OLG München, Endurteil vom 12.01.2022 - 7 U 946/21
Fundstelle
openJur 2022, 10297
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2021, Az. 23 O 5773/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug.

Die F.B. Niederlassung der FC. Bank plc. (später firmierend unter F. B. GmbH, im folgenden: die Leasinggeberin) erwarb von der Beklagten das streitgegenständliche Neufahrzeug, einen Ford Edge Vignale, für 46.347,05 €. Die Leasinggeberin schloss am 17.12.2016 mit der Klägerin einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Laufzeit von 36 Monaten. In Ziffer XIII.1. der Leasingsbedingungen trat sie sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem ausliefernden Händler, also der Beklagten, wegen Sachmängeln an die Klägerin ab. Im Kaufvertrag ist die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung (bei Kauf durch ein Unternehmen) auf ein Jahr verkürzt. Die Fahrzeugherstellerin gewährt für Neuwagen eine 2-jährige Neuwagengarantie. Die Leasinggeberin erwarb im Rahmen des Fahrzeugkaufs einen Garantie-Schutzbrief zu einem Preis von 700 € (Klageschrift, S. 3; Anlage K3).

Der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. H., nutzte das Fahrzeug seit seiner Auslieferung am 12.09.2017 für ca. ein halbes Jahr, in dem er ca. 20.000 km fuhr, beanstandungsfrei. Im März 2018 nahm er erstmals wahr, dass die Beschleunigung insbesondere bei Geschwindigkeiten zwischen 50 und 80 km/h nicht gleichmäßig, sondern ruckartig, schlagend und vibrierend verlief. Außerdem erschienen im Display Fehlermeldungen zum adaptiven Fernlicht ("Adapt. Scheinw. überprüfen. Siehe Handbuch", vgl. Anlage K10). Die Fehlermeldung ließ sich mit Betätigung der OK-Taste wegklicken. Der Geschäftsführer der Klägerin war seinerzeit davon ausgegangen, dass eine erste Inspektion bereits nach 20.000 km fällig werde, und hatte die Absicht, die Beklagte bei dieser Inspektion über die Mängelsymptome zu informieren (Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.08.2019, Seite 3, Bl. 28 d.A.).

Im Juni 2018 zeigten sich die Beanstandungen erneut. Diese Mängel monierte der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der - nach einer Laufleistung von 30.000 km turnusmäßig stattfindenden - Inspektion am 30.07.2018 bei der Beklagten. Da die Beanstandungen auch nach Abholung des Fahrzeugs am 02.08.2018 weiterhin auftraten, fanden weitere Werkstatttermine am 27./28.08.2018, vom 04.09. bis 06.09.2018 - im Nachgang hierzu monierte der Kläger erneut einen "Garantieschaden am Antriebsstrang" (Anlage K18) - sowie eine weitere Vorstellung des Fahrzeugs in der Werkstatt des Beklagten am 18.09.2018 statt.

Während einer nächtlichen Fahrt am 25.09.2018 schwenkten die Scheinwerfer des Fernlichts ohne Vorwarnung so nach unten, dass nur noch ca. 5 m vor dem Auto ausgeleuchtet wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte die Funktion des Fernlichts nicht wiederherstellen und fuhr in Schrittgeschwindigkeit und mit Warnblinklicht weiter. Die von der Klägerin kontaktierte Beklagte teilte mit, sie könne in dieser Situation in keiner Weise hilfreich sein, die Klägerin solle die Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen und ein Ersatzfahrzeug nutzen. Im Rahmen der Mobilitätsgarantie verbrachte ein ADAC-Mitarbeiter, der die Ursache des Defekts nicht beheben konnte, das Fahrzeug in die nächste F. Werkstatt, das Autohaus L. in Z. Dieses unternahm im Rahmen eines "Garantieauftrags" einen Reparaturversuch des adaptiven Fernlichts vom 26.09.2018 bis zum 10.10.2018 (Datum der Abholung des Fahrzeugs). Während der Reparaturzeit beschwerte sich die Klägerin bei der Herstellerin über den Umgang mit Reklamationen. Der Geschäftsführer der Klägerin könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass dieser Umgang mit Kunden von F. so gewollt sei oder dass die Niederlassungen mit Problemfällen in der Garantiezeit nichts zu tun haben wollten (Anlage K20). Das Schreiben ging in Kopie auch an die Beklagte.

