OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2005 - 2 A 10701/05
Fundstelle
openJur 2011, 119744
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückerstattung an seinen Dienstherrn geleisteter Geldzahlungen.

Er steht als Studienrat im Dienst des beklagten Landes und ist an einem Gymnasium als Fachlehrer eingesetzt. Unter dem 3. August 2001 schloss er mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag, nach dem er ab dem 13. August 2001 zunächst als Angestellter auf unbestimmte Zeit mit drei Viertel des Regelstundenmaßes einer vollbeschäftigten Lehrkraft eingestellt wurde. In diesem Arbeitsvertrag sagte der Beklagte zu, den Kläger bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen spätestens zum 1. August 2002 als Vollzeitlehrkraft in das Beamtenverhältnis zu berufen. In einer unter demselben Datum separat vereinbarten Nebenabrede gewährleistete der Beklagte dem Kläger darüber hinaus mit Beginn der unbefristeten Beschäftigung als Lehrkraft eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Des Weiteren hat die Nebenabrede folgenden Wortlaut:

"Da die Zusicherungen des Landes (spätere Vollzeitbeschäftigung als Beamter und entsprechende Altersvorsorge unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis; Gewährleistung von Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen während des Gewährleistungszeitraumes) erhebliche Auswirkungen auf die vom Land zu erbringenden Leistungen hat, verpflichtet sich der Arbeitnehmer für die Zeit der Gewährleistung zu einer Zahlung von 250,- DM monatlich, ... Der zu zahlende Betrag wird von der Oberfinanzdirektion - ZBV - in Koblenz bei der Zahlung der monatlichen Vergütung einbehalten."

In dem ebenfalls vom 3. August 2001 stammenden Anschreiben wies die Schulaufsichtsbehörde darauf hin, dass der Abschluss der Nebenabrede freiwillig sei und forderte den Kläger auf, zu prüfen, ob er die angebotene Nebenabrede treffen wolle.

Zum 1. August 2002 wurde der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und seine Pflichtstundenzahl auf das Regelstundenmaß von 24 Wochenstunden erhöht.

Mit Formularschreiben vom 3. April 2004 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des aufgrund der Nebenabrede im Zeitraum vom 13. August 2001 bis 31. Juli 2002 insgesamt einbehaltenen Betrages in Höhe von 2.903,14 DM (= 1.480,60 €) auf. Zur Begründung berief er sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 (BVerwG 2 C 23.02). Danach sei die Nebenabrede wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig. Die Ernennung zum Beamten dürfe nicht, wie vorliegend geschehen, von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.

Der Beklagte wies den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 3. Juni 2004 zurück. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei die Verbeamtung im Arbeitsvertrag unabhängig von einer wirtschaftlichen Gegenleistung zugesichert worden. Bei dem in der Nebenabrede vereinbarten monatlichen Geldbetrag handele es sich ausschließlich um die Gegenleistung für die separat vereinbarte Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft, wodurch das Land ein erhebliches finanzielles und haushaltsrechtliches Risiko übernommen habe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei mithin auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem der Beklagte die Erteilung eines förmlichen Widerspruchsbescheides abgelehnt hatte, hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.480,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens daran festgehalten, dass dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch zustehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Rückerstattung. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage insoweit allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten. Dieser sei aufgrund der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vielmehr berechtigt gewesen, den in Rede stehenden Betrag von der dem Kläger zustehenden Vergütung einzubehalten. Die Nebenabrede sei insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ergebe, dass die in der Nebenabrede übernommene Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines monatlichen Geldbetrages nicht als Gegenleistung für die im Arbeitsvertrag ausgesprochene Verbeamtungszusage vereinbart worden sei. Vielmehr schuldete der Kläger diesen Betrag ausschließlich für die vom Beklagten gewährleistete Versorgungsanwartschaft und die damit verbundene Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Ergänzend führt er aus, obwohl der Arbeitsvertrag und die Nebenabrede formal in zwei getrennten Vertragsurkunden enthalten seien, dürften sie nicht isoliert gesehen werden. Sie seien vielmehr Bestandteile einer einheitlichen vertraglichen Vereinbarung und als solche in einer Gesamtschau zu betrachten. Danach stünden alle vertraglichen Verpflichtungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, d.h. die in der Nebenabrede vereinbarte Zahlungsverpflichtung sei auch als Gegenleistung für die im Arbeitsvertrag zugesagte Berufung in das Beamtenverhältnis zu verstehen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens das angegriffene Urteil. Er hebt insbesondere hervor, dass dem Kläger der Abschluss der Nebenabrede frei gestanden habe. Er hätte sich auf die im Arbeitsvertrag zugesagte Übernahme in das Beamtenverhältnis auch dann berufen können, wenn er den Arbeitsvertrag unter Verzicht auf die Nebenabrede abgeschlossen hätte.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der als Hauptforderung verfolgte, auf die Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen zielende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Höhe von 1.480,60 € sowie ein gesetzlicher Anspruch auf Prozesszinsen (Nebenforderung) in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Durch den von ihm für die Dauer des Angestelltenverhältnisses monatlich an den Pensionsfonds des beklagten Landes gezahlten Betrag von 250,- DM ist keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung eingetreten. Die Zahlungen finden ihren Rechtsgrund in der wirksamen Nebenabrede vom 3. August 2001. Auf die zutreffenden Gründe im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird gemäß § 130 b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verwiesen. Zur Verdeutlichung führt der Senat ergänzend aus:

