OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2021 - 5 U 96/21
Fundstelle
openJur 2021, 44804
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt 9.405,05 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages.

Die Klägerin und der Mitdarlehensnehmer ... schlossen mit der Beklagten, vermittelt durch die ... auf Grundlage eines Antrags vom 11. September 2017 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 9.405,05 € zu einem Nominalzinssatz von 4,8794 % p.a. und einem effektiven Zinssatz von 4,99 % p.a (Vertragsnummer ...). Das Darlehen diente zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw O. C.. In der Darlehenssumme ist ein Betrag von 747,25 € bzw. 657,80 € für die von den Darlehnsnehmern abgeschlossene ... und ihren Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag betreffend die ... enthalten. Das Darlehen sollte im ... in 60 Raten zu je 150,00 € zurückgezahlt werden. Der Schlussbetrag in Höhe von 1.835,65 € konnte durch eine einmalige Schlussrate zurückgeführt werden; gleichermaßen konnten die Darlehensnehmer das Darlehen als in laufender Rechnung geführtes Darlehen fortführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, insbesondere der Widerrufsinformation sowie der Beratungsprotokolle zum Abschluss der ... und zum Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag betreffend die ... wird auf dessen Ablichtung (Anlage K 1, Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.

Vor Vertragsunterzeichnung erhielt die Klägerin ein Merkblatt der "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" und nach Unterzeichnung eine Abschrift der Darlehensantragsurkunde ausgehändigt.

Die Darlehenssumme wurde direkt an den Verkäufer des Fahrzeuges, die ..., bzw. die Versicherer ausgezahlt.

Die Klägerin zahlte auf das Darlehen bislang 32 Raten in Höhe von insgesamt 4.800,00 €.

Mit als "Darlehensvertrag" überschriebener weiterer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 31. Januar 2020 gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen über einen Betrag von 6.227,57 € zu einem Nominalzinssatz von 4,4002 % p.a. und einem effektiven Zinssatz von 4,49 % p.a (Vertragsnummer ...), wobei die Klägerin alleinige Darlehensnehmerin war. Der Nettodarlehensbetrag diente "der Ablösung des Ausgangsdarlehens". Für die Rückzahlung waren 37 Raten vorgesehen. Wegen der Einzelheiten dieses Darlehensvertrags wird auf Anlage K 2 (Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.

Mit auf den Darlehensvertrag ... Bezug nehmender E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2020 widerrief die Klägerin den "Darlehensvertrag" gegenüber der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der Widerrufserklärung wird auf Anlage K3 (Anlagenband Klägerin) Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und lehnte eine Rückabwicklung des Vertrags ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihr erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Ferner seien ihr die erforderlichen Pflichtangaben nicht bzw. nicht vollständig erteilt worden, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Auf den Musterwiderrufsschutz könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, dass es sich bei der Vereinbarung vom 31. Januar 2020 nicht um einen neuen Vertragsschluss, sondern um eine im Bankensektor übliche Verlängerung der Geltungsdauer des Ausgangsdarlehens gehandelt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass sie ab ihrer Widerrufserklärung vom 5. Juni 2020 der Beklagten aus dem mit dieser zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: O., Modell: C. E, Fahrgestellnummer: ... abgeschlossenen Darlehensvertrages zu der Darlehensvertragsnummer ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mehr schuldet;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats O., Modell: C. E, Fahrgestellnummer: ... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch sie an die Beklagte;

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats O., Modell C. E, Fahrgestellnummer: ..., in Verzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Widerrufsbelehrung rechtmäßig gewesen sei und sie, die Beklagte, der Klägerin sämtliche Pflichtangaben erteilt habe. Mit der Erklärung des Widerrufs habe die Klägerin gegen § 242 BGB verstoßen. Zum einen erscheine das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, zum anderen sei das Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung wegen der Ablösung des Darlehens verwirkt gewesen.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. In der Sache hat es ausgeführt, dass die erteilte Widerrufsinformation zwar fehlerhaft sei, weil sie einen sogenannten Kaskadenverweis enthalte; allerdings greife die Gesetzlichkeitsfiktion ein. Überdies handele die Klägerin, die sämtliche Pflichtangaben erhalten habe, rechtsmissbräuchlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 186 -191 Bd. II der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin, der das erstinstanzliche Urteil am 14. Juni 2021 zugestellt worden ist, hat gegen das Urteil am 28. Juni 2021 Berufung eingelegt, die sie am selben Tag begründet hat.

Unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich die Klägerin gegen die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung.

