OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 - 20 U 295/21
Fundstelle
openJur 2022, 10993
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 9 O 488/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger im Hinblick auf die ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage des Bestehens und des Inhalts des Auskunftsanspruchs zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer X1 bestehenden privaten Krankenversicherung des Klägers und ein damit zusammenhängendes Auskunftsbegehren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Erhöhungen

- in dem für den Kläger bestehenden Tarif A zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2020 in Höhe von 43,29 EUR,

- in dem für Frau B C bestehenden Tarif D zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 4,80 EUR

- und in dem für Herrn E C bestehenden Tarif F zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 in Höhe von 20,22 EUR

unwirksam gewesen seien und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet gewesen sei. Ferner hat es die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 1.916,28 EUR nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie bis zum 11.02.2021 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt habe. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen habe durch Vorlage der dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zu den Versicherungsscheinen der Jahre 2011 bis 2016. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Soweit für die Berufung noch relevant hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Die zum 01.04.2017 erfolgten Beitragsanpassungen seien formell unwirksam. Das Belehrungsschreiben nebst Begleitunterlagen genüge nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dieses belasse es bei der Mitteilung, dass der wichtigste Grund für die Beitragsänderung die gestiegenen Gesundheitskosten seien. Zwar lasse dies einen Bezug zur Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" vermuten, indes werde dies nur als der wichtigste Grund genannt. Damit werde dem Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich gemacht, dass es gerade die "Gesundheitskosten" gewesen seien, deren Veränderung das Verfahren zur Überprüfung der Prämienhöhe alleine angestoßen habe. Darüber hinaus vermittle die Passage nicht das erforderliche Verständnis, dass nicht jede beliebige Veränderung einer Rechnungsgrundlage eine solche Erhöhung rechtfertige, sondern tatsächlich eine nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen relevante Veränderung vorliegen müsse. Demgegenüber werde der übernächste Absatz des Begleitschreibens zwar deutlicher, indem nunmehr ausgeführt werde, dass im Jahresvergleich im Tarif G - die weiteren Tarifen seien schon namentlich nicht wiederzufinden - die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen seien. Auch hier fehle aber eine Bindung an einen vorgegebenen Schwellenwert. Weitergehende Informationen in der beschriebenen Art und Weise ergäben sich auch aus dem weiteren Inhalt des Begleitschreibens sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beilagen nicht. Diesen fehle es bereits an einem hinreichend konkreten Bezug zum Fall des hiesigen Klägers.

Ein Zahlungsanspruch ergebe sich i.H.v. 1.916,70 EUR. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der durch diese Erhöhungen bewirkte Prämienbetrag nur bis zur nächsten Prämienanpassung gezahlt wurde, die ab dann Grundlage für die zu zahlende Prämie gewesen sei. Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB zu, beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung.

Der Kläger habe gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Übersendung der im Zusammenhang mit entsprechenden Beitragserhöhungen stehenden Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011 bis 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Danach schulde die Beklagte als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO gegenüber dem Kläger als ihrem Vertragspartner und betroffener Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO die Zurverfügungstellung einer Kopie der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Gegenstand des Rechts auf Datenkopie seien die beim Verantwortlichen vorhandenen personenbezogenen Daten in ihrer Rohfassung; dem Anspruchsteller sei sämtlicher hierunter zu subsumierender Schriftverkehr zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob er diesem bereits vorliege.

Die Anschreiben und Nachträge zum Versicherungsschein der Jahre 2011 bis 2016 würden ohne Weiteres als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dem Recht auf Datenkopie unterfallen. Aus diesen ergebe sich ferner unmittelbar die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011 bis 2016 bezogen auf die jeweiligen Tarife.

Hingegen nicht erfasst würden die zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011 bis 2016. Hierbei handele es sich nach dem Verständnis des Gerichts nicht um die "Begründungsschreiben"; diese unterfielen vielmehr dem von dem Kläger verwandten Begriff der "Anschreiben". Den Beiblättern fehle als allgemein gehaltenen Informationsschreiben der notwendige Personenbezug, um als "personenbezogene Daten" vom Recht auf Datenkopie erfasst zu werden.

