VG Berlin, Urteil vom 29.11.2021 - 12 K 63.19
Fundstelle
openJur 2022, 3765
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des akademischen Grades "Doktor der Philosophie" (Dr. phil.).

Nachdem der Kläger, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, an der Deutschen Schule in Athen sein Abitur abgelegt hatte, nahm er ein Studium der Germanistik am Fachbereich "Deutsche Sprache und Literatur" an der Universität Athen auf, das er im Oktober 1999 mit einer Diplomarbeit abschloss.

Im Januar 2000 ließ der Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften der Beklagten (im Folgenden: Fachbereich) den Kläger zur Promotion im Fach "Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft" zu. Im März 2006 beantragte er die Einleitung des Prüfungsverfahrens seiner Dissertation mit dem Titel "W ... " und versicherte mit einer unter dem Datum vom März 2006 unterschriebenen Erklärung, die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken seien als solche kenntlich gemacht. Nachdem die vom Kläger eingereichte Dissertation von einem Erstgutachter und einer Zweitgutachterin bewertet worden war, nahm die Promotionskommission am 14. Juli 2006 die mündliche Doktorprüfung ab. Die Promotionskommission bewertete die Dissertation insgesamt mit "cum laude" und die mündliche Prüfung mit "cum laude". Die Gesamtnote setzte sie entsprechend mit "cum laude" fest. Am 14. Juli 2006 wurde dem Kläger die vom Fachbereich verliehene Promotionsurkunde zum "Dr. phil." übergeben. Die Dissertation wurde auf der Internetseite der Beklagten publiziert.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 informierte Prof. Dr. F ... , der an der A ... Universität F ... tätig ist, die Dekanin des Fachbereichs darüber, dass der Kläger "unter völliger Außerachtlassung der Regeln wissenschaftlichen Zitierens und guter wissenschaftlicher Praxis" Passagen aus seiner 1998 erschienenen Habilitationsschrift "D ... " übernommen habe.

Nach summarischer Prüfung dieser Vorwürfe durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Promotionsausschusses, Prof. Dr. W ... , empfahl dieser dem Promotionsausschuss mit Schreiben vom 4. April 2016, ein Verfahren zur Überprüfung der Plagiatsvorwürfe einzuleiten. Am 17. Mai 2016 fasste der Promotionsausschuss einen entsprechenden Beschluss und setzte für die Entziehungsentscheidung eine Prüfungskommission ein. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 19. August 2016, ihm übersandt am 26. September 2016, über die Eröffnung des Verfahrens informiert.

In der konstituierenden Sitzung der Prüfungskommission am 20. Oktober 2016 wurde Prof. Dr. W ... zum Vorsitzenden und Prof. Dr. B ... zu seinem Stellvertreter gewählt. Das Gremium erörterte den nach Durchsicht der vom Hinweisgeber mitgeteilten und möglicherweise plagiierten Textstellen gewonnenen ersten Eindruck und beschloss, die gesamte Dissertation einer zunächst kursorischen Prüfung zu unterziehen. Über das Ergebnis dieser Prüfung, die zur Feststellung weiterer problematischer Textstellen geführt hatte, diskutierten die Mitglieder in der folgenden Sitzung am 24. November 2016. Der Vorsitzende wurde mit der Erstellung einer Synopse beauftragt, in der die Textpassagen der Dissertation des Klägers und die Textpassagen der fremden Werke mit einer Einschätzung bezüglich des Vorliegens eines Plagiates einander gegenübergestellt werden sollten. In der Sitzung am 19. Januar 2017 kamen die Kommissionsmitglieder nach Festlegung eines Maßstabs für das Vorliegen eines Plagiats und Diskussion der Synopse überein, dass das Verhalten des Klägers nach derzeitigem Stand als zumindest bedingt vorsätzliche Täuschung gegenüber der ursprünglichen Promotionskommission zu bewerten sei.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2017, dem der Zwischenbericht des Vorsitzenden nebst Sitzungsprotokollen und Synopse beigefügt war, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018 erklärte der Kläger, er habe nicht mit Vorsatz gehandelt. Vielmehr habe er "mit nur 22 Jahren und sofort nach einem eher mangelhaften Auslandsgermanistikstudium in Athen, Griechenland, mit der Verfassung der Dissertation angefangen" und "sei mit den Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Praxis nicht angemessen vertraut" gewesen. Deshalb seien "Notizen aus Vorlesungen und Bibliotheksbesuchen in den deskriptiven Teil seiner Dissertation eingeflossen", die er "mangels der nötigen Erfahrung nicht ganz richtig kontrolliert" habe. Auf die "wissenschaftliche Unreife" seien die mitunter auch technischen Fehler in der Zitiertechnik zurückzuführen. Dass alle Werke im Literaturverzeichnis aufgelistet seien, spreche ebenfalls gegen eine Täuschungsabsicht. Er bitte darum, wegen der erheblichen Folgen einer Titelentziehung für sein berufliches und familiäres Umfeld die Möglichkeit zu erhalten, an seiner Dissertation die notwendigen Korrekturen vorzunehmen, damit diese den heute geltenden Zitierstandards entspreche. Wie sich aus seinem wissenschaftlichen Werdegang und seinen Publikationen nach der Promotion ergebe, habe er sich in Bezug auf die wissenschaftliche Praxis weiter qualifiziert und sei gereift.

Die Prüfungskommission stellte in ihrer Sitzung am 20. Februar 2018 fest, dass die allein den Vorsatz betreffenden Einwendungen des Klägers zu keiner Änderung der bisherigen Annahme einer vorsätzlichen Täuschung führen würden. Hinsichtlich der auch von der Prüfungskommission zu treffenden Ermessensentscheidung sollten Informationen über die berufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent an der Universität Korfu und die voraussichtlichen Folgen einer etwaigen Titelentziehung eingeholt werden. In der Sitzung am 10. April 2018 berichtete der Vorsitzende, dass in Griechenland wie in Deutschland der Doktorgrad Voraussetzung für eine wissenschaftliche Tätigkeit an einer Universität sei. Ferner beschloss die Kommission, dass dem Wunsch des Klägers nach einer persönlichen Anhörung entsprochen werden solle.

In den Sitzungen der Prüfungskommission waren neben den Kommissionsmitgliedern die (damalige) Verwaltungsleiterin der Beklagten, Frau K ... , sowie die (damalige) Referatsleiterin im Rechtsamt der Beklagten, Frau S ... , anwesend, wobei letztere jeweils auch als Protokollführerin fungierte.

Am 24. April 2018 wurde der Kläger im Rahmen einer Videokonferenz von den Mitgliedern der Prüfungskommission angehört. An dieser Sitzung nahm eine weitere Verwaltungsmitarbeiterin der Beklagten, Frau H ... , teil, die gemeinsam mit der Verwaltungsleiterin  ... den ersten Teil der Sitzung (Videokonferenz) protokollierte.

Der Kläger wiederholte in der Anhörung das Vorbringen aus seiner schriftlichen Stellungnahme, wonach die Plagiatsfunde in seiner Dissertationsschrift auf sein junges Alter und seine damalige wissenschaftliche Unreife zurückzuführen seien. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Erstellung noch keinen Computer besessen und die Quellen handschriftlich verwaltet. Da die Dissertation die erste so umfangreiche Arbeit für ihn gewesen sei, seien ihm bei der Übertragung der handschriftlichen Notizen Fehler unterlaufen und er habe die Kontrolle über seine Aufzeichnungen verloren. Die Regeln des Zitierens habe er sich selbst erarbeitet. Er räumte ein, nicht ausreichend gründlich gearbeitet zu haben. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Dissertation habe er in Athen gearbeitet und nach Berlin pendeln müssen. In Athen habe er nicht immer alle Quellen bei sich gehabt und sich auf seine Notizen verlassen müssen. Zudem sei er für seine beiden kleinen Brüder verantwortlich gewesen. Darüber hinaus wiederholte er, dass die Titelentziehung aufgrund der schwierigen Verhältnisse an den griechischen Universitäten zur Arbeitslosigkeit führen würde, was für seine Familie mit zwei kleinen Kindern unvorstellbar sei. Das Gremium solle stattdessen eine Korrektur der Dissertation erlauben und eine Rüge aussprechen.

In der anschließenden Diskussion ohne Beteiligung des Klägers erklärte die Referatsleiterin des Rechtsamtes, Frau S ... , auf Nachfrage eines Kommissionsmitglieds, dass es für eine Rüge nach Auffassung des Rechtsamtes keine rechtliche Grundlage gebe. Die Prüfungskommission beschloss sodann einstimmig, dem Präsidium vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad zu entziehen.

Das Präsidium kam in seiner Sitzung am 11. Juni 2018 nach Diskussion des Entziehungsvorschlags überein, dem Kläger vor einer abschließenden Entscheidung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wovon dieser mit Schreiben vom 16. Juli 2018 Gebrauch machte. Er ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass auch die Veröffentlichung seiner Dissertation auf der Internetseite der Beklagten, wo sie für jedermann zugänglich sei, gegen eine Täuschungsabsicht spreche. Zudem sei auch seine einwandfreie Leistung in der Disputation zu berücksichtigen.

In seiner Sitzung am 15. Januar 2019 beschloss das Präsidium nach Erörterung des Vorschlags der Prüfungskommission und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Klägers, ihm den akademischen Grad "Dr. phil." zu entziehen und die Promotionsurkunde herauszuverlangen. In dieser Sitzung waren neben den Mitgliedern des Präsidiums der persönliche Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien anwesend.

