AG Siegen, Urteil vom 20.05.2021 - 14 C 1101/20
Fundstelle
openJur 2021, 38294
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kopien der vollständigen Behandlungsunterlagen für die Behandlung seines Sohnes pp. ungeschwärzt gegen Erstattung der anfallenden Kopiekosten herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste.

4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der vollständigen, seinen Sohn betreffende Patientenakte der Beklagten geltend. Der Beklagte betreibt eine eigene Praxis als Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeut.

Der Kläger ist der Vater des pp. und übt mit dessen Mutter pp. die gemeinsame elterliche Sorge für ihn aus. Die Eltern leben seit Juni 2018 getrennt. Die Kindesmutter ist nach der Trennung mit dem gemeinsamen Kind nach pp. gezogen. Da der Sohn nach ihren Angaben eine therapeutische Behandlung bedurfte, erklärte der Kläger schriftlich sein Einverständnis mit der Behandlung von pp. durch den Beklagten. Nähere Informationen über den Beginn und Verlauf der Verhandlung stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Seit Oktober 2018 ist ein Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht pp. Az. pp. rechtshängig.

Nach anfänglicher Zusage, die Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zuzusenden, berief sich der Beklagte darauf, nach Rechtsauffassung der Justiziarin seines Berufsverbandes zur Übersendung der Unterlagen das Einverständnis der Kindesmutter zu benötigen, das diese verweigert hat. Danach lehnte der Beklagte die Ausgabe der Kopien der Behandlungsunterlagen ab. Zuvor hat die Kindesmutter durch Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5.2.2020 mitgeteilt, dass der Kläger selbstverständlich sämtliche Informationen bezüglich des Behandlungsverlaufs von pp. vom Beklagten erfragen könne, da er das gemeinsame Sorgerecht habe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er als sorgeberechtigter Vater des zu Behandlungsbeginn 5-jährigen, inzwischen 8-jährigen Patienten berechtigt sei, die Behandlungsunterlagen herauszuverlangen. Da der vom Amtsgericht pp. beauftragte Gutachter die fachliche Vorgehensweise des Beklagten beanstandet habe, liege es sowohl im Interesse des Sohnes als auch in seinem Interesse als sorgerechtsberechtigter Vater, Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu erhalten.

Er behauptet, die Kindesmutter habe in dem Verfahren vor dem Amtsgericht pp. 2 psychotherapeutische Bescheinigungen des Beklagten vom 7.12.2018 und 28.11.2019 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Kopien der vollständigen Behandlungsunterlagen für die Behandlung seines Sohnes pp. ungeschwärzt gegen Erstattung der anfallenden Kopiekosten herauszugeben,

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, die Behandlungsunterlagen an pp. herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die begehrte Auskunft könne er erst nach Zustimmung beider sorgerechtsberechtigten Elternteile erteilen. Die Vorlage der Bescheinigungen vom 07.12.2018 und 28.11.2019 im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht pp. bestreitet er.

Die Behandlungsdokumentation unterläge seiner Schweigepflicht gemäß § 8 der Berufsordnung der Kammer der psychologischen Psychotherapeuten NRW, an die gebunden sei. Auch als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag ergebe sich eine Schweigepflicht, die strafbewehrt sei, damit sei er gegenüber allen Angehörigen zum Schweigen verpflichtet. Patient sei nicht der Kläger sondern ausschließlich dessen Sohn, für den alleine der Kläger das Einsichtsrecht geltend machen könnte. Dieses sei bislang geschehen. Dieses könne nur im Wege der Gesamtvertretung gemäß § 1629 BGB durch beide Elternteile erfolgen. Einem etwaigen Herausgabeanspruch bezüglich der Behandlungsunterlagen stünden auch geschützte Rechte Dritter, nämlich der Kindesmutter entgegen. Diese sei als Bezugsperson laufend die Therapie einbezogen worden und die Dokumentation beziehe sich somit auch auf Inhalte, welche die Kindesmutter unmittelbar selbst beträfen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger hat der Kindesmutter den Streit verkündet und sie aufgefordert den Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB Einsicht in die vollständige, seinen Sohn betreffende Patientenakte zu.

Dem Patienten ist "auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren" (§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB). Einer besonderen Begründung für dieses Verlangen bedarf es seitens des Patienten - hier des sorgerechtsberechtigten Elternteils - nicht. Die Einsicht muss seitens des Behandelnden ohne schuldhafte Verzögerung ermöglicht werden (Jaeger, 2013, Rdnr. 323; Walter, 2013, Rdnr. 234). Eine Grenze findet das Einsichtsrecht, wenn (1) therapeutische Gründe entgegenstehen und (2) wenn "erhebliche Rechte Dritter" berührt sind (§ 630g Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies kann dann der Fall sein, wenn aufgrund der Kenntnisnahme die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung des Patienten angenommen werden muss oder die Patientenakte intime Informationen über Dritte enthält (Walter, 2013, Rdnr. 239; Klaus Menne, ZKJ 2014, 421-414). Derartige entgegenstehenden Gründe sind hier vom Beklagten nicht dargelegt worden.

