AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.10.2021 - 32 C 105/21 (86)
Fundstelle
openJur 2021, 38414
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 938,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2021 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt ... in Höhe von 280,60 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 2.212,92 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger machte Ansprüche auf Grund einer körperlichen Auseinandersetzung gegen den Beklagten geltend.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist 88 Jahre und der Beklagte 71 Jahre alt. Der Kläger ist pensionierter Polizeibeamter. Es bestand bereits seit 2018 ein angespanntes Verhältnis zwischen den Parteien, dass schließlich in dem streitgegenständlichen Vorfall mündete.

Bereits am 10.11.2019, vier Tage vor dem streitgegenständlichen Geschehen, arbeitet der Kläger im Hof des gemeinsamen Wohngebäudes ... mit der Kreissäge und der Beklagte beschwerte sich lautstark über den dadurch verursachten Lärm. Weiter geschah an diesem Tag nichts.

Am frühen Abend des 14.11.2019 gegen 18:00 Uhr bearbeitete der Kläger wieder mit einer Kreissäge Holz.

Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Mietwohnung, von der zwei Fenster zum Innenhof hinausgehen, und schaute gerade die Sportschau. Der Beklagte hatte bereits drei Bier getrunken.

Um 18:33 Uhr ergab ein freiwilliger Atemalkoholtest einen Wert von 1,32 ‰.

Der Beklagte fühlte sich durch den vom Kläger verursachten Lärm gestört und forderten diesen durch ein geöffnetes Fenster auf, die Arbeiten zu beenden. Der Kläger setzte die Arbeiten unbeirrt fort.

Der Beklagte kam sodann auf den Hof und forderte den Kläger erneut auf, die Arbeiten einzustellen. Als der Kläger erneut ablehnte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf streitig ist.

Die Auseinandersetzung endete erst nach dem der durch Hilfeschreie alarmierte Betreiber des gegenüberliegenden Geschäftes, Herrn A, hinzukam. Herr A fand den Kläger über den Beklagten kniend vor. Herr A rief die Polizei und den Rettungsdienst.

Der Kläger wurde mit dem Rettungswagen in die BG Unfallklinik Frankfurt verbracht. Für den Rettungswagen entstanden dem Kläger gemäß Rechnung des Deutschen Roten Kreuzes vom 25.11.2019 (Bl. 9 d. A.) Kosten in Höhe von 795,- €. Die ärztlichen Behandlungskosten beliefen sich auf 139,67 €.

Der Kläger forderte den Beklagten per Einschreiben vom 28.12.2019 auf, den entstandenen Schaden in Höhe von 809,80 € zu begleichen. Für das Einschreiben wandte der Kläger 3,45 € auf. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.05.2020 wurde der Beklagte mit Zahlungsfrist bis zum 15.06.2020 erneut zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Ermittlungsverfahren, welches unter dem Aktenzeichen ... bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt geführt wurde, wurde mit Verfügung vom 22.01.2021 gemäß § 170 II StPO eingestellt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei schreiend auf ihn zu gekommen und habe dabei einen Holzknüppel hinter dem Körper versteckt gehalten. Diesen habe der Kläger erst gesehen, als der Beklagte unvermittelt begonnen habe auf ihn einzuschlagen. Der Beklagte habe mehrmals den Kopf des Klägers getroffen. Dadurch sei die Brille des Klägers zerstört worden. Die Brille habe 250,- € gekostet.

Der Kläger habe sich verteidigt. Dadurch sei der Holzknüppel zu Boden gefallen und die Auseinandersetzung sei in eine Art "Ringkampf" ausgeartet. Der Beklagte habe versucht, den Kläger mit den Fingern in die Augen zu stechen und habe ihn am Hals gewürgt. Außerdem habe der Beklagte die Nase des Klägers mit der Hand gepackt und diese verdreht, wodurch Blut ausgeströmt sei. Der Kläger habe dadurch erhebliche Schmerzen erlitten. Der Kläger sei im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zu Boden gestürzt und dabei mit der rechten Hüfte auf die Kante einer Treppenstufe gefallen. Der Beklagte habe die Gelegenheit ergriffen, den Holzknüppel wiederaufgenommen und erneut begonnen auf den Kläger einzuschlagen.

Der Kläger behauptet weiter, für die Taxifahrt vom Krankenhaus zurück habe er 14,80 € gezahlt.

