Hamburgisches OVG, Beschluss vom 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z
Fundstelle
openJur 2021, 33944
  • Rkr:

Die von der Technischen Hochschule Deggendorf angebotene Fortbildungsmaßnahme mit dem Abschluss als "Zertifizierter Berufsbetreuer / Curator de jure" ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähig.(Rn.14)

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2020 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, AFBG).

Der Kläger ist als Berufsbetreuer tätig. Unter dem 18. Juli 2019 beantragte er bei der Beklagten die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure", die von der Technischen Hochschule D... angeboten wird und ab November 2019 für die Dauer von vier Semestern in Teilzeit stattfinden sollte.

Mit Bescheid vom 7. August 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem vom Antragsteller geplanten Studium handele es sich um eine Bildungsmaßnahme, die auf eine Hochschulprüfung auf Grundlage des Bayerischen Hochschulgesetzes vorbereite. Dabei handele es sich nicht um eine berufliche Fortbildung, die als Ziel der Fortbildung anerkannten Abschlüsse in § 2 Abs. 1 AFBG beträfen ausschließlich den Bereich der beruflichen Bildung. Daher handele es sich nicht um eine förderfähige Maßnahme.

Am 6. September 2019 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2019, zugestellt am 26. November 2021, zurückwies.

Am 23. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Juni 2020 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2019 verpflichtet, dem Kläger für den an der Technischen Hochschule D... absolvieren Lehrgang "Zertifizierter Berufsbetreuer / Curator de jure" Leistungen nach dem Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf einen Maßnahmenbeitrag (§ 10 Abs. 1 AFBG) für das streitgegenständliche Weiterbildungsangebot zu. Dieses stelle eine im Sinne von § 1 AFBG vom Ziel der Förderung umfasste Maßnahme dar. Dass die vom Kläger ausgeübte berufliche Tätigkeit für sich genommen keinen gesetzlich geregelten Beruf darstelle, stehe nicht entgegen, da das Gesetz keine diesbezügliche Beschränkung enthalte. Die vom Kläger absolvierte Fortbildung erfülle die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG geregelten Voraussetzungen. Die Technische Hochschule D... sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts tauglicher und im Sinne von § 2a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 AFBG geeigneter Träger der Fortbildungsmaßnahme, die gezielt auf einen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen, nämlich der entsprechenden Prüfungsordnung der Technischen Hochschule D..., vorbereite. Es handele sich dabei um einen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG gleichwertigen Fortbildungsabschluss. Der Förderfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme stehe auch nicht deren Qualifizierung als Studium entgegen. Es handele sich weder in formeller noch in materieller Hinsicht um ein Studium. Es fehle bereits an einer Immatrikulation. Das erworbene Zertifikat vermittele in materieller Hinsicht keinen akademischen Abschluss, sondern verbriefe lediglich, dass die Maßnahme nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung erfolgreich absolviert worden sei und die vermittelten Kompetenzen erworben worden seien. Schließlich eröffne der vom Kläger erworbene Abschluss der Fortbildungsmaßnahme anders als ein Studium nicht den Zugang zu einem neuen Berufsfeld. Der Beruf des rechtlichen Betreuers könne ohne den streitigen Fortbildungsabschluss ausgeübt werden, dieser bezwecke allein die weitere Qualifizierung für den bereits ausgeübten Beruf. Dies sei gerade Zweck des Mitteleinsatzes nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Dass der Bundesgerichtshof in der von der Beklagten angeführten Entscheidung davon spreche, dass die Ausbildung an der Technischen Hochschule D... einem Studium vergleichbar sei, besage nicht, dass es sich nicht um eine förderfähige Maßnahme handele, sondern bringe zum Ausdruck, dass diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittele, die mit denen, die ein Studium verleihe, vergleichbar seien. Schließlich stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass die Fortbildungsmaßnahme bereits abgeschlossen sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) zuzulassen.

1. Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 8 f.).Es reicht indes nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr sogleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein, jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 838, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 23.9.2021, 19 ZB 20.323, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.8.2021, 1 LA 7/21, juris Rn. 8). Für die Begründung des Zulassungsantrags bedarf es Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Lüneburg, Urt. v. 30.1.2020, 10 LA 394/18, juris Rn. 2).

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Beklagte vor, es handele sich, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht um einen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG gleichwertigen Fortbildungsabschluss, sondern um eine akademische Weiterbildungsmaßnahme. Diese sei nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3698 S. 2 zu § 2 Abs. 1 AFBG) von der Förderung ausgeschlossen. Das deutsche Bildungssystem unterscheide zwischen schulischer, beruflicher oder akademischer Bildung. Der Ausschluss der Förderung akademischer Weiterbildungen ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes. § 1 AFBG definiere als Ziel der Förderung die Unterstützung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsförderung. Während das AFBG sich auf den Bereich der beruflichen Bildung beziehe, beziehe sich das BAföG auf den Bereich der akademischen Berufe. Bildungsmaßnahmen im Sinne des Besuchs von Hochschulen bzw. Fachhochschulen stellten keine berufliche Förderung im Sinne des AFBG dar. Auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genannten Abschlüsse beträfen ausschließlich den Bereich der beruflichen Bildung. Insofern sei auch eine Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme mit den von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genannten Bildungsabschlüssen nicht gegeben. Die Weiterbildung finde an einer Hochschule statt und basiere auf einer von der Hochschule verabschiedeten Prüfungsordnung. § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung (gemeint ist § 5 Abs. 3) verlange eine Abschlussarbeit auf dem Niveau einer Masterarbeit, nach § 2 Abs. 4 der Prüfungsordnung handele es sich um eine Maßnahme auf Hochschulniveau. Anders als das Verwaltungsgericht meine, wäre die Technische Hochschule D... zudem nicht berechtigt gewesen, durch Satzung eine Prüfungsordnung für eine Weiterbildungsmaßnahme zu erlassen, die den Anforderungen an eine berufliche Weiterbildung nach dem AFBG entspreche. Die Prüfungsordnung stütze sich auf Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 (Studienordnung) und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG. Der Technischen Hochschule D... sei danach nur erlaubt, für ein Studium Hochschulprüfungsordnungen aufgrund von Satzungen zu erlassen. Auch nach § 2 Abs. 1 HRG seien die Hochschulen nicht für die berufliche Bildung im Sinne des Bundesbildungsgesetzes zuständig, sondern für die akademische Bildung. Das BBiG stelle in § 3 Abs. 2 Nr. 1 klar, dass es nicht für berufsqualifizierende Studiengänge gelte, die auf der Basis von Hochschulrecht ergingen. Es liege aber auch kein Fall eines vergleichbaren Abschlusses vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG), denn der Abschluss führe lediglich zu einem Zertifikat und nicht zu einem staatlich anerkannten Beruf. Hierfür spreche zudem, dass es sich bei dem erteilen Zertifikat nicht um eine offizielle Berufsbezeichnung handele. Ein Fortbildungsabschluss wie er nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG gefordert sei, werde, abweichend zu allen anderen öffentlich-rechtlich geregelten Fortbildungsordnungen, hier nicht zuerkannt. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass nach dem Sinn des AFBG nur solche Maßnahmen gefördert werden könnten, die zu einem höherwertigen Abschluss führten und damit eine eigenständige, höherwertige Qualifikation vermittelten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der berufliche Aufstieg gefördert werden. Es gehe nicht um die Vertiefung und Vermittlung zusätzlicher berufsbezogener Kompetenzen, um die bereits ausgeübte berufliche Tätigkeit besser ausüben zu können. Vielmehr sei das Gesetz darauf gerichtet, mit einer beruflichen Aufstiegsfortbildung einen höherwertigen Abschluss im Bereich der beruflichen Bildung zu erreichen, die den Zugang zu neuen Berufsfeldern ermögliche und nicht nur in dem bereits ausgeübten Beruf weiterbilde. Ziel der in Streit stehenden Maßnahmen sei es, die bereits ausgeübte Tätigkeit des Berufsbetreuers kompetenter ausführen zu können und die Kenntnisse in diesem Beruf zu vertiefen, ohne dass der Zugang zu neuen Berufsfeldern eröffnet werde. Es fehle somit an dem Erfordernis eines höherwertigen Abschlusses im Bereich der beruflichen Bildung.

Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesen Ausführungen nicht.

Unstreitig erfüllt der Kläger die persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Juni 2016 (AFBG a.F.) für die begehrte Förderung. Im Hinblick auf den Umfang der Förderung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Anspruch auf einen Maßnahmenbeitrag (§ 10 Abs. 1 AFBG a.F.) der Höhe nach unstreitig sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag nicht, sodass es dazu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Randnummer14Auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Förderung (dem Grunde nach) liegen vor. Insbesondere handelt es sich bei der streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahme zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure", die von der Technischen Hochschule D... angeboten wird, um eine förderfähige Maßnahme der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 2 Abs. 1 AFBG a.F.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG a.F. ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderfähig, wenn sie auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der §§ 42, 42a, 45 und 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO) vorbereiten. Der Kläger übt die Tätigkeit eines Berufsbetreuers aus. Dabei handelt es sich - ersichtlich - weder um die Ausübung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes im Sinne der Handwerksordnung noch - da gemäß § 1897 Abs. 1, Abs. 6 BGB grundsätzlich jede geeignete natürliche Person durch das Betreuungsgericht zum (Berufs-)Betreuer bestellt werden kann (vgl. auch die Informationen auf der Homepage des Berufsverbandes der Berufsbetreuer: www.bvfbev.de/verbandspolitik/berufsbild) - um einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Bei der Fortbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure" handelt es sich indes um eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. Danach sind Fortbildungsmaßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG a.F. genannten Fortbildungsabschlüssen gleichwertig sind, vorbereiten, förderfähig.

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Förderfähigkeit ist auch im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Zunächst handelt es sich um eine Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf einen Fortbildungsabschluss nach einer landesgesetzlichen Regelung. Die Prüfung erfolgt nach der "Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierter Berufsbetreuer/in / Curator de jure an der Technischen Hochschule D..." vom 20. Oktober 2014. Diese Prüfungsordnung wurde nach landesrechtlichen Regelungen, nämlich Art. 13, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlassen.

