1. Ebenso wie im Fall des Übergangs der Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem auf abgetretenes Recht stellt es eine Änderung des Streitgegenstandes dar, wenn der Kläger die geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüche zunächst darauf stützt, dass er im Konnossement ausgewiesener Warenempfänger sei und erst später seine Aktivlegitimation daraus ableitet, dass ihm die geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüche aus einem Orderkonnossement von Dritten durch Indossament übertragen worden sind.
2. Die Rechtsverfolgung eines zunächst auf eigenes Recht gestützten Anspruches aus einem Rektakonnossement vermag die Verjährung eines Anspruches aus der Indossierung eines Orderkonnossementes nicht zu hemmen.
(Leitsätze: ROLG Dr. Tobias Kramer)
RubrumHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. [...]
2. [...]
3. R. Ltd. vertr. d. d. Direktoren, Indien
4. [...]
5. [...]
6. N. GmbH, vertr. d. d. GF,
7. [...]
Klägerinnen,
Prozessbevollmächtigte zu 3 und 6:
gegen
A. GmbH, vertr. d. d. GF,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. P..., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. K... und den Richter am Oberlandesgericht Dr. K... für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten hin und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 6. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.12.2021 – Az. 9 O 341/19 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerinnen zu 3. und 6. als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 300.000,- € festgesetzt.
I.
Die Klägerinnen zu 3. und 6. begehren Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Transportschäden.
Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.12.2021 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. sowie zu 4.-7. als unbegründet abgewiesen, jedoch zugunsten der Klägerin zu 3. antragsgemäß die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Die Klage sei hinsichtlich aller Klägerinnen zulässig, jedoch sei nur die Klage der Klägerin zu 3. begründet. Die Klägerin zu 3. sei Inhaberin der seefrachtrechtlichen Ansprüche aus § 498 Abs. 1 HGB, denn sie könne gemäß § 519 S. 3 Nr. 2 HGB seefrachtrechtliche Ansprüche aus dem Konnossement gegen die Beklagte geltend machen. Soweit die Beklagte die Berechtigung der Klägerin zu 3. aus dem Konnossement pauschal bestreite, sei dies unerheblich, da die Vermutungswirkung des § 519 S. 3 Nr. 2 HGB greife. Das mit Anlage K3a vorgelegte Konnossement weise ein Indossament auf die Klägerin zu 3. aus. Unbestritten sei auch der Vortrag, dass die Klägerin zu 3. im Besitz aller Originalkonnossemente sei.
Aufgrund des Vortrages der Klägerin zu 3. sei es auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten sei. Etwaige Haftungsbeschränkungen seien Gegenstand der späteren Leistungsklage.
Der Anspruch der Klägerin zu 3. sei auch nicht gemäß §§ 605, 607 HGB verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist beginne mit dem Tag der Auslieferung des Gutes. Nach Darlegung der Klägerin sei dies am 05.03.2018 in Mumbai erfolgt. Demgegenüber habe die darlegungsbelastete Beklagte einen früheren Ablieferungstag nicht substantiiert dargelegt. Die von ihr angeführte eigene Schadensanzeige vom 03.03.2018 müsse nicht zwingend erfolgt sein, bevor [gemeint sein dürfte nachdem] das Schiff überhaupt eingelaufen sei. Die am 04.03.2019 eingereichte Klage habe daher den Lauf der Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt. Es sei auch hinreichend ersichtlich, welcher konkrete Anspruch mit welcher Zielrichtung geltend gemacht bzw. festgestellt werden solle, sodass die Klage geeignet sei, um die Verjährung zu hemmen. Schon mit der Klage habe die Klägerin zu 3. einen bestimmten Schadensfall vorgetragen und auf ein bestimmtes Konnossement Bezug genommen. Auf diese Weise sei der Streitgegenstand hinreichend umrissen worden, selbst wenn die Klage zunächst möglicherweise unschlüssig gewesen sein sollte. Es liege auch keine Änderung des Streitgegenstandes vor.
Auf eine unterlassene Schadensanzeige könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr der Schaden unstreitig bekannt gewesen sei und zu einer eigenen Schadensanzeige am 03.03.2018 geführt habe.
Ein Anspruch der Klägerin zu 1. und 2. als Versicherer der übrigen Klägerinnen sei nicht schlüssig dargelegt worden. Auch eine Anspruchsberechtigung der Klägerinnen zu 4.-7. lasse sich nicht feststellen, da bei Ladungsschäden ausschließlich der Inhaber eines vom Beförderer ausgestellten Konnossement anspruchsberechtigt sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin zu 6. sowie die Beklagte. Die Klägerin zu 6. verfolgt ihr ursprüngliches Begehren der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in der Berufungsinstanz uneingeschränkt weiter und wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach allein der legitimierte Besitzer des Konnossements berechtigt sei, seefrachtrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aus der Gesetzesbegründung folge vielmehr, dass daneben auch der im Konnossement eingetragene Versender, mithin die Klägerin zu 6, als "aus dem Konnossement Berechtigte" anzusehen sei, die als solche ebenfalls konnossementrechtliche Ansprüche geltend machen könne.
