BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 246/10
Fundstelle
openJur 2011, 117564
  • Rkr:
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Auffassung ist, sich mit der Entscheidung des Streitfalls im Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZMR 2007, 694) zu befinden, wonach auch der markengebundene Leasinggeber bei einer Verwertung des Leasingfahrzeugs nicht verpflichtet sei, dem Leasingnehmer den Händlerverkaufspreis ohne Abzüge gut zu schreiben. Da noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage ergangen sei, ob die vom Oberlandesgerichts Stuttgart zum Leasingrecht ergangene Entscheidung auf den Mietkauf ohne weiteres übertragbar sei, sei die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. 1 b) Der vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsgrund liegt nicht vor, denn die Frage, ob die vom Oberlandesgericht Stuttgart in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39; vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, NJW 1997, 3166) ergangene Entscheidung zur Verwertung eines Leasingfahrzeugs durch einen markengebundenen Leasinggeber ohne weiteres auf den Mietkauf übertragbar ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.

Macht ein Mietverkäufer, nachdem er den Mietkaufvertrag berechtigt fristlos gekündigt hat, seinen Kündigungsschaden geltend, so trifft ihn unabhängig von der Übertragbarkeit der genannten Rechtsprechung zur Abrechnung eines gekündigten Leasingvertrags die Pflicht, im Rahmen des ihm Zumutbaren seinen Schaden so gering wie möglich zu halten, um den Mietkäufer von unnötigen finanziellen Belastungen anlässlich der Vertragsbeendigung frei zu halten. Diese Erwägungen finden indes ihre rechtliche Grundlage in anerkannten Grundsätzen der in § 254 Abs. 2 BGB normierten Schadensminderungspflicht und nicht in spezifisch leasingrechtlichen Überlegungen.

Veräußert der Mietverkäufer im Rahmen der Vertragsabwicklung das Mietkaufobjekt, so hat die vorstehend beschriebene Schadensminderungspflicht zum Inhalt, dass sich der Mietverkäufer mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu bemühen hat, den Mietkaufgegenstand einer bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, 3 dass die Klägerin ihre Pflicht verletzt hat, mit der ihr zumutbaren Sorgfalt den ihr entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

Nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, auf die sich das Berufungsgericht in seinem insoweit von der Revision nicht angegriffenen Urteil stützt, hat die Klägerin sämtliche LKW im Durchschnitt 30% unter den im Verwertungsjahr 2005 am Markt erzielbaren Preisen veräußert. Angesichts dieses sehr erheblichen Unterschieds zwischen den erzielbaren Erlösen zu den tatsächlich von der Klägerin erzielten Erlösen wäre es der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zumutbar gewesen, dem Beklagten vor den Verkäufen unter Mitteilung der von ihrem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit zu geben, die Fahrzeuge binnen angemessener Frist seinerseits zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 2 b aa).

Entgegen der Auffassung der Revision hätte sich die Klägerin damit angesichts der zwischen der Kündigung der Mietkaufverträge (30. März 2005) und dem Eingang der von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zum Wert der Fahrzeuge (3. September 2005) verstrichenen Zeit nicht dem Vorwurf ausgesetzt, die Verwertung der Fahrzeuge in unzumutbarer Weise zu verzögern. Eine andere Betrachtung würde zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass es der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs in der Hand hätte, seiner Schadensminderungspflicht allein durch in seiner Sphäre liegende Verzögerungen der Schadensermittlung zu entgehen. Dass der Beklagte in diesen fünf Monaten nicht bereits seinerseits aktiv geworden ist, um die Fahrzeuge einer besseren Verwertung zuzuführen, berührt die 8 Schadensminderungspflicht der Klägerin schon deshalb nicht, weil der Beklagte nicht wissen konnte, dass die Klägerin die Fahrzeuge zu erheblich unter dem Marktpreis liegenden Erlösen veräußern würde. Dass es dem Beklagten - wie die Revision meint - nicht gelungen wäre, einen Interessenten zu finden, der die Fahrzeuge zu einem höheren Preis gekauft hätte, liegt nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den im Jahr 2005 konkret erzielbaren Preisen eher fern.

Da dem Beklagten die Gelegenheit, andere Verwertungsmöglichkeiten der Fahrzeuge aufzuzeigen, von der Klägerin nicht eingeräumt wurde, hat die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt. Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht im angegriffenen Umfang abgewiesen.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2008 - 2/5 O 79/07 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2010 - 17 U 95/08 - 11