1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten mittels Beschlussmängelklage um die Wirksamkeit einer Beschlussfassung über die Wahlordnung für die Vertreterwahl der Beklagten.
I. I.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und ein gewählter Vertreter von insgesamt 231 gewählten Vertretern für die alle fünf Jahre stattfindende Vertreterversammlung der Beklagten, in der die Rechte der Mitglieder von Vertretern der Mitglieder ausgeübt werden. Weiterhin ist der Kläger der 1. Vorsitzende des Vereins "... e.V.", auf den bei der Vertreterwahl 2011 36 der insgesamt 231 Vertretermandate und 2016 70 der insgesamt 231 Vertretermandate entfielen. Die Satzung der Beklagten (Anlage B1) enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter
1. Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle fünf Jahre statt. Für je angefangene 1.400 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen.
...
3. Für die Wahl der Vertreter wird der Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) in Wahlbezirke eingeteilt. Der Vorstand bestimmt die Wahlbezirke und setzt die Zahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Vertreter nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Mitglieder fest ...
§ 26 e Wahlverfahren
1. Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
..."
Die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung (Anlage K2) sah unter anderem folgende Regelungen vor:
"§ 7 Wahlvorschläge des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss erstellt für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag. Die Wahlvorschläge sind zur Einsicht der Mitglieder in den Geschäftsräumen der Genossenschaft für die Dauer von einem Monat auszulegen (Auslegungsfrist).
(2) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
a) so viele Vertreter, wie in dem Wahlbezirk zu wählen sind, drei Ersatzvertreter und
b) Vor- und Zuname, Anschrift und Mitgliedsnummer bei der Genossenschaft jedes Vorgeschlagenen.
Die Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen müssen dem Wahlausschuss vorliegen.
...
§ 8 Weitere Wahlvorschläge
(1) In der Wahlausschreibung nach § 6 weist der Wahlausschuss darauf hin, dass innerhalb der Auslegungsfrist (§ 7 Abs. 1) von den Mitgliedern beim Wahlausschuss für jeden Wahlbezirk weitere Wahlvorschläge eingebracht werden können.
(2) Die gemäß vorstehendem Abs. 1 eingebrachten Wahlvorschläge müssen die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der in Satz 1 Buchstabe a) genannten, erfüllen.
Die Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen müssen beigefügt sein.
Diese Wahlvorschläge müssen jeweils von mindestens 150 Mitgliedern unterschrieben sein, die im Wahlbezirk wahlberechtigt sind (§ 3 Abs. 3): Die Unterschrift ist zu ergänzen durch folgende Angaben des Unterzeichnenden: Vor- und Zuname, Anschrift, Mitgliedsnummer bei der Genossenschaft.
Der Unterzeichner, der an erster Stelle steht, gilt als berechtigt, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlausschusses entgegenzunehmen.
Ein Mitglied kann jeweils nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
..."
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung wie auch der Wahlordnung der Beklagten wird im vollen Umfang auf die Anlagen B1 und K2 Bezug genommen.
Die Vertreterversammlung der Beklagten stimmte dieser auf der Basis der Muster-Wahlordnung zur Vertreterversammlung der S.-Banken des Verbandes der S...-Banken e.V. beruhenden Wahlordnung mit den vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Änderungen am 10.12.2020 zu. Nachdem es bei den Wahlen zur Vertreterversammlung im Jahr 2016 noch zu einer Einteilung in 17 Wahlbezirke mit einer Größe zwischen 14.286 im Wahlbezirk 9 und 17.753 Mitgliedern im Wahlbezirk 16 gekommen war, wurden bei den Wahlen 2021 nur mehr 10 Wahlbezirke gebildet.
