OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2023 - 22 B 176/23.AK
Fundstelle
openJur 2023, 4341
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 3. Mai 2022 - 22 D 100/22.AK - gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 30. März 2022 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (unter 2.).

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil er u. a. geltend macht und geltend machen kann, durch den Genehmigungsbescheid vom 30. März 2022 in seinem aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrecht verletzt zu sein. Er gehört zu der geschützten Nachbarschaft, weil er als Eigentümer - hiervon ist trotz der von der Beigeladenen geäußerten pauschalen Bedenken zumindest im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes mangels substanziierter Hinweise auf eine Falschbehauptung des Antragstellers auszugehen - eines Grundstücks, das sich in einem Abstand zwischen etwa 750 und 830 Metern zu den Standorten der drei genehmigten Windenergieanlagen und damit in deren Einwirkungsbereich befindet, qualifiziert betroffen ist. Eine Rechtsverletzung scheidet angesichts dessen namentlich mit Blick auf die geltend gemachten Schall- und Schattenwurfimmissionen jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus.

Ob sämtliche Rechtsnormen, deren Verletzung im Übrigen gerügt wird, drittschützend sind, kann deshalb dahinstehen. Namentlich kommt es nicht mehr auf die vom Antragsteller breit erörterte Frage an, ob angesichts der Möglichkeit, bestimmte Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Rücksicht auf eine eigene Rechtsverletzung zu rügen, entsprechend der inzwischen ausdrücklich aufgegebenen früheren Rechtsprechung des 8. Senats des beschließenden Gerichts insoweit auf das Erfordernis einer Antragsbefugnis verzichtet werden kann.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 30. März 2022 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Die Interessenabwägung ist insbesondere an den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Stellt er sich dagegen als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011- 2 B 1037/11 -, BRS 78 Nr. 51 = juris Rn. 20.

Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage des Antragstellers nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers begründen, also drittschützend sind. Eine Ausnahme hiervon bilden absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Aufgrund der Formulierung dieser Vorschrift, wonach die Aufhebung einer Entscheidung "verlangt werden" kann, führen die dort genannten Verfahrensmängel ohne Rücksicht auf eine subjektive Rechtsverletzung zu einem Aufhebungsanspruch.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 44; Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 73; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, BauR 2012, 1362 = juris Rn. 7.

Nach summarischer Prüfung wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage offensichtlich keinen Erfolg haben. Absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung trägt der Antragsteller nicht vor. Relative Verfahrensfehler kann er nicht geltend machen (nachfolgend a). Im Übrigen verletzt der Genehmigungsbescheid vom 30. März 2022 den Antragsteller offensichtlich nicht in seinen Rechten. Er wird durch den Betrieb der Windenergieanlagen nicht in aus § 5 Abs. 1 BImSchG folgenden eigenen Rechten rechtserheblich betroffen (nachfolgend b). Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme infolge optisch bedrängender Wirkung wird nicht festzustellen sein (nachfolgend c). Die Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (nachfolgend d).

a) Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht ersichtlich. Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG kann zunächst gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde indes gemäß Bericht von August 2021 durchgeführt. Ihr vollständiges Unterbleiben rügt der Antragsteller nicht. Auch liegen selbst nach seinem Vortrag keine so schwerwiegenden Defizite der Prüfung vor, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Soweit er meint, die genehmigten Anlagen seien mit 25 weiteren zu einer Windfarm zusammenzufassen gewesen, hat dies gemäß Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG lediglich für die Frage Bedeutung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist. Wird - wie hier - ohnehin eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, können sich etwaige Fehleinschätzungen nicht auswirken. Seine schon nicht weiter erläuterte Hypothese, die Prüfung verneine fehlerhaft das Entgegenstehen von Umweltbelangen, führte indes auch jenseits dessen nicht auf einen Verfahrensfehler.

Ein vollständiges Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 18 UVPG oder § 10 BImSchG im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG macht selbst der Antragsteller nicht geltend. Ebenso wenig trägt er einen anderen Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor, der der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hätte, zumal nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG der Verfahrensfehler gerade ihm, dem Antragsteller, die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben müsste, wofür erst recht nichts ersichtlich ist. Seine Einwendungen konnte er im Genehmigungsverfahren erheben und hat dies auch getan.

