OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2021 - 4 U 1600/20
Fundstelle
openJur 2022, 11164
  • Rkr:

1. Die nach den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes unzulässige Unterstützung von Hassorganisationen liegt nicht bereits im kommentarlosen Posten eines Bildes, das Symbole einer solchen Hassorganisation zeigt.

2. Die Auslegung von Posts in einem sozialen Netzwerk hat unter Berücksichtigung anderer, im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Seite stehender Äußerungen zu erfolgen.

3. Ein Klageantrag auf Feststellung, dass die Sperrung oder Löschung einzelner Posts auf einem sozialen Netzwerk rechtswidrig war, ist unzulässig.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

M... G..., ...

- Kläger und Berufungskläger -

Unterbevollmächtigte:

B... S... K... Rechtsanwälte, ...

Prozessbevollmächtigte:

R... Rechtsanwaltskanzlei, ...

gegen

XXX

vertreten durch die Vorstände S... C... und G... L...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte W... & C... LLP, ...

wegen Forderung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...,

Richterin am Oberlandesgericht P... und

Richterin am Oberlandesgericht R...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020

für Recht erkannt:

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.07.2020 - Az.: 2 O 1358/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen folgenden Bildes

"BILD"

auf www.XXX.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 22.08.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 527,17 € freizustellen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 48 % und die Beklagte 52 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung in Höhe von jeweils 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2; 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Der Kläger, der bei der Beklagten ein privates Nutzerkonto unterhält, macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Entfernung einer von ihm geposteten Fotografie am 22.08.2018 geltend. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Nach Klageabweisung durch das Landgericht verfolgt der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Argumente wegen derer ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird, seine ursprünglichen Klageziele vollumfänglich weiter.

Er beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.07.2020, Az. 2 O 1358/12, wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die am 22.08.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.XXX.com/m......g......xx) auf www.XXX.com rechtswidrig war.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Feststellungsinteresse verneinen sollte:
Die Beklagte wird verurteilt, die Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 22.08.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.

3. Der Beklagten wird aufgegeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 22.08.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten.
"BILD"

4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziffer 3. gezeigten Bildes auf www.XXX.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 2. durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder Sperrung von Nutzern erhalten hat, und gegebenenfalls welche.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2018 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten a) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 597,74 € und b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 €

durch Zahlung an die Kanzlei REPGOW freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vor dem Senat vom 01.12.2020 verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Sperrung und Datenberichtigung auf der Grundlage des § 241 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag. Die geltend gemachten Sekundäransprüche auf Feststellung, Auskunftserteilung und Schadensersatz stehen ihm hingegen nicht zu.

1.

Indem der Kläger bei der Beklagten ein privates Nutzerkonto eingerichtet hat, ist zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen, nach dessen Inhalt die Beklagte im Rahmen ihrer seit April 2018 geltenden Nutzungsbedingungen verpflichtet ist, dem Kläger eine Plattform für seine Äußerungen zur Verfügung zu stellen. Diesen Bedingungen hat der Kläger am 30. April 2018 durch Anklicken des entsprechenden Buttons auf der Benutzeroberfläche zugestimmt. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass durch Anklicken der "Ich-stimme-zu"-Schaltfläche wirksam in die Änderung der Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes der Beklagten eingewilligt werden kann und dass die geänderten Nutzungsbedingungen sich im Rahmen der §§ 305ff. BGB halten (Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20; Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/29; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19). Dies gilt auch für das in Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards enthaltene Verbot der Unterstützung von "Hassorganisationen".

2.

Die hiergegen gerichteten umfangreichen Ausführungen in der Berufungsbegründung können vorliegend dahinstehen. Das vom Kläger gepostete Foto stellt keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards dar. Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob die "Identitäre Bewegung" (IB), deren Flagge u.a. auf diesem Bild zu sehen ist, eine "Hassorganisation" im Sinne von Ziff. 2 der Gemeinschaftsstandards ist, kommt es insofern nicht an.

Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung wird der verständige Betrachter des im Tenor aufgenommenen Fotos allerdings nicht davon ausgehen, dass die dort zu sehende Flagge der Identitären Bewegung lediglich zufälliges "Beiwerk" ist, das in der dort ebenfalls zu sehenden Menschenmenge mehr oder weniger untergeht und das Bild daher nicht zu prägen vermöchte. Tatsächlich dokumentiert das Foto mit der Flagge der "Identitären Bewegung" in Verbindung mit den übrigen auf dem Bild erkennbaren Flaggen und Spruchbänder wie dem unschwer auszumachenden Transparent mit dem Slogan "Merkel muss weg" und der sog. Wirmer-Flagge die typische Symbolik, die sich auf Demonstrationen von Anhängern der Rechten Szene einschließlich der yxyxyx-Bewegung seit etwa 2015 eingebürgert hat. Deren Bedeutungsgehalt ist mittlerweile aufgrund der Dauerpräsenz und Nachhaltigkeit dieser Gruppen weiten Bevölkerungskreisen und damit auch dem typischen XXX-Benutzer, der die Seite des Klägers zur Kenntnis nimmt, geläufig. Insofern lässt das Bild für den verständigen Durchschnittsnutzer keinen Zweifel daran, dass hier eine Gruppe abgebildet ist, die aus einem diffusen Bedrohungsgefühl heraus staatliche Institutionen und ihre Repräsentanten, insbesondere die Vertreter der Bundesregierung ablehnt und mehr oder weniger offen zum Widerstand gegen deren Flüchtlings- und Ausländerpolitik aufruft.

Die bloße Einstellung dieses Fotos auf der XXX-Seite stellt jedoch noch keine Unterstützungshandlung im Sinne von Nr. 2 der Gemeinschaftsstandards dar. Der durchschnittliche Nutzer, der sich die Gemeinschaftsstandards aufmerksam durchliest, wird diesen Begriff ebenso verstehen, wie er auch im Strafrecht Verwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2020 - 4 U 2890/19, Seite 9). Danach ist als Unterstützungshandlung jedwedes Tätigwerden zu verstehen, das die innere Organisation und den Zusammenhalt einer Hassorganisation unmittelbar fördert oder sich sonst auf die Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt (BGH, NJW 2009, 3448; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 129 Rz. 30). Auch wenn die Beklagte bereits die Präsenz von Hassorganisationen als solche in ihrem Netzwerk nicht dulden will (Abschnitt I. Ziffer 2. der Gemeinschaftsstandards), kann gleichwohl nicht jede Abbildung, die Symbole dieser Organisationen oder deren Verantwortliche zeigt, als Unterstützung einer Hassorganisation eingestuft werden. Anderenfalls wäre etwa auch die journalistische Berichterstattung über derartige Organisationen nicht möglich, zumindest aber in auch verfassungsrechtlich erheblicher Weise eingeschränkt. Auch die kommentarlose Abbildung dieser Symbole wird als Unterstützung in der Regel nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus dem Zusammenhang, in den eine Fotografie gestellt ist und den sie begleitenden Posts ergibt, dass sich der Nutzer mit den abgebildeten Positionen identifiziert oder diese zumindest befürwortet und sie sich in diesem Sinne "zu Eigen macht" (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 07.02.2017 - 4 U 1419/16 - juris). Da es auf die Eignung eines Posts ankommt, Ziele und Handlungen der Identitären Bewegung zu fördern, muss ein Foto in einen Kontext eingebettet sein, der beim durchschnittlichen Nutzer den Eindruck eines Unterstützens oder Befürwortens hervorruft. Der durchschnittliche Betrachter einer XXX-Seite wird nämlich in aller Regel ein Foto nicht nur isoliert zur Kenntnis nehmen, sondern vielmehr die Timeline der Seite auf der Suche nach weiteren Bildern oder Äußerungen durchscrollen, die einen zuverlässigen Rückschluss auf das Meinungsbild des Verfassers erlauben. Angesichts der nur geringen Aktualität und hohen Flüchtigkeit der über die Seite auf einem sozialen Netzwerk verbreiteten Posts kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsnutzer diese Kontextrecherche auf eine größere zeitliche Spanne erstreckt; auf XXX-Seiten, die - wie im Falle des Klägers - nahezu tägliche Einträge aufweisen, kann ein solcher Zusammenhang vielmehr nur mit Inhalten hergestellt werden, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, der nur selten mehr als einige Monate überschreiten wird, eingestellt sind. Vorliegend fehlt es an einem solchen Kontext. Zwar hat der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten im Zeitraum 27.08.2016 bis 25.06.2017 insgesamt neun teils ausführliche Posts abgesetzt, die sich mit der Identitären Bewegung befassen und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses sich auch noch auf der Seite des Klägers befanden. Mögen diese Posts auch inhaltlich deutlich eine Sympathie zur IB bekunden, so sind sie vorliegend dennoch nicht geeignet, den für eine Unterstützungshandlung erforderlichen Kontext zu dem streitgegenständlichen Bild, das erst am 22.8.2018 gepostet wurde, zu erzeugen. Der Senat hat sich selbst davon überzeugt, dass der Kläger ausgesprochen viel veröffentlicht, so dass es bereits nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand bedeutete, durch Zurückscrollen diejenigen Mitteilungen aufzufinden, die nur zwei bis drei Monate zurücklagen. Auch wenn das streitgegenständliche Foto von der Beklagten gelöscht wurde, ließen sich auf dem Bildschirm die Posts aus dem Zeitraum August 2018 zudem nicht gemeinsam mit denen aus den Jahren 2016/2017 darstellen. Es erscheint hiernach unwahrscheinlich, dass ein Durchschnittsnutzer, der am 22.8.2018 oder unmittelbar danach von dem streitgegenständlichen Foto Notiz genommen hat, sich die Mühe gemacht haben wird, bis in den Juni 2017 und weiter zurück zu scrollen, um die Haltung des Klägers zur Identitären Bewegung abzuklären. Selbst wenn ein solcher Nutzer - was bereits für sich genommen unwahrscheinlich ist - gezielt nach weiteren Posts des Klägers im Zusammenhang mit einer der auf dem Bild abgebildeten Flaggen gesucht hätte, hätte er mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nichts gefunden. Auch wenn die die "Identitäre Bewegung" betreffenden Mitteilungen objektiv zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses auf dem Account des Klägers noch vorhanden gewesen sein sollten, waren sie nämlich zumindest derart schwierig aufzufinden, dass ein Zusammenhang mit dem Bildnis nicht hätte hergestellt werden können. Ohne einen solchen Kontext kann das streitgegenständliche Bild aber genauso gut als neutrale Abbildung eines Zeitgeschehens gewertet werden, dem der Kläger eine - wie auch immer geartete - gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Ein Unterstützungscharakter, wie er für die Verletzung der Nutzungsbedingungen erforderlich wäre, kann hierin nicht gesehen werden. Die Löschung des Posts erfolgte daher gemessen an den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten zu Unrecht.