Diese Entziehungsentscheidung wurde dem Kläger mit Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 3. Februar 2019 mitgeteilt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades herauszugeben und für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Kläger habe den akademischen Grad durch Täuschung erlangt, indem er entgegen seiner abgegebenen Selbständigkeitserklärung eine Dissertation zur Bewertung eingereicht habe, die den Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens nicht genüge. Es stehe zur Überzeugung des Präsidiums fest, dass seine Dissertation 83 plagiierte Textstellen aus elf verschiedenen Werken enthalte. Sein Vorgehen lasse eine planmäßige Verfahrensweise erkennen. Denn er habe aktiv 22 Textstellen aus dem Englischen übersetzt sowie 42 Textstellen geringfügig umformuliert. Dieses Vorgehen sei als Indiz für eine Verschleierung zu werten. Im Rahmen der Interessensabwägung müsse das private Interesse des Klägers, seinen Titel weiter führen zu dürfen, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Standards wissenschaftlicher Genauigkeit und Redlichkeit sowie der Chancengleichheit aller Doktorandinnen und Doktoranden zurücktreten. Es sei auch sein Vortrag berücksichtigt worden, dass die Entziehung voraussichtlich zur Arbeitslosigkeit im krisenhaft geplagten Griechenland führen werde. Berufliche Nachteile müsse der Kläger jedoch hinnehmen, da er diese durch die vorsätzlichen Unredlichkeiten in der Dissertation selbst herbeigeführt habe. Die von ihm vorgetragenen persönlichen Umstände während der Anfertigung der Dissertation seien nicht außergewöhnlich und führten nicht zu einer anderen Beurteilung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 22. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Präsidium sei für die Entziehungsentscheidung nicht zuständig gewesen. Aus dem Berliner Hochschulgesetz ergebe sich, dass der insoweit zuständige Leiter der Hochschule der Präsident sei. Die im Rahmen des sogenannten Erprobungsmodells erlassene Teilgrundordnung der Beklagten aus dem Jahr 1998, wonach das Präsidium die Hochschule leite, habe zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung nicht mehr gegolten. Darüber hinaus sei das Titelentziehungsverfahrens bereits in fehlerhafter Weise durch den Promotionsausschuss eingeleitet worden. Es handle sich um eine Aufgabe des Fachbereichs, die durch den Fachbereichsrat oder das Dekanat wahrgenommen werden müsse. Entgegen der Promotionsordnung sei bei der Entscheidung des Promotionsausschusses über die Einsetzung einer Prüfungskommission auch kein Student bzw. keine Studentin anwesend gewesen. Die Prüfungskommission sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die ursprünglichen Gutachter der Dissertation nicht in dieses Gremium berufen worden seien, obwohl die Promotionsordnung dies zwingend vorsehe. Die Promotionsordnung sei ohnehin rechtswidrig, soweit sie hinsichtlich der Prüfungskommission nur eine Mindestanzahl von Mitgliedern bestimme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts müsse die genaue Prüferanzahl rechtssatzmäßig festgelegt werden. Des Weiteren sehe die Promotionsordnung vor, dass der Promotionsausschuss den Vorsitzenden der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter bestimme. Dies habe die Prüfungskommission hier in unzulässiger Weise selbst vorgenommen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit sei darin zu sehen, dass mehrere Bedienstete der Beklagten an den Sitzungen der Prüfungskommission teilgenommen hätten. Die Referatsleiterin des Rechtsamtes habe zudem aktiv mitgewirkt, indem sie der Diskussion mit ihrer Stellungnahme zur Möglichkeit einer Rüge einen entscheidenden Impuls gegeben habe. Aber auch eine nonverbale Kommunikation könne zu einer unzulässigen Beeinflussung der Kommissionsmitglieder geführt haben. In ähnlicher Weise hätten der persönliche Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien an der abschließenden Entscheidung des Präsidiums mitgewirkt, obwohl sie dazu nicht befugt gewesen seien. Von den Mitgliedern der Prüfungskommission sei zudem verkannt worden, dass auch ihnen bei der Entscheidung über den Entziehungsvorschlag Ermessen zugestanden habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Präsidium sei als Hochschulleitung für die Entziehungsentscheidung zuständig gewesen. Die dahingehend in der Teilgrundordnung festgelegte Funktionszuweisung gelte weiterhin. Die Erst- und Zweitgutachter müssten der Prüfungskommission nicht zwingend angehören. Es liege im Ermessen des Promotionsausschusses, der die Prüfungskommission bestelle, ob er deren Einbeziehung für sinnvoll halte. Da es nicht um eine Neubewertung der Dissertation gehe und die Prüfungskommission selbst ein sachverständiges Gremium sei, könne auf die Beteiligung des Erst- und Zweitgutachters verzichtet werden. An der Entscheidung der Prüfungskommission hätten auch keine unzuständigen Mitglieder mitgewirkt. Die Verwaltungsleiterin sei Dekanatsmitglied und als solches nach der Teilgrundgrundordnung berechtigt, an allen Sitzungen des Fachbereichs mit Rede-, Informations- und Antragsrecht teilzunehmen. Tatsächlich habe sie sich an der Diskussion nicht beteiligt. Die Teilnahme einer Mitarbeiterin des Rechtsamtes als Protokollführerin und rechtliche Beraterin an Gremiensitzungen sei nach der Rechtsprechung ebenfalls zulässig. Sie habe sich auch nicht an der inhaltlichen Diskussion beteiligt, sondern ihrer Funktion entsprechend eine rechtliche Frage eines Kommissionsmitglieds nach der Zulässigkeit einer Rüge als Sanktion beantwortet. An den Präsidiumssitzungen hätten ebenfalls keine Personen teilgenommen, die dazu nicht befugt gewesen seien. Der Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien würden regelhaft an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen, da sie auf Arbeitsebene für die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen und die Protokollerstellung verantwortlich seien. Im Übrigen könne das Präsidium Angehörigen der Universitätsverwaltung zu seiner Unterstützung die Teilnahme an Sitzungen gestatten und ihnen ein Rederecht einräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Promotionsakte, Verwaltungsvorgänge des Fachbereichs und des Rechtsamtes) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

A. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entziehungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 34 Abs. 7 Nr. 1, 1. Alt. des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) - in der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl., S. 160). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG der Leiter der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Februar 2016 - VG 3 K 134.15 -, juris Rn. 25 und vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 22). § 18 der Gemeinsamen Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. der Beklagten vom 2. und 16. Juli sowie 13. August und 18. September 2008 (FU-Mitteilungen Nr. 60/2008), geändert durch die Erste Ordnung zur Änderung der Gemeinsamen Promotionsordnung vom 25. Mai und 29. Juni sowie 7. und 13. Juli 2011 (FU-Mitteilungen Nr. 24/2011) und durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Gemeinsamen Promotionsordnung vom 19. Oktober, 30. November und 15. Dezember 2011 sowie 11. Januar 2012 - PromO 2012 - (FU-Mitteilungen Nr. 8/2012) verweist für die Entziehung des Doktorgrades auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese zum Zeitpunkt der durch Beschluss des Promotionsausschusses vom 17. Mai 2016 erfolgten Einleitung des Entziehungsverfahrens geltende Promotionsordnung (PromO 2012) findet nach dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung des Fachbereichs vom 2. Dezember 2015 - PromO 2015 - (FU-Mitteilungen Nr. 27/2016), die während des Entziehungsverfahrens am 2. Juli 2016 in Kraft getreten ist und die Fortgeltung der vorherigen Promotionsordnung für laufende Verfahren vorsieht, weiterhin Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 38 f.,48 f.). Nicht anzuwenden ist demgegenüber die zum Zeitpunkt der Verleihung im Jahr 2006 geltende Gemeinsame Promotionsordnung zum Dr. phil. der Beklagten vom 21. Oktober 1985 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. Juli 1998 - PromO 1998 - (FU-Mitteilungen Nr. 25/1998). Denn das Entziehungsverfahren ist auf einen "actus contrarius" gerichtet und stellt ein hiervon unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014 - W 2 K 13.954 -, juris Rn. 31; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 - VG 12 K 423.14 -, juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 27). Die Anwendung dieser bereits vor Einleitung des Entziehungsverfahrens außer Kraft getretenen Promotionsordnung ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 37 bis 51).

II. 1. Das Präsidium der Beklagten war für die Entziehungsentscheidung als Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zuständig (vgl. dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 31. August 2021 - VG 12 K 65.19 -, juris Rn. 20 ff. sowie Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 24).

Grundsätzlich werden Berliner Universitäten wie die Beklagte gemäß § 52 Abs. 1 BerlHG durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet. Allerdings kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums für eine begrenzte Zeit nach der sogenannten Erprobungsklausel in § 7a Satz 1 BerlHG Abweichungen von §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 BerlHG zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. In diesem Sinne hat am 14. August 1998 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung dem Antrag der Beklagten auf Zulassung ihres Erprobungsmodells nach Stellungnahme des Akademischen Senats vom 1. und 15. Juli 1998 und nach Zustimmung des Kuratoriums vom 28. Juli 1998 zugestimmt. Daraufhin hat das Konzil die Erprobungsklausel in § 7a BerlHG umgesetzt und eine Teilgrundordnung - Erprobungsmodell der Freien Universität Berlin in Abweichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998; im Folgenden: TeilGO) erlassen. In § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilGO ist - ausdrücklich als Ausnahme zu § 52 Abs. 1 BerlHG - festgelegt, dass die Beklagte durch das Präsidium geleitet wird. Diesem gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TeilGO der Präsident oder die Präsidentin, der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin, bis zu drei weitere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sowie der Kanzler oder die Kanzlerin an.

Diese Abweichung in § 2 Abs. 1 TeilGO verdrängt die Funktionszuweisung aus § 52 Abs. 1 BerlHG, die in allen Fällen Anwendung findet, in denen das Berliner Hochschulgesetz die Leitung der Hochschule anspricht. Daher tritt an die Stelle der im Berliner Hochschulgesetz vielfach genannten abstrakten Funktionsbezeichnung "Leiter oder Leiterin der Hochschule" bei der Beklagten nicht gemäß § 52 Abs. 1 BerlHG der Präsident, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilGO das Präsidium (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 24). In diesem Sinne ist mit dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule in § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG im Fall der Beklagten das Präsidium gemeint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 28 f.).

Die Beklagte ist nach § 7a Satz 1 BerlHG rechtsfehlerfrei von der Regelung in § 52 BerlHG abgewichen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen der Erprobungsklausel in Bezug auf die Leitung der Hochschule vor und die Teilgrundordnung war zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung am 15. Januar 2019 weiterhin in Kraft.

Die Erprobungsklausel in § 7a BerlHG ist ein gesetzgeberischer Ausdruck universitärer Selbstverwaltung. Mit der Abweichung von dem in § 52 Abs. 1 BerlHG festgelegten Prinzip, wonach die Leitung der Hochschule einer einzelnen Person obliegt, hat sich die Beklagte mit der Regelung in § 2 Abs. 1 TeilGO dazu entschieden, die Leitung der Hochschule einem Gremium, nämlich dem Präsidium, zu übertragen. Diese Abweichung ist im Sinne von § 7a Satz 1 BerlHG erforderlich, um ein neues Modell der Leitung zu erproben. Ausweislich der Beschlussvorlagen des Präsidenten an das Kuratorium vom 2. Juni 1998 und an das Konzil vom 27. Oktober 1998 sowie dem Zulassungsantrag des Präsidenten an die zuständige Senatsverwaltung vom 30. Juli 1998 soll die Verlagerung der Zuständigkeit von einem Präsidenten als Leiter der Hochschule auf ein Präsidium dazu dienen, eine größere Entscheidungs- und Handlungsflexibilität zu erreichen und insbesondere den administrativen Aufwand zu senken. Nach § 2 Abs. 2 TeilGO arbeitet das Präsidium nach dem Kollegialprinzip, wonach die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums der Präsident oder die Präsidentin innehat. Innerhalb der Richtlinien leitet jeder Vizepräsident oder jede Vizepräsidentin und der Kanzler oder die Kanzlerin ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Durch diese Verantwortungsverteilung, für die sich die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie in expliziter Abweichung zu § 52 BerlHG entschieden hat, können Leitungsaufgaben von mehreren Personen wahrgenommen werden. Insgesamt hat eine Aufteilung von Verantwortung im Rahmen der Selbstverwaltung der Beklagten jedenfalls das Potential, Entscheidungsprozesse in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu vereinfachen. Denn einerseits können in bestimmten Bereichen Spezialkenntnisse aufgebaut bzw. genutzt werden. Andererseits kann eine Verteilung der Verantwortung zu einer zeitlichen Entlastung der einzelnen Leitungsorgane führen. Im Übrigen soll die Erprobungsklausel nach dem Wortlaut von § 7a Satz 1 BerlHG unter anderem dazu dienen, neue Modelle der Leitung zu erproben. Dies verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Hochschulen zu ermöglichen, ihre Leitung probeweise nicht präsidial, sondern kollegial auszugestalten. Dafür hat sich die Beklagte entschieden. Im Weiteren entspricht es wiederum dem Charakter eines Erprobungsmodells, dass das Ziel - vorliegend das einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse - nicht in jedem Einzelfall erreicht werden muss.

Gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 BerlHG hat mit dem Konzil der Beklagten das zuständige Organ gehandelt, als es mit Zustimmung aller beteiligten Stellen am 27. Oktober 1998 die Teilgrundordnung erlassen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 28).

Die TeilGO ist entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin in Kraft, sodass die in § 2 Abs. 1 TeilGO festgelegte Funktionszuschreibung an das Präsidium zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung am 15. Januar 2019 nach wir vor galt. Die Teilgrundordnung trat gemäß § 20 TeilGO nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Beklagten am 1. Januar 1999 in Kraft. Gemäß § 19 Abs. 4 TeilGO wurde die Erprobung zunächst auf eine vierjährige Erprobungsphase befristet, beginnend mit dem 1. Januar 1999. Damit endete diese erste, ursprünglich festgesetzte Erprobungsphase am 31. Dezember 2002. Am 24. April 2002 stellte der Akademische Senat in Übereinstimmung mit dem Bericht der Evaluationsarbeitsgruppe, der den Vorgaben aus § 19 Abs. 5 TeilGO folgend vor der Fortführung der Erprobung angefertigt worden ist, fest, dass sich das Erprobungsmodell bewährt habe und beschloss eine Verlängerung um zwei Jahre. Nachdem auch das Kuratorium der Verlängerung zugestimmt hatte, verlängerte die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung auf den Antrag der Beklagten vom 9. September 2002 am 12. September 2002 - und damit vor Ablauf der ersten Erprobungsphase - das in der Teilgrundordnung festgeschriebene Erprobungsmodell bis zum 31. Dezember 2004. Diese Verlängerung des Erprobungsmodells wurde vom Präsidenten der Beklagten unter der Überschrift "Teilgrundordnung" bekannt gemacht (FU-Mitteilungen Nr. 26/2002 vom 17. Oktober 2002).

Das Verfahren der Verlängerung des Erprobungsmodells erfolgte formell rechtmäßig. Da in § 10 Satz 1 TeilGO in Abweichung zu §§ 62 f. BerlHG bestimmt worden ist, dass das Konzil als eigenständiges zentrales Organ entfällt, konnte es bei der Verlängerung der Teilgrundordnung nicht mehr beteiligt werden. Auch wenn sich im Auszug des Beschlussprotokolls der Sitzung des Akademischen Senats am 24. April 2002 unter der Nr. 3 die Formulierung findet, dass dieser die Verlängerung des Erprobungsmodells um zwei Jahre beschließt, ist damit keinesfalls dessen Zulassung im Sinne von § 7a Satz 1 BerlHG gemeint. Die Mitglieder des Akademischen Senats wollten damit vielmehr ihre Unterstützung für eine entsprechende Verlängerung zum Ausdruck bringen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Präsidenten der Beklagten an den für Hochschulen zuständigen Senator vom 9. September 2002, wonach der Akademische Senat am 24. April 2002 einer Verlängerung des Erprobungsmodells um zwei Jahre zugestimmt habe. Eine abschließende Entscheidung über die Verlängerung erfolgte damit auch aus Sicht der Beklagten nicht durch den Akademischen Senat. Dieser hat am 24. April 2002 vielmehr die in § 7a Satz 1 BerlHG für eine Zulassung eines Erprobungsmodells erforderliche Stellungnahme abgegeben. Die Verlängerung des Erprobungsmodells ließ am 12. September 2002 gemäß § 7a Satz 1 BerlHG die für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 488) fügte der Landesgesetzgeber vor dem Auslaufen der Verlängerungsfrist am 31. Dezember 2004 § 137a BerlHG ein. Danach galten die gemäß § 7a Satz 1 BerlHG zugelassenen Abweichungen von Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes sowie die darauf beruhenden Satzungen der Hochschulen fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007. Mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278) wurde die Angabe "bis zum 31. Dezember 2007" durch den Passus "bis zum Außerkrafttreten des § 7a" ersetzt. In diesem Sinne gelten die gemäß § 7a Satz 1 BerlHG zugelassenen Abweichungen sowie die darauf beruhenden Satzungen der Hochschulen auch nach § 137a BerlHG in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) fort, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG. Da bis zum Entscheidungszeitpunkt des Präsidiums vom 15. Januar 2019, dem Kläger den akademischen Titel zu entziehen, weder § 7a BerlHG noch die Teilgrundordnung außer Kraft getreten ist, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 TeilGO, wonach die Beklagte durch das Präsidium geleitet wird, weiter fort.

Die in § 137a BerlHG festgeschriebene Verlängerung der Erprobungsmodelle bis zum Außerkrafttreten der Erprobungsklausel in § 7a BerlHG überschreitet vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz, weil das universitäre Selbstverwaltungsrecht der Beklagten gewahrt bleibt. Der Beklagten ist es nach wie vor möglich, die Erprobung abzubrechen. Ebenso wie der Landesgesetzgeber den Hochschulen mit § 7a BerlHG das Recht einräumen konnte, Erprobungsmodelle zu erlassen, kann er festlegen, dass diese fortgelten, solange die Hochschulen - wie die Beklagte - sie selbst noch für erforderlich halten und mit § 7a BerlHG die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, auf der die Erprobungsmodelle der Hochschulen fußen, weiterhin in Kraft ist.

Dabei ist es unschädlich, dass vor der Einfügung bzw. Änderung von § 137a BerlHG keine Evaluation stattgefunden hat. Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 TeilGO setzt grundsätzlich jede Fortführung der Erprobung, jede Änderung sowie jeder Abbruch eine Evaluation voraus. Mit der Einfügung von § 137a BerlHG wurde aber lediglich festgestellt, dass die nach § 7a BerlHG zugelassenen Erprobungsmodelle grundsätzlich weiter fortgelten, ohne dass die Hochschulen ihre Fortführung explizit beschließen müssen. In Bezug auf die Beklagte hatte die Einfügung von § 137a BerlHG zur Folge, dass die am 12. September 2002 von der für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung zugelassene Fortführung der Erprobung nicht am 31. Dezember 2004 auslief. Damit hat der Gesetzgeber die Erprobung aber nicht selbst im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 1 TeilGO fortgeführt. Dieses Auslegungsergebnis wird systematisch durch § 19 Abs. 5 Satz 7 TeilGO gestützt. Danach ist die Evaluation mit einem Antrag der Hochschule gemäß § 7a BerlHG auf Fortsetzung, Änderung oder Abbruch der Erprobung zu verbinden. Dies zeigt, dass sich § 19 Abs. 5 TeilGO auf Fälle bezieht, in denen die Beklagte - nach dem in § 7a BerlHG festgelegten Verfahren - selbst von ihrer Satzungsautonomie Gebrauch macht und die Erprobung fortführen, ändern oder abbrechen möchte. Dieser Anwendungsbereich war im Fall der Einfügung sowie der Änderung von § 137a BerlHG durch den Gesetzgeber nicht betroffen.

Der Einwand des Klägers, dass das Verhältnis der Regelungen von § 137a BerlHG und § 7a BerlHG widersprüchlich sei, geht ins Leere. Denn aus dem Wortlaut von § 7a Satz 1 BerlHG folgt keine bestimmte zeitliche Einschränkung. Der grundsätzlich temporäre Charakter der Erprobungsklausel bleibt durch die Regelung in § 137a BerlHG gewahrt. Bis zu welchem genauen Zeitpunkt die Regelungen der Erprobungsmodelle weiter gelten, unterliegt weiterhin der Satzungsautonomie der Hochschulen, die jederzeit überprüfen können, ob sie die Abweichungen von den in § 7a Satz 1 BerlHG genannten Normen weiterhin für erforderlich halten. Insofern hat die Beklagte die Möglichkeit, nach einer Evaluation selbst eine Fortsetzung der Erprobung oder aber eine Änderung bzw. ihren Abbruch zu beantragen (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 7 TeilGO). In § 137a BerlHG ist einerseits festgelegt, dass die Erprobungsmodelle weiter gelten, bis die Hochschulen sich entscheiden, die Erprobung abzubrechen. Andererseits wird klargestellt, dass die Erprobungsklausel in § 7a BerlHG, mit der der Gesetzgeber die Erprobungsmodelle überhaupt ermöglicht hat und auf dessen Grundlage sie erlassen worden sind, weiter in Kraft sein muss. Diese Festlegung überschreitet deshalb nicht die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz, weil damit lediglich die Verknüpfung zwischen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und den Satzungen hergestellt worden ist. Die in § 7a Satz 1 BerlHG festgelegte Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung für die Zulassung von Erprobungsmodellen wird durch § 137a BerlHG nicht konterkariert, da in der zuletzt genannten Norm nicht die Zulassung, sondern die grundsätzliche Fortgeltung der Erprobungsmodelle bis zum Außerkrafttreten des § 7a BerlHG geregelt wird.

Der Fortgeltung der Teilgrundordnung steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 19 Abs. 4 TeilGO, wonach die Erprobung am 1. Januar 1999 beginnt und auf vier Jahre befristet ist, nicht geändert worden ist. Denn § 19 Abs. 4 TeilGO betrifft nur die erste Erprobungsphase. Dabei ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 1 TeilGO, dass eine Fortführung der Erprobung möglich ist. Die Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2004 wurde - wie bereits dargestellt - vor dem Ende der ersten Erprobungsphase in den FU-Mitteilungen Nr. 26/2002 bekannt gemacht. Vor dem Auslaufen dieser Befristung trat bereits § 137a BerlHG in Kraft. Mit § 19 Abs. 2 TeilGO, wonach die Regelungen der Teilgrundordnung während der Erprobung anstelle der entgegenstehenden des Berliner Hochschulgesetzes anzuwenden sind, wurde lediglich deklaratorisch festgeschrieben, dass die Vorschriften auch im Anwendungsbereich von § 7a BerlHG wieder anzuwenden sind, wenn die Befristung der Teilgrundordnung ohne eine Verlängerung ausläuft. Dies ist aber nicht geschehen.