II. Zur Begründung seiner an eine Zivilkammer des Landgerichts München I gerichteten und dem Vorstand der Beklagten am 12.11.2020 und dem Aufsichtsratsvorsitzenden am 8.4.2022 zugestellten Klage vom 17.8.2020 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Anforderung von 150 Unterschriften je Wahlbezirk stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung aus § 43 a Abs. 4 Satz 6 GenG, weil durch die Bildung der 17 Wahlbezirke die gesetzliche Anforderung von höchstens 150 Unterschriften in unzulässiger Art und Weise auf 2.250 Unterschriften erhöht werde. Dadurch komme es zu einer Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Anzahl von 150 Unterschriften, die sich auf die gesamte Genossenschaft beziehe. Es solle sichergestellt werden, dass Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder nicht durch unverhältnismäßig hohe Grenzen unmöglich gemacht würden. Bei der Einteilung in Wahlbezirke müsse der Vorstand oder Wahlausschuss die allgemein anerkannten Grundsätze einer demokratischen Wahl beachten und dürfe nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Der Zuschnitt der einzelnen Wahlbezirke entbehre jeglicher Logik hinsichtlich des Einzugsgebiets und stelle sich daher als willkürlich dar. Der Ermessensspielraum der Genossenschaft werde durch Umgehung der Höchstgrenze von insgesamt 150 Unterstützerunterschriften für die gesamte Vertreterwahl einer Genossenschaft zu Lasten weiterer Wahlvorschläge überschritten. Die Vermehrung der ursprünglich sieben Wahlbezirke solle nur das Zustandekommen von Konkurrenzlisten erschweren. Die Freiheit des Wahlverfahrens rechtfertige keine Unterscheidung zwischen wahlbezirks- und genossenschaftsweiten Wahlvorschlägen. Die Wahlordnung müsse gewährleisten, dass Minderheiten die genossenschaftlichen Zwecke und Zielvorstellungen durch Vertreter Ihres Vertrauens in der Vertreterversammlung zur Geltung bringen und bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen mitwirken könnten. Bei der Bundestagswahl spiele die Zahl der Stimmbezirke für die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften keine Rolle; während dort maximal 2000 Unterschriften erforderlich seien, benötige ein Wahlvorschlag dagegen nach den Vorgaben des Jahres 2016 2.550 Unterschriften, um in allen Wahlbezirken zur Wahl zu stehen.
Der Kläger beantragt daher zuletzt, nachdem er mit seiner Klage zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 2 der Wahlordnung erhobenen Anforderung von 150 Unterschriften je Wahlbezirk angekündigt hat:
TOP 9 der onlineBeschlussfassung vom 10.12.2020 mit folgendem Wortlaut:
"TOP 9/Beschlussfassung über die Zustimmung zur geänderten Wahlordnung für die Vertreterwahl auf Basis der Musterwahlordnung für S...-Banken (Stand März 2019) in den aufgeführten Paragrafen."
wird für nichtig erklärt.
III. Die Beklagte beantragt den ... gegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass Erfordernis der Erfüllung des Quorums von 150 Unterschriften je Wahlbezirk verstoße, nicht gegen § 43 a Abs. 4 Satz 6 GenG. Es bedeute keine unverhältnismäßig hohe Zulässigkeitsanforderung, wenn in einem Wahlbezirk mit 1500 oder mehr Mitgliedern ebenfalls 150 Unterstützungsunterschriften erforderlich seien. Das Ziel der Beschränkung auf ernsthafte Bewerber werde verfehlt, wenn Mitglieder größerer Genossenschaften ebenfalls bereits mit 150 Unterschriften und damit einem Quorum im Promille-Bereich förmliche Wahlvorschläge für die Wahl sämtlicher Vertreter einreichen könnten. Der durch § 43 a Abs. 4 GenG eingeräumte Spielraum erlaube es größeren Genossenschaften mit einem Bezirkswahlsystem, für einen Wahlvorschlag ein Quorum von bis zu 150 Unterschriften festzulegen. Das Quorum stehe in Einklang mit demokratischen wie auch genossenschaftlichen Grundsätzen, nachdem das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften bei der Kandidatenaufstellung zulässig sei. Auch müsse die Genossenschaft nicht erst den Eintritt von Missständen abwarten, bevor sie der stets gegebenen Gefahr der Stimmen Zersplitterung vorbeugen dürfe. Eine unzumutbare Erschwerung liege in dem für jeden Wahlbezirk einzuhaltenden Verfahren mit jeweils 150 Unterstützungsvorschriften nicht. Das Genossenschaftsgesetz enthalte keine Erleichterungen für Vereinigungen von Mitgliedern zum Einbringen von Wahlvorschlägen, weil der Zusammenschluss von Mitgliedern in wählbare "Parteien" nicht vorgesehen sei; vielmehr schütze § 43 a Abs. 4 Satz 6 GenG das Recht des einzelnen Mitglieds, mit 150 Unterschriften in jedem Fall einen Wahlvorschlag einbringen zu können. Politische Wahlen wie die zum Deutschen Bundestag seien aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen nicht mit genossenschaftlichen Vertreterwahlen vergleichbar, weil sich gerade das Quorum aus § 27 BWG strukturell von dem des Genossenschaftsrechts unterscheide. Allerdings komme es auch bei Bundestagswahlen zu einer Kumulation der Quoren.
