OLG Dresden, Endurteil vom 09.08.2022 - 4 U 243/22
Fundstelle
openJur 2022, 17513
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. Die Speicherfristen der InsoBekVO sind für die Frage, wie lange die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem Bonitätsinformationssystem vorgehalten werden darf, nicht heranzuziehen.

2. Die Entscheidung hängt vielmehr von einer Abwägung im Einzelfall ab, die auf Seiten des Betroffenen die konkrete und nachvollziehbare Darlegung von Umständen des Einzelfalls verlangt, die ihn von sonstigen Schuldnern, denen eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist, unterscheidet.

Rubrum

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

R... D..., ...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt P... B..., ...

gegen

SCHUFA Holding AG, ...

vertreten durch den Vorstand ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte L... & W... LLP, ...

wegen Löschung rechtswidriger SCHUFA-Einmeldungen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...,

Richterin am Oberlandesgericht Z... und

Richterin am Oberlandesgericht P...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2022

für Recht erkannt:

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30.12.2021 - Az 4 O 365/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank der Beklagten.

Der Kläger ist als selbstständiger Unternehmer tätig. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und betreibt ein Bonitätsinformationssystem, welches auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen aufbaut. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte für diese Vertragspartner aufgrund der über sie gespeicherten Daten einen Score-Wert, der etwas über die Bonität aussagen soll. Die Beklagte speichert auch die im länderübergreifenden Internetportal unter "www.insolvenzbekanntmachungen.de" (nachfolgend nur "öffentliches Register") veröffentlichten Informationen in ihrer eigenen Datenbank und stellt sie zum Abruf durch Dritte bereit.

Im Jahr 2014 wurde über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20.08.2019 meldete der Kläger ein (Neben-)Gewerbe an. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase am 16.03.2020 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im öffentlichen Register veröffentlicht und von dort von der Beklagten unmittelbar – entsprechend ihrer üblichen und standardisierten Arbeitsweise – erhoben. Nach den für die Beklagte geltenden Verhaltensregeln (Code of Conduct), die zwischen dem Verband "Die W...... e.V.", dessen Mitglied die Beklagte ist, und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt und auf Antrag des Branchenverbands von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, ist dieser Datensatz noch bis zum 15.3.2023 bei der Beklagten abrufbar.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2020 auf, die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr Dritten zu überlassen, da er einen Löschungsanspruch nach 6 Monaten - gleichlaufend zur Bekanntmachungsdauer in den Insolvenzregistern - aus der DS-GVO habe. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2020 zurück, sie lehnte eine Löschung der ihr vorliegenden Informationen vor Ablauf der dreijährigen Speicherfristen ab.

Der Kläger behauptet, er habe infolgedessen zahlreiche wirtschaftlich vorteilhafte Verträge nicht erhalten. So habe seine Bank die Gewährung eines Kreditvertrages abgelehnt, den er für die Sanierung des von ihm mit notariellem Vertrag vom 3.6.2020 zum Preis von 15.000,- EUR erworbenen Hausgrundstücks benötige, so dass er weiterhin erhebliche Mietzahlungen für ein von ihm und seiner Familie bewohntes Haus leisten müsse. Ferner sei ihm ein KfW-Kredit, den er für sein Unternehmen pandemiebedingt erhalten hätte, von seiner Hausbank wegen des Eintrags verwehrt worden. Er sei in seiner wirtschaftlichen Betätigung durch die Eintragung stark eingeschränkt, da er keine Gewerberäume anmieten könne, und erleide in seiner Wettbewerbsfähigkeit Nachteile, da er die von potentiellen Auftragsgebern verlangte Bankbürgschaft nicht erhalte, u.a. habe er einen Radlader nur gegen Kautionszahlung anmieten können. Auch einen Mobilfunkvertrag habe er nur gegen Kautionszahlung abschließen können. Der Abschluss einer günstigen privaten Krankenversicherung und einer Risikolebensversicherung sei wegen des bei der Beklagten gespeicherten Eintrags fehlgeschlagen. Er verfüge aus seiner selbstständigen Tätigkeit über ein erhebliches Einkommen in Höhe von rund 4.000,- EUR monatlich; dies werde auch durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages vom 11.03.2021 belegt, mit dem er Grundstücke für ein Bauprojekt zur Alterssicherung zum Preis von 17.750,- EUR erworben habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft er unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Schleswig seine Rechtsansicht.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az 42365/21 vom 30.12.2021, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. die in Ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: "Aus den öffentlichen Verzeichnissen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter dem Az. 15 IN1269 - 14PL209112 geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 18.3.2020 mitgeteilt wurde.", zu löschen,