An dieser bereits im Urteil vom 31. August 2021 (VG 12 K 65.19, juris Rn. 20 ff.) dargelegten Rechtsansicht hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 10. November 2021 nach erneuter Überprüfung fest. Insbesondere teilt die Kammer - wie bereits dargelegt - nicht die Auffassung des Klägers, dass die satzungsmäßige Befristung in § 19 Abs. 4 Satz 1 TeilGO und die durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Bescheid vom 14. August 1998 erfolgte Befristung unabhängig nebeneinander stünden und es hinsichtlich beider Befristungstatbestände an einer wirksamen Verlängerung fehle. Die Regelung in § 19 Abs. 4 TeilGO befristet nach Ansicht der Kammer nur die erste Erprobungsphase. Mit der Bekanntmachung der Verlängerung des Erprobungsmodells bis zum 31. Dezember 2004 ist die Regelung des § 19 Abs. 4 TeilGO nach Durchführung der vorgesehenen Evaluation und mit Zustimmung aller zu beteiligenden Gremien obsolet geworden. Selbst wenn sich aus den vom Kläger angeführten Protokollen der Sitzungen des Kuratoriums der Beklagten vom 28. Juli 1998 und des Konzils der Beklagten vom 27. Oktober 1998 ergeben sollte, dass das Erprobungsmodell vor seiner Einführung kontrovers diskutiert und möglicherweise auch der in § 19 Abs. 4 Satz 1 TeilGO bestimmten Frist eine besondere Bedeutung beigemessen worden ist, ließe sich daraus kein rechtliches Argument gegen die wirksame Verlängerung der Erprobung und der damit verbundenen Fortgeltung der Teilgrundordnung gemäß § 19 Abs. 2 TeilGO im Jahr 2002 herleiten. Sowohl die Einführung des Erprobungsmodells als auch dessen Fortführung wurden mehrheitlich beschlossen. Die vor der Verlängerung durchgeführte Evaluation ergab zudem, dass sich das Erprobungsmodell im Wesentlichen bewährt habe, so dass ursprüngliche Bedenken möglicherweise gar nicht mehr fortbestanden. Auch hinsichtlich des Einwands des Klägers, dass die Befristung in § 19 Abs. 4 TeilGO und die von der Senatsverwaltung mit Bescheid vom 14. August 1998 bestimmte Frist von unterschiedlicher Dauer hätten sein können, erschließt sich nicht, welche Rechtsfolgen sich daraus für den konkreten Fall ergeben sollen, in dem die Fristen übereinstimmten. Soweit der Kläger weiter moniert, dass es im Jahr 2002 an einem ordnungsgemäßen Antrag gegenüber der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gefehlt habe, weil bezüglich der Verlängerung nur der dafür unzuständige Akademische Senat, nicht aber das im Rahmen einer Auffangzuständigkeit zuständige Präsidium einen entsprechenden Beschluss gefasst habe, ist zu entgegnen, dass die vom Kläger insoweit für erforderlich gehaltene Federführung des Präsidiums hinsichtlich der Antragstellung durchaus vorlag. Denn ausweislich der Stellungnahme vom 5. September 2002 hat sich das Präsidium den "Beschluss" des Akademischen Senates vom 24. April 2002 ausdrücklich zu eigen gemacht und die Verlängerung explizit befürwortet. Zugleich hat es den Präsidenten gebeten, dem für Hochschulen zuständigen Senator einen Antrag auf Verlängerung des Erprobungsmodells zuzuleiten.

Darüber hinaus werden die Ausführungen der Kammer zur Verlängerung des Erprobungsmodells über den 31. Dezember 2004 hinaus nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Einführung des § 137a BerlHG mit der Begründung anzweifelt, dies berühre in unzulässiger Weise das universitäre Selbstverwaltungsrecht. Denn der Gesetzgeber hat die Fortgeltung der gemäß § 7a Satz 1 BerlHG zugelassenen Abweichungen von Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes und darauf beruhender Satzungen nicht - wie der Kläger meint - "unbedingt und uneingeschränkt" bis zu einem kalendarisch festgeschriebenen Zeitpunkt "angeordnet", sondern die Fortgeltung "längstens" bis zum 31. Dezember 2007 ermöglicht. Nach dem Wortsinn lässt dies eine frühere Beendigung ebenso wie eine inhaltliche Anpassung des Erprobungsmodells an veränderte universitäre Gegebenheiten zu. Zudem stellt es für die Beklagte eine ihr universitäres Selbstverwaltungsrecht nicht erkennbar beeinträchtigende Verfahrenserleichterung dar, dass durch die Einführung des § 137a BerlHG die (erneute) Genehmigung der Verlängerung des Erprobungsmodells durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung sowie das zugehörige Antragsverfahren für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 entfallen sind. Ferner ist die Beklagte wie die übrigen Berliner Hochschulen vor der Einführung des § 137a BerlHG über das Gremium der Landesrektorenkonferenz angehört worden und hat die vorgesehene Verlängerung des Erprobungsmodells nach eigenen Angaben unterstützt. Das weitere Vorbringen des Klägers, der temporäre Charakter der auf der Grundlage von § 7a BerlHG ermöglichten Erprobungsmodelle werde durch die Änderung des § 137a BerlHG im Jahr 2007 nicht gewahrt, weil der Gesetzgeber die Begrenzung von seinem eigenen Tätigwerden (Aufhebung des § 7a BerlHG) abhängig mache und dies in der Sache ein Verzicht auf eine Begrenzungsregelung sei, lässt offen, welche Rechtsfolge sich daraus konkret ergeben soll. Im Übrigen bleibt der temporäre Charakter der Erprobungsmodelle aus den bereits oben dargelegten Gründen mit Blick auf die uneingeschränkt fortbestehende Satzungsautonomie der Hochschulen durch die Regelung des § 137a BerlHG gewahrt.

2. Das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Entziehungsverfahren durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 17. Mai 2016 und nicht durch den Fachbereichsrat oder das Dekanat eingeleitet worden ist. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 PromO 2012 der Fachbereich für die Verleihung des Doktorgrades zuständig, dessen Organe nach § 13 Abs. 1 TeilGO der Fachbereichsrat und das Dekanat sind. Für die Durchführung des Promotionsverfahrens setzt der Fachbereichsrat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PromO 2012 jedoch einen Promotionsausschuss ein. Diese Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Verfahrensdurchführung umfasst auch ein etwaiges Entziehungsverfahren, sofern es - wie hier in Bezug auf die Verfahrenseinleitung - keine speziellere Zuständigkeitszuweisung gibt. Infolge der normativ anerkannten unterschiedlichen Rechtsnatur von Promotions- und Entziehungsverfahren muss die Anwendbarkeit der Maßgaben der Promotionsordnung für das Entziehungsverfahren zwar in jedem Einzelfall überprüft werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., juris Rn. 34). Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung sprechen jedoch weder Sinn und Zweck noch höherrangiges Recht gegen die "spiegelbildliche" Heranziehung der Vorgaben der Promotionsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PromO 2012) für das Entziehungsverfahren. Vielmehr steht es mit der nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 PromO 2012 bestehenden Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Einsetzung der Prüfungskommission in Einklang, wenn er vor deren Einsetzung in den Blick nehmen darf, ob es sich bei den Plagiatsvorwürfen um gänzlich substanzlose Hinweise handelt oder ob diese den Anfangsverdacht einer Täuschung und damit die Einleitung eines aufwendigen Titelentziehungsverfahrens rechtfertigen.

b) Der Kläger wurde des Weiteren gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i. V. m. § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG Bln - ordnungsgemäß angehört. Ihm wurde vor der abschließenden Entscheidung der Prüfungskommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 und anlässlich einer persönlichen Anhörung am 24. April 2018 sowie vor der Entscheidung des Präsidiums mit Schreiben vom 12. Juni 2018 Gelegenheit gegeben, sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern.

c) Das Präsidium entschied unter Zugrundelegung des Entziehungsvorschlags der Prüfungskommission vom 24. April 2018 und damit gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegende Prüfungsleistung zuständig ist. Der Vorschlag der Prüfungskommission ist dabei ordnungsgemäß zustande gekommen.

aa) Die Prüfungskommission war bei ihrer Entscheidung, dem Präsidium den Titelentzug vorzuschlagen, ordnungsgemäß besetzt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 PromO 2012 besteht die Prüfungskommission aus den Gutachterinnen und Gutachtern und mindestens zwei weiteren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, von diesen müssen mindestens drei Mitglieder des Fachbereichs sein, und einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen Mitarbeiter, die oder der in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zu einer oder einem Angehörigen des Fachbereichs steht. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift setzte sich die Prüfungskommission gemäß Beschluss des Promotionsausschusses vom 17. Mai 2016 mit Herrn Prof. Dr. W ... , Herrn Prof. Dr. B ... , Herrn Prof. Dr. K ... und Frau Prof. Dr. F ... aus vier Hochschullehrenden zusammen, die während des Entziehungsverfahrens alle am Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften der Beklagten tätig waren. Der ursprünglich bestellte akademische Mitarbeiter Dr. O ... wurde nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses an der Beklagten durch Beschluss des Promotionsausschusses vom 4. Oktober 2017 gemäß § 9 Abs. 3 PromO 2012 ordnungsgemäß durch die akademische Mitarbeiterin Dr. S ... ersetzt.

Der Einwand des Klägers, der Promotionsausschuss sei in seiner Sitzung am 17. Mai 2016, in der die Prüfungskommission eingesetzt worden sei, seinerseits nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil kein Studierender mit beratender Stimme an der Sitzung teilgenommen habe, übersieht, dass hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Promotionsausschusses nicht § 2 Abs. 1 Satz 3 PromO 2015 Anwendung findet, sondern § 2 Abs. 1 Satz 3 PromO 2012, der keine Mitwirkung eines Studierenden mit beratender Stimme vorsieht. Die Promotionsordnung des Fachbereichs vom 2. Dezember 2015, auf die sich der Kläger bezieht, galt zum Zeitpunkt der Einsetzung der Prüfungskommission durch den Promotionsausschuss noch nicht, sondern ist erst am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 1. Juli 2016 (FU-Mitteilungen Nr. 27/2016) in Kraft getreten.

Der Erstgutachter und die Zweitgutachterin der Dissertation des Klägers waren nicht in das nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG verantwortliche Gremium zu berufen. Zwar sieht § 9 Abs. 2 Satz 1 PromO 2012 vor, dass die Gutachterinnen oder Gutachter auch Mitglieder der ursprünglichen Promotionskommission sind. Die Vorschrift findet im Rahmen des Entziehungsverfahrens hinsichtlich dieser Bestimmung jedoch keine entsprechende Anwendung (vgl. dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 32 bis 34).

§ 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG intendiert keine vollständige "Spiegelbildlichkeit" der Gremienzusammensetzung im Entziehungsverfahren. Die Norm verlangt vielmehr eine dem Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gremienzusammensetzung. Sie ist damit eher als Rechtsgrund- denn als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen. Für ein solches Verständnis spricht bereits ihr Wortlaut. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG nimmt auf das Gremium Bezug, das "über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen" entscheidet. Die allgemeine Bezugnahme auf den akademischen Grad als solchen und die Verwendung der Pluralform ("Prüfungsleistungen") belegen, dass es nicht um eine erneute Einsetzung des Gremiums geht, dass den spezifisch in Rede stehenden akademischen Grad aufgrund einer bestimmten Prüfungsleistung verliehen hat. Weder personell noch funktional ist eine Identität zu dem den akademischen Grad verleihenden Gremium zu verlangen. Die Vorschriften zur Besetzung des Gremiums sind damit nur insoweit auf das Entziehungsverfahren anzuwenden, als sie dort auch Sinn ergeben und nicht allein auf das Verfahren, das zur Verleihung des betroffenen akademischen Grades führt, zugeschnitten sind. Vor diesem Hintergrund findet die Vorgabe, dass einer der Gutachter der Dissertation auch der Promotionskommission angehören muss, keine Anwendung auf das Entziehungsverfahren.

