KG, Urteil vom 27.02.2003 - 12 U 8408/00
Fundstelle
openJur 2012, 1097
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. August 2000 – 19 O 417/97 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 443,80 EUR nebst 4 % Zinsen p. a. seit dem 26. Juni 1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Klägerin – soweit über sie nach Erlass des Teilurteils vom 27. Juni 2002 noch zu entscheiden ist – ist nur teilweise erfolgreich. Die Klägerin kann Ersatz materieller Schäden in Höhe von 443,80 EUR nebst Zinsen von den Beklagten verlangen. Weitere Ansprüche wegen des Unfalls am 28. November 1996 stehen ihr jedoch nicht zu.

A. Die Schmerzensgeldforderung der Klägerin gegen die Beklagten ist unbegründet.

I. Ein Schmerzensgeldanspruch nach dem auf das Geschehen anwendbaren § 847 BGB a. F. setzt voraus, dass eine unerlaubte Handlung des Anspruchsgegners zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsverletzung mit nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten geführt hat (§ 847 BGB); dem Anspruchsgegner muss ein schadensursächliches schuldhaftes Handeln vorzuwerfen sein.

II. 1) In Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin Schmerzensgeld von der Beklagten zu 2) als Halterin des Kraftfahrzeuges schon deshalb nicht nicht verlangen, weil sie deren haftungsbegründendes Verschulden nicht dargelegt hat. Die Beklagte zu 2) ist Halterin des Suzuki Vitara Jeeps, den der Beklagte zu 1) – unter im einzelnen umstrittenen Umständen – gegen den Audi gelenkt hat, in dem sich die Klägerin befand. Für ein Verschulden der Beklagten zu 2) als Kfz-Halterin hieran ergibt sich weder aus dem Klägervorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ein Anhaltspunkt.

2) Von dem Beklagten zu 1) als Fahrer und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer kann die Klägerin kein Schmerzensgeld wegen des Unfalls vom 28. November 1996 verlangen, weil sie nicht bewiesen hat, dass sie unfallbedingt – wie behauptet – ein HWS-Schleudertrauma, ein Cervikalsyndrom, Cephalea und Schwindel sowie dadurch bedingte Folgebeschwerden erlitten hat und insbesondere bis zum 21. Dezember 1996 wegen des Unfalls arbeitsunfähig und vom 28. November 1996 bis zum 15. Januar 1997 zu 40 % und vom 16. Januar 1997 bis zum 28. Februar 1997 zu 20 % als Büroangestellte in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war.

a) Auf einen auf den Heckaufprall gestützten Anscheinsbeweis für ein unfallverursachtes HWS-Syndrom kann sich die Klägerin nicht stützen, denn hierfür war die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu gering.

(1) Zwar kann ein Auffahrunfall aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet sein, ein HWS-Syndrom hervorzurufen, so daß der Beweis des ersten Anscheins den Aufprall auf das Heck eines Fahrzeuges als Ursache für ein HWS-Syndrom eines Insassen des vorderen Fahrzeuges erscheinen lassen. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedoch nicht für Auffahrunfälle mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges im Bereich von bis zu 15 km/h (vgl. zu den Einzelheiten Senat, NJW 2000, 877 = KGR 2000, 81).

(2) Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen W vom 9. November 1998, dem der Senat insoweit folgt, weil es ersichtlich fachgerecht erstellt und in seinem Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist, betrug die aus den Fahrzeugbeschädigungen ermittelte Geschwindigkeitsänderung des Audi durch die Kollision zwischen 7 und 11 km/h; sicher bewiesen sind damit 7 km/h.

Damit lag sie unterhalb des Wertes von 15 km/h, bei dem nach der Lebenserfahrung mit einem HWS-Syndrom zu rechnen ist.

b) Den danach erforderlichen Beweis für die behauptete Unfallverletzung und die Folgeschäden hat die Klägerin nicht führen können (für eine behauptete HWS-Verletzung gilt § 286 ZPO – haftungsbegründende Kausalität – und nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO – haftungsausfüllende Kausalität, vgl. Senat, a. a. O.).

