Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der Nutzung ihres Wohnungseigentums beeinträchtigen, mögen ,ortsüblich" sein. Dies hindert nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im Rahmen des Zumutbaren, etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube, zu reduzieren. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten insoweit andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. 3. 1997 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 4. 2. 1997 - 29 T 270/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Penthousewohnung im
zweiten und dritten Obergeschoß des Hauses M.er Straße in K.. Unter
den im zweiten Obergeschoß gelegenen Räumen des Antragstellers
liegt die Wohnung der Antragsgegnerin, die sie an ihre Tochter
vermietet hat. Der Antragsteller benutzt die im zweiten Obergeschoß
gelegenen Räume als Schlafzimmer. Das Küchenfenster der Wohnung der
Antragsgegnerin befindet sich unmittelbar unter einem
Schlafzimmerfenster der Wohnung des Antragstellers. Die Küche der
Antragsgegnerin verfügt über eine Abluftöffnung zum Anschluß einer
Dunstabzugshaube. Im Gegensatz zu allen anderen Wohnungen der
hochwertig ausgestatteten Wohnungseigentumsanlage ist die Küche der
Antragsgegnerin nicht mit einer Abzugshaube eingerichtet.
Der Antragsteller hat behauptet, durch unangenehme Küchengerüche
aus der Wohnung der Antragsgegnerin komme es insbesondere dann,
wenn das Küchenfenster zum Lüften geöffnet ist, zu erheblichen
Belästigungen in seinen Schlafräumen. Der unangenehme Küchengeruch
setze sich sogar in der Bettwäsche und in den Gardinen fest. Die
Geruchsbelästigungen könnten durch den Einsatz einer
Dunstabzugshaube vermieden werden. Hierfür hat er
Sachverständigenbeweis angetreten.
Der Antragsteller hat beantragt,
1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, in
der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, M.er Straße , K. 1,
Obergeschoß links, in dem Küchenraum eine geeignete, der Größe der
Küche entsprechende Dunstabzugshaube einzubauen, die so
leistungsstark ist, üb er 6OO m³ zu arbeiten,
hilfsweise,
2.
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
unter Anordnung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der
Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die
übermäßige Geruchsbelästigungen des Antragstellers - vornehmlich
durch Küchengerüche - vermieden werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Durch Beschluß vom 17. 9. 1996 hat das Amtsgericht Köln die
Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragstellers beim Landgericht
Köln Beschwerde eingelegt und beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten,
unter Androhung eines angemessenen
Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen
zu treffen, durch die übermäßige Geruchsbelästigungen des
Antragstellers - vornehmlich durch Küchengerüche - vermieden
werden, die von der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, M.er
Straße , K., 1 OG links, ausgehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Antragsgegnerin nicht als verpflichtet
angesehen, in ihrer Eigentumswohnung Maßnahmen zu treffen, um eine
Geruchsbelästigung des Antragstellers durch Küchengerüche zu
vermeiden. Es hat dazu ausgeführt, daß die Benutzung einer Küche
zur Zubereitung von Speisen keinen unzulässigen Gebrauch des
Sondereigentums darstelle und die Beeinträchtigung des
Antragstellers durch solche Gerüche nicht über das bei einem
Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft unvermeidliche Maß
hinausgeht.
Gegen diesen ihm am 25. 2. 1997 zugestellten Beschluß hat der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. 3. 1997, der am 7. 3. 1997
beim Oberlandesgericht einging, sofortige weitere Beschwerde
eingelegt.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige
Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses
und Zurückverweisung an das Landgericht.
Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nicht frei von
Rechtsfehlern. Das Landgericht hat die wechselseitigen
Schonungspflichten der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall
nicht zutreffend gewichtet und die nötige Sachaufklärung
unterlassen. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer
verpflichtet, von ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise
Gebrauch zu machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über
das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus
Nachteile erwachsen.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Geruchsbelästigungen
sind Nachteile im Sinne dieser Bestimmung. Hierfür genügt jede
nicht unerhebliche Beeinträchtigung (Pick in Bärmann/ Pick/Merle,
WEG, 7. Auflage, § 14 Rnr. 32 m. w. N.). Nur soweit die Ausübung
des Gebrauchsrechts ganz geringfügige Einwirkungen auf die Belange
der anderen Wohnungseigentümer hat, scheidet von vornherein ein
Schonungsanspruch aus. Auch unwägbare Emissionen -wie Gerüche-
genügen grundsätzlich für die Annahme eines Nachteils im Sinne § 14
Nr. 1 WEG (LG Düsseldorf WUM 1991, 52). Geruchsbelästigungen sind
dabei erst dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein
durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (BGH NJW 1982,
44O (441)). Es kommt für die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung auch nicht darauf an, daß die Störungen nicht
dauernd, sondern nur gelegentlich erfolgen (BGH a.a.O., mwNw). Der
Antragsteller hat hier unter Vorlage von Aufstellungen über
einzelne Vorfälle und unter Beweisantritt Geruchsbeeinträchtigungen
behauptet. Nach den örtlichen Gegebenheiten, die dadurch
gekennzeichnet sind, daß das Küchenfenster der Wohnung der
Antragsgegnerin unmittelbar unter dem Schlafzimmerfenster der
Wohnung der Antragstellerin liegt, sind derartige Störungen baulich
angelegt. Dies wirkt sich offenkundig insbesondere dann aus, wenn
die Fenster in beiden Wohnungen zur Lüftung geöffnet werden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts, kommt es für die Frage,
ob ein wesentlicher Nachteil vorliegt, nicht auf die
"Ortsüblichkeit" an. Dies zeigt schon ein Blick auf § 906 Abs. 2
Satz 1 BGB, der erhebliche Beeinträchtigungen durch nicht wägbare
Emissionen -wie Gerüche- und die Ortsüblichkeit als
unterschiedliche Tatbestandsmerkmale für den Unterlassungsanspruch
unter Nachbarn ausgestaltet hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts trägt der bisherige
Akteninhalt auch nicht die Feststellung, daß die
Geruchsbeeinträchtigung unvermeidlich ist. Der Antragsteller hat
unter Beweisantritt vorgetragen, daß etwa durch den Einbau einer
leistungsfähigen Dunstabzugshaube mit Kohlefilter weitgehend
verhindert werden kann, das Küchengerüche aus der Wohnung der
Antragsgegnerin in seine Wohnung gelangen. Dem ist das Landgericht
nicht nachgegangen. Der Senat ist insofern an der erforderlichen
Aufklärung gehindert (§ 561 ZPO). Die fehlenden Feststellungen sind
vom Landgericht nachzuholen.
