BGH, Urteil vom 20.10.2011 - III ZR 252/10
Fundstelle
openJur 2011, 117916
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin, die D. R. B. , macht gegen die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1989 geltend, aufgrund dessen eine bei ihr versicherte Person einen Gesundheitsschaden erlitt. Die Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht steht außer Streit. Mit Wirkung vom 1. April 1990 bewilligte die Klägerin der Geschädigten eine Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei in dem Rentenantrag vom 14. August 1990 die Fragen zu 5.7 und 5.8, ob die Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt worden sei und Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden seien, nicht beant-1 wortet waren. In einem ebenfalls an die Klägerin gerichteten Antrag vom 23. April 1990 auf Leistungen zur Rehabilitation war die Frage, ob die Leiden - angegeben waren Angstneurose und Beinbruch - Folge einer durch Dritte verursachten Körperverletzung, z.B. eines Verkehrsunfalls, seien, verneint worden. Bei Frage 7 eines Fragebogens zur "Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung", wann und von wem ein schriftliches ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand eingeholt worden sei, gab die Geschädigte am 29. Januar 2000 jeweils untereinander an: "vor 1 Jahr", "Stadt M. ", "Unfallverursacher".

Erstmals mit Schreiben vom 5. September 2005 meldete die Klägerin dem Grunde nach einen Regressanspruch bei der Beklagten an, und machte geltend, eine Mitarbeiterin ihrer Leistungsabteilung habe erstmals am 5. Juli 2005 aufgrund eines Anrufs der Rechtsanwältin der Geschädigten von den Umständen erfahren, die sie zu einer Inanspruchnahme der Beklagten berechtigten; der entsprechende Telefonvermerk sei am 6. Juli 2005 in ihrer Regressabteilung eingegangen. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung nach ihrer Darstellung an die Geschädigte erbrachter Rentenzahlungen, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erbringende Sozialversicherungsleistungen zu erstatten und Beitragsregressansprüche für die Geschädigte zu erfüllen.

Das Landgericht hat der am 24. Juni 2008 erhobenen Klage stattgegeben, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, die sowohl die Einrede der Verjährung erhoben als auch Verwirkung geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen der Frage der Verwirkung zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 2

Gründe

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin mache zu Recht aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 258.881,90 € sowie die Feststellung weiterer Verpflichtungen der Beklagten geltend. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die bei der Geschädigten eingetretene dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und dramatische Verschlechterung ihres psychischen Zustandes ursächlich auf das Unfallereignis vom 25. Juni 1989 zurück zu führen seien. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Ansprüche sei eine Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X anzunehmen, so dass keine eigenständige Prüfung mehr habe angestellt werden müssen. Die von der Klägerin beigefügten Unterlagen seien als Nachweis für die tatsächliche Erbringung der behaupteten Leistungen ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten. Im Rahmen des noch anzuwendenden § 852 BGB a.F. komme es wegen des sofortigen, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche erfolgten gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Klägerin allein auf deren Kenntnis an, wobei insoweit allein auf die zuständigen Bediensteten ihrer Regressabteilung abzustellen sei. Ausweislich der vorgelegten Dienstanweisung aus dem Jahre 1988 habe bereits zum damaligen Zeitpunkt eine organisatorische Trennung zwischen Leistungs- und Regressabteilung bestanden; danach habe ein Vorgang schon dann an das Regressdezernat abgegeben werden sollen, wenn aus der Akte zu er-4 kennen gewesen sei, dass es sich um einen Unfall oder sonst um einen durch andere Personen verursachten Schadensfall gehandelt habe. Die eigentliche Prüfung sei dann allein der Regressabteilung vorbehalten gewesen, die von den maßgeblichen Umständen im Streitfall erstmals am 6. Juli 2005 mit Vorlage der über den Anruf der Rechtsanwältin der Geschädigten gefertigten Telefonnotiz Kenntnis erhalten habe. An dieser Beurteilung ändere auch der Inhalt der im Rentenantrag enthaltenen Fragen zu 5.7 und 5.8 nichts, eine eigenverantwortliche Bearbeitung eines möglichen Regressanspruchs durch die Leistungsabteilung ergebe sich daraus nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein mit positiver Kenntnis gleichzusetzendes Verhalten auch nicht darin, dass auf die Nichtbeantwortung dieser Fragen keine Reaktion der Leistungsabteilung erfolgt sei. Denn die Geschädigte habe in dem knapp vier Monate zuvor gestellten Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation die Frage nach einer durch Dritte verursachten Körperverletzung bereits ausdrücklich verneint. Bezüglich der Angaben vom 29. Januar 2000 in einem weiteren Fragebogen könne offen bleiben, ob insoweit ein Nichtausnutzen sich aufdrängender Erkenntnismöglichkeiten gesehen werden könne, weil es auf etwaige Versäumnisse in der Leistungsabteilung nicht ankomme. Soweit die Beklagte sich auf bei der Klägerin bestehende, eklatante Organisationsmängel berufe, wegen derer ein adäquater Informationsfluss zwischen den Abteilungen nicht habe stattfinden können, stehe dem entgegen, dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar seien. Die als Wissensvertreterin deshalb allein in Betracht kommende Regressabteilung habe somit die maßgebliche Kenntnis erst am 6. Juli 2005 erhalten. Schließlich könne mangels erforderlichen Umstandsmoments auch keine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche angenommen werden.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision allein wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden Verwirkung angenommen werden könne, zugelassen hat, kann der Senat die Berufungsentscheidung dennoch insgesamt überprüfen. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen, etwa wie hier auf die Frage der Verjährung oder die Verwirkung, ist nicht zulässig (vgl. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228, Rn. 11, jeweils mwN).