Der in dieser Weise und mit diesem Umfang hergeleitete Auskunftsanspruch sei nicht verjährt. Er sei seiner Natur nach allein durch die ggf. eingetretene Löschung sowie eine berechtigte Verweigerung aufgrund bereits erteilter Teilinformationen bzw. ausnahmsweise wegen exzessiver Nutzung des Auskunftsrechts beschränkt, welche im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht ersichtlich sind. Die von der Beklagten zuletzt mit Schriftsatz vom 05.11.2021 vorgelegten Informationen würden das konkrete Auskunftsersuchen ersichtlich nicht erfüllen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren nach vollumfänglicher Klageabweisung weiter.

Sie meint, die Anpassungsmitteilung aus Februar 2017 habe den Anforderungen genügt. Der Hinweis auf die gestiegenen Gesundheitskosten sei nicht anders zu verstehen als dass die Kosten für die Versicherungsleistungen gestiegen seien, maßgeblich also die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen sei. Auch die weiteren Erläuterungen könne der Versicherungsnehmer nur so verstehen. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe erfordere auch nicht den Hinweis, dass ein Schwellenwert überschritten sei; anderes ergebe sich auch nicht aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH.

Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch bestehe nicht. Insbesondere könne dieser nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt werden. Diesem lasse sich allenfalls ein Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft bezogen auf die Höhe der von dem Kläger entrichteten Beiträge herleiten. Diese habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2021 erteilt. Ein darüber hinausgehender Anspruch lasse sich aus Art. 15 DS-GVO nicht herleiten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dem Betroffenen zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu prüfen und von seinem Betroffenenrecht Gebrauch zu machen. Dazu müssten die verarbeiteten Daten transparent gemacht werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen werde aber nicht begründet. Zudem bestehe der Verdacht auf Ausforschung, weshalb eine Aushändigung von Unterlagen nicht in Betracht komme. Ein umfassendes Recht auf Kopie aller Unterlagen stünde zudem im Widerspruch zum Beibringungsgrundsatz. Soweit der BGH ausgeführt habe, dass die Daten von Versicherungsscheinen und Nachträgen nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen seien, könne dies nicht auf Beitragsanpassungsschreiben ausgedehnt werden. Bei diesen handele es sich um in einer Vielzahl von Fällen verwendeten gleichlautenden Erklärungen, so dass es an der erforderlichen Verknüpfung der mitgeteilten Informationen mit einer bestimmten Person fehle. Ohnehin handele es sich aber um einen offenkundig exzessiven Antrag i.S.v. Art. 12 DS-GVO, weil dieser erkennbar nicht darauf gerichtet sei, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der erhobenen Daten zu prüfen, sondern darauf, sich auf möglichst einfache und bequeme Art die Informationen zu beschaffen, die benötigt würden, um eine Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen vorbereiten zu können.

Auch andere Anspruchsgrundlagen stünden nicht zur Verfügung. Art. 3 Abs. 3 VVG komme insoweit nicht in Frage, weil dieser den Versicherungsnehmer nur vor Beweisschwierigkeiten im Hinblick auf den Vertragsschluss schützen solle und dem Versicherungsnehmer daher nur ein Anspruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins gewährt werde. Ohnehin sei ein auf § 3 Abs. 3 VVG gestütztes Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich, weil die bloße Nennung der Erhöhungsbeiträge zur Substantiierung einer möglichen Klage nicht ausreiche; die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten Anschreiben und Merkblätter erhalte der Versicherungsnehmer über § 3 Abs. 3 VVG nicht. § 3 Abs. 4 VVG beschränke sich schon seinem Wortlaut nach auf Erklärungen, die der Versicherungsnehmer abgegeben habe.

Art. 7 Abs. 4 VVG sei schon nicht anwendbar, weil die Unterlagen bereits in Schriftform übermittelt worden seien und Sinn und Zweck der Vorschrift ohnehin nur sei, dem Versicherungsnehmer ein Beweismittel über den geschlossenen Vertrag zu verschaffen.

Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch aus § 242 BGB nicht. Hier fehle es schon an der Voraussetzung, dass der Auskunftsverlangende in zumutbarer Weise sich nicht selbst die Informationen beschaffen könne und der Auskunftspflichtige diese unschwer erteilen könne, weil davon auszugehen sei, dass sich sämtliche Unterlagen im Besitz des Klägers befänden. Es dürfe erwartet werden, dass Vertragsunterlagen von diesem ordnungsgemäß verwaltet worden seien. Selbst im Falle eines Abhandenkommens aber fehle es an der erforderlichen Entschuldbarkeit. Für die Beklagte sei die begehrte rückwirkende Auskunft und Zusammenstellung von Unterlagen mit einem immensen Aufwand verbunden.

§ 666 BGB finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei dem Krankenversicherungsvertrag um keinen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand habe, handele.

§ 810 BGB sei neben § 3 VVG schon nicht anwendbar, sei aber auch allenfalls auf Einsicht in Urkunden und nicht auf Herstellung von Abschriften gerichtet. Auch fehle es an dem erforderlichen schutzwürdigen Interesse.

Ohnehin seien etwaige Rückzahlungsansprüche aber jedenfalls bis einschließlich 2016 verjährt, was zur Folge habe, dass auch Auskunftsansprüche nicht mehr in Betracht kämen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.11.2021 zum Aktenzeichen 9 O 488/20 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass das streitgegenständliche Mitteilungsschreiben den Anforderungen nicht genügt hätte.

Es fehle insbesondere an der Angabe, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert gebe, der überschritten worden sei. Ohnehin aber habe der BGH die formelle Unwirksamkeit der hier streitgegenständlichen Beitragserhöhung bereits bestätigt.

Schließlich sei das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Auskunftsbegehren aus Art. 15 DS-GVO ergebe. Dieses sei gerade nicht auf Daten beschränkt, die dem Betroffenen noch nicht bekannt seien. Auch die festgesetzte Prämie sei ein personenbezogenes Merkmal. Darüber hinaus ergebe sich der Auskunftsanspruch auch aus § 242 BGB.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2022 verwiesen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a. aa. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen A, D und F zum 01.04.2017 unwirksam waren.

Die Beitragsanpassungen stellen sich - wie das angegriffene Urteil zutreffend ausführt - bereits als formell unwirksam dar, weil das Mitteilungsschreiben aus Februar 2017 den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt.

Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; so ausdrücklich nunmehr auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 - zitiert nach juris).

Das Schreiben zur Erhöhung zum 01.04.2017 (Anlage I 6, Bl. 371 ff. LG) genügt diesen Anforderungen nicht. Darin heißt es auszugsweise:

"(...),

heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihren Beitrag anpassen müssen.

Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden.

(...)

Im Jahresvergleich sind im Tarif G die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen. Dies gilt vor allem für den stationären Bereich. Auch im ambulanten Bereich registrierten wir eine erhöhte Inanspruchnahme. Hier sind vor allem die Arznei- und Verbandmittel betroffen. Im zahnärztlichen Bereich stiegen besonders die Leistungen für Kieferorthopädie. Die ausgezahlten Leistungen lagen deutlich über denen des Vorjahres. Vor allem deshalb müssen wir die Beiträge anpassen.

(...)

Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage "Ein Praxisbeispiel der H".

(...)".

