VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1992 - 1 S 1266/91
Fundstelle
openJur 2013, 8112
  • Rkr:

1. Ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist zur Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur dann berechtigt, wenn sein Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist.

2. Ein auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte geparktes Kraftfahrzeug eines Schwerbehinderten darf auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden, wenn der zum Parken berechtigende Ausweis nicht gut sichtbar im Fahrzeug ausliegt.

Tatbestand

Der Kläger ist Schwerbehinderter und besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zusatz "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Am 9. Mai 1989 parkte er das Kraftfahrzeug Ford mit dem amtlichen Kennzeichen - auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Zeichen 314 mit Zusatzschild 857/Rollstuhlfahrersymbol) in der T in M. Nach einer Parkdauer von mehr als 30 Minuten wurde das Fahrzeug auf Anordnung eines gemeindlichen Vollzugsbeamten der Beklagten abgeschleppt. Durch Kostenbescheid vom 18. Oktober 1989 zog die Beklagte den Kläger zu den Abschleppkosten (103,-- DM) sowie zu einer Verwahrgebühr (15,-- DM) und einer Verwaltungsgebühr (40,-- DM) heran. Dagegen erhob der Kläger am 26. Oktober 1989 Widerspruch mit der Begründung, sein Schwerbehindertenausweis habe "ausnahmsweise sehr gut sichtbar" auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs gelegen. Das könne der Inhaber des Friseursalons bestätigen.

Das Regierungspräsidium K wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1990 aus folgenden Gründen zurück: Die berechtigte Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung setze voraus, daß der Parkausweis gut lesbar ausgelegt sei. In dem Fahrzeug des Klägers sei kein Schwerbehindertenausweis ausgelegt gewesen. Das hätten die gemeindlichen Vollzugsbediensteten und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20. September 1989 erklärt. Der Inhaber des Friseursalons habe auf Befragen mitgeteilt, daß er das Fahrzeug des Klägers im fraglichen Zeitpunkt nicht gesehen habe und daher nichts dazu sagen könne, ob der Schwerbehindertenausweis ausgelegt gewesen sei.

Am 11. Oktober 1990 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Daß der Parkausweis ausgelegen habe, könne der Zeuge bestätigen, der das Fahrzeug des Klägers kurze Zeit vor der Abschleppmaßnahme gesehen habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Durch Urteil vom 21. März 1991 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers entsprechend die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig. Der Kläger sei als Schwerbehinderter zur Benutzung des Sonderparkplatzes berechtigt gewesen, da er einen Schwerbehindertenausweis mit dem Zusatz "aG" sowie eine von der Beklagten ausgestellte Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung besitze. Ob der Parkausweis in dem Fahrzeug des Klägers gut sichtbar ausgelegt gewesen sei, könne offen bleiben. Zur Benutzung des Sonderparkplatzes sei der Kläger auch dann berechtigt gewesen, wenn der Ausweis nicht ausgelegen habe. Der Gesetzgeber habe die Benutzung von Parkplätzen, die Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung allgemein zur Verfügung stünden, nicht davon abhängig gemacht, daß der entsprechende Ausweis im Fahrzeug ausliege.

