LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18
Fundstelle
openJur 2021, 33752
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 11 SO 4/16
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.03.2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Monat Juni 2016. Insoweit ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob die Beklagte bei der Leistungsberechnung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (KdU) der Klägerin zu Recht von der Bruttokaltmiete der Klägerin und ihres Ehemannes (494,93 €) einen Betrag von 76,98 € unberücksichtigt gelassen hat, weil die KdU in dieser Höhe unangemessen seien.

Die 1972 geborene Klägerin ist mit dem 1970 geborenen U H (ehemals Kläger zu 2) verheiratet. Beide Eheleute sind schwerbehindert. Der Klägerin wurde aufgrund eines Epilepsie-Leidens ein GdB von 50 zuerkannt, dem Ehemann aufgrund einer Intelligenzminderung ein GdB von 90. Nennenswertes Vermögen hatten und haben die Eheleute nicht. Im Juni 2016 bezog die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. (netto) 254,05 €. Ihr Ehemann bezog in diesem Monat eine solche Rente i.H.v. (netto) 637,94 €; daneben erzielte er für seine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Einkommen von (brutto) 325,00 € (einschließlich Arbeitsförderungsgeld von 6,40 €); hiervon wurden 1,45 € Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen und 323,55 € als Nettoverdienst ausgezahlt.

Zum 01.04.2010 bezogen die Eheleute ihre jetzige Wohnung in der M-Straße 7 in Minden (74,6 m² Wohnfläche). Im Juni 2016 belief sich die Warmmiete auf 564,93 € (Grundmiete 394,93 €, Vorauszahlung Betriebskosten 135,00 €, Vorauszahlung Heizkosten 55,00 €).

Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit September 2011 ergänzende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII; zuvor bezog sie Leistungen nach dem SGB II. Ihr Ehemann bezieht keine Leistungen nach dem SGB XII, da er seinen Bedarf aus Rente und Einkommen selbst decken kann.

Mit Bescheid vom 27.08.2015 in Fassung des Änderungsbescheides vom 28.10.2015, des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 und des Änderungsbescheides vom 21.12.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit von September 2015 bis August 2016. Nach Klageerhebung folgten zunächst noch Änderungsbescheide vom 27.01.2016, vom 26.02.2016 sowie (im Erörterungstermin des Senats am 19.05.2021 noch übersehen) vom 27.04.2016. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bescheide Bezug genommen. Für Juni 2016 belief sich die der Klägerin bewilligte Leistung ausweislich des letzten Änderungsbescheides (vom 27.04.2016) auf 154,92 €. Bei der Berechnung berücksichtigte die Beklagte bei beiden Eheleuten jeweils den Regelsatz (364,00 €), einen Mehrbedarf für Warmwasser (8,37 €) und einen KdU-Anteil 236,00 €; in der Summe bestehe jeweils ein Bedarf von 608,37 €. Von tatsächlicher Miete (359,93 €), Nebenkosten (135,00 €) und Heizkosten (55,00 €) seien 77,93 € wegen Unangemessenheit der KdU abzusetzen; berücksichtigungsfähig seien deshalb KdU i.H.v. 472,00 € (je Ehepartner 236,00 €). Für die Bemessung richtete sich die Beklagte nach einem von ihr in Auftrag gegebenen "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft", erstellt durch die Analyse Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgenden: A & K. Der Bericht - Stand April 2016 - ist abrufbar unter https://www.mindenluebbecke.de/media/custom/1891_3670_1.PDF?1462271862). Die Beklagte rechnete das Renteneinkommen der Klägerin von (254,05 €) abzüglich "Beiträge zu Versicherungen" (6,67 €) i.H.v. 247,38 € an. Vom Einkommen des Ehemannes (325,00 € Werkstattbruttoeinkommen und 637,94 € Rente) brachte sie "Beiträge zu Versicherungen" (6,67 €), Werbungskosten (5,20 €), Beiträge zur Hausratversicherung (6,25 €) und einer privaten Haftpflichtversicherung (5,00 €), einen "sonstigen Freibetrag" (1,45 €), einen solchen wegen Arbeitsförderungsgeld (6,40 €) und Werkstatteinkommen (117,53 €) in Abzug und gelangte zu anzurechnenden Einkünften des Ehemannes von 814,44 € und einem Einkommensüberschuss von 206,07 €; Letzteren rechnete sie auf den Bedarf der Klägerin an. Für diese ergab sich mithin die bewilligte Leistung von 154,92 € (= 608,37 € abzgl. bereinigtes Renteneinkommen von 247,38 € und Einkommensüberschuss des Ehemannes von 206,07 €).