b) Unbeschadet der Frage, welche Erheblichkeit es für den Streitfall hätte, wenn die Technische Hochschule D... nicht für den Erlass der Prüfungsordnung zuständig gewesen wäre, teilt der Senat die diesbezüglich von der Beklagten geäußerten Bedenken nicht. Bei der Technischen Hochschule D... handelt es sich gemäß Art. 1 Abs. 2 BayHSchG um eine staatliche Hochschule und gemäß Art. 11 Abs. 1 BayHSchG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach Art. 13 Abs. 1 BayHSchG regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung, in Angelegenheiten, die nicht Körperschaftsangelegenheiten sind, allerdings nur dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. In Art. 58 Abs. 1 BayHSchG ist bestimmt, dass die Hochschule, soweit dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, eine Studienordnung durch Satzung aufstellt. Nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG werden Hochschulprüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von der Hochschule durch Satzung erlassen werden. Dass sich, wie die Beklagte meint, die Satzungsautonomie in Bezug auf Prüfungsordnungen lediglich auf das Studium abschließende Prüfungen bezieht, legt sie nicht überzeugend dar. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG spricht allgemein von Hochschulprüfungen, ohne dies näher - etwa auf ein Studium abschließende Prüfungen - einzugrenzen. Insofern erfolgen grundsätzlich alle Prüfungen, die die Hochschule abnimmt, aufgrund einer als Satzung erlassenen Prüfungsordnung. Der - allerdings nicht näher begründete - Ansatz des Verwaltungsgerichts, auch die Prüfung zum Abschluss der vorliegenden Zertifikatsausbildung erfolge auf Grundlage der Prüfungsordnung, ist daher nicht ernstlich zweifelhaft. Solche Zweifel weckt die Beklagte auch nicht durch den Hinweis auf Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, wonach das Studium in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen wird. Dass ein Studium regelhaft mit einer Prüfung abgeschlossen wird, schließt nicht aus, dass die Hochschule auch andere Prüfungen anbietet, bei denen es sich dann konsequenterweise ebenfalls um Hochschulprüfungen handelt. Insofern ergibt sich auch aus Art. 43 Abs. 6 BayHSchG, dass die Hochschulen auch sonstige weiterbildende Studien anbieten können, die Bewerberinnen und Bewerbern mit Berufserfahrung offenstehen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben (Satz 2), wobei die Hochschule das Nähere durch Satzung regelt, in der auch die Erteilung eines Zertifikates geregelt werden kann (Satz 4). Sofern die Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz anmerkt, Hochschulen seien nicht für die berufliche Bildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zuständig, führt dies nicht weiter. Dass die Hochschulen für die akademische Bildung zuständig sind, liegt auf der Hand, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sie nicht auch Weiterbildungsmaßnahmen wie die streitgegenständliche anbieten dürfen (vgl. auch insoweit Art. 43 Abs. 6 BayHSchG). Dass die Technische Hochschule D..., wie die Beklagte wohl meint, nicht befugt sein soll, die streitgegenständliche Weiterbildungsmaßnahme und deren Abschluss mit einer Prüfung aufgrund der erlassenen Prüfungsordnung anzubieten, legt die Beklagte mit der Begründung ihres Zulassungsantrags mithin nicht hinreichend dar. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Juni 2021 (12 ZB 21.1168, nicht veröffentlicht, den Beteiligten jedoch bekannt), mit dem er erkannt hat, dass die Fortbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer/in / Curator de jure" an der Technischen Hochschule D... förderfähig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. ist, insoweit keinerlei Zweifel geäußert.

c) Der Fortbildungsabschluss zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure" ist auch, wie dies § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. für die Förderfähigkeit voraussetzt, den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG a.F. genannten Fortbildungsabschlüssen gleichwertig.

Ziel der Förderung ist gemäß § 1 AFBG, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Dabei ist es nicht allein ausreichend, dass die Fortbildung dem Aufstieg in einem Beruf - wie der Kläger ihn ausgeübt - dient, vielmehr ist zwischen - vom AFBG erfasster - beruflicher Fortbildung und - vom AFBG nicht erfasster - akademischer Fortbildung zu differenzieren. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG a.F., der als Forstbildungsabschlüsse, denen der streitige Fortbildungsabschluss gleichwertig sein muss, solche der beruflichen Fortbildung definiert. Die Abgrenzung der beruflichen Fortbildung von der akademischen Fortbildung ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/3698). Das Gesetz soll im Interesse der Gleichwertigkeit von schulischer, beruflicher und akademischer Bildung ein Förderinstrument schaffen, durch das die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte stärker unterstützt werden kann. Gefördert werden sollen Bildungsmaßnahmen, die auf eine herausgehobene Tätigkeit vorbereiten, wobei der angestrebte Abschluss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen soll (BT-Drucks. 13/3698, S. 1). Nicht als förderfähig hat der Gesetzgeber den Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen angesehen, da es sich hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne dieses Gesetzes handele (BT-Drucks. 13/3698, S. 15). Hinzu kommt noch, dass es sich, um eine Gleichwertigkeit annehmen zu können, um eine berufliche Aufstiegsfortbildung handeln muss, die ein Niveau erreicht, das dem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genannten Fortbildungsabschlüsse entspricht (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.). Dabei ergibt sich aus dem AFBG lediglich ein Ausschlusskriterium (keine akademische Fortbildung), nicht jedoch, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, um eine Gleichwertigkeit des Fortbildungsabschlusses annehmen zu können.