Mit diesem oder einem jedenfalls nahezu identischen Mitteilungsschreiben samt Anlagen hat sich der BGH bereits im Rahmen seines Urteils vom 21.07.2021 (Az. IV ZR 191/20 - zitiert nach juris), dem eine Revision gegen die Entscheidung des 9. Zivilsenats vom 07.07.2020, Az. 9 U 227/19 (zitiert nach juris) zugrunde lag, beschäftigt und hat ausgeführt (Rn. 25 ff.), dass sich aus der dortigen Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten jedenfalls nicht ergebe, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Die erforderlichen Angaben ergeben sich hier insbesondere auch nicht aus den Anlagen zu den Mitteilungsschreiben (vgl. auch OLG Köln, 9. Zivilsenat, Az. 9 U 227/19, Rn. 43 ff. - zitiert nach juris). Auch dort werden nämlich nur allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Schwellenwerten wiedergegeben; ein konkreter Bezug zu den vorgenommenen Tariferhöhungen fehlt. Allgemeine Hinweise in den Informationsblättern darauf, dass eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann und bloße Erläuterungen der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen genügen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG aber nicht. In der Mitteilung ist vielmehr unmissverständlich, klar und eindeutig darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen ist. Daran fehlt es hier.

Ausgehend hiervon ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beitragserhöhungen in den Tarifen A, D und F zum 01.04.2017 bis zur jeweiligen Folgeanpassung - im Hinblick auf diese Begrenzung ist das landgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen - unwirksam seien und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war.

bb. Hieraus folgt die sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Beträgen in Höhe von 1.916,28 EUR nebst Zinsen sowie zur Herausgabe der hieraus im Zeitraum bis zum 11.02.2022 gezogenen Nutzungen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Diese werden - über die all dem zugrundeliegende Annahme der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung hinaus - zu Recht auch von der Berufung nicht angegriffen.

b. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte ferner dazu verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die sie in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommen hat durch Vorlage der dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011 bis 2016.

aa. Ein entsprechender Auskunftsanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall allerdings nicht aus § 242 BGB.

Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, kann dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zwar ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15- zitiert nach juris). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Versicherungsnehmer benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen.

Jedenfalls im vorliegenden Fall scheidet ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch nach Auffassung des Senats jedoch aus, weil der Kläger lediglich vorgetragen hat, die begehrten Unterlagen lägen ihm nicht vor. Substantiierter Vortrag dazu, dass er diese etwa nicht aufbewahrt habe oder welche Bemühungen er unternommen haben will, um diese aufzufinden, ist trotz entsprechenden Hinweises des Senats vom 11.03.2022 nicht erfolgt. Auch wenn das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nicht auf den Fall beschränkt ist, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, Az. 7 U 244/21; anders allerdings wohl OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21), verlangen Treu und Glauben es aber jedenfalls nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen.

bb. Der Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - aus Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO.

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Der Begriff der "personenbezogenen Daten" nach Art. 4 DS-GVO ist dabei weit gefasst (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - zitiert nach juris; vgl. dazu auch unser Urteil vom 26.07.2019 in der Sache 20 U 75/18). Er ist insbesondere nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - zitiert nach juris). Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist, dass es sich um "signifikante biografische Informationen" handelt, die "im Vordergrund" des fraglichen Dokuments stehen (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - zitiert nach juris).

Der BGH hat im Rahmen seines Urteils vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19 - zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt, dass insbesondere weder Daten des Versicherungsscheins noch die zurückliegende Korrespondenz von Versicherungsnehmer und Versicherer kategorisch vom Anwendungsbericht des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen sind. Die Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer sollen dem Auskunftsanspruch vielmehr insoweit unterfallen, als sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den dargestellten Kriterien enthalten.

Im vorliegenden Fall ist nach in Rechtskraft erwachsener teilweiser Abweisung des erstinstanzlich geltend gemachten weitergehenden Auskunftsanspruchs im Übrigen nur noch über einen Anspruch auf Auskunft über die in den Jahren 2011 bis 2016 vorgenommenen Beitragsanpassungen durch Vorlage der hierzu übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein zu befinden.

Unproblematisch mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft sind zunächst die Nachträge zu dem Versicherungsschein; denn aus diesen ergibt sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz besteht.

