VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2008 - 10 S 1037/07
Fundstelle
openJur 2012, 60897
  • Rkr:

Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?

2. Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art. 234 lit. a) EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaat sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?

2. Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaates dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005, durch den ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der 1966 geborene Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.10.1989 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,84 Promille) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt, wobei eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 4 Jahren festgesetzt worden war. Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm am 06.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 erteilt.

Durch Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 05.06.1997 wurde er nach einer am 14.01.1997 begangenen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,26 Promille) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von 13 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.

In der Folgezeit bemühte er sich erfolglos um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Bemühungen scheiterten jeweils daran, dass er ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegen konnte bzw. wollte.

Mit Schreiben vom 26.09.2005 teilte der Polizeiposten Bad Wimpfen der Führerscheinstelle des Landratsamtes Heilbronn mit, der Kläger sei im Besitz eines am 26.04.2005 von einer polnischen Behörde ausgestellten polnischen Führerscheins der Klasse B.

Nach den hierauf getroffenen Feststellungen des Landratsamts Heilbronn war der Kläger vom 01.05.2000 bis 01.08.2005 in Bad Friedrichshall sowie seitdem in Bad Wimpfen polizeilich gemeldet, während im Führerschein eine Anschrift in Polen eingetragen ist.

Daraufhin forderte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 25.10.2005 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Nachdem er in der Folgezeit das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, erkannte ihm das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 30.11.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziff. 1), ordnete die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung dieser Entscheidung an (Ziff. 2) und drohte schließlich die Wegnahme des Führerscheins an, falls dieser nicht fristgerecht vorgelegt werden sollte (Ziff. 3).

Am 20.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch und berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennungspflicht bei Führerscheinen eines anderen Mitgliedstaats. Seine Fahreignung sei in Polen überprüft worden, weshalb die früheren Verkehrsstraftaten ihm nicht entgegengehalten werden dürften. Auf diese könne keine Gutachtenanordnung gestützt werden. Es sei ihm gelungen, bei der Firma E in Sinsheim eine Anstellung zu finden. Weil ihm die Fahrerlaubnis aberkannt worden sei, sei ihm mit Schreiben vom 08.12.2005 gekündigt worden.

Im vom Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 17.01.2006 (3 K 4430/05) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 07.04.2006 (10 S 311/06) zurück. Im Beschwerdeverfahren hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2006 u.a. sieben verschiedene Bescheinigungen über seine vielfältigen Aktivitäten seit 2001 in Square Dance Clubs in W., N., H. und S. vorgelegt.

Am 18.01.2006 ging beim Landratsamt Heilbronn eine von diesem angeforderte Stellungnahme der polnischen Fahrerlaubnisbehörde vom 04.01.2006 ein. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe bei der Einreichung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubs versichert, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ihm gegenüber kein rechtskräftiges Urteil über ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgelegen. Die Erteilung der Fahrerlaubnis sei von der Bedingung eines ärztlichen Gutachtens, der Teilnahme an einer Schulung, dem Bestehen der Prüfung und der Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung abhängig gemacht worden. Am Tag des Erwerbs der Fahrerlaubnis sei ein Nachweis über einen Mindestaufenthalt in Polen von mindestens 185 Tagen nicht erforderlich gewesen.