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben setzte die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2018 der Beklagten (Anlage K19) eine Frist zur Nachbesserung bis zum 06.11.2018 und kündigte an: "Sollte bis zu diesem Datum das Fahrzeug nicht wieder in einem vertragsgemäßen Zustand sein, trete ich vom Kaufvertrag zurück und kündige mit diesem Schreiben obigen Leasingvertrag." Es wurde ein Reparaturtermin für den 05.11.2018 vereinbart. Mit Schreiben vom 02.11.2018 (Anlage K12) nahm die Klägerin den Termin "zur Behebung der Garantiemängel" einschließlich der Übernahme eines Leihfahrzeugs an. Sie werde das Fahrzeug aber nur wieder übernehmen, wenn sich die Beklagte verpflichte, bei nochmaligem Auftreten eines der genannten "Gewährleistungsmängel" Ausfall der adaptiven Scheinwerferanlage und ruckartige Beschleunigung den Kaufvertrag "sofort zu beenden". Nach der Mitteilung eines Mitarbeiters der Beklagten im Januar 2019, dass noch ein Ersatzteil benötigt werde, das frühestens Ende Januar geliefert werde, "bestätigte" die Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2019 (Anlage K14) ihre "Kündigung vom 22.10.".

Kabelbaum und Schweinwerfer wurden während der Besitzzeit der Klägerin nicht nur im Hause der Beklagten erneuert; das Fahrzeug wurde auch bei einer Firma H. in C. zwecks Reparaturen vorgestellt (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.10.2020, S. 1, Bl. 118 d.A.). Zwischenzeitlich ist das Fahrzeug - wie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt - an die Leasinggeberin herausgegeben und von dieser verwertet worden.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei bezüglich der Beschleunigung sowie des adaptiven Fernlichts bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen. Sie habe daher vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen. Der Rücktritt sei bereits mit Schreiben vom 22.10.2018, jedenfalls aber mit Schreiben vom 18.01.2019 erklärt worden.

In rechtlicher Hinsicht ist die Klägerin der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, der Mangel habe anfänglich nicht vorgelegen, da die Beklagte mit der vorbehaltlosen Entgegennahme des Fahrzeugs zu Reparaturversuchen den Mangel anerkannt habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die F. Bank GmbH, ... K., 46.347,05 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung abzüglich der vom 12.9.2017 bis zum 21.10.2018 entstandenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 5.584,82 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Erklärungen der Klägerin vom 22.10.2018 sowie hilfsweise vom 18.1.2019 gegenüber der Beklagten eine wirksame und berechtigte Rücktrittserklärung darstellen, durch die der Kaufvertrag über den Pkw Ford Edge Vignale, Fahrzeug-IDNr. ...102 zwischen der Beklagten und der F. Bank GmbH aufgehoben ist.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Da die Klägerin über einen längeren Zeitraum eine erhebliche Strecke zurückgelegt habe, ohne dass Probleme aufgetreten seien, sei das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei gewesen. Aus technischer Sicht sei ausgeschlossen, dass die gerügten Mängel bei Gefahrübergang vorhanden bzw. angelegt gewesen seien. Die Reparaturleistungen seien aufgrund einer bestehenden Fahrzeuggarantie durchgeführt worden. Daher fehle es bereits an einem Nachbesserungsversuch. Des weiteren beruft sich die Beklagte auf Verjährung.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 19.01.2021, auf dessen Tatbestand ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Sachverständige habe zwar das Aufleuchten von Warnanzeigen zum adaptiven Fernlicht bestätigt, nicht aber einen Ausfall des adaptiven Fernlichts, ebenso wenig die Vibrationen bei Beschleunigung. Er habe ferner nicht bestätigen können, dass die gerügten Defekte bereits bei Übergabe des Fahrzeugs in diesem angelegt gewesen seien. Damit fehle es am Nachweis eines Mangels bei Gefahrübergang.

