Berücksichtigung späterer Betriebsrente auf Handelsvertreter Ausgleichsanspruch HGB § 89 b Der Handelsvertreter hat Anspruch auf ungekürzte Ausgleichszahlung, wenn zwischen seinem Ausscheiden und dem Einsetzen der Zahlung von Altersrente aus einer vom Unternehmer finanzierten Direktversicherung ein Zeitraum von 13 Jahren liegt (Fortführung von BGH VersR 84, 184).
Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Handelsvertreter-
Ausgleichsanspruch des Klägers aus Billigkeitsgründen insoweit
nicht entstanden ist, als der Kläger aus Beiträgen der Beklagten
eine Anwartschaft auf Leistungen der Alters- und
Hinterbliebenenversorgung hat. Der Kläger war vom 1. 7. 1979 bis
zum 3O. 6. 1995 für die Beklagten aufgrund eines Agenturvertrages
vom 2. 7. 1979 als Versicherungsvertreter tätig. Zuvor hatte er
seit 1974 als Angestellter in Diensten der Beklagten gestanden. Er
war damals als Organisationsinspektor für die Betreuung von
Handelsvertretern zuständig. Der Vertrag der Parteien endete zum
3o. 6. 1995. Seit Januar 198O nimmt der Kläger an der
Altersversorgung der Beklagten in Form einer Direktversicherung
teil. Diese Versicherung wird von den Beklagten mit Beiträgen
bedient. Hinzukommt eine für den vorliegenden Rechtsstreit nicht
bedeutsame eigene Versicherung des Klägers. Aus diesen
Versicherungen wird der Kläger mit der Vollendung des 65.
Lebensjahres Altersrente erhalten, also mit Beginn des Monats
Dezember 2OO8. Zur Teilnahme des Klägers an dieser
Zukunftssicherung kam es wie folgt: Mit Schreiben vom 28. 5. 1979,
also noch vor Abschluß des Agenturvertrages, informierten die
Beklagten über die künftige Zukunftssicherung freier
hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter. Das Schreiben enthielt u.
a. den Hinweis darauf, daß der Kläger zwischen zwei verschiedenen
Formen der Zukunftssicherung wählen könne. Dem Schreiben war
Abschrift eines Informationsschreibens vom 15. 3. 1979 beigelegt
sowie eine Broschüre ,Zukunftssicherung der hauptberuflichen
Mitarbeiter des Außendienstes" sowie ein weiteres Blatt ,
Versicherung der hauptberuflichen Mitarbeiter". In § 12 Nr. 3 des
Agenturvertrages befindet sich ein Hinweis auf die ,Grundsätze zur
Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches..."; diese waren weder
dem vorerwähnten Schreiben beigefügt, noch wurden sie dem Kläger
aus Anlaß des Vertragsabschlusses überreicht.
Da sich die Beklagten im Zuge der Vertragsbeendigung auf den
Standpunkt gestellt haben, der Barwert der angesammelten
Rentenanwartschaft mindere den Ausgleichsanspruch des Klägers,
soweit die Anwartschaft auf Beiträge der Beklagten zurückzuführen
sei, hat der Kläger die Beklagte auf Feststellung in Anspruch
genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten schuldeten
ihm neben der Versorgungsanwartschaft den vollen Ausgleich nach § 9
b HGB.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagten nicht
berechtigt sind, den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB um
Beiträge, die sie in die zu Gunsten des Klägers bestehende
Lebensversicherung (Gruppensicherungsvertrag Nr. T zu 189999 bei
der gezahlt hat bzw. um den sich aus diesen Beiträgen ergebenen
Anwartschaftsbarwert ( Kapitalwert- Deckungskapital) der
Versicherung zu kürzen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben geltend gemacht, die Anrechnung des Deckungskapitals
aus der Rentenzusage aus den Ausgleichsanspruch entspreche sowohl
den vertraglichen Vereinbarungen als auch der Billigkeit. Denn
Ausgleich und Rente hätten ihre Grundlage im selben
Vertragsverhältnis. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen
Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen
wird, die beantragte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat
es im wesentlichen ausgeführt, eine vom Unternehmer finanzierte
Altersversorgung sei zwar dem Grunde nach geeignet, die Entstehung
des Ausgleichsanspruches unter Billigkeitsgesichtspunkten zu
beeinflussen. Es entspreche aber nicht der Billigkeit den
Ausgleichsanspruch herabzusetzen, wenn der Termin der Rentenzahlung
erst Jahre nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters einsetze.