Die Klägerin und ihr Ehemann haben (nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015) am 07.01.2015 Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben. Die Klage richte sich gegen die nur gekürzte Berücksichtigung ihrer KdU wegen vermeintlicher Unangemessenheit. Eine solche Kürzung werde bereits seit Umzug in ihre jetzige Wohnung vorgenommen. Seinerzeit sei anderweitiger Wohnraum nicht zu bekommen gewesen. Da ihre vorherige Wohnung erhebliche Mängel aufgewiesen habe, sei es mit den damaligen (mehrfach wechselnden) Vermietern zu Auseinandersetzungen gekommen. Im Rahmen einer Räumungsklage im Anschluss an Mietminderungen sei im Februar 2010 ein Vergleich geschlossen worden, das Mietverhältnis zum 30.09.2010 zu beenden und die Wohnung zu räumen. Eine andere Wohnung als die jetzige habe nicht gefunden werden können. Eine Mindener Wohnungsgenossenschaft habe eine Kontaktaufnahme zurückgewiesen, da es zwischen ihr und dem Vater der Klägerin in der Vergangenheit Streitigkeiten zum Mietverhältnis einer Schwester der Klägerin gegeben habe; die Genossenschaft habe klar zu verstehen gegeben, an die Familie des Vaters keine Wohnungen mehr zu vermieten. Es könne der Klägerin und ihrem Ehemann im Übrigen nicht zugemutet werden, in eine Zwei-Zimmer-Wohnung zu ziehen. Aufgrund ihrer jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen litten sie beide unter starken Stimmungsschwankungen; es komme häufig zu Streitereien und Auseinandersetzungen, und jeder benötige sein eigenes Zimmer als Rückzugsmöglichkeit. Deshalb sei eine Drei-Zimmer-Wohnung erforderlich; eine solche sei regelmäßig nicht zu den von der Beklagten angewandten Preisobergrenzen zu bekommen. Die Beklagte wende im Übrigen kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Wohnkosten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. So könne nicht nachvollzogen werden, warum die das Konzept liefernde A & K für den gesamten Kreis Minden-Lübbecke lediglich drei Wohnungsmarkttypen gebildet habe, wo im Kreisgebiet doch elf Kommunen vorhanden seien, die sämtlich einen individuellen Charakter aufwiesen und deshalb nicht vergleichbar seien. Seien die Eheleute seinerzeit froh gewesen, mit der jetzigen Wohnung überhaupt eine Wohnung gefunden zu haben, hätten sie sich zwar in der Folgezeit mehrmals beim Mieterverein erkundigt, ob es möglich sei, noch eine günstigere Wohnung zu finden; da der Markt für Wohnungen für bis zu zwei Personen in Minden jedoch, auch wegen steigender Studierendenzahlen, hier nichts hergebe, und da ein weiterer Umzug ja auch mit Kosten verbunden wäre, hätten sie in Folge keine Bemühungen mehr unternommen, eine andere, günstigere Wohnung zu finden.

Die Klägerin und ihr seinerzeit noch als weiterer Kläger am Verfahren beteiligter Ehemann haben (in der Antragsfassung der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016) beantragt,