Am 18.07.2006 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und berief sich wiederum auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Er habe die polnische Fahrerlaubnis nicht in missbräuchlicher Absicht erworben, sondern deshalb, weil er berechtigte Aussichten gehabt habe, in Polen eine Arbeitsstelle zu finden und sich beruflich zu etablieren. U.a. habe für ihn ein Engagement in Rzeszow in Aussicht gestanden. Die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit bzw. eines Engagements sei gescheitert, nachdem ihm das Recht aberkannt worden sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Seine Familie lebe in Deutschland, sodass er seinen Wohnsitz nicht nach Polen verlegen könne. Aufgrund der Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sei es ihm nicht mehr möglich, regelmäßig von Polen nach Deutschland und umgekehrt zu reisen. Im Übrigen habe er seit dem Entzug der Fahrerlaubnis über viele Jahre ein beanstandungsfreies Leben geführt. Es sei ihm auch gelungen, beruflich Fuß zu fassen und eine Anstellung bei der Firma E. zu finden. Infolge der Aberkennungsentscheidung habe er mittlerweile seine Arbeitsstelle wieder verloren.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 21.03.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 aufgehoben und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Wenn das Landratsamt zur Begründung seiner auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 FeV gestützten Gutachtenanforderung auf die Trunkenheitsfahrten der Jahre 1989 und 1997 und hierdurch begründete Eignungsmängel zurückgreife und mit Rücksicht auf die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließe, so sei dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zur Verwirklichung der Grundfreiheiten vorbehaltlos klargestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen könnten, dass er die Bedingungen erfülle, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstelle. Damit sei eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschrieben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden hätten. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Berufung des Klägers auf den Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie rechtsmissbräuchlich wäre. Ein Rechtsmissbrauch könne nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Fahrerlaubnis der polnischen Behörde möglicherweise unter Verstoß gegen das in der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass die Richtlinie dem Ausstellermitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleihe, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt würden, so dass es allein Sache dieses Mitgliedstaats sei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der Inhaber die Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Auch eine vom Beklagten geltend gemachte Umgehung der medizinisch-psychologischen Begutachtung rechfertige nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. In der Führerscheinrichtlinie sei bewusst davon abgesehen worden, die Anforderungen an die Fahreignung zu harmonisieren. Vielmehr seien nur Mindestanforderungen bestimmt worden. Bei Alkoholgenuss, der eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringe, fordere die Richtlinie von den Mitgliedstaaten zwar eine große Wachsamkeit, allerdings nur auf medizinischer Ebene. Es widerspreche nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn Alkoholmissbrauch lediglich durch eine medizinische Untersuchung überprüft werde, wie dies hier geschehen sei. Deshalb könne es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betroffene sich die unterschiedlichen Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.03.2007 zugestellt.

Am 26.04.2007 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese am 25.05.2007 unter Stellung eines Antrags, wie folgt, begründet: Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei davon auszugehen, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle Merkmale eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfülle. Nach der gerichtlich geahndeten Trunkenheitsfahrt vom 14.01.1997 habe der Kläger mehrfach versucht, die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, was jedoch daran gescheitert sei, dass er das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht habe vorlegen können. Erst daraufhin habe er am 10.03.2005 in Polen die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt. Aus der Stellungnahme der polnischen Behörde vom 04.01.2006 sei zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung begründete Eignungsbedenken zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht offenbart habe. Darüber hinaus habe seine Familie zu diesem Zeitpunkt im Landkreis Heilbronn gelebt. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang auch selbst angegeben, dass er seinen vollständigen Wohnsitz nicht nach Polen verlegt habe und auch nicht habe verlegen können. Auch wenn im Übrigen der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis für sich gesehen es nicht rechtfertige, die Anerkennung zu versagen, so sei dieser Verstoß im vorliegenden Fall jedenfalls ein wesentliches Element des dem Kläger vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens.