IV. Das Landgericht München I hat sich nach Festsetzung des Streitwerts auf vorläufig € 1.560,- mit Beschluss vom 5.10.2020, Az. 35 O 10766/20 (Bl. 17/18 d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München ohne Anhörung der Beklagten verwiesen. Mit Verfügung vom 12.4.2021 (Bl. 85/86 d.A.) hat das Amtsgericht München die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Die 35. Zivilkammer hat das Verfahren mit Verfügung vom 13.9.2021 (Bl. 98 d.A.) an die 5. Kammer für Handelssachen abgegeben.
V. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2022 (Bl. 172/175 d.A.).
I. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Zweifel.
a. Auch wenn der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 10.12.2020 gerichtet ist, muss er als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses ausgelegt werden. Auch Prozesshandlungen sind nämlich der Auslegung zugänglich (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1183). Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass es oberstes Ziel jeder Auslegung sein muss, möglichst dem materiellen Recht im Prozess zur Durchsetzung zu verhelfen und zu verhindern, dass der Prozess zum Rechtsverlust aufgrund einer zu strikten Auslegung von Verfahrensvorschriften führt (vgl. BVerfGE 84, 366, 369 f. = NJW 1992, 105; BGH NJW-RR 2010, 357; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Einleitung Rdn. 48). Der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte als sein Klageziel im Zusammenhang mit der Problematik der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I ausdrücklich bezeichnet, dieses sei auf Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gerichtet. Vor allem aber muss hier berücksichtigt werden, dass Nichtigkeits- und Anfechtungsklage mit der richterlichen Klärung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Versammlung mit Wirkung für und gegen jedermann dasselbe materielle Ziel verfolgen. Dann aber schließt jeder Klageantrag die Feststellung der Nichtigkeit mit ein (vgl. BGHZ 134, 364, 366f. = NJW 1997, 1510, 1511 = AG 1997, 326, 327 = ZIP 1997, 732, 733 = BB 1997, 988, 989 = MDR 1997, 665 = GmbHR 1997, 655, 656 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung BGHZ 152, 1, 3 ff. = NJW 2002, 3465, 3466 = NZG 2002, 957, 958 f. = AG 2002, 677, 678 = ZIP 2002, 1684, 1686 = WM 2002, 1885, 1887= MDR 2003, 38; OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 780 = AG 2003, 527, 529= ZIP 2003, 1981, 1983; BGHZ 206, 143, 160 = NZG 2015, 1227, 1231 = AG 2015, 822, 826= ZIP 2015, 2069, 2074 = WM 2015, 2046, 2051 = DB 2015, 2504, 2509 = DZWIR 2016, 32,37; Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 246 Rdn. 21; Koch, AktG, 16. Aufl., § 246 Rdn. 12). Dann aber kann in der Auslegung des Antrags nicht einmal eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 267 ZPO gesehen werden.
b. Da auf die genossenschaftsrechtlichen Beschlussmängelklagen die Vorschriften der §§ 241 ff. AktG analoge Anwendung finden (vgl. BGHZ 70, 384, 387 = NJW 1978, 1325 m.w.N.), ist das Landgericht München I für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß §§ 249 Abs. 1, 246 Abs. 3 Satz 1 AktG analog sachlich zuständig.