Der Kläger behauptet darüber hinaus, er habe durch die Auseinandersetzung Prellungen und Hämatome sowie Hautabschürfungen an Kopf, Stirn, Händen, Ellenbogen und im gesamten Gesicht erlitten. Die rechte Hüfte des Klägers sei durch den Sturz auf die Treppenstufe geprellt worden. Nase und Ohren seien blutig, die Augen seien aufgrund der Schläge blutig unterlaufen gewesen. Zudem habe er Würgemale am Hals gehabt. Die Schürfwunden und Hämatome seien innerhalb von 3-4 Wochen abgeheilt. Die Prellung der rechten Hüfte sei erst 7 - 8 Wochen nach dem Vorfall abgeklungen. Der Kläger habe auf Grund dessen in dieser Zeit an Schmerzen, unter anderem an der Hüfte, an Bewegungseinschränkungen und Schlafstörungen gelitten.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.212,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 23.02.2021 zu zahlen.

3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ... in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihn angegriffen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnis der Anhörung und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2021 (Bl. 77 ff. d. A.) sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist in tenorierter Höhe begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aufgrund einer vorsätzlich begangenen Körperverletzungshandlung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Höhe von 938,12 € sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 3 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Höhe von 800,- € zu.

a) Gemäß § 286 I ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, wobei eine Behauptung bewiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1998, Az.: IX ZR 311/95). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.1970, Az.: III ZR 139/67).

Diesen Grad an Gewissheit konnte das Gericht durch die durchgeführte Anhörung und den Akteninhalt erlangen. Das Gericht ist der hinreichenden Überzeugung, dass der Beklagte den Kläger am Körper und der Gesundheit im Sinne des § 823 BGB verletzt hat und damit eine vorsätzliche, gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Klägers begangen hat.

Der Kläger hat in seiner Anhörung erklärt, dass es bereits seit 2018 Spannungen zwischen den Parteien gäbe. Der Beklagte habe ihn mehrfach wegen Lärmbelästigung gedroht. Unter anderen als ihm einmal ein Schlüsselbund im Hausflur runtergefallen sei. Er habe ihn auch im Beisein von Passanten auf der Straße angebrüllt, er verrecke bald. Zuvor sei das Verhältnis harmonisch gewesen. Am Abend des 14.11.2019 habe er im Hof gearbeitet und sich bemüht schnell fertig zu werden. Der Beklagte sei rausgekommen und habe gebrüllt, er solle sofort aufhören zu arbeiten und er sei ein Idiot. Der Kläger habe darauf erwidert, er unterhalte sich mit einem Idioten nicht. Der Beklagte sei daraufhin wieder ins Haus gegangen. Dann habe er aus dem geöffneten Fenster gerufen: "Hör endlich auf zu arbeiten. Ich schlag dir mit dem Hammer auf den Schädel!". Dann sei der Beklagte vor die Tür getreten und habe ihn als Idiot beleidigt. Nachdem der Kläger erklärte, der Beklagte solle bedenken, was er von sich gebe und die Nachbarn müssten ja meinen, hier sei das allerschlimmste Lumpengesindel zu Gange, habe der Beklagten heimtückisch mit einem Knüppel zugeschlagen. Der Kläger habe den Knüppel nicht gesehen. Die Schläge seien auf den Kopf, den ganzen Körper und ans Ohr gegangen. Der Beklagte habe versucht dem Kläger in die Augen zu stechen. Das habe er jedoch abwehren können. Es sei jedoch blutig gewesen, da der Beklagte so wütend auf ihn losgegangen sei. Ihm sei nichts anders übriggeblieben als sich zu wehren. Im Zuge der Abwehr sei es zu einem heftigen Ringkampf gekommen. Der Beklagte habe am rechten Ohr gerissen und die Nase des Klägers verdreht. Sie seien im Zuge des Ringkampfes zu Boden gestürzt. Als der Beklagte gemerkt habe, dass die Widerstandskraft des Klägers groß gewesen sei und er sein Ziel nicht verwirklichen konnte, habe der Beklagten angefangen um Hilfe zu rufen. Dadurch sei der Herr A herbeigeeilt. Der Kläger beschrieb den "Knüppel" als Doppel so stark wie einen Besenstil. Es seien zwei runde Knüppel gewesen, die von einer Fahne zusammengehalten worden seien. Der Kläger erklärte auf Nachfrage weiter, dass er den Beklagten niedergerungen haben, da er nicht erschlagen werden wollte.

Er habe durch die Verletzungen eine allgemeine Unbefindlichkeit verspürt und Schmerzen durch die Hautabschürfungen gehabt. Diese hätten sich drei, vier Wochen hingezogen. Das Hämatom habe länger geschmerzt. Er sei in der allgemeinen Beweglichkeit beeinträchtigt gewesen. Das sei der ganze Körper gewesen. Der Kläger erklärt weiter, dass er die Arbeiten im Hof nicht täglich mache, sondern im Abstand von Monaten. Auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin, dass es laut polizeilicher Aussage des Klägers bereits vier Tage zuvor Beschwerde wegen des Lärms mit der Kreissäge gegeben habe, erklärte der Kläger wörtlich: "Wer will mir den verbieten, dass ich im Hof ganz normale Arbeiten ausführe?"

Der zur Akte gereichte ärztliche Bericht der Assistenzärztin B vom 14.11.2019 (Bl. 95 d. A.), BG Unfallklinik Frankfurt, beschreibt als Diagnose die Prellung der rechten Hüfte und des linken Unterarms, sowie 3x3mm große Schürfwunden und Prellmarken an der rechten Stirn, der rechten Augenbraue, der rechten Wange, der rechten Unter- und Oberlippe und der Nase, darüber hinaus eine Abschürfung am kleinen Finger der rechten Hand.

Aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Akteninhalt ist das Gericht größtenteils von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers überzeugt. Die Darstellung des Klägers war von dem Bemühen geprägt, das Erlebte in seinen Einzelheiten genau zu schildern und plastisch zu erklären. Die Bekundungen waren zwar teilweise recht drastisch und deutete auf Übertreibungen hin, im Ganzen erfolgten sie jedoch detailreich, widerspruchsfrei und sehr authentisch, sodass der Kläger beim Gericht die feste Überzeugung hervorrufen konnte, dass er den geschilderten Vorgang tatsächlich so erlebt hat. Die vorgetragenen Verletzungsfolgen korrespondieren zum einen mit dem zur Akte gereichten ärztlichen Attest (Bl. 95 d. A.) und den Lichtbildern (Bl. 93 f. d. A.) und vermögen sich ohne gebotene Zweifel durch die geschilderten Verletzungshandlungen erklären lassen. Die Prellung der Hüfte wurde bereits am 14.11.2019 diagnostiziert. Lediglich Prellmarken waren nicht feststellbar. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner vertieften medizinischen Kenntnis, dass Prellungen sich oftmals erst nach einem gewissen Zeitablauf verfärben. Die tief blauschwarze Färbung der Hüftprellung, die auf dem vom Kläger zur Akte gereichten Lichtbild zu sehen ist, kann erst nach der ärztlichen Untersuchung, die unmittelbar im zeitlichen Anschluss an den Vorfall erfolgte, die auf dem Bild dokumentierte Ausprägung erhalten haben. Dieses Hämatom lässt sich auch unproblematisch kausal auf den Sturz im Rahmen des Kampfes zurückführen. Es wäre eher lebensfremd anzunehmen, dass ein Sturz auf eine Treppenstufe für einen Menschen im Alter des Klägers gänzlich ohne Folgen bleibt.

Zusammenfassend hegt das Gericht damit keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Einlassung des Klägers und ist davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger durch mehrere Körperverletzungshandlungen, unter anderem Schläge mit einem Stock, in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt hat.

Die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Beklagten wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Auch im vorliegenden Fall handelte der Beklagte rechtswidrig. Die Lärmbelästigung durch die vom Kläger bediente Kreissäge rechtfertigt den Einsatz von körperlicher Gewalt nicht. Mag die Lärmbelästigung auch unerhört laut gewesen sein und den Beklagten bei dem Schauen der Sportschau erheblich gestört haben, stellen diese Arbeiten keinen rechtswidrigen Angriff gegenüber dem Beklagten dar, gegen den er sich verteidigen durfte.

Der Beklagte handelte auch vorsätzlich im Sinne von § 276 BGB. Der Beklagte hat den Kläger absichtlich auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen, dabei hat er die seitens des Klägers behaupteten Verletzungen offensichtlich in Kauf genommen. Ob dabei die einzelnen konkret eingetretenen Schadenspositionen von ihm beabsichtigt waren, ist dabei irrelevant. Denn zumindest ist bei der Gewaltanwendung mit verschiedenen unkontrollierten Schlägen mit derartigen Schadenspositionen zu rechnen.

Der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihn zuerst angegriffen und er habe sich nur verteidigt, kann das Gericht hingegen nicht folgen. Das Gericht geht viel mehr von einer Schutzbehauptung aus.

Der Beklagte hat in seiner Anhörung erklärt, er habe sich am Tattag beschwert, da der Kläger im Hof wieder mit einer Kreissäge Holz gesägt habe. Er habe diesem gesagt, er solle aufhören, da er eine Fußballübertragung schauen wolle. Der Kläger habe aber nicht aufgehört, sondern sich abgewandt und weitergearbeitet. Er sei darauf raus in den Hof um dem Kläger dies "nochmal vorzutragen". Sie seien im Folgenden nicht nur verbal, sondern auch körperlich aneinander "gerasselt". Er könne sich jedoch - "mit Verlaub" - an Einzelheiten nicht erinnern. Er könne sich nur daran erinnern, dass der Kläger eine Weile auf ihm gesessen habe. Sie hätten sich gegenseitig nicht verletzen könne, da sie den anderen fixiert hätten. Der Kläger habe auf seinem Oberkörper gesessen und seine Arme fixiert. Dies sei ein "Cut" gewesen. Nach einiger Zeit sei es ihm "zu bunt geworden" und er habe um Hilfe geschrien.

Der Beklagte konnte sich weder erinnern, ob er einen Knüppel in der Hand gehalten habe, noch wer von beiden zuerst handgreiflich geworden ist. Er erklärte lediglich, dass das alles auch nicht so schlimm sei. Dies sei eine Sache, die werde unter Männern einfach vergessen. Das an dem Tag getrunkene Bier habe nichts mit seiner fehlenden Erinnerung zu tun. Er sei ein Genusstrinker und werde immer gut gelaunt, wenn er mal was trinke.

Auch die Aussage des Beklagten erfolgte authentisch und glaubhaft. Auffallend sind jedoch die Erinnerungslücken bezüglich der streitentscheidenden Punkte und die mangelnde Unrechtseinsicht.

Die Aussagen der Parteien decken sich hinsichtlich des groben Geschehensverlauf. Damit steht übereinstimmend fest, dass die Auseinandersetzung wegen der Kreissägearbeiten des Klägers im Hof erfolgte, der Beklagte auf den Hof kam und den Kläger aufforderte die Arbeiten einzustellen. Des Weiteren endete die Schlägerei, indem der Kläger den Beklagten am Boden fixierte. Die Erinnerungslücken des Beklagten betreffen die entscheidungserheblichen Punkte des Beginns der Auseinandersetzung und der Verwendung des Knüppels. Diese mögen durch den Alkoholkonsum erklärbar sein; könnten aber auch von der Scheu des Beklagten zeugen, vorsätzlich falsche Angaben vor Gericht zu machen.

Beide Parteien machten auf das Gericht einen grundsätzlich rechtsschaffenden und aufrichtigen Eindruck.

Angesicht der Aussagen der Parteien, sieht das Gericht die Schilderung des Klägers bestätigt und die Behauptung des Beklagten, dieser habe sich lediglich verteidigt, widerlegt. Der Beklagte maß der Gegebenheit offensichtlich auch keine größere Bedeutung zu. So wurde auch der Beklagte durch das Gerangel verletzt, lehnte aber eine ärztliche Behandlung ab. In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus auch deutlich, dass der Beklagte an einem konservativen, mittlerweile überholten Verhaltenskodex zwischen Männern bei körperlichen Auseinandersetzungen festhält. Des Weiteren zeigte der Beklagte kaum Einsicht, sondern beharrte darauf, sich gegen die ungeheure Belästigung durch die Kreissäge gewährt zu haben, da es doch Abendzeit gewesen sei und man dann eigentlich zu Ruhe komme. Er habe doch nur Fußball schauen wollen. Er musste mehrfach davon abgehalten werden, die Kreissäge im Gerichtssaal nachzuahmen.

Dem Beklagten ist hinsichtlich der Uneinsichtigkeit des Klägers bezüglich des von ihm verursachten Lärms zuzustimmen. Schon aus dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme wäre der Kläger gehalten gewesen, die Arbeiten für diesen Tag einzustellen oder zumindest zu unterbrechen. Gleichwohl rechtfertigt dies weder die Handlung des Beklagten noch führt dies zu der Annahme eines Mitverschuldens nach § 254 BGB auf seitens des Klägers. Dem Kläger wäre hier allenfalls ein fahrlässiges Mitverschulden vorzuwerfen. Diese tritt jedoch gänzlich hinter der vorsätzlichen Begehung des Beklagten zurück.

Damit steht zur hinreichend Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten den Kläger u. a. mit einem Stock geschlagen und damit körperlich verletzt hat. Dem Kläger steht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

b) Der Beklagte hat dem Kläger damit den materiellen Schaden zu ersetzen, der sich aus den unstreitigen Kosten für den Rettungswagen (795,- €), den Behandlungskosten in Höhe von 139,67 € sowie den Kosten für das Einschreiben (3,45 €) zusammensetzt.