den Bescheid vom 27.08.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2015, 21.12.2015, 27.01.2016 und 26.02.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum September 2015 bis August 2016 höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und eines höheren Freibetrages aufgrund der Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und das im Kreis Minden-Lübbecke angewandte "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft" der A & K vorgelegt. Dieses Konzept finde seit dem 01.01.2011 Anwendung, wobei zum 01.01.2013 eine Indexfortschreibung erfolgt sei. 2015 seien die Mietrichtwerte unter erneuter Auswertung des Wohnungsmarktes im Kreisgebiet neu erhoben worden; die sich danach ergebenden aktuellen Mietrichtwerte seien rückwirkend zum 01.01.2015 angewandt worden. Auf dieses von der Beklagten vorgelegte Konzept (s.o.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nachdem das Sozialgericht die Beklagte auf Zweifel hingewiesen hatte, ob die sonstigen Nachfragergruppen nach günstigem Wohnraum (neben Grundsicherungsbeziehern), die im Konzept - basierend auf dem Forschungsprojekt "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) - mit 10 % der Haushalte angesetzt seien, anhand dieses Forschungsprojekts festgelegt werden könnten, hat die Beklagte eine Stellungnahme von A & K vom 22.06.2016 zu den Akten gereicht. Darin ist ausgeführt, es werde zunächst der konkrete Umfang der gesamten Nachfragegruppen nach preiswertem Wohnraum ermittelt. Hierzu würden die wichtigsten Gruppen anhand amtlicher Statistiken bestimmt, die im fraglichen Gebiet zur Verfügung stünden. Die Bestimmung sonstiger Nachfragergruppen sei dabei nicht unproblematisch, da es hierzu keine offiziellen Statistiken gebe, erst recht nicht auf regionaler Ebene. Näherungsweise könnten die sonstigen Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum jedoch anhand der Gruppe der Niedrigeinkommensbezieher ohne Transferleistungsbezug bestimmt werden; hier ziehe man eine BBR-Studie aus dem Jahre 2009 heran, die anhand von Daten aus dem Jahre 2006 diesen Anteil bundesweit mit 7,5 % bestimme (Heft 142 der Schriftenreihe "Forschungen" des Bundesministeriums für Verkehr, Bauwesen und Stadtentwicklung - BMVBS -). A & K verwende insoweit den Wert von 10 %, um eine zu geringe Bestimmung der Nachfragesituation zu vermeiden. Zudem werde anhand aktueller Zahlen eine Annäherung an armutsgefährdete Gruppen ohne Transferleistungsbezug vollzogen; als Quellen dienten der aktuelle Armutsbericht des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) sowie Angaben zur Erwerbstätigkeit aus Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung. Danach ergebe sich ein Bevölkerungsanteil von 8,9 % als mögliche Nachfragende nach preiswertem Wohnraum. Da es sich dabei um einen deutschlandweiten Durchschnittswert handele, werde zur Sicherheit von einem Nachfragevolumen von 10 % aller Haushalte ausgegangen. Für den Kreis Minden-Lübbecke führe das in dem erstellten Konzept zu einem durchschnittlichen Anteil der Nachfragerhaushalte im unteren Marktsegment von 22 %. Ein Vergleich mit regionalem Bezug sei näherungsweise anhand von Daten des DPWV in dessen "Bericht zur Armutsentwicklung für Deutschland" (2016) möglich. In diesem Armutsbericht betrage die Armutsquote für 2014 in der Region Bielefeld (Stadt Bielefeld sowie die Kreise Gütersloh, Herford, Lippe und Minden-Lübbecke) 15,7 %. Im Ergebnis sei die durch A & K ermittelte Nachfragerhaushaltsquote höher als die durch den DPWV ermittelte Armutsquote, so dass in dem erstellten Konzept die Nachfragesituation nach preiswertem Wohnraum ausreichend bestimmt sei und auch nicht armutsgefährdete Haushalte berücksichtigt würden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 wurden vor dem Sozialgericht insgesamt zehn Fälle gleichen Rubrums verhandelt. Ein Verfahren wurde für erledigt erklärt; hinsichtlich acht weiterer Verfahren wurde ein Unterwerfungsvergleich geschlossen, sich dort (für Leistungszeiträume seit September 2011) am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu orientieren.