Ausgehend von diesem Maßstab ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufstiegsfortbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure" sei förderfähig, im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich zweifelhaft.

Zu Recht weist die Beklagte zunächst darauf hin, dass die Maßnahme durch eine staatliche Hochschule angeboten wird und der abschließenden Prüfung eine als Satzung erlassene Prüfungsordnung der Hochschule zugrunde liegt. In dieser Prüfungsordnung ist die Rede von einem Hochschulzertifikat, nach § 2 Abs. 3 wird der Studienplan von der Fakultät Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurewesen der Hochschule erstellt, nach § 2 Abs. 4 richtet sich die Ausbildung an Lebens- und Berufserfahrene, die sich im Bereich der Schlüsselqualifikationen, wissenschaftlich relevantem juristischen Wissen und auf Hochschulniveau die Berufsqualifikation erwerben möchten, nach § 3 entscheiden über die Zulassung zur Ausbildung die Zulassungskommission bzw. die Prüfungskommission, die nach § 4 vom Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurewesen bestellt werden und nach § 5 Abs. 3 bewegt sich die Abschlussarbeit vom wissenschaftlichen Niveau und von der praxisrelevanten Durchdringung auf dem Niveau einer Masterarbeit. Dies allein begründet indes nicht die Annahme eines akademischen Bildungsangebots.

Die Prüfungsordnung selbst stellt bereits klar, dass es nicht darum geht, einen akademischen Hochschulabschluss zu erlangen. Nach § 1 der Prüfungsordnung ist vorrangiges Ziel die Schaffung eines eigenen Berufsbildes des gerichtlich bestellten Berufsbetreuers und die damit verbundene Professionalisierung desselben und nach deren § 2 Abs. 1 handelt es sich (nur) um eine berufsbegleitende Zertifikatsausbildung.

Randnummer25Insofern dürften den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildungsmaßnahme zwar Kenntnisse vermittelt werden, die einer Hochschulausbildung vergleichbar sind (so: BGH, Beschl. v. 12.4.2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900, juris Rn. 15), dadurch wird die Maßnahme aber noch nicht zu einer Hochschulausbildung (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.). Die Vermittlung der Kenntnisse ist bereits inhaltlich begrenzt auf den speziellen Bereich, der für die Ausübung der Tätigkeit eines (Berufs-)Betreuers erforderlich ist, und vom Umfang her auf 90 ECTS und 2.700 Stunden Gesamtarbeitsaufwand (§ 2 Abs. 6 der Prüfungsordnung). Damit weist sie zwangsläufig nicht die Breite, Tiefe und wissenschaftliche Durchdringung eines Hochschulstudiums auf. Für die Tätigkeit eines (Berufs-)Betreuers bedarf es auch keiner akademischen bzw. wissenschaftlichen Ausbildung. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2020 entschieden hat und mit dem er das Weiterbildungsziel Steuerberaterin nicht als im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG förderfähig angesehen hat, weil es sich dabei um einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene handelt, der normalerweise nur über ein Studium erreicht wird (12 BV 09.2090, juris Rn. 16).

Randnummer26Gegen die Annahme einer akademischen Ausstiegsfortbildung spricht auch, dass Träger der Fortbildung zwar eine Hochschule ist, diese jedoch in Kooperation mit einem außeruniversitären Bildungsträger ohne entsprechende förmliche Aufnahme in die Hochschule in Gestalt einer Immatrikulation als Studentin oder Student durchgeführt wird (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.). Die Ausbildung erfolgt in Kooperation mit der School of Skills GmbH, einem privaten Bildungsanbieter (§ 1 der Prüfungsordnung). Zudem werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Maßnahme nicht durch Immatrikulation Mitglieder der Körperschaft Hochschule (Art. 17 Abs. 1 BayHSchG).

