LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2006 - 4 O 538/04
Fundstelle
openJur 2012, 4833
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Mängelbeseitigungskostenvorschuß gegen die Beklagte geltend.

Mit dem Generalunternehmervertrag vom 18. Dezember 1992 beauftragte die LEG Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg mbH (zukünftig: LEG Brandenburg) die Beklagte mit dem schlüsselfertigen Erstellen von Gebäuden für das Bauvorhaben „An der Kirche I, Los 2“ in G G. Im Rahmen dieses Bauvorhabens hatte die Beklagte Gebäude mit Mietwohnungen, Einfamilienhäuser und Doppelhäuser zu errichten. In dem Generalunternehmervertrag ist zu Ziffer 9.4 vereinbart, daß „die Gewährleistungsfrist mit der Schlußabnahme der letzten abgenommenen Wohneinheit des Loses 2 beginnt und nach Ablauf von 5 Jahren endet“. Zu Ziffer 13. vereinbarten die Parteien, daß „bei Meinungsverschiedenheiten über die vertragsgemäße Erbringung von Teilleistungen ein vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter verbindlich entscheiden soll (§§ 317, 319 BGB). Falls die Parteien sich nicht auf die Person des Schiedsgutachters ... „. Die von der Beklagten errichteten Gebäude wurden bis Mitte des Jahres 1994 abgenommen. Als letztes erfolgte die Abnahme des Wohnblocks 47 am 9. Mai 1994. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B in der Fassung von 1992.

Die hier allein streitgegenständlichen Wohnblöcke 47 bis 50 wurden bis Juni 1994 bezogen und werden seitdem uneingeschränkt bewohnt. Unter dem 4. August 1994 stellte die Beklagte gegenüber der LEG Brandenburg ihre Schlußrechnung über 1.520.797,82 DM netto. Auf diese Rechnung zahlte die LEG Brandenburg im November 1994 nur einen Teilbetrag in Höhe von 341.239,67 DM an die Beklagte und hielt im übrigen einen Gewährleistungseinbehalt ein. Zum Beilegen der zwischen den Vertragsparteien entstandenen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Höhe des begründeten Restvergütungsanspruchs schlossen die Vertragsparteien am 29. Juni/4. Juli 1995 einen Abrechnungsvergleich, in dem sich die LEG Brandenburg verpflichtete, an die Beklagte einen weiteren Betrag von 650.000,00 DM zu zahlen. Sie nahmen darüber hinaus zu Ziffer 3. des Vergleichs folgende Regelung auf:

„Im übrigen sind mit der Abwicklung des Vergleichs die beiderseitigen Ansprüche aus dem Generalunternehmervertrag vom 18. Dezember 1992 über das im Betreff benannte Bauvorhaben erledigt. Für zukünftig etwa auftretende Mängel, insbesondere auch solche, die der LEG zur Zeit noch nicht bekannt sind, bleibt jedoch die Gewährleistung nach Maßgabe des vorgenannten Generalunternehmervertrags bestehen“.

Mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Dezember 1995 verkaufte die LEG Brandenburg die Mietwohnungsblöcke 47 bis 50 an die Klägerin unter Abtretung der der Verkäuferin gegen die Beklagte zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Mit ihrem Schreiben vom 29. März 1999 zeigte die Klägerin der Beklagten zahlreiche Mängel an dem Bauvorhaben an und forderte sie zu deren Beseitigung bis zum 28. Mai 1999 auf. Diese Mängelanzeige ging der Beklagten am 05. April 1999 zu. Mit ihrem Antrag vom 31. Januar 2000, der bei dem Landgericht Potsdam am 02. Februar 2000 einging, leiteten die LEG Brandenburg und die Klägerin (unter ihrer früheren Firma) ein selbständiges Beweisverfahren ein. In diesem Verfahren (Geschäftszeichen: 6 OH 2/00) erstattete der Sachverständige Prof. Dr. W. auf dem Beschluß vom 08. Mai 2000 am 11. Juli 2001 sein Gutachten, daß er am 16. Oktober 2001, am 15. April 2002 und am 30. Juli 2002 schriftlich ergänzte. In seinem Gutachten bestätigte er das Vorliegen zahlreicher Mängel an den von der Beklagten errichteten Gebäuden. Eine vom Gericht gesetzte letzte Stellungnahmefrist für die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens lief am 30. August 2002 ab. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, ihre Gewährleistungsverpflichtung bis zum 20. März 2003 anzuerkennen und Vorschläge für die Mängelbeseitigung zu unterbreiten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben ihren Prozeßbevollmächtigten vom 4. März 2003 ab.

Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten errichteten Mietwohnungsblöcke 47 bis 50 weisen die in der Klageschrift vom 20. September 2004 im einzelnen aufgeführten Mängel auf, deren Beseitigung einen Gesamtbetrag von 331.190,95 € erfordere. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Zuschlags für einen nicht vorhersehbaren Mehraufwand, Kosten für ein einzuholendes Schallschutzgutachten und Regiekosten für einen Architekten errechnet sich die Klägerin einen Vorschußanspruch in Höhe von 436.951,65 € netto, entspricht 506.864,26 € brutto.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß nach Ablauf der Hemmung die Frist des § 13 Nr. 4 VOB/B am 01. März 2003 in voller Länge neu zu laufen begonnen habe. Die Verjährungsfrist sei durch Klageeinreichung am 20. September 2004 rechtzeitig erneut gehemmt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 506.864,26 € zu zahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten ihr alle weiteren Kosten die für die Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. im Verfahren 6 OH 2/00 des Landgerichts Potsdam an den Mietblöcken Los 2, an der Kirche I G G festgestellten Mängel entstehen, zu ersetzen hat.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie geht wie die Klägerin davon aus, daß deren Mängelanzeige vom 29. März 1999 zwar die vertraglich vorgesehene Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 5 Jahren unterbrochen habe. Wegen Fehlens einer besonderen Vereinbarung sei danach gem. § 13 Nr. 4 VOB/B eine weitere Verjährungsfrist von 2 Jahren in Gang gesetzt worden. Diese Frist sei am 30. Januar 2000 gem. § 217 BGB a. F. durch Einleiten des selbständigen Beweisverfahrens unterbrochen worden. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 01. Januar 2002 dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 2 EGBGB zum 31. Dezember 2001 die Unterbrechung der Verjährung beendet, aber danach sogleich die Hemmung einer „neuen“ Verjährung eingetreten. Die nach Ablehnen des Mangelbeseitigungsverlangens bis zum Einleiten des selbständigen Beweisverfahrens verstrichenen Zeit sei von der 2jährigen Verjährungszeit nach § 13 Ziffer 4 VOB/B abzurechnen. Nach Wegfall der Hemmung zum 01. März 2003 gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. sei nur noch eine Restverjährungszeit von ca. 14 Monaten zu berücksichtigen, so daß die streitgegenständlichen Ansprüche spätestens nach dem Mai 2004 verjährt seien.

Im übrigen sie die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen, da die Klägerin das vorgesehene Schiedsgutachterverfahren nicht eingeleitet habe.

Im übrigen stünden den klägerischen Ansprüche die Vereinbarungen des Abrechnungsvergleichs vom 29. Juni/04. Juli 1995 insoweit entgegen, als die Mängel insbesondere im Block 47 als abgegolten anzusehen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen .

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Beklagte erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Zwar hat die Klägerin, der gemäß § 2 des Kaufvertrags vom 21. Dezember 1995 die Rechte der Auftraggeberin aus dem Generalunternehmervertrag wirksam abgetreten sind, die formellen Voraussetzungen für einen Vorschußanspruch gem. § 13 Ziffer 5 Abs. 2 VOB/B schlüssig dargelegt. Sie kann jedoch diesen Anspruch nicht durchsetzen, weil er verjährt ist.

Für diese Rechtsfrage ist auf das zum 01. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, daß unter anderem das Verjährungsrecht grundlegend neu geregelt, und seine Übergangsbestimmungen anzuwenden. Das neue Verjährungsrecht ist gem. Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB - einschließlich der Übergangsvorschriften - auf alle am 01. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 sind jedoch für den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und einen Neubeginn Verjährung für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 das damals geltende Recht anzuwenden.

In dem Generalunternehmervertrag vom 18. Dezember 1992 haben die Vertragsparteien wirksam eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, beginnend mit der Schlußabnahme der letzten Wohneinheit des Hauses 2 wirksam vereinbart. Die letzte Abnahme einer Wohneinheit erfolgte unstreitig am 09. Mai 1994, so daß die 5jährige Gewährleistungsfrist am 09. Mai 1999 endete. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat die Beklagte gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B auch über diesen Zeitpunkt zu erfüllen, weil die Klägerin dies vor Ablauf der Gewährleistungsfrist bereits schriftlich verlangt hat. Denn die schriftliche Mängelrüge der Klägerin ging der Beklagten unstreitig bereits am 05. April 1999 zu, also rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zum 09. Mai 1999.

Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelrüge ist am 06. April 1999 die weitere 2jährige Frist gem. § 13 Nr. 4 VOB/B in Gang gesetzt worden, die zum 05. April 2001 verstrichen wäre. Diese Frist ist durch das Einleiten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Potsdam am 02. Februar 2000 gem. §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB a. F. unterbrochen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Frist nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens - hier nach Ablauf der letzten Stellungnahmefrist am 30. August 2002 - nicht erneut in Gang gesetzt worden (vgl. § 217 BGB a. F.), weil mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01. Januar 2002 für noch nicht verstrichene Verjährungsfristen gem. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verjährungsbestimmungen in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung einschließlich der Übergangsbestimmungen anzuwenden sei. Deshalb war im vorliegenden Rechtsstreit nicht von einem erneuten Beginn der 2-Jahresfrist gem. § 13 Ziffer 4 VOB/B auszugehen, weil das nunmehr anzuwendende Recht eine Verjährungsunterbrechung nicht mehr grundsätzlich anordnet. Stattdessen regelt es einen „Neubeginn der Verjährung“ (§ 212 BGB n. F.) und davon abweichend den nochmaligen Beginn der vollständigen Verjährungszeit nur noch in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen. Grundsätzlich ist ab dem 01.01.2002 lediglich von einer Hemmung der Verjährung durch Einleiten eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n. F. auszugehen.