Etwas anderes hätten die Parteien auch nicht wirksam vereinbart.
Eine einzelvertragliche Vereinbarung gebe es nicht. Die
vereinbarten ,Grundsätze" seien nicht Vertragsinhalt geworden.
Soweit dort die Berücksichtigung der Altersversorgung vorgesehen
sei, handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3
AGB - Gesetz. Die dem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1979
beigefügten Anlagen schließlich ergäben nicht die von den Beklagten
jetzt beabsichtigte Verrechnungsmöglichkeit.
Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 29. 12. 1995
zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24. 1.
1996, bei Gericht eingegangen am 26. 1. 1996, Berufung eingelegt
und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom
26. 3. 1996 - bei Gericht am gleichen Tage eingegangen -
begründet.
Die Beklagten machen geltend: Die grundsätzliche Anrechenbarkeit
des Pensionsanspruches im Rahmen der nach § 89 b HGB anzustellenden
Billigkeitserwägungen entspreche seit Jahren der einhelligen
Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Auf eine Vereinbarung der
Parteien könne es wegen der Regelung in § 89 b Abs. 4 HGB nicht
ankommen. Es bestehe eine funktionelle Verwandtschaft zwischen
Ausgleichsanspruch und Rentenanwartschaft. Dabei müsse auch
berücksichtigt werden, daß hier die Altersversorgung selbst dann
nicht ersatzlos wegfalle, wenn der Kläger vor Erreichen des 65.
Lebensjahres versterbe, ohne daß eine Witwenrente zu zahlen sei.
Denn dann werde in den Nachlaß ein wertgleiches Kapital gezahlt
werden. Der Kläger habe aus seiner beruflichen Tätigkeit für die
Beklagten Kenntnis davon gehabt, daß die Betriebsrente auf einen
Ausgleichsanspruch angerechnet werde. Eine solche Verrechnung sei
auch weder ungewöhnlich, noch subjektiv überraschend. Der Höhe nach
übersteige das Deckungskapital der Betriebsrente mit gut 156.OOO DM
den rechnerischen Ausgleichsanspruch des Klägers, der sich -
unstreitig - auf 137.174,38 DM beläuft.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, Zurückweisung der Berufung.
Er macht geltend: Infolge der bestehenden Fälligkeitsdifferenz
sei der praktische Zweck der Ausgleichszahlung hier ein anderer als
derjenige der Rentenanwartschaft. Ein Handelsvertreter, der vor
Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst des Unternehmens
ausscheide, müsse sich regelmäßig ein neues Betätigungsfeld
aufbauen, sich insbesondere einen neuen Kundenstamm verschaffen. In
diesem Falle habe die Ausgleichszahlung den Zweck, die Existenz des
Handelsvertreters für eine Óbergangszeit zu sichern, in dem keine
er oder jedenfalls nur erheblich geminderte Einkünfte habe. Eine -
wie hier - erst mehr als 13 Jahre nach dem Ausscheiden fällig
werdende Altersversorgung könne bei der Lösung dieser Probleme
nicht helfen, zumal sie nicht zur Kreditsicherung eingesetzt werden
könne. Unter diesen Umständen entspreche ihre Berücksichtigung
nicht der Billigkeit. Eine Anrechnungsvereinbarung sei nicht,
jedenfalls nicht wirksam getroffen worden. Der Agenturvertrag
enthalte insoweit keine abschließende Regelung. Die ,Grundsätze"
seien dem Kläger seinerzeit - unstreitig - nicht vorgelegt worden;
sie seien ihm auch nicht aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit
bekannt gewesen. Jedenfalls seien sie nicht im Sinne von § 2 HGB -
Gesetz in den Agenturvertrag einbezogen worden. Im übrigen stehe
die dortige Anrechnungsregelung im Widerspruch zu den Anlagen des
Schreibens vom 28. 5. 1979. Schließlich stellt der Kläger die
Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Deckungskapitals in
Abrede.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klage ist ab Feststellungklage zulässig.