Im Übrigen greife im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des Konnossements nicht. Diese erfasse nur Ansprüche aus dem Frachtvertrag, der dem Konnossement unmittelbar zugrunde liege. Gesperrt seien danach lediglich Ansprüche aus dem Unterfrachtvertrag zwischen der Hauptfrachtführerin (der Firma K. Ltd.) und der Beklagten, nicht aber Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 6. auf Grundlage des § 509 Abs. 1 HGB.
Im Übrigen sei die Sperrwirkung des § 519 HGB bei Klageerhebung ohnehin bereits beendet gewesen. Nach Ankunft des Schiffes in Mumbai sei die Ware von der Beklagten an die Klägerin zu 3. gegen Vorlage des Konnossements übergeben worden. Mit dieser Rückgabe des Konnossements bei Ablieferung der Güter ende auch die Sperrwirkung. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zu 6. berechtigt gewesen, neben konnossementrechtlichen Ansprüchen auch Schadensersatzansprüche aus dem Frachtvertrag geltend zu machen.
Der Klägerin zu 6. stünden aber als Auftraggeberin der Hauptfrachtführerin Ansprüche aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 509 Abs. 1 HGB zu, selbst wenn sie selbst nicht Partei des Unterfrachtvertrages sei.
Die Klägerin zu 6. beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte der Klägerin zu 6) und Berufungsklägerin jeglichen entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der an den unter dem Konnossement "Multi Modal Transport Bill of Lading 'Ex-Pro-[...]'" sowie dem zugrundeliegenden Frachtvertrag am 31. Dezember 2017 an Bord der MS "P." (IMO-Nr.: [...]) genommenen und von Hamburg, Deutschland, nach Mumbai, Indien, über See verschifften Warenteilen, darunter unter anderem, aber nicht abschließend, geschmiedete Forged Rail Wheels (Schienenlaufräder) und Machining Cells with vertical Lathes (Fertigungszellen mit Vertikaldrehmaschinen, insbesondere, aber nicht abschließend, die Maschinen mit den Seriennummern [...], [...], [...] und [...]), während des Seetransports entstanden ist (nachfolgend: das "Schadensereignis");
2. festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte der Klägerin zu 6) und Berufungsklägerin jegliche im Zusammenhang mit Feststellung und Bearbeitung des Schadensereignisses entstandenen und zukünftig entstehenden Kosten zu ersetzen hat.
3. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.12.2021 – notfalls gegen Sicherheitsleistung – gegen die Klägerin zu 6) und Berufungsklägerin vorläufig einzustellen.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
die Berufung der Klägerin zu 6. zurückzuweisen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil und verfolgt ihr ursprüngliches Prozessziel der Abweisung auch der Klage der Klägerin zu 3. weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass gegenüber der Klage der Klägerin zu 3. die Einrede der Verjährung nicht durchgreife. Die Erhebung einer Klage hemme den Lauf der Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht worden seien, mithin nur für den geltend gemachten prozessualen Anspruch. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde aber der Streitgegenstand nicht dadurch hinreichend umrissen, dass ein bestimmter Schadensfall vorgetragen und auf ein bestimmtes Konnossement Bezug genommen werde. Denn die Klägerin zu 3. habe mit der Klageschrift ein eigenes Recht behauptet, dass sich daraus ergebe, dass sie in dem Konnossement als Warenempfänger eingetragen sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Erst mit Schriftsatz vom 24.11.2020 habe die Klägerin zu 3. deshalb vorgetragen, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch auf einer Übertragung des Rechts durch Indossament beruhe. Darin liege jedoch ein Wechsel des Streitgegenstandes ähnlich wie in dem Fall, in dem der Kläger zunächst aus eigenem und später aus abgetretenem Recht vorgehe.
Zu Unrecht gehe das Landgericht im Übrigen davon aus, dass die Schadensanzeige vorliegend entbehrlich sei. Hierfür reiche eine Kenntnis des Verfrachters von dem Schaden nicht aus. Zweck der Schadensanzeige sei auch, dem Verfrachter klarzumachen, dass er für den Ladungsschaden verantwortlich gemacht werde. Eine Schadensanzeige der Klägerinnen, die diesem Zweck wahrte, liege nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin zu 3. beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat die statthafte Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO, die mit Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.12.2021 zu laufen begann, eingelegt; die Berufungsschrift vom 28.01.2022 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat ihre Berufung auch rechtzeitig mit Schriftsatz vom 25.02.2022, der wiederum am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, und in zulässiger Weise begründet, §§ 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Soweit die Klägerinnen zu 3. und 6. meinen, dass der Berufung der Beklagten die Beschwer fehle, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage der Klägerinnen zu 1. und 2. und 4. bis 7. wende, so vermag dies nicht zu überzeugen. In diesem Umfang ist kein Rechtsstreit anhängig. Der Streitgegenstand wird durch das prozessuale Begehren des Rechtsmittelklägers bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – XII ZR 155/04 –, Rn. 5, juris). Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst aus den in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen Berufungsanträgen (§§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 ZPO). Das Berufungsgericht darf bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muss stets auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen. Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – XII ZR 155/04 –, Rn. 6, juris m.w.N.).