Mit Urteil vom 15.03.2018 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für den Zeitraum September bis Dezember 2015 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten i.H.v. 418,00 € pro Monat und für den Zeitraum Januar bis August 2016 i.H.v. 467,50 € pro Monat zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufgegeben. In der mündlichen Verhandlung seien nur mehr Ansprüche der Klägerin geltend gemacht worden, nicht mehr solche ihres Ehemannes; dessen Bedarf sei durch sein Einkommen gedeckt. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für KdU durch A & K entspreche nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem diesbezüglichen schlüssigen Konzept. Zwar sei die Stadt Minden zutreffend als eigener örtlicher Vergleichsraum angesehen worden. Das angewandte Konzept ermittle die Kappungsgrenze für ausreichend vorhandenen preisgünstigen Wohnraum nicht anhand eines normativen prozentualen Anteils von Wohnraum, sondern aus einer bestimmten Nachfrage danach; die Nachfrageseite werde deshalb bereits im Rahmen der abstrakten Angemessenheit einbezogen. Dies sei eine zulässige Vorgehensweise (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 22). Nachfragende nach günstigem Wohnraum seien nicht nur Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder SGB XII sowie Wohngeldempfänger, sondern auch solche mit geringem Einkommen (etwa knapp über der Grundsicherungsschwelle sowie Studierende). Deshalb sei auch die sog. Nachfragerkonkurrenz zu ermitteln. Davon gehe zwar auch A & K aus; deren konkrete Umsetzung sei jedoch mangelhaft, da die sonstigen Nachfragenden in der Stadt Minden nicht ermittelt worden seien. Das Konzept gehe insoweit von einem zehnprozentigen Anteil der Haushalte aus, basierend auf dem Forschungsprojekt "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" des BBR aus dem Jahre 2009, welchem wiederum Zahlen aus dem Jahre 2006 zugrunde lägen. Diese Daten seien indes zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze nicht geeignet. Ein schlüssiges Konzept müsse hinreichende Gewähr bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiederzugeben (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R). Dies sei bei Verwendung von Zahlen aus einer bundesweiten Erhebung nicht der Fall. Eine Nachbesserung des angewandten Konzeptes habe auch während des gerichtlichen Verfahrens nicht stattgefunden, obwohl das Gericht auf die Mängel des Konzeptes hingewiesen habe. Die insoweit eingereichte Stellungnahme von A & K vom 22.06.2016 reiche hierzu nicht aus. Diese verweise auf eine allenfalls mögliche Annäherung mithilfe von Daten aus dem Armutsbericht des DPWV; diese bezögen sich jedoch nur auf die Region Bielefeld, zu der noch andere Städte und Kreise gehörten. Es sei auch nicht zulässig, den Anteil sonstiger Nachfragenden zu schätzen, da es sich um eine Schätzung "ins Blaue" handele, weil für das Konzept keinerlei Daten für die Stadt Minden erhoben worden seien. Sei das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum betroffen, verbiete sich eine solche Schätzung jedoch. Da in solchen Fällen die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt sei (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R), und da die Beklagte Nachermittlungen nicht liefern könne, seien wegen des resultierenden Erkenntnisausfalls die Leistungen für KdU anhand der Tabellenwerte zu § 12 WoGG zzgl. eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages zu berechnen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R). Für die Stadt Minden errechne sich bei einem Zwei-Personen-Haushalt danach für 2015 eine Angemessenheitsgrenze von 418,00 € und für 2016 eine solche von 467,00 €. Darüber hinaus gehende tatsächliche Unterkunftskosten der Klägerin und ihres Ehemannes seien bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII nicht zu berücksichtigen. Auch bei konkretindividueller Prüfung (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R) bestehe kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die Klägerin überhaupt Bemühungen unternommen hätte, ihre KdU zu senken. Zwar habe die Beklagte kein schlüssiges Konzept angewandt. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin hätte darlegen müssen, dass sich auf der Grundlage der Werte des WoGG eine passende Wohnung nicht habe finden lassen. Ihr bevollmächtigter Vater habe jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach Anmietung der jetzigen Wohnung zum 01.10.2010 keine entsprechenden Bemühungen mehr entfaltet zu haben. Ein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer KdU ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass beim Ehemann der Klägerin wegen seiner Tätigkeit in der WfbM ein höherer Freibetrag anzusetzen gewesen wäre. Dies ergebe sich aus § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, wonach bei einer solchen Tätigkeit vom Entgelt ein Achtel des Regelbedarfs nach Stufe 1 (Anlage zu § 28 SGB XII) zzgl. 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen das am 23.03.2018 (Klägerseite) bzw. am 26.03.2018 (Beklagte) zugestellte Urteil haben die Beklagte am 20.04.2018 und die Klägerin sowie ihr Ehemann am 23.04.2018 jeweils die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Im Erörterungstermin des Senats vom 19.05.2021 hat der Bevollmächtigte die Klage des Ehemannes für erledigt erklärt. Die Beteiligten habe in diesem Termin den streitigen Zeitraum im vorliegenden Verfahren im Wege eines Teilunterwerfungsvergleiches auf den Monat Juni 2016 beschränkt und für die Monate September bis Dezember 2015, Januar bis Mai sowie Juli bis August 2016 eine Leistungsgewährung entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens vereinbart.