Im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 trägt er weiter vor: Zwar sei im Falle des Klägers aus dem polnischen Führerscheindokument nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorliege, da hierin nicht etwa ein deutscher Wohnsitz aufgeführt werde. Jedoch sei infolge der Mitteilung der polnischen Behörde, also aufgrund einer Information aus dem Ausstellerstaat bekannt, dass das Wohnsitzerfordernis dort gar nicht geprüft worden sei. Demgemäß könnten auch die Angaben einer polnischen Adresse im Führerschein nicht den Nachweis erbringen, dass der Wohnsitz tatsächlich in Polen genommen worden sei. Dies stehe auch im Einklang mit dem melderechtlichen Status des Klägers, der seit 01.05.2006 durchgängig in Bad Friedrichshall und dann in Bad Wimpfen gemeldet sei. Auch nach seinem eigenen Vortrag sei es ihm aufgrund seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet niemals möglich gewesen, seinen deutschen Wohnsitz aufzugeben. In diesem Zusammenhang sei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 zu entnehmen, dass im Sinne der Richtlinien nur ein einziger ordentlicher Wohnsitz existieren könne. Erst durch die Begründung des Wohnsitzes könne nämlich der Ausstellerstaat bestimmt werden, der für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere ob der Fahrerlaubnisbewerber die erforderliche Eignung besitze, zuständig sei. Demgemäß könne der Kläger seinen für die Bestimmung des Ausstellermitgliedstaats maßgeblichen ordentlichen Wohnsitz nicht gleichsam in Polen und in Deutschland gehabt haben. Jedenfalls habe er aber den anderweitigen Nachweis zu erbringen, wenn begründete Zweifel an seiner Wohnsitznahme in Polen bestünden. Dem widersprächen auch nicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 26.06.2008. Hiernach sei lediglich erforderlich, dass die Informationen, aufgrund derer sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis feststellen lasse, vom Ausstellermitgliedstaat herrührten. Hiernach sei es jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei beträchtlichen Zweifeln eine weitere Aufklärung durch den Führerscheininhaber verlangt werden könne. Jedenfalls komme den Eintragungen in dem Führerschein dann, wenn das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei nicht geprüft worden sei, keine Beweisfunktion zu.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2703/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Es sei zwar richtig, dass die in Polen zuständige Behörde mitgeteilt habe, dass vor der Ausstellung des polnischen Führerscheins das Wohnsitzerfordernis nicht geprüft worden sei. Der Europäische Gerichtshof habe im Urteil vom 26.06.2008 aber festgestellt, dass einem Betroffenen nur dann die Fahrberechtigung aberkannt werden könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei eine solche Angabe im Führerschein nicht enthalten. Es lägen auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, die eine solche Feststellung zuließen. Aus den Angaben in der Fahrerlaubnis ergebe sich somit gerade nicht, dass er das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt habe. Aus der Mitteilung der polnischen Behörde vom 04.01.2006 ergebe sich dies ebenfalls nicht. Aus dieser folge lediglich, dass das Erfordernis nicht geprüft worden sei. Soweit der Beklagte darauf abhebe, dass er ununterbrochen seit 2000 in Deutschland gemeldet gewesen sei, so vermöge dies keinen Verdacht nahezulegen, dass er seinen Wohnsitz vor Ausstellung des polnischen Führerscheins nicht in Polen genommen gehabt habe. Er sei seit 2001 als selbständiger Dienstleister insbesondere im Bereich Musik tätig. Seine Tätigkeit übe er ganz überwiegend in Polen aus Deshalb sei es auch erforderlich gewesen, für ihn dort Wohnsitz und Wohnung zu nehmen. Dies habe er auch getan und in Polen einen Wohnsitz begründet. Dem Urteil des EuGH lasse sich nicht entnehmen, dass eine Person nur einen Wohnsitz haben könne.

Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung ein an ihn gerichtetes Schreiben eines Herrn Uwe S. vom 12.09.2008 vor, das eine polnische Adresse trägt und in dem ihm bestätigt wird, er habe in der Zeit von Juni bis November 2004 in Polen unter einer im Einzelnen näher bezeichneten Anschrift gewohnt.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen des Senats, dass er sich noch bis August 2005 regelmäßig in Polen aufgehalten habe. Hierüber könne er auch Bestätigungen vorlegen, in der Kürze der Zeit sei es aber noch nicht gelungen, sich solche zu beschaffen. Er sei dort, wie Herr S. auch, im Musikgeschäft tätig gewesen. Er habe aber auch, nachdem er seine Musik in Polen wegen der Aberkennung der Fahrerlaubnis aufgegeben und in Deutschland bei der Firma E. angefangen habe, geplant, für diese in Polen tätig zu werden. Er spreche zwar nicht die polnische Sprache, es sei aber darum gegangen, deutsche Schuldner, die sich nach Polen abgesetzt hatten, ausfindig zu machen. Nach Polen auswandern habe er zu keinem Zeitpunkt wollen. Er habe mit seiner Familie in Bad Wimpfen und sodann in Bad Friedrichshall gelebt. Im Juni 2004 sei sein erstes Kind zur Welt gekommen, im März 2005 dann Zwillinge. In der Familie lebe auch noch ein Kind aus der ersten Ehe seiner Frau. In Polen habe er aber auch Bekannte gehabt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Dem Gericht lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Führerscheinakten des Klägers sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

II.

1. Die vom Senat dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung unterbreiteten Fragen sind für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich.

Der Senat hat zunächst erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs, nachdem er im Rahmen zweier in den Jahren 1998 und 2002 angestrengter Wiedererteilungsverfahren trotz entsprechender Aufforderungen der Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.

Aufgrund des Vortrags des Klägers im gesamten Verfahren, namentlich in der mündlichen Verhandlung, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis am 26.04.2005 keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG in Polen hatte. Aus diesem Grund wäre die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, die dem Kläger ausgestellte polnische Fahrerlaubnis in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Dies hätte zur Folge, dass der Senat nach einer Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris), der Berufung des Beklagten stattgeben und die Klage abweisen müsste.

Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob dem Kläger geglaubt werden kann, dass er sich im Jahre 2004 und sodann bis August 2005 überhaupt in nennenswertem Umfang und auch regelmäßig aus beruflichen Gründen in Polen aufgehalten hatte. Hieran bestehen Zweifel, weil seine teilweise wechselnden Angaben hierzu im gesamten Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren bemerkenswert blass und unpräzise geblieben sind. Es ist für den Senat auch nur schwer nachzuvollziehen, dass es dem Kläger nicht gelungen sein sollte, eine Bestätigung über einen Aufenthalt von Dezember 2004 bis August 2005 zu erhalten, wussten er und seine Prozessbevollmächtigte bereits seit Anfang August 2008 von dem Verhandlungstermin vom 23.09.2008, abgesehen davon dass der Senat bereits mit Schreiben vom 08.07.2008 zu erkennen gegeben hatte, dass er diesbezügliche Informationen und Nachweise für erheblich ansieht. Dieser Frage wäre gegebenenfalls weiter nachzugehen, weshalb der Senat vorsorglich die 2. Vorlagefrage formuliert hat.