Gegen das ihr am 4. April 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Mai 1991 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, daß der Schwerbehinderte nach der Straßenverkehrsordnung zur Benutzung eines Sonderparkplatzes nur berechtigt sei, wenn der Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausliege.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 1991 - 6 K 2633/90 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Schwerbehinderte sei nicht verpflichtet, den Parkausweis im Fahrzeug auszulegen. Aus dem Zusatzschild 857 (Rollstuhlfahrersymbol) sei eine solche Pflicht nicht ersichtlich. Das Zusatzschild gestatte das Parken jedem Schwerbehinderten, der außergewöhnlich gehbehindert sei, unabhängig davon, ob er einen amtlichen Schwerbehindertenausweis oder eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung besitze. Davon abgesehen, habe der Ausweis im Fahrzeug des Klägers tatsächlich ausgelegen (Beweis: Zeuge).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten und die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Zu der Frage, ob der Parkausweis für Schwerbehinderte in dem abgeschleppten Fahrzeug ausgelegt war, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten und sowie des Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der angefochtene Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Abschleppkosten sind als Kosten der Ersatzvornahme (§ 32 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheids noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 16.1.1968, GBl. S. 61, zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.7.1983, GBl. S. 369 - PolG a.F. -, § 25 LVwVG) zu erstatten. Das Fahrzeug des Klägers wurde auf Anordnung des hierfür zuständigen Gemeindevollzugsdienstes der Beklagten (§§ 46 Abs. 1, 76 PolG a.F., § 6 Abs. 1 Nr. 18 der 1. DVO PolG) abgeschleppt. Der Kläger war nicht berechtigt, sein Fahrzeug auf dem Sonderparkplatz zu parken, sondern verpflichtet, es unverzüglich zu entfernen. Das Parken auf dem in Anspruch genommenen Sonderparkplatz, der durch das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) mit Zusatzschild 857 (Rollstuhlfahrersymbol) gekennzeichnet ist, ist Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß der Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist (§ 42 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 1 und 2 StVO). An dieser Voraussetzung fehlt es.

Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme war der Parkausweis des Klägers zu dem Zeitpunkt, als die Abschleppmaßnahme angeordnet und das Fahrzeug abgeschleppt wurde, in dem Fahrzeug nicht ausgelegt. Das ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der gemeindlichen Vollzugsbediensteten und, die das Abschleppen des Fahrzeugs veranlaßt haben. Beide Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend ausgesagt, daß in dem Fahrzeug des Klägers kein Parkausweis ausgelegt war. Wie der Zeuge dargelegt hat, wäre ihnen ein im Fahrzeug ausgelegter Parkausweis aufgefallen, weil sie das Fahrzeug - ihrer ständigen Übung entsprechend - vor Anordnung und Durchführung der Abschleppmaßnahme insbesondere darauf überprüft haben, ob ein zum Parken berechtigender Parkausweis ausgelegt war. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Solche Zweifel ergeben sich vor allem nicht aus der Aussage des vom Kläger benannten Zeugen. Dieser hat das Fahrzeug nach eigenem Bekunden im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme am Tatort gar nicht gesehen. Er konnte bei seiner Vernehmung vor dem Senat lediglich bestätigen, daß er an dem fraglichen Tag - auf Bitte des Klägers hinzugezogen - in dem im Hafengebiet abgestellten Fahrzeug den ausgelegten Parkausweis wahrgenommen habe. Diese Aussage gibt für die Behauptung des Klägers, der Parkausweis habe bereits im maßgeblichen Zeitpunkt im Fahrzeug ausgelegen, nichts her. Damit ist erwiesen, daß der Parkausweis in dem Fahrzeug nicht ausgelegt war, als es auf dem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung abgestellt war und deswegen abgeschleppt wurde.

Die Ersatzvornahme wurde zu Recht angeordnet. Das Verkehrszeichen 314 mit Zusatzschild 857 begründet als Verkehrsregelung (vgl. §§ 42 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 StVO) für den Nichtberechtigten nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich das Gebot, das unerlaubt parkende Kraftfahrzeug wegzufahren (s. Urt. d. Senats v. 15.1.1990 - 1 S 3673/88 -, DÖV 1990, 482 m.w.N.). Da der Kläger dem Gebot, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren, nicht nachgekommen ist, durfte es auf seine Kosten im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden. Von der gesetzlichen Ermächtigung zur Anordnung der Ersatzvornahme hat die Beklagte Gebrauch gemacht, ohne dabei ermessensfehlerhaft zu handeln. Insbesondere ist die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig und die Pflicht zum Kostenersatz dem Kläger zuzumuten (s. zu diesen Voraussetzungen Urt. d. Senats v. 11.6.1991, DVB. 1991, 1370 m.w.N.).

Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Rechtsfrage, ob das Recht eines außergewöhnlich gehbehinderten Schwerbehinderten, auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte (Zeichen 314 mit Zusatzschild 857) zu parken, die Auslage des Parkausweises im Fahrzeug voraussetzt, ist zu bejahen. Wiewohl der Kläger Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist, war sein Fahrzeug auf dem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung deswegen verbotswidrig abgestellt, weil der Parkausweis nicht gut lesbar ausgelegt war, wie es rechtlich geboten ist (§ 42 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 2 StVO). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung zur Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auch dann berechtigt sei, wenn der Parkausweis nicht gut sichtbar ausgelegt ist, teilt der Senat nicht.

Das Verwaltungsgericht stützt sich im wesentlichen auf einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Oktober 1984 (NJW 1985, 1407). Dort ist ausgeführt, daß die amtliche Anerkennung als Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder ein entsprechender Parkausweis nicht Voraussetzung für die Berechtigung sei, an den mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" (Zusatzschild 857) gekennzeichneten Plätzen zu parken. Das folge daraus, daß die Schwerbehinderteneigenschaft unmittelbar kraft Gesetzes bestehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 SchwbG) gegeben seien, und der Schwerbehindertenausweis (§ 3 Abs. 5 SchwbG) nur deklaratorische Bedeutung habe. Soweit Schwerbehinderten eingeräumte Vergünstigungen vom Nachweis amtlicher Anerkennung oder der Vorlage eines Ausweises abhängig gemacht würden, habe das der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet (z.B. §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 S. 2 SchwbG, § 3 a Abs. 1 und 2 KraftStG, §§ 9 Abs. 2, 33 b Abs. 2 und 6 EStG). Im Straßenverkehrsrecht sei das - von den Vorschriften über besondere Parkausweise abgesehen - nicht geschehen. Die Verpflichtung, den Ausweis am Kraftfahrzeug gut sichtbar anzubringen, sei demgemäß in § 12 Abs. 4 b StVO nur denjenigen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auferlegt, denen das Parken mit besonderem Ausweis, wie es die Zusatzschilder 865 und 866 vorsähen, erlaubt sei (ebenso nunmehr Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl. 1989, § 12 Rdnr. 60 b).

Dieser Auffassung, die unter der Geltung einer früheren Fassung der Straßenverkehrsordnung entwickelt wurde, vermag sich der Senat jedenfalls für die seit 1. Oktober 1988 maßgebliche Rechtslage nicht anzuschließen. Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 405) wurden die einschlägigen Vorschriften geändert; § 12 Abs. 4 b StVO a.F., auf welchen das Bayerische Oberste Landesgericht abgestellt hatte, wurde gestrichen. Die Vorschrift über die Sonderparkberechtigung der Schwerbehinderten (§ 42 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 1 StVO) wurde durch einen ausdrücklichen Zusatz über die erforderliche Auslage des Parkausweises ergänzt. Danach ist für die Parkerlaubnis (Zeichen 314) folgendes bestimmt:

Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

Durch den Wortlaut der neugefaßten Vorschrift ist klargestellt, daß bei Beschränkung der Parkerlaubnis durch ein entsprechendes Zusatzschild einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung das Parken nur erlaubt ist, wenn der Parkausweis gut lesbar ausliegt. Das wird durch die amtliche Begründung bestätigt. Ihr zufolge wurde die Verpflichtung, die Parkausweise gut lesbar im Kraftfahrzeug auszulegen, in den Text nach dem einschlägigen Verkehrszeichen (§ 42 Abs. 4 Zeichen 314) aufgenommen, um deutlich zu machen, daß Parksonderrechte nur mit dem Auslegen der Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) in Anspruch genommen werden dürfen (VBl. 1988, S. 221 zu Nr. 8 Buchst. c).

