Hessischer VGH, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 A 863/18
Fundstelle
openJur 2021, 47085
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

- Art. 1 Nrn. 2 und 3 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2016),

- Art. 1 Nrn. 1 und 4 i. V. m. Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Juli 2017),

- Art. 2 Nrn. 2 und 5 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2018),

- Art. 1 Nrn. 1 und 3 i. V. m Anhang 1 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 2 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. März 2019),

- Art. 2 i. V. m. Anhang 6 (Anlage IV) sowie i. V. m. Anhang 7 (Anlage V) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - Grundgehaltssätze und Familienzuschlag ab 1. Februar 2020),

jeweils i. V. m. § 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes (HSZG) vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),

mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 6 in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2020 betreffen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Zeitraum von Juli 2016 bis zum Jahr 2020 gewährte Beamtenbesoldung aus Besoldungsgruppe A 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

1. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen richtete sich im streitgegenständlichen Streitraum nach dem Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG), das als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG - GVBl. I. 2013, 218, 256) vom 27. Mai 2013 verkündet wurde und in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2014 in Kraft trat.

Gemäß § 1 Abs. 2 HBesG gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Auslandsdienstbezüge.

Ferner gehören gemäß § 1 Abs. 2 HBesG folgende sonstigen Bezüge zur Besoldung:

1. Anwärterbezüge,

2. Sonderzahlungen,

3. Vermögenswirksame Leistungen,

4. Auslandsverwendungszuschlag.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HBesG bestimmt sich das Grundgehalt der Beamten nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 HBesG). Die Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter) sind in Anlage 1 zum Hessischen Besoldungsgesetz enthalten (§ 23 Abs. 2 Satz 1 HBesG). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 4 zum Hessischen Besoldungsgesetz (§ 23 Abs. 2 Satz 2 HBesG).

Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächst höhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (§ 28 Abs. 1 HBesG). Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7 (§ 28 Abs. 3 Satz 1 HBesG). Bei dauerhaft herausragenden Leistungen, die auf Grund einer Leistungseinschätzung festgestellt werden, kann einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsordnung A gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 HBesG für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächst höheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).

Der Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin bzw. des Beamten entspricht (§ 42 Sätze 1 und 2 HBesG). Zur Stufe 1 des Familienzuschlags gehören u. a. verheiratete Beamtinnen und Beamte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 HBesG). Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Beamtinnen und Beamte der Stufe 1, denen Kindergeld zusteht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 HBesG), wobei sich die Stufe nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet (§ 43 Abs. 2 Satz 3 HBesG).

Neben diesen grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamte zu zahlenden Bezügebestandteilen können gemäß §§ 45 ff. HBesG Zulagen, Zuschläge und Vergütungen für bestimmte Beamtengruppen gezahlt werden.

Schließlich erhalten die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen Sonderzahlungen nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz (HSZG) vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I. S. 280). Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten, einem Sonderbetrag für Kinder und einem jährlichen Festbetrag (§ 2 HSZG). Der Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder werden monatlich im Voraus mit den Bezügen gezahlt. Der jährliche Festbetrag wird im Voraus mit den Bezügen für den Monat Juli gezahlt (§ 3 HSZG). Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Zu den Bezügen zählen - soweit hier relevant - die monatlich zustehenden Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 HSZG). Der Grundbetrag beträgt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 HSZG 5 % der jeweiligen Bezüge. Daneben erhalten Berechtigte für jedes Kind, für das ihnen für den jeweiligen Monat Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 € (§ 6 HSZG). Schließlich steht Berechtigten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8, die sich am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Beamtenverhältnis befinden, zusätzlich ein jährlicher Festbetrag in Höhe von 166,17 € zu (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HSZG).

Mit Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) erließ der Landesgesetzgeber das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBesVAnpG 2013). § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBesVAnpG 2013 erhöhte die Grundgehaltssätze der Beamtinnen und Beamten um 2,6 % zum 1. Juli 2013. Art. 5 Nr. 6 i. V. m. den Anhängen 3 bis 7 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften fasste die Anlagen IV bis VIII des Hessischen Besoldungsgesetzes - und damit u.a. die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A (Anlage IV) - für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. März 2014 neu. Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2013/2014 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften änderte schließlich § 16 HBesG, der die Anpassung der Besoldung betrifft. Daraus folgte ab dem 1. April 2014 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze für die A-Besoldung um 2,6 %.

Weitere Erhöhungen des Grundgehalts der A-Besoldung erfolgten - nach einer "Nullrunde" im Jahr 2015 - durch

- das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110) zum 1. Jul 2016 linear um 1 %,

- das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113) zum 1. Juli 2017 linear um 2 % (mindestens 75,00 €) und zum 1. Februar 2018 um 2,2 % und

- durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) zum 1. März 2019 linear um 3,2 %, zum 1. Februar 2020 um weitere 3,2 % und zum 1. Januar 2021 um 1,4 %.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung der Besoldungsordnung A im hier maßgeblichen Zeitraum wie folgt dar:

Gültigkeitszeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in €) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5    1 955,67 1 995,69 2 019,28 2 071,61 2 122,91 2 175,24 2 227,56 2 279,89 A 6    2 000,82 2 050,06 2 098,29 2 157,79 2 219,35 2 278,86 2 345,55 2 401,98 A 7    2 087,00 2 125,99 2 185,50 2 277,84 2 368,12 2 458,41 2 526,13 2 594,87 A 8    2 214,22 2 267,58 2 350,68 2 467,65 2 583,58 2 666,69 2 748,77 2 830,85 A 9    2 351,71 2 407,11 2 499,45 2 629,75 2 746,72 2 844,19 2 932,42 3 017,58 A 10  2 526,13 2 577,43 2 738,51 2 898,57 3 055,54 3 170,46 3 281,26 3 393,10 A 11  2 906,77 3 002,19 3 166,35 3 332,56 3 441,32 3 559,55 3 674,58 3 789,60 A 12  3 123,26 3 244,33 3 441,32 3 638,31 3 770,95 3 911,88 4 048,67 4 187,53 A 13  3 647,64 3 779,24 3 964,73 4 150,22 4 278,71 4 407,22 4 535,71 4 661,10 A 14  3 840,38 4 023,80 4 265,25 4 504,62 4 669,39 4 836,22 5 000,99 5 167,83 A 15  4 710,84 4 856,95 5 021,72 5 187,52 5 352,28 5 516,01 5 679,75 5 842,44 A 16  5 202,03 5 377,15 5 566,79 5 757,46 5 946,06 6 137,77 6 327,41 6 514,96                                                                          Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)