Es handelt sich bei dem Entziehungsverfahren nicht um eine erneute Bewertung der dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - OVG 5 B 11.15 -, juris Rn. 44f.). Das Entziehungsverfahren stellt daher auch kein prüfungsrechtliches Verfahren mit der Folge eines (vergleichbaren) Bewertungsspielraums der Gremienmitglieder dar, denn die Frage, ob ein akademischer Grad durch Täuschung erworben wurde, setzt keine prüfungsspezifischen Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 67.06 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44). Diesen divergierenden Rechtscharakter des Entziehungsverfahrens gegenüber dem ursprünglichen (prüfungsrechtlichen) Bewertungsverfahren verdeutlicht auch § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG, der § 32 Abs. 2 BerlHG für entsprechend anwendbar erklärt. Die Vorgabe zur Qualifikation der Prüfer in § 32 Abs. 2 BerlHG findet nämlich unmittelbar nur auf Prüfungsverfahren Anwendung, so dass die gesetzliche Notwendigkeit des Verweises in § 34 Abs. 8 Satz 2 BerlHG gerade belegt, dass das Entziehungsverfahren ein aliud zum ursprünglichen Promotionsverfahren als einem solchen Prüfungsverfahren darstellt. Der Verweis bestätigt damit auch, dass die Vorgaben zur Besetzung des Gremiums nicht ohne weiteres spiegelbildlich für das Entziehungsverfahren gelten, denn ansonsten wäre § 32 Abs. 2 BerlHG ohne weiteres anwendbar und der Verweis überflüssig gewesen. Vielmehr muss infolge der mithin normativ anerkannten unterschiedlichen Rechtsnatur von Promotions- und Entziehungsverfahren die Anwendbarkeit der Maßgaben zur Zusammensetzung der Prüfungskommission für das Entziehungsverfahren in jedem Einzelfall überprüft werden. Innerhalb des somit eigenständigen Entziehungsverfahrens gibt es jedoch keinen "Gutachter". Die Funktion des Gutachters besteht nur während des Promotionsverfahrens und endet mit dem Abschluss der Promotion, spätestens also mit der hier am 14. Juli 2006 erfolgten Aushändigung der Promotionsurkunde (vgl. § 14 Satz 3 und 4 PromO 1998). Auch der Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2 Satz 1 PromO 2012 spricht dagegen, dass es verpflichtend ist, einen der Gutachter in das Gremium nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen. Während des Promotionsverfahrens setzen sich die beiden Gutachter intensiv mit der Dissertation auseinander und erstellen Gutachten über diese (vgl. § 8 PromO 2012; so auch § 7 PromO 1998). Eine Bewertung der Promotionsleistung findet jedoch erst durch die Promotionskommission nach der Disputation unter Berücksichtigung dieser Gutachten statt (vgl. §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 2 PromO 2012). Die Einbeziehung zumindest eines Gutachters in diesen Prozess der Bewertung der Promotionsleistung scheint geboten, da die Gutachter infolge ihrer Rolle zentral für die Einschätzung der wissenschaftlichen Leistung des Doktoranden sind. Während des Entziehungsverfahrens geht es jedoch nicht mehr um eine solche Bewertung der wissenschaftlichen Leistung des Doktoranden, sondern um die Beantwortung der Frage, ob ein Entziehungstatbestand im Sinne des § 34 Abs. 7 BerlHG verwirklicht ist. Das Mitwirken eines Gutachters in dem Gremium nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, jedoch keinesfalls geboten, da die Funktion des Gutachters nur während des Promotionsverfahrens besteht und auch nur während dieses Verfahrens zentral ist. Auch im Hinblick darauf, dass zur Bewertung, inwiefern eine die wissenschaftliche Arbeit (quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau) prägende Täuschungshandlung vorliegt, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - BVerwG 6 C 3.16 -, juris Rn. 44) erneut eine Gesamtbetrachtung des Werkes erforderlich ist, ist die Mitwirkung zumindest eines ursprünglichen Gutachters in Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 PromO 2012 nicht geboten. Unabhängig davon, inwiefern es zweckmäßig erscheint, die Gutachter auch außerhalb ihrer Zugehörigkeit zum Gremium gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG in das Entziehungsverfahren einzubeziehen - möglicherweise durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen -, verbleibt es bei der gebotenen Differenzierung zwischen dem Promotionsverfahren, in dem die wissenschaftliche Leistung begutachtet und bewertet wird, sowie dem Entziehungsverfahren, in dem eine Rechtsfrage beantwortet wird, nämlich inwiefern die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 BerlHG erfüllt sind. Diese Rechtsfrage kann ohne weiteres - wenn nicht in bestimmten Konstellationen sogar unbefangener - von anderen Personen als den Gutachtern beantwortet werden, auch wenn hierfür entsprechend der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Auseinandersetzung mit der gesamten Dissertation - selbstverständlich - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 45). Kenntnis der streitgegenständlichen wissenschaftlichen Leistung ist weder Privileg noch Alleinstellungsmerkmal der ursprünglichen Gutachter und Gutachterinnen, sondern diese kann und muss sich das Gremium gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG unabhängig von einer Mitwirkung der Gutachter und Gutachterinnen beschaffen. Die anwendbaren Vorgaben zur Zusammensetzung des Gremiums, dem gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 PromO 2012 vier Hochschullehrende angehören müssen, von denen mindestens drei Mitglieder des Fachbereichs sein müssen, sichern ab, dass eine entsprechende Sachkunde zur Beurteilung der Bedeutung und des Umfangs eines etwaigen Plagiats gegeben ist und die Arbeit in den (damaligen) wissenschaftlichen Kontext eingeordnet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 45).

Soweit der Kläger meint, dass der Erstgutachter und die Zweitgutachterin seiner Dissertation auch unabhängig von einer Zugehörigkeit zur Prüfungskommission in irgendeiner Weise im Entziehungsverfahren hätten beteiligt werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Denn es geht - wie dargelegt - nicht um die (erneute) Bewertung der Prüfungsleistung, sondern um die Rechtsfrage der Täuschung. Ob die Gutachter oder Gutachterinnen dazu angehört werden, steht im Ermessen der Prüfungskommission (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020, a.a.O., juris Rn. 29).

Die Rüge des Klägers, dass die Verwendung des Wortes "mindestens" in § 9 Abs. 2 PromO 2012 rechtswidrig sei, weil über die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission keine Ungewissheit bestehen dürfe, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Entziehungsvorschlags. Denn anders als bei Prüfungsentscheidungen, die sich bei Bewertung durch mehrere Prüfer bzw. Prüferinnen als das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer bzw. Prüferinnen darstellt und bei denen das Resultat der Prüfung maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweils Prüfenden abhängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2020 - BVerwG 6 C 8/19 -, juris Rn. 20ff. und vom 10. April 2019 - BVerwG 6 C 19/18 -, juris Rn. 14 ff.), geht es hier - wie dargelegt - nicht um die Bewertung der dem akademischen Grad zugrundeliegenden Prüfungsleistung, sondern um die Rechtsfrage der Täuschung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 44 f.; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 34). Hinsichtlich dieser nach § 34 Abs. 7 BerlHG zu treffenden Entscheidung ist die satzungsmäßige Festlegung nur einer Mindestanzahl von Kommissionsmitgliedern nicht zu beanstanden.

Des Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission, Prof. Dr. W ... , und sein Stellvertreter, Prof. Dr. B ... , entgegen § 9 Abs. 1 PromO 2012 nicht durch den Promotionsausschuss bestellt worden sind, sondern dies durch die Mitglieder der Prüfungskommission in ihrer konstituierenden Sitzung am 20. Oktober 2016 erfolgt ist. Der insoweit festzustellende Verfahrensfehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission kam während des Entziehungsverfahrens entgegen der Auffassung des Klägers keine wesentliche Steuerungsfunktion zu, die sich auf die Entziehungsentscheidung des Präsidiums vom 15. Januar 2019 ausgewirkt haben könnte. Denn der Vorsitzende der Prüfungskommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Vorsitz habe weder eine herausgehobene Position begründet noch im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern Mehrarbeit bedeutet. Beispielsweise sei die Auswertung der Dissertation im Hinblick auf mögliche Plagiate auf alle Mitglieder gleichmäßig aufgeteilt worden. Er habe auch nicht einzelnen Mitgliedern das Wort erteilen müssen, da es sich um ein kleines, kollegial arbeitendes Gremium gehandelt habe. Man habe sich eher "gemeinsam über die Texte gebeugt". Bei der persönlichen Anhörung des Klägers am 24. April 2018 habe er zwar in der Tat die Leitung übernommen und Fragen an den Kläger gerichtet. Der Fragehorizont sei jedoch zuvor durch die Kommission gemeinsam festgelegt worden und auch Prof. Dr. K ... habe Fragen an den Kläger adressiert. Diese Angaben stimmen mit dem Protokoll der Sitzung der Prüfungskommission vom 24. April 2018 überein. Aus diesem ergibt sich, dass das Gremium sich auf den Ablauf der Befragung und den Schwerpunkt des Gesprächs, der auf der Frage nach der Vorsätzlichkeit der Plagiate liegen sollte, gemeinsam verständigt hatte. Ebenso sind diesem die kritischen Nachfragen von Prof. Dr. K ... zur Arbeitsweise des Klägers während der Anfertigung seiner Dissertation zu entnehmen. Eine (unsachliche) Einflussnahme auf die abschließende Entscheidung der Prüfungskommission, die auf der Stellung als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Gremiums beruht hätte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass die Entziehungsentscheidung der Hochschulleitung vom 15. Januar 2019 von einem Verfahrensfehler bei der Bestellung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und seines Stellvertreters beeinflusst worden sein könnte (zu diesem Maßstab vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 46 Rn. 34).

bb) Mit dem einstimmig gefassten Beschluss vom 24. April 2018 liegt eine abschließende Entscheidung der Prüfungskommission dergestalt vor, dass dem Präsidium vorgeschlagen werden soll, dem Kläger den ihm verliehenen Titel zu entziehen. Dieser Entziehungsvorschlag ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

Ein Verfahrensfehler wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass mit der Sachbearbeiterin der Verwaltung Frau H ... , der Verwaltungsleiterin Frau K ...  sowie der Referatsleiterin des Rechtsamtes Frau S ...  Personen an den Sitzungen der Prüfungskommission teilgenommen haben, die diesem Gremium nicht angehören.

Nach § 50 Abs. 1 BerlHG tagen die Gremien einer Hochschule grundsätzlich öffentlich. Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen in Prüfungssachen werden indes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BerlHG in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. § 9 Abs. 5 PromO 2012 sieht für das Promotionsverfahren als Prüfungssache dementsprechend vor, dass die Promotionskommission nicht öffentlich tagt. Gegen diesen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wurde durch die Teilnahme der drei genannten Mitarbeiterinnen der Beklagten an den Sitzungen der Prüfungskommission im Entziehungsverfahren nicht verstoßen. Denn die Sitzungen dieser Prüfungskommission werden nicht schon zu öffentlichen Sitzungen, wenn bei diesen auch andere Personen als diejenigen anwesend sind, die dem zur Entscheidung berufenen Gremium angehören. Dies ist zwar das Verständnis, welches dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei der Beratung von Gremien beigemessen wird, die Prüfungsentscheidungen treffen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 452 m. w. Nachw.). Das strenge Verständnis der Nichtöffentlichkeit dient dort insbesondere dem Schutz der Unabhängigkeit der Prüfer und Prüferinnen, die eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertungsentscheidung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 46). Um eine solche Prüfungsentscheidung handelt es sich im vorliegenden Verfahren über die Entziehung eines Doktorgrades aber nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 44 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013 - 7 K 3335/11, juris Rn. 54). Denn - wie bereits dargelegt - geht es in diesem Verfahren nicht um eine erneute Bewertung der dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistung. Die Mitglieder des Gremiums nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG sind keine Prüfer bzw. Prüferinnen, denen ein besonders zu schützender Bewertungsspielraum zukäme und die mit besonderer Unabhängigkeit ausgestattet wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 46 f.).