Schließlich kann der Antragsteller auch keine relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG geltend machen. Die erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt bei einer natürlichen Person eine subjektive Rechtsverletzung voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NuR 2018 = juris Rn. 38 ff., und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 43 ff.

Jedenfalls eine Verletzung des Antragstellers in subjektiv-öffentlichen Rechten liegt in Bezug auf die gerügten und hier einmal unterstellten Verfahrensfehler aber nicht vor. Soweit er meint, es seien 25 Windkraftanlagen in die Betrachtung einzubeziehen gewesen, hat dies - wie ausgeführt - lediglich verfahrensrechtliche Auswirkungen. Die hierfür einschlägigen (Verfahrens-)Vorschriften sind jedoch für sich genommen nicht drittschützend. Aus der von der Antragsbegründung weiter in den Raum gestellten Annahme, der UVP-Bericht verneine fehlerhaft das Vorliegen entgegenstehender Umweltbelange, folgte auch jenseits der schon im Ansatz fehlenden Substanziierung weder ein Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung des Antragstellers.

b) Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wird auch nicht zu dem Antragsteller unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen. Der Antragsteller wird weder durch von den genehmigten Windenergieanlagen verursachte Schallimmissionen (dazu aa) noch durch ihren Schattenwurf (dazu bb) unzulässig beeinträchtigt. Ebenso wenig werden relevante Belastungen durch Infraschall (dazu cc) oder dem Antragsteller unzumutbare sonstige Gefahren (dazu dd) festzustellen sein.

aa) Der Antragsteller, dessen Wohngrundstück nach übereinstimmender Annahme der Beteiligten im Außenbereich liegt, muss Lärmimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Nach der Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH vom 8. Mai 2020 ist eine Überschreitung dieser Richtwerte nicht zu erwarten. Diese Prognose liegt auch "auf der sicheren Seite".

Der Tagesrichtwert von 60 dB(A) wird nach der Schallimmissionsprognose nicht annähernd erreicht. Hiergegen hat der Antragsteller auch nichts erinnert. Bezüglich des zur Nachtzeit geltenden Wertes von 45 dB(A) sind entgegen seiner Auffassung, die auf eine Richtwertüberschreitung am Immissionsort A infolge einer dortigen Gesamtbelastung von 46 dB(A) und so auf die Ergebnisse der Schallberechnung unter Volllastbedingungen rekurriert, nicht diese, sondern die Ergebnisse der Schallberechnung mit nächtlicher Schallreduzierung maßgebend. Gemäß der Nebenbestimmung III.B.2.1 des Genehmigungsbescheides vom 30. März 2022 ist zur Nachtzeit der schallreduzierte Betriebsmodus "NRO105" zu verwenden. Zudem hat der Nachtbetrieb der Anlagen insgesamt gemäß der Regelung unter III.B.2.2 bis zur bislang nicht erfolgten Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts ohnehin zu unterbleiben. Dementsprechend kommt es jedenfalls im vorliegenden Verfahren letztlich nicht darauf an, ob die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Schallimmissionsprognose zutreffen und entscheidungserheblich sind. Denn selbst dann ergäbe sich mangels zulässigen Nachtbetriebs hieraus kein und schon gar kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Unbeschadet dessen ist eine Richtwertüberschreitung auf dem Grundstück des Antragstellers aber auch nicht zu erwarten. Schon an den jeweils näher als sein Wohnhaus an den Windenergieanlagen gelegenen Immissionsorten B und C gelangt die Prognose der planGIS GmbH vom 8. Mai 2020 bei der Schallberechnung mit nächtlicher Schallreduzierung zu 45 dB(A) nicht überschreitenden Gesamtbelastungen. Lediglich am Immissionsort A wird eine rechnerische Gesamtbelastung von 45,1 dB(A) prognostiziert. Da dieser etwa 150 Meter südlich des Grundstücks des Antragstellers und damit deutlich näher an den genehmigten Anlagenstandorten liegt, ist aber auch damit zugleich eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes am Wohnhaus des Antragstellers offensichtlich auszuschließen. Auf die Frage der Zulässigkeit einer mathematischen (Ab-)Rundung,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 124 f., m. w. N.,

kommt es mithin ebenso wenig an wie auf die Anwendbarkeit der Regelung der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm, wonach die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte - wie hier - aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt.