Da die streitgegenständlichen Mangelbeseitigungsansprüche der Klägerin bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01. Januar 2002 - wie oben ausgeführt - noch nicht verjährt waren, sind die Überleitungsvorschriften gem. Artikel 229 § 6 EGBGB anzuwenden. Gem. § 6 Abs. 2 dieser Norm ist die durch das Einleiten des selbständigen Beweisverfahrens nach altem Recht erfolgte Unterbrechung mit dem 31. Dezember 2001 beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7052, Seite 207) und mit Beginn des 01. Januar 2002 lediglich gehemmt (Artikel 229 Abs. 6 Abs. 2 EGBGB). Die Klägerin führt auch zutreffend aus, daß nach dem Verjährungsrecht in der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung auf alle noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden ist. Die konkrete, ab dem 01. Januar 2002 geltende Frist jedoch nach Artikel 229 § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB zu ermitteln. Diese Normen liegen grundsätzlich den Vorrang der früher vollendeten Verjährung fest. So bleibt einem Gläubiger, dem nur eine kürzere Verjährung nach altem Recht zur Seite stand, der Genuß einer längeren Verjährungsfrist nach neuem Recht versagt. Auch beginnt die nach neuem Recht kürzere Frist mit dem 01. Januar 2002 und läuft trotz einer eventuellen längeren Frist nach altem Recht gleichwohl früher ab (§ 6 Abs. 4 Satz 2 der Norm). Es trifft auch zu, daß der Gesetzgeber für Verjährungsfristen außerhalb des BGB keine ausdrücklichen Regelungen getroffen hat. Dennoch ist auch für diese Fälle auf Artikel 229 § 6 EGBGB abzustellen und grundsätzlich der früher vollendeten Verjährung der Vorrang einzuräumen. Es ist also letztlich auf diejenige Frist abzustellen, die zuerst verstrichen ist (vgl. Gesel, NJW 2002 Seite 1297 ff. (1302). Im vorliegenden Rechtsstreit wäre nach dem alten Recht die Verjährung ab dem 31. August 2004 eingetreten. Denn die 2jährige Frist nach § 13 Abs. 4 VOB/B hätte nach § 217 BGB a. F. nach Beendigung der Unterbrechung - hier mit Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens vom 30. August 2002 - am 31. August 2002 neu begonnen und wäre zum 30. August 2004 verstrichen. Nachdem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht wäre die Verjährungsfrist erst am 28. Februar 2005 verstrichen, weil § 204 Abs. 2 BGB n. F. für alle Hemmungstatbestände einen einheitlichen Beendigungszeitpunkt, nämlich 6 Monate nach Verfahrensbeendigung, festlegt. Die 2jährige Frist hätte der bei einem Neubeginn erst am 28. Februar 2003 begonnen und wäre zum 28. Februar 2005 verstrichen gewesen. Ausgehend von der vom Gesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung, daß auf die frühere Vollendung der Verjährung abzustellen sei, ist deshalb für die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs der Klägerin auch auf den früheren Zeitpunkt, also auf den August 2004 abzustellen. Die am 20. September 2004 eingegangene Klage wurde also erst nach Verstreichen der Verjährungsfrist anhängig gemacht und mußte deshalb erfolglos bleiben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ordnet § 6 Abs. 2 der vorgenannten Norm keinen Neubeginn der Frist gem. § 13 Abs. 4 VOB/B an, weil es sich um eine Frist außerhalb des BGB und keine neu geregelte Verjährungsfrist im Sinne dieser Norm handelt.

Diese Rechtsfolge steht auch nicht der Grundsatz des Gläubigerschutzes entgegen. Auch insoweit ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, daß mit dem Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes grundsätzlich eine Verkürzung der Verjährungszeit beabsichtigt war. Anhaltspunkte für eine dem geltenden Recht widersprechende Verlängerung der Verjährungsfrist im vorliegenden Fall sind weder aus der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch aus sonstigen Gründen ersichtlich.

Da die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin verjährt sind, kommt es letztlich auch nicht mehr darauf an, daß die Beklagte trotz des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens mit Aussicht auf Erfolg die Schiedsgutachterklausel gem. § 13 des Generalunternehmervertrags auch hätte geltend machen können (vgl. Zöller-Geitner, 25. Auflage, Rn. 11 zu § 1032 ZPO). Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits auch dahin gestellt bleiben, daß die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 29. Juni/4. Juli 1995 ebenfalls zumindest teilweise den klägerischen Begehren entgegenstehen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte