1. Die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht richtet sich Ihrem Inhalt nach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücks ...
1. Auskunfts- und Herausgabeansprüche gemäß §§ 666, 667 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung. 2. Bei Auskunfts- und Herausgabeansprüchen bei Kick-backs beginnt die Verjährung mit Abschluss de ...
Kein Leitsatz
Tilgungsbestimmung; Aufrechnung
Reisewerte; verhaltener Anspruch; Verjährung
Reisewerte; verhaltener Anspruch; Verjährung