Die Schallimmissionsprognose liegt vor diesem Hintergrund auch "auf der sicheren Seite". Die vom Antragsteller erhobenen, überwiegend pauschalen und unsubstanziierten Einwände gegen ihre Verwertbarkeit greifen - zumal im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes - nicht durch.

Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Schallimmissionsprognose angegebenen Schallleistungspegel der Anlagen zu niedrig angesetzt worden wären. Dass, wie der Antragsteller ohne jede Begründung behauptet, "unrichtige Grunddaten" verwendet worden wären, kann der Senat ebenso wenig feststellen wie einen unzureichenden Sicherheitszuschlag auf die mangels eines FGW-konformen Messberichts zugrunde gelegten Herstellerangaben. Warum statt des in der Prognose eingehend erläuterten und, wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt ist, fachlich anerkannten Zuschlags für die Gesamtunsicherheit im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2,1 dB(A) hier ein solcher in Höhe von 2,5 dB(A) hätte angesetzt werden müssen, stellt der Antragsteller erneut nur in den Raum, ohne sich der (erforderlichen) Mühe einer Begründung zu unterziehen. Unabhängig davon führte aber auch ein solcher Zuschlag in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse offensichtlich nicht zu einer Richtwertüberschreitung am Wohnhaus des Antragstellers.

Auch waren keine Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen geboten. Sind - wie hier nach der Nebenbestimmung III.B.2.6 des Bescheides vom 30. März 2022 - ton- oder impulshaltige Geräusche nach der Genehmigung unzulässig, bedarf es bei der Schallimmissionsprognose auch keiner gesonderten Zuschläge für solche Geräusche.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, juris Rn. 11, und vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 22 B 17.124 -, ZNER 2019, 562 = juris Rn. 27.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbelastungen im Rahmen der Begutachtung zu niedrig angesetzt worden sein könnten, bestehen ebenfalls nicht. Der Antragsteller belässt es auch in diesem Zusammenhang bei bloßen Behauptungen, ohne auch nur einen einzigen konkreten Emittenten zu benennen, der zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein könnte. Solches ist auch nicht, jedenfalls nicht mit einer potenziellen Entscheidungsrelevanz, zu erkennen. Demgegenüber ist die Unterstellung der Antragsbegründung, die vorhandenen Windenergieanlagen seien unberücksichtigt geblieben, ausweislich des vorliegenden Gutachtens schlicht falsch.

Ebenso wenig war schließlich ein weiterer Immissionsort auf dem Grundstück des Antragstellers zu berücksichtigen. Gemäß Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen.

Nach diesen Maßgaben wurden die Immissionsorte A, B und C zu Recht gewählt. Da sie deutlich näher an den geplanten Standorten der Windenergieanlagen liegen als das Grundstück des Antragstellers, sind dort eher Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu erwarten und die für sie ermittelten Belastungswerte auch hinsichtlich des Antragstellers hinreichend aussagekräftig. Anhaltspunkte für eine erhöhte Vorbelastung seines Wohnhauses bestehen - wie ausgeführt - nicht.

bb) Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch Schattenwurfimmissionen aufgrund des Betriebs der drei genehmigten Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten. Nach gefestigter Rechtsprechung sind entsprechende Immissionen - von hier nicht erkennbaren Sondersituationen abgesehen - regelmäßig zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, juris Rn. 145 ff., Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 = juris Rn. 13 ff., vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 35; Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 226, und vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK -, juris Rn. 58 ff., jeweils m. w. N.

Die Einhaltung dieser Werte ist durch die Nebenbestimmungen II.B.3.1 - 3.5 der angegriffenen Genehmigung hinreichend sichergestellt. Dem tritt auch der Antragsteller nicht entgegen. Sein pauschales Vorbringen zu angeblich massiven Gesundheitsschäden auch bei unterhalb dieser Werte verbleibendem periodischem Schattenschlag gibt keine Veranlassung, die seit mehr als zwei Jahrzehnten etablierten Parameter zu modifizieren.

cc) Ebenso wenig hat der Antragsteller unzumutbare Infraschallimmissionen zu gewärtigen. Die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 - 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N. auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte.