Die vom Senat vertretene Auslegung entspricht auch dem Regelungszweck. Daß der Parkausweis gut lesbar auszulegen ist, ermöglicht der zuständigen Behörde die jederzeitige Kontrolle, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Durch eine wirksame Kontrolle soll im Interesse der Schwerbehinderten sichergestellt werden, daß die beschränkt verfügbaren Sonderparkplätze ausschließlich der Benutzung durch Berechtigte vorbehalten bleiben. Außerdem dient ein solches Normverständnis der Rechtssicherheit. Wäre nämlich die Parkberechtigung allein davon abhängig, ob der Betroffene materiell zum Kreis der berechtigten Schwerbehinderten gehört, bestünde im Einzelfall zunächst Unklarheit über die Parkberechtigung. Die Frage wäre möglicherweise erst in einem Bußgeldverfahren zu klären, mit dem ein erhebliches Kostenrisiko einherginge. Durch Behinderte, die sich für parkberechtigt hielten, es aber tatsächlich nicht sind, würde der knappe Parkraum den Parkberechtigten genommen und damit der durch die Vorschrift beabsichtigte Schutz der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung beeinträchtigt. Demgegenüber führt die vorgeschriebene Pflicht zur Auslage des zum Parken berechtigenden Parkausweises bei allen Beteiligten zu der gebotenen Rechtsklarheit. Dem Berechtigten ist es ohne weiteres zuzumuten, sich den erforderlichen Parkausweis von der zuständigen Behörde ausstellen zu lassen und ihn gut lesbar anzubringen, wenn er das Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz abstellt.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Pflicht, bei Inanspruchnahme eines Parksonderrechts den Parkausweis auszulegen, nicht auf die Fälle beschränkt, daß für bestimmte Schwerbehinderte reservierte Sonderparkplätze benutzt werden. Richtig ist, daß in Fällen solcher Art die Parkberechtigung durch besondere Zusatzschilder gekennzeichnet ist (Zusatzschild 865 "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei"; Zusatzschild 866 "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ..."). Unter solchen Umständen ist der zusätzliche Hinweis auf näher bestimmte Parkausweise deswegen erforderlich, weil die Sonderparkplätze nicht jedem Schwerbehinderten, sondern nur bestimmten Schwerbehinderten - beispielsweise vor ihrer Wohnung oder in der Nähe ihrer Arbeitsstätte - zur Verfügung stehen sollen. Indessen muß der Parkausweis auch beim Parken auf einem für jeden Schwerbehinderten bestimmten (allgemeinen) Sonderparkplatz ausgelegt werden. Das geht aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung (§ 42 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 1 und 2 StVO) hervor, der die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung nach bestimmten Zusatzschildern nicht enthält.

Der Auffassung des Klägers, auf die Pflicht zur Auslage des Parkausweises müsse durch das Verkehrszeichen oder das Zusatzschild ausdrücklich hingewiesen werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Zusatzschild 857 (Rollstuhlfahrersymbol) ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß an einem so gekennzeichneten Parkplatz das Parken ausdrücklich denjenigen Personen gestattet ist, die zu dem vom Gesetzgeber begünstigten Personenkreis der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden gehören (ebenso BayObLG, Beschl. v. 24.10.1984, aaO). Daß zur Benutzung eines solchen Sonderparkplatzes der Schwerbehinderte nur berechtigt ist, wenn sein Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist, ergibt sich unmittelbar aus der Straßenverkehrsordnung (§ 42 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 2 StVO). Das genügt.

Die Bedeutung der Regelung aufgrund des Verkehrszeichens (Parkplatz) und des Zusatzschildes (Rollstuhlfahrersymbol) zu erkennen, ist dem betroffenen Fahrzeugführer anhand der Straßenverkehrsordnung ohne weiteres möglich. Als Fahrzeugführer muß er ausreichende Kenntnisse über die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 1 StVZO). Zu diesen gehören auch die Verkehrszeichen einschließlich der zugelassenen Zusatzschilder. Außerdem ist in der amtlichen Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Parkausweis während des Parkens sichtbar auszulegen ist (s. das Muster der Ausnahmebewilligung, abgedr. in VBl. 1991, S. 502). Folglich darf der Schwerbehinderte nicht darauf vertrauen, zum Parken auf einem Sonderparkplatz allein deswegen berechtigt zu sein, weil er schwerbehindert ist. Vielmehr muß er wissen, daß er ein Parksonderrecht für Schwerbehinderte nur in Anspruch nehmen darf, wenn sein Parkausweis "gut lesbar ausgelegt" ist.