LG Mannheim, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 S 69/05
Fundstelle
openJur 2012, 65512
  • Rkr:
Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

Die Klägerin hatte durch Mietvertrag vom 9.6.2001 an A. und B. die im Anwesen gelegene 3-ZimmerWohnung nebst Garagenstellplatz vermietet. Mit Schreiben vom 8.7.2004 kündigte sie das Mietverhältnis fristlos nach §§ 543 Abs. 2 Ziff. 3, 569 Abs. 3 Ziff. 1 BGB und erhob mit Schriftsatz vom 29.11.2004 Klage auf Räumung und Herausgabe vor dem Amtsgericht Mannheim. Auf das Anerkenntnis von A. erging am 2.3.2005 ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen sie, das rechtskräftig wurde. Der zunächst zweitbeklagte B. gab im Verhandlungstermin am 2.3.2005 an, dass am 1.12.2004 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.3.2005 die Klage gegen B. zurück und erweiterte sie gegen den Insolvenzverwalter (Beklagten zu 2).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2 als Insolvenzverwalter passivlegitimiert sei. Die voll eingerichtete Wohnung sei massebefangen gewesen, und es sei keinerlei Nutzungsentschädigung gezahlt worden. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, dass er als Insolvenzverwalter nicht passivlegitimiert sei, da allein der Mieter die Verfügungsgewalt über die Mietsache habe. Die Einrichtungsgegenstände seien nur persönliche und nicht von Wert und könnten daher nicht für die Masse genutzt werden.

Das Amtsgericht hat R. als Insolvenzverwalter durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25.5.2005 zur Herausgabe verurteilt. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dass die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter keinen Räumungsanspruch habe. Die Mietsache sei aber massebefangen, weil der Insolvenzverwalter das Recht für sich in Anspruch genommen habe zu entscheiden, ob und wann er diese an den Vermieter zurückgibt. Damit sei er im Hinblick auf den Herausgabeanspruch passivlegitimiert.

Gegen diese Entscheidung hat sich der Beklagte zu 2 mit seiner Berufung gewandt, in der er geltend macht, dass die Gegenstände des gewöhnlichen Hausrats nicht zur Insolvenzmasse gehören würden und er an der Mietwohnung keinen Besitz gehabt und einen solchen auch nicht in Anspruch genommen habe. Mit Schriftsatz vom 12.10.2005 hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt, mit Schriftsatz vom 28.10.2005 auch der Beklagte zu 2.

Gründe

Nachdem die Parteien des Berufungsverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß § 91a ZPO noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei auch die näheren Umstände und Motive zu berücksichtigen sind, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben. Als Folge hiervon wird insbesondere der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung herangezogen. Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Insolvenzverwalter der Klägerin aufzuerlegen waren, weil sie ohne Erledigungserklärungen in der Hauptsache unterlegen wäre.

Dem Vermieter steht aus dem Rückgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Insolvenzverwalter kein Anspruch auf Räumung zu, weil dies zum Inhalt hat, dass der Mieter die Mietsache bei Vertragsende in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, ihn notfalls also herzustellen hat, wobei diese Pflicht des Mieters allein auf dem abgeschlossenen Vertrag beruht und nur unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Umständen zur Masseverbindlichkeit werden kann (BGH NJW 2001, 2966). Dies hat das Amtsgericht ebenso gesehen und darüber streiten die Parteien auch nicht (mehr).

Richtig ist auch, dass der sich ebenfalls aus § 546 Abs.1 BGB ergebende Herausgabeanspruch, der wie §985 BGB lediglich auf Besitzverschaffung gerichtet ist, grundsätzlich ein Aussonderungsrecht begründen und die Masse verpflichten kann. Das setzt jedoch voraus, dass der Insolvenzverwalter den Besitz daran innehat (BGH NJW a.a.O.) oder zumindest das Recht für sich in Anspruch nimmt, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt (BGH NJW 1994, 3232; insoweit nicht überholt). Dann kann der Herausgabeanspruch auch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Für dies alles trägt die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast. Sie hat zwar in zweiter Instanz behauptet, dass sich in der Wohnung zahlreiche Gegenstände befunden hätten, die der Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des beklagten Insolvenzverwalters unterlegen hätten. Dabei habe es sich nicht lediglich um Mobiliar, sondern um Gegenstände für die berufliche Tätigkeit des Gemeinschuldners gehandelt.

Dies kann nach Ansicht der Kammer vorliegend unterstellt werden. Eine Masseschuld ergibt sich nämlich selbst dann nicht ohne weiteres, wenn diese - einzelnen - Gegenstände tatsächlich der Verwaltungsbefugnis des beklagten Insolvenzverwalters unterlegen hätten. Das Belassen einzelner Gegenstände des Schuldners in dessen Wohnung begründet nach Meinung der Kammer für den Insolvenzverwalter noch keinen Besitz an der Wohnung selbst. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 2966 unter III.) genügt es für den Besitz des Insolvenzverwalters gerade nicht, wenn er die im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen zunächst sicher aufbewahren will, dies ergibt auch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Insolvenzmasse noch nicht. Dass der beklagte Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin Erklärungen abgegeben hatte, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung für die Masse nutzen und darüber entscheiden wollte, ob, wann und in welcher Weise er sie an die Klägerin zurückgeben werde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Prozess hat er jedenfalls in seinem ersten Schriftsatz nach an ihn erfolgter Zustellung der Klage mitgeteilt, dass die Verfügungsgewalt ausschließlich beim Schuldner liege und die Mietsache nicht massebefangen sei, was jedenfalls nicht dafür spricht, dass er die Wohnung für die Masse in irgendeiner Art und Weise nutzen oder jedenfalls darüber entscheiden wollte.

Damit kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass der beklagte Insolvenzverwalter als Besitzer einem Herausgabeanspruch der Klägerin ausgesetzt war. Im Verhältnis zum Berufungskläger entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Unter Berücksichtigung ihres insgesamt gegen 3 Beklagte gerichteten Vorgehens hat sie deshalb 2/3der Gerichtskosten und ihrer eigenen Anwaltskosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.