Auch die hierzu übersandten Anschreiben weisen die erforderliche Verknüpfung jedoch auf; denn regelmäßig ergibt sich aus diesen (anderes trägt auch die Beklagte nicht vor), dass der Versicherungsnehmer unter einem bestimmten Datum von einer Änderung in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie stellen regelmäßig zugleich Begründungsschreiben nach § 203 Abs. 5 VVG dar, für die die Verknüpfung daraus folgt, dass diesen zu entnehmen ist, dass und inwieweit Änderungen aus welchen Gründen in einem für den Versicherungsnehmer bestehenden Tarif erfolgt sind.

Ob auch im Hinblick auf mit den Begründungsschreiben etwa übermittelte Beiblätter die erforderliche Verknüpfung zu bejahen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn insoweit ist der Auskunftsanspruch durch das Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden.

Ob die entsprechenden Informationen dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind (was hier zu unterstellen sein dürfte, da der Kläger die ursprüngliche Übersendung nicht bestreitet) und ob dieser die Unterlagen noch hat oder entschuldbar nicht mehr hat, ist für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch irrelevant. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Umstand, dass Schreiben dem Versicherungsnehmer bekannt sind, den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließe (Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19 - zitiert nach juris). Dieser könne auch wiederholt Auskunft verlangen.

Soweit die Beklagte meint, jedenfalls nur Kopien der bezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung stellen zu müssen, nicht aber Kopien der betreffenden Akten oder Unterlagen, erschließt sich auf der Grundlage ihres Vortrags schon nicht, wie eine Zurverfügungstellung von Kopien der hier streitgegenständlichen Daten ihrerseits - wenn nicht durch eine Kopie der Unterlagen - erfolgen soll. Die bloße Mitteilung jedenfalls, dass es ein Anpassungsschreiben mit Beiblatt gab, ist zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs ersichtlich nicht geeignet.

Zwar wird ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Unterlagen zum Teil (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 16.6.2021 - 7 U 325/20) mit der Begründung verneint, nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO habe die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Der Senat teilt indes die Auffassung des OLG München (Urteil vom 04.10.2021, Az. 3 U 3906/29 - zitiert nach juris; so auch Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand 01.11.2021, Art, 15 Rn. 85 m.w.N.; Koreng, NJW 2021, 2692), wonach der Begriff der Datenkopie i.S.v. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der einen eigenständigen Anspruch neben Art. 15 DS-GVO beinhaltet, extensiv auszulegen ist. Folge ist, dass der betroffenen Person von der speichernden Stelle sämtliche von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung als Kopie zu übermitteln sind. Die Urteile des EuGH vom 17.07.2014, Az. C-141/12 und C-372/12 (zitiert nach juris) können zur Begründung der gegenteiligen Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese nicht zu Art. 15 DS-GVO, sondern zur Vorgängerregelung in RL 95/46/EG ergangen sind.

Die Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs in Fällen wie dem vorliegenden ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, zu bewerten.

Richtig ist, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO). Es mag unterstellt werden, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz seiner Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch steht dies jedoch nicht entgegen. Entsprechendes kann insbesondere nicht der Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) entnommen werden. Eine Festlegung dazu, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch auch besteht, wenn ein Versicherungsnehmer Zwecke verfolgt, die Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht schützt, ist dort nicht erfolgt.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten.

Das OLG München (Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21; so sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 20 U 269/21) etwa hat einen Auskunftsanspruch in einem ähnlich gelagerten Fall (auch) mit der Begründung abgewiesen, dass Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht sei, die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel vornehmen zu lassen, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt habe.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine entsprechende teleologische Einschränkung jedoch nicht vorzunehmen (vgl. bereits das Urteil vom 26.07.2019 in der Sache 20 U 75/18). Daraus, dass Zweck von Art. 15 DS-GVO ist, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen und dem Betroffenen die Durchsetzung der hierzu in der DS-GVO vorgesehenen Rechte zu ermöglichen, folgt keineswegs zwingend , dass der Anspruch auch nur zu diesem Zwecke ausgeübt werden darf. Der Senat teilt vielmehr die ihn überzeugende Auffassung von Bäcker (in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 15 Rn. 42d; so auch Wälder, r+s 2021, 98; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand 01.11.2021, Art, 15 Rn. 85 ff. m.w.N.), der ausführt, dass sich die Funktion von Art. 15 DS-GVO nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpfe. Vielmehr bezwecke die Verordnung insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitungen personenbezogener Daten. Nutze die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, so sei dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert seien. Unbedenklich und grundsätzlich zu erfüllen sei darum etwa ein Kopieersuchen, mit dem die betroffene Person sich Informationen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen will, beschaffen wolle.

Angemerkt sei darüber hinaus, dass es nach Auffassung des Senats ohnehin kaum je auszuschließen sein wird, dass es dem Versicherungsnehmer zumindest auch um den Schutz seiner Daten geht. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht sinnvoll, das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO von einer entsprechenden - nicht überprüfbaren - Behauptung zur inneren Motivation des jeweiligen Anspruchstellers abhängig zu machen.

Unter Zugrundelegung dessen ist die Beklagte auch nicht berechtigt, die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO zu verweigern. Denn der Antrag stellt sich nicht allein deshalb als exzessiv dar, weil es dem Kläger nicht primär um die Wahrung seiner Rechte aus der DS-GVO gehen mag. Für eine Schikane oder ein in unangemessen kurzen Abständen wiederkehrendes Auskunftsersuchen ist ebenfalls nichts ersichtlich. Ob das Ansinnen der Beklagten, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von ihr gestellten Beitragsforderungen durch ihren Versicherungsnehmer durch die Nichtherausgabe gespeicherter Unterlagen nach Möglichkeit zu erschweren, vor dem Hintergrund vertraglicher Fürsorgepflichten, schutzwürdig ist, mag dahinstehen.

Die Beklagte kann all dem schließlich auch nicht entgegenhalten, der Auskunftsantrag sei auf Ausforschung gerichtet und widerspreche daher dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage der Substantiierung und Darlegungslast im Zivilprozess, sondern um das Bestehen eines materiellrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Der Anspruch ist entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht durch Erfüllung erloschen. Erteilt hat die Beklagte erstinstanzlich mit den Anlagen I 13, I 14 und I 15 (Bl. 648 ff. d.A.) zwar bereits Auskunft zur Beitragshöhe in den jeweiligen Tarifen. Hierdurch ist indes keine, auch keine teilweise Erfüllung eingetreten ist, weil sich aus den tabellarischen Übersichten nur die Höhe der im jeweiligen Tarif insgesamt zu entrichtenden Beiträge, nicht aber der jeweilige Erhöhungsbetrag ersehen lässt. Dieser lässt sich auch nicht in allen Fällen errechnen, weil etwa der Beitrag für das Jahr 2010 als Ausgangswert nicht angegeben ist.

Der auf Art. 15 DS-GVO gestützte Auskunftsanspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Eine Verjährung könnte hier frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen, die die Beklagte jedoch selbst nicht behauptet. Darauf, ob Zahlungsansprüche, die mit Hilfe der erteilten Auskünften substantiiert werden könnten, verjährt wären, kommt es für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht an.

bb. Ob sich der Auskunftsanspruch auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen des VVG, insbesondere aus § 3 Abs. 3 VVG, § 3 Abs. 7 VVG, § 7 Abs. 4 VVG oder aus einer Zusammenschau dieser Normen unter Berücksichtigung des darin zum Ausdruck kommenden Grundgedankens, dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer die Unterlagen - ggf. auch erneut - zur Verfügung gestellt wissen will, die dieser zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt, ergibt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Gleiches gilt für die Frage eines sich aus § 810 BGB oder § 666 BGB (i.V.m. § 675 BGB) ergebenden Anspruchs auf Auskunftserteilung.

2. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.04.2022 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines sich insbesondere aus Art. 15 DS-GVO ergebenden Anspruchs auf Auskunftserteilung über erfolgte Beitragsanpassungen und hierzu übermittelte Informationen zugelassen. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); die Zulassung ist darüber hinaus im Hinblick auf die - wie dargestellt - divergierende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 5.000,00 EUR