Gültigkeitszeitraum 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2018

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in €) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5    2 030,67 2 070,69 2 094,28 2 146,61 2 197,91 2 250,24 2 302,56 2 354,89 A 6    2 075,82 2 125,06 2 173,29 2 232,79 2 294,35 2 353,86 2 420,55 2 476,98 A 7    2 162,00 2 200,99 2 260,50 2 352,84 2 443,12 2 533,41 2 601,13 2 669,87 A 8    2 289,22 2 342,58 2 425,68 2 542,65 2 658,58 2 741,69 2 823,77 2 905,85 A 9    2 426,71 2 482,11 2 574,45 2 704,75 2 821,72 2 919,19 3 007,42 3 092,58 A 10  2 601,13 2 652,43 2 813,51 2 973,57 3 130,54 3 245,46 3 356,26 3 468,10 A 11  2 981,77 3 077,19 3 241,35 3 407,56 3 516,32 3 634,55 3 749,58 3 865,39 A 12  3 198,26 3 319,33 3 516,32 3 713,31 3 846,37 3 990,12 4 129,64 4 271,28 A 13  3 722,64 3 854,82 4 044,02 4 233,22 4 364,28 4 495,36 4 626,42 4 754,32 A 14  3 917,19 4 104,28 4 350,56 4 594,71 4 762,78 4 932,94 5 101,01 5 271,19 A 15  4 805,06 4 954,09 5 122,15 5 291,27 5 459,33 5 626,33 5 793,35 5 959,29 A 16  5 306,07 5 484,69 5 678,13 5 872,61 6 064,98 6 260,53 6 453,96 6 645,26                                                                          Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)

Gültigkeitszeitraum 1. Februar 2018 bis 28. Februar 2019

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in €) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5    2 075,34 2 116,25 2 140,35 2 193,84 2 246,26 2 299,75 2 353,22 2 406,70 A 6    2 121,49 2 171,81 2 221,10 2 281,91 2 344,83 2 405,64 2 473,80 2 531,47 A 7    2 209,56 2 249,41 2 310,23 2 404,60 2 496,87 2 589,15 2 658,35 2 728,61 A 8    2 339,58 2 394,12 2 479,04 2 598,59 2 717,07 2 802,01 2 885,89 2 969,78 A 9    2 480,10 2 536,72 2 631,09 2 764,25 2 883,80 2 983,41 3 073,58 3 160,62 A 10  2 658,35 2 710,78 2 875,41 3 038,99 3 199,41 3 316,86 3 430,10 3 544,40 A 11  3 047,37 3 144,89 3 312,66 3 482,53 3 593,68 3 714,51 3 832,07 3 950,43 A 12  3 268,62 3 392,36 3 593,68 3 795,00 3 930,99 4 077,90 4 220,49 4 365,25 A 13  3 804,54 3 939,63 4 132,99 4 326,35 4 460,29 4 594,26 4 728,20 4 858,92 A 14  4 003,37 4 194,57 4 446,27 4 695,79 4 867,56 5 041,46 5 213,23 5 387,16 A 15  4 910,77 5 063,08 5 234,84 5 407,68 5 579,44 5 750,11 5 920,80 6 090,39 A 16  5 422,80 5 605,35 5 803,05 6 001,81 6 198,41 6 398,26 6 595,95 6 791,46                                                                          Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)

Gültigkeitszeitraum 1. März 2019 bis 31. Januar 2020

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in €) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5    2 141,75 2 183,97 2 208,84 2 264,04 2 318,14 2 373,34 2 428,52 2 483,71 A 6    2 189,38 2 241,31 2 292,18 2 354,93 2 419,86 2 482,62 2 552,96 2 612,48 A 7    2 280,27 2 321,39 2 384,16 2 481,55 2 576,77 2 672,00 2 743,42 2 815,93 A 8    2 414,45 2 470,73 2 558,37 2 681,74 2 804,02 2 891,67 2 978,24 3 064,81 A 9    2 559,46 2 617,90 2 715,28 2 852,71 2 976,08 3 078,88 3 171,93 3 261,76 A 10  2 743,42 2 797,52 2 967,42 3 136,24 3 301,79 3 423,00 3 539,86 3 657,82 A 11  3 144,89 3 245,53 3 418,67 3 593,97 3 708,68 3 833,37 3 954,70 4 076,84 A 12  3 373,22 3 500,92 3 708,68 3 916,44 4 056,78 4 208,39 4 355,55 4 504,94 A 13  3 926,29 4 065,70 4 265,25 4 464,79 4 603,02 4 741,28 4 879,50 5 014,41 A 14  4 131,48 4 328,80 4 588,55 4 846,06 5 023,32 5 202,79 5 380,05 5 559,55 A 15  5 067,91 5 225,10 5 402,35 5 580,73 5 757,98 5 934,11 6 110,27 6 285,28 A 16  5 596,33 5 784,72 5 988,75 6 193,87 6 396,76 6 603,00 6 807,02 7 008,79          Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)

Gültigkeitszeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020

Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in €)         Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 5    2 210,29 2 253,86 2 279,52 2 336,49 2 392,32 2 449,29 2 506,23 2 563,19 A 6    2 259,44 2 313,03 2 365,53 2 430,29 2 497,30 2 562,06 2 634,65 2 696,08 A 7    2 353,24 2 395,67 2 460,45 2 560,96 2 659,23 2 757,50 2 831,21 2 906,04 A 8    2 491,71 2 549,79 2 640,24 2 767,56 2 893,75 2 984,20 3 073,54 3 162,88 A 9    2 641,36 2 701,67 2 802,17 2 944,00 3 071,31 3 177,40 3 273,43 3 366,14 A 10  2 831,21 2 887,04 3 062,38 3 236,60 3 407,45 3 532,54 3 653,14 3 774,87 A 11  3 245,53 3 349,39 3 528,07 3 708,98 3 827,36 3 956,04 4 081,25 4 207,30 A 12  3481,16 3 612,95 3 827,36 4 041,77 4 186,60 4 343,06 4 494,93 4 649,10 A 13  4 051,93 4 195,80 4 401,74 4 607,66 4 750,32 4 893,00 5 035,64 5 174,87 A 14  4 263,69 4 467,32 4 735,38 5001,13 5 184,07 5 369,28 5 552,21 5 737,46 A 15  5 230,08 5 392,30 5 575,23 5 759,31 5 942,24 6 124,00 6 305,80 6 486,41 A 16  5 775,41 5 969,83 6 180,39 6 392,07 6 601,46 6 814,30 7 024,84 7 233,07          Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre

Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)

2. Der im Jahr 1970 geborene Kläger steht im Justizwachtmeisterdienst des Beklagten in der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 8. Er ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes.