Die Nebenabrede enthält eine selbstständige, zum Arbeitsvertrag vom 3. August 2001 hinzutretende öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Inhalt und Reichweite dieser Vereinbarung sind im Wege der Auslegung nach Maßgabe der allgemein anerkannten, auch im öffentlichen Vertragsrecht anwendbaren Auslegungsgrundsätze (§ 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) zu ermitteln. Danach ist nicht an der Formulierung des Vertragstextes zu haften, sondern der Sinn und die Zielsetzung der vertraglichen Regelung zu erforschen. Entscheidend ist der geäußerte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Eine sachgerechte Vertragsauslegung hat den gesamten Wortlaut der getroffenen Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Daneben sind auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände heranzuziehen, soweit sie für den Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren und Rückschlüsse auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (stRspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 [264 ff.] und vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - ZBR 2003, 315 [316]). Eine an diesem Maßstab orientierte Auslegung ergibt, dass die vom Kläger zu erbringende Zahlung von 250,- DM monatlich allein als Gegenleistung für die ihm bereits während der Dauer des Angestelltenverhältnisses gewährte Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung vereinbart worden ist. Auf diese Weise sollten die Beteiligten im eigenen wohlverstandenen Interesse von den Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung befreit werden. Die monatliche Zahlungsverpflichtung erstreckte sich daneben nicht (auch) auf die in § 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages eingegangene Verpflichtung des Beklagten, den Kläger bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen spätestens zum 1. August 2002 als Vollzeitlehrkraft in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Hierfür sprechen die gewählte vertragliche Konstruktion, der Text der vertraglichen Vereinbarungen und der Inhalt des dem Kläger übersandten Anschreibens der Schulaufsichtsbehörde.

