OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2011 - 3 A 200/11
Fundstelle
openJur 2011, 117442
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 K 518/10

1. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AsylVfG ist allein, dass der Ausländer bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen und nach dem bestandskräftigen Abschluss Nachfluchtgründe selbst geschaffen hat, auf die er einen neuen Asylantrag stützt. Ob der Folgeantrag direkt in der Bundesrepublik Deutschland oder zunächst in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt wurde und sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Antrag aus der VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt, ist unerheblich.

2. Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich unmissverständlich, dass die Regelvermutung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes lediglich bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen eingreift. Existieren neben selbst geschaffenen Nachfluchtgründen weitere Verfolgungsgründe, die nach Abschluss des Erstverfahrens völlig unabhängig vom Zutun und Willen des Asylsuchenden entstanden sind, gilt für letztere der in § 28 Abs. 2 AsylVfG normierte Missbrauchsverdacht nicht. Ob ein Nachfluchtgrund selbst geschaffen im Sinne von § 28 Abs. 2 AsylVfG ist, ist dabei jeweils eine Frage der Einzelfallwürdigung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 518/10 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er sich gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 518/10 - wendet, soweit mit diesem die auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 28.02.2011 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Nach Auffassung des Klägers stellt sich zunächst die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine § 28 Abs. 2 AsylVfG entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren nach erfolgten exilpolitischen Aktivitäten (Nachfluchtgründen) aufgrund der Regelungen der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II, Art. 16) in Deutschland fortgesetzt und durchgeführt wurde“. Darüber hinaus erachtet er die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG angewendet werden kann, wenn die sich aus den Nachfluchtaktivitäten des Betroffenen ergebende Verfolgungsgefahr nicht einzig auf einem entsprechenden Willen des Betroffenen beruhenden Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, Nachfluchtgründe zu schaffen sowie, wenn neben diesen, aufgrund eigener Beteiligung entstandenen Nachfluchtgründen, weitere vom Verhalten des Betroffenen unabhängige Nachfluchtgründe vorhanden sind“. Schließlich misst er der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „ob § 28 Abs. 2 AsylVfG zur Anwendung kommt, wenn bei, unterstellt ausschließlich und ohne Bezug zu Vorfluchtgründen, geschaffenen Nachfluchtgründen daneben weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Betroffenen entstanden sind“. Die vorgenannten vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.

Hinsichtlich der erstgenannten Frage, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden ist, wenn der Asylfolgeantrag in einem Mitgliedstaat der EU gestellt wurde, in dem eine entsprechende Regelung nicht existiert und das Asylverfahren aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-II-Verordnung) in Deutschland durchgeführt wurde, genügt das Vorbringen des Klägers schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Um einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt

vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rdnr. 72 zu § 124a.

Daran fehlt es vorliegend. So hat der Kläger schon nicht dargelegt, inwiefern dem Verfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

Im Übrigen bietet die vom Kläger formulierte Frage auch deshalb keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung, weil sie sich bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lässt, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Auszugehen ist dabei davon, dass der Asylfolgeantrag des Klägers nach der gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 erfolgten Überstellung aus Belgien in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem und nicht etwa nach belgischem Recht zu beurteilen ist. Damit kommt grundsätzlich auch § 28 Abs. 2 AsylVfG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 10 C 25/08 –, juris.

Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird zudem durch die Absicht des Gesetzgebers gestützt, mit der Vorschrift den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren zu betreiben

vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 110.

Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. In dem (erfolglosen) Abschluss des Erstverfahrens liegt die für das Verständnis der Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27/07 –, juris.

Diese zeitliche Zäsur ist allein maßgebend. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet. Ob der Folgeantrag direkt in der Bundesrepublik Deutschland oder zunächst in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt wurde und sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Antrag aus der VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt bzw. ob im letztgenannten Fall in dem anderen EU-Mitgliedstaat eine § 28 Abs. 2 AsylVfG vergleichbare Regelung existiert, ist unerheblich. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 AsylVfG ist allein, dass der Ausländer bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat und nach dem bestandskräftigen Abschluss Nachfluchtgründe selbst geschaffen hat, auf die er einen neuen Asylantrag stützt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass der Regelausschluss der Flüchtlingsanerkennung für nach Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – vereinbar ist und deshalb auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG keine gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen aufwirft

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27/07.