(1) Zwar hat sie unter Vorlage ärztlicher Atteste, insbesondere des Dr. U F sowie des Dr. C substantiiert dargelegt, dass sie sich in der Zeit nach dem Unfall vom 28. November 1996 bei diesen in Behandlung befunden hat und dass beide ein Schleudertrauma mit Begleitbeschwerden diagnostiziert haben; beide haben ihr deswegen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Dr. F vom 29. November bis zum 6. Dezember 1996, Dr. C vom 6. Dezember 1996 bis zum 21. Dezember 1996).

(2) Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C hat jedoch die Behauptungen der Klägerin zu Art und Umfang sowie weiteren Folgen unfallbedingter Beschwerden nicht bestätigt.

Auf den Beweisbeschluss des Senates vom 27. Juni 2002 hat er ein umfangreiches orthopädisches Fachgutachten angefertigt. Hierzu hat er nicht nur auftragsgemäß umfassend die bisher vorliegenden medizinischen Befunde ausgewertet, sondern die Klägerin persönlich befragt (S. 6 des Gutachtens) und untersucht (S. 9 des Gutachtens). Dabei hat er sie insbesondere zu ihrer genauen Sitzposition zum Unfallzeitpunkt befragt (S. 8 des Gutachtens). Ferner hat er die Erkenntnisse des Unfallsachverständigen W zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nach Vorgabe des Senats ausgewertet (S. 22 des Gutachtens).

In fachkundiger Bewertung dieser und anderer Gesichtspunkte ist Prof. Dr. C zu dem Ergebnis gelangt, aus fachorthopädischer Sicht habe die Klägerin bei dem Unfall am 28. November 1996 mit großer Wahrscheinlichkeit kein HWS-Schleudertrauma, kein Cervicalsyndrom und keine damit in Verbindung stehende Cephalea oder Schwindel erlitten; mit großer Wahrscheinlichkeit habe der Unfall weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine – zeitlich gestaffelte – Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt (S. 26/27 des Gutachtens).

(3) Der Senat folgt diesem Gutachten. Es ist erkennbar sorgfältig und fachkundig erstellt, wertet die gegenwärtig vorliegenden Informationen umfassend aus und berücksichtigt neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse und Veröffentlichungen zum HWS-Syndrom. Inhaltlich ist es folgerichtig und plausibel strukturiert. Die besondere Fachkunde des Sachverständigen – gerichtsbekannt ein Spezialist für HWS-Fragen – steht außer Zweifel.

(4) Die am Gutachten von der Klägerin geübte Kritik begründet keine Zweifel an der Richtigkeit seines Ergebnisses und gibt keinen Anlass, den Sachverständigen wie beantragt um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten.

Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige durchaus die Diagnosen der Ärzte Dres. F und C zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat. Er ist auch nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass deren Diagnose, also das seinerzeitige Vorhandensein der diagnostizierten Beschwerden, unzutreffend sei, sondern hat lediglich – entsprechend dem Beweisbeschluss – den Zusammenhang zum Unfall untersucht und ihn mit großer Wahrscheinlichkeit verneint.

Eine Ergänzung des Gutachtens bei einer angenommenen Geschwindigkeitsdifferenz von 11 km/h ist nicht veranlasst. Nach dem Gutachten des Sachverständigen W steht allenfalls eine Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h fest; eine höhere Differenz bis zu 11 km/h ist zwar nicht auszuschließen, aber nicht bewiesen (S. 3 des Gutachtens vom 9. November 1998). Aus diesem Grund hat der Senat dem Sachverständigen Prof. Dr. C ausdrücklich eine entsprechende Vorgabe gemacht. Damit besteht keine Veranlassung zu Gutachtenergänzung.

B. Weiteren materiellen Schadensersatz kann die Klägerin lediglich in Höhe von 443,80 EUR (868,00 DM) nebst Zinsen verlangen.

I. Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach für ihre materiellen Unfallschäden nach §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG, § 823 BGB.

Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Beklagten zum Haftungsgrund, denn der erste Anschein spricht für ein Verschulden des auffahrenden Beklagten zu 1) an dem Unfall; diesen Anschein haben die Beklagten nicht entkräftet.

Fährt ein Fahrzeug mit der Vorderseite vollflächig auf die Rückseite eines anderen Fahrzeuges auf, spricht der erste Anschein dafür, daß der Zusammenstoß durch überhöhte Geschwindigkeit, zu geringen Sicherheitsabstand oder Unaufmerksamkeit des Auffahrenden zurückzuführen ist. Ihm obliegt es, diesen Anschein durch Darlegung und Beweis pflichtgemäßen Verhaltens zu erschüttern (vgl. KG, KGR 2001, 93).

Hierzu haben die Beklagten nichts dargelegt. Es ist unstreitig, daß der Suzuki vollflächig hinten gegen den Audi gefahren ist (vgl. auch die Darstellung der Kollisionsstellung beider Fahrzeuge im Gutachten Wanderer vom 9. November 1998). Dass und welche Vorsichtsmaßnahmen der Beklagte zu 1) getroffen hatte, um den nötigen Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Audi einzuhalten und aus welchen Umständen er auf ein Weiterfahren des Audi vertrauen durfte, ergibt sich weder aus dem Beklagtenvortrag noch aus der von ihnen in Bezug genommenen Beiakte. Dort ist nur ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist mit der Begründung, er habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und deswegen die Klägerin verletzt.

II. Der Höhe nach sind die nach Erlass des Teilurteils verbleibenden weiteren Schadensersatzforderungen der Klägerin zum Teil begründet.

1) Der Behauptung der Klägerin, ihr seien unfallbedingt Fahrtkosten zu Ärzten, zur Massagepraxis sowie zum Rechtsanwalt in Höhe von 686,– DM entstanden (Bl. I 4 d. A.) , sind die Beklagten nicht entgegengetreten.

Der Anspruch entfällt nicht deshalb, weil sich nach Beweisaufnahme im Rechtsstreit ergeben hat, dass die Klägerin die behaupteten und zunächst als unfallbedingt diagnostizierten Beschwerden nicht wegen des Unfalls erlitten hat. Es stellt eine sachgerechte Reaktion und damit einen adäquat kausalen Schaden dar, dass die Klägerin infolge des Unfalls ärztlichen und anwaltlichen Rat gesucht hat.

2) Aus demselben Grund kann sie Ersatz für Attestkosten des Dr. F in Höhe von 200,– DM verlangen (Rechnung vom 3. Januar 1997). Die Angaben des Dr. F waren für die Klägerin erforderlich, um ihre Klageforderung hinreichend medizinisch substantiieren zu können.

3) Aufwendungsersatz für die Pflege ihres Reitpferdes in der Zeit vom 29. November bis zum 21. Dezember 1996 in Höhe von 805,– DM stehen der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat in erheblicher Weise die Behauptung der Klägerin bestritten, die geltend gemachten Schäden für den Pferdepfleger seien "unfallkausal" entstanden. Den Beweis, dass sie sich unfallbedingt in der fraglichen Zeit um ihr Pferd nicht kümmern konnte, hat die Klägerin nicht geführt.

4) Gleiches gilt für den Ersatz für Ohrentropfen in Höhe von 9,46 DM. Der Sachverständige Prof. C hat zwar einschränkend ausgeführt, zur Frage des Beweisbeschlusses (unfallbedingte Ohrenschmerzen) könne er aus orthopädischer Sicht fachkompetent nichts sagen (S. 27 des Gutachtens). Jedenfalls hat er dargelegt, mit großer Wahrscheinlichkeit hätten Ohrenschmerzen der Klägerin nichts mit unfallbedingten HWS-Schäden zu tun. Nachdem die Klägerin ihre Beschwerden insgesamt auf ein erlittenes HWS-Syndrom zurückgeführt hat, scheitert sie damit auch mit dieser Forderung.

5) Der zuerkannte Zinsanspruch ist als Verzugsschadensersatz gerechtfertigt, §§ 286, 288 BGB.

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.