Sie ist der Ansicht, dass der negative Feststellungantrag entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unzulässig gewesen sei, weil die Vereinbarung vom 31. Januar 2020 kein Neuabschluss eines Darlehensvertrags gewesen sei, sondern die Prolongation der Ursprungsvereinbarung. Jedenfalls habe sich ihr Widerruf auch auf das zweite Darlehen bezogen. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung wegen der Kaskadenverweisung fehlerhaft gewesen sei. Überdies moniert sie die fehlerhaften Angaben in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen, der Höhe des Tageszinses und der Bindungsfrist an ihren Antrag. Auf den Musterschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, weil das gesetzliche Muster unter den gleichen rechtlichen Mängeln wie die Belehrung selbst leide. Überdies meint sie, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil ihr wesentliche Pflichtangaben nicht erteilt worden seien, insbesondere hinsichtlich der Art des Darlehens, seiner Kündigung sowie des insoweit einzuhaltenden Verfahrens, des Verzugszinssatzes, der Höhe, Anzahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, der Auszahlungsbedingungen, des Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens sowie des Tilgungsplans. Sie meint, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20), dass das Widerrufsrecht nicht durch Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sei.

Der Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass sie ab ihrer Widerrufserklärung vom 5. Juni 2020 der Beklagten aus dem mit dieser zwecks Finanzierung des Fahrzeuges des Fabrikats: O., Modell: C. E, Fahrgestellnummer: ..., abgeschlossenen Darlehensvertrages zu der Darlehensvertragsnummer ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1, Satz 2 BGB mehr schuldet;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von ... 4.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges des Fabrikats O., Modell: C. E, Fahrgestellnummer: ... nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch sie an die Beklagte;

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats O., Modell C. E, Fahrgestellnummer: ... in Verzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt - unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags - das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.

Das für die Zulässigkeit der leugnenden Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt nicht vor. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der von der Klägerin verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, Rn. 13, juris). Zwar bestreitet die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs, doch ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Begründung davon ausgegangen, dass angesichts der vollständigen Ablösung des Darlehensvertrags zur Vertragsnummer ... im Januar 2020 kein Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Klageantrags 1. besteht. Denn bezogen auf den Darlehensvertrag zur Vertragsnummer ... auf den sich der Klageantrag ausdrücklich und ausschließlich bezieht, berühmt sich die Beklagte keiner Ansprüche mehr. Der Abschluss des zweiten Darlehensvertrags im Januar 2020 stellte sich gem. §§ 133, 157 BGB nicht bloß als Prolongation des ursprünglichen Darlehensvertrages aus dem Jahr 2017 dar, sondern ist rechtlich als selbstständiger Darlehensvertrag anzusehen. Von einer bloßen Prolongation wäre auszugehen, wenn unter Fortdauer des ursprünglich vereinbarten Kapitalnutzungsrechts lediglich neue Konditionen vereinbart worden wären. Dies wäre etwa der Fall, wenn dem Verbraucher von Anfang an ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt wurde, die Nutzungskonditionen aber nur für einen Teil dieses Zeitraums verbindlich vereinbart wurden, so dass absehbar die Notwendigkeit bestand, vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens über diese Konditionen eine neue Vereinbarung zu treffen. Ein solcher Fall ist hier aber schon deswegen nicht gegeben, weil der Darlehensvertrag zur Vertragsnummer ... erkennbar nicht lediglich auf die Finanzierung eines zeitlichen Abschnitts gerichtet war. Hinzu kommt, dass die Parteien in der Vereinbarung von Januar 2020 die Ablösung des Ausgangsdarlehens vereinbart haben, was ein starkes Indiz dafür ist, dass sie einen neuen Vertrag geschlossen haben und nicht lediglich die Ursprungsvereinbarung zu neuen Konditionen haben fortsetzen wollen. Gegen eine bloße Prolongation des Ursprungsvertrags spricht auch, dass es keine Parteienidentität auf Seiten der Darlehensnehmer gibt. Anders als bei dem im Jahr 2017 geschlossenen Vertrag war ... nicht Vertragspartner des im Jahr 2020 geschlossenen Darlehensvertrags. Zudem wurde bei Abschluss des zweiten Vertrages eine neue Belehrung über das Widerrufsrecht erteilt, was bei bloßer Fortsetzung der Finanzierung nicht erforderlich gewesen wäre.

2.

Der Leistungsantrag zu 2. ist zulässig. Soweit das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit auch für den Leistungsantrag zu 2. angenommen hat, unterliegt dies nicht der Überprüfung (§ 513 Abs. 2 ZPO).