Gemessen hieran ist offenkundig, dass die Beklagte das Urteil nur insoweit angreifen will, als das Landgericht der Klage der Klägerin zu 3. stattgegeben hat. Die gegenteilige Ansicht der Klägerinnen zu 3. und 6., dass allein die Fassung des Rubrums und der Berufungsantrag, mit dem die Beklagte die Abweisung der Klage ohne Einschränkungen, mithin in ihrer Gesamtheit begehre, maßgebend sei, verkennt die Vorgaben der Rechtsprechung zur Auslegungsbedürftigkeit der Anträge des Rechtsmittelklägers.
2. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin zu 3. hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz eines Schadens an den streitgegenständlichen verfrachteten Gütern.
a) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin zu 3. dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens an einigen im Konnossement benannten Gütern aus §§ 498 Abs. 1, 513 HGB als Konnossementsberechtigte hat, da ein solcher Anspruch jedenfalls nicht mehr durchsetzbar ist, §§ 214 Abs. 1 BGB, 605 Nr. 1 HGB.
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Landgericht von der Anwendbarkeit deutschen Seefrachtrechts ausgeht.
Soweit die Kläger Ansprüche aus dem Konnossement (Bill of Lading, Anlage K 3a, Bl. 122) geltend machen, enthält dieses in Ziffer 19 eine Rechtswahlklausel – in englischer Sprache –, in der es heißt:
"Actions against the Freight Forwarder may be instituted only in the place where the freight forwarder has its place of business as stated on the reverse of this FBL and shall be decided according to the law of the country in which this place of business is situated”
Nach den Definitionen des Bill of Lading ist der freight forwarder der im Bill of Lading ausgewiesene Carrier. Hier ist die Beklagte mit Sitz in Bremen ausgewiesen, so dass die Rechtswahlklausel gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UAbs. 2 der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. Nr. L 177, S. 6, Rom-I-VO) zur Anwendung deutschen Rechts führt.
Soweit die Klägerinnen darüber hinaus Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen, den die in Indien ansässige K. Ltd. mit der Beklagten über den Seetransport geschlossen hat, so ist ebenfalls deutsches Recht anwendbar. Die Parteien haben nicht dargelegt, dass in dem Vertrag eine Rechtswahlklausel enthalten ist, so dass gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Rom-I-Verordnung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Beförderer seinen Sitz hat, soweit sich in diesem Staat auch der Übernahmeort befindet. Dies ist vorliegend deutsches Recht, da der Beförderer, die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat und der Übernahmeort in Hamburg liegt.
bb) Im Übrigen kann offenbleiben, ob auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 3. gemäß §§ 498 Abs. 1, 514 Abs. 1, 519 HGB dem Grunde nach festgestellt werden durfte. Zweifelhaft erscheint dies bereits deshalb, weil es an konkreten Feststellungen zu der streitigen Behauptung der Klägerinnen fehlt, dass die klagegegenständlichen Güter in der Obhut der Beklagten beschädigt worden sind. Dieser Frage muss vorliegend aber nicht nachgegangen werden. Denn etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 3. sind jedenfalls verjährt.
cc) Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und einem Konnossement verjähren gemäß § 605 Nr. 1 HGB innerhalb eines Jahres, beginnend gemäß § 607 Abs. 1 S. 1 HGB mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde. Die Klägerin hat den allein in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 498 Abs. 1, 514 Abs. 1, 519 S. 3 Nr. 2 HGB nicht innerhalb dieser Frist in einer den Lauf der Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht.
(1) Die Verjährungsfrist begann vorliegend am 03.03.2018 zu laufen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte ein früheres Datum für die Ankunft des Schiffes in Mumbai nicht hinreichend dargelegt. Gegen diese Feststellung, die nicht zu beanstanden ist, wenden sich die Parteien nicht. Ausgehend hiervon endete die Verjährungsfrist nach § 186 Abs. 2 BGB am 05.03.2019.
(2) Zwar haben die Klägerinnen noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 04.03.2019 die Klage eingereicht. Deren Zustellung am 12.04.2019 an die Beklagten wirkt auch gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung zurück, da sie alsbald erfolgt ist.
Alsbald erfolgt die Zustellung im Sinne des § 167 ZPO, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, ist bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2019 – V ZR 34/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Der Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2019 – V ZR 34/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2019 den Streitwert festgesetzt und die Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom Freitag, den 15.03.2019 angefordert. Geht man von dem Zugang der Gerichtskostenrechnung nicht vor Montag, den 18.03.2019 aus, ist der Klägerin eine Erledigungsfrist bis zum 25.03.2019 zuzubilligen. Die Klägerin hat bereits am 21.03.2019, noch vor der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes die Gerichtskosten eingezahlt, allerdings ohne Angabe eines Aktenzeichens. Mit Schriftsatz vom "4. März 2019", der am 02.04.2019 eingegangen ist, wies die Klägerin darauf hin, dass sie die Prozesskosten am 20.03.2019 allerdings ohne Angaben eines Aktenzeichens, eingezahlt habe. Am 03.04.2019 vermerkte die Kostenbeamtin, dass der Vorschuss gezahlt sei (Bl. 9 d.A.). Die darin liegende Verzögerung, die durch die fehlerhafte Bearbeitung durch die Klägerinnen zu vertreten war, überschreitet das hinnehmbare Maß von 14 Tagen nicht.