Dies ist von den Beklagten nicht beanstandet worden. Die
Begründung des Landgerichts, es handele sich um eine negative
Feststellungsklage (Bl. 159 d. A.), ist freilich nicht richtig.
Auch die weitere Erwägung der Kammer, die Parteien stritten nicht
über die Höhe, ist jedenfalls jetzt nicht mehr richtig. Aber all
dies mag dahinstehen. Bei Erhebung der Klage (Zustellung 8. Mai
1995) war das Vertragsverhältnis der Parteien noch nicht beendet.
Also konnte der Kläger damals nur auf Feststellung klagen. Eine
einmal zulässig erhobene Feststellungsklage bleibt zulässig, auch
wenn der jeweilige Kläger später auf Leistung klagen könnte
(Baumbach-LauterbachHartmann, § 256 ZPO, Rnr. 83 a. E.). Ebenfalls
unrichtig ist die Annahme des Landgerichts, es gehe hier um eine
reine Rechtsfrage zwischen den Parteien; das wäre kein
Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO
(BaumbachLauterbach-Hartmann, Rnr. 11). Es geht hier vielmehr um
die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagten einen ungekürzten
Ausgleichsanspruch hat oder ob die Versicherungsanwartschaft in
irgendeiner Weise zu berücksichtigen ist.
B. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch
auf eine ungekürzte Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB.
1. Daß die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
dieser Vorschrift vorliegen, steht im Berufungsrechtszug zwischen
den Parteien nicht mehr im Streit. Insbesondere haben die Beklagten
die Ausführungen der Kammer zur Unwirksamkeit der von den Beklagten
erklärten fristlosen Kündigung hingenommen. Es geht nunmehr
ausschließlich um die Frage, ob die Zahlung bzw. die ungekürzte
Zahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht (Abs. 1 Satz 1
Nr. 3). Sie ist zu bejahen.
2. In der Rechtsprechung des BGH ist es seit langer Zeit
anerkannt, daß bei der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
vorzunehmenden Abwägung das Vorliegen einer durch freiwillige
Beiträge des Unternehmers begründeten - unverfallbaren -
Anwartschaft auf Betriebsrente von Bedeutung sein kann (BGHZ 45,
268, 27O ff; 51, 45, 58 f. = NJW 71, 462, 464 = VersR 71, 265, 268
f. mit Anmerkung Höft; WPM 75, 856, 858; VersR 82, 593, 594 f. =
NJW 82, 1814; VersR 84, 184, 185 f. = WPM 84, 212, 213 f. = LM § 89
b HGB, Nr. 69; VersR 94, 8o7, 8o8). Dieser Grundsatz hat im
Schrifttum einhellige Zustimmung gefunden (vgl. Küstnervon
Manteuffel-Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2,
6. Auflage 1995, Rdn. 1OO7, 1OO8 m. N.). Er wird auch von den
Parteien nicht in Abrede gestellt. Ihm liegt die Erwägung zu
Grunde, daß zwischen handelsrechtlichem Ausgleichsanspruch und der
Altersversorgung eine ,funktionelle Verwandtschaft" bestehe (BGHZ
45, 273), da die Altersversorgung im wesentlichen den praktischen
Zweck einer Ausgleichszahlung übernehme ( a. a. O. 272; VersR 82,
595 l. Sp.). Wenn und soweit dies der Fall ist, erscheint es nicht
gerechtfertigt, dem Handelsvertreter neben den durch freiwillige
Leistung des Unternehmers entstandenen Ansprüchen aus der
Altersversorgung einen ungekürzten Ausgleichsanspruch zu belassen,
zumal der Unternehmer seine Leistungen zur Begründung der
Rentenanwartschaft gerade in der Erwartung erbracht haben wird,
damit gleichzeitig eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruches zu
bewirken (vgl. Höft VersR 71, 271). Wie der Kläger aber hier mit
Recht geltend macht, trifft diese Erwägung nur für den Fall zu, daß
der Handelsvertreter in dem Zeitpunkt (oder zeitnah zu dem
Zeitpunkt) aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer
ausscheidet, in dem nach den maßgeblichen Bestimmungen der
Altersversorgung die Zahlung der Altersrente einsetzt. Denn nur
dann erhält er, soweit sich der Barwert der Rente mit der
rechnerischen Ausgleichszahlung deckt die Rente tatsächlich an
Stelle dieser Ausgleichszahlung. Anders liegt es, wenn - wie im
Streitfalle - zwischen dem Ausscheiden und dem Einsetzen der
Rentenzahlungen ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren liegt. Hier
wird man nämlich nicht sagen können, daß die - wenn auch
unverfallbar - Rentenanwartschaft tatsächlich ,im wesentlichen den
praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernehmen" kann. Der BGH
hat dazu im Urteil vom 17. 11. 1983 (VersR 84, 184, 185 r.S.p.)