Mit Schreiben vom 22. September 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Bezügemitteilung vom 23. August 2016. Die Tariflöhne im öffentlichen Dienst in Hessen seien im Jahr 2015 um 2 % und im laufenden Jahr um weitere 2,4 % gestiegen, während die Besoldung zum 1. Juli 2016 um lediglich 1 % für das laufende Jahr angehoben worden seien. Mit dieser Besoldungserhöhung werde die Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung unterschritten. Die Nettoalimentation müsse in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand von 15 % zum Niveau der Grundsicherung wahren. Seine Besoldung wahre den Mindestabstand zur Grundsicherung nicht mehr. Auch ihm und seiner Familie stehe eine Besoldung zu, die 15 % über dem verfügbaren Jahresnettogehalt einer Familie liege, die Grundsicherung erhalte. Die Unterschreitung könne auch nicht gerechtfertigt werden. Er fordere den Dienstherrn auf, ihn amtsangemessen zu alimentieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die dem Kläger im Jahr 2016 gewährten Dienstbezüge entsprächen den Bestimmungen des Hessischen Besoldungsgesetzes. Sie genügten auch den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation. Die Zahlung einer höheren Besoldung bzw. eine Nachzahlung sei deshalb ausgeschlossen. Die amtsangemessene Alimentation sei nur verletzt, wenn die Bezüge evident unzureichend seien. Mit der Verfassungsgemäßheit der Besoldung des Jahres 2016 habe sich der Gesetzgeber ausführlich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 auseinandergesetzt.

Am 12. Januar 2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen, die Hessische Besoldung erweise sich in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig. Die Besoldungsentwicklung in Hessen verletze sowohl den absoluten als auch den relativen Schutzgehalt des Alimentationsprinzips. Zudem habe der hessische Besoldungsgesetzgeber die prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips missachtet. Innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Abkopplung der Besoldung sowohl von den hessischen Tariflöhnen als auch von der bundesweiten Besoldungsentwicklung gekommen. Zudem unterschreite die hessische Besoldung in den unteren Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau und die nachträglich vorgenommene Mindestanhebung um monatlich 35,00 € verletze das Abstandsgebot. Diese Verstöße könnten nicht gerechtfertigt werden. Darüber hinaus verletze die hessische Besoldung auch den relativen Schutzgehalt des Alimentationsprinzips. Der hessische Besoldungsgesetzgeber missachte seine aus der Alimentationspflicht folgende und in § 16 HBesG gesetzlich konkretisierte Anpassungspflicht. Danach sei die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Bereits vor dem Hintergrund der Erhöhung der hessischen Tariflöhne im öffentlichen Dienst sowie der Besoldungserhöhung in allen anderen Bundesländern sei auch eine entsprechende Erhöhung der hessischen Besoldung geboten gewesen. Die "Nullrunde" in 2015 und die Besoldungserhöhung von 0,5 % für 2016 stellten daher faktisch eine Besoldungskürzung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im beklagten Land im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet derart nachteilig entwickelt hätten, dass keine Erhöhung der Besoldung geboten gewesen wäre. Angesichts der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse müsse der Beklagte darlegen, warum die Situation in Hessen nicht zu einer Anpassung der Besoldung nach oben verpflichten solle. Besoldungsimmanente Erwägungen würden im Gesetzentwurf nicht angestellt. Insbesondere fänden weder die unterlassene Anpassung der Besoldung im Jahr 2015 Erwähnung, noch die Tatsache, dass Hessen für seine Beamten als einziges Bundesland eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden vorschreibe. Bei den Beamten sei es infolge der jüngsten Besoldungsentwicklung zu einem Kaufkraftverlust gekommen. Denn neben der unzureichenden Anpassung der Besoldung sei zugleich die Beihilfe gekürzt worden.

Schließlich sei in den Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016 die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten prozeduralen Anforderungen missachtet worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2016 nicht amtsangemessen ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Besoldungsanpassung 2016 sei verfassungskonform. Es lägen bereits keine Indizien dafür vor, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel wären und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorliege. Sonstige Gründe für eine evident unangemessene Alimentation seien nicht ersichtlich. Auch die prozeduralen Anforderungen seien eingehalten. Insbesondere werde der Mindestabstand zur Grundsicherung eingehalten.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 12. März 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft. Sie sei allerdings hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 unzulässig, da der Kläger insoweit keinen Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung eingelegt und insoweit vor Klageerhebung kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt habe.

Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Bemessung der Besoldung des Klägers für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2016 sei nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG und die dieses Prinzip konkretisierende Norm des § 16 HBesG, wonach die Besoldung entsprechend der Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen sei. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Leitentscheidungen aufgestellten Anforderungen an eine nicht mehr amtsangemessene, verfassungswidrige Alimentation seien im Fall des Klägers für die Besoldung ab dem 1. Juli 2016 - mit Ausnahme des sog. systeminternen Besoldungsvergleichs - offensichtlich nicht erfüllt. Der Kläger sehe in der Gehaltsanhebung um monatlich mindestens 35,- € in den niedrigeren Besoldungsgruppen eine Verletzung des Abstandsgebots. Allerdings profitiere er als Beamter in der Besoldungsgruppe A 6 gerade von dieser Mindestanhebung. Als Begünstigter könne sein Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht dadurch verletzt sein, dass sich der Besoldungsabstand zu der ersten Besoldungsgruppe, die nicht mehr von der Mindestanhebung profitiere, verringere. Die Besoldung des Klägers trage auch dem erforderlichen Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Beamtenbesoldung Rechnung. Jedenfalls ergebe eine Gesamtschau nicht, dass die Bezüge des Klägers evident unzureichend seien. Hierzu habe der Kläger jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen und das erkennende Gericht sehe sich vor dem Hintergrund des Vortrags auch nicht veranlasst, Datenmaterial zu erheben.