Die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der hiesigen Prüfungskommission dient zwar auch dem Ziel, einerseits die unbedingte und unbeeinflusste Entscheidungsfreiheit der Mitglieder zu sichern und andererseits den notwendigen Schutz der Individualsphäre des oder der Betroffenen zu gewährleisten. Da der Prüfungskommission aber kein Bewertungsspielraum zusteht, dessen unbeeinflusste Ausübung durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit geschützt werden müsste, sind ihre Sitzungen keiner absoluten Geheimhaltung unterworfen. Ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit können daher bei der Beratung auch Personen im Sitzungssaal anwesend sein, die dem Gremium nicht angehören (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 10. Oktober 2001 - RN 3 K 00.1623 -, juris Rn. 33 f.). Es ist vielmehr Sache des Gremiums, darüber zu befinden, ob über den Kreis der Mitglieder hinaus noch andere Personen in der nicht öffentlichen Sitzung anwesend sein können oder zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben herangezogen werden sollen. Soweit es sich dabei um Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Verwaltung handelt, besteht in der Regel ein fachlicher Bezug und/oder ein praktisches Bedürfnis, das es rechtfertigt, ihre Anwesenheit im Hinblick auf die Funktionalität und Effektivität der Verwaltungstätigkeit auch in nicht öffentlichen Sitzungen zu gestatten (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 8 B 764/17 -, juris Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 10. Oktober 2001, a.a.O., juris Rn. 34; VG Gießen, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 8 L 3591/16.GI -, juris Rn. 33). Dabei ist es grundsätzlich zulässig, dass dieser Personenkreis sich nicht nur vorübergehend während der Sitzung im Sitzungssaal aufhält, sondern auch während der Beratung und unter Umständen auch während der Abstimmung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2018 - 8 B 1132/18 -, juris Rn. 20, 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013, a.a.O., juris Rn. 54; VG Regensburg, Urteil vom 10. Oktober 2001, a.a.O., juris Rn. 35). Denn Gremiensitzungen sind häufig nicht derart strukturiert, dass Erläuterung, Diskussion, Beratung und Abstimmung klar voneinander abgrenzbar wären. Eine Trennung der geheimen Beratung und Beschlussfassung des Entscheidungsgremiums von der Erörterung und Verhandlung des Sachverhaltes ist ausnahmsweise nur bei Gerichtsverfahren vorgesehen und gesetzlich geregelt (vgl. § 193 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -; VG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 54; BeckOK Kommunalrecht Hessen, 17. Ed. 2021, HGO § 67).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Anwesenheit der drei genannten Personen insbesondere in der Sitzung der Prüfungskommission am 24. April 2018, in der der Beschluss über den Entziehungsvorschlag gefasst worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. Die Teilnahme der Verwaltungsleiterin Frau K ... war bereits nach § 15 Abs. 7 TeilGO zulässig, wonach Mitgliedern des Dekanats, zu denen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 TeilGO auch die Verwaltungsleiterin gehört, ein Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs zusteht. Mit dieser Regelung hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise das grundsätzlich gemäß § 72 Abs. 4 BerlHG dem Dekan oder der Dekanin zustehende Teilnahmerecht an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs auf alle Mitglieder des Dekanats erstreckt und um ein Rede-, Informations- und Antragsrecht erweitert. Nach § 7a Satz 1 BerlHG konnte die Beklagte eine solche von § 72 BerlHG abweichende Regelung treffen, um eine Verbesserung der Beteiligungsstrukturen, der Organisation, der Entscheidungsfindung oder der Wirtschaftlichkeit zu erreichen. In ihr setzt sich die bereits oben hinsichtlich der Hochschulleitung beschriebene Zielsetzung fort, durch die Verlagerung der Zuständigkeit von einer Einzelperson auf ein Gremium eine größere Entscheidungs- und Handlungsflexibilität zu erreichen und insbesondere den administrativen Aufwand zu senken. Das Dekanat arbeitet gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 TeilGO wie auch das Präsidium nach dem Kollegialprinzip. Die mit der Ausweitung der Teilnahme- und Beteiligungsrechte auf alle Dekanats-

mitglieder verbundene Aufteilung der Verantwortung hat daher ebenfalls das Potential, Prozesse und Abläufe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu vereinfachen.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Regelung des § 15 Abs. 7 TeilGO nicht im Umkehrschluss, dass allen weiteren Personen die Teilnahme an den Sitzungen der Prüfungskommission untersagt war. Denn ein solch weitgehender Regelungsgehalt zum Ausschluss der Öffentlichkeit ist der Vorschrift nicht zu entnehmen und war auch kein von der Beklagten verfolgtes Regelungsziel im Rahmen der Ausgestaltung des Erprobungsmodells. Mithin bleibt es bei dem dargelegten anerkannten Grundsatz, wonach Dritten die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen (die keine Prüfungsangelegenheiten betreffen) gestattet werden kann, wenn dies wegen des fachlichen Bezuges oder eines praktischen Bedürfnisses erforderlich ist. Hinsichtlich der Sachbearbeiterin der Verwaltung, die nur an der Sitzung am 24. April 2018 teilgenommen hat, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Ausweislich des Protokolls dieser Sitzung war sie gemeinsam mit der Verwaltungsleiterin mit der Protokollierung der Videokonferenz betraut. Die übrige Sitzung wurde - wie auch alle sonstigen Sitzungen der Prüfungskommission - von der Referatsleiterin im Rechtsamt der Beklagten Frau S ... protokolliert. Nach dem Protokoll war ihnen die Teilnahme als Gast an der Sitzung explizit gestattet. Auch dem Kläger haben sich ausweislich des Protokolls zu Beginn der Videokonferenz alle Anwesenden kurz vorgestellt. Er wurde zudem darüber informiert, dass das Gespräch protokolliert wird. Einwände gegen die Teilnahme der drei Mitarbeiterinnen hat er weder zu diesem Zeitpunkt noch im weiteren Verlauf der Videokonferenz erhoben. Dass die Prüfungskommission ein praktisches Bedürfnis für die Hinzuziehung von Frau H ... als weitere Protokollkraft gesehen hat, erscheint im Hinblick auf die effektive Durchführung der persönlichen Anhörung des Klägers auch nachvollziehbar, da deren Dauer und Umfang zunächst nicht absehbar waren und ein rascher Wechsel zwischen Fragen und Antworten von einer einzigen Protokollführerin möglicherweise nicht zuverlässig und vollständig hätte erfasst werden können. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfungskommission offenbar der Auffassung war, dass die Referatsleiterin des Rechtsamtes nicht noch zusätzlich mit der Protokollierung der Videokonferenz belastet werden sollte, sondern dafür neben der Verwaltungsleiterin eine mit der Sache im Übrigen nicht befasste Sachbearbeiterin hinzugezogen werden sollte. Insoweit ist es Sache des Gremiums, die effektive Durchführung seiner Sitzungen sicherzustellen und die dafür aus seiner Sicht erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, die Sachbearbeiterin hätte nach dem Ende der Videokonferenz um 9:40 Uhr und vor der sich anschließenden Diskussion und Beratung die Sitzung verlassen müssen, weil ihre Aufgabe der Protokollierung zu diesem Zeitpunkt beendet war, ergäbe sich aus ihrem Verbleib kein beachtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Denn ein solcher setzt gemäß des auch hier anwendbaren § 46 VwVfG die konkrete Möglichkeit voraus, dass die angegriffene behördliche Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensfehler anders, das heißt für den Betroffenen oder die Betroffene günstiger ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38/07 -, juris Rn. 42 m. w. Nachw.). Der Kläger hat nicht dargetan, woraus sich im Hinblick auf die zeitweise möglicherweise unbefugte Anwesenheit der Sachbearbeiterin in der Sitzung der Prüfungskommission am 24. April 2018 die konkrete Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung der Hochschulleitung über die Titelentziehung am 15. Januar 2019 ergeben soll. Es erscheint auch sonst fernliegend, dass die unstreitig nicht inhaltlich an der Diskussion und Beratung beteiligte Sachbearbeiterin allein durch ihre physische Anwesenheit Einfluss auf den Entziehungsvorschlag der Prüfungskommission und schließlich die Entziehungsentscheidung der Hochschulleitung genommen hat.

Des Weiteren ist es auch nicht zu beanstanden, dass Frau S ... in ihrer Funktion als Referatsleiterin im Rechtsamt der Beklagten an den Sitzungen der Prüfungskommission teilgenommen und sich jedenfalls in der Sitzung am 24. April 2018 auch aktiv beteiligt hat, indem sie auf Nachfrage erklärte, nach Auffassung des Rechtsamtes fehle für eine Rüge anstelle einer Titelentziehung eine rechtliche Grundlage. Da es im Entziehungsverfahren nicht um eine Leistungsbewertung geht, bei der der Bewertungsspielraum der Prüfer und Prüferinnen streng zu beachten ist, sondern um die Rechtsfrage, ob eine vorsätzliche Täuschung vorliegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. September 2014 - VG 12 K 978.13 -, juris Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 31. August 2021 - VG 12 K 65.19 -, juris Rn. 45), durfte sich die Prüfungskommission sachverständiger Hilfe bedienen und dazu insbesondere auch einer Mitarbeiterin des Rechtsamtes die Teilnahme an ihren Sitzungen gestatten. Bei den Kommissionsmitgliedern handelte es sich schließlich nicht um Volljuristen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin des Rechtsamtes  ... im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben hat, Einfluss auf die Entscheidung genommen hat, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen zählt es gerade zu ihren Aufgaben, Gremienmitglieder der Beklagten bei rechtlich komplexen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Titelentziehungsverfahren stellen können, zu beraten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. August 2021, a.a.O., juris Rn. 45, 50). Der Kläger kann dabei nicht beanspruchen, dass die Äußerung einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung keine Folgen für das weitere Verfahren haben darf. Sofern diese Äußerung - wie hier anzunehmen ist - auf einer sorgfältigen Prüfung beruht und sich im Rahmen der Beratungsfunktion hält, muss er es vielmehr hinnehmen, wenn dadurch ein möglicherweise auch "entscheidender Impuls" für das weitere Verfahren gesetzt wird.

cc) Der Entziehungsvorschlag der Prüfungskommission ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil von dem ihr nach § 34 Abs. 7 Satz 1 BerlHG zustehenden Ermessen kein Gebrauch gemacht worden wäre. Anders als der Kläger meint, war den Mitgliedern der Prüfungskommission deutlich bewusst, dass ihnen hinsichtlich des Entziehungsvorschlags Ermessen eingeräumt worden ist. Dem Protokoll der Sitzung vom 20. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass "hinsichtlich der auch von der Prüfungskommission zu treffenden Ermessensentscheidung" Informationen über die berufliche Tätigkeit des Klägers als Dozent an der Universität K ... und die voraussichtlichen Folgen einer etwaigen Titelentziehung eingeholt werden sollten. In der Sitzung am 10. April 2018 wurde über die insoweit gewonnenen Informationen gesprochen. Entgegen der Auffassung des Klägers finden sich auch im Protokoll der abschließenden Sitzung vom 24. April 2018 Hinweise, dass die Prüfungskommission ihr Ermessen ausgeübt und das öffentliche Interesse an der Sicherstellung wissenschaftlicher Redlichkeit und die sich für den Kläger insbesondere in beruflicher Hinsicht ergebenen erheblichen Nachteile abgewogen hat. Auch die Formulierung "die Entziehung des Doktorgrades kann daher (...) nicht unterbleiben" deutet nicht auf die Annahme einer gebundenen Entscheidung hin, sondern sie gibt lediglich das Ergebnis des Abwägungsvorgangs unter Berücksichtigung der "sich voraussichtlich insbesondere in beruflicher Hinsicht ergebenden erheblichen Nachteile" wieder.