Während des Berufungsverfahrens hat A & K im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R (u.a.) ein "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 und Fortschreibung 2016 - Korrekturbericht nach Neuausrichtung der Vergleichsräume" aus November 2019 erarbeitet. Nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts dürfe es innerhalb eines Vergleichsraumes nur einen Angemessenheitsrichtwert geben; eine Unterteilung (wie bisher angewandt) in mehrere Wohnungsmarkttypen oder Mietpreiskategorien sei nicht zulässig. Die grundlegende Methodik bei Erhebung und Auswertung der Daten sei hingegen vom Bundessozialgericht nicht bemängelt worden. Für den Kreis Minden-Lübbecke sei angesichts seiner flächenmäßigen Größe und der Orientierung auf unterschiedliche Zentren innerhalb des Kreisgebietes eine Aufteilung in verschiedene Vergleichsräume sachgerecht, ausgehend von den vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im BBR (BBSR) gebildeten raumordnerischen Planungsregionen (sog. Mittelbereiche, die auf räumlichen Verflechtungen basierten und das zu erwartende Verhalten der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie bei der beruflichen Mobilität abbildeten). Für den Kreis Minden-Lübbecke ergäben sich sechs Mittelbereiche (Espelkamp, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica und Bad Oeynhausen), die sich in die drei Vergleichsräume Westkreis, Stadt Minden und Ostkreis aufteilten. Die Stadt Minden umfasse als eigener Vergleichsraum etwa ein Drittel der Einwohner und des vermieteten Wohnungsbestandes im Kreisgebiet, was einen eigenständigen Wohnungsmarkt bilde, welcher sich auch durch ein höheres Mietniveau kennzeichne. Für die Stadt Minden ändere sich der Mietrichtwert für Juni 2016 von 417,00 € auf 417,95 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht aus November 2019 Bezug genommen. Mit Änderungsbescheid vom 03.03.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin (u.a.) für Juni 2016 eine (monatliche) Nachleistung von 0,95 €.

Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, entgegen dem Sozialgericht seien die KdU nicht anhand der Tabellenwerte des § 12 WoGG zzgl. eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages zu ermitteln. Maßgebend sei vielmehr die Mietobergrenze für einen Zwei-Personenhaushalt auf der Grundlage des Berichtes von A & K, die sich für den Zeitraum September 2015 bis August 2016 (nach Überarbeitung des Konzeptes im Laufe des Berufungsverfahrens) auf monatlich 417,95 € belaufen habe. Der Senat habe das angewandte Konzept in einem Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14 für schlüssig befunden. An keiner Stelle dieser Entscheidung fänden sich Hinweise, dass die sonstigen zu berücksichtigenden Nachfragergruppen im unteren Marktsegment auf der Grundlage örtlicher Gegebenheiten hätten ermittelt werden müssen, statt auf Zahlen des bundesweiten Forschungsprojekts des BBS zuzugreifen. A & K habe als Nachfragergruppen Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, Wohngeldempfänger und SGB XII-Leistungsberechtigte anhand aktueller statistischer Daten ermittelt. Sonstige Nachfragergruppen seien anhand der bundesweiten Erhebung des BBR geschätzt worden. Dies sei indes keine Schätzung "ins Blaue" hinein; insofern sei zu berücksichtigen, dass dazu keinerlei statistische Daten verfügbar und eine Schätzung deshalb notwendig seien. Wenn das Sozialgericht anderes fordere, stelle es unangemessene und unverhältnismäßig hohe Anforderungen. Schätzungen dürften umso eher erfolgen, je schwieriger eine konkrete Datenermittlung sei und je weniger die Schätzung Einfluss auf das Gesamtergebnis habe. Es sei der Beklagten unmöglich, die Zahl der sonstigen Nachfrager zu ermitteln, zumal wenn diese ohne wirtschaftliche Notwendigkeit preisgünstigen Wohnraum suchten. Deshalb liege kein Erkenntnisausfall vor; Zeitablauf und Schwankungen seit der Erhebung der BBR-Daten sei durch einen Sicherheitszuschlag von 2,5 % ausreichend Rechnung getragen worden. Auch beim Ehemann der Klägerin sei nur ein nach dem SGB XII zu bemessender Bedarf zu berücksichtigen, auch wenn dieser aus seinem Einkommen den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil der KdU selbst aufbringen könnte. Denn zwischen den Eheleuten bestehe eine Einsatzgemeinschaft, und der beim Ehemann bestehende Einkommensüberschuss mindere den Sozialhilfeanspruch der Klägerin. Ein gegenüber dem Ehemann durchzuführendes Kostensenkungsverfahren sehe das Gesetz nicht vor. Gelte im SGB II der Grundgedanke, dass Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft finanzielle Verantwortung füreinander übernähmen, so müsse das auch für eine Einstandsgemeinschaft im Rahmen des SGB XII gelten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.03.2016 zu ändern, die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß (noch),