Der relative Schutzgehalt des Alimentationsprinzips sei gleichfalls nicht verletzt. Es liege keine Besoldungskürzung vor. Weder habe der Gesetzgeber die Besoldung tatsächlich gesenkt, noch könne eine sehr moderate Anpassung faktisch als Besoldungskürzung gewertet werden.

Auch die prozeduralen Anforderungen habe der Gesetzgeber eingehalten. Selbst eine fehlerhafte Begründung rechtfertige für sich genommen nicht die Feststellung einer unangemessenen Alimentation.

Gegen dieses ihm am 10. April 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 9. Juni 2018 hat der Kläger die Berufung begründet.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung des Alimentationsprinzips, wenn es rein schematisch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsparameter anlege, ohne dabei die diesen zu Grunde liegende Wertung zu berücksichtigen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt habe, stellten diese Parameter lediglich einen Orientierungsrahmen, wobei letztlich immer die Gesamtbetrachtung entscheidend sei. Innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Abkopplung der Besoldung sowohl von den hessischen Tariflöhnen als auch von der bundesweiten Besoldungsentwicklung gekommen. Zudem unterschreite die hessische Besoldung in den unteren Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 2 BVL 4/18 - habe insoweit in vielen konkreten Fragen eine Klärung herbeigeführt. Danach werde in den unteren Besoldungsgruppen A 5 und A 6, jeweils in Stufe 1 sogar das Grundsicherungsniveau als solches unterschritten. Selbst in den Besoldungsgruppen A 6 in der höchsten Stufe 8 und A 9 in Stufe 1 werde jeweils noch der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau unterschritten. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 24. August 2020 (Bl. 484 bis 486 d. GA) verwiesen. Auf Grund des Abstandsgebots innerhalb des Besoldungssystems wirke sich dieses zwangsläufig auf das gesamte Besoldungsgefüge aus. Die von der hessischen Landesregierung vertretene Auffassung, wonach bei der Berechnung des Mindestabstands der Nettoalimentation zur Grundsicherung die Durchschnittswerte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Kosten der Unterkunft und die niedrigsten Sätze für die private Restkosten-Krankenversicherung in Ansatz zu bringen seien, sei spätestens nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 endgültig widerlegt. Aus einem Aufsatz (Stuttmann, Die Besoldungsrevolution des Bundesverfassungsgerichts, NVwZ 2020, 83) ergebe sich, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle aktuellen Besoldungstabellen verfassungswidrig seien. Danach entspreche die niedrigste, gerade noch verfassungsgemäße Besoldung in Ländern mit Ballungsräumen etwa den jeweiligen Landesbesoldungsgruppen A 10 bzw. A 11. Alle darunterliegenden Besoldungsgruppen seien verfassungswidrig zu niedrig besoldet. Dieser Befund schlage zwangsläufig auf das gesamte Besoldungsgefüge durch. Da die Besoldungshöhe die abgestufte Wertigkeit der verliehenen Ämter betragsmäßig umsetze, könnten untere Besoldungsgruppen nicht angehoben werden, ohne zugleich alle darüber liegenden ebenfalls anzuheben. Das Bundesverfassungsgericht gebe mit seiner Entscheidung erstmals das absolute Minimum der Besoldung vor. Dieses Mindestabstandsgebot verlange, dass zwischen voraussetzungsloser staatlicher Sozialleistung für Jedermann und verdienter Besoldung ein quantitativer Unterschied in Form eines Mindestabstands von 15 % bestehe. Das Bundesverfassungsgericht rechne damit nun erstmals betragsmäßig vor, bei welcher Summe in Geld dieser Mindestabstand gerade noch eingehalten werde, und zwar als Nettobetrag. Jede Brutto-Besoldung, die im Netto unter dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Betrag bleibe, sei verfassungswidrig. Für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung reiche es aus, wenn das Mindestabstandsgebot verletzt werde. Auf die Prüfung der vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen herangezogenen Parameter könne in diesem Fall verzichtet werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2018 abzuändern und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Dezember 2016 festzustellen, dass die Besoldung des Klägers im Zeitraum 1. Juli 2016 bis einschließlich 2020 nicht amtsangemessen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2018 zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers liege nicht vor. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis zwischen Besoldung und Tariflöhnen halte das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016 und die Neufassung des Hessischen Besoldungsgesetzes ein.

Für den Beklagten sei derzeit nicht erkennbar, wie die Einhaltung des Mindestabstandsgebots verlässlich geprüft werden könne. Es sei nicht die Absicht des Beklagten, die Besoldung nur so zu gestalten, dass sie gerade einmal den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genüge. Bei der Bestimmung des im Falle des Beklagten maßgeblichen Grundsicherungsbetrags für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (zwei Erwachsene, zwei minderjährige Kinder) verblieben weiterhin erhebliche Unsicherheiten. Diese seien der Grund dafür, dass dem Beklagten derzeit noch keine abschließende Feststellung möglich sei, in welchem Umfang die hessische Besoldung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge und mit welchen Auswirkungen auf den Haushalt zu rechnen sei. Der Beklagte könne derzeit nicht ausschließen, dass dem Mindestabstandsgebot je nach den heranzuziehenden Berechnungsschritten bis in die Besoldungsgruppe A 10 nicht genügt werde. Daher könne der Beklagte auch noch keine Auswirkungen auf den Haushalt beziffern. Der Beklagte könne daher auch noch nicht abschätzen, ob und wie sich die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG auf die künftige Besoldungssituation auswirken werde, zumal noch nicht absehbar sei, welche Folgen die derzeitigen Abweichungen hinsichtlich Ausgaben und zukünftigen Steuereinnahmen auf Grund der Pandemie haben würden. Aus diesem Grund befinde sich der Beklagte auch noch in der Prüfung, wie er den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen könne. Anders als dies gefordert werde, führe die Anhebung der Mindestbesoldung über den verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestabstand von 15 % über dem Betrag der Grundsicherung hinaus nicht zwingend dazu, dass über den Hebel des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstands zwischen den Besoldungsgruppen alle Besoldungsgruppen anzuheben seien. Dem Beklagten sei es nicht verwehrt, den Anforderungen des Mindestabstandsgebots etwa durch die Gewährung eines wohnortabhängigen Besoldungsanteils ("Ortszuschlag") durch Anpassung des Grundgehalts und der familienbezogenen Besoldungsanteile, durch Regelungen der Beihilfe oder durch eine Kombination dieser Ansätze Rechnung zu tragen.