Sämtliche Studien, die der Antragsteller vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.

Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 - 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f.; Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45.

Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag des Antragstellers nicht.

Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, "Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht", Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022.

Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613-2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich hierbei auch nicht um eine Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978- I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 33.

Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren, den Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021- 8 A 973/15 -, juris Rn. 177.

Solche hat der Antragsteller in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Infraschall - wie ausgeführt - indes nicht dargelegt.

dd) Von dem Betrieb der Windenergieanlagen sind auch keine dem Antragsteller unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst hinsichtlich der gerügten Brandschutzmängel [nachfolgend (1)]. Auch unzumutbare Gefahren durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen (2) oder eine Havarie der Anlagen (3) bestehen für ihn nicht.

(1) Der Antragsteller wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in seinen Rechten verletzt. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG umfasste Pflicht, ausreichende Brandschutzvorkehrungen zu treffen, sowie die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu prüfende und dem inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 14 Satz 1 BauO NRW, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind,

vgl. zu Einzelheiten BeckOK, BauO NRW 2018, 13. Edition, § 14 Rn. 18 ff., speziell zu Sonderbauten Rn.12 ff.,

vermitteln nur insoweit Drittschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Sind die bauordnungsrechtlich gebotenen - auch dem Brandschutz dienenden - Abstandsflächen eingehalten, besteht regelmäßig kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 - 7 A 332/18 -, juris Rn. 8; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 27, § 6 Rn. 40; BeckOK, BauO NRW 2018, 13. Edition, § 14 Rn. 34, m. w. N.

Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet nach diesen Maßgaben hier schon deshalb offenkundig aus, weil die von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von 120 Metern hinsichtlich des Antragstellers um mehr als das Sechsfache überschritten wird. Sein Wohngrundstück liegt jeweils mehr als 750 m von den Vorhabenstandorten entfernt.

Unabhängig davon trägt der Antragsteller aber auch nicht vor, welche konkreten brandschutzrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts verletzt sein sollten, die eine Ausbreitung von Feuer auf sein Grundstück zu verhindern bestimmt wären. Eine Auseinandersetzung mit dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Brandschutzkonzept der Sachverständigen U. vom 13. Mai 2019 und den zugehörigen Bewertungen der zuständigen Brandschutzstelle des Antragsgegners und der örtlichen Feuerwehren findet nicht einmal im Ansatz statt. Dass bei einem nie ganz auszuschließenden Brandereignis Geruchsbelästigungen möglich sind, begründet unabhängig davon offensichtlich keine (potenzielle) Rechtsverletzung des Antragstellers. Ebenso bleibt unerfindlich, was die in freier Feldflur genehmigten Windenergieanlagen mit der Zahl der Waldbrände in Deutschland und deren aus seiner Sicht unzureichenden Bekämpfung zu tun haben sollten, geschweige denn, wie sich hier daraus ein subjektives Abwehrrecht des Antragstellers ergeben sollte. Gleiches gilt für die Anforderung der Verfügbarkeit ausreichender Löschwassermengen. Eine solche besteht nach dem - wie gesagt nicht ansatzweise in Frage gestellten - genehmigten Brandschutzkonzept und im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern nicht ausreichende Löschwassermengen einem Übergreifen des Feuers auf das - weit entfernt liegende - Grundstück des Antragstellers Vorschub leisten sollten.

(2) Der Antragsteller wird auch durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen keiner unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16.

Eine solche über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr bedeutet der Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen für den Antragsteller nicht. Zwar stellt auch der Antragsgegner die Gefahr einer Freisetzung von kritischen, lungengängigen Fasern bei Beschädigung entsprechender Bauteile, namentlich infolge eines Brandes, nicht in Abrede. Das Grundstück des Antragstellers liegt jedoch jeweils über 750 Meter von den geplanten Standorten der Windenergieanlagen entfernt, so dass - wie der Antragsgegner im Einzelnen noch einmal in der Klageerwiderung vom 28. September 2022 im Verfahren 22 D 100/22.AK eingehend und plausibel dargelegt hat und worauf die Antragsbegründung vom 20. Februar 2023 mit keinem Wort eingeht - die Genehmigung jedenfalls kein Risiko begründet, das nicht als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen wäre. Anderes folgt auch nicht aus den allgemeinen Erwägungen der Antragsbegründung, zumal sich diese in weiten Teilen auf die offensichtlich nicht dem Schutz des Antragstellers dienende Abfallentsorgungsfrage beziehen.