2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen von § 241 Nr. 3 analog nicht erfüllt sind. Die Vorschrift des § 241 AktG findet auf die in der Vertreterversammlung einer Genossenschaft befassten Beschlüsse entsprechende Anwendung. Somit ein derartiger Beschluss aufgrund von § 241 Nr. 3 AktG analog nichtig, wenn er mit dem Wesen der Genossenschaft unvereinbar ist (vgl. BGHZ 83, 228, 231 f. = NJW 1982, 2558, 2559; BGHZ 196, 76, 82 f. = NJW 2013, 1813, 1814 = NZG 2013, 390, 392 = ZIP 2013, 666, 667 = WM 2013, 561, 563; OLG Stuttgart NZG 2018, 910, 912 = AG 2018, 724, 726 = ZIP 2019, 74, 77 = NJW-RR 2018, 1192, 1194; Geibel in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 51 GenG Rdn. 4). Vorliegend kann nicht angenommen werden, die von der Vertreterversammlung beschlossene Wahlordnung verstoße gegen elementare Wahlgrundsätze, was allerdings Voraussetzung für die Nichtigkeit des Beschlusses wäre (vgl. BGHZ 196, 76,...Tz. 20 = NJW 2013, 1813, 1814 = NZG 2013, 390, 392 = ZIP 2013, 666, 667 = WM 2013, 561, 563) Es kann namentlich kein Verstoß gegen die in § 43 a Abs. 4 Satz 1 GenG verankerten Grundsätze über die Wahl der Vertreter in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl angenommen werden.
a. Der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl gebietet, dass jeder Wahlberechtigte ein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können, wobei sich dies nicht nur auf die Wahl selbst, sondern auch auf die Wahlvorbereitung, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht bezieht (vgl. BVerfGE 4, 375, 386 f.; 11, 266, 272 = NJW 1960, 1755; BVerfGE 14, 121, 132 = NJW 1962, 1493; BVerfGE 60, 162, 167 = NVwZ 1982, 673 = AP LPVG Bremen § 48 Nr. 1; BGHZ 196, 76, 85 f. = NJW 2013, 1813, 1815 = NZG 2013, 390, 393 = ZIP 2013, 666, 668 = WM 2013, 561, 564). Für die Wahl der Vertreterversammlung folgt daraus, dass jedem Wahlberechtigtem die gleichen Möglichkeiten bei der Kandidatenaufstellung einzuräumen sind. Hiergegen wurde nicht verstoßen. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge schränkt diese Möglichkeit zwar ein, weil sich zum einen nur derjenige zur Wahl stellen kann, der für seine Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung anderer Personen findet, und zum anderen die Wahlvorschläge derjenigen unberücksichtigt bleiben, die nicht die notwendige Zahl an Unterschriften beigebracht haben. Diese vom Bundesverfassungsgericht insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsätze, die nach § 43 a Abs. 4 Satz 1 GenG für die Wahl der Vertreterversammlung unter Berücksichtigung Ihrer Besonderheiten entsprechend gelten, schließen indes Differenzierungen nicht grundsätzlich aus (vgl. nur BVerfGE 11, 266, 272; BVerfGE 60, 162, 168 = NVwZ 1982, 673; BGHZ 196, 76, 86 = NZG 2013, 390, 393 = ZIP 2013, 666, 669 = WM 2013, 561, 564).