Gegen das ihr am 21.01.2021 zugestellte Urteil hatte die Klägerin am Montag, den 22.02.2021 Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung - am 03.04.2021 begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags beantragt die Klägerin:

1. Das 19.1.2021 verkündete Urteil des Landgerichts München I wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die F. Bank GmbH, ... K., 46.347,05 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung abzüglich der vom 12.9.2017 bis zum 21.10.2018 entstandenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 5.584,82 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Erklärung der Klägerin vom 18.1.2019 gegenüber der Beklagten eine wirksame und berechtigte Rücktrittserklärung darstellt, durch die der Kaufvertrag über den Pkw Ford Edge Viginale, Fahrzeug-IDNr. ...102 zwischen der Beklagten und der F. Bank GmbH aufgehoben ist.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat über die Berufung am 12.01.2022 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die Klage der Klägerin aus von der Leasinggeberin abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu Recht abgewiesen, da die Klägerin ein Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1 BGB) nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen konnte. Der Senat kann vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen, welche Folgen sich für die hiesige Klage durch die zwischenzeitliche Verwertung des Fahrzeugs - insbesondere mit Blick auf § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB - ergäben.

Ein Rücktrittsrecht setzt voraus, dass Mängel nicht nur irgendwann vorhanden sind, sondern dass diese bereits bei Gefahrübergang und noch bei Rücktrittserklärung vorliegen, ferner dass die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht nach § 377 HGB ausgeschlossen ist. Vorliegend ist unstreitig, dass - seit März 2018 und noch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen - im Display Fehlermeldungen bezüglich des adaptiven Scheinwerfersystems auftraten, ferner - jedenfalls bis zum November 2018 - ein Ruckeln des Fahrzeugs bei Beschleunigung und im September 2018 (einmalig) eine Fehlfunktion des adaptiven Scheinwerfersystems mit der Folge, dass von den Scheinwerfern nur noch ein Bereich von 5m vor dem Fahrzeug ausgeleuchtet wurde. Gewährleistungsrechte scheitern vorliegend daran, dass die Klageseite nicht nachweisen konnte, dass die gerügten Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen (dazu unter 1.), im Falle des Ruckelns überdies an § 377 HGB sowie an dem Umstand, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits beseitigt war (dazu unter 2.). Im Einzelnen:

1. Die Klageseite hätte beweisen müssen, dass die gerügten Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen, da die Beklagte die Mängel, anders als die Klägerin meint, als Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechts nicht anerkannt hatte (dazu unter a); dieser Nachweis ist nicht gelungen (dazu unter b).

a) Im Ausgangspunkt ist der Klägerin darin beizupflichten, dass ein Verkäufer, der einen Mangel als solchen anerkannt hat, sich im Nachgang nicht darauf berufen kann, es liege in Wahrheit kein anfänglicher Mangel vor (vgl. BGH, Urteile vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98, juris-Rn. 11 und vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18, juris-Rn. 31 in Zusammenschau mit OLG Köln, Urteil vom 26.04.2018 - 15 U 82/17, juris-Rn. 21). Allerdings fehlt es vorliegend an einem solchen Anerkenntnis.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob in der Vornahme von nicht unerheblichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Verkäufers liegt. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (BGH, Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98, juris-Rn. 11). Ginge es allein um die Abgrenzung von Kulanz und Mängelbeseitigung, spräche viel für die Sichtweise der Klägerin, jedenfalls in der wiederholten Entgegennahme des Fahrzeugs, zuletzt für einen unbestimmten Zeitraum und einen sich über Monate hinziehenden Reparaturversuch, ein solches Anerkenntnis zu sehen.

bb) Vorliegend ist die - höchstrichterlich, so weit ersichtlich, unmittelbar noch nicht entschiedene - Besonderheit in den Blick zu nehmen, dass eine Garantie der Herstellerin (also einer Dritten) besteht, die sich wiederum zur Durchführung ihrer Vertragshändler bzw. -werkstätten, hier der beklagten Verkäuferin, bedient. Maßgeblich ist in einer solchen Fallkonstellation, ob ein Kunde - wiederum unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls - bei gleichzeitigem Bestehen einer Herstellergarantie in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Fahrzeugs zwecks Reparatur durch die beklagte Verkäuferin ein Anerkenntnis eines Gewährleistungsfalles sehen kann. Garantie (der Herstellerin) und Gewährleistungspflicht (der Beklagten) unterscheiden sich wesentlich in ihren Voraussetzungen: Bei einer Herstellergarantie entfällt regelmäßig die Notwendigkeit für einen Anspruchsteller, nachweisen zu müssen, dass ein anfänglicher Mangel vorliegt. Vielmehr begründet das Auftreten eines Mangels im Garantiezeitraum - soweit nicht ohnehin eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 Abs. 2 BGB vorliegt - die Vermutung für einen Garantiefall. Auch die einschlägigen Zeiträume unterscheiden sich: vorliegend ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr abgekürzt, während der Garantiezeitraum im Rahmen der Ford-Neuwagengarantie - ohne Berücksichtigung des Garantie-Schutzbriefes - jedenfalls zwei Jahre beträgt und damit erheblich länger ist. Die Inanspruchnahme einer Herstellergarantie unterliegt nicht der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Ist aber eine Reparatur zugleich von einer Garantie umfasst, kann einer Reparatur bzw. einem Reparaturversuch durch den Verkäufer nicht der Erklärungsgehalt beigemessen werden, er erkenne an, dass er im Rahmen des (echten) kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts - das, wie gezeigt, wesentlich engeren tatbestandlichen Voraussetzungen unterliegt - zur Nachbesserung verpflichtet sei. Der Verkäufer hat nämlich keinen Anlass, sich Gedanken dazu zu machen, ob ein anfänglicher Mangel vorliegt, da die Reparaturverpflichtung - eben wegen der Herstellergarantie - auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistung gegeben ist.