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.03.2016 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27.08.2015 in Fassung der Änderungsbescheide vom 28.10.2015 und 21.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 in Fassung der Änderungsbescheide vom 27.01.2016, 26.02.2016, 27.04.2016 und 03.03.2020 zu verurteilen, der Klägerin für den Monat Juni 2016 höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.

Sie trägt vor, streitig sei allein noch die Höhe der zu berücksichtigenden Bruttokaltmiete als Berechnungsposten innerhalb der Bedarfsberechnung. Die Beklagte habe (im Anschluss an die Nachleistung von 0,95 € aufgrund des Änderungsbescheides vom 03.03.2020) in ihrer Berechnung von den tatsächlichen Unterkunftskosten der Eheleute 76,98 € als Kürzung wegen Unangemessenheit abgezogen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die berücksichtigungsfähigen KdU nicht auf den Tabellenwert des § 12 WoGG zzgl. eines zehnprozentigen Sicherheitsaufschlages zu deckeln, sondern die tatsächlichen KdU zu berücksichtigen. Denn preisgünstigerer Wohnraum sei praktisch nicht zu finden gewesen, so dass die tatsächlichen Kosten unvermeidbar gewesen seien. Da ihr Ehemann an keinem Verwaltungsverfahren zum SGB XII beteiligt gewesen sei und aus seinem Einkommen die auf ihn entfallenden KdU vollständig selbst tragen könnte, ohne bedürftig zu werden, habe ihm gegenüber kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden können. Bei der Ermittlung seines Einkommensüberschusses hätten für ihn deshalb seine vollen KdU in Ansatz gebracht werden müssen.

Im Nachgang zum Erörterungstermin vom 19.05.2021 haben beide Beteiligte bestätigt, die von der Beklagten bei der Bedarfsberechnung zugrunde gelegten Zahlen seien zutreffend. Die Beklagte hat zu den vom Einkommen des Ehemannes abgesetzten Beträge ergänzend erläutert, es seien geförderte Altersvorsorgebeiträge (6,67 €), eine Arbeitsmittelpauschale (5,20 €), eine Hausratversicherung (6,25 €), der Pflegeversicherungsbeitrag (1,45 €), Arbeitsförderungsgeld (6,40 €) sowie ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII bei Beschäftigung in einer WfbM (117,53 €) abgesetzt worden.

Beide Beteiligten habe sich im Nachgang zu dem Erörterungstermin mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2021, Schriftsatz der Beklagten vom 29.07.2021).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte von Verfahren gleichen Rubrums (SG Detmold, Az. S 11 SO 162/14, 287/14, 290/14, 356/14, 112/15, 113/15, 123/16, 9/17, 319/17 sowie S 8 SO 292/14 und 41/15) Bezug genommen. Der Inhalt liegt der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

Gründe

A) Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 27.08.2015 in Fassung der Änderungsbescheide vom 28.10.2015 und 21.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 in Fassung der Änderungsbescheide vom 27.01.2016, 26.02.2016, 27.04.2016 und 03.03.2020. Die genannten Änderungsbescheide beziehen sich sämtlich (auch) auf den noch streitigen Monat Juni 2016 und ändern jeweils die Leistungshöhe, so dass sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 86 SGG Bestandteil des Widerspruchsverfahrens bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 gemäß § 96 SGG Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens geworden sind.

B) Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung (§ 144 Abs. 3 SGG) ist bei beiden Beteiligten auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie von beiden Beteiligten fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegt worden.

C) Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

D) Die zulässige Klage gegen die angefochtenen Bescheide ist insgesamt unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat im - allein noch streitigen - Monat Juni 2016 keinen Anspruch auf höhere als die ihr gewährten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

I. An der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine Zweifel. Die Klägerin wohnt im Stadtgebiet der Beklagten, so dass diese insbesondere sachlich und örtlich (§§ 97 Abs. 1 und 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 1 Abs. 1 und 3 AG-SGB XII NRW) für die Leistungserbringung zuständig war.

II. Die Klägerin war im Juni 2016 ersichtlich dem Grunde nach gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII (i.d.F. vom 01.01.2016 bis 12.12.2019) berechtigt, Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu beziehen. Sie war dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog seit Jahren eine entsprechende Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente reichte auch unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes nicht aus, ihren Grundsicherungsbedarf voll zu decken; zugleich verfügten die Eheleute über kein einsatzpflichtiges Vermögen (vgl. § 43 SGB XII i.d.F. vom 01.01.2016 bis 30.06.2017).

III. Die Bemessung der Bedarfe (vgl. § 42 SGB XII i.d.F. vom 01.01.2016 bis 30.06.2017) durch die Beklagte begegnet - was mit Ausnahme der Bedarfe für KdU zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - von vornherein keinen Bedenken (§ 42 Nr. 4 SGB XII a.F. i.V.m. § 35 SGB XII i.d.F. vom 01.01.2016 bis 30.06.2017). Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hat die Beklagte auch die - einzig streitigen - Leistungen für KdU (nach während des Berufungsverfahrens erfolgter nachträglicher Berücksichtigung allein der Stadt Minden als maßgeblichem Vergleichsraum mit entsprechend erbrachter Nachleistung) in zutreffender Höhe bewilligt.

Nach § 35 SGB Abs. 1 Satz 1 XII a.F. werden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie nach § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (Satz 1). Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2).

1. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe nur BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 23 ff. m.w.N.) in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen - insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen einschließlich eines Umzugs - zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen. Zunächst ist die (abstrakt) angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) zu bestimmen, sodann der angemessene Wohnungsstandard. Anschließend ist die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept unter Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten zu ermitteln (BSG, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

a) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für die in Nordrhein-Westfalen mit ihrem Ehemann zusammenlebende Klägerin 65 m² (vgl. näher Urteil des Senats vom 24.07.2017 - L 20 SO 418/14 Rn. 65). Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, a.a.O. Rn. 24). Entscheidend ist letztlich, ob sich die Bruttokaltmiete für die tatsächlich genutzte Wohnung - unabhängig von ihrer Größe und ihrem Standard - in den Grenzen einer solchen für eine Unterkunft mit angemessener Größe und angemessenem Standard hält.

b) Die Stadt Minden bildet insoweit einen zutreffenden Vergleichsraum; die Beklagte hat diesen im Laufe des Berufungsverfahrens (im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) auch nachträglich der Leistungsbemessung für Juni 2016 zugrunde gelegt. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist ein - ausgehend von deren Wohnort bestimmter - ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 24 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen auf die Stadt Minden als einem räumlich einheitlichen, infrastrukturell und insbesondere verkehrstechnisch zusammenhängenden, innerhalb des Kreises Minden-Lübbecke einen eigenen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildenden, sich von den umliegenden kommunalen Räumen zusammenhängend absetzenden Gebiet nicht zuträfe, hat schon keiner der Beteiligten behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich; die Zusammenfassung der Stadt (als größter Kommune innerhalb des sonst weitgehend ländlich geprägten Kreises Minden-Lübbecke mit einigen verstreut liegenden, kleineren Gemeinden) zu einem eigenen Vergleichsraum drängt sich vielmehr geradezu auf.

2. Die Beklagte hat - basierend auf dem von ihr eingeholten Konzept von A & K - auch im Weiteren die angemessenen Unterkunftskosten hinsichtlich der Bruttokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept ermittelt.

a) Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 27 m.w.N.).

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematischstatistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

Ob diese generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (BSG, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten ist dabei eine nachvollziehende im Sinne einer Verfahrenskontrolle; die Methodenauswahl ist dem Leistungsträger vorbehