LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021 - 6 Sa 216/21
Fundstelle
openJur 2022, 83
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 515/20

Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 10.03.2021 – 4 Ca 515/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Insolvenzbeschlag bzw. die Pfändbarkeit einer vom Beklagten an seine Mitarbeiterin gezahlte Corona-Prämie.

Die Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 19.08.2015 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen von Frau M. bestellt worden. Diese war bei dem Beklagten ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 und 11 dA) befristet in dem Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 als Küchenhilfe beschäftigt. Im September 2020 zahlte der Beklagte an Frau M. neben dem Festlohn von 1.350,00 Euro brutto und Sonntagszuschlägen von 66,80 Euro brutto eine Corona-Unterstützung in Höhe von 400,00 Euro.

Ausgehend von einem pfändungsrelevanten Nettoverdienst im September 2020 (Festlohn zzgl. Corona-Unterstützung ohne Sonntagszuschläge) in Höhe von 1.440,47 Euro netto errechnete die Klägerin einen pfändbaren Betrag in Höhe von 182,90 Euro netto. Mit Schreiben vom 22.10.2020 forderte sie den Beklagten auf, diesen Betrag bis spätestens zum 05.11.2020 an sie abzuführen. Das lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 29.10.2020 mit der Begründung ab, die Corona-Sonderzahlung sei unpfändbar.

Mit ihrer am 21.12.2020 beim Arbeitsgericht B. eingegangenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten weiter die Zahlung des nach ihrer Auffassung pfändbaren Betrages in Höhe von 182,99 Euro.

Erstinstanzlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Corona-Unterstützung sei pfändbar. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber nach § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB IX ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie geregelt habe, habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Corona-Unterstützung geregelt, dass diese bis zwar zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei nicht jedoch, dass diese auch unpfändbar sei. Die Corona-Unterstützung könne auch nicht als Erschwerniszulage iSd. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden. Ihr Zweck bestehe allein darin, die besondere unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anzuerkennen, und sei mithin eine Art Treueprämie. Sie knüpfe nicht an eine besondere Erschwernis bei der Erbringung der Arbeitsleistung an. Ohnehin übersteige sie vorliegend der Höhe nach den Rahmen des Üblichen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 182,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, bei der Corona-Sonderzahlung handele es sich um eine im Rahmen des Üblichen liegenden Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO. Mit ihr habe die besondere Belastung für die Schuldnerin aufgrund der Covid-19 Pandemie und des daraus resultierenden höheren Risikos einer Übertragung der Erkrankung bei deren unmittelbaren Dienst am Kunden honoriert werden sollen. Bei dem vom Beklagten betriebenen Brauhaus in C-Stadt handele es sich um einen touristischen Hotspot in bester Lage, der auch im September 2020 eine hohe Besucherzahl verzeichnet habe.

Mit Urteil vom 10.03.2021 hat das Arbeitsgericht B. die Klage abgewiesen. Wegen der rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Seiten 3 bis 5 desselben, Bl. 50 bis 52 dA) Bezug genommen.

Das Urteil ist der Klägerin am 16.03.2021 zugestellt worden.

Mit am 23.03.2021 beim LAG Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die von ihr hiergegen beabsichtigte Berufung beantragt. Diese ist ihr unter dem 06.05.2021 gewährt worden. Der entsprechende Beschluss ist der Klägerin unter dem 10.05.2021 zugestellt worden. Mit am selben Tag beim LAG Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist begehrt, Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin Frau M. gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Dafür spreche der Umkehrschluss aus § 150 a Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Dieser speziellen Regelung habe es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber eine Corona-Prämie bereits nach den allgemeinen Vorschriften auch im Pflegebereich als Erschwernis oder Gefahrenzulage angesehen hätte. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei Beschäftigten in anderen Bereichen coronabedingt zu besonderen Belastungen bei der Arbeitsleistung komme, allein die Beschäftigung in der Gastronomie als solche rechtfertige jedoch nicht die Qualifizierung einer Corona-Prämie als Erschwernis- oder Gefahrenzulage iSv. § 850 a ZPO. Soweit das Arbeitsgericht darauf abstelle, die Corona-Prämie sei nach der Intention des Gesetzgebers als besondere Wertschätzung während der Pandemie zu qualifizieren, habe es die bei den Pfändungsvorschriften der ZPO mit zu berücksichtigen Gläubigerinteressen nicht angemessen berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe den besonderen Pfändungsschutz einer Corona-Prämie auf den Pflegebereich beschränkt. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit einer Leistung führe nicht automatisch zu deren Unpfändbarkeit. Letztendlich könne die Üblichkeit der vom Beklagten gezahlten Corona-Prämie der Höhe nach nicht schlicht mit Verweis auf § 3 b EStG, der sich nur auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge beziehe, bejaht werden.

Die Klägerin beantragt,

1. ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren,

2. das Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 10.03.2021 - 4 Ca 515/20 - abzuändern, und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 182,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung der Klägerin schon für unzulässig und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Darüber hinaus trägt er nachstehendes vor:

Es sei ihm bei der Zahlung der Corona-Sonderzahlung an Frau M. darum gegangen, deren zusätzliches Risiko, sich bei der Arbeitsleistung mit dem Coronavirus anzustecken, zu kompensieren. Frau M. sei keineswegs ausschließlich als Küchenhilfe ohne Kundenkontakt beschäftigt worden. Da der Beklagte aufgrund des Arbeitseinkommens seinen Brauer nicht mehr habe als Thekenkraft beschäftigt habe, sei Frau M. gem. § 3 des Arbeitsvertrages auch als Thekenkraft und damit in unmittelbarem Kontakt zu Kundinnen und Kunden eingesetzt worden. Als solche habe sie Tablets und Teller zu den Gästen bringen müssen. Da der Gesetzgeber eine Corona-Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro gem. § 3 Nr. 11 a EStG steuerfrei gestellt habe, halte sich die vom Beklagten gezahlte Sonderzahlung in Höhe von 400,00 Euro im Rahmen des üblichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 10.05.2021, 14.06.2021 und 07.07.2021 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 wechselseitig abgegebenen Erklärungen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A

Die gem. § 64 Abs. 2 a) ArbGG statthafte Berufung ist zulässig.

I.

Der Klägerin ist gem. § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung,§ 66 Abs. 1 ArbGG, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

1.

Die Klägerin war wegen Mittellosigkeit und somit ohne ihr Verschulden verhindert, die Fristen zur Einlegung der Berufung einzuhalten.

a)

Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, die Frist zu wahren (LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2018 - 2 Sa 444/17 - Rn. 22).

b)

Die Klägerin hat am 23.03.2021 und damit innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist beim LAG Niedersachsen Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das ihr am 16.03.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts B. beantragt. Diese ist ihr mit dem am 10.05.2021 zugestellten Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 06.05.2021 bewilligt worden.

2.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 - beim LAG Niedersachsen eingegangen am selben Tag -, hat die Klägerin innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 ZPO Berufung eingelegt und damit die versäumte Prozesshandlung gem. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt sowie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.

II.

Die inhaltlich ausreichende Berufungsbegründung ist ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16.03.2021 mit am 10.05.2021 beim LAG Niedersachsen eingegangem Schriftsatz rechtzeitig erfolgt, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

B

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 182,99 Euro nebst Zinsen. Das von der Schuldnerin, Frau M., im September 2020 beim Beklagten erzielte Einkommen in der Gesamthöhe von 1.507,27 Euro netto ist insgesamt unpfändbar und damit dem Zugriff der Klägerin der Schuldnerin entzogen.

Das Berufungsgericht macht sich zunächst die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu eigen, verweist auf diese und stellt dieses fest, § 69 Abs. 2 ZPO.

Die Berufungsbegründung veranlasst folgende ergänzende Anmerkungen:

I.

Auch im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber grundsätzlich anerkannt, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind dem Insolvenzverwalter nicht nach §§ 148 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen. Nur der pfändbare Teil des Arbeitsentgeltes fällt in die Insolvenzmasse und kommt daher in der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers dessen Gläubigers zu Gute. So wird dem Schuldner der unantastbare Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahrt (BAG 29.01.2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 24).

II.

Unpfändbar sind nach der im Insolvenzverfahren, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, entsprechend geltenden Bestimmung des § 850 a Nr. 3 ZPO Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

III.

Dass danach der der Schuldnerin im September gewährte Sonntagszuschlag in Höhe 66,80 Euro dem Zugriff der Klägerin als unpfändbarer Gehaltsbestandteil nach § 850 a Nr. 3 ZPO entzogen war, ist zwischen den Parteien nicht im Streit (vgl. BAG 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 44, 45).

IV.

Auch die der Schuldnerin im September 2020 gezahlte Corona-Prämie in Höhe von 400,00 Euro ist unpfändbar und damit dem Zugriff der Klägerin der Schuldnerin entzogen, §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Es handelt sich dabei um eine Erschwerniszulage iSv. § 850 a Nr. 3 ZPO.

1.

Dem Rückgriff auf § 850 a Nr. 3 ZPO steht die Bestimmung in § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB IX nicht entgegen. Danach ist allein die obligatorische Corona-Prämie für bestimmte Pflegekräfte unpfändbar. Eine freiwillige Corona-Prämie in anderen Berufsbereichen wird von dieser Vorschrift nicht erfasst und ist als Arbeitsentgelt den allgemeinen Bestimmungen zum Pfändungsschutz für das Arbeitseinkommen gem. § 850 ff. ZPO zuzuordnen (Corona Pandemie im Unterhaltsrecht und in der Zwangsvollstreckung, JAmt 2021, 81, 83).

2.

Im Rahmen der gebotenen Auslegung erfasst der Begriff der Erschwernis in § 850 a Nr. 3 ZPO auch eine besondere Belastung bei der Arbeitsleistung (BAG 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 24). Dazu gehören unter anderem die Umstände, die für die Gesundheit des Arbeitnehmers nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit des Arbeitnehmers erfordern (vgl. BGH 29.08.2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13).

3.

Die Tätigkeit der Schuldnerin im gastronomischen Betrieb des Beklagten im September 2020 war für diese mit besonderen Belastungen und gesundheitlichen Risiken verbunden.

a)

Die Klägerin hat im Kammertermin ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die Schuldnerin im September 2020 nicht nur als Küchengehilfin, sondern auch als Thekenkraft und damit in unmittelbarem Kontakt zu der Kundschaft des Beklagten eingesetzt worden ist.

b)

Bei ihrer Tätigkeit hatte die Schuldnerin coronabedingte Abstandsregelungen einzuhalten, Hyienevorschriften und insbesondere die Maskenpflicht zu beachten. Zugleich war sie durch den Kundenkontakt einer höheren Gefahr ausgesetzt, sich mit Corona zu infizieren, als wenn sie die Tätigkeit im Betreib des Beklagten nicht verrichtet hätte. Daneben bestand für sie eine besondere psychische Belastung bei der Verrichtung der Arbeitsleistung. Seinerzeit gab es weder eine wirksame Medikation bei einer Corona-Erkrankung noch bestand die Möglichkeit, sich gegen eine Infektion impfen zu lassen. Welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Coronainfektion haben konnte, war damals noch nicht geklärt. Insgesamt war die von der Schuldnerin geschuldete Arbeitsleistung deshalb mit besonderen Belastungen verbunden. Diese wollte der Beklagte über die Corona-Prämie kompensieren (vgl. AG Cottbus, 23.03.2021 - 23 IN 127/18 - Rn. 8).

4.