(3) Allerdings greift der Einwand der Beklagten durch, dass die Klage keine verjährungshemmende Wirkung für den allenfalls bestehenden Anspruch der Klägerin zu 3. aus dem an die Klägerin zu 3. indossierten Orderkonnossement gehabt hat.
α) Eine Klage hemmt, unabhängig davon, ob sie zulässig oder begründet ist, die Verjährung, wenn der berechtigte Gläubiger durch die Verfolgung seines Rechts im Prozesswege dem Schuldner unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er sein Recht durchsetzen will. Der Schuldner wird jedenfalls dann hinreichend gewarnt, wenn ihm durch den Gegenstand der Klage verdeutlicht wird, aus welchem Anspruchsgrund der Gläubiger den Schuldner gerichtlich in Anspruch nimmt. Unter dieser Voraussetzung hemmt auch eine Klage des Berechtigten gegen den richtigen Schuldner die Verjährung, wenn die Klage unzulässig oder sachlich unbegründet ist. Die Klage eines berechtigten Gläubigers führt dann nicht zur Hemmung der Verjährung, wenn der Klageantrag später umgestellt wird und der streitgegenständliche Anspruch des späteren Klageziels sich wesentlich von dem Anspruch des ursprünglichen Klageziels unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995 – VII ZR 73/94 –, Rn. 23, juris). Die Erhebung der Klage hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1988 – VIII ZR 184/87 –, BGHZ 104, 6, Rn. 23, juris; Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04 –, Rn. 15, juris m.w.N.; Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 – VII ZR 122/14 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –, Rn. 44, juris); der Umfang der Verjährungshemmung bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 –, Rn. 18, juris).
Der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 53/98 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 53/98 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 21. November 2017 – II ZR 180/15 –, Rn. 17, juris m.w.N.), unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – VII ZR 46/07 –, Rn. 15, juris; Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 – VII ZR 122/14 –, Rn. 20, juris). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 – II ZR 180/15 –, Rn. 18, juris).
Ein anderer Klagegrund und damit ein anderer Streitgegenstand liegt dagegen dann vor, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird, das heißt im Kern verschiedene Lebenssachverhalte geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1996 – I ZR 76/95 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 3. April 2003 – I ZR 1/01 –, BGHZ 154, 342, Rn. 46; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –, Rn. 45, juris). Dabei muss es sich allerdings um wesentliche Abweichungen handeln; die bloße Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben fällt unter § 264 Nr. 1 ZPO und stellt daher keine Änderung des Klagegrundes dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1996 – I ZR 76/95 –, Rn. 20, juris; Beschluss vom 11. Oktober 2006 – KZR 45/05 –, Rn. 11, juris).
Wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhaltes liegt eine Klageänderung vor, wenn der Kläger von der Geltendmachung eines Anspruches aus eigenem Recht darauf übergeht, den Anspruch auf abgetretenes Recht zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 –, Rn. 21, juris; Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06 –, Rn. 17, juris). Entsprechend vermag eine zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage den Lauf der Verjährung eines Anspruches aus abgetretenen Recht nicht zu hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – VIII ZR 93/04 –, Rn. 15, juris).
β) Ausgehend hiervon liegt in dem späteren Vorbringen der Klägerin zu 3. mit Schriftsatz vom 24.11.2020, sie sei durch Indossamente berechtigte Empfängerin der Waren geworden, eine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes, der erst mit dem Schriftsatz vom 24.11.2020 und mithin in verjährter Zeit geltend gemacht worden ist.
Die Klägerin zu 3. hat in der Klageschrift vom 04.03.2019 die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt und hierzu dem Gericht den Sachverhalt unterbreitet, dass die Klägerinnen zu 3. bis 7. an die Beklagte "herangetreten" seien, um den Transport verschiedener Waren von Hamburg nach Mumbai zu besorgen. Die Beklagte habe das streitgegenständliche – seinerzeit nicht vorgelegte – Konnossement in Form der "Multi Modal Transport Bill of Lading Ex-Pro-[...]" über bestimmte Waren ausgestellt und hierdurch deren schadensfreie Übernahme bescheinigt, von denen einige auf dem folgenden Seetransport beschädigt worden seien. Unter der Randnummer 7 heiß es in der Klageschrift ausdrücklich:
"Die Beklagte selbst ist auf besagtem Konnossement als Verfrachter ("Carrier") angegeben, die Klägerin zu 6) als Befrachter und die Klägerin zu 3) als Warenempfängerin."
Weitere Ausführungen zur Aktivlegitimation der Klägerin zu 3. enthält die Klageschrift nicht.