d) Das Präsidium hat in seiner Sitzung am 15. Januar 2019 in ordnungsgemäßer Besetzung und verfahrensfehlerfrei beschlossen, dem Vorschlag der Prüfungskommission zu folgen und dem Kläger den Titel "Dr. phil." zu entziehen. Soweit der Kläger rügt, dass der Referent des Präsidenten (Bezeichnung im Protokoll als " P 1") und der Leiter Stabsstelle zentrale Gremien (Bezeichnung im Protokoll als "GR") an der Präsidiumssitzung teilgenommen hätten, obwohl sie keine Mitglieder dieses Gremiums seien, ist keine Fehlerhaftigkeit festzustellen, die zur Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung führen würde. Wie bereits hinsichtlich der Sitzungen der Prüfungskommission dargelegt, stellt es nicht von vornherein einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit oder eine unzulässige "Mitwirkung" dar, wenn weitere Personen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung oder aufgrund einer bestimmten, mit der Sitzung in Zusammenhang stehenden Funktion anwesend sind. Die Beklagte hat dazu mitgeteilt, dass der persönliche Referent des Präsidenten und der Leiter der Stabsstelle zentrale Gremien regelmäßig an den Sitzungen des Präsidiums teilnähmen, da sie auf Arbeitsebene für die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen sowie die Protokollerstellung und Initiierung der aus der Sitzung folgenden Arbeitsaufträge verantwortlich seien. Im Übrigen gilt auch hier, dass es nicht um eine Leistungs- oder Prüfungsbewertung ging, bei der der Bewertungsspielraum der Prüfenden vor möglichen Einflussnahmen zu schützen ist, sondern um die Rechtsfrage des Vorliegens einer vorsätzlichen Täuschung. Selbst wenn man der Ansicht wäre, der persönliche Referent und der Leiter der Stabsstelle hätten vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum verlassen müssen, wäre ihre fortwährende Anwesenheit ein nach § 46 VwVfG unbeachtlicher Verfahrensfehler. Denn es ist weder im Ansatz dargetan noch ergeben sich sonst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Präsidiums vom 15. Januar 2019 im Falle der Abwesenheit der beiden Mitarbeiter für den Kläger günstiger ausgefallen wäre.

III. Die Entziehung des akademischen Grades Dr. phil. ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG liegen vor, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass der Kläger die Mitglieder der Prüfungskommission bei der Einreichung seiner Dissertation vorsätzlich über die Eigenständigkeit seiner Promotionsleistung getäuscht hat.

a) Eine objektive Täuschungshandlung ist gegeben, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor oder einer anderen Autorin stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271.13 -, juris Rn. 67). Unter Zugrundelegung des für das Prüfungsrecht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) abgeleiteten Gebots, eine Prüfungsleistung persönlich zu erbringen, ist Grundvoraussetzung für eine der Bewertung zugängliche und außerdem für den Abschluss des Studiums bedeutende Prüfungsleistung, dass der Prüfling die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen eigenständig und unverfälscht erbringt (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 69). Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand - etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts - in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 - 2 LB 363/13 -, juris Rn. 104). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum "Doktor der Philosophie" ab, wonach die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen dient (vgl. § 1 Abs. 2 PromO 2012). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Quelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - BVerwG 6 C 3.16 -, juris Rn. 43).

Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, das heißt ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 44).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger über die Eigenständigkeit seiner erbrachten Promotionsleistung getäuscht, indem er dem Wortlaut nach entnommene Stellen in seiner Arbeit nicht oder nur unzureichend kenntlich gemacht und diese somit als seine eigene Leistung ausgegeben hat (vgl. dazu auch die Synopse der Prüfungskommission, Band II, Bl. 944 bis 1008 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Ein Beispiel für eine umfangreiche Textübernahme ohne eine einzige Angabe der Originalquelle findet sich auf den Seiten 51 bis 58 der Dissertation des Klägers. Dort gibt er über mehrere Seiten den Inhalt der Seiten 334 bis 340 des Werkes " ...  von B ... wieder, wobei er nur an einigen Stellen einen Satz auslässt oder einen eigenen Satz bzw. Absatz einfügt. Er übernimmt insbesondere auch stilistische Besonderheiten wie Klammerzusätze und in Anführungszeichen gesetzte Wörter und Ausdrücke. Mangels Angabe der Quelle entsteht zwangsläufig der Eindruck, er sei alleiniger Urheber dieser Gedanken und Formulierungen. Da sich in diesem Abschnitt der Dissertation durchaus einige Zitierungen in Fußnoten finden, wird der Eindruck noch verstärkt, dass die übrigen nicht mit einem Quellenhinweis versehenen Ausführungen vom Kläger stammen. Bei diesem Plagiat handelt es sich auch nicht um einen bloßen Bagatellverstoß, weil sich die größtenteils wörtliche Textübernahme ohne Quellenangabe nicht auf diese Passage der Dissertation beschränkt. Ein Bagatellverstoß gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens kommt bei vereinzelt fehlerhaften Zitaten in Betracht, jedoch nicht, wenn wesentliche, das heißt für die Verleihung des Doktorgrades entscheidungserhebliche Fehlleistungen vorliegen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 12. Juni 2018 - 6 A 102/16 -, juris Rn. 112 mit Verweis auf Gärditz, WissR 2013, 3, 12). Vorliegend ist die Arbeit des Klägers von einer Vielzahl unvollständiger und fehlender Quellenangaben geprägt, was die Annahme eines Bagatellverstoßes ausschließt.

Ein weiteres Beispiel für die Vorgehensweise des Klägers, längere Textpassagen aus fremden Werken mit nur geringfügigen Änderungen ohne hinreichende Zitierung zu übernehmen, findet sich schon am Anfang der Dissertation auf den Seiten 9 bis 12. Dort gibt er die Seiten 77 bis 79 des Werkes " ...  von H ... wieder. Er verweist zwar auf Seite 9 in Fußnote 5 auf den Originaltext. Da er die Fußnote aber nicht an das Satzende, sondern an das Wort "Nachwirkung" angehängt hat und der Text in der Fußnote (etwas schief formuliert) lautet "Bei der Schilderung der hier beschriebenen Nachwirkung vgl. F ... S. 77ff.", entsteht der Eindruck, in dem genannten Werk könne der Leser weitergehende Informationen zu den "Nachwirkungen" erhalten. Keinesfalls wird durch die Zitierung deutlich, dass der vorherige Text dieses Absatzes sowie der Text der nächsten beiden Seiten - mit Ausnahme einiger Texteinschübe aus anderen, durchaus zitierten Werken -nahezu wörtlich aus dem Buch von F ... entnommen worden sind. Verschleiert wird dies vielmehr noch durch das kursiv gedruckte und in Anführungszeichen gesetzte wörtliche Zitat auf der Seite 10, das wiederum mit einem Hinweis auf die Originalquelle versehen ist und lautet "zitiert v. F ... ." Damit suggeriert der Kläger, dass nur die durch Kursivdruck hervorgehobene Stelle ein Zitat aus der Originalquelle darstellt, die übrigen Gedanken und Schlussfolgerungen jedoch von ihm selbst stammen, was indes nicht zutrifft.

Diese Vorgehensweise lässt sich in weiteren Teilen der Dissertation feststellen. Auf den Seiten 21 bis 25 finden sich zahlreiche Zitate, die den Seiten 205 bis 210 des Buches von J ... entnommen worden sind, ohne dass sich ein Hinweis auf dieses Werk in den zugehörigen Fußnoten findet. Der Text auf den Seiten 29 bis 32 wurde mit verschiedenen Zitaten aus dem Buch von B ... angereichert. Auch hier zitiert der Kläger die zweite Auflage des Originalwerkes aus dem Jahr 1992 zwar in Fußnote 32. Der Leser muss jedoch den Eindruck gewinnen, dass nur der längere eingerückte und in Anführungszeichen gesetzte Abschnitt aus diesem Werk stammt, da sich die Fußnote am Ende des eingerückten Abschnitts hinter dem Anführungszeichen befindet. Dass auch noch der nächste Satz sowie der den eingerückten Abschnitt einleitende Satz (und weitere Sätze auf den Seiten 19, 32, 36) nahezu wörtlich aus diesem Werk entnommen worden sind, macht der Kläger hingegen nicht kenntlich. Ähnlich verschleiernd geht der Kläger bei der Verarbeitung des englischsprachigen Buches von G ... vor. Auf Seite 64 findet sich ein wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes englischsprachiges Zitat unter Hinweis auf S ... als Urheber. Bei dem nachfolgenden deutschen Satz handelt es sich um eine Übersetzung aus dem gleichen Werk, ohne dass dies entsprechend gekennzeichnet wird. Solche "Übersetzungsplagiate" finden sich an zahlreichen weiteren Stellen auf den Seiten 66 bis 83. Insbesondere auf den Seiten 68 und 80 wird wiederum ein wörtliches englischsprachiges Zitat in Anführungszeichen gesetzt und mit einer Fußnote versehen, die auf die Originalquelle hinweist. Dem Leser bleibt dabei verschlossen, dass die dieses Zitat jeweils umgebenden deutschen Sätze nicht vom Kläger, sondern ebenfalls aus dem Buch von S ... stammen und lediglich übersetzt wurden. Des Weiteren sind längere Textpassagen des Werkes von W ... mit nur geringfügigen Änderungen übernommen worden, ohne dass dies hinreichend kenntlich gemacht worden ist. Dies gilt insbesondere für die Seiten 91 bis 97 und 120 bis 121. Auf Seite 92 gibt der Kläger zwar in Fußnote 3 einen mehrzeiligen Text wieder, den er in Anführungszeichen setzt und mit einem Hinweis auf das Werk von F ... als Quelle versieht. Die im Haupttext vorhandenen vielfältigen Übernahmen enthalten hingegen ganz überwiegend keinen Hinweis auf den fremden Urheber. Einzig auf Seite 98 wird ein Satz mit einer Fußnote versehen, die auf das Werk von F ... hinweist. Allerdings enthält diese Fußnote fälschlich ein "vgl.", obwohl es sich um ein wörtliches Zitat handelt.