2. den Score-Wert des Klägers in der Weise wieder unverzüglich herzustellen, als habe es die unter dem Antrag unter 1) vorgenommene Speicherung nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und unter Verweis auf die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung der Eintragung seiner Restschuldbefreiung aus Artikel 17 Abs. 1 lit. a), c) oder d) DS-GVO. Weder war die Speicherung der Daten und der weiteren Verarbeitung durch die Beklagte von Anfang an unrechtmäßig, noch ist die weitere Verarbeitung der Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig.

1. Bei der Erhebung, Speicherung und (potentiellen) Weitergabe der Informationen über den Kläger handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte gemäß Art. 4 DS-GVO. Diese ist "Verantwortliche" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO) erteilt und die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (Art 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO).

2. Die Verarbeitung der klägerbezogenen Informationen über das Eintreten der Restschuldbefreiung durch die Beklagte war jedoch rechtmäßig gem. Art 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Ob die 6-Monats-Frist des § 3 InsoBekVO - die hier zum 16.09.2020 abgelaufen ist - eine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung auch nichtöffentlicher Stellen darstellt, bedarf insofern keiner Entscheidung. Die bis zum 16.03.2023 befristete Datenverarbeitung durch die Beklagte ist bereits nach Art 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig (so im Grundsatz auch: OLG Oldenburg, vom 23.11.2021 – 13 U 63/21, - juris; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 – 15 U 153/21, - juris; KG, Urteil vom 15.02.2022 – 27 U 51/21, -juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22 - Anlage BB Bekl.; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951, beck-online; entgegen OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, 17 U 15/21, - juris und vom 03.06.2022 -17 U 5/22 -, juris; Möller/Zerhusen, ZVI 2022, 98; Brzoza, jurisPR-InsR 15/2022 Anm. 3 zu OLG Schleswig, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

a) Die auf den Kläger bezogenen Informationen werden von der Beklagten zur Wahrung berechtigter Interessen verarbeitet. Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, - juris m.w.N.). Nach ihrem Geschäftszweck sammelt, speichert und verarbeitet die Beklagte bonitätsrelevante Informationen über Personen. Die Datenverarbeitung dient sodann dazu, ihren Kunden diese Informationen im Vorfeld von Vertragsverhandlungen oder bei Abschluss von Verträgen zur Verfügung zu stellen, damit diese einschätzen können, ob es bei potentiellen Vertragspartnern möglicherweise zu Zahlungsschwierigkeiten kommt. Das eigene Interesse der Beklagten stellt sich als wirtschaftliches Interesse im Sinne einer möglichst umfassend vollständigen Datenbank mit möglichst vielen bonitätsrelevanten Daten zu möglichen Schuldnern dar (vgl. Brzoza, jurisPR-InsR 15/2022 Anm. 3). Zwar erkennt Erwägungsgrund (4) S. 2 ausdrücklich an, dass die unternehmerische Freiheit bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Ob die zur Erreichung ihrer eigenen Geschäftsziele vorgenommene Datenverarbeitung für sich genommen aber bereits die Annahme eines zugunsten der Beklagten als Verantwortliche bestehenden berechtigten Interesses rechtfertigt, kann hier offenbleiben, da jedenfalls die Interessen ihrer Vertragspartner, zutreffende und objektive Auskünfte über Kunden zu erhalten, um deren Kreditwürdigkeit bzw. wirtschaftliche Risiken bei der Geschäftsanbahnung oder -durchführung beurteilen zu können, als berechtigte Interessen eines "Dritten" im Sinne der Vorschrift anzuerkennen sind.