Dieser Passus kann nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte ein Rektakonnossement begeben hätte, welches die Klägerin zu 3. namentlich als Empfängerin ausweise. Soweit die Klägerin zu 3. geltend macht, dass ihre Darstellung in der Klageschrift von vornherein gemeint habe, dass sie in dem auf der Rückseite des Konnossements aufgesetzten Indossament der Bank als Empfängerin genannt sei, vermag dies nicht zu überzeugen, denn aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers deutet nichts in der Formulierung in der Klageschrift, der eine Abschrift des Konnossementes auch nicht beigefügt war, darauf hin, dass mit der Formulierung, die Klägerin zu 3. sei auf dem Konnossement als Warenempfängerin angegeben, gemeint sein solle, dass der Klägerin zu 3. die Berechtigung aus dem Konnossement durch weitere Rechtsakte anderer berechtigter Personen – den Indossamenten – erlangt haben solle. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus der pauschalen Erklärung unter der Randnummer 13 der Klageschrift, dass die Klägerinnen aus eigenem, abgetretenem oder sonst auf sie übergegangenem Recht klagten, denn auch diese Erklärung weist mit keinem Wort darauf hin, dass die Berechtigung der Klägerin zu 3. auf Indossamenten der Klägerin zu 6. und der Bank beruhen solle.
Tatsächlich wurde aber im Verlauf des Verfahrens unstreitig, dass die Klägerin zu 3. selbst nicht Partei des Frachtvertrages mit der Beklagten ist. Außerdem wurde unstreitig, dass das im Prozessverlauf vorgelegte Konnossement die Klägerin zu 3. nicht namentlich als Empfängerin auswies. Warenempfängerin ist nach den Definitionen der Bill of Lading der "Consignee" (vgl. zu diesem auch sonst im Seefrachtrecht üblichen Sprachgebrauch MüKoHGB/Pötschke, 5. Aufl. 2023, HGB § 481 Rn. 11). Das Bill of Lading wies keinen namentlich benannten Consignee aus, sondern enthielt das Feld mit der Bezeichnung: "consigned to order to", in dem lediglich die Bemerkung "to order" eingetragen war.
Daraus folgt, dass es sich bei dem vorliegenden Konnossement nicht um ein Rektakonnossement handelt, das auf den Namen des Empfängers lautet (vgl. MüKoHGB/Herber/Sager, 5. Aufl. 2023, HGB Vor § 513 Rn. 8), sondern um ein Orderkonnossement. Dass es sich bei dem Multimodal Transport Bill of Lading um ein Konnossement und nicht nur um einen Seefrachtbrief handelt, ergibt sich bereits aus § 521 Abs. 2 HGB (vgl. vgl. MüKoHGB/Herber/Sager, 5. Aufl. 2023, HGB Vor § 513 Rn. 9), aber auch aus der Angabe auf der Vorderseite des Konnossements:
"One of these Bills of lading must be surrendered duly endorsed in exchange for the goods.”
Bei Orderkonnossementen, die den Empfänger – wie hier – nicht selbst namentlich benennen, wird der Empfänger durch Indossament bestimmt. Entsprechend hatte die Kammer in I. Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020 die Klägerinnen folgerichtig darauf hingewiesen, dass eine Aktivlegitimation der Klägerinnen für durch das Konnossement verbriefte Ansprüche allein durch die bis dahin erfolgte Vorlage des Orderkonnossementes nicht dargelegt worden sei. Erst daraufhin legten die Klägerinnen in I. Instanz erstmals mit Schriftsatz vom 24.11.2020 dar, dass eine Kette von Indossamenten in Form des Blankoindossamentes der Klägerin zu 6. als Befrachterin und eines Indossamentes der IDBI Bank Ltd. die Klägerin zu. 3 als Berechtigte legitimiere. Erstmals in diesem Schriftsatz wurde auch eine Abschrift der Rückseite des Konnossements vorgelegt, die die dargelegten Indossamente ausweist.
Damit hat insbesondere die Klägerin zu 3. ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens dahingehend abgewandelt, dass sie ihre Berechtigung, im Konnossement verbriefte Ansprüche geltend machen zu können, nicht darauf stützt, dass die Beklagte ein auf die Klägerin zu 3. lautendes Rektakonnossement ausgestellt habe, sondern darauf, dass ihr die Berechtigung aus dem Orderkonnossement von der Befrachterin, der Klägerin zu 6. über eine Bank durch Indossament übertragen worden ist.
Darin liegt aber eine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes, da die Klägerin zu 3. die geltend gemachte Rechtsposition nicht, wie mit der Klage geltend gemacht, von der Begeberin des Konnossements, sondern erst durch die einer Abtretung gleichkommenden Indossierung durch die Klägerin zu 6. und einer Bank erlangt hat.
Ein Indossament stellt eine wertpapierrechtliche Sonderform der Übertragung von Rechten dar; das verbriefte Recht geht durch die Übertragung des Papiers über. § 364 HGB legt fest, dass für gemäß § 363 HGB indossable Orderpapiere – wie das Konnossement – durch das Indossament alle Rechte aus dem indossierten Papier übergehen. Diese Übertragungsfunktion ähnelt einer Abtretung (vgl. etwa MüKoHGB/Langenbucher, 5. Aufl. 2021, HGB § 364 Rn. 7, 10: sie geht in ihren Wirkungen über die Abtretung teils hinaus); sie ist zwar mit wertpapierrechtlichen Besonderheiten behaftet, aber dies ändert nichts daran, dass im Fall des Orderkonnossements die Berechtigung des Empfängers nicht bereits mit Begebung des Konnossements, sondern erst durch Hinzutreten weiterer Rechtsgeschäfte, den Indossamenten ausgehend von dem Verfrachter, entsteht.
