OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022 - 27 W 58/22
Fundstelle
openJur 2022, 18685
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. VR 20242
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Dortmund vom 12.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die neu gefasste Regelung in § 15 der Satzung zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu unbestimmt und daher unzulässig ist.

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Satzung eines Vereins die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung begründet (vgl. Beschluss des hiesigen Senats vom 27.09.2011, Az. 27 W 106/11; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Auflage 2021, Rn. 788). Ebenso kann die Satzung alternativ eine reale oder virtuelle Mitgliederversammlung vorsehen (Senat aaO.). Auch eine Mischform dergestalt, dass den Mitgliedern die Wahl eingeräumt wird, ob sie physisch an der Mitgliederversammlung teilnehmen oder sich auf eine virtuelle Präsenz beschränken wollen, ist grundsätzlich zulässig und kann durch entsprechende Satzungsregelung eingeführt werden (Stöber/Otto aaO.; Fleck, DNotZ 2008, 245 ff.). Es bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken, wenn die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer Mischform - wie hier - erst nachträglich durch entsprechende Satzungsänderung geschaffen wird. Vorliegend kommt insoweit noch hinzu, dass die Änderung der betreffenden Satzungsregelung (ehemals § 14, nunmehr § 15 der Satzung) einstimmig erfolgt ist.

Erforderlich ist allerdings, dass die Satzungsregelung, mit der die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung und/oder Mischform geschaffen wird, hinreichend konkret gefasst ist (Stöber/Otto aaO.). Die Beteiligten machen zwar mit der Beschwerde im Ansatz zu Recht geltend, dass die Satzung nicht sämtliche Einzelheiten der virtuellen Durchführung regeln muss. So ist beispielsweise eine ähnlich detaillierte Regelung, wie sie der Entscheidung des hiesigen Senats vom 27.09.2011 (Az. 27 W 106/11) zugrunde lag, nicht zwingend erforderlich. Der Satzung muss aber zumindest der grundsätzliche Durchführungsweg einer virtuellen Mitgliederversammlung zu entnehmen sein, wie dies etwa in der von den Beteiligten in der Beschwerdeschrift angeführten Vereinsregistersache AG Duisburg VR 50672 der Fall war. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Satzung eine Mischform aus realer und virtueller Mitgliederversammlung zulässt, weil für diesen Fall sichergestellt sein muss, dass die virtuell anwesenden Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder an der Versammlung partizipieren können (Fleck, DNoZ 2008, 245 ff.).

Die hier in Rede stehende Regelung in § 15 der Satzung bestimmt, dass die Mitgliederversammlung auch in der Weise stattfinden kann, dass ein Teil der Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben können. Die Regelung lässt sich zwar dahin auslegen, dass auch eine vollständig virtuelle Mitgliederversammlung denkbar ist, so dass sie insoweit nicht zu unbestimmt ist. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, ob es bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erforderlich ist, dass sämtliche Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel virtuell anwesend sind, oder ob es ausreichen können soll, dass die Mitglieder zwar auf elektronischem Wege Fragen und Anträge stellen sowie ihre Stimmen abgeben, sie aber nicht gleichzeitig virtuell anwesend sein müssen und auch nicht die Möglichkeit einer Diskussion bestehen muss. Diese Frage ist derart wesentlich, dass sie in der Satzung geregelt werden muss und nicht dem Ermessen des Vorstandes überlassen werden kann.

Hinzu kommt, dass die hier in Rede stehende Satzungsregelung nicht bestimmt, wie die vorgesehene Möglichkeit der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte auf elektronischem Weg durch einen Teil der Mitglieder faktisch realisiert werden soll. Letztlich kann es sich hierbei nur um eine reale Mitgliederversammlung handeln, bei der den Mitgliedern im Vorfeld gestattet wird, an dieser lediglich virtuell teilzunehmen (insoweit vergleichbar der Video-Verhandlung nach § 128a ZPO). Wie bereits dargelegt, muss bei einer solchen Mischform eine vergleichbare Partizipation der virtuell und physisch anwesenden Mitglieder gewährleistet sein. Die hier in Rede stehende Satzungsregelung lässt hingegen völlig offen, wie die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte durch die virtuell anwesenden Mitglieder in diesem Falle erfolgen soll. Ihr ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass dem virtuell anwesenden Mitglied ermöglicht werden muss, ebenso wie die physisch anwesenden Mitglieder die Mitgliederversammlung zu verfolgen und in der Versammlung Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an den Abstimmungen zu beteiligen. Auch dies hat die Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Satzungsregelung zur Folge.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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