Die Beteiligten haben im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2017 - 2 C 56/16 - (BVerwGE 160, 1) das Ruhen des Verfahrens beantragt, woraufhin der Berichterstatter mit Beschluss vom 19. Februar 2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat. Am 24. August 2020 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen.

Der Senat hat Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen -, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und des Debeka Krankenversicherungsverein a. G. eingeholt bzw. ins Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - vom 11. Februar 2021 (Bl. 525 ff. d. GA), 17. Juni 2021 (Bl. 584 f. d. GA) und 6. Oktober 2021 (Bl. 602 f. d. GA), des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. vom 10. März 2021 (Bl. 531 ff. d. GA) und 9. Juli 2021 (Bl. 589 ff. d. GA) sowie des Debeka Krankenversicherungsverein a. G. vom 23. Juli 2021 (Bl. 596 ff. d. GA) Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG und § 80 BVerfGG auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor genannten Regelungen des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 6 in dem Zeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2020 betreffen.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen.

Für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (1.). Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2020 maßgebenden Vorschriften überzeugt (2.).

1. Auf die Vereinbarkeit der für die Besoldung des Klägers im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2020 maßgeblichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren an.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie vom Verwaltungsgericht Frankfurt im angegriffenen Urteil vom 12. März 2018 zugelassen worden ist. Die Berufung ist innerhalb der nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Frist eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden, denn der Kläger hat gegen das ihm am 10. April 2018 zugestellte Urteil am 27. April 2018 Berufung eingelegt, die er am 9. Juni 2018 begründet hat. Die Formvorschriften des § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hat der Kläger eingehalten. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht.

Die Begründetheit der Berufung gegen das die Feststellungsklage des Klägers abweisende (Sach-)Urteil des Verwaltungsgerichts ist davon abhängig, dass die Alimentation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist.

Die der Berufung zugrundeliegende Klage ist zulässig.

Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, juris Rn. 17). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29).

Die Begründetheit der Klage und damit die Entscheidung des Senats über die Berufung des Klägers hängen von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab.

Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2020 maßgeblichen Normen als verfassungswidrig, müsste der Senat der Berufung stattgeben und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die beantragte Feststellung treffen. Sofern sie sich nach verfassungsgerichtlicher Prüfung als verfassungsgemäß erweisen, hätte der Senat die Berufung abzuweisen.

Die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Landesrechts sind klar und bestimmt gefasst und keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich; auch kann der Senat wegen § 2 Abs. 1 HBesG keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist. Eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Vorlagegegenstandes kommt daher nicht in Betracht.

Auch materiell-rechtlich sind die genannten besoldungsrelevanten Normen entscheidungserheblich.

Der Kläger hat seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah noch in dem Haushaltsjahr, für das er die Gewährung einer (aus seiner Sicht) amtsangemessenen Alimentation begehrt, durch seinen Widerspruch vom 22. September 2016 gegen die Höhe der ihm ab 1. Juli 2016 gewährten Besoldung geltend gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 69). Er war nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.).

Dies ist der Fall. Dem Widerspruch des Klägers vom 22. September ist der Erklärungsinhalt zu entnehmen, dass er die Amtsangemessenheit seiner Bezüge ab dem 1. Juli 2016 unter anderem unter dem Gesichtspunkt eines zu geringen Abstands zum Grundsicherungsniveau - und damit eines strukturellen Defizits - rügt. Damit beanstandet er zugleich seine Besoldung auch für die Zukunft. Dies wird in seinem Klageantrag ebenso deutlich. Dieser war ursprünglich darauf gerichtet, festzustellen, dass die Besoldung des Klägers seit dem 1. Januar 2016 nicht amtsangemessen ist.

2. Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2020 maßgeblichen Vorschriften überzeugt. Die Alimentation war im streitgegenständlichen Zeitraum evident verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

a) Der verfassungsrechtliche Maßstab an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (stRspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.).

Einfachgesetzlich wird dieses in Hessen durch § 16 HBesG konkretisiert. Hiernach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.).

Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten:

Auf der ersten Prüfungsstufe ist mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn 28 f.). Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff., und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris).

Die aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind:

- eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1),

- eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2),

- eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3),

- ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4),

- ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5).

Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 - 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36, 38, 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36).

Der vierte Parameter beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur - vertikal - innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch - horizontal - zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43).

Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt.

Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 45 m.w.N.).

Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 46). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich - wie beim Abstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Hiernach muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris). Dabei bildet die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, sie ist aber nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47 m.w.N.).

Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 48).

Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) schließlich ist eine Abweichung nach unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10 % im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 83).

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 84). Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - juris, Rn. 99). Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris, Rn. 99 ff.).

Ergibt die Gesamtbetrachtung der zweiten Prüfungsstufe, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125 ff.).

In einem weiteren, eigenständigen Prüfungsschritt ist die Wahrung des relativen Normbestandsschutzes in den Blick zu nehmen. Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 95).

Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96 f.). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 97; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130).

b) Die Bezüge des Klägers als Beamter der Besoldungsgruppe A 6 sind nach Auffassung des Senats im streitgegenständlichen Zeitraum evident unzureichend (aa)). Die festgestellte verfassungswidrig zu niedrige Alimentation ist nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt (bb)).

aa) Die Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers ergibt sich daraus, dass der Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist. Die hessische Beamtenbesoldung hat im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2016 bis Ende 2020 bis deutlich über die Besoldungsgruppe A 6 hinaus nicht den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gewahrt.

(1) Das Bundesverfassungsgericht hat zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus eine für den Besoldungsgesetzgeber nicht in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage entwickelt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53 ff.).

Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 50).

Gemäß § 20 SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Diesbezüglich werden auf die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben vom 11. Februar 2021 übermittelten Daten abgestellt.

Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter (§ 23 SGB II). Auch diesbezüglich werden die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben vom 11. Februar 2021 übermittelten Daten herangezogen. Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drs 19/5400, S. 6) etablierte Methode zurückgegriffen, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 54).

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft erfolgt ein Rückgriff auf die von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessens - mit Schreiben vom 11. Februar und vom 6. Oktober 2021 statistisch ermittelten, länderspezifischen Werte. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht durch die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) erfasst. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung abgedeckt worden ist. Hierzu zählen die laufenden monatlichen Aufwendungen für die Kaltmiete (den Schuldzins bei Eigenheimen oder Tagessätze bei Heimunterkünften, Pensionen etc.), Heiz- und Betriebskosten (inklusive Nachzahlungen) sowie einmalige Kosten (Umzugskosten, Courtage, Kaution, Instandhaltungs- und Reparaturkosten). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die einmaligen Kosten aus der Grundsicherung nicht herauszurechnen, denn damit werden Aufwendungen abgedeckt, die bei Beamten in gleicher Weise anfallen können und die von diesen aus ihrer Alimentation zu bestreiten sind.

Die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - hat aufgrund fehlender statistischer Erfassung keine belastbaren Auskünfte zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten Bedarfe erteilen können. Vor diesem Hintergrund werden nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung einbezogen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (so BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143). Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert erfasst. Pauschaliert sind der persönliche Schulbedarf und die Aufwendungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft sowie gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfasst. Nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 SGB II in der Fassung bis 2018 waren dies 100 € persönliche Schulbedarf je Schuljahr (5,56 € monatlich je Kind) und 10 € für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Nach § 28 Abs. 3 SGB II in der Fassung ab 2019 i. V. m. § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII i. V. m. Anlage zu § 34 betrug der persönliche Schulbedarf 100 € (5,56 € monatlich je Kind) für das Schuljahr 2019 und 150 € (8,33 € monatlich je Kind) für das Schuljahr 2020. Nach § 28 Abs. 7 SGB II in der Fassung ab 2019 wurden 15 € für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gezahlt. Nach § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 € monatlich (altersgewichteter Betrag 21,67 € je Kind) für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gerechnete (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143).

(2) Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 72 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Abkehr von dem Bezugspunkt der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in den streitentscheidenden Jahren erfolgt ist oder zukünftig erfolgen wird, sind nicht ersichtlich. Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG Sch-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).

Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe. Sind Besoldungsgruppen nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, und sind auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden, werden sie nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 74).

Für die Berechnung der Mindestbesoldung werden nach § 1 Abs. 2 und 3 HBesG das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Sonderzahlungen berücksichtigt.

Die Sonderzahlungen richten sich nach dem Hessischen Sonderzahlungsgesetz (HSZG) vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen Bezüge (§ 5 HSZG). Bezüge in diesem Sinne sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HSZG

1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,

2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,

3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,

5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,

6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 56 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes,

7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.

Nach § 6 HSZG erhalten Berechtigte neben dem Grundbetrag für jedes Kind einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 €. Hinzu kommt ein jährlicher Festbetrag für Berechtigte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 in Höhe von 166,71 € (§ 7 HSZG).

Die Höhe der Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen für Beamten der Besoldungsordnung A und B ergeben sich im streitentscheidenden Zeitraum aus

- Art. 1 i. V. m. Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110 - ab 1. Juli 2016),

- Art. 1 i. V. m. Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - ab 1. Juli 2017),

- Art. 2 i. V. m. Anhang 9 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2017/2018 und zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 113 - ab 1. Februar 2018),

- Art. 1 i. V. m Anhang 4 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - ab 1. März 2019),

- Art. 2 i. V. m. Anhang 9 (Anlage VII) des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 114 - ab 1. Februar 2020),

Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung wird trotz der unterschiedlichen Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderungen pauschaliert eine jahresbezogene Betrachtung und keine Spitzausrechnung vorgenommen (anders BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. -, juris Rn. 178). Bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Nettoalimentation besteht eine Vermutung für die Verletzung des Mindestabstandsgebotes, so dass es nicht erforderlich ist, den Zeitpunkt der tatsächlichen Besoldungserhöhung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 31, 164).

Die Berechnung des Steuerabzugs erfolgte mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbeamtenalters von 30 Jahren, der Steuerklasse III und die Absetzbarkeit für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung einerseits sowie unter Außerachtlassung des Kinderfreibetrages und der Kirchensteuer andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. -, juris Rn. 181).

Hiervon in Abzug gebracht werden die Durchschnittsprämien für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung in Hessen (Beihilfesatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 hat der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. im Hinblick auf das übermittelte Zahlenmaterial erläutert, dass die Daten aus einer offiziellen Datenmeldung an die Aufsichtsbehörde BaFin aufgrund der "Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV)" stammen. Dort sei keine Regionalisierung vorgesehen. Deswegen könnten auch keine Daten rein bezogen auf Hessen zur Verfügung gestellt werden. Es sei aber möglich, die in Hessen vorzugsweise anzutreffenden Beihilfeprozentsätze in der zur Verfügung gestellten Excel-Datei einzusetzen. Es erfolge dann eine lineare Berechnung der für solche Beihilfesätze anzunehmenden Beiträge.

Daher hat der Senat aufgrund der von dem Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V. übermittelten Excel-Tabelle die Beiträge mit einem Beihilfesatz für stationäre Behandlung von 80 % und für ambulante Behandlung von 65 % errechnet.

Um die monatlichen Beiträge realitätsgerechter zu erfassen, hat der Senat den für Beamte und Richter relevantesten privaten Krankenversicherer um Auskunft über die durchschnittlichen Beitragshöhen, die sich für die Beispielfamilie (zwei Erwachsene und zwei minderjährige Kinder; Beihilfebemessungssatz für stationäre Behandlung 80 % und für ambulante Behandlung 65 %) mit hessischer Beihilfe für eine beihilfekonforme private Kranken- und Pflegeversicherung ergeben würden, gebeten.

Aufgrund der so ermittelten beiden Datensätze hat der Senat einen Durchschnittswert ermittelt.

Hinzuzurechnen ist das Kindergeld für zwei Kinder (§ 6 BKGG in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Davon ausgehend ergibt die Berechnung, dass der Mindestabstand von 115 % zum Grundsicherungsniveau im Jahr 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten ist. Damit verstößt auch die deutlich unter den genannten Besoldungsgruppen liegende Besoldung nach Besoldungsgruppe A 6 im genannten Zeitraum durchgängig gegen das Mindestabstandsgebot.