b. Unter Beachtung dieser Vorgaben kann der Beschluss über die Zustimmung zur Regelung in § 8 Abs. 2 der Wahlordnung und dabei insbesondere das Erfordernis eines Unterschriftenquorums von 150 Stimmen je Wahlbezirk nicht beanstandet werden. Die Regelung in § 8 Abs. 2 der Wahlordnung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aus § 43 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 und 7 GenG. Die darin vorausgesetzte Einteilung in Wahlbezirke ist angesichts der Größe der Beklagten mit über 200.000 Mitgliedern zulässig (vgl. BGHZ 196, 76, 87 f. = NJW 2013, 1813, 1816 f. = NZG 2013, 390, 393 f. = ZIP 2013, 666, 669 f. = WM 2013, 561, 564 f.; Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 40. Aufl., § 43 a Rn. 29; Schöpflin in: Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 43 a Rdn. 13), was vom Kläger auch nicht infrage gestellt wird. § 8 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung bestimmt, dass die weiteren Wahlvorschläge über den Wahlvorschlag des Wahlausschusses nach § 7 Abs. 1 der Wahlordnung von mindestens 150 Mitgliedern unterschrieben sein müssen, die im Wahlbezirk wahlberechtigt sind.
(1) Dieses Erfordernis eines Unterschriftenquorums für einen Wahlvorschlag dient dem Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, um dadurch das Stimmrecht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 14, 121, 135; 60, 162, 168 = NVwZ 1982, 673; BGHZ 196, 76, 87 = NJW 2013, 1813, 1816 = NZG 2013, 390, 393 = ZIP 2013, 666, 669 = WM 2013, 561, 564f.). Diese Verhinderung einer Zersplitterung durch die Beschränkung auf ernsthafte Bewerber muss als legitimes Ziel bezeichnet werden. Eine unzumutbare Erschwernis kann in dem Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften je Wahlbezirk nicht erkannt werden. Bei den aktuell insgesamt 10 Wahlbezirken benötigt ein Wahlvorschlag deutlich weniger als 1% der wahlberechtigten Mitglieder. Damit aber wird der sich aus § 43 a Abs. 4 Satz 6 GenG geforderte Prozentsatz von 10% der Mitglieder, die einen Wahlvorschlag einreichen können, bei weitem unterschritten. Daher kann die Zahl von 150 Unterschriften je Wahlbezirk auch nicht als unverhältnismäßig hohe Hürde angesehen werden, nachdem der Gesetzgeber auch ein Quorum von 10% der Mitglieder als zulässig angesehen hat. Die Kammer vermag bei dem unter 1% der Wahlberechtigten liegenden Anteil nicht zu erkennen, dadurch könne verhindert werden, dass die Wahlordnung dadurch nicht gewährleisten würde, dass auch Minderheiten ihre genossenschaftlichen Zweck- und Zielvorstellungen durch Vertreter ihres Vertrauens in der Vertreterversammlung zur Geltung bringen und bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen mitwirken könnten, wobei der Genossenschaft ein gewisser Spielraum bei der normativen Umsetzung verbleibt (hierzu vgl. BGHZ 83, 228, 223 = NJW 1982, 2258; BGHZ 196, 76, 86 = NJW 2013, 1813, 1816 = NZG 2013, 390, 393 = ZIP 2013, 666, 669 = WM 2013, 561, 564). Zudem zeigen gerade die Ergebnisse der Vergangenheit, dass die "... e.V." auch bei einem Quorum von 1% eine erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften in kleineren Wahlbezirken erlangen konnte und auch Mitglieder in die Vertreterversammlung entsenden konnte. Ein Anspruch auf eine Zahl von Vertretern, mit denen eine Sperrminorität gegen qualifizierte Mehrheitsentscheidungen erreicht werden könnte, ist dem Genossenschaftsrecht ebenso fremd wie den Wahlen zu den Gesetzgebungsorganen in Bund und Ländern. Aber es besteht die Möglichkeit, in der Vertreterversammlung die Argumente zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzubringen.