Ebenso wie im Falle der Abtretung stellt aber das Vorgehen aus einem Konnossement, das den Berechtigten selbst benennt, einen anderen Streitgegenstand dar als das Vorgehen aus einem Orderkonnossement, bei dem sich die Berechtigung des Empfängers erst aus den hinzutretenden Indossamenten und damit aus einer Abtretung gleichkommenden Rechtsgeschäften ergibt.
Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fehlenden Änderung des Streitgegenstandes bei Rückabtretung des zuvor vom Zedenten geltend gemachten, zur Sicherheit abgetretenen Anspruches nicht entgegen.
In diesen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob es sich auch dann um eine die Hemmung der Verjährung herbeiführende Klage des Berechtigten handelt, wenn der Zedent die Klage erhebt und hat angenommen, dass dies nicht der Fall ist, wenn der Zedent die Abtretung nicht offenlegt, selbst wenn er zur Einziehung ermächtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 – I ZR 75/71 –, Rn. 15, juris; Beschluss vom 8. Juli 2010 – VII ZR 195/08 –, Rn. 9, juris). Dagegen hemmt die Klage des Zedenten auch ohne Offenlegung der Abtretung die Verjährung, wenn er die eingeklagte Forderung im Wege der stillen Sicherungszession abgetreten hatte, denn in diesem Fall gehe mit der Einziehungsermächtigung zugleich einher, dass der Zedent von vornherein berechtigt sein solle, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen, ohne die Abtretung offen legen zu müssen. In einer solchen Situation erhebe der Zedent als Berechtigter eine Klage, deren Gegenstand von vornherein die Einziehung einer fremden Forderung sei. Soweit in einem solchen Fall die Rückabtretung erfolgt, liege in diesem Umstand keine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes, weil Gegenstand des Rechtsstreits von Anfang an dieselbe Forderung sei (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1999 – VI ZR 101/98 –, Rn. 15, juris).
Vorliegend macht aber die Klägerin zu 3. die Forderung nicht zunächst als Zedentin geltend, die später an sie abgetreten worden wäre. Sondern mit der Klage hat die Klägerin zu 3. ihre Aktivlegitimation bei Klageerhebung in unverjährter Zeit auf den Sachverhalt gestützt, dass sie von der das Konnossement begebenden Beklagten als Konnossementberechtigte in einem Rektakonnossement benannt worden sei – nur so kann ihr Klagevorbringen aus der Klageschrift verstanden werden –, während sie nach Ablauf der Verjährung klargestellt hat, dass sie ihre Berechtigung aus dem Konnossement aufgrund zweier weiterer Rechtsgeschäfte, an denen die Beklagte nicht beteiligt war, namentlich die Indossamente der Klägerin zu 6. und im Anschluss der Bank, erworben hat. In dieser Auswechselung des Entstehungstatbestandes des eigenen Rechts liegt aber eine wesentliche Änderung des Streitgegenstandes.
Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen den Ausgangspunkt, dass es eine Änderung des Streitgegenstandes darstelle, wenn ein Kläger zunächst aus eigenem und schließlich aus abgetretenem Recht vorgehe, nicht in Frage gestellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06 –, Rn. 17, juris), sondern die Sicherungszession als Sonderfall eingestuft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 – VII ZR 195/08 –, Rn. 9, juris).
Die weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 385/98 –; Versäumnisurteil vom 30. September 2004 – VII ZR 92/03 – und Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –) befassen sich aber nicht mit der Frage, ob der Rechtssatz, dass das Vorgehen aus eigenem Recht einen anderen Streitgegenstand darstellt als aus fremden Recht, zu korrigieren sei, sondern sie befassen sich mit der Frage, ob an der Rechtsprechung festzuhalten sei, dass eine Klage des Prozessstandschafters nur dann verjährungshemmend wirke, wenn er die Prozessstandschaft innerhalb unverjährter Zeit aufdecke, ohne diese Frage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 385/98 –, Rn. 15, juris; Versäumnisurteil vom 30. September 2004 – VII ZR 92/03 –, Rn. 16, juris; Urteil vom 24. Februar 2022 – VII ZR 13/20 –, Rn. 28 ff., juris). Damit wird aber eine andere Frage als hier erörtert; vorliegend geht es nicht darum, ob die Klägerin zu 3. Berechtigte war, deren Klage die Verjährung hemmen konnte, sondern darum, dass die Klägerin in unverjährter Zeit einen anspruchsbegründenden Sachverhalt vorgetragen hat, der sich unstreitig als unzutreffend erwiesen hat und dass sie erst nach Verjährungseintritt einen anderen Sachverhalt vorgetragen hat, der zwar einen Anspruch tragen könnte, der aber eben nicht in unverjährter Zeit gerichtlich mit verjährungshemmender Wirkung bereits mit der Klageschrift geltend gemacht worden war.