Da ein Käufer die Existenz der (Hersteller-)Garantie regelmäßig kennt, kann auch aus seiner Sicht aus dem Verkäuferverhalten (in Form der Entgegennahme des Fahrzeugs zu einem Reparaturversuch) nicht der Schluss gezogen werden, der Verkäufer erkenne Mängel im technischen Sinne und damit zugleich Ansprüche aus Mängelgewährleistungsrechten an (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2018 - 9 U 83/16, juris-Rn. 26; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 5 U 5/13, juris-Rn. 18ff., das allerdings mehr auf die konkreten Erklärungen des Verkäufers abstellt), da das Verhalten der Beklagten - auch aus Sicht eines Kunden - schlicht mehrdeutig ist (Handeln auf Basis der Gewährleistung/Handeln auf Basis einer Garantie). Es ginge zu weit, wollte man in einer solchen Situation von einem Verkäufer verlangen, explizit klarzulegen, nur auf Basis einer Garantie - und nicht (auch) auf Basis des Mängelgewährleistungsrechts - zu handeln. Die Annahme eines Anerkenntnisses setzt Eindeutigkeit des Handelns der Beklagten voraus. Der Beklagten gereicht es auch nicht zum Nachteil, dass nicht sie, sondern die Herstellerin die Garantie übernommen hat. Autohersteller bedienen sich zur Erfüllung von Garantieansprüchen der Vertragshändler und -werkstätten, wie es die Beklagte ist. Dies ist allgemein bekannt. Dem Umstand, dass die Beklagte handelt, kann daher (wiederum aus Sicht des Kunden) nicht entnommen werden, dass sie als Verkäuferin - und nicht in Erfüllung der Herstellergarantie - handelt.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Verkäufer, der eine Reparatur durchführt, die Beweissituation des Käufers verschlechtert, wenn dieser gleichwohl einen anfänglichen Mangel beweisen muss. Dieser Umstand - der im Übrigen genauso eintritt, wenn ein Verkäufer aus bloßer Kulanz handelt - hat keinen Einfluss darauf, ob dem Verhalten der Beklagten die Wirkung eines (konkludenten) Anerkenntnisses beigemessen werden kann. Berechtigten Anliegen des Kunden hinsichtlich der Verschlechterung der Beweissituation ist vielmehr über die Grundsätze einer (auch fahrlässig möglichen) Beweisvereitelung zu begegnen, wenn die Beklagte ihr Handeln nicht hinreichend dokumentiert bzw. (potentielle) Schadteile vernichtet.

cc) Vorliegend kann dem Verhalten der Beklagten nicht die Wirkung beigemessen werden, einen (anfänglichen) Mangel anerkennen zu wollen.