Der Gleichwertigkeit mit den Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG steht schließlich nicht entgegen, dass sich den Absolventinnen und Absolventen der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme nicht der Zugang zu einem neuen "klassischen" Berufsbild oder -feld eröffnet und sich auch kein förmlicher Aufstieg - etwa vom Gesellen zum Meister - ergibt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme "Berufsbetreuer" mit Zusatzqualifikation bleiben, für die sich ein festes, durch einen Ausbildungsgang vorgeformtes Berufsbild noch nicht etabliert hat (Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.). Dass sich ein entsprechendes Berufsbild künftig herausbildet, wird mit dem Weiterbildungsangebot zum "Zertifizieren Berufsbetreuer / Curator de jure" indes angestrebt, wie sich aus § 1 Satz 4 der Prüfungsordnung ausdrücklich ergibt. Dass es zumindest gegenwärtig noch an einem derart vorgeformten Berufsbild oder an bestimmten gesetzlich geregelte Fortbildungsstufen (vgl. etwa § 42a HwO oder § 53a BBiG in der heutigen Fassung) fehlt, ist jedoch unschädlich, da das AFBG keine Voraussetzungen für die Annahme der Gleichwertigkeit von Fortbildungsabschlüssen aufstellt. Die Gleichwertigkeit setzt vielmehr voraus, dass die Maßnahme in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen vorbereitet (das ist hier der Fall, s.o.), die eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermitteln (OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2020, 12 A 3003/19, juris Rn. 45). Insofern hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil für die Frage der Gleichwertigkeit der Weiterbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure" mit den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genannten Fortbildungszielen auch zutreffend auf die von der Weiterbildungsmaßnahme vermittelte zusätzliche berufsbezogene Kompetenz abgestellt und ausreichen lassen, dass sich die Förderung auf eine rechtlich und gesellschaftlich als Beruf anerkannte Erwerbstätigkeit bezieht, und die Gleichwertigkeit in der Folge bejaht. Dass die streitige Weiterbildungsmaßnahme zusätzliche Kompetenzen und auch eine eigenständige höherwertige Qualifikation vermittelt, wird auch dadurch deutlich, dass sie maßgeblich für die Höhe der Vergütung des Berufsbetreuers ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 12.4.2017, XII ZB 86/16, NJW-RR, 900, juris) handelt es sich um eine im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung", deretwegen der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, sodass sich die Vergütung nach der Vergütungstabelle C (Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG), die die höchsten Vergütungssätze vorsieht, richtet. Insoweit ist mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme auch - jedenfalls im Hinblick auf die Wertigkeit der Tätigkeit, die sich auch in der Vergütung widerspiegelt - ein beruflicher Aufstieg verbunden, sodass sich die berufliche Tätigkeit dann auch als höherwertig erweist. Dies führt dazu, den streitgegenständlichen Weiterbildungsabschluss als gleichwertig mit dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AFBG i.V.m. § 53a Abs. 1 Nr. 1 BiBG als förderfähig anerkannten Fortbildungsabschluss zum geprüften Berufsspezialisten anzusehen (so auch VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

d) Bei der Technischen Hochschule D... als Körperschaft des öffentlichen Rechts (s.o.) handelt es sich auch ersichtlich um einen geeigneten Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG (so auch VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

e) Dass Ausschlussgründe nach § 3 AFBG vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

2. Die Ausführungen der Beklagten rechtfertigen es auch nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Eine aufgeworfene Rechtsfrage hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil zu ihr noch keine ausdrückliche obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung geboten ist (OVG Münster, Beschl. v. 1.9.2021, 2 A 851/21, juris Rn. 19). Klärungsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn zu der aufgeworfenen Frage revisiblen Rechts divergierende Rechtsprechung verschiedener Obergerichte vorliegt und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht oder das angerufene Oberverwaltungsgericht noch nicht vorliegt (Kuhlmann, in Wysk: Verwaltungsgerichtsordnung, Auflage 2020, § 124 Rn. 36). Dazu ist gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Frage zu bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6). Dies gelingt der Beklagten nicht.

Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich schließen, dass sie folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam hält:

1. Durfte die Hochschule D... mit Satzung vom 20. Oktober 2014 eine Prüfungsordnung für die Maßnahme zum zertifizierten Berufsbetreuer "Curator de jure" erlassen, die sich auf Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 (Studienordnung) und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG stützt?

Sofern dies bejaht wird:

2. Handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Ordnung im Sinne des AFBG oder nicht vielmehr um eine in der Sache privatrechtliche Regelung, die lediglich in öffentlich-rechtlichem Gewand daherkommt, weil sie von einer staatlichen Hochschule erlassen wurde?

3. Welche Anforderungen stellt § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung und welche Kriterien haben gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu erfüllen?

Die Fragen seien bisher höchstrichterlich nicht geklärt, die angestrebte Klärung diene dem Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die Frage, ob die Maßnahme zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure" nach dem AFBG förderfähig sei, sei bereits in mehreren anderen Bundesländern vor den Verwaltungsgerichten anhängig (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern). Die Klärung liege auch im allgemeinen Interesse, da eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen von der bestehenden Rechtsunsicherheit betroffen sei.

a) Hinsichtlich der ersten Frage legt die Beklagte schon nicht hinreichend dar, weshalb insoweit aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung geboten sein soll.

Ob die Technische Hochschule D... mit Satzung vom 20. Oktober 2014 eine Prüfungsordnung für die Maßnahme zum "Zertifizierten Berufsbetreuer / Curator de jure" erlassen durfte, die sich auf Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 (Studienordnung) und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG stützt, ist - soweit ersichtlich - bisher von der Rechtsprechung nicht explizit geprüft und entschieden worden, auch die Beklagte legt dies in ihrem Zulassungsantrag nicht dar. Soweit diese Prüfungsordnung entscheidungserheblich war, wie etwa für das Verwaltungsgericht Hamburg im Streitfall, wurde die Frage der Zuständigkeit für deren Erlass ohne nähere Begründung angenommen. Insbesondere ist im Hinblick auf die gestellte Frage auch nach dem Vortrag der Beklagten keine divergierende Rechtsprechung ersichtlich. Allein der Umstand, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die aufgeworfene Frage noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt hat, reicht für die Bejahung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2021, 4 Bf 415/19.AZ, n.v.; Beschl. v. 6.3.2020, 4 Bf 26/20.AZ, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 30.1.2020, 11 A 4558/19.A, juris Rn. 19). Der Zulassungsantrag muss vielmehr auch in diesem Fall darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung einer Klärung durch das angerufene Obergericht bedarf (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 21).

b) Auch hinsichtlich der nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellten zweiten Frage legt die Beklagte nicht hinreichend dar, weshalb insoweit aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung geboten sein soll.

Ob es sich bei der fraglichen Hochschulordnung um eine "öffentlich-rechtliche Ordnung" im Sinne des AFBG oder um eine privatrechtliche Regelung handelt, ist - soweit ersichtlich - bisher von der Rechtsprechung ebenfalls nicht explizit geprüft und entschieden worden. Auch die Beklagte weist in ihrem Zulassungsantrag nicht auf entsprechende bzw. divergierende Rechtsprechung hin. In ihrem Zulassungsantrag legt sie insofern nicht dar, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung einer Klärung durch das angerufene Obergericht bedarf.

c) Mit der dritten Frage wirft die Beklagte bereits keine hinreichend konkrete Grundsatzfrage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, da sie keinen konkreten Fallbezug enthält. Sie ist zu allgemein gehalten, da sie auf die Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens abzielt und somit weit über das hinausgeht, was in einem Berufungsverfahren zu leisten ist. Welche Anforderungen § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AFBG an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung stellt und welche Kriterien gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu erfüllen haben, kann in einem Berufungsverfahren nur im Rahmen des jeweils konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalts beurteilt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nicht erhoben, 188 Satz 2 VwGO.