2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten und in erster Instanz zuerkannten Ansprüche auch der Höhe nach begründet sind.

Soweit die Revision einwendet, das Berufungsgericht habe die Höhe der zugesprochenen Beträge rechtsfehlerhaft beurteilt, geht diese Rüge fehl. Ihre Ansicht, die Beklagte habe die Klageforderung der Höhe nach immer bestritten, wobei dies trotz der Bindungswirkung des § 118 SGB X erheblich sei, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - wogegen sich die Revision auch ausdrücklich nicht wendet - auf der Grundlage des vorliegenden Beweisergebnisses festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit der bei der Klägerin versicherten Geschädigten ursächlich auf die Verschlechterung des psychischen Zustands und diese Verschlechterung ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Auch wenn sich die Bindungswirkung der ergangenen Rentenbescheide 6 nicht auf die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen bezieht, sondern unter anderem die Versicherteneigenschaft des Geschädigten sowie Art und Höhe der Sozialleistung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, NJW-RR 2009, 1534, Rn. 13), lässt die Auffassung des Berufungsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Es durfte aufgrund der aus seiner Sicht erwiesenen Ursächlichkeit des erlittenen Unfalls für den gesundheitlichen Zustand der Geschädigten davon ausgehen, dass diese übergangsfähige Ersatzansprüche wegen eingetretener Erwerbsunfähigkeit gegen die Beklagte als Schädigerin erworben hatte. Demgegenüber war der Sachvortrag der Beklagten insoweit unzureichend und konnte ohne nähere Ausführungen nicht im Sinne der Revision verstanden werden. Er erschöpfte sich letztlich in dem rechtlichen Hinweis auf den Umfang der Bindungswirkung des § 118 SGB X. Entsprechendes gilt zum fiktiven Verdienst der Geschädigten. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Berechnung der ihr vermeintlich entgangenen Beträge gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf die seitens der Geschädigten in dem von dieser gegen die Beklagte geführten Parallelverfahren eingereichte Arbeitgeberauskunft verwiesen und entsprechende Berechnungen vorgelegt. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Schon in der Berufungsinstanz hatte sie gegen die tatsächlich gezahlten Beträge und die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge nach § 119 Abs. 1 SGB X keine Einwände erhoben. Bei dieser Sachlage ist gegen die Einschätzung des Berufungsgerichts zu Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen.

a) Die Frage der Verjährung war gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu beurteilen. Nach Maßgabe dieser Be-10 stimmung, nach deren Wortlaut die dreijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald der Verletzte - oder wie hier: der Anspruchsinhaber - von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, war auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anspruchsverjährung eingetreten.

aa) Da der Schadenersatzanspruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der Sozialversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, NZV 2000, 255). Nach den von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Körperschaften entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin dabei nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Unfallverursacher, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151, vom 25. Juni 1996, aaO S. 138 f; Senatsurteil vom 9. März 2000, aaO, S. 256, sowie Urteile vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, NJW 2007, 834, Rn. 5 und vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, NZV 2011, 433, Rn. 14). Sind dabei innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und 12 Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der Regressabteilung an (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, NJW 1992, 1755, 1756 sowie vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO). Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, aaO, S. 256).

Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen erhalten hat, ist grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht anwendbar (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, aaO, S. 139; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, BGHReport 2001, 567, 569).

bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die bei der Klägerin eingerichtete Regressabteilung im Jahr 2005 abgestellt. Auch die Revision räumt ein, dass ausweislich einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1988 bei der KIägerin bereits zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentenantrags und weiterer Eingaben der Geschädigten eine Trennung zwischen Leis-13 tungs- und Regressabteilung bestanden hat. Die außerdem vorgelegten, die Zeit nach 1990 betreffenden Dienstanweisungen bestätigen eine entsprechende Aufteilung der Zuständigkeiten in den jeweiligen Abteilungen. Innerhalb der daraus ersichtlichen behördeninternen Organisation stehen der Leistungsabteilung aber keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Geltendmachung von Regressansprüchen zu. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Inhalt der in dem Rentenantrag zu Ziffer 5.7 und 5.8 enthaltenen Fragen, ob die Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt worden ist und Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortlichen Prüfung der Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung zu begründen. Vielmehr sollte ausweislich der Dienstanweisung bereits aus dem Jahre 1988 ein Vorgang schon dann an das Regressdezernat weitergeleitet werden, wenn aus der Akte zu erkennen gewesen ist, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angelegenheit sollte danach erkennbar der Regressabteilung vorbehalten sein. Zwar hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass gewissermaßen ein automatisiertes Verfahren mit Übersendung eines Unfallfragebogens vorgesehen sei, wenn aus den Antworten auf die genannten Fragen auf ein durch Dritte verursachtes Schadensereignis zu schließen sei. Daraus ergab sich jedoch keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressansprüchen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen. Allenfalls war damit eine für die Annahme einer Wissensvertretung unerhebliche Vorprüfung und Arbeitsvereinfachung verbunden. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, die Mitarbeiter der Leistungsabteilung hätten diesen Fragebogen nach Eingang auswerten und eigenständig bearbeiten sollen.

cc) Fehl gehen die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision, das (Fehl-)Verhalten der Leistungsabteilung, die weder auf die Nichtbeantwortung der Fragen in 5.7 und 5.8 im Rentenantrag noch auf die in dem Fragebogen vom 29. Januar 2000 enthaltene Angabe, die Beklagte habe als "Unfallverursacher" bereits ein ärztliches Gutachten eingeholt, irgendeine Reaktion gezeigt habe, sei positiver Kenntnis gleichzusetzen. Soweit die Revision auf die Rechtsprechung Bezug nimmt, wonach § 852 Abs. 1 BGB a.F. auch dann ausnahmsweise anzuwenden ist, wenn die Möglichkeit bestand, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen, ist zu betonen, dass dies nur für Fälle gilt, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 198 f, und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO). Ob nach diesem Maßstab die angeführte Rechtsprechung vorliegend überhaupt herangezogen werden könnte - das Berufungsgericht hat dies in Bezug auf den Rentenantrag verneint und hinsichtlich des Fragebogens dahinstehen lassen - kann offenbleiben. Denn es kommt - wie ausgeführt und auch vom Berufungsgericht zutreffend ebenso gesehen - vorliegend allein auf den Kenntnisstand und das Verhalten der Mitglieder der Regressabteilung an.

b) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierung und die damit verbundenen Änderungen des Verjährungsrechts. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit diesem Zeitpunkt für bis dahin - wie hier - nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person 15 des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

aa) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, haben sich in Literatur und Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die vorliegende Fallkonstellation unterschiedliche Auffassungen gebildet. Dabei wird vielfach die Meinung vertreten, dass sich die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts in ihrer Allgemeinheit nicht mehr halten lasse (so z.B. MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 199, Rn. 31, 34, Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199, Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199, Rn. 49; Erman/ Schmidt-Ränsch, BGB, 13. Aufl., § 199, Rn. 14; zweifelnd PWW/Kesseler, BGB, 3. Aufl. § 199 Rn. 121; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen Henrich/Spindler in BeckOK/BGB, Stand 1. März 2011, § 199, Rn. 35 f und Lakkis, in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 69 f aus). In diesem Zusammenhang wird vor allem hervorgehoben, dass im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, NJW 1986, 2315, 2316 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, aaO) die Verjährung auch dann beginnt, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden - Organisationsmangel beruht (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 f; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 225, Rn. 48 f).

bb) Mit der Einführung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist keine so maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, als dass an der bisherigen Recht-17 sprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht mehr festgehalten werden könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nur ein individuelles Fehlverhalten der Mitglieder der Leistungsabteilung in Rede steht und für einen Organisationsmangel kein hinreichender Anhalt besteht.

Soweit die Revisionsklägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gerügt hat, ein grundlegender Organisationsmangel bestehe darin, dass die Regressabteilung nicht bei allen Vorgängen von Anfang an - auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Fremdverschulden - beteiligt werde, um so in jedem Einzelfall eine Prüfung zu gewährleisten, ob ein Regress in Betracht kommen könne, handelt es sich um neues Vorbringen. Davon abgesehen ist es ohne Weiteres als ausreichend anzusehen, wenn in den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsanweisungen vorgegeben wird, einen Vorgang erst beziehungsweise nur dann an das Regressdezernat abzugeben, wenn aus der Akte zu erkennen ist, dass es sich um einen Unfall oder sonst um einen durch dritte Personen verursachten Schadensfall handelt.

Eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Mitglieder der Leistungsabteilung vermag bei Vorhandensein einer eigenen Regressabteilung mithin auch nach neuem Recht die Verjährungsfrist nicht in Lauf zu setzen. Dies entspricht auch der Auffassung des VI. Zivilsenats, auch wenn in den einschlägigen Entscheidungen zum neuen Recht auf den Meinungsstand in der Literatur nicht eingegangen wird (vgl. Urteile vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, NJW-RR 2009, 1471, Rn. 12 und vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, aaO, Rn. 11).

(1) Auch wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, lässt sich bezüglich der Wissenszurechnung bei arbeitstei-19 lig organisierten Behörden und öffentlichen Körperschaften für deliktsrechtliche Ansprüche auf die bisherige Rechtsprechung zurückgreifen. Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der groben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953, vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510, 511 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO, Rn. 8). Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass nunmehr bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an den Gläubiger gestellt werden sollen. Zwar wird darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108). Zugleich wird aber auf die bisherige Rechtsprechung, die darin begründeten "Auflockerungstendenzen", die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks., aaO, S. 108). Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es auch nach neuem Recht bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben, die weder im Wortlaut des § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch in dem des § 199 BGB n.F. angelegt sind, sondern auf den Wertungen des - von der Schuldrechtsmodernisierung unbe-

rührt gebliebenen - § 166 BGB beruhen. Danach rechtfertigen insbesondere Verkehrsschutzgesichtspunkte nach wie vor eine unterschiedliche Behandlung der Verjährungsfrage bei deliktischer und vertraglicher Haftung.

(2) Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R - BeckRS 2010, 72664, Rn. 23) entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Senat zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt.

c) Im Streitfall lag damit Kenntnis der fraglichen Umstände in der allein maßgeblichen Regressabteilung erstmals am 6. Juli 2005 mit Erhalt der über den Anruf der Rechtsanwältin der Geschädigten gefertigten Telefonnotiz vor. Da Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis von Mitarbeitern dieser Abteilung nicht ersichtlich sind, begann die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit Ende des Jahres 2005 und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Durch die Klageerhebung am 24. Juni 2008 ist sie rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

4. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege mangels Vorliegens des erforderlichen Umstandsmoments auch keine Verwirkung vor, wird von der Revision nicht angegriffen; die insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, NJW 1992, 1755, 1756, und vom 14. November 2002 22

- VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Somit war die Revision insgesamt zurückzuweisen.

Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 09.12.2009 - 12 O 274/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2010 - I-9 U 19/10 -