3.

Hieraus folgt ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Unterlassung einer weiteren Sperrung § 241 Abs. 1 S. 2 BGB. Ob es für diesen auf eine Hauptleistungspflicht bezogenen Unterlassungsanspruch überhaupt einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. insoweit OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2019 – – 4 U 214/18 – –, juris, Rn 120), kann dahinstehen, weil diese jedenfalls aufgrund der zurückliegenden Löschung des Fotos und der Sperrung des Accounts des Klägers gegeben ist.

4.

Mit seinem Wiederherstellungsanspruch dringt der Kläger dennoch nicht durch. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung substantiiert die objektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB behauptet. Sie könne die Wiederherstellung wegen zwischenzeitlich kompletter Löschung und Vernichtung nicht mehr leisten. Diesen Einwand hat die Klägerseite erstmals mit der Berufungsbegründung bestritten; gem. § 531 Abs. 1 ZPO ist sie in der Berufungsinstanz mit diesem Vorbringen ausgeschlossen.

5.

Einen Feststellungsanspruch hat der Kläger neben dem Unterlassungsanspruch nicht. In der vorliegenden Konstellation ist ein Feststellungsbegehren unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – I ZR 21/99 –, Rn. 150 - 151, m.w.N. - juris). Dagegen ist eine Klage auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses wie hier der Rechtswidrigkeit eines bestimmten, in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit sich aus der möglichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Sperrung Rechtsfolgen in der Gegenwart ergeben, wie beispielsweise der gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch bzw. der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, ist der Kläger auf die vorrangige Leistungsklage zu verweisen, ohne dass es einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bedarf (Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1618/19; vgl. LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 – 7 O 1618/18 –, Rn. 42, juris).

