OLG Köln, Beschluss vom 02.05.1995 - 4 WF 81/95
Fundstelle
openJur 2012, 74729
  • Rkr:
Tenor

I.

In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse wird der Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., B., Prozeßkostenhilfe wie folgt bewilligt:

1)

zur Rechtsverteidigung gegen die Klage, soweit

a)

für den Monat Februar 1994 für den Sohn S. ein höherer Unterhalt als 78,00 DM und für den Sohn C. ein höherer Unterhalt als 16,00 DM verlangt wird

b)

und soweit ab März 1994 für den Sohn S. ein höherer monatlicher Unterhalt als 318,00 DM und für den Sohn C. ein höherer monatlicher Unterhalt als 256,00 DM verlangt wird.

2)

für die beabsichtigte Widerklage nach Maßgabe der folgenden Gründe.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

3)

Die Entscheidung über eine eventuelle Ratenzahlungsverpflichtung bleibt dem Amtsgericht überlassen.

II.

Für das Beschwerdeverfahren wird 1/2 Gebühr erhoben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in dem erkannten Umfang begründet.

1)

Die Beklagte ist gemäß § 1601 ff BGB den gemeinsamen Kindern der Parteien zum Unterhalt verpflichtet, jedoch von Anfang an nur in Höhe des Mindestunterhalts von 353,00 DM monatlich für S. und in Höhe von 291,00 DM monatlich für C..

Unstreitig hat die Beklagte im Jahr 1994 insgesamt ein Nettoeinkommen von 27.828,46 DM Gehalt und zwar in den Monaten Januar bis März jeweils 2.827,55 DM, im Juni 2.584,84 DM und in den übrigen Monaten jeweils 1.930,97 DM.

Dies ergibt ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.319,03 DM. Hinzu kommen 141,66 DM monatlich anteilige Steuererstattung, so daß ein Einkommen von 2.460,69 DM zugrunde zu legen ist. Davon abzusetzen sind die Fahrtkosten für den 25 km langen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von monatlich 367,00 DM (50 km x 220 Arbeitstage x 0,40 DM), so daß monatlich 2.093,69 DM verbleiben.

Im Jahr 1995 bzieht die Beklagte nach der vorgelegten Bescheinigung ihres Arbeitgebers ein monatliches Nettoeinkommen von 2.015,61 DM, wobei der von ihr erbrachte Anteil zur vermögenswirksamen Leistung bereits hinzuaddiert ist. Unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld (x 12,8) wird ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 2.149,80 DM zu erwarten sein, von dem noch die Fahrtkosten von monatlich 367,00 DM abzusetzen sind.

Die Beklagte liegt also in jedem Fall in der Einkommensgruppe 1, die bereinigte Einkommen bis zu 2.300,00 DM monatlich netto erfaßt. Da sie auch im Jahr 1995 deutlich unterhalb der Höchstgrenze der Gruppe 1 liegt, die zweite Einkommensgruppe auch nur eine Spanne von 300,00 DM umfaßt, hält der Senat eine Höherstufung deshalb, weil die Beklagte nur zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht für angemessen.

Da die Beklagte im Monat Februar 1994 das volle Kindergeld bezogen hat, ist den Unterhaltsbeträgen jeweils ein anteiliges Kindergeld von 35,00 DM hinzuzufügen. Da die Beklagte im Februar 1994 für jedes Kind 310,00 DM gezahlt hat, sind diese Beträge wieder abzusetzen.

Ab März 1995 bezieht der Kläger das Kindergeld, so daß ab diesem Zeitpunkt das anteilige Kindergeld abzuziehen ist.

2)

Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Widerklage der Beklagten auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gegen den Kläger ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger bei der Klage auf Kindesunterhalt als Prozeßstandschafter für die Kinder auftritt und der Ehegattenunterhalt von ihm als Ehegatte verlangt wird. Die Erhebung der Widerklage ist hier gemäß § 33 ZPO zulässig, weil sie nicht gegen einen Dritten, sondern gegen einen bereits wie eine Partei am Verfahren Beteiligten erhoben wird.

Die Prozeßstandschaft kraft gesetzlicher Ermächtigung des materiellen Rechtes, hier gemäß § 1629 Abs. 3 BGB, hat wie in allen Fällen der gesetzlichen Prozeßstandschaft zur Folge, daß die Parteistellung mit den sich aus ihr ergebenden Konsequenzen dem Prozeßstandschafter zukommt (vgl. Zöller-Vollkommer Vor § 50 ZPO Rnr. 33, 37, 5).

Der Prozeßstandschafter ist Partei aus eigenem Recht, er ist berechtigt, das streitige Recht im eigenen Namen als die richtige Partei geltend zu machen (vgl. Zöller-Vollkommer, Vor § 50 ZPO Rnr. 18), der Rechtsträger selbst ist im Prozeß Dritter (BGH, NJW-RR-1988, 127). Allein die Person des Prozeßstandschafters ist entscheidend für die an die Parteieigenschaft geknüpften Folgen, so auch für die Frage des Gerichtsstands (a. a. O., Rnr. 5) gemäß § 33 ZPO für die Erhebung der Widerklage. Da die wechselseitig geltend gemachten Forderungen auf einem gemeinsamen Rechtsverhältnis beruhen, kann die Beklagte die beabsichtigte Widerklage im laufenden Verfahren über den Kindesunterhalt erheben.

Da die Frage der Erfolgsaussicht im übrigen vom Amtsgericht noch nicht geprüft worden ist, war die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

3)

Das Amtsgericht hat bislang auch noch nicht über die Frage einer Ratenzahlungsanordnung entschieden. Da insoweit auch keine genügenden Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (neben dem Einkommen) der Beklagten vorliegen, war die Sache insoweit zu weiteren Feststellungen und zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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