Der Arbeitsvertrag und die Nebenabrede sind in zwei verschiedenen Urkunden niedergelegt, wobei die vom Beklagten übernommenen Leistungspflichten auf die beiden Vertragsurkunden aufgeteilt sind. Der Arbeitsvertrag enthält die Verbeamtungszusage, die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bereits für die Zeit der Beschäftigung als Angestellter ist Gegenstand der separat abgeschlossenen und unterschriebenen Nebenabrede. Dagegen wird die Zahlungsverpflichtung des Klägers im Arbeitsvertrag nicht erwähnt, sondern ausschließlich in der Nebenabrede geregelt. Bereits diese formale Trennung deutet daraufhin, dass die in der Nebenabrede wechselseitig vereinbarten Leistungen von den Beteiligten als gegenüber der Verbeamtungszusage eigenständiger Regelungskomplex gewollt waren und dementsprechend einer isolierten rechtlichen Betrachtung zugänglich sind. Als weiteres Indiz hierfür ist die Bezeichnung als Nebenabrede zu werten. Darüber hinaus hält der Einleitungssatz der Nebenabrede fest, dass der abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 3. August 2001 durch die Nebenabrede ergänzt wird. Dies wird durch die Formulierung des unmittelbar anschließenden Satzes ("Da dem Arbeitnehmer die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ablauf der vorgesehenen Zeit als Angestellter zugesichert ist, wird ihm mit seinem Einverständnis eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch das Land Rheinland-Pfalz gewährleistet. ...") zusätzlich belegt. Insbesondere der insoweit benutzte Indikativ (Wirklichkeitsform) verdeutlicht, dass sich der Beklagte nach der Vorstellung der Beteiligten bereits vor einem etwaigen Abschluss der Nebenabrede, durch welche erst die Zahlungsverpflichtung des Klägers begründet wird, anderweitig verbindlich verpflichtet hat, den Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Damit ist aber kein Raum für die Annahme, die vom Kläger zu erbringende Zahlung sei von beiden Beteiligten als Gegenleistung für dessen Ernennung zum Beamten vereinbart oder auch nur von einem der Beteiligten insoweit vorausgesetzt und sodann von dem anderen gebilligt worden. Dementsprechend findet sich auch im Arbeitsvertrag kein Anhaltspunkt für eine materielle Verknüpfung der Verbeamtungszusage des Beklagten mit der monatlichen Geldzahlung des Klägers. Die in § 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis wird nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich vom Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Gestützt wird die hier getroffene Auslegung schließlich durch das Anschreiben der Schulaufsichtsbehörde vom 3. August 2001, mit welchem dem Kläger der Arbeitsvertrag und die Nebenabrede zur Unterzeichnung übersandt wurden. Darin wird nochmals unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger unabhängig von dem Abschluss der Nebenabrede unter verbindlicher Zusage der Verbeamtung spätestens nach einem Jahr mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 als Angestellter in den Schuldienst übernommen wird ("Ich übernehme Sie ... in den öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz und beschäftige Sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ... Dem Angestellten wird zugesagt, spätestens zum 01.08.2002 ... verbeamtet zu werden ..."). Im Übrigen wird dem Kläger zwecks Befreiung von der Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Angestelltenverhältnisses die Einbeziehung in das beamtenrechtliche Versorgungssystem gegen monatliche Geldzahlung angeboten. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen: "Der Abschluss einer solchen Nebenabrede ist freiwillig. Bitte prüfen Sie, ob Sie die angebotene Nebenabrede treffen wollen. Sollte dies der Fall sein, bitte ich Sie die Nebenabrede bei Ihrer Einsatzschule zu unterschreiben." Ein irgendwie gearteter Vorbehalt, der Nichtabschluss der Nebenabrede könne die im separaten Arbeitsvertrag enthaltene Verbeamtungszusage gefährden oder in Frage stellen, findet sich nicht.

Die hier getroffene Auslegung wird auch durch den Klammerzusatz im vierten Abschnitt der Nebenabrede nicht in Frage gestellt. Die dortige Erwähnung der späteren Vollzeitbeschäftigung als Beamter und entsprechenden Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis ist lediglich als Hinweis auf den Anlass für den Abschluss der Nebenabrede zu verstehen. Ohne die verbindliche Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis hätten die Beteiligten keinen Grund gehabt, das gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - rentenversicherungspflichtige Angestelltenverhältnis ausnahmsweise den Vorschriften der Beamtenversorgung zu unterstellen. Das allein bedeutet aber nicht, dass (auch) die Verbeamtungszusage im Abhängigkeitsverhältnis zur Geldzahlung steht. Die sofortige Einbeziehung von Nichtbeamten in das beamtenrechtliche Versorgungssystem liegt im Gegenteil vor allem dann nahe, wenn aufgrund einer verbindliche Zusicherung der Ernennung zum Beamten feststeht, dass die Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und der Hinterbliebenen im Todesfall zukünftig aus den Mitteln des Pensionsfonds bestritten werden soll. Da der Beklagte in diesem Fall von Anfang an das Versorgungsrisiko übernimmt, das im Angestelltenverhältnis durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgesichert ist, ist es sachgerecht, wenn der Kläger im Gegenzug für die Dauer des Angestelltenverhältnisses monatlich einen bestimmten Geldbetrag an den Pensionsfonds zahlt. Andernfalls kämen ihm die Vorteile der Versorgungszusage einseitig zugute.

Ebenso wenig steht die Schlussklausel der Nebenabrede, wonach diese nicht gesondert gekündigt werden kann, der getroffenen Auslegung entgegen. Auch aus ihr lässt sich nicht herleiten, Nebenabrede und Arbeitsvertrag bildeten eine vertragliche Einheit, wodurch die Geldzahlung (auch) in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Verbeamtungszusage stünde. Wäre die Zahlungsverpflichtung des Klägers derart eng mit seiner Auslese um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis verknüpft, dass sie miteinander stehen und fallen sollten, hätte es dieser Klausel nicht bedurft. Die Schlussklausel ist vielmehr im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Nebenabrede zu sehen. Diese ermöglicht den Beteiligten, wie vorstehend dargelegt, angesichts der verbindlichen Verbeamtungszusage das Versorgungsrisiko bereits für die Dauer des Angestelltenverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage einer sachgerechten Lösung zuzuführen, die vor allem für den Kläger wirtschaftlich vorteilhaft ist. Dem widerspräche es, wenn die Beteiligten nicht auf den Bestand der Nebenabrede vertrauen dürften. Wäre die Nebenabrede kündbar, würde die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) mit Wirkung für die Zukunft entfallen. Bei einer Fortsetzung des Angestelltenverhältnisses wären damit künftig vom Bruttogehalt des Klägers die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung abzuziehen, die deutlich über dem monatlich von ihm zu zahlenden Betrag von 250,- DM lägen (nach dem Anschreiben der Schulaufsichtsbehörde vom 3. August 2001 belief sich der Beitrag zur Rentenversicherung seinerzeit auf 19,3% [9,65% für jede Seite] des Bruttoeinkommens). Der Beklagte hätte entsprechende Arbeitgeberbeiträge abzuführen. Für die Vergangenheit wäre der Kläger gegebenenfalls nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), wobei die diesbezüglichen Beiträge vollumfänglich vom Beklagten zu entrichten wären (§§ 181 Abs. 1 Satz 1, 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Insoweit darf zudem die Regelung in Absatz 3 der Nebenabrede nicht außer Acht gelassen werden. Danach soll das Risiko der Nachversicherung für den Beklagten auf die Fälle begrenzt sein, in denen der Kläger aus beamtenrechtlichen Gründen oder aufgrund einer Verzichtserklärung entgegen der Zusage nicht in das Beamtenverhältnis übernommen wird.

Darüber hinaus liegen Gründe, die gemäß §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG zur Nichtigkeit der Nebenabrede führen könnten, nicht vor. Danach ist ein Vertrag, in dem sich - wie hier - der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, nichtig, wenn sich die Behörde eine unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Davon ist auszugehen, wenn die Gegenleistung nicht für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird, der Behörde nicht zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient, den gesamten Umständen nach nicht angemessen ist oder nicht im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde steht (sog. Koppelungsverbot). So verhält es sich hier nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die monatliche Geldzahlung des Klägers an den Pensionsfonds als Ausgleich für die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen während der Dauer des Angestelltenverhältnisses vereinbart. Sie dient der im öffentlichen Interesse liegenden Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit, im Alter und der Hinterbliebenen im Todesfall. Der deutlich unterhalb des monatlichen Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung liegende Betrag von 250,- DM steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Übernahme des Versorgungsrisikos durch den Beklagten. Ferner kann nicht zweifelhaft sein, dass zwischen den Zahlungen an den Pensionsfonds und der Übernahme des Versorgungsrisikos ein innerer Zusammenhang besteht. Ebenso wenig kann von einer Verletzung des Koppelungsverbots unter dem Gesichtspunkt des "Verkaufs von Hoheitsakten" die Rede sein. Dieser zeichnet sich durch eine ungerechtfertigte wirtschaftliche Bereichung des Staates aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG 4 C 22.72 - BVerwGE 42, 331 [339 f.]), für die hier kein Anhaltspunkt besteht. Der Beklagte geht mit der außerhalb jeglicher gesetzlicher Verpflichtung gewährten Versorgungsanwartschaft vielmehr ein erhebliches finanzielles und haushaltsrechtliches Risiko ein. Der vom Kläger monatlich gezahlte Betrag wäre bei Eintritt des Versorgungsfalls keinesfalls kostendeckend. Es geht mithin nicht um einen Leistungsaustausch in dem engen, gerade beim Kaufvertrag erfüllten Sinne, sondern um einen Billigkeitsausgleich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz oder § 219 Abs. 1 Landesbeamtengesetz genannten Art nicht vorliegen.