(2) Auch bei der Wahl in einem Wahlbezirk handelt es sich um eine Wahl, nachdem jeder Wahlbezirk Vertreter in die Generalversammlung schickt. Die Wahl findet jeweils in den Wahlbezirken statt. Angesichts dessen muss es als konsequent bezeichnet werden, wenn das Unterschriftenquorum für jeden Wahlbezirk gesondert zu erfüllen ist. Hierin kann namentlich kein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze einer demokratischen Wahl gesehen werden. Dies zeigt sich - bei allen Unterschieden zwischen Wahlen zur Vertreterversammlung und Wahlen zu einem Parlament - an einem Vergleich mit den Bestimmungen im Bayerischen Landeswahlgesetz. Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 BayLWG bildet jeder Regierungsbezirk einen Wahlkreis - vergleichbar dem Wahlbezirk für die Wahlen zur Vertreterversammlung. Aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayLWG werden die 180 Abgeordnetenmandate nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Wahlkreise bzw. Regierungsbezirke aufgeteilt. Als Konsequenz hieraus erfolgt nach Art. 44 Abs. 1 BayLWG die Wahl der Abgeordneten aus den Wahlkreislisten. Ebenso muss das gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 BayLWG notwendige Quorum aus den Wahlkreisvorschlägen des jeweiligen Regierungsbezirks erfüllt werden. Gerade dies macht aber deutlich, dass eine demokratische Wahl auch dann vorliegt, wenn das Quorum nicht aus der Gesamtzahl der Wahlberechtigten, sondern nur aus einem abgrenzbaren Teilbezirk abgeleitet wird, wie dies § 8 Abs. 2 der Wahlordnung vorsieht.
(3) Das Quorum von 150 Unterstützungsunterschriften pro Wahlbezirk ist auch deshalb nicht als unverhältnismäßig hoch anzusehen, weil ein Wahlvorschlag durch den Verweis nur auf § 7 Abs. 2 Satz 1 lit b der Wahlordnung es zulässt, dass auch ein einziger Kandidat als Wahlvorschlag die notwendige Zahl der Unterstützungsunterschriften aufbringen kann. Die Anforderung an einen derartigen Wahlvorschlag, er müsse so viele Vertreter wie in den Wahlbezirk zu wählen sind sowie die Ersatzvertreter aufweisen, gilt hier gerade nicht, sondern nur für Wahlvorschläge des Wahlausschusses, nachdem § 8 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung gerade nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 lit. a der Wahlordnung verweist.
(4) Die Annahme, 150 Unterstützungsunterschriften müssten für den gesamten Bereich der Beklagten ausreichen, bedeutet zudem einen Wertungswiderspruch zur Regelung in § 7 Abs. 1 der Wahlordnung, wonach der Wahlausschuss für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag erstellt.
(5) Soweit der Kläger geltend macht, Minderheiten müsse es ermöglicht werden, ihre genossenschaftlichen Zwecke und Zielvorstellungen durch Vertreter ihres Vertrauens in der Vertreterversammlung einzubringen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dem Genossenschaftsrecht ist die Möglichkeit einer Bündelung gemeinsamer Interessen und Vorstellungen in Listen - ähnlich den für die Parlamentswahlen kandidierenden Parteien - nicht bekannt. Es muss folglich auch nicht gewährleistet werden, dass Vereinigungen wie "... e.V." dadurch eine Erleichterung erfahren, dass für die von Ihnen Unterstützen Bewerber für das Amt in der Vertreterversammlung möglichst niedrige Hürden für die Beteiligung an den Wahlen in den Wahlbezirken erhalten.
c. Soweit der Kläger geltend macht, die Einteilung der Wahlbezirke sei willkürlich erfolgt, ist dies für den hier allein streitgegenständlichen Beschluss über die Zustimmung der Vertreterversammlung zur Wahlordnung ohne Bedeutung, weil die Vertreterversammlung nicht über die Einteilung der Wahlkreise zu entscheiden hat; dies ist nach § 26 c Abs. 3 der Satzung der Beklagten Aufgabe des Vorstands.
Angesichts dessen konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II. 1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.