalten, sondern die Leser über konkrete Steuersparmöglichkeiten praxisnah zu informieren (BU S. 20). Gegen diese Ausführungen ist - auch unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Die Unterscheidung danach, ob ein Publikationsorgan fachwissenschaftlichen Ansprüchen genügt oder nicht, zielt nicht in unzulässiger Weise auf den Meinungsinhalt des Publikationsorgans, sondern stellt auf ein tragfähiges, meinungsneutrales Kriterium ab. Eine solche Differenzierung ist dem Beklagten nicht verwehrt (vgl. auch BVerfGE 80, 124 <134>). Sie ist vielmehr angesichts der besonderen Bedeutung, die der fachwissenschaftlichen Aufbereitung von Gerichtsentscheidungen für die (Fach-)Öffentlichkeit zukommt, sachlich vertretbar und verstößt deshalb weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Neutralitätspflicht des Staates (vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 30.71 - BVerwGE 47, 247 <254>). Soweit der von der Klägerin beanstandeten Differenzierung des Berufungsgerichts tatsächliche Feststellungen zu den hier in Rede stehenden Publikationsorganen zugrunde liegen, sind diese für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.