ausgeführt, der (dortige) Kläger, der keiner
Sozialversicherungspflicht unterliege, müsse für ausreichende
Alters- und Hinterbliebenen Versorgung selber Vorsorge treffen.
Insoweit werde er also durch die von der beklagten
Versicherungsgesellschaft begründete Versorgungsanwartschaft schon
heute entlastet. Im Streitfall hält der Kläger dem zu Recht
entgegen, daß diese Argumentation der tatsächlichen Situation eines
vor Eintritt in das Rentenalter ausscheidenden Handelsvertreters
nicht ausreichend Rechnung trägt. Denn ein Handelsvertreter in der
Situation des Klägers ist normalerweise darauf angewiesen, sich
eine neue Existenz zu schaffen, etwa nach Abschluß eines
Handelsvertretervertrages mit einem anderen Unternehmer, neue
Kunden zu werben und neue Provisionen zu verdienen. Dazu braucht
man Zeit und Geld. In dieser Situation hat die Ausgleichszahlung
nach § 89 b HGB jedenfalls auch den Zweck, dem Kläger für eine
Óbergangszeit die nötigen Geldmittel zur Verfügung zustellen, die
er benötigt, bis ihm aus einer neuen Tätigkeit ausreichende
laufende Mittel zufließen. Eine Rentenanwartschaft ist hierfür kein
Äquivalent; denn sie kann weder kapitalisiert, noch auch nur
beliehen werden. D. h. : der Kläger hat eine Anwartschaft, die ihm
zwar in der Zukunft nützlich sein wird, für die er sich derzeit
aber ,nichts kaufen kann".
3. Die letztgenannte Frage kann aber dahingestellt bleiben. Denn
auch der BGH hält unter Voraussetzungen, wie sie hier vorliegen,
eine Berücksichtigung der Rentenanwartschaft nur für geboten, wenn
die jeweiligen Vertragsparteien sich darüber einig geworden sind
(VersR 84, 186 l.Sp.; 94, 8o8 r. Sp.). Daran fehlt es hier.
a) Die Beklagten meinen, auf eine Vereinbarung könne es wegen
der Regelung des § 89 b Abs. 4 Satz HGB nicht ankommen. Danach kann
der Ausgleichsanspruch nicht im voraus ausgeschlossen oder - was
dem gleichsteht (BGH WPM 75, 858 l. Sp.) - eingeschränkt werden.
Dem steht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(VerR 84, 186 l. Sp.) nicht entgegen, bei der Prüfung der Frage, ob
und inwieweit ein Ausgleichsanspruch entstanden ist, aus
Billigkeitsgründen auch auf solche Umstände abzustellen, deren
Berücksichtigung im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB die
Vertragsparteien vereinbart haben. Der Senat schließt sich dem an.
Die gegen diese Rechtssprechung von Küstner (BB 94, 159O, 1591 f.;
derselbe in Handbuch des gesamten Außendienstrechtes, Band 2, 6.
Auflage 1995, Rnr. 895) erhobene Kritik überzeugt den Senat nicht.