Die weiteren vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG angewendet werden kann, wenn der Nachfluchtgrund nicht einzig auf einer eigenen Entscheidung des Asylsuchenden beruht, sondern durch weitere Faktoren - insbesondere Entscheidungen Dritter - mitbedingt ist bzw. wenn neben selbstgeschaffenen zusätzlich weitere Nachfluchtgründe bestehen, die völlig unabhängig von Aktivitäten des Asylsuchenden entstanden sind, rechtfertigen ebenfalls eine Zulassung der Berufung nicht. Auch hier ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich, dass lediglich bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG eingreift. Existieren neben selbst geschaffenen Nachfluchtgründen weitere Verfolgungsgründe, die nach Abschluss des Erstverfahrens völlig unabhängig vom Zutun und Willen des Asylsuchenden entstanden sind, gilt für letztere der in § 28 Abs. 2 AsylVfG normierte Missbrauchsverdacht nicht. Ob ein Nachfluchtgrund selbst geschaffen im Sinne von § 28 Abs. 2 AsylVfG ist, ist dabei jeweils eine Frage der Einzelfallwürdigung.

Dementsprechend greift auch der Kläger – wie sich aus der Erläuterung der von ihm allgemein formulierten Fragen eindeutig ergibt - der Sache nach im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände vorgenommene Bewertung der in seinem Asylfolgeantrag angeführten neuen Verfolgungsgründe als selbst geschaffene Nachfluchtgründe an. Konkret wendet er sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht das Interview des Klägers in dem kurdischen Sender Roj-TV sowie darauf folgende, den Kläger betreffende Meldungen in türkischen bzw. kurdischen Medien als selbst geschaffenen Nachfluchtgrund gewertet hat. Das Interview bei dem Sender Roj-TV sei nicht in das Belieben des Klägers gestellt gewesen; vielmehr entscheide letztendlich der Sender, welcher Kurde in der entsprechenden Sendeplattform zu Wort komme. Sobald aber Dritte involviert seien, die eine Entscheidungsbefugnis darüber hätten, ob der Nachfluchtgrund überhaupt zustande komme, beruhe dieser jedenfalls nicht einzig auf den Aktivitäten des Betroffenen, so dass die Voraussetzungen des Regelausschlussgrundes des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben seien. Gleiches gelte auch für das Interview des Klägers mit der Zeitung Yeni Özgür Politika. Der inhaltlich eindeutig den Kläger betreffende Bericht in dem türkischen Sender ATV am 31.07.2008 sei gänzlich ohne Mitwirkung und Kenntnis des Klägers erfolgt. Dieses Vorbringen vermag jedoch mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG) eine Rechtsmittelzulassung nicht zu rechtfertigen. Wie die im Vergleich zu § 124 Abs. 2 VwGO eingeschränkte Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 – 3 AsylVfG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt

vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 26.9.2011 – 3 A 356/11 – und vom 3.3.2010 – 3 A 6/10 –.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei den den Kläger betreffenden Berichterstattungen in verschiedenen Medien um selbstgeschaffene Nachfluchtgründe handelt, durchaus teilt. Wenn dem Kläger auch zuzugestehen ist, dass die entsprechende Medienberichterstattung nicht ausschließlich in seinem Belieben lag, sondern letztlich die entsprechenden Sender bzw. Zeitungen darüber entscheiden, was sie veröffentlichen, war die gesamte Berichterstattung aber letztlich maßgeblich vom Willen bzw. Zutun des Klägers abhängig. Hätte er dem Sender Roj-TV kein Interview gegeben, was allein in seiner Entscheidungsmacht lag, wäre in den Medien nicht über ihn berichtet worden. Erst durch das einzig vom Kläger zu verantwortende Interview bei Roj-TV wurde überhaupt ein Interesse der Medien an seiner Person geweckt.

Von einer weiteren Begründung des Zulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.