1.

Strafrechtlich bewehrte Schweigepflicht oder Berufspflichten des Beklagten stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Die satzungsgebende Befugnis der Psychotherapeutenkammer (hier § 8 BerufsO) aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts ist nicht in der Lage, gesetzliche Rechte einzuschränken. Sofern dadurch wirksam Regelungen für die Berufsausübung des Psychotherapeuten geschaffen wurden, die Auswirkung auf sein Verhältnis zum Patienten haben, handelt es sich um Regelung der Fragen der Gestaltung des therapeutischen Vorgehens und Schaffung von Patientenrechten, nicht aber um die Einschränkung oder gar Aufhebung solcher aus dem Gesetz folgender Rechte wie der Beklagte hier meint.

Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht eine strafrechtlich bewehrte Verschwiegenheitspflicht entgegen. Teilweise wird § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend ausgelegt, dass die gesetzliche Regelung die bisherige deliktische Rechtsprechung aufnehme. Diese Auslegung mag der Vorstellung des historischen Gesetzgebers entsprechen, steht aber mit dem Wortlaut des § 630a Abs. 1 BGB in Konflikt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind die sorgeberechtigten Eltern, die nach herrschender Meinung regelmäßig im eigenen Namen für ihr Kind einen Behandlungsvertrag abschließen (vgl. hierzu Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 01.02.2020, Kommentierung zu § 630a BGB Rn. 98 ff.), in eigener Person einsichtsberechtigt. Aufgrund der ihnen zustehenden Personensorge sind die Eltern grundsätzlich befugt, über die persönlichen Verhältnisse ihres Kindes, wozu auch Gesundheitsfragen gehören, umfassend informiert zu sein. Das deckt sich etwa auch mit der Wertung des § 1686 BGB. Probleme können sich allerdings in dem Sonderfall ergeben, wenn dem vertragschließenden Elternteil nach dem Vertragsabschluss die Personensorge entzogen worden ist, was hier aber nicht vorgetragen und nach dem vorgetragenen Akteninhalt des Verfahrens vor dem Amtsgericht pp. offensichtlich auch nicht der Fall ist.

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht im Grundsatz auch dem Minderjährigen auch gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil zu. Allerdings wird der Sorgeberechtigte regelmäßig - auch strafrechtlich - als der Verfügungsbefugte angesehen, so dass ihm gegenüber kein Geheimnisschutz besteht (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 630g BGB Stand: 01.02.2020, Rn. 19). Andernfalls könnte der (mit)sorgerechtsberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nicht sachgerecht ausüben und seiner Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind nicht umfassend nachkommen, z.B. um einen etwaigen Wechsel des Behandlers oder Schadensersatz gegen diesen vorzubereiten.

Die hier gebotene Abwägung bewirkt, dass bei dem zu Beginn der Behandlung erst 5-jährigen (heute 8-jährigen) Kind die Beurteilung der Richtigkeit der Therapie ohne Beteiligung des Sorgeberechtigten nicht möglich ist. Für das Verhältnis des Minderjährigen zu seinen Eltern überwiegen erst mit dem Erlangen eigenständiger Urteilsfähigkeit des Minderjährigen dessen Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Elternrecht aus Art. 6 GG, §§ 1626, 1629 BGB (Laufs/Katzenmeier/Lipp ArztR, IX. Berufsgeheimnis und Dokumentation Rn. 20, beckonline). Das ist hier aufgrund des Alters des Kindes nicht der Fall.

Therapeutische Gründe, die dem Einsichtsrechte des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht vorgetragen.

2.

Der Auskunftsanspruch des Elternteils ist keine Frage der Gesamtvertretung gemäß § 1629 BGB (a.A. ohne Begründung: AG Wiesbaden, Urteil vom 06. Mai 2004 - 91 C 5194/02 -, juris), da es beim Auskunftsanspruch nicht um die Vertretung des Kindes bei der Gestaltung und Begründung vertraglicher Rechte gegenüber Dritten geht, bei denen nach der Vorschrift eine ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils statuiert wird. Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches wird davon nicht umfasst. Die in § 1629 BGB geregelte Gesamtvertretung umfasst alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, welche die Eltern unter Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Namen des Kindes vornehmen (§ 164 BGB) (B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1629 BGB (Stand: 25.05.2020), Rn. 2), nicht aber die Geltendmachung eigener Rechte in Ausübung des Elternrechts. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist weder eine Willenserklärung im Namen des Kindes oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung für das Kind. Der Kläger macht hier eigene abgeleitete Rechte aus dem zuvor von den Eltern geschlossenen Behandlungsvertrag gegenüber dem behandelnden Psychotherapeuten geltend, ohne die er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Sohn nicht erfüllen könnte.