6.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Für einen Geldentschädigungsanspruch würde es bereits an einem schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtseingriff mangeln, der allein eine solche Geldentschädigung rechtfertigt. Die Löschung des Posts und die 30-tägige Versetzung in den "read-only-Modus" berührt den Kläger nur in seiner Sozialsphäre, sie wird nicht öffentlich mitgeteilt, zeitigt also keine "Prangerwirkung" und auch sonst ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19 - juris, Rz. 8). Ebenso scheitert mangels konkreter Darlegungen zu einem entstandenen Schaden die Annahme einer fiktiven Lizenzgebühr wie auch etwaige Ansprüche auf der Grundlage von Art. 82 DSG-VO (Senatsbeschluss vom 11.06.2019, a.a.O., juris, Rz. 9 bis 13).

7.

Der Kläger hat auch trotz rechtswidriger Löschung weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die mögliche Beteiligung eines beauftragten Unternehmens, noch bezüglich möglicher Weisungen von Seiten der Bundesregierung.

Ersterer kommt mangels einer spezialgesetzlichen Grundlage nur nach § 242 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 17.07.2002 - VIII ZR 64/01). Seinerseits wird dieser allgemeine Auskunftsanspruch aber ebenfalls durch § 242 BGB begrenzt. Seine Geltendmachung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Auskunft für den in Frage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder wenn der Gläubiger sie zu "sachwidrigen Zwecken begehrt" (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 259 Rz. 9). So liegt es hier, denn selbst - wofür keine Anhaltspunkte bestehen und wofür der Kläger auch keinen Beweis angetreten hat - die Löschungen durch einen von der Beklagten beauftragten Dienstleister vorgenommen werden sollten, kämen Direktansprüche gegen diesen nicht in Betracht. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Schaden er hierdurch überhaupt erlitten haben sollte. Das Auskunftsbegehren ist daher unbegründet (Senatsbeschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19). Ebenso scheitert ein Auskunftsanspruch des Klägers bezüglich möglicher Weisungen von Seiten der Bundesregierung. Die durch das NetzDG ausgelösten Handlungsaufforderungen für Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich bereits ohne Weiteres dem Gesetzestext entnehmen, für eine weitergehende Einflussnahme im konkreten Einzelfall hat der Kläger keine durchgreifenden Indiztatsachen behauptet. Die Annahme, die Bundesregierung oder eine nachgeordnete Stelle der öffentlichen Verwaltung habe im vorliegenden Fall auf die Beklagte eingewirkt, um den Post des Klägers zu sperren, liegt ersichtlich fern und knüpft eher an in einschlägigen Kreisen über das Internet verbreitete Verschwörungstheorien an (so bereits Senatsbeschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19). Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches mit dem eine Aussage des in Anspruch genommenen über durch nichts belegte Behauptungen erzwungen werden soll, ist als Fall des Rechtsmissbrauchs unzulässig (Senatsbeschluss, a.a.O.).

8.

Der Kläger hat einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten lediglich in Höhe von 527,17 € unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Reduzierung der mit dem Antrag unter Ziffer 8. a) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus dem reduzierten Streitwert, hinsichtlich dessen der Kläger obsiegt. Zwar hat der Kläger nach eigenem Vortrag (Bl. 15) bereits am Tage der Sperrung selbst, nämlich am 22.8.2018 seinen späteren Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dass die Beklagte selbst auf das anwaltliche Schreiben zunächst nicht reagierte, belegt aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Beauftragung im Nachgang.

Hingegen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sowohl für die außergerichtliche Tätigkeit als auch für die Klage. Solche Ansprüche kann der Kläger ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend machen. Erforderlich wäre gewesen, dass er darlegt, dass die Rechtsschutzversicherung zunächst die Deckung verweigert hat und es erst durch ein Schreiben des Rechtsanwalts hierzu bewogen wurde. Angaben hierzu fehlen. Der Kläger hat mithin nicht dargelegt, dass die Rechtsschutzversicherung mit einer vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug geraten ist und ihm hierdurch Kosten verursacht worden wären (so auch OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Rz. 212; Beschluss vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19, Rz. 114 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 708 Nr. 10; 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO. Der Senat bleibt hier bei seiner bereits früher vorgenommenen Bewertung der einzelnen Ansprüche (Beschluss vom 21.02.2020 - U 144/19: Unterlassungsanspruch 5.000,00 €; demgegenüber kein selbständiger Streitwert für den Feststellungsanspruch; Auskunftsansprüche jeweils 3.000,00 €, Zählerzurücksetzungsanspruch 2.000,00 €).

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.