Im Einzelnen:

(a) Jahr 2016

Im Jahr 2016 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 4,2 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %.

A 5 m. D. Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

1.939,88 € x 12= 23.278,56 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

19,47 € x 12= 233,64 €

Familienzuschlag (brutto)

(339,26 € + 6,07 €+ 18,24 €) x 12= 4.362,84 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6.408 €

Sonderzahlung (brutto)

1.393,75 €+ (4,26 € x 12) + 166,71 €= 1.611,58 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 12.000 €

Jahresbruttobezüge

= 29.486,62 €===========                 Lohnsteuer - 1.382 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.806,14 €                 Kindergeld + 4.560,00 €

Jahresnettoalimentation

= 26.858,48€=========== Summe

= 28.037,52 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.179,04 € = - 4,2 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 €

A 9 g. D. Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.339,88 € x 12= 28.078,56 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

84,67 € x 12= 1.016,04 €

Familienzuschlag (brutto)

339,26 € x 12= 4.071,12 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .408 €

Sonderzahlung (brutto)

1.658,29 €+ (4,26 € x 12)= 1.709,41 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 12.000 €

Jahresbruttobezüge

= 34.875,13 €===========                 Lohnsteuer

- (2.756 € + Soli 151,58 €)= - 2.907,58 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2Mittelwert=- 5.806,14 €                 Kindergeld + 4.560,00 €

Jahresnettoalimentation

= 30.721,41€=========== Summe

= 28.037,52 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.683,89 € = + 9,6 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 €

A 10 g. D. Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.516,04 € x 12= 30.192,48 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.736 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

84,67 € x 12= 1.016,04 €

Familienzuschlag (brutto)

339,26 € x 12= 4.071,12 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .408 €

Sonderzahlung (brutto)

1.763,98 €+ (4,26 € x 12)= 1.815,10 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 12.000 €

Jahresbruttobezüge

= 37.094,74 €===========                 Lohnsteuer

- (3.300 € + Soli 181,50 €)= - 3.481,50 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (5.565,96 € PKV + 6.046,32 Debeka) / 2Mittelwert =- 5.806,14 €                 Kindergeld + 4.560,00 €

Jahresnettoalimentation

= 32.367,10€=========== Summe

= 28.037,52 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.329,58 € = + 15,4 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 32.243,14 €

(b) Jahr 2017

Im Jahr 2017 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 4,6 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %.

A 5 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.030,67 € x 12= 24.368,04 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

19,86 € x 12=238,32 €

Familienzuschlag (brutto)

(346,04 € + 6,19 € + 18,60 €) x12= 4.449,96 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .658,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.452,82 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.670,11 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 12.600 €

Jahresbruttobezüge

= 30.726,43 €===========                 Lohnsteuer - 1.540 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.149,58 €                 Kindergeld + 4.608 €

Jahresnettoalimentation

= 27.644,85€=========== Summe

= 28.984,19 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 1.339,34 € = - 4,6 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 €

A 9 g. D. Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.426,71€ x 12= 29.120,52 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

86,36 € x 12=1.036,32 €

Familienzuschlag (brutto)

346,04 € x 12= 4.152,48 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .658,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.715,47 € + 51,12 €= 1.766,59 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 12.600 €

Jahresbruttobezüge

= 36.075,91 €===========                 Lohnsteuer

- (2.938 € + Soli 161,59 €)= - 3.099,59 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2Mittelwert=- 6.149,58 €                 Kindergeld + 4.608 €

Jahresnettoalimentation

= 31.434,74€=========== Summe

= 28.984,19 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.450,55 € = + 8,5 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 €

A 10 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.601,13 € x 12= 31.213,56 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.832 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

86,36 € x 12=1.036,32 €

Familienzuschlag (brutto)

346,04 € x 12= 4.152,48 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .658,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.820,12 € + 51,12 €= 1.871,24 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 12.600 €

Jahresbruttobezüge

= 38.273,60 €===========                 Lohnsteuer

- (3.534 € + Soli 194,37 €)= - 3.728,37 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (5.965,32 € PKV + 6.333,84 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.149,58 €                 Kindergeld + 4.608 €

Jahresnettoalimentation

= 33.003,65€=========== Summe

= 28.984,19 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 4.019,46 € = + 13,9 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 33.331,82 €

(c) Jahr 2018

Im Jahr 2018 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 7,3 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %.

A 5 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.075,34 € x 12= 24.904,08 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

20,30 € x 12=243,60 €

Familienzuschlag (brutto)

(353,65 € + 6,33 € + 19,01 €) x 12= 4.547,88 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .762,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.484,78 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.702,07€

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 13.800 €

Jahresbruttobezüge

= 31.397,63 €===========                 Lohnsteuer - 1.598 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 €                 Kindergeld + 4.656 €

Jahresnettoalimentation

= 28.213,83€=========== Summe

= 30.432,19 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 2.218,36 € = - 7,3 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 €

A 9 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.480,10 € x 12= 29.761,20 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

88,26 € x 12=1.059,12 €

Familienzuschlag (brutto)

353,65 € x 12= 4.243,80 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .762,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.753,21 € + 51,12 €= 1.804,33 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 13.800 €

Jahresbruttobezüge

= 36.868,45 €===========                 Lohnsteuer

- (3.034 € + Soli 166,87 €)= - 3.200,87 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 €                 Kindergeld + 4.656 €

Jahresnettoalimentation

= 32.081,78€=========== Summe

= 30.432,19 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 1.649,59 € = + 5,4 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 €

A 10 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.658,35 € x 12= 31.900,20 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

88,26 € x 12=1.059,12 €

Familienzuschlag (brutto)

353,65 € x 12= 4.243,80 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .762,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.860,17 € + 51,12 €= 1.911,29 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 13.800 €

Jahresbruttobezüge

= 39.114,41 €===========                 Lohnsteuer

- (3.648 € + Soli 200,64 €)= - 3.848,64 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 €                 Kindergeld + 4.656 €

Jahresnettoalimentation

= 33.679,97 €=========== Summe

= 30.432,19 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 3.247,78 € = + 10,7 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 €

A 11 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

3.047,37 € x 12= 36.568,44 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 8.976 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

88,26 € x 12=1.059,12 €

Familienzuschlag (brutto)

353,65 € x 12= 4.243,80 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .762,67 €

Sonderzahlung (brutto)

2.093,57 € + 51,12 €= 2.144,69 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe 893,52 €                 Wohnkosten 13.800 €

Jahresbruttobezüge

= 44.016,05 €===========                 Lohnsteuer

- (4.928 € + Soli 271,04 €)= - 5.199,04 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.210,72 € PKV + 6.272,88 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.241,80 €                 Kindergeld + 4.656 €

Jahresnettoalimentation

= 37.231,21 €=========== Summe

= 30.432,19 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 6.799,02 € = + 22,3 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 34.997,02 €

(d) Jahr 2019

Im Jahr 2019 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 9,5 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %.