(3) Auch die von einer nicht völlig auszuschließenden Havarie der Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren übersteigen das allgemeine Lebensrisiko des Antragstellers nicht. Dies folgt jedenfalls erneut aus der erheblichen Entfernung seines Grundstücks zu den Standorten der geplanten Anlagen von mindestens 750 Metern. Die Anlagen weisen eine Gesamthöhe von 240 Metern auf. Selbst bei einem völligen Umstürzen der Türme liegt angesichts dessen eine Beeinträchtigung des Antragstellers fern.

Soweit er darauf verweist, dass bei dem Abbruch eines Flügels einer Windkraftanlage in Gronau-Epe im Januar 2022 Glasfasersplitter in einem Umkreis von bis zu 800 Metern aufzufinden gewesen seien, ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus einem solchen - hier unterstellten - Befund konkrete, individuelle und nicht - auch nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - hinnehmbare Gefahren für den Antragsteller ergeben sollten, selbst wenn sich aus diesem Einzelereignis verallgemeinerungsfähige Schlussfolgerungen ziehen ließen, was allerdings weder substanziiert vorgetragen ist noch auf der Hand liegt.

c) Schließlich ist das Vorhaben auch unter dem Aspekt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme offensichtlich zulässig. Dieses ist nach der seit dem 1. Februar 2023 geltenden, hier nach allgemeinen Regeln anwendbaren Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt. Das ist hier der Fall, das Wohnhaus des Antragstellers liegt sogar um mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt. Anhaltspunkte für einen Sonderfall,

dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 154 ff.; allgemein schon OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 117 ff.,

sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht einmal angedeutet. Sein Vortrag ignoriert die schon zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Eilantrags geltende Rechtslage vielmehr vollständig, worauf bereits die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat. Gleiches gilt für die ohne Weiteres nachvollziehbaren Feststellungen des einschlägigen Sachverständigengutachtens der planGIS GmbH vom 10. Mai 2019. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass mit Blick auf die bestehenden Abstände auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung voraussichtlich ausgeschieden wäre.

Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 111 ff.

d) Vor diesem Hintergrund offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache geht die gebotene Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus.

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers unabhängige allgemeine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. In diesem Fall käme zunächst dem Umstand, dass die Klage nach § 63 BImSchG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 3. Dezember 2020 keine aufschiebende Wirkung hat, maßgebliche Bedeutung zu.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, sodass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Aufgrund dieser gesetzlichen Entscheidung sind die Gerichte in diesem Fall zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 21 f.

Im Falle des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist bei der Gesamtwürdigung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012,104 = juris Rn. 13; zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2021 - 7 B 8/21 -, BauR 2021, 957 = juris Rn. 52 ff.

Materiell tritt hier, worauf der Antragsgegner und die Beigeladene mit Recht hingewiesen haben, die gesetzliche Wertung des § 2 Satz 1 EEG 2023 hinzu, der auf unionsrechtlicher Ebene inzwischen seine Entsprechung und Verstärkung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 findet, wonach bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen wird, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Dieser verordnungsrechtlich und gesetzlich typisierten Dringlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen stehen auf Seiten des Antragstellers keine auch nur im Ansatz vergleichbar schwer wiegende Interessen gegenüber. Er hat unter Berücksichtigung obiger Ausführungen keinerlei Rechtsverletzungen substanziiert vorgetragen, die, selbst wenn ihr Eintritt im Fall der Errichtung und des Betriebs der genehmigten Windenergieanlagen nicht völlig auszuschließen wäre, ein diese gewichtigen Belange überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und setzt im Hauptsacheverfahren bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro je Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000 ,- Euro fest.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2022 - 22 A 3300/21 -, juris Rn. 10.

Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 22 B 1269/22 -, juris Rn. 4, m. w. N.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.