Die geltend gemachten Behandlungskosten in Höhe von 149,67 € gemäß Rechnung vom 29.11.2019 beinhalten 10,- € Mahnkosten. Diese hat der Beklagte nicht zu ersetzen.

Darüber hinaus ist der Kläger hinsichtlich des Kosten für die beschädigte Brille und die Rückfahrt mit dem Taxi beweisfällig geblieben. Die angebotene Zeugin, die Ehefrau des Klägers, konnte nach eigener Aussage des Klägers über diese Kosten keine Angaben machen und war damit nicht zu vernehmen.

Der Beklagte schuldet dem Kläger damit Schadensersatz in Höhe von 938,12 €.

c) Der Beklagte ist weiter verpflichtet dem Kläger gem. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,- € zu zahlen.

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Höhe des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Zu berücksichtigen ist je nach Lage des Falles im Hinblick auf die verletzte Person u.a. Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, die Belastung durch Behandlungsmaßnahmen sowie eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1955 - GSZ 1/55; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 253 BGB, Rn. 15 ff.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 - 9 U 13/03). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - 12 U 121/15). Der Zweck des Schmerzensgeldes besteht insbesondere darin, dem Verletzten die ihm entstandenen immateriellen Schäden angemessen auszugleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten auch eine gewisse Genugtuung verschaffen, was ihm vom Schädiger angetan wurde. Diesem Genugtuungsbedürfnis kommt dann wachsende Bedeutung zu, wenn die Schädigung vorsätzlich oder in bewusster sonstiger Verletzungsabsicht erfolgt. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger vorsätzlich angegriffen und geschädigt, so dass die Genugtuungsfunktion hier besonders zu berücksichtigen ist. Des Weiteren sind die erlittenen Verletzungen des Klägers auch nicht so geringfügig, als dass es der Zubilligung von Schmerzensgeld nicht bedürfe.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kläger durch die Auseinandersetzung die oben dargestellten Verletzungen erlitten hat. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nach dem Vorfall auf Grund der Verletzungen, insbesondere der Prellung der Hüfte, mehrere Wochen Schmerzen und Unwohlsein verspürt hat und in seinen Bewegungen beeinträchtigt war sowie unter Schlafstörungen gelitten hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass es bei Schlägen auf den Kopf und anderen ungezielten Schlägen sowie dem Sturz auf die Treppenstufe, zu Hautabschürfungen und Prellungen gekommen ist und diese Verletzungen Schmerzen verursachen. Die Beeinträchtigung eines erholsamen Schlafes durch eine geprellte Hüfte ist ebenfalls nachvollziehbar.

Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung am 26.08.2021 durch das Gericht und den Angaben in dem ärztlichen Attest vom 14.11.2019 (Bl. 95 d. A.). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte diesen Befund auch unter Würdigung der Aussage des Beklagten in Frage zu stellen.

Aufgrund der zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen erlittenen Verletzungen, die lediglich eine geringe Behandlungsintensität (Einnahme von Schmerzmitteln) erforderten und vollständig abgeklungen sind sowie unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Schädigung des Klägers hält das Gericht eine Schmerzensgeldhöhe von 800,00 € für angemessen.

II. Die Zinsen auf den Betrag des Schadensersatzes schuldet der Beklagte als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte geriet durch die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 27.05.2020 mit Ablauf der Zahlungsfrist am 16.06.2020 in Verzug und hat die Forderung seit diesem Tag zu verzinsen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist antragsgemäß seit Rechtshängigkeit vom 23.02.2021 gem. § 291 BGB zu verzinsen.

III. Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da der Kläger entsprechend der vorstehenden Ausführungen einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagte hat, hat er zugleich einen Anspruch auf Freistellung von den durch die außerprozessuale Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nach §§ 823, 249 Abs. 1, 257 BGB, da es sich hierbei um Kosten einer adäquaten Rechtsverfolgung handelt. Mit Blick darauf, dass die berechtigte Klageforderung nur 1.738,12 € beträgt, errechnen sich die dem Kläger zustehenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten allerdings auch nur aus einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,- € und belaufen sich dementsprechend bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 215,- €, der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € sowie der Umsatzsteuer auf einen Betrag in Höhe von lediglich 280,60 €.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und folgt dem anteiligen Unterliegen beider Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

V. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht dem geltend gemachten Interesse, §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§§ 43 GKG, 4 ZPO).

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