A 5 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.141,75 € x 12= 25.701 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

20,95 € x 12=251,40 €

Familienzuschlag (brutto)

(364,97 € + 6,53 € + 19,62 €) x 12= 4.693,44 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .888 €

Sonderzahlung (brutto)

1.532,29 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.749,58 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe

(5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.013,52 €                 Wohnkosten 15.000 €

Jahresbruttobezüge

= 32.395,42 €===========                 Lohnsteuer - 1.786 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.363,78 €                 Kindergeld

(194 € x 6 x 2)+ (204 € x 6 x 2)= + 4.776 €

Jahresnettoalimentation

= 29.021,64 €=========== Summe

= 32.069,52 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 3.047,88 € = - 9,5 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 €

A 9 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.559,46 € x 12= 30.713,52 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

91,08 € x 12=1.092,96 €

Familienzuschlag (brutto)

364,97 € x 12= 4.379,64 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .888 €

Sonderzahlung (brutto)

1.809,30 € + 51,12 €= 1.860,42 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe

(5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.013,52 €                 Wohnkosten 15.000 €

Jahresbruttobezüge

= 38.046,54 €===========                 Lohnsteuer

- (3.282 € + Soli 180,51 €)= - 3.462,51 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.363,78 €                 Kindergeld

(194 € x 6 x 2)+ (204 € x 6 x 2)= + 4.776 €

Jahresnettoalimentation

= 32.996,25 €=========== Summe

= 32.069,52 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 926,73 € = + 2,9 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 €

A 10 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.743,42 € x 12= 32.921,04 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 9.168 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

91,08 € x 12=1.092,96 €

Familienzuschlag (brutto)

364,97 € x 12= 4.379,64 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 6 .888 €

Sonderzahlung (brutto)

1.919,68 € + 51,12 €= 1.970,80 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe

(5,56 € + 15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.013,52 €                 Wohnkosten 15.000 €

Jahresbruttobezüge

= 40.364,44 €===========                 Lohnsteuer

- (3.870 € + Soli 212,85 €)= - 4.082,85 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.444,60 € PKV + 6.282,96 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.363,78 €                 Kindergeld

(194 € x 6 x 2)+ (204 € x 6 x 2)= 4.776 €

Jahresnettoalimentation

= 34.639,81 €=========== Summe

= 32.069,52 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.570,29 € = + 8,01 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 36.879,95 €

(e) Jahr 2020

Im Jahr 2020 lag die Mindestalimentation aus A 5 Stufe 1 um 9,3 % unter dem sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau und damit deutlich unter der maßgeblichen Vergleichsschwelle von 15 %.

A 5 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.210,29 € x 12 = 26.523,48 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

21,62 € x 12= 259,44 €

Familienzuschlag (brutto)

(376,66 € + 6,74 € + 20,25 €) x 12= 4.843,80 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 7 .034,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.581,34 € + 51,12 € + 166,17 €= 1.798,63 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe

(8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.080 €                 Wohnkosten 16.200 €

Jahresbruttobezüge

= 33.425,35 €===========                 Lohnsteuer - 1.910 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.499,32 €                 Kindergeld

(204 € x 12 x 2)+ (200 € x 2)+ (100 € x 2)= + 5.496 €

Jahresnettoalimentation

= 30.512,03 €=========== Summe

= 33.650,67€===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: - 3.138,64 € = - 9,3 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 €

A 9 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.641,36 € x 12= 31.696,32 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

93,99 € x 12= 1.127, 88€

Familienzuschlag (brutto)

376,66 € x 12= 4.519,92 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 7 .034,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.867,20 € + 51,12 €= 1.918,32 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe

(8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.080 €                 Wohnkosten 16.200 €

Jahresbruttobezüge

= 39.262,44 €===========                 Lohnsteuer

- (3.462 € + Soli 190,41 €)= - 3.652,41 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.499,32 €                 Kindergeld

(204 € x 12 x 2)+ (200 € x 2)+ (100 € x 2)= + 5.496 €

Jahresnettoalimentation

= 34.606,71€=========== Summe

= 33.650,67€===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 956,04 € = + 2,8 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 €

A 10 Stufe 1

Alimentation

Grundsicherung

Grundgehalt (brutto)

2.831,21 € x 12= 33.974,52 €

Regelleistung für zwei Erwachsene 9.336 €

Amts-/Stellenzulage (brutto)

93,99 € x 12= 1.127, 88€

Familienzuschlag (brutto)

376,66 € x 12= 4.519,92 €

Regelleistung für zwei Kinder (gewichtet) 7.034,67 €

Sonderzahlung (brutto)

1.981,12 € + 51,12 €= 2.032,24 €

Bedarf für Bildung und Teilhabe

(8,33 € +15 € + 21,67 €) x 2 x 12= 1.080 €                 Wohnkosten 16.200 €

Jahresbruttobezüge

= 41.654,56 €===========                 Lohnsteuer

- (4.072 € + Soli 223,96 €)= - 4.295,96 €

Kranken- und Pflegeversicherung

- (6.536,40 € PKV + 6.462,24 Debeka) / 2Mittelwert =- 6.499,32 €                 Kindergeld

(204 € x 12 x 2)+ (200 € x 2)+ (100 € x 2)= + 5.496 €

Jahresnettoalimentation

= 36.355,28 €=========== Summe

= 33.650,67 €===========

Abstand der Alimentation zum Grundsicherungsniveau: + 2.704,61 € = + 8,03 %

Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus): 38.698,27 €

bb) Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist keiner Rechtfertigung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. -, juris Rn. 144 ff.).

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Beschluss ist nach § 152 Absatz 1 VwGO unanfechtbar.