Angesichts dessen geht es auch nicht darum, ob die Klägerin zu 3. rechtzeitig die vollständige Kette der Indossamente vorgetragen hätte, sondern darum, dass die Klägerin zu 3. bei Klageerhebung nicht dargelegt hat, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsposition ihr nicht von der Beklagten verschafft worden war, sondern im Wege weiterer Rechtsgeschäfte von Dritten.
Gegen diese Darstellung konnte sich die Beklagte auch nicht verteidigen; zwar wusste sie, dass sie ein Orderkonnossement begeben hatte, aber sie hatte keine Kenntnisse von den Indossamenten der Klägerin zu 6. und der Bank.
b) Auch ein unverjährter vertraglicher Ersatzanspruch der Klägerin zu 3. ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin zu 3. ist nicht Befrachterin des Seefrachtvertrages mit der Beklagten; Befrachterin gegenüber der Beklagten ist nach dem unstreitigen Parteivorbringen die nicht verfahrensbeteiligte K. Ltd.
Allerdings ist die Klägerin zu 3. nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien tatsächliche Empfängerin des Gutes; unstreitig wurde ihr das Gut übergeben. Gemäß § 494 Abs. 1 HGB kann der Empfänger aber in eigenem Namen einen Schadensersatzanspruch geltend machen; insoweit ist der Frachtvertrag und der Seefrachtvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Empfänger ist neben dem Sollempfänger, den die Parteien des Frachtvertrages festlegen – oftmals erst im Verlauf des Transportes und dann auch wechselnd – der Istempfänger; dies ist der Empfänger, der am Löschplatz den Ablieferungsanspruch geltend macht oder das Gut annimmt (vgl. Rabe/Bahnsen/Bahnsen, 5. Aufl. 2018, HGB § 494 Rn. 8).
Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Klägerin zu 3. auch eine solche Istempfängerin sei und dass ein konnossementrechtlicher Anspruch diesen Anspruch nicht sperrte (dagegen aber Ramming, RdTW 2018, 45), so wäre auch ein solcher Anspruch nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht. Mit der Klageschrift haben die Klägerinnen nur vorgetragen, dass die Klägerin zu 3. als Warenempfängerin im Konnossement eingetragen sei. Dass die Klägerin zu 3. das transportierte Gut bei Ablieferung in Mumbai tatsächlich angenommen habe und auf diese Weise vertragliche Rechte als Empfängerin erworben haben dürfte, haben die Klägerinnen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen.
Auch darin liegt aber wiederum ein wesentlicher Umstand im Klagegrund, der eine andere Anspruchsberechtigung begründet als der konnossementrechtliche Anspruch der im Konnossement ausgewiesenen Empfängerin. Aus denselben Gründen wie oben wäre auch ein solcher etwaiger Anspruch daher jedenfalls verjährt.
Angesichts dessen war das Urteil des Landgerichts Bremen abzuändern und auch die Klage der Klägerin zu 3. abzuweisen.
III.
1. Die Berufung der Klägerin zu 6. gegen die Abweisung ihrer Klage ist zulässig. Die Klägerin zu 6. hat die statthafte Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Die Frist begann mit Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 28.12.2021 zu laufen. Die Berufung der Klägerin zu 6. vom 28.01.2022 ist am selben Tag, mithin fristgerecht bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat ihre Berufung auch rechtzeitig innerhalb der mit Verfügung vom 09.03.2022 bis zum 28.03.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 28.03.2022, der wiederum am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, und auch im Übrigen in zulässiger Weise begründet, § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
2. Die Berufung der Klägerin zu 6. ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
a) Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin zu 6. anführt, dass sie als Versenderin (Befrachterin) als Berechtigte aus dem Konnossement anzusehen sei.
Soweit die Klägerin anführt, dass der aus dem Konnossement Berechtigte nicht zwingend der legitimierte Besitzer sei, so mag diese Erwägung zutreffen. Das Gesetz geht in § 519 S. 1 HGB davon aus, dass verbriefte Ansprüche aus dem Konnossement nur von dem durch das Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden können und dass hinsichtlich des legitimierten Besitzers diese Berechtigung widerleglich (vgl. Rabe/Bahnsen/Rabe, 5. Aufl. 2018, HGB § 519 Rn. 10) vermutet wird. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass der legitimierte Besitzer nicht der wahre Berechtigte aus dem Konnossement sein muss.
Die wahre Berechtigung aus dem Konnossement ergibt sich aber nicht daraus, wer nach dem zu Grunde liegenden Seefrachtvertrag Anspruchsinhaber ist oder wer als Befrachter auf dem Konnossement eingetragen ist. Kern des Konnossements ist die – auch hier getroffenen – Vereinbarung, dass das Gut nur gegen Vorlage des Konnossements ausgeliefert werden soll. Wird das Orderkonnossement zunächst an Order des Abladers gestellt, erwirbt es der Empfänger durch Übertragung mit Indossament (vgl. MüKoHGB/Herber/Sager, 5. Aufl. 2023, HGB vor § 513 Rn. 24).