Der Kläger hat die Täuschungshandlungen eingeräumt und wiederholt ausschließlich den Vorsatz bestritten. So hat er bezüglich keiner einzigen der in der umfangreichen und ihm bekannten Synopse aufgelisteten Textstellen argumentiert, dass es sich in Wahrheit um eigene Gedanken bzw. eine eigenständige wissenschaftliche Leistung handle oder er das Zitiergebot doch gewahrt habe. In der persönlichen Anhörung vor der Prüfungskommission am 24. April 2018 hat er das Vorliegen von Plagiaten ebenfalls nicht in Frage gestellt, sondern sich lediglich bemüht, Erklärungen und Entschuldigungen für deren Entstehung zu finden. Konfrontiert mit der von ihm verwendeten englischsprachigen Dissertation von G ... , aus der mehrere Passagen sehr sorgfältig Satz für Satz übersetzt und ohne Zitat in die eigene Arbeit übernommen worden sind, gab er beispielsweise an, dass er bei der Fertigstellung seiner Dissertation sechs oder sieben Jahre nach der Übersetzung das Werk selbst nicht mehr zur Hand gehabt und nicht mehr gewusst habe, was aus dem fremden Werk und was von ihm selbst stamme. Die Übersetzungen seien in seinen Notizen gewesen und er habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung der Dissertation nicht mehr erinnern können, dass es sich um eine Übersetzung der Arbeit von S ... gehandelt habe. Angesprochen auf den Umgang mit dem Werk "D ... " von B ... u.a., aus dem umfangreiche Textstellen nahezu wörtlich übernommen und nur einzelne Wörter verändert worden sind, erklärte der Kläger, dass er diesbezüglich Notizen aus seinen Vorlesungen in Athen benutzt habe. Er habe sich beim Abfassen der Dissertation nicht mehr erinnern können, bei welchen Notizen es sich um Eigenes gehandelt habe. Auf Vorhalt, dass die Verteilung des plagiierten Textes auf Fließtext und Fußnoten keine Unerfahrenheit, sondern eine gewisse Professionalität bei der Übernahme fremder Texte nahelege, berief sich der Kläger erneut auf seine damalige Unerfahrenheit bezüglich des wissenschaftlichen Arbeitens. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er das tatsächliche Vorliegen von Plagiaten bzw. Täuschungshandlungen ebenfalls nicht weiter bestritten.

Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass die Quellen, aus denen ohne Verweise Textstellen übernommen worden sind, allesamt im Literaturverzeichnis aufgeführt worden sind und dass an anderen Stellen korrekt aus ihnen zitiert worden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris Rn. 54). Vielmehr setzen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens voraus, dass der Autor Klarheit darüber schafft, welchen konkreten fremden Text er übernimmt. Dem ist mit einem bloßen Auflisten der Quellen im Literaturverzeichnis nicht Genüge getan (vgl. Gärditz, WissR 2013, 3, 5). Gerade indem der Kläger an den oben genannten Stellen nicht auf die im Literaturverzeichnis aufgeführten Werke verweist, erweckt er den Eindruck, eine eigene geistige Leistung erbracht zu haben. Denn dem Leser wird vorgespiegelt, dass die ohne Fußnoten versehenen Teile eigene Textbeiträge des Klägers seien (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Juli 2017 - W 2 K 15.668 -, juris Rn. 45). Die vom Kläger vorgenommenen gelegentlichen Zitierungen sind geeignet, den tatsächlichen Umfang oder Inhalt der Übernahme zu verschleiern (vgl. Gärditz, WissR 2013, 3, 6).

b) Der Kläger hat auch einen Irrtum erregt. Die Voraussetzung dafür ist, dass wenigstens ein Teil der Mitglieder der Promotionskommission von der ordnungsgemäßen Zitierweise ausgegangen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 15 A 77/89 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 15 K 2493/16 -, juris Rn. 119; VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2014 - RO 9 K 13.1442 -, juris Rn. 47). Dabei reicht es aus, dass der Irrtum durch das allgemeine Bewusstsein erzeugt worden ist, dass mit der Einreichung einer Dissertation eine selbständige Arbeit vorgelegt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 - 14 A 610/17 -, juris Rn. 51). Obwohl der Kläger mit dem eigenhändig von ihm unterzeichneten Schreiben zur Einleitung des Prüfungsverfahrens im März 2006 versichert hat, die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben, übernahm er in nicht unwesentlichem Umfang Textpassagen aus Werken Dritter, die er in diesem Zusammenhang entweder überhaupt nicht oder aber nicht hinreichend zitiert hatte, sodass die Mitglieder der Promotionskommission davon ausgehen mussten, dass diese Textteile entweder vollständig von ihm selbst formuliert wurden oder er lediglich einige Sätze der zitierten Quelle, nicht aber ganze Absätze entnommen hat. Die Täuschung war auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Dissertation trotz der Vielzahl ungekennzeichneter wörtlicher Übernahmen und trotz zahlreicher fehlender Quellenangaben angenommen und bewertet hätte.

c) Der Kläger handelte mit Täuschungsvorsatz. Bei der Abgabe seiner Dissertation hielt er es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Mitglieder der Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation und über den Umfang wörtlicher Übernahmen aus anderen Quellen getäuscht wurden (zu der Voraussetzung des bedingten Vorsatzes im vorliegenden Kontext, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 9 S 307/19 -, juris Rn. 17). Der Einwand des Klägers in seiner Anhörung am 24. April 2018, er habe hinsichtlich der Übersetzungen aus fremden Werken mit handschriftlichen Notizen gearbeitet und sich bei der erst sechs oder sieben Jahre nach der Übersetzung erfolgten Abfassung der Dissertation nicht mehr erinnern können, welche Notizen eigene Gedanken enthielten, ist schon deshalb nicht geeignet, seinen Täuschungsvorsatz zu entkräften, weil er nicht die zahlreichen weiteren festgestellten Plagiate in seiner Dissertation entkräftet. Zu diesen ungekennzeichneten Übernahmen nimmt er keine Stellung. Angesichts der in der Anhörung dargestellten Arbeitsweise des Klägers und der Vielzahl an Stellen seiner Dissertation ohne eine hinreichende Kennzeichnung der Quellen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er lediglich handwerklich unsauber gearbeitet und dabei in Bezug auf die Übernahme fremder Textteile die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dem Kläger gereicht auch nicht sein wiederholt vorgetragener (Haupt-)Einwand zum Vorteil, er sei bei Abfassung der Dissertation noch sehr jung und unerfahren hinsichtlich der Abfassung einer solch umfangreichen Arbeit gewesen. Er habe deshalb den Überblick über seine Notizen verloren, wozu auch seine beruflich bedingte Pendelei zwischen Athen und Berlin beigetragen habe. Die grundsätzliche Befähigung des Klägers, eine Promotion zu verfassen, wurde indes mit seiner Zulassung zur Promotion bejaht. Zudem hätte er den durchaus erkannten Mangel an Erfahrung durch ein Mehr an Nachfragen und Information und letztlich durch besondere Sorgfalt ausgleichen müssen.

Darüber hinaus sind die Ausführungen des Klägers zu seinem fehlenden Täuschungsvorsatz auch nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass Textübernahmen über mehrere Seiten für die eigenen gehalten werden. Dem widerspricht zum einen der den verschiedenen Autoren eigene Sprach- und Zitierstil. Zum anderen ist davon auszugehen, eine gedankliche Arbeit, jedenfalls soweit sie über mehrere Seiten ausgeführt worden ist, als die eigene wiedererkennen zu können. Zwar mögen sich einzelne Überlegungen und Gedanken mit anderen Autoren überschneiden. Es ist jedoch nicht erklärlich, dass er in seiner Arbeit beinahe wortgleich - von einigen wenigen Satzumstellungen oder Wortänderungen abgesehen - Texte übernommen hat, ohne dabei eine Täuschung der Mitglieder der Promotionskommission über seine eigene Leistung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben.

Der Umstand, dass der Kläger seine Dissertation für jedermann zugänglich auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht hat, steht einem Täuschungsvorsatz nicht entgegen. Dafür ist - wie bereits ausgeführt - weder Absicht noch Wissentlichkeit erforderlich. Es ist auch vom Täuschungsvorsatz umfasst, wenn der Kläger die Erfüllung der objektiven Täuschungshandlung selbst im Sinne des Eventualvorsatzes ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, bei der Veröffentlichung der Arbeit auf der Internetseite der Beklagten aber dennoch darauf vertraute, dass die Täuschung nicht auffallen würde. Im Gegenteil dürfte die Mehrheit der Promovenden, die vorsätzlich plagiiert haben, vor einer Abgabe und Veröffentlichung ihrer Dissertation zurückschrecken, wenn sie die Gefahr, dass der Adressatenkreis die Täuschung bei einer Lektüre bemerken würde, als zu hoch einschätzten. Damit steht die Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, einem vorsätzlichen Plagiat nicht entgegen; sie dürfte vielmehr die Regel sein.

2. Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist in ihrem Bescheid vom 3. Februar 2019 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Klägers, den Doktorgrad weiterhin führen zu dürfen, hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Standards wissenschaftlicher Redlichkeit sowie der Chancengleichheit aller Doktorandinnen und Doktoranden zurücktreten müsse und hat damit das ihr in § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG eröffnete Ermessen ausgeübt. Dabei hat sie auch den für den Kläger als Dozenten an einer Universität durch die Entziehung des Doktorgrades voraussichtlich entstehenden beruflichen Nachteil (Art. 12 Abs. 1 GG) berücksichtigt. Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägung darauf abgestellt, dass in der Dissertation des Klägers nicht nur vereinzelt auftretendes und versehentlich unsauberes Arbeiten bzw. Zitieren im Sinne von bagatellhaften, handwerklichen Flüchtigkeitsfehlern oder ein Fehlverhalten in inhaltlich irrelevanten, hinsichtlich der Thematik der Arbeit allenfalls randständigen Teilen vorliegt. Die durchaus schwerwiegenden Folgewirkungen für den Kläger verpflichten die Beklagte aber nicht dazu, zum Schutz seiner Grundrechte von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen. Aus der Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt vielmehr, dass hier dem in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - BVerwG 6 C 3.16 -, juris Rn. 48). Ein milderes Mittel kommt hier unabhängig von der Frage, ob ein solches mangels normativer Regelung überhaupt möglich ist (hierzu Gutachten von Gärditz vom 27.Oktober 2020, https://www.cdu-fraktion.berlin.de/image/inhalte/file/Gärditz-Gutachten-Rechtssache-Giffey (27_10_2020).pdf, abgerufen am 13. Januar 2022; Gutachten von Battis vom 4. November 2020, https://www.fu- berlin.de/presse/informationen/

fup/2020/fup_20_210_battis-gutachten-instrument- ruege/2020-11-04-BerlHG-Gutachten-Battis.pdf, abgerufen am 13. Januar 2022), im Hinblick auf den erheblichen Umfang der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht.

IV. Die Nebenentscheidungen der Beklagten sind ebenfalls rechtmäßig.

1. Die Aufforderung zur Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund ersichtlich ist, dem Kläger die Urkunde zu belassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - VG 3 A 319.05 -, juris Rn. 60).

2. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Herausgabepflicht nicht nachkommt, hat die Beklagte zu Recht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln. i. V. m. § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG - gestützt. Das Zwangsgeld kommt gemäß § 11 VwVG bei einer nicht vertretbaren Handlung, wie sie hier in Rede steht, in Betracht. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes (1.000 Euro) bestehen keine Bedenken.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

C. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit es um die Frage geht, ob einer der ursprünglichen Gutachter oder eine der ursprünglichen Gutachterinnen der Dissertation in das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen ist, weil die Promotionsordnung dies für die Promotionskommission zwingend vorsieht. Eine solche Regelung gibt es bei der Beklagten nicht nur für den hier betroffenen Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften (vgl. zum Fachbereich Wirtschaftswissenschaften VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 - VG 12 K 68.19 -, juris).