Der Gesetzgeber hat das Auskunftsrecht in § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Ausübung durch den Sorgerechtsberechtigten nicht dahin eingeschränkt, dass er nur gemeinsam ausgeübt werden dürfe obwohl ihm der Anwendungsbereich des § 1629 BGB bekannt war. Dafür hatte er auch gute Gründe, denn das Erfordernis des Gemeinsamen Vorgehens beider Elternteile würde der effektiven Ausübung des Sorgerechts, welches auf eine schnelle Information wegen der fortschreitenden Entwicklung des Kindes (insbesondere bei Kleinkindern) angewiesen ist, entgegenstehen. Müssten die Sorgerechtsberechtigten erst untereinander eine Klärung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Familiengerichts herbeiführen, ließe sich das Elternrecht in dem nicht ganz seltenen Fall unterschiedliche Auffassungen der Eltern nicht effektiv ausüben und der notwendige Schutz des Kindes wäre dann allein durch Zeitablauf und Verfestigung der Situation gefährdet. Vorliegend hat die Kindesmutter außerdem durch ihre Verfahrensbevollmächtigte im Schreiben vom 5.2.2020 ausdrücklich ihre Zustimmung dazu erteilt, dass der Kläger sich selbstverständlich mit dem Beklagten in Verbindung setzen könne um alle Informationen zu erhalten: "Gleichwohl wir hiermit nochmals ausdrücklich für meine Mandantin versichert und mitgeteilt, dass ihr Auftraggeber selbstverständlich sämtliche Informationen bezüglich des Behandlungsverlaufs von pp. bei Herrn pp. erfragen kann".

3.

Dem Beklagten ist zu zugestehen, dass als Versagungsgrund der Schutz Dritter in Betracht kommt, falls diese in der Patientenakte erwähnt werden und ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer Daten haben, welches das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten überwiegt. In Betracht kommt zB die psychiatrische Behandlung des Kindes unter Einbeziehung der Eltern unter Einfließen von den Eltern erteilter sensibler Informationen in die Patientenakte (BT-Drs 17/10488, 27; AG Charlottenburg GesR 2016, 796; Rehborn/Gescher in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 630g BGB, Rn. 10). Die Gesetzesbegründung führt beispielhaft den Fall an, dass im Rahmen der Behandlung des minderjährigen Kindes sensible Informationen über die Eltern des Patienten und über deren Persönlichkeit dokumentiert worden sind. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt solche Informationen. Kollidiert das Persönlichkeitsrecht mit dem Informationsinteresse des Patienten, ist eine Abwägung vorzunehmen, in deren Rahmen die Interessen der Betroffenen zu einem Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz gebracht werden (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 630g BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 61).

Vorliegend kommt hier nur das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter in Betracht, das aber dem Auskunftsanspruch des Klägers hier nicht entgegensteht. Konkrete schützenswerte Interessen der Kindesmutter, die den Auskunftsanspruch verhindern würden, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch die streitverkündete Kindesmutter hat sich hierzu am Rechtsstreit nicht beteiligt und dementsprechend dazu nichts vorgetragen.

Liegt außerdem eine wirksame Einwilligung - wie hier im Schreiben vom 5. 2. 2020 - vor, steht das Persönlichkeitsrecht der Akteneinsicht sowieso nicht entgegen (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 630g BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 62).

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er möglicherweise hier nicht vorgetragene schützenswerte Daten der Kindesmutter in seine Behandlungsunterlagen aufgenommen hat. Der Behandelnde, der unkritisch geschützte Daten verschiedener Personen vermengt, riskiert, dass Streitigkeiten über bestehende Informations- und Auskunftspflichten auf seinem Rücken ausgetragen werden, nämlich im Prozess über die Gewährung von Akteneinsicht (Lafontaine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 630g BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 66). Der Behandler hat es in der Hand, bei der Mitbehandlung von Mitpatienten für eine ordnungsgemäße Trennung der Dokumentation zu sorgen.

4.

Der Auskunftsanspruch ist vorliegend nach übereinstimmender Auffassung der Parteien durch die Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen an den Kläger zu erfüllen.

Als unterlegene Partei hat der Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch der Fortbildung des Rechts dient.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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