Der Sinn und Zweck der Einschränkung der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen nach§ 850 a Nr. 3 ZPO spricht auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen dafür, die vom Beklagten geleistete Coronaprämie als Erschwerniszuschlag zu qualifizieren. Die Zwangsvollstreckungsbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sind darauf ausgerichtet, einerseits dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchzusetzen. Aus Gläubigersicht ist es deshalb wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann. Das Gleiche gilt für die Zugriffsmöglichkeit eines Insolvenzverwalters auf das Arbeitseinkommen des Schuldners. Diesem Gläubigerinteresse steht jedoch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Schuldners an der Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gegenüber. Diesen Schutzauftrag hat der Gesetzgeber in §§ 850 ff. ZPO umgesetzt und dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz vor Pfändungen seines Arbeitseinkommens als wichtigstem Zugriffsobjekt der Zwangsvollstreckung gewährt (BAG 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 40). Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850 a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff ist auf anderweitiger gesetzgeberischer Wertungen, aus den geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Umstände, unter dem die Arbeit zu erbringen ist, nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht, zurückzugreifen (BAG aaO, Rn. 21). Allein der Umstand, dass für den Pflegebereich die Unpfändbarkeit von Coronaprämien gesetzlich bestimmt worden ist, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber eine besondere Belastung durch Corona für alle anderen Tätigkeitsfelder pauschal verneint. Die Bundesregierung hat noch im April 2020 beschlossen, im Jahr 2020 Sonderzahlungen von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten in der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen. Damit sollte die unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Pandemie anerkannt werden (vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Kontent/de/Pressemitteilung/Finanz-Politik/2020/04/2004-03-6PM-Bonuszahlung.HTML). Das ist zwischenzeitlich mit § 3 Nr.11a EStG gesetzgeberisch umgesetzt worden. Auch wenn sich aus der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines Vergütungsbestandteiles nicht in jedem Fall der zwingende Schluss auf seine Unpfändbarkeit ableiten lässt, wird doch vorliegend der gesetzgeberische Wille erkennbar, dass eine Coronaprämie uneingeschränkt den Beschäftigten zukommen soll. Die Arbeitnehmer sollen damit eine Anerkennung für ihre Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Coronapandemie erhalten. Würde man diese Sonderzahlung nicht pfändungsfrei stellen, stünde diese in den Grenzen der Pfändbarkeit für das Arbeitseinkommen den Gläubigern und nicht den Beschäftigten selbst zur Verfügung. Der Zweck der Sonderzahlung wäre verfehlt (vgl. AG Zeitz, 10.08.2020 - 5 M 837/19 - Rn. 8). Dem Schuldner soll das zusätzlich gewährte Entgelt dafür, dass er sich berufsbedingt Gefahrenlagen ausgesetzt hat, verbleiben. Diese gesetzgeberische Wertung ist im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen (Silvia Lipperfürth, Corona-Schutz und dessen vollstreckungs-/insolvenzrechtliche Folge, Erscheinungen, ZInssO 24/2020, Seite 1224, 1227).

5.

Zur Bestimmung des in § 850 a Nr. 3 ZPO verlangten „Rahmen des Üblichen“, in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändbar sind, kann aus Gründen der Praktikabilität an die gesetzgeberische Wertung in § 3 Nr. 11 a EStG angeknüpft werden (vgl. BAG 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 16, BGH 20.09.2018 - IX ZB 41/16 - Rn. 8). Dessen Grenze von 1.500,00 Euro Grenze überschreitet die an die Schuldnerin gezahlte Corona-Beihilfe in Höhe von 400,00 Euro eindeutig nicht.

III.

Das danach verbleibende Nettoentgelt der Schuldnerin im Monat September 2020 in Höhe von 1.040,47 Euro (1.507,27 Euro abzgl. 66,80 Euro unpfändbare Sonntagszuschläge und 400,00 Euro unpfändbare Corona-Prämie) ist gem. § 850 a ZPO insgesamt unpfändbar und damit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse.

C

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

D

Die Zulassung der Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung veranlasst.