Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME 116/04
Fundstelle
openJur 2012, 41594
  • Rkr:

1. Ist ein Jagdscheininhaber aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung unzuverlässig, so rechtfertigt diese Unzuverlässigkeit regelmäßig auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ungültigkeitserklärung und der Einziehung seines Jagdscheins.

2. Die Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines vor dem 1. April 2003 ausgestellten Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit des Jagdscheininhabers richten sich nach § 5 WaffG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in den seit dem 1. April 2003 geltenden Fassungen, wenn die zur Unzuverlässigkeit führende strafgerichtliche Verurteilung nach dem 1. April 2003 erfolgt ist.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Februar 2004 zu Recht abgelehnt. Mit diesem Bescheid hatte der Antragsgegner den am 28. März 2002 ausgestellten Drei-Jahres-Jagdschein für ungültig erklärt, eingezogen und die sofortigen Vollziehung angeordnet.

Ausnahmsweise können das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes und das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein, wenn es sich um eine Maßnahme im Bereich der Gefahrenabwehr handelt. Es besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die Gefahr von unzuverlässigen Jagdscheininhabern zu unterbinden und nicht bis zur Bestandskraft der Verfügung abzuwarten.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, insbesondere die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet worden ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung müsse zwar grundsätzlich über das Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehen. Ausnahmsweise könne jedoch Identität zwischen dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes und dem Interesse an dessen sofortiger Vollziehung bestehen, wie dies gerade im Bereich der Gefahrenabwehr und auch vorliegend der Fall sei. Der Antragsgegner habe daher zur Begründung des Sofortvollzuges zu Recht darauf abgestellt, dass ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es könne nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Daher bestehe grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, diese Gefahr bei unzuverlässigen Jagdscheininhabern durch Anordnung des Sofortvollzuges zu unterbinden und nicht bis zur Bestandskraft der Verfügung abzuwarten.

Diese zutreffenden Ausführungen (vgl. ergänzend Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 757; Puttler in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 100; Schmidt in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl.,  § 80 Rn. 36) werden durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller meint sinngemäß, dass der Gesetzgeber und nicht die Verwaltung entscheiden müsse, ob im Regelfall die Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheins sofort vollziehbar sein sollen. Die nachträglich eintretende Unzuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers stellt jedoch nur einen möglichen Grund für die Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheins nach § 18 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. am 19.9.2003, BGBl. I S. 1957) dar. Wenn die Jagdbehörde in diesen Fällen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet, wird daher keine Entscheidung des Gesetzgebers korrigiert oder ersetzt, dass auch ein Widerspruch gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheins gemäß § 18 BJagdG grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben soll. Außerdem hat die Verwaltungsbehörde vor der Anordnung des Sofortvollzuges jeweils im Einzelfall zu überprüfen, ob das regelmäßig bestehende öffentliche Interesse, dass unzuverlässige Jagdscheininhaber auch nicht vorübergehend Waffen besitzen sollen, die sofortige Vollziehung eines solchen Bescheides rechtfertigt. Dabei kann sie neben dem Grund für die nachträglich eingetretene Unzuverlässigkeit des Jagdscheininhabers etwa auch die noch verbleibende Geltungsdauer des Jagdscheins oder sonstige Besonderheiten berücksichtigen. Solche Besonderheiten lagen hier jedoch nicht vor und mussten daher auch in der Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges nicht näher angeführt werden. Die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins betrug zum Zeitpunkt des Erlass des Bescheides noch mehr als ein Jahr. Der Antragsteller war zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; dies stellte einen zwingenden Aufhebungsgrund i.S.d. § 18 BJagdG dar. Schließlich steht dem Antragsteller nach Aktenlage eine Jagderlaubnis für ein Gebiet von 566 Hektar zu. Der   Antragsgegner musste deshalb davon ausgehen, dass der Antragsteller in dem verbleibenden Jahr der Geltungsdauer seines Jagdscheins ohne Anordnung des Sofortvollzuges im erheblichen Umfang weiterhin Waffen nutzen würde.

Die Verurteilung des Jagdscheininhabers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, begründet dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wird unwiderleglich vermutet.

Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und bei dieser Sachlage sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid des Antragsgegners zu Recht auf § 18 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG sowie § 5 Abs. 1 Nr.  1 b) WaffG i.d.F. des WaffRNeuRegG gestützt worden sei. Nach der letztgenannten Vorschrift sei der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig, weil er durch einen seit dem 19. September 2003 rechtskräftigen Strafbefehl wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Die Verurteilung stelle eine nach Erteilung des Jagdscheins eingetretene Tatsache dar, welche die Versagung des Jagdscheins begründe. Der Antragsgegner sei daher gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zur Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins verpflichtet gewesen. Gegen die Anwendung des § 18 Satz 1 BJagdG auch auf die vorliegende Konstellation bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handele sich um eine verfassungsrechtlich zulässige sog. unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung. Die von dem Antragsteller gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Der Antragsteller beruft sich darauf, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung lediglich eine Regelvermutung für seine Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes bestehe und diese Regelvermutung vorliegend widerlegt sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Maßgebend ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung. Danach wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr unwiderleglich vermutet. Eine im Ausnahmefall widerlegbare Regelvermutung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit besteht lediglich in den gesondert geregelten Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht auf die Darlegungen des Antragstellers zu dem Anlass seiner Verurteilung nicht näher eingegangen. Denn die Behörde kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen, soweit nicht ausnahmsweise für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Dass diese Ausnahmevoraussetzungen für eine Überprüfung der strafgerichtlichen Verurteilung hier gegeben sind, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit knüpft an die strafrechtliche Verurteilung an und nicht an die der Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und den Zeitpunkt ihrer Begehung.

Der Antragsteller meint außerdem, dass § 18 BJagdG vorliegend nicht anwendbar sei. Denn er sei wegen Straftaten aus den Jahren 1999 bis 2001 verurteilt worden. Damals hätte eine Verurteilung nicht zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des Jagdrechts geführt. Heute könne nicht anderes gelten. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber zutreffend davon ausgegangen, dass § 18 Satz 1 BJagdG auch insoweit anwendbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Die Behörde ist danach nämlich in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG zur Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins verpflichtet, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins sind daher nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Erlass des Jagdscheins Versagungsgründe vorgelegen haben, der Behörde aber unbekannt gewesen sind, sondern auch dann, wenn solche Gründe erst nach der Erteilung des Jagdscheins eintreten. Die Tatsache, welche die Versagung des Jagdscheins hier begründet, ist aber die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung und nicht die zugrunde liegende Straftat. Denn die zur Versagung des Jagdscheins führende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit knüpft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ausdrücklich an die Verurteilung mit einem bestimmten Strafausspruch, nicht aber an die der Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und den Zeitpunkt ihrer Begehung an. Aus den Regelungen des WaffRNeuRegG über das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergibt sich nichts anderes. Das Gesetz ist nämlich – soweit hier erheblich - am 1. April 2003 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten. Der Antragsteller beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf Entscheidungen bayerischer Verwaltungsgerichte. Der Beschluss des VGH München vom 11. September 2003 - 21 CS 03.1736 - betrifft den Widerruf einer Waffenbesitzkarte, nicht aber eines Jagdscheins. Der Beschluss des VG Regensburg vom 16. Juli 2003 - 7 S 03.1019 - betrifft gleichfalls eine andere Konstellation. Der betroffene Jagdscheininhaber war nämlich – anders als der Antragsteller – bereits vor Inkrafttreten des WaffRNeuRegG rechtskräftig verurteilt worden.

Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht von einer verfassungsrechtlich zulässigen sog. unechten Rückwirkung ausgegangen. Eine Rückwirkung liegt vor, weil die auf § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m.  § 17 Abs. 2 BJagdG, § 5 Abs. 1 WaffG i.d.F. des WaffRNeuRegG gestützte Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft, nämlich die Begehung einer Straftat vor dem 1. April 2003. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Verurteilung nicht zur Unzuverlässigkeit im Sinne des BJagdG geführt. "Unecht" ist die Rückwirkung, weil diese Verurteilung zum Anlass genommen wird, den Jagdschein mit Wirkung für die Zukunft für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gesetzliche Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Einschränkungen dieses Grundsatzes können sich im Hinblick auf den Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 - 1 BvR 5/93 - BVerfGE 96, 330, 340, m.w.N.). Beides kann hier aber nicht festgestellt werden. Seit dem 1. April 2003 gelten verschärfte Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers. Der Gesetzgeber wollte damit eine als "nicht mehr hinnehmbar" bezeichnete Privilegierung aufheben (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 102). Jagdscheininhaber waren im Verhältnis zu Waffenscheininhabern privilegiert, weil für die Letztgenannten vorübergehend höhere Zuverlässigkeitsanforderungen galten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72). Um dieses gesetzgeberische Ziel zu erreichen, ist auch die Berücksichtigung von Straftaten, die der Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes entgegenstehen und vor dem 1. April 2003 begangen worden sind, geeignet und erforderlich. Anderenfalls würde die Privilegierung der betroffenen Jagdscheininhaber noch weiter fortdauern. Ebenso wenig überwiegen die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. Die Erteilung des Drei-Jahres-Jagdscheins im März 2002 stellt zwar die Grundlage für ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers als Jagdscheininhaber dar. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Wirksamkeit dieses Jagdscheins bereits seit seiner Ausstellung unter dem Vorbehalt der weiterhin fortbestehenden Zuverlässigkeit des Antragstellers stand (vgl. Maurer, HStR, § 60 Rn. 81). Fällt während der Geltungsdauer eines Jagdscheins die Zuverlässigkeit des Jagdscheininhabers nachträglich weg, so muss die Behörde nach dem insoweit seit dem April 1977 unveränderten § 18 Satz 1 BJagdG den Jagdschein für ungültig erklären und einziehen. Eine – hier maßgebende - Änderung der Rechtslage ist zum April 2003 nur insoweit eingetreten, als seitdem die Gründe, aus denen ein Jagdscheininhaber unzuverlässig ist, durch die Einfügung des Satzes 2 in § 17 Abs. 1 BJagdG erweitert worden sind. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse von Jagdscheininhabern anzuerkennen ist, dass der Gesetzgeber während der Geltungsdauer ihres Jagdscheins den Katalog derjenigen Straftaten nicht erweitert, die zur Unzuverlässigkeit von Jagdscheininhabern im Sinne des Jagdrechts und deshalb zur Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins mit Wirkung für die Zukunft führen. Jedenfalls würde ein solches Bestandsinteresse der Betroffenen nicht die hier maßgebenden Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Die gesetzliche Änderung dient nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffeninhabern, indem die als "nicht mehr hinnehmbar" bezeichnete Privilegierung von Jagdscheininhabern, die zum Waffenbesitz berechtigt sind, im Verhältnis zu sonstigen Waffenbesitzern aufgehoben wird.

Der Gleichheitsgrundsatz hindert den Gesetzgeber nicht daran, Stichtage einzuführen. Auch wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen, die noch in den Genuss der günstigeren Regelung kommen, nur unwesentlich von der unterscheidet, bei denen die neue Regelung angewendet wird.

Der Antragsteller wendet schließlich sinngemäß ein, dass ihm bei einer Verurteilung spätestens zum 31. März 2003 der Jagdschein nicht wegen Unzuverlässigkeit hätte entzogen werden können. Darin liege eine unzulässige Ungleichbehandlung. Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu. Es kann offen bleiben, ob die Annahme des Antragstellers überhaupt richtig ist, dass ihm bei einer Verurteilung vor dem 1. April 2003 der Jagdschein nunmehr nicht doch hätte entzogen werden müssen bzw. können. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so läge in der unterschiedlichen Behandlung beider Fallkonstellationen keine gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Regelung. Denn diese Norm hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss der günstigeren Regelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neuen Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995 - 2 BvR 794/91 - NVwZ 1996, 580, 582). Eine solche sachgerechte Regelung liegt hier vor. Der Gesetzgeber knüpft wie bereits in der Vergangenheit für die Unzuverlässigkeit an den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung an. Von deren Richtigkeit hat die Jagdbehörde grundsätzlich auszugehen. Anhand eines Bundeszentralregisterauszuges kann sie eine Verurteilung ohne großen Verwaltungsaufwand feststellen. Da das WaffRNeuRegG dem Abbau einer als "nicht mehr hinnehmbar" eingestuften Privilegierung diente, war es auch sachgerecht, die zum April 2003 eintretende Rechtsänderung uneingeschränkt ohne Übergangsregelung in Kraft treten zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung, die sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff., I.7, II.17.3) orientiert, auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat den im Streitwertkatalog für ein Hauptsacheverfahren vorgesehenen Wert von umgerechnet 6.000,-EUR für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht halbiert. Denn der Jagdschein des Antragstellers ist noch bis zum März 2005 gültig, so dass durch dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Andererseits war die Restgeltungsdauer des Jagdscheins nicht so gering, dass deshalb eine geringerer Streitwert festzusetzen gewesen wäre.