(1) Es besteht vorliegend eine Herstellergarantie, wie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Die Beklagte hat vorgetragen, dass F. eine zweijährige Neuwagengarantie erteilt. Dies deckt sich nicht nur mit den im Internet abrufbaren Konditionen von F. zu Neuwagen (https://www.f.de/service/ihre-mobilitaet/ask-f./versicherung-und-garantie/f.-garantie/f.-garantiebedingungen-f.-neuwagengarantie), sondern auch konkret mit den Leasing-Bedingungen im Leasingvertrag (Anlage K1, Vertrag, letzte Seite), in denen u.a. die auszugsweise angeführten Garantiebestimmungen der F.-Werke GmbH für F.-Fahrzeuge zum wesentlichen Bestandteil der vorstehenden Bedingungen (Abschnitt XIII Sachmängel) gemacht werden. Dort ist (unter B) ausgeführt: "Sie erhalten ab Beginn der F. Neuwagengarantie eine Garantie gegen Durchrostung von Karosserieteilen". Dies ist - schon vom Wortlaut her - nicht dahin zu verstehen, dass sich die Garantie auf eine Garantie gegen Durchrostung beschränkt. Vielmehr wird zusätzlich zur Neuwagengarantie eine - regelmäßig langdauernde, im Falle von F., wie aus öffentlichen Quellen ersichtlich, 12 Jahre dauernde - Durchrostungsgarantie übernommen. Eine umfassende Garantie gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - ein Garantie-Schutzbrief ausgestellt ist. Auch die Handhabung der Abwicklung des Schadensfalls anlässlich des Ausfalls der Scheinwerfer am 25.09.2018 belegt dies: die Klägerin wurde auf die Mobilitätsgarantie verwiesen; das Fahrzeug wurde zu einer Werkstatt verbracht, die in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin stand und dort im Rahmen eines "Garantie-Auftrags" (Anlage K5) repariert.

Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, der Sinn einer Garantie liege darin, dass ein anfänglicher Mangel nicht vom Käufer nachgewiesen werden müsse. Vorliegend handelt es sich auch nicht um etwaigen, von einer Garantie ausgeschlossenen Verschleiß (auch nicht im Rahmen des Scheinwerfers, da es um einen Ausfall der Steuerung, nicht - lapidar gesprochen - um eine durchgebrannte Glühbirne geht). Der Senat bildet sich daher die Überzeugung, dass eine Herstellergarantie bestand.

(2) Die Reparaturen bzw. Reparaturversuche durch die Beklagte konnten daher sowohl im Rahmen einer Mängelgewährleistung als auch im Rahmen einer Garantie erfolgen. Der Annahme zu Reparaturversuchen kommt somit nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Umstände, der Erklärungsgehalt zu, Mängelgewährleistungsansprüche befriedigen zu wollen.

(3) Vorliegend kommt im Rahmen der Würdigung des konkreten Einzelfalls hinzu, dass die Klägerin mehrere Hinweise erhielt, die auf Reparaturen im Rahmen einer Garantie - ohne Anerkennung von Mängelgewährleistungsansprüchen - hindeuten:

(a) Schon bei dem ersten Werkstattauftrag am 30.07.2018 (Anlage K8) im Rahmen der Inspektion sind mehrere Positionen (Diagnoseeinheit anschließen, Fehlercodes auslesen u.a.) mit einem "G" für "Garantieposition" gekennzeichnet. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass sich die Kennzeichnung nicht eindeutig auf die gerügten Mängel - hier ein Ruckeln - bezieht. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte erkennbar - zumindest auch - im Rahmen einer Garantie, und nicht im Rahmen einer geschuldeten Nachbesserung kraft gesetzlicher Gewährleistung, handelte.

(b) Bei Ausfall der Scheinwerferanlage teilte die Beklagte mit, sie könne nicht helfen, und verwies ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der (Mobilitäts-)Garantie. Sie erklärte gerade nicht die Übernahme eigener Einstandspflichten. Auch die Reparatur in L. erfolgte im Rahmen eines Garantieauftrags.

(c) Die Klägerin selbst bezog sich mehrfach auf eine Garantie, etwa in ihrer Mail vom 07.09.2018 (Anlage K18), in der sie einen "Garantieschaden am Antriebsstrang" monierte, oder im Rahmen einer Beschwerde an F. - die Herstellerin, die die Garantie ausgestellt hat - vom 30.09.2018, in der von "Problemfällen in der Garantiezeit" (Anlage K20) die Rede ist. Dem Senat ist bewusst, dass ein Laie (im Übrigen oftmals nicht anders als Autoverkäufer) bei seinen Schreiben und seinem Verhalten nicht trennscharf zwischen Garantie und Gewährleistung differenziert. Bringt aber der Autokäufer selbst objektiv ein Handeln auf Basis der Inanspruchnahme einer Garantie ins Spiel, kann er nachher schwerlich später für sich in Anspruch nehmen, in Reparaturen durch den Verkäufer liege ein Anerkenntnis im Sinne des Gewährleistungsrechts.