Es kann dabei offenbleiben, ob ein Orderkonnossement, das die Person des Empfängers nicht benennt, sondern diese durch die Formulierung "an Order" zunächst offenlässt, zunächst Eigentum des Befrachters wird, auch wenn das Konnossement gemäß § 513 HGB für den Ablader auszustellen ist. Die hier nach Darstellung der Klägerinnen erfolgte Indossierung bewirkt aber jedenfalls, dass das verbriefte Recht durch die Übertragung des Papiers übergeht (vgl. BeckOK HGB/Moussa, 38. Ed. 15.10.2022, HGB § 363 Rn. 1). Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über, § 364 Abs. 1 HGB. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 6. als Befrachterin neben dem Indossatar in dem Konnossement genannt wird, führt aber nicht zu einer Berechtigung aus dem Wertpapier – ebensowenig wie die Benennung des Verfrachters in dem Konnossement dessen Berechtigung begründete. Die wertpapierrechtliche Berechtigung folgt vielmehr aus dem Eigentum an dem Papier, das hier durch Indossament übertragen wurde. Damit ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass sich die Klägerin zu 6., selbst wenn sie anfänglich Berechtigte aus dem Orderkonnossement gewesen sein sollte, weil ein Empfänger noch nicht bestimmt war, sich dieser Berechtigung durch Indossament jedenfalls begeben hat.
b) Soweit die Klägerin zu 6. anführt, dass sie einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 498 Abs. 1, 509 Abs. 1 HGB habe, der durch die Begebung des Konnossements von vornherein, jedenfalls aber nicht mehr nach dessen Übergabe an die Beklagte gesperrt werde, so hat die Klägerin zu 6. trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung einen solchen Anspruch nicht schlüssig dargelegt.
aa) Zutreffend ist allerdings, dass § 509 Abs. 1 HGB dem Befrachter einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Gutes auch gegen den ausführenden Verfrachter gewährt. Als ausführender Verfrachter wird im Gesetz derjenige Dritte definiert, der nicht Verfrachter ist, die Beförderung aber ganz oder teilweise ausführt. Er ist Dritter, weil er am ursprünglichen Fracht- bzw. Speditionsvertrag nicht beteiligt ist.
Unstreitig ist, dass die Klägerin zu 6. mit der K. Ltd. einen Frachtvertrag geschlossen hat, gegenüber der K. Ltd. demnach also Befrachterin ist. Unstreitig ist auch, dass die K. Ltd. ihrerseits die Beklagte mit der Ausführung oder der Besorgung des Seefrachttransportes beauftragt hat.
Allein diese Unterbeauftragung durch die K. Ltd. macht die Beklagte aber noch nicht zur ausführenden Verfrachterin im Sinne des § 509 Abs. 1 HGB. Der ausführende Verfrachter muss die Beförderung vielmehr tatsächlich ausführen. Er muss sie faktisch selbst oder durch seine Leute bewirken. Das bedeutet, dass in einer Kette von Unterfrachtverträgen, die in der Transportwirtschaft heute sehr häufig vorkommt, stets nur der letzte Unterverfrachter die Position des ausführenden Verfrachters einnimmt (vgl. MüKoHGB/Herber/Harm, 5. Aufl. 2023, HGB § 509 Rn. 14).
Eine solche tatsächliche Ausführung des Seetransportes durch die Beklagte hat die Klägerin zu 6. aber nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Schiff, mit dem das Gut transportiert wurde, selbst bereedert.
bb) Voraussetzung ist ferner, dass der Hauptfrachtvertrag den Bestimmungen der §§ 498 ff. HGB unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – I ZR 12/06 –, Rn. 24, juris; MüKoHGB/Herber/Harm, 5. Aufl. 2023, HGB § 509 Rn. 17). Daher müsste der Vertrag zwischen der Klägerin zu 6. als Befrachterin und der K. Solutions Ltd. deutschem Recht unterfallen. Eindeutig ist das nicht, weil die K. Ltd. ihren Sitz offenbar in Indien hat. Wendet man Art. 5 Abs. 1 S. 1 Rom-I-VO an, wäre indisches Recht anzuwenden. Umstände, wie etwa eine entgegenstehende Rechtswahlklausel, hat die Klägerin zu 6. trotz Hinweises nicht vortragen.
Angesichts dessen erweist sich die Abweisung der Klage der Klägerin zu 6. als zutreffend, so dass deren Berufung als unbegründet zurückzuweisen war.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Dass die Erhebung einer Klage die Verjährung von Ansprüchen nur in der in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, hemmt, ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und wird auch nicht in Frage gestellt, ebenso wie der Grundsatz, dass im Fall der Änderung des Streitgegenstandes erst dessen Rechtshängigkeit zur Verjährungshemmung führt. Dass im Fall der Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eine Änderung des Streitgegenstandes vorliegt und dies bei dem Übergang von einer Klage aus eigenem auf abgetretenes Recht der Fall ist, ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenso festgestellt und wird, anders als die Klägerinnen zu 3. und 6. meinen, durch die angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch nicht in Frage gestellt. Auch im Übrigen wirft der Fall – auch mit Blick auf die Auslegung des Berufungsantrages der Beklagten – keine Fragen auf, die nicht bereits in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt wären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an den Angaben der Klägerinnen bei Einleitung des Rechtsstreits.