Wenn auch die Vertragsparteien nach § 89 a Abs. 4 Satz 1 HGB keine
vertragliche Vereinbarung über den Ausschluß oder die Einschränkung
des Ausgleichsanspruches treffen können, so ist es ihnen doch
unbenommen, durch ihr Einverständnis zum Ausdruck zu bringen, was
sie für der Billigkeit entsprechend erachten. Ein solcher
übereinstimmender Wille zwingt das Gericht, anders als eine
vertraglich bindende Erklärung, nicht, diese Einigung der Parteien
ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Andererseits
kann es dem Gericht aber nicht verwehrt sein, bei der von ihm zu
treffenden Billigkeitsabwägung die Vorstellungeb der
Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen.
b) Eine Willensübereinstimmung der Parteien im vorstehenden
Sinne ergibt sich weder aus dem Agenturvertrag vom 2. 7. 1979, noch
aus den Anlagen zum Schreiben der Beklagten vom 28. 5. 1979.
aa) In § 1O des Vertrages (Bl. 13 GA) heißt es, der Kläger könne
nach ununterbrochener Tätigkeit von einem Kalenderjahr an der
Zukunftssicherung der Beklagten ,entsprechend den geltenden
Grundsätzen" teilnehmen. Das ist für sich gesehen eine inhaltsleere
Verweisung, da nicht hinreichend deutlich wird, welche ,Grundsätze"
hier in Bezug genommen werden. Nach § 12 Nr. 1 des Vertrages (Bl.
14 GA) besteht zwischen den Vertragsparteien Óbereinstimmung, daß
die Berechnung etwaiger Ansprüche aus § 89 b HGB nach den
,Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches..."
erfolgen soll. Damit wird ersichtlich auf das als Anlage K 9 zur
Klageschrift (Bl. 35 f.) vorgelegte Regelungswerk Bezug genommen,
in dessen Abschnitt V sich eine Klausel über die Berücksichtigung
von Anwartschaften aus einer durch Beiträge der Beklagten
aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung findet. Bei
diesem Regelungswerk handelt es sich, wie auch die Beklagten nicht
Abrede stellen, um allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind nicht
Bestandteil des Vertrages geworden.
(1) Wie der Kläger unwidersprochen geltend macht, haben ihn die
vorerwähnten ,Grundsätze" bei Abschluß des Vertrages nicht
vorgelegen. Damit haben die Beklagten dem Kläger entgegen § 2 Abs.
1 Nr. 2 AGB - Gesetz nicht die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise vom Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis zu
nehmen. Denn dazu wäre jedenfalls bei einem komplizierten Regelwerk
wie hier die Óberlassung einer Abschrift vor Abschluß des Vertrages
erforderlich gewesen).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht aus § 24 AGB-Gesetz. Nach dieser Vorschrift findet u. a. § 2
AGB-Gesetz auf Verträge unter den Kaufleuten keine Anwendung. Der
Kläger ist aber bis zum Abschluß des Vertrages vom 2. 7. 1979 nicht
Kaufmann, sondern Arbeitnehmer gewesen. Erst mit Abschluß des
Vertrages ist er Kaufmann, nämlich Handelsvertreter geworden. Auf
einen solchen Fall ist § 24 AGBGesetz nicht anwendbar (vgl.
Münchner Kommentar - Basedow, 3. Auflage, § 24 AGB - Gesetz, Rnr.
3; Palandt-Heinrichs, § 24 AGB-Gesetz, Rnr.11). Denn die Vorschrift
will ersichtlich nur denjenigen aus dem Schutzbereich des AGB -
Gesetzes teilweise ausnehmen, der bereits bei Abschluß des
jeweiligen Vertrages Kaufmann ist. Wer erst mit Abschluß eines
Vertrages zum Kaufmann wird, ist bis zum Abschluß des Vertrages
ebenso schutzwürdig wie jeder sonstige nichtkaufmännische
Vertragspartner. Im übrigen gibt sich für den vorliegenden Fall
gleiches schon daraus, daß die hier in Rede stehende Verpflichtung,
eine Abschrift der Geschäftsbedingungen dem Kläger auszuhändigen,
vor Abschluß des Vertrages zu erfüllen gewesen wäre, also zu einem
Zeitpunkt, als der Kläger noch nicht Kaufmann war. Der Senat kann
offen lassen, ob es sich etwas anderes ergeben würde, wenn zu
Lasten des Klägers feststünde, daß ihm die Regelung der
,Grundsätze", soweit es hier auf diese ankommt, bei Abschluß des
Vertrages bekannt gewesen ist. Das behaupten die Beklagten zwar.