Der Leistungsantrag ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 357 Abs. 1, 358 Abs. 1 BGB zu, weil sie den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2017 nicht wirksam widerrufen hat. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 5. Juni 2020, die sich nach dem Wortlaut und der Begründung nur auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2017 bezieht, war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen.

a)

Bei dem streitgegenständlichen Darlehen handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB. Nach § 495 Abs. 1 BGB stand der Klägerin ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht zu laufen, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. In der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde müssen nach § 356b Abs. 2 BGB die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten sein. § 492 Abs. 2 BGB verweist wegen der Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.

Der Klägerin wurde am Tag des Vertragsschlusses eine Ausfertigung des Darlehensvertrages sowie der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ausgehändigt.

b)

Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, hält der Bundesgerichtshof im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2019, XI ZR 44/18, Rn. 15 f., juris). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 15 und 16, juris).

c)

Die Widerrufsinformation der Beklagten hat die Widerrufsfrist zwar nicht deswegen in Gang gesetzt, weil sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könnte; denn ihre Widerrufsinformation entspricht nicht vollständig dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (dazu unten aa)). Dies ist vorliegend indes unschädlich, weil die Berufung der Klägerin auf das Fehlen des Musterschutzes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (dazu unten bb)).

aa)

In der Widerrufsinformation hat die Beklagte bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und den Beitritt zur ... sowie den ... angegeben, sondern, zu Unrecht, auch den Vertrag über ...

Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 19, juris). Dies hat die Beklagte versäumt. Sie hätte als verbundene Verträge nur den Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug und den Beitritt zur ... sowie zur Restkreditversicherung angeben dürfen. Der Beitrag für die ... sowie zur ... wurde zwar mitfinanziert. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um ... Finanzierungsgegenstand war nach der Darlehensberechnung unter Nr. 3 des Darlehensvertrages allein der Kaufpreis. Mithin wurde der Gestaltungshinweis nicht an den konkreten Einzelfall angepasst. Bei der von der Beklagten verwendeten Belehrung handelt es sich, für den verständigen Leser ersichtlich, zwar um eine Sammelbelehrung, denn bei den nachfolgenden Hinweisen hat die Beklagte den verbundenen Verträgen jeweils die Wörter "und/oder" vorangestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers hätte die Beklagte aber bereits bei Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a) an dieser Stelle klarstellen müssen, welche der genannten verbundenen Verträge der Verbraucher geschlossen hat.

bb)

Die Berufung der Klägerin auf das Fehlen des Musterschutzes verstößt indes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 27, juris). Die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20) konfligiert mit der Anwendung von § 242 BGB nicht, weil die Frage der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Musterschutz nicht Gegenstand der Entscheidung war.

Nach der insoweit vorzunehmenden Abwägung kann sich die Klägerin nicht auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Klägerin wusste aufgrund der Darlehensberechnung unter Nr. 3. des Darlehensvertrages, dass Finanzierungsgegenstand hier allein - neben den beiden Versicherungen - der Kaufpreis des Pkw war und sie keinen Vertrag über ... abgeschlossen hatte. Dass sie aufgrund der unklaren Formulierung verwirrt war und sie dies von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten hat, macht die Klägerin selbst nicht geltend und ist auch auszuschließen, weil sie die Erwähnung des Weiteren, von ihr nicht geschlossenen verbundenen Vertrag weder in dem erklärten Widerruf noch in ihrer Klage beanstandet hat. Sie hat das Widerrufsrecht ausgeübt, um das Fahrzeug nach längerer Nutzung zurückgeben zu können, ohne - nach ihrer unzutreffenden Auffassung - Wertersatz leisten zu müssen. Die Klägerin hat vorgerichtlich und während des gesamten Verfahrens die Leistung von Wertersatz für den Wertverlust des streitbefangenen Fahrzeugs trotz mehrjähriger Nutzung abgelehnt. Hinzu kommt, dass sie die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es weitergefahren und im Wert kontinuierlich weiter gemindert hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 22. Dez. 2020, 6 U 276/19, Rn. 41, juris). Im Ergebnis hält der Senat die Berufung der Klägerin auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion für rechtsmissbräuchlich. Diese muss sich daher so behandeln lassen, als habe sie die Beklagte musterkonform über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt.

Der Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund weitgehender (s.o.) Musterkonformität steht das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 (Geschäftsnummer: C-66/19) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, Rn. 13, juris).

Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, Rn. 14, juris).

cc)

Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information über die Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von Sollzinsen sowie eines bestimmten Tageszinses hingewiesen wird. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der "vereinbarte Sollzins" im Sinne des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18, Rn. 20, juris). Eines Vorabentscheidungsersuchens bedarf es insoweit nicht, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair") (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18, Rn. 12, juris).

Auch im Falle des Abschlusses eines verbundenen Vertrages besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2019, 6 U 225/18, Rn. 33, juris). Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, nach dem die wirtschaftlich verbundenen Verträge kein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, sondern rechtlich eigenständig bleiben (sog. Trennungsprinzip - Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 358 Rn. 19). Nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB tritt der Darlehensgeber lediglich im Rahmen der Rückabwicklung in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts ein (OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Besonderheiten der Rückabwicklung bei weiteren Verträgen sind in der Widerrufsinformation im Anschluss an die Belehrung über die Widerrufsfolgen dargestellt. Dort ist unter anderem auch der Eintritt des Darlehensgebers im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag erläutert.

Soweit der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung die Ordnungsmäßigkeit der Angabe des Tageszinses mit 0,00 € bestätigte, beruhte dies darauf, dass in dem zu entscheidenden Fall die Bank auf die geschuldeten Zinsen verzichtet hatte.

Die Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die AGBs der Beklagten vorsähen, dass der Darlehensnehmer vier Wochen an seinen Antrag gebunden wäre. Die - von der Klägerin monierte - Vereinbarung einer entsprechenden Bindungsfrist im Sinne von §§ 147 Abs. 2, 148 BGB findet sich in den als Anlage K1 vorgelegten Bestimmungen zum Abschluss des Darlehensvertrags nicht. Im Übrigen bliebe das Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf im Fall der Vereinbarung einer Bindungsfrist unberührt und würde er aufgrund der eindeutigen Aussage in der Widerrufsbelehrung auch nicht von seinem Widerrufsrecht abgehalten werden. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2016 (BeckRS 2016, 18146) ist vereinzelt geblieben und überzeugt auch in der Sache nicht.

d)

Der Darlehensvertrag enthält auch die weiteren erforderlichen Pflichtangaben. Diese sind inhaltlich nicht zu beanstanden.

Die Art des Darlehens ist ausreichend auf Seite 1 des Darlehensvertrags beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB). Daraus ergeben sich sowohl der konkrete Typ des Darlehens - KFZ-Finanzierung - als auch die wesentlichen Merkmale des Darlehens. Die gegen die Darstellung erhobenen Einwände der Klägerin verfangen nicht. Weitere Besonderheiten des Darlehens ergeben sich aus Nr. 10 des Darlehensvertrages. Die Darstellung ist klar und verständlich.

Soweit die Klägerin bemängelt, entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung aufgeklärt worden zu sein, lässt sie unberücksichtigt, dass sich eine entsprechende Regelung auf Seite 9 in Nr. 22.3 des Darlehensvertrags findet. Dass die Beklagte dabei die Vorschrift des § 314 BGB nicht ausdrücklich genannt hat, steht der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird auch die erforderliche Form der Kündigung dargestellt. Auf Seite 9 in Nr. 22.4 Satz 1 des Darlehensvertrags ist vorgesehen, dass die Kündigung der Darlehensnehmer der Textform bedarf. Mit Aufnahme der Passage über die Form haben die Parteien sich wirksam auf die Einhaltung der Textform als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung geeinigt, § 127 Abs. 1 BGB, was gem. § 309 Nr. 13 b) BGB zulässig ist. Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, es fehle ein Hinweis darauf, dass die von der Beklagten auszusprechende Kündigung auf einem dauerhaften Datenträger abzuspeichern sei. Ein solcher Hinweis findet sich vielmehr auf Seite 9 des Vertrags unter Nr. 22.4 Satz 2.

Über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) brauchte die Beklagte die Klägerin nicht zu informieren. Gemäß Nr. 23 ihrer Darlehensbedingungen berechnete die Beklagte im Falle des Zahlungsverzuges eines Verbrauchers den ihr entstandenen Schaden konkret. Verzugszinsen sollten während der Laufzeit des Vertrages nicht erhoben werden.

Die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erforderlichen Angaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen finden sich in transparenter Form auf Seite 1 in Nr. 4 des Darlehensvertrags. Dass die Klägerin, wie sie meint, über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate im Unklaren gelassen wurde, trifft nicht zu. Im Zusammenspiel mit der Regelung in Nr. 8 des Darlehensvertrags war der Klägerin klar, dass die Raten am 15. jedes Monats zu zahlen waren, wobei die erste Rate nicht vor Auslieferung des Fahrzeugs fällig war.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Auszahlungsbedingungen, über welche gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, entgegen der Ansicht der Klägerin ausreichend benannt sind. Sie wird durch die Angaben auf Seite 2 in Nr. 8 des Darlehensvertrags umfassend informiert, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung des Darlehens an wen erfolgt.

Angaben zum Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB waren im Hinblick auf die Bestimmung in § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht erforderlich.

Ob der Darlehensvertrag die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung enthält, kann dahinstehen. Selbst wenn die Beklagte über die Berechnungsmethode des Anspruches auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend informiert haben sollte, hätte dieser Umstand gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zur Folge, dass sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen könnte. Auf den Beginn und den Lauf der Widerrufsfrist hätte die fehlerhaft erteilte Pflichtangabe dagegen keinen Einfluss (BGH WM 2020, 1627).

Die Beklagte hat die Klägerin auf Seite 6 in Nr. 31 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB schließlich auch über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert. Sie hat die Anschrift der bei dem Bundesverband Deutscher Banken e.V. bestehenden Kundenbeschwerdestelle benannt und informiert, dass die Beschwerde in Textform einzureichen ist. Damit hat sie die Voraussetzungen benannt, die die Klägerin erfüllen muss, um Zugang zu dem Ombudsmannverfahren zu erhalten und sich nicht darauf beschränkt, im Kreditvertrag bloß auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück Bezug zu nehmen (vgl. hierzu EuGH vom 9. September 2021 - C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 137 f.). Dass ein Hinweis auf anfallende Kosten nicht erfolgte, ist unschädlich, weil die in Rede stehende Bestimmung im Darlehensvertrag so auszulegen ist, dass die Beklagte die Klägerin von etwaigen Verfahrenskosten freizustellen hat, weshalb im Ergebnis weder Kosten für die Klägerin entstehen noch eine Informationspflicht für die Beklagte besteht. Auch eines Hinweises auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bedurfte es nicht, weil die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass formale Mängel bei der Antragsstellung nicht zu einer Antragszurückweisung führten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte den Anforderungen der Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hätte, wäre eine Berufung der Klägerin auf die Unvollständigkeit der Pflichtangaben rechtsmissbräuchlich. Nach Ansicht des Senats ist die Anwendung des § 242 BGB durch die Rechtsprechung des EuGH vom 9. September 2021 (a.a.O.) nicht ausgeschlossen. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die in den Unionsrichtlinien vorgesehenen Sanktionen für den Gewerbetreibenden ihre abschreckende Wirkung durch die Anwendung des Rechtsinstituts des Rechtsmissbrauchs nicht verlieren dürfen. Da sich Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB indes gerade nicht entnehmen lässt, dass der Darlehensgeber die Informationen hinsichtlich des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht zumindest durch einen hinreichend klaren, ergänzenden Verweis auf außerhalb des Vertrags liegende Quellen erfüllen kann, trifft das vom EuGH aus dem Effektivitätsgebot abgeleitete Argument des verfehlten abschreckenden Charakters nicht zu, so dass - unabhängig von der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach es sich bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchs ausschließlich um eine Frage nationalen Rechts handelt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 27, juris) - zur Wahrung der (Unions-)Grundrechte der Darlehensgeber einerseits und der Meldung eines ausbrechenden Rechtsaktes andererseits jedenfalls bei Darlehensverträgen, die vor dem 9. September 2021 geschlossen wurden, für die Anwendung von § 242 BGB Raum verbleiben muss. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wäre vorliegend auch begründet, weil es - wie unter II. 2. c) bb) bei den Ausführungen zur Treuwidrigkeit der Berufung auf den fehlenden Musterwiderrufsschutz dargestellt - aus nämlichen Gründen keine Aspekte gibt, die das Berufen der Klägerin auf die in einem marginalen Aspekt unzureichende Pflichtangabe über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen.

e)

Mangels Zahlungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.

3.

Der Feststellungsantrag betreffend den Annahmeverzug ist nicht begründet, denn die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Pkw der Klägerin nicht im Annahmeverzug (§ 293 BGB).

4.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Rückabwicklung hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Zinsen.

III.

Die Nebenentscheidungen und die Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den §§ 3, 6, 9, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).

Das Berufungsvorbringen der Klägerin bot dem Senat keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen, denn die Klägerin hat letztlich keine entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen (Art. 267 Abs. 3 AEUV).