b) Entgegen der vom OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021, a.a.O.) vertretenen Auffassung sind insbesondere die berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten als "Dritte" im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO gebotenen Abwägung neben den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten maßgeblich zu berücksichtigen. Die Bonitätsauskünfte der Beklagten erfolgen an Unternehmen, die entweder Kredite vergeben oder auf andere Weise gegenüber ihren potenziellen Vertragspartnern in Vorleistung gehen und sich damit dem Risiko eines Zahlungsausfalls aussetzen. Die Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, ist schon deshalb von besonderem Interesse zur Bewertung der Bonität, da feststeht, dass der Schuldner jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nachweislich vermögenslos war. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von immerhin sechs Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen; auch das hat wiederum nach der Markteinschätzung gewisse Relevanz für die Bewertung seiner heutigen Kreditwürdigkeit, die nichts anderes ist als eine reine Prognoseentscheidung durch den Kreditgeber (so auch OLG Oldenburg, a.a.O., OLG Köln, a.a.O.). Hinzu kommt, dass bei restschuldbefreiten Verbrauchern das Risiko von Zahlungsausfällen in den ersten drei Jahren ca. drei bis sechsmal größer ist als beim Rest der Bevölkerung (vgl. Nachweise bei Thüsing/Flink/Rombey, a.a.O.). Die Auskünfte sind zum Ausgleich einer Informationsdisparität erforderlich, die zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer herrscht. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Vergleichbare Erwägungen lassen sich für den Fall des privaten oder gewerblichen Vermieters anstellen, der Informationen über die Bonität eines potenziellen Mieters benötigt oder für Vertragspartner, die - wie im Baugewerbe üblich - regelmäßig in Vorleistung gehen und das Risiko von Zahlungsausfällen abschätzen wollen.

c) Zwar steht zum Zeitpunkt der Speicherung regelmäßig nicht fest, ob und gegebenenfalls wer konkrete vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zum Kläger eingehen wird und daher an der Erteilung der Information über die Restschuldbefreiung interessiert sein könnte. Die oben dargestellte Interessenlage tritt allerdings im Fall der Kreditgewährung oder auch bei sonstigen Vertragsgestaltungen mit Vorleistungspflicht regelmäßig und typischerweise auf. Auch ohne dass ein zukünftiger Vertragspartner des Klägers namentlich feststünde und der Inhalt eines konkret abzuschließenden Vertrages bekannt wäre, ist daher das berechtigte Interesse eines Kreditgebers an der Erteilung der Informationen bereits derzeit hinreichend sicher feststellbar. Da die Beklagte die Daten ausschließlich einem fest definierten Kreis von Vertragspartnern auf konkrete Nachfrage und nach Geltendmachung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stellt, rechtfertigt das typische Interesse eines bestimmbaren Personenkreises in der Situation einer Kreditgewährung oder eines beabsichtigten Vertragsschlusses das Vorhalten der Informationen, auch wenn das konkrete Interesse eines namentlich bekannten Geschäftspartners der Beklagten noch nicht absehbar ist. Es ist daher nicht erforderlich, dass derjenige Dritte, der die Auskunft über die Erteilung der Restschuldbefreiung im eigenen Interesse begehrt, bereits bekannt ist. Hinzu kommt, dass der Begriff des berechtigten Interesses weit zu verstehen ist, weshalb auch keine überspannten Anforderungen an die Bestimmtheit des Interesses und die Konkretisierung des Inhabers des jeweiligen Interesses gestellt werden dürfen (so auch OLG Köln, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Thüsing/Flink/Rombey, a.a.O.).

d) Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften - unter anderem durch die Beklagte -, die auf der Speicherung und Übermittlung von Informationen über das Vorliegen von früheren oder gegenwärtigen Zahlungsstörungen einschließlich der Erteilung von Restschuldbefreiungen beruhen, für die Kreditvergabe und somit für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung ist und daher im Allgemeininteresse liegt. Denn indem die Beklagte potentiellen Kreditgebern bzw. Anbietern von Verträgen mit kreditrelevanten Inhalten Zugang zu nicht durch die Betroffenen gefilterten Informationen ermöglicht, trägt sie zur Aufrechterhaltung eines Marktumfeldes bei, in dem überhaupt vergleichsweise leicht zugängliche Verträge mit kreditrelevanten Angeboten angeboten werden können, weil sich die Anbieter schnell und unbürokratisch ein Bild von einem großen Kundenstamm machen können. Dass Datenbanken zur Beurteilung der Kreditfähig- und -würdigkeit von Verbrauchern zweckmäßig und sinnvoll sein können wird auch durch Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkredit-RL) belegt, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer auch datenbankgestützten Kreditwürdigkeitsprüfung stellt, wenngleich dies nicht zwingend durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen ist (so auch OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

e) Das auf Seiten der Beklagten bestehende berechtigte Interesse an der Verarbeitung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung ist auch nicht nach Ablauf der in § 3 InsoBekVO für die öffentliche Bekanntmachung vorgesehenen Frist von sechs Monaten ohne weiteres entfallen. Das in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO europarechtlich normierte berechtigte Interesse an der Datenverarbeitung wird durch die Anordnung einer Speicherfrist in § 3 InsoBekVO als nationales Recht, das überdies allein für öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren gilt, nicht näher konkretisiert und beschränkt.

