AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2022 - 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22
Fundstelle
openJur 2022, 12680
  • Rkr:
Gründe

I.

Die betroffene Person wurde am xx.xx.1982 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 11.05.2022 hat folgende Eintragungen:

Am 19.02.2020 setzte die Bußgeldbehörde BG-Beh. Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen ... gegen die betroffene Person wegen einer am 26.11.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 85 Euro fest wegen des folgenden Vorwurfs: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 103 km/h. Die Entscheidung ist seit dem 07.03.2020 bestandskräftig.

Am 02.03.2020 setzte die Bußgeldbehörde BG-Beh. Stadt Frankfurt am Main in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen ... gegen die betroffene Person wegen einer am 31.01.2020 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 130.0 Euro fest wegen des folgenden Vorwurfs: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise. Die Entscheidung ist seit dem 19.03.2020 bestandskräftig.

Am 08.10.2020 setzte die Bußgeldbehörde BG-Beh. Stadt Frankfurt am Main in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen .... gegen die betroffene Person wegen einer am 03.10.2020 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 120.0 Euro und ein Fahrverbot von None Monaten fest wegen des folgenden Vorwurfs: Sie missachteten als Radfahrer/Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Entscheidung ist seit dem 28.10.2020 bestandskräftig.

II.

Die betroffene Person befuhr am 05.11.2021 um 12:44 Uhr als Führerin des Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Örtlichkeit ... Kreuzung zur ... in Frankfurt am Main.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein so genanntes Sport Utility Vehicle (kurz SUV), das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt und das Erscheinungsbild an einen Geländewagen angelehnt ist. Aufgrund der kastenförmigen Bauweise und den höher angeordneten Frontstrukturelementen stellt dieses Fahrzeug im Falle eines Unfalls eine größere Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Die betroffene Person missachtete bei Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage, überfuhr die Haltelinie und fuhr in den Kreuzungsbereich ein.

Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt 1,1 Sekunden an. Vor der Rotphase lag eine Gelbphase von 3,00 Sekunden.

Die Messung erfolgte mit dem in einer von der Hessischen Eichdirektion am 11.11.2020 geeichten (Eichende: 31.12.2022) Messsäule fest installierten und am 31.12.2021 (Eichende: 31.12.2021) geeichten Messgerät PoliScan F1 HP mit der Gerätenummer .... Nach der erfolgten Messung des Verkehrsverstoßes wurde durch das Messgerät ein Identifikationsfoto des Fahrzeugs aufgenommen, der Verkehrsverstoß wurde mit dem genannten Gerät fotografisch festgehalten und von dem hierzu am 24.01.2012 bis 26.01.2012 geschulten Messbeamten ausgewertet.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Voreintragungen beruhen auf der Verlesung des Fahreignungsregisters der betroffenen Person vom 03.05.2022.

Die Feststellungen zu den geschilderten Feststellungen unter II. beruhen auf Folgendem:

Die betroffene Person, hat sich über seinen Verteidiger eingelassen und die Fahrereigenschaft eingeräumt.

Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der verlesenen Urkunden und Inaugenscheinnahme der Lichtbilder laut Sitzungsprotokoll.

Die Lichtbilder des Messgerätes, auf deren Inhalt gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, zeigen ausweislich der darauf befindlichen Auswertezeilen eine Gelbzeit von 3,00 Sekunden an sowie eine vorwerfbare Rotzeit von 1,1 Sekunden. Die Rotzeit wurde auf dem ersten Foto mit 1,52 Sekunden angezeigt und auf dem zweiten Bild mit 2,15 Sekunden. Das Messgerät zieht dann automatisiert eine Toleranzzeit ab, so dass eine vorzuwerfende Rotzeit von 1,1 Sekunden verbleibt.

Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll ergibt sich, dass das Gerät gültig geeicht war und dass keine Fehler zum Zeitpunkt der Messung vorlagen. Die Eich- und Sicherungsmarken werden monatlich überprüft.

Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Eichscheine wurde dieses Gerät am 31.12.2021 geeicht und die Eichung hatte noch eine Gültigkeit bis 31.12.2021. Das zugehörige Standortmodul wurde am 11.11.2020 geeicht und die Eichfrist endet am 31.12.2022.

An der Richtigkeit der Messung bestehen somit keine Zweifel.

Bei einer Messung mit dem Gerät handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Ein solches liegt dann vor, wenn es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 -, BGHSt 43,277). Dies ist vorliegend aufgrund der PTB-Zulassung der Fall. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen könnten. Das Gerät war für die Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung gültig geeicht, zurzeit der Messung intakt und die Messung wurde fehlerfrei durchgeführt. Der Auswertungsbeamte war ausweislich des Schulungsnachweises für den Einsatz und die Auswertung geschult.

Die Feststellungen zur Art des Fahrzeugs ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbild des Messgeräts, auf deren Inhalt gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird und der verlesenen Halterauskunft.

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die betroffene Person den Verkehrsverstoß wie festegestellt begangen hat.

Zugunsten wurde unterstellt, dass die betroffene Person nur aus Unachtsamkeit das Rotlicht nicht beachtete.

IV.

Damit hat sich die betroffene Person wegen der im Tenor benannten Ver-kehrsordnungswidrigkeit schuldig gemacht.

V.

1. Es war ein Bußgeld festzusetzen. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes hat sich das Gericht an den Regelsätzen des Bußgeldkataloges - hier Ziffer 132.3 in Höhe von 200 Euro - orientiert.

Bei der Bemessung hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 1 BKatV berücksichtigt, dass die betroffene Person mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Dementsprechend war die Geldbuße zu erhöhen.

Zudem wurde die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt. Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 - 6 U 63/96, NZV 1997, 230).

Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielen, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weist dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erachtet es das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Geldbuße von 350 Euro festzusetzen.

2. Daneben war unter Anwendung des Bußgeldkataloges und nach § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV ist bei der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit in der Regel davon auszugehen, dass unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt wurde. Für einen Ausnahmefall, also erhebliche Abweichungen vom Normalfall, gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.

Das Gericht verkennt bei der Verhänigung des Fahrverbotes nicht, dass nach § 4 Abs. 4 BKatV unter Erhöhung der Geldbuße von einer Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hält dies jedoch nicht für geboten.

Da gegen die betroffene Person in den letzten zwei Jahren vor Begehung der hier zu beurteilenden Verkehrsordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist, war nach § 25 Abs. 2a StVG zu bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.

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