(4) Ein Anerkenntnis liegt auch nicht in der Entgegennahme des Fahrzeugs zur Reparatur anlässlich der Fristsetzung im Schreiben vom 22.10.2018. Es trifft zwar zu, dass eine Herstellergarantie sich auf Reparaturleistungen beschränkt und Ansprüche auf Rückabwicklung (oder auch nur Ersatzlieferung) gerade nicht erfasst sind (so auch die Garantiebedingungen im Leasingvertrag). Insofern handelt es sich bei der Fristsetzung um einen typisch gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelf außerhalb der Garantie. Diese Einkleidung enthebt den Verkäufer jedoch nicht, die Reparatur - auf die die Nachfristsetzung zielt - ggf. auch im Rahmen einer Garantie durchzuführen. In der Entgegennahme zur Reparatur liegt damit - auch aus Sicht des Käufers - gerade nicht ein Anerkenntnis, selbst gleichsam "uneingeschränkt" gewährleistungsrechtlich haften zu wollen. Eines ausdrücklichen Vorbehalts seitens des Verkäufers bedurfte es hierfür nicht.

Dies gilt erst recht in dem vorliegenden Fall, in dem die Klägerin bereits zuvor auf die Inanspruchnahme von Garantieleistungen verwiesen worden und die einjährige Verjährungsfrist für Sachmängel seit Übergabe - unbeschadet des Umstandes, dass die Verjährungsfrist möglicherweise gehemmt war - bereits verstrichen war, sich überdies die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22.10.2018 an die Beklagte auf ein Schreiben an die Herstellerin vom 30.09.2018 bezieht, in dem - wie ausgeführt - von "Problemfällen in der Garantiezeit" die Rede ist, und schließlich die Klägerin im Schreiben vom 02.11.2018 (Anlage K12) den Werkstatttermin als einen Termin zur Behebung der "Garantiemängel" bezeichnet.

Der Umstand, dass die Beklagte die Rechnungen an F. mit "Gewährleistung" überschrieb, ist - zumal der Klageseite nicht bekannt - ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig, um die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin an einem vermeintlichen Anerkenntnis festzuhalten.

b) Der Nachweis eines anfänglichen Mangels ist der Klägerin nicht gelungen.

aa) Der Sachverständige hat in seinem Sachverständigengutachten vom 18.08.2020, S. 20, Bl. 110 d.A., ausgeführt, dass er nicht eindeutig bekunden könne, dass die Ursache für die geltend gemachten Mängel bereits bei Übergabe vorlagen. Der Sachverständige hielt auch nach Nachreichung der Diagnoseprotokolle durch die Beklagte an diesem Befund fest (vgl. "Tischvorlage" vom 09.11.2020, S. 8, Bl. 133 d.A.). Diese Bewertung wird klägerseits nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Frage gestellt. Die Bewertung des Sachverständigen ist dem Senat auch eingängig. Es mag ungewöhnlich sein, dass die geltend gemachten Mängel bereits so kurze Zeit nach Übergabe auftreten. Allein dieser Umstand erlaubt jedoch nicht einen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Rückschluss, dass die Mängel bereits anfänglich vorlagen, zumal das Fahrzeug bis zum erstmaligen Auftreten im März 2018 (immerhin) mehr als 20.000 km gefahren worden war.

bb) Weitere Erkenntnismöglichkeiten bestanden und bestehen für den Sachverständigen (nachdem die vorhandenen ausgelesenen Fehler- und Diagnoseprotokolle von der Beklagten vorgelegt wurden) nicht. Potentiell schadhafte Teile sind nämlich nicht mehr vorhanden (vgl. Sachverständigengutachten, S. 19f., Bl. 110f. d.A.). Der Senat hat insoweit erwogen - und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert -, ob der Klägerin Beweiserleichterungen zuzubilligen sein könnten, weil in der Vernichtung von ausgebauten Teilen durch die Beklagte eine (auch fahrlässig begehbare) Beweisvereitelung zu sehen sein könnte (BGH, Urteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, juris-Rn. 23 ff. und vom 23.10.2008 - VIII ZR 64/07, juris-Rn. 20 ff.), die Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zur Folge hätte.

Dies ist aber abzulehnen, ohne dass der Senat entscheiden müsste, ob und ggf. unter welchen Umständen die Beklagte im Rahmen einer Reparatur (sei es im Garantiefall, sei es im Rahmen einer Nachbesserung) gehalten ist, Ersatzteile zur Beweissicherung aufzuheben. In der Phase, in der die Beklagte - nach mehreren Fehlschlägen - Reparaturarbeiten in Kenntnis einer Rücktrittsdrohung vornimmt, in der letztlich somit schon Streit besteht, erscheint es zumindest nicht fernliegend, ihr aufzuerlegen, ausgebaute Teile nicht ungefragt zu vernichten. Letztlich kommt es vorliegend hierauf nicht an: unstreitig ist nämlich, dass die Klägerin bei einer Firma H. in C. Kabelbaum und Scheinwerfer hat erneuern lassen. Damit hat eine Veränderung des Originalzustandes im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin stattgefunden, so dass die Klägerin die mangelnde Untersuchung des Originalzustandes nicht der Beklagten anlasten kann. Gleiches gilt für die Reparatur der Scheinwerferanlage im Autohaus Löbau auf Garantiebasis. Dieses Autohaus hatte von sich aus keine Veranlassung zu einer Beweissicherung. Es hätte vielmehr in der Verantwortung der Klägerin gelegen, auf eine Sicherung ausgebauter Teile hinzuwirken, wenn sie dies für veranlasst gesehen hätte.

2. Soweit ein Ruckeln des Motors bei Beschleunigung inmitten steht, scheitert der Rücktritt an weiteren Voraussetzungen:

a) Der Mangel wurde nicht unverzüglich gerügt; das Fahrzeug gilt insoweit als genehmigt, § 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB.

aa) Bei dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeberin und Beklagter handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB), somit um einen beiderseitigen Handelskauf iSv § 377 Abs. 1 HGB. Da auch die Klägerin, die Leasingnehmerin, eine Handelsgesellschaft, ist, kommt es auf die Frage einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 377 HGB bei Leasing an Privatpersonen nicht an.

bb) Nach § 377 Abs. 1 HGB trifft den Käufer die Pflicht, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Nach § 377 Abs. 3 HGB muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden, wenn sich ein (verdeckter, wie vorliegend) Mangel später zeigt. Daran fehlt es. Nach eigenem Vortrag hat die Klägerin den Fehler bei der Beschleunigung bereits im März 2018 (bei einem Kilometerstand von ca. 20.000 km) bemerkt. Sie hielt ihn selbst auch für so erheblich, dass sie den Mangel - im Rahmen einer vermeintlich zeitnah anstehenden - Inspektion anzeigen wollte. Anders als bei einem bloßen "Anzeigemangel" - wie beim adaptiven Scheinwerferlicht, der sich in einem Hinweis auf eine Prüfung gemäß Handbuch ohne Funktionsbeeinträchtigung erschöpfte, damit keinen Rückschluss auf eine echte Fehlfunktion zuließ und sich überdies problemlos "wegklicken" ließ - liegt bei einer Fehlfunktion im Rahmen der Beschleunigung eine unmittelbar behebungsbedürftige Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Fahrzeugs vor, die folglich auch die Rügeobliegenheit auslöste. Diese Anzeige unterließ die Klägerin gleichwohl für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten. Selbst wenn man von einem Auftreten erst im Juni 2018 ausgehen wollte - wie nicht -, wäre eine Anzeige erst Ende Juli nicht mehr unverzüglich.

cc) Arglist der Beklagten steht nicht im Raum (§ 377 Abs. 5 HGB).

dd) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Verkäuferseite auf den Schutz des § 377 HGB verzichtet habe. Zwar trifft auch insoweit - wie beim Anerkenntnis eines Mangels - zu, dass in einer widerspruchslosen Entgegennahme zur Nachbesserung ein Verzicht auf den Schutz des § 377 HGB liegen kann (vgl. dazu: BGH, Urteile vom 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, juris-Rn. 20 mwN und vom 25.11.1997 - VIII ZR 259/97, juris-Rn. 17 f.). Dies gilt aber nicht, wenn - wie vorliegend - die Beklagte zur Vornahme der Reparatur im Rahmen einer Herstellergarantie (insoweit als Erfüllungsgehilfin der Herstellerin) verpflichtet ist. Die Inanspruchnahme einer Garantie des Herstellers ist nämlich nicht an eine unverzügliche Rüge geknüpft. Folglich liegt in der unterlassenen Berufung auf § 377 HGB im Rahmen der Annahme des Kraftfahrzeugs auch kein Verzicht auf den Schutz des § 377 HGB.

ee) In Ansehung dieses Mangels gilt das Fahrzeug als genehmigt.

b) Im Übrigen hatte die Beklagte das Ruckeln - anders als die Störung des adaptiven Fernlichts - im Zeitpunkt des Rücktritts bereits beseitigt. Damit fehlt es an der Voraussetzung, dass der Mangel im Zeitpunkt des Rücktritts noch fortbestehen muss (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 437 Rn. 22).

aa) Maßgeblich für den Rücktritt ist das Schreiben vom 18.01.2019. Dies sieht mittlerweile ausweislich ihres Klageantrags zu 2) auch die Klägerin so. Dahinstehen kann, ob das Schreiben vom 22.10.2018 einen - bedingt erklärten - Rücktritt enthielt. Jedenfalls läge in der Mitteilung der Klägerin, dass sie das Fahrzeug für eine offenbar komplexere Reparatur - frühere Reparaturversuche waren gescheitert - am 05.11.2018 bei der Beklagten gegen Aushändigung eines Leihfahrzeugs übergeben werde, zugleich die Erklärung eines Einverständnisses mit einer angemessenen Reparaturdauer und eine Aufgabe eines unbedingten Rücktrittswillens schon mit Ablauf des 06.11.2018. Davon ist auch die Beklagte ausgegangen.

bb) Ausweislich der vorgelegten Rechnungen der Beklagten an F. (Anlagenkonvolut hinter Bl. 133 d.A.) kann zur Überzeugung des Senats nachvollzogen werden, dass die Beklagte bis zum 30.11.2018 - und damit vor Rücktrittserklärung - das Ruckeln beseitigte (u.a. durch Austausch der Kupplungs-Dämpfer-Einheit und des Drehzahlsensors). In späteren Rechnungen wird als Betreff nur noch das adaptive Fernlicht angegeben. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass dieser Mangel bis zu diesem Zeitpunkt beseitigt war. Korrespondierend findet sich in den späteren Diagnoseprotokollen der Fehlercode "HCM", welcher das Scheinwerfer-Steuermodul bezeichnet (vgl. die Erläuterung des Sachverständigen in seiner Tischvorlage, S. 3, Bl. 128 d.A.), und der das nicht streitgegenständliche Servolenkungsmodul betreffende Code "PSCM". Hinweise auf ein Fortbestehen des Ruckelns bei Beschleunigung - das der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung ebenfalls nicht feststellen konnte - fehlen. Richtig ist, dass in der Rechnung vom 28.02.2019 ein Austausch des Motorkabelstrangs angegeben wird. Zutreffend ist auch, dass der Sachverständige insoweit keinen Zusammenhang mit der Störung des Fernlichts herstellen konnte. Dies ist aber kein Beleg für einen Zusammenhang mit einem fortbestehenden Ruckeln (vgl. auch die Beschreibung im Diagnoseprotokoll der eröffneten Sitzung vom 05.03.2019 bei km-Stand: 36.650, S. 2, hinter Bl. 133 d.A., unter "Hinweise Defekt", in denen nach Austausch des Kabelstrangs ebenfalls nur auf die adaptive Scheinwerfer-Fernlicht-Störung eingegangen wird, was dafür spricht, dass von Seiten der Beklagten ein Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem erneuerten Kabelstrang gesehen wurde).

3. Offen bleiben kann, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt wären oder ob bzw. in welchem Umfang der Lauf der Verjährungsfrist durch die Reparaturversuche gehemmt gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.10.2007 - X ZR 101/06, insb. juris-Rn. 23 f.).

II.

Da die Klage in der Hauptsache, wie ausgeführt, ohne Erfolg bleibt, besteht auch kein Anspruch auf Zinszahlungen und auf vorgerichtliche Anwaltskosten. Aus demselben Grund erweist sich der Antrag auf Feststellung, dass in der Erklärung vom 18.01.2019 eine wirksame und berechtigte Rücktrittserklärung liege, als jedenfalls unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, insbesondere beruht die Frage, ob die Beklagte einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts anerkannt habe, - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.