Das OLG Köln, dessen nachstehend zitierten überzeugenden Erwägungen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat hierzu ausgeführt:

"(c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind. Es ist - diese Sechs-Monats-Frist wäre hier unstreitig abgelaufen - auch nicht allein deswegen das Interesse der Kunden der Beklagten nicht (mehr) "berechtigt" und die weitere Datenverarbeitung/-vorhaltung durch die Beklagte damit quasi automatisch durch Zeitablauf rechtswidrig geworden.

Das könnte man zwar argumentativ darauf stützen, dass man mit längeren Löschfristen im privaten Bereich nur das in diesen gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Hand zum Ausdruck kommende Ziel konterkarieren würde, einem Schuldner nach der Wohlverhaltensperiode und der Erteilung der Restschuldbefreiung einen möglichst einfachen "Neustart" zu ermöglichen. Mit Heyer (ZVI 2021, 291) könnte man mit einer einheitlichen Lesart auch eine Art "Rechtseinheitlichkeit" zwischen Insolvenz- und Datenschutzrecht herstellen und würde zudem vermeiden, dass es nach Wegfall der staatlichen Veröffentlichung der Informationen noch zu einer Art "Vorratsdatenhaltung" durch Private in einer "Parallelhaltung" von Daten für längere Zeiträume kommen würde. Doch tragen diese Argumente allesamt nicht:

(aa) Unmittelbar ist die gesetzliche Regelung auf Eintragungen in der Datenbank der Beklagten ohnehin schon nicht anwendbar, denn die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist betrifft allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren (so auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 18).

(bb) Eine analoge Anwendung scheidet schon mit Blick auf die fehlende (planwidrige) Regelungslücke aus. Die Parteien diskutieren im Verfahren selbst die Überlegungen des nationalen Gesetzgebers, die deutlich gegen einen (sei es auch nur "mittelbaren") Regelungswillen und/oder eine planwidrige Regelungslücke sprechen: Denn in der letzten Legislaturperiode sah ein früher Referentenentwurf zu § 301 Abs. 5 InsO-RefE eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich kurzer Speicherfristen von Auskunfteien vor. Nachdem dagegen u.a. gerade europarechtliche Bedenken laut geworden waren (Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2020, 611 ff.), hat man bewusst von einer solchen Regelung abgesehen (BT-Drs. 19/25322, 5, 7) und allein eine Evaluierungsklausel in Art. 107a Abs. 1 S. 2 EGInsO ins Gesetz aufgenommen.

Angesichts dessen kann es schon methodisch selbst nur mit Blick auf das nationale Recht nicht angehen, nunmehr aus dieser Norm allgemeingültige Aussagen auch für Auskunfteien abzuleiten, mit denen man den offenkundigen "Nicht-Regelungs-Willen" des Gesetzgebers unterlaufen würde (zutreffend Thüsing, EWiR 2021, 437, 438). Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist).

Das weitere Argument des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794), die fehlende Fortschreibung von expliziten gesetzlichen Regelungen zu Auskunfteien wie in den früheren §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. könne nicht unberücksichtigt bleiben und habe wohl auch einen Paradigmenwechsel mit sich gebracht, trägt ebenfalls nach Auffassung des Senats keine andere Sichtweise: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann abstrakt die Datenverarbeitung in Abwägung der widerstreitenden Interessen durchaus rechtfertigen - was auch das Oberlandesgericht Schleswig zumindest für die ersten sechs Monate nicht in Abrede stellt. Auch sonst können aber die zu den früheren - auf Basis der damals noch geltenden Datenschutzrichtlinie RL 95/46/EG zu verstehenden - Regelungen aus dem BDSG aF erkennbaren Wertungs- und Leitentscheidungen regelmäßig mittelbar bei der Abwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO eine Rolle spielen. So hat der Senat für Bewertungsportale etwa die Rechtsprechung zu § 29 BDSG aF weitgehend fortschreiben können, weil es letztlich nicht zu einer substantiellen Veränderung des Prüfungsmaßstabs gekommen und vielmehr bei einer umfassenden Einzelfallabwägung geblieben ist (Senat, Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523 - bestätigt durch BGH VI ZR 489/19). Nichts anderes gilt auch hier, zumal schon früher mit Blick u.a. auf Art. 6 Abs. 1 lit. e der RL 95/46/EG keine dauerhafte Datenverarbeitung ohne Obergrenzen zulässig war und sich allein durch die Tatsache, dass sich die Ermächtigungsgrundlage dogmatisch von §§ 28, 29 BDSG aF nunmehr auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verschoben hat, an der Ausgangssituation und dem Abwägungsgebot nichts geändert hat. Dann aber spricht nichts dagegen, wie bisher auch Fristen über sechs Monaten noch (typisierend) bei der Interessenabwägung als angemessen anzusehen - zumal Art. 17 Abs. 1 lit c., 21 Abs. 1 DSGVO eine interessengerechte Abmilderung im Einzelfall erlauben.

Ungeachtet dessen sprechen im Übrigen auch entscheidende systematische Argumente gegen eine entsprechende Anwendung des § 3 InsoBekV und/oder eine nur mittelbare Auswirkung der nationalen Regelung zu den Löschfristen in öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen bei der Anwendung der DSGVO: Wie das Landgericht Gießen (Urt. v. 4.10.2021 - 5 O 457/20, BeckRS 2021, 29339) zutreffend ausgeführt hat, überzeugt es schon per se nicht, zur Auslegung der europarechtlichen Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Regelungen im nationalen Recht zurückzugreifen (so auch Thüsing, EWiR 2021, 437 f.), soweit es - was hier nicht der Fall ist - nicht zumindest um eine klare, eindeutige und transparente Inanspruchnahme der gesetzlichen Öffnungsklauseln (auch) zu Art. 17 DSGVO etwa in Art. 23 lit. i und j DSGVO geht. Letztlich würden so nur erheblichen Ungleichheiten Tür und Tor geöffnet, wenn in den verschiedenen Mitgliedsstaaten (zufällig) unterschiedliche Löschfristen für Insolvenzbekanntmachungen geregelt wären. Mögen auch über Art. 23 lit. i und j DSGVO unterschiedliche nationale Regelungen zugelassen sein, wäre dazu zumindest eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung vonnöten, an der es hier aber gerade fehlt.

(cc) Auch eine nur mittelbare Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 3 InsoBekV innerhalb der Abwägung bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO - die das Oberlandesgericht Schleswig wohl eher vor Augen hatte, weil es die Berechtigung eines Interesses in Zweifel zieht, wenn dieses "der Rechtsordnung im weitesten Sinne zuwiderlaufen" würde (OLG Schleswig a.a.O., Rn. 35, 40) - scheidet aus. Auch insofern schließt sich der Senat den Ausführungen des Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) an.

Zum einen streiten dagegen ebenfalls die gerade angesprochenen dogmatischsystematischen Bedenken. Zum anderen fehlt es richtigerweise auch an der Vergleichbarkeit der gesetzlich geregelten mit der hier vorliegenden Situation: Sowohl hinsichtlich der personellen als der inhaltlichen Reichweite der jeweiligen Datenverarbeitung sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Auf der Internetplattform (Insolvenzbekanntmachungsregister) sind die dort enthaltenen Eintragungen - bei denen es letztlich auch um staatliche Eingriffe geht - für jedermann kostenfrei und ohne Registrierung bzw. ohne Darlegung eines berechtigten Interesses abzurufen. Es besteht also ohne weiteres die Möglichkeit, nach den Namen beliebiger Nachbarn, Bekannten oder Kollegen zu suchen und in Erfahrung zu bringen, ob diese von einem Insolvenzverfahren betroffen sind. Nach einer Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung ist zwar bei Verbraucherinsolvenzen noch die Eingabe weiterer Parameter (Sitz des Insolvenzgerichts sowie Familienname oder Wohnsitz des Schuldners oder Aktenzeichen des Insolvenzgerichts) erforderlich. Insgesamt bleibt es jedoch auch unter Berücksichtigung dessen dabei, dass eine Einsicht durch beliebige Dritte jedenfalls ohne große Schwierigkeiten letztlich schon aus reiner Neugier erfolgen kann. Vor dem Hintergrund dieser leichten Abrufbarkeit ist es aber fast zwingend, dass der Gesetzgeber hier eine (enge) Höchstfrist für die Speicherung von nur sechs Monaten vorgesehen hat.

Eine damit vergleichbare Situation ist bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte nicht gegeben. Diese erteilt nur ihren Vertragspartnern (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen etc.) und auch diesen erst bei "berechtigtem Interesse" Auskünfte, wobei ein solches "berechtigtes Interesse" unter anderem vorliegt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem betreffenden Schuldner mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko trägt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen der Plattform Internetadresse 1 deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt. Da der Gesetzgeber bei § 3 InsoBekV eine solche Konstellation ersichtlich nicht vor Augen hatte, kann nach Ansicht des Senats auch nicht dahingehend argumentiert werden, dass die im "J" enthaltene Regelung der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen würde. Der Senat verkennt dabei aber ausdrücklich nicht, dass gerade in den Fällen, in denen eine (entgeltliche) Auskunft der Beklagten eingeholt wird, oft für die Betroffenen besonders wichtige "Grundlagenentscheidungen" (wie etwa Kreditvertrag, Miete usw.) anstehen und die Datenverarbeitung in solcherart "kritischen" Situationen besonders belastend wirken mag. Indes zeigt dies aber im Gegenzug gerade auch das berechtigte Interesse der "Dritten", so dass die These etwa des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583), dass im Falle einer zunächst zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien dann "höchstens" dieselben Speicher- und Löschfristen gelten dürfen, wie in den öffentlichen Registern, unter dem Regime des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerade nicht überzeugt. ..."
(OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 – 15 U 153/21 –, Rn. 38 - 47, juris)

f) Entsprechend den Vorgaben der DS-GVO (Erwägungsgrund Nr. 39) muss die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben und sollte der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. Der von der Beklagten vorgelegte code of conduct (Anlage B1) sieht bei personenbezogenen Daten, denen Veröffentlichungen zu Insolvenzverfahren zugrunde liegen, eine Löschung nach drei Jahren vor (Ziff. II 2. b). Auf Basis dieser Regelung ist die Speicherung und weitere Verarbeitung der Daten des Klägers beanstandungsfrei, da die maßgebliche 3-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Speicherung ist aber auf den code of conduct nicht entscheidend abzustellen. Denn dieser gewährt als Verhaltensregel i. S. d. Art. 40 Abs. 1 DS-GVO keine eigenen Rechte, sondern dient lediglich als Ermessensleitlinie für die ordnungsgemäße Anwendung der DS-GVO (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.) sowie zur Präzisierung der Interessen der Verantwortlichen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2021 – 6 K 1045/20 = ZD 2021, 230, Rn. 5; Thüsing/Fink/Rombey, a.a.O.). Aus dem bloßen Verweis auf Verhaltensregeln in Art. 40 DS-GVO ergibt sich keine gesetzliche Legitimation. Deren allgemeinen Gültigkeit würde nach Art. 40 Abs. 9 DS-GVO einen Beschluss der europäischen Kommission voraussetzen, der hier aber nicht ersichtlich ist. Der code of conduct wurde lediglich nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO durch die zuständige Behörde genehmigt. Die notwendige Abwägung ist daher selbstständig unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände jedes Einzelfalls durchzuführen und lässt sich nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Speicher- und Löschungsfristen in den Verhaltenskodex ersetzen. Dies wird auch durch die Verhaltensregeln selbst bestätigt, die entsprechend der Regelung in Ziff. I eine besondere Prüfung im Einzelfall nicht ausschließen und jedenfalls im Falle eines Widerspruchs des Betroffenen als geboten ansehen.

g) Mangels konkreter Regelungen und Höchstfristen zur Dauer einer Speicherung von personenbezogenen Daten in der DS-GVO ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Speicherung der Informationen über die Restschuldbefreiung anhand einer im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung zu beurteilen. Die Abwägung, die auf der Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen ist, ergibt hier, dass die Beklagte nicht zu einer (vorzeitigen) Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung verpflichtet ist. Dem Kläger ist vielmehr zuzumuten, weitere sieben Monate bis zum Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Speicherfrist am 16.03.2023 abzuwarten.

Zwar lassen die Schreiben der Beklagten, mit denen sie auf das Löschungsbegehren des Klägers reagierte, nicht erkennen, dass sie - wie in den Verhaltensregeln vorgesehen - eine individuelle Prüfung des Einzelfalls vorgenommen hätte. Dies ist aber unschädlich. Die vom Kläger mit Schreiben vom 15.07.2020 vorgetragenen Gründe gebieten ebenso wie sein Tatsachenvorbringen im gerichtlichen Verfahren eine Löschung des Eintrags vor Ablauf der Drei-Jahresfrist nicht. Im Ergebnis der Abwägung überwiegen vielmehr die auf Seiten der Kunden der Beklagten bestehenden Interessen an der Erteilung von Informationen über die Restschuldbefreiung die zugunsten des Klägers bestehenden schutzwürdigen Interessen.

Der Kläger hat keine sich aus seiner besonderen Situation ergebenden Gründe gegen die weitere Verarbeitung dargelegt. Denn hierunter fallen nur atypische, besonders schutzwürdige persönliche Interessen, die im Rahmen der pauschalierenden, typisierenden Abwägung des Privatheitsinteresses gegen das Auswertungsinteresse nach Art. 6 Abs. 1 e) oder f) DS-GVO keine Berücksichtigung finden können, also konkrete Umstände des Einzelfalls, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründen (Paal/Pauly, Martini, Art. 21 DS-GVO, Rn. 30).

Dass der Kläger aufgrund des Eintrags über die erfolgte Restschuldbefreiung bei seiner wirtschaftlichen Betätigung Nachteile erleidet, weil potentielle Kunden nach Kenntnis der früheren Insolvenz von einer Beauftragung absehen, Lieferanten nur gegen Vorkasse bzw. Kautionszahlung in Vertragsbeziehungen mit ihm treten und er keine für seine geschäftliche Tätigkeit erforderlichen Kredite erhält, begründet bereits keine erheblichen Umstände des Einzelfalles, die den Kläger von sonstigen Schuldnern, denen eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, unterscheiden. Es handelt sich dabei vielmehr gerade um die typischen Folgen früheren, nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhaltens.

Es fehlt überdies auch an der konkreten und nachvollziehbaren Darlegung, in welcher wirtschaftlichen Tätigkeit er durch den streitgegenständlichen Eintrag eingeschränkt ist. So hat er zwar bereits nach Anmeldung seines Nebengewerbes am 20.08.2019 offensichtlich erhebliche Einkünfte erzielt, wie einerseits der vorgelegten BWA zum 31.12.2019 zu entnehmen ist und anderseits durch den Umstand belegt wird, dass er bereits rund 3 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung ein Hausgrundstück erwerben konnte. Dies belegt aber auch, dass er in seinem wirtschaftlichen Handeln offensichtlich nicht einmal während der laufenden Wohlverhaltensphase vor Erteilung der Restschuldbefreiung in erheblichem Maße eingeschränkt war und es ihm danach gelungen ist, innerhalb kürzester Zeit nicht ganz unerhebliche finanzielle Mittel anzusparen. Es erschließt sich daher nicht, aus welchem Grund er gerade aufgrund des Eintrags zur Restschuldbefreiung bei seiner gewerblichen Tätigkeit Wettbewerbsnachte erlitten haben will, zumal er offensichtlich schon knapp ein Jahr später im März 2021 über genügend finanzielle Mittel verfügte, um Grundstücke für ein Bauprojekt zur Alterssicherung zu erwerben. Gleiches gilt hinsichtlich seiner angeblichen Schwierigkeiten bei der Auftragsannahme und -umsetzung wegen fehlender Möglichkeit, eine Bankbürgschaft stellen zu können. Die Behauptung des Klägers, gerade infolge des Eintrags der Restschuldbefreiung habe ein Baumaschinenverleiher von ihm eine Kautionsleistung gefordert, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte hierzu unwidersprochen auf die Branchenüblichkeit solcher Kautionszahlungen hingewiesen hat, ein Zusammenhang mit dem Eintrag der Restschuldbefreiung nicht belegt oder sonst wie ersichtlich ist und die Kautionsleistung der Höhe nach keine besonderen Schwierigkeiten für den Geschäftsbetrieb des Klägers aufweisen sollte. Auch soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm seine Hausbank die Gewährung eines KfW-Kredits für sein Unternehmen verweigert habe, fehlt es an der Darlegung eines konkreten Bezugs zu dem Eintrag der Restschuldbefreiung bei der Beklagten. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass ein derartiger Kredit - unabhängig von dem Eintrag - wegen fehlender Voraussetzungen bzw. aus anderen Gründen nicht gewährt werde, überdies sei davon auszugehen, dass die Bank des Klägers von dem früheren Insolvenzverfahren und dem Eintritt der Restschuldbefreiung ohnehin Kenntnis gehabt habe. Der Kläger ist diesen Einwänden nicht substantiiert entgegengetreten. Gleiches gilt für die angeblichen Schwierigkeiten bei der Anmietung bzw. Pacht von Gewerberäumen. Der Kläger hat hierzu lediglich das Schreiben eines Verpächters mit dem Hinweis darauf vorgelegt, er möge eine Schufa-Auskunft nachreichen. Dass die Verpachtung wegen des Eintrags gescheitert wäre, wird hierdurch nicht belegt. Darüber hinausgehende Bemühungen des Klägers zur Anmietung von Gewerberäumen werden bereits nicht vorgetragen. Soweit er ausführt, dass er über ein erhebliches Einkommen aus seiner Gewerbeausübung auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung verfüge, ist unverständlich, dass es ihm nicht gelungen ist, potentielle Geschäftspartner von seiner Kreditwürdigkeit zu überzeugen und allein die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung ihn kreditunwürdig erscheinen lässt.

Unbeschadet dessen ist es aber auch nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Umstand, dass einer Person die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit (vgl. Gola DSGVO/Schulz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 6 Rn. 125/126). U.a. wird hieraus für die Gläubiger ersichtlich, dass es dem Schuldner trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) nicht möglich war, im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu erfüllen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2014 zu keiner Verkürzung der Wohlverhaltensphase kam; es dem Kläger demnach während der Insolvenz nicht einmal gelungen ist, Einkünfte in einer Höhe zu erzielen, die es ihm ermöglicht hätten, zumindest die Verfahrenskosten abzutragen. Der Kläger kann nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig und kann deshalb auch nicht offensichtlich das Interesse von zukünftigen Geschäftspartnern an der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner überwiegen. Für potentielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.12.2015, Rn. 16, juris). Wäre die Beklagte zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge verpflichtet, würde sie ihren Vertragspartnern die Auskunft geben, dass ihr keine Kenntnisse über Unzuverlässigkeiten des Klägers bei der Begleichung von Forderungen aus den letzten drei Jahren vorliegen, was jedoch nicht zutreffend wäre (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 334 O 161/19 –, Rn. 28, juris).

Die behaupteten Schwierigkeiten und Einschränkungen bei der privaten Lebensführung gehen ebenfalls nicht über das Maß hinaus, das dem Kläger zumutbar ist und begründen nicht seine besondere Schutzwürdigkeit. Der Kläger hat bereits während der Wohlverhaltensphase einen Mietvertrag abschließen können. Dass die Verweigerung eines Sanierungskredits für die Wohnimmobilie auf dem Eintrag der Restschuldbefreiung beruht, ist bereits nicht nachgewiesen, zumal die Bank hierüber bereits informiert gewesen sein dürfte. Dem Schuldner ist es überdies nach Auffassung des Senats zumutbar, den Erwerb und die Sanierung von Wohneigentum bis zum Ablauf der Löschfrist zurückzustellen und während dieser Zeit seine Eigenkapitalbasis zu stärken. Dieselben Erwägungen gelten für die behauptete Verweigerung der Eröffnung eines eigenen Girokontos. Die Weigerung einer Versicherung, eine private Krankenversicherung sowie eine Risikolebensversicherung abzuschließen und das Verlangen nach einer - der Höhe nach moderaten - Kautionszahlung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ist zumindest innerhalb des Regelspeicherzeitraums von drei Jahren selbst dann kein unzumutbarer Nachteil, wenn sie auf dem streitgegenständlichen Eintrag beruhen sollten. Die Wiedereingliederung und Teilhabe des Klägers am allgemeinen Wirtschaftsleben wird dadurch nicht in erheblicher Weise eingeschränkt.

3. Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung des sog. Score-Wertes, der im Wege der Auslegung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger keine statische Berechnung, sondern vielmehr die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, seinen Score-Wert jeweils ohne Berücksichtigung der gelöschten Eintragungen neu zu ermitteln, ist ebenfalls unbegründet, da die angegriffenen Daten rechtmäßig gespeichert werden (s.o.) und damit auch bei der Ermittlung des Score-Wertes weiterhin berücksichtigt werden dürfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Klärung der Frage zuzulassen, ob sich aus der Frist des § 3 InsoBekVO eine Bindung auch für die Beklagte ergibt. Diese Frage stellt sich über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen und ist deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.