Ihr Vorbringen ist aber nicht hinreichend substantiiert und gibt zu
Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht keine Veranlassung. Die
Beklagten machen auf den Seiten 8 ff. der Berufungsbegründung (Bl.
19O ff. GA) lediglich in allgemeiner Form geltend, zu den Aufgaben
des Klägers während seiner Angestelltentätigkeit habe es auch
gehört, die von ihm betreuten Versicherungsvertreter über ihren
Status und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu
informieren. Zu den Aufgaben des Klägers habe deshalb auch die
Lektüre der vorerwähnten ,Grundsätze" gehört. Die Beklagten zeigen
aber keinen konkreten Fall auf, in dem es während der
Berufstätigkeit des Beklagten vor Abschluß des Vertrages vom 2. 7.
1979 tatsächlich zur Erörterung jener ,Grundsätze" aus Anlaß
irgendeines Streitfalles gekommen ist; insbesondere zeigen sie
keinen Fall auf, in dem es um die hier interssierende Klausel über
die Berücksichtigung der Altersvorsorge gegangen ist. Dazu hätte
schon allein deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger
seinerseits geltend macht, bei der ihm obliegenden Betreuung von
Handelsvertretern hätten die ,Grundsätze" nicht die geringste
Bedeutung gehabt; mit Fragen, die sich bei der Beendigung von
Handelsvertreterverträgen gestellt hätten, habe er nichts zu tun
gehabt. Seine Aufgabe sei vielmehr die Erörterung praktischer
Fragen gewesen, (Seite 11 der Berufungserwiderung, Bl. 216 GA). Auf
diesen Punkt hat der Senat die Beklagten in der Verhandlung
hingewiesen.
bb) Dem Schreiben der Beklagten vom 28. 5. 1979 (Anlage K 7, Bl.
22 GA) haben beigelegen der Ausdruck eines Formschreibens vom 15.
3. 1979, die gedruckte Broschüre ,Zukunftssicherung..." (Bl. 25 ff.
GA) und ein weiteres Blatt ,Versicherung der hauptberuflichen
Mitarbeiter" (Bl. 34 GA).
(1) Aus dem erstgenannten Schriftstück ergibt sich lediglich,
daß der Kläger die Möglichkeit haben sollte, zwischen der früheren
,Versorgungseinrichtung" und der neuen ,Zukunftssicherung" zu
wählen. Das besagt für sich gesehen nichts.
(2) Die Broschüre verhält sich über die Wechselwirkung zwischen
Rentenanwartschaft und Ausgleichsanspruch in ihren Abschnitten VII
1 und IX 1 b. Für den hier interessierenden Fall des Ausscheidens
vor Eintritt des Versicherungsfalles ist die letztgenannte Stelle
maßgeblich. Auf dieses Regelwerk ist aber nicht im Vertrag vom 2.
7. 1979 Bezug genommen worden. Ohnehin regelt die Stelle, worauf
schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, etwas anderes als
die vorerwähnten ,Grundsätze". Darüber hinaus wird das Verhältnis
der Abschnitte VII und IX zu einander nicht hinreichend deutlich.
Im letzten Satz des Abschnitt VII 1 ist von Anrechnung die Rede,
während nach Abschnitt IX 1 b die Versicherung als gekündigt gelten
soll, soweit das Deckungskapital dem Ausgleichsanspruch entspricht.
Dererlei versteht ein juristischer Laie ohne Erläuterung nicht,
auch ein Versicherungsangestellter nicht. In dem letztgenannten
Schreiben findet sich zwar in der letzten Zeile auf Hinweis auf die
Verrechnung des Deckungskapitals der Direktversicherung. Aber zum
einen ist auch dieses Schreiben im Vertrag nicht in Bezug genommen.
Zum anderen paßt dieser Hinweis nicht mit der vorerwähnten Regelung
in Abschnitt IX 1 b der Broschüre zusammen, so daß die Beklagten
aus ihm nichts herleiten können.
c) Es verbleibt deshalb dabei, daß eine Berücksichtigung der
Rentenanwartschaft bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruches
nicht stattfindet.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg haben können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.
1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 109.739,50 DM. Beschwer der
Beklagten: über 60.000,00 DM.