Jedenfalls ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers, dass er seinen Lebensmittelpunkt wegen seiner Familie zu keinem Zeitpunkt, namentlich nicht im Frühjahr 2005 nach Polen verlegt hatte und er um seiner persönlichen Bindungen willen ständig und regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt war und auch niemals beabsichtigt hatte, etwas anderes zu tun, insbesondere, wie er sich in der mündlichen Verhandlung ausdrückte, nach Polen auszuwandern. Dass er in Polen auch Bekannte gehabt haben will, wobei er diesen Vortrag allerdings nicht näher substantiiert hat, steht dem nicht entgegen. Denn seine Ehefrau und die drei sehr kleinen Kindern stellen die primären Bezugspersonen dar, die die wichtigsten persönlichen Bindungen vermitteln. Welche Intensität diese Bindungen hatten, wird besonders deutlich aus dem von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten, nicht datierten Schreiben eines Herrmann M. Hierin wird ausgeführt, der Kläger habe von Anfang an die Vaterrolle für die Tochter seiner Ehefrau (aus erster Ehe) übernommen und sei immer ein liebevoller, umsichtiger und verantwortungsbewusster Vater für sie gewesen. Inzwischen hätte die beiden noch drei gemeinsame Kinder dazu bekommen. Die Zwillinge, die, wie der Senat anmerkt, im März 2005, somit kurz vor Ausstellung des polnischen Führerscheins, geboren wurden, seien eine Frühgeburt gewesen und es habe kritisch um sie gestanden. Die Ehefrau habe in dieser Zeit postnatale Probleme gehabt und habe die Kinder zunächst nicht annehmen können. Dass die Ehefrau diese Krise so schnell und gut überwunden habe, liege zum großen Teil daran, dass sie in dieser Zeit massive Unterstützung von ihrem Mann erhalten habe. Er sei immer da gewesen, habe viel Zeit im Krankenhaus bei den Kindern verbracht und damit seine Frau entlastet und den Kindern den dringend nötigen Kontakt körperlicher und seelischer Art geboten. Zur Abrundung des gesamten Bildes kommt hinzu, dass der Kläger seinem durch schriftliche Bestätigungen untermauerten Vortrag zufolge seit dem Jahre 2001 bis jedenfalls Anfang 2006 mit hoher Intensität und regelmäßig für verschiedene Square Dance Clubs im Raum H. tätig war. Bei alledem ist es für den Senat offenkundig, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 UA 2 Satz 1 RL 91/439/EWG in der Bundesrepublik Deutschland hatte und diesen nicht nach Polen verlegt hatte. Die Überzeugungsbildung des Senats beruht allerdings ausnahmslos auf den Angaben des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, namentlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

2. Der Europäische Gerichtshof stellt in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (C-334/06 u.a.) ausdrücklich die Prüfung des Wohnsitzerfordernisses heraus, da dieses in besonderem Maße der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene (Rdn. 64 ff. in der Sache Zerche sowie Rdn. 67 ff. in der Sache Wiedemann). Dabei spielt nach Auffassung des Senats die Überlegung eine wesentliche Rolle, dass nur die hierdurch vermittelte dauerhafte räumliche Nähe zwischen dem Führerscheinbewerber und der Fahrerlaubnisbehörde eine sachgerechte Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen ermöglicht und gewährleistet. In teilweiser Abkehr von den im Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 ) aufgestellten Grundsätzen lässt der Gerichtshof nunmehr eine Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch den Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich zu. In Rdn. 69 f. bzw. Rdn. 72 f. nimmt der Gerichtshof jedoch ohne weitere Begründung eine sachliche Beschränkung der Erkenntnisquellen des Aufnahmemitgliedstaats vor. Es dürfen hiernach nur der im Führerschein selbst eingetragene Wohnsitz sowie unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat verwertet werden, die in einen ausdrücklichen Gegensatz zu den vom Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Informationen gestellt werden, deren Berücksichtigung nicht zulässig sein soll. Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass dem die Überlegung zugrunde liegt, dass diese im Ausstellermitgliedstaat objektiv vorhandenen Informationen in aller Regel von diesem bei sachgerechter Prüfung hätten berücksichtigt werden können und auch müssen, weshalb insoweit bei typisierender Betrachtungsweise im Falle der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ein zurechenbarer Verstoß gegen die Standards der Richtlinie vorliegen wird. Dabei wird für die Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat auch maßgeblich gewesen sein, zu verhindern, dass infolge eines umfassenden Prüfungsverfahrens der Anerkennungsgrundsatz in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird.

3. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen

a) Erste Vorlagefrage

Für den Senat steht nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 26.06.2008 nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob die dort erfolgte Aufzählung der vom Aufnahmemitgliedstaat zulässiger Weise verwertbaren Informationsquellen in einer strikt abschließenden Weise gemeint ist derart, dass - insoweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich - vom Führerscheininhaber stammende Informationen nicht verwertet werden dürfen, die dieser im Rahmen der nationalen Vorschriften über die Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. § 26 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und vergleichbare Vorschriften der Länder bzw. § 86 Abs. 1 2. Halbs. Verwaltungsgerichtsordnung) zu unterbreiten hat. Der Senat geht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorbehalt zugunsten des nationalen Verfahrensrechts (vgl. hierzu EuGH, U.v. 21.09.1983 - C-205/82 ) davon aus, dass derartige, eine Mitwirkungsobliegenheit begründenden Vorschriften gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sind. Gleichermaßen ist es nach Auffassung des Senats gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, wenn das nationale Verfahrensrecht an eine zu vertretende Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit dann, wenn keine anderweitigen Ansätze für eine Sachverhaltaufklärung bestehen, die Rechtsfolge knüpft, dass diese Verletzung ihm Rahmen einer umfassenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden darf (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7, Aufl., § 26 Rdn. 52 und 55; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auf., § 86 Rdn. 69 ff. jew. m.w.N.)

Trifft es zu, dass tragender Grund für die Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat der ist, dass es sich um Informationen handelt, die dieser an sich zur Verfügung hätte haben können, so liegt es nahe, eine Verwertung von Angaben, die vom Führerscheininhaber selbst stammen, zuzulassen. Denn diese hätte er, wenn er die Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats nicht getäuscht hätte oder wenn diese zumindest sorgfältig befragt und geprüft hätte, im Ausstellermitgliedstaat offenbaren müssen mit der Folge, dass sie auch dort vorgelegen hätten. Bedenkt man, dass der Betroffene selbst eine der wichtigsten Informationsquellen sein wird, wenn es um seine private und berufliche Lebensgestaltung geht, so gibt es nach dem Vorgesagten auch in der Sache keinen rechtfertigenden Grund dafür, von ihm stammende Informationen nicht zu verwerten.

b) Zweite Vorlagefrage

Diese Frage wird nur gestellt für den Fall, dass die 1. Frage verneint wird. Da, wie bereits dargelegt, der Senat davon ausgeht, dass sich der Kläger zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht in nennenswertem Umfang aus beruflichen Gründen in Polen aufgehalten hat, kommt in Betracht, in Polen weitere Informationen einzuholen, etwa bei der Melde- bzw. Polizeibehörde der im Führerschein bezeichneten Wohngemeinde und dem Vermieter, nachdem hierdurch im Ausstellermitgliedstaat eine Wohnanschrift ermittelt werden konnte.

Wiederum ausgehend davon, das der Grund für die Beschränkung auf die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat darin liegt, dass diese Informationen in der Regel dort vorgelegen haben und daher gesammelt und geprüft hätten werden können, sieht der Senat keinen Grund dafür, nur solche Informationen zu berücksichtigen, die bereits aktuell vorliegen, und von einem strikten Verbot weiterer Untersuchungen und Nachfragen im Ausstellermitgliedstaat auszugehen. Denn gerade die der Beschränkung zugrunde liegende Überlegung, dass die Informationen der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellermitgliedstaats hätten vorliegen können, impliziert, dass diese zwar von ihr noch nicht gesammelt und festgestellt wurden, aber bei anderen Behörden oder privaten Personen oder Institutionen im Ausstellermitgliedstaat bereits objektiv und abrufbar vorliegen. Mit der Verwendung des Begriffs unbestreitbar durch den Gerichtshof würde dann nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass diese Tatsachen zur Überzeugung der nationalen Behörden und Gerichte beweiskräftig feststehen müssen.

Sind derartige Untersuchungen und Ermittlungen zulässig, so sind diese allerdings nur dann zu rechtfertigen, wenn der bislang ermittelte Sachverhalt ausreichend aussagekräftige Anhaltspunkte dafür abgibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt war. Andernfalls wäre, wie unter II 2 dargelegt, die Effektivität des Anerkennungsgrundsatzes in Frage gestellt.

Die für weitere Ermittlungen unerlässlichen Anhaltspunkte liegen hier darin begründet, dass die polnische Fahrerlaubnisbehörde nach ihren eigenen Angaben den Wohnsitz nicht geprüft hatte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).