Sollten die vom Antragsteller geforderten Maßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung von Küchengerüchen in seine Wohnung
möglich sein, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob sie der
Antragsgegnerin zuzumuten sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG in Verbindung
mit § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierbei ist maßgeblich, ob unter
Berücksichtigung des besonders intensiven nachbarlichen
Verhältnisses der Wohnungseigentümer sowie der Besonderheiten der
konkreten Wohnungseigentumsanlage einerseits und dem Gewicht der
Störung sowie den Beseitigungskosten andererseits eine
emissionsverhindernde Einrichtung bei der Benutzung des
Sondereigentums nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Es kann
im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, ob der Einsatz von
Dunstabzugshauben und ähnlichen Einrichtungen zur Minderung von
Küchengerüchen im Verhältnis zum gestörten Nachbarn regelmäßig als
wirtschaftlich zumutbar angesehen werden muß. Dies geht nach
Auffassung des Senats zu weit. Im vorliegenden Fall sind jedoch
eine Vielzahl von Besonderheiten gegeben, die den Einsatz
geruchsmindernder Einrichtungen in der Küche der Wohnung der
Antragsgegnerin angezeigt erscheinen lassen. Die Eigentumswohnungen
der Antragsgegnerin und des Antragstellers befinden sich in einem
hochwertig ausgestatteten Komplex. Alle Miteigentümer - mit
Ausnahme der Antragsgegnerin - setzen dem übrigen
Ausstattungsstandard der Wohnungseigentumsanlage entsprechend in
der Küche Dunstabzugshauben ein. Auch die Küche der Antragsgegnerin
ist bauseits mit einer für den Betrieb einer Dunstabzugshaube
bestimmten Abluftöffnung versehen. Aufgrund der besonderen Nähe der
Schlafräume des Antragstellers zu der Küche der Antragstellerin ist
eine beide Wohnungseigentümer zu besonderer Rücksicht veranlassende
nicht unproblematische bauliche Situation gegeben. Ob unter diesen
Gesichtspunkten von der Antragsgegnerin der Einsatz technischer
Einrichtung zur Geruchsminderung erwartet werden kann, hängt von
der Art und den Kosten der möglichen Maßnahmen ab. Sollte die
Behauptung des Antragstellers zutreffen, wonach der Einsatz einer
handelsüblichen Dunstabzugshaube mit Kohlefilter für eine
erhebliche Geruchsminderung genügt - was das Landgericht zu klären
haben wird -, dürfte angesichts der insofern anfallenden
gerichtsbekannten Kosten an der Zumutbarkeit kein Zweifel bestehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Antragsteller -wie
mehrfach angekündigt- an den Kosten der Maßnahme beteiligt. Für die
Beurteilung der Zumutbarkeit geruchsmindernder Maßnahmen ist der im
Verfahren der weiteren Beschwerde aufgekommene Streit unerheblich,
auf wessen Veranlassung hin in der Bauphase der ursprüngliche
Architektenentwurf für beide Wohnungen mit der Folge geändert
wurde, daß es zu der beschriebenen baulichen Situation kam. Die
schon beim Bezug der Wohnungen gegebene Lage der Räume zueinander
und ihre jeweilige Nutzung sind wechselseitig jedenfalls deshalb
hinzunehmen, da nichts dafür ersichtlich ist, daß die Planäderungen
über die sich aus § 13 WEG ergebenden Befugnisse hinausgingen.
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einsatz einer
Dunstabzugshaube wird nicht dadurch berührt, daß die Wohnung
vermietet ist. Die Mieterin ist gemäß § 541 b BGB zur Duldung
dieser baulichen Verbesserung verpflichtet, die ihr die im
Verhältnis zu den Nachbarn gemäß § 906 BGB gebotene Schonung
ermöglicht.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Das Landgericht
wird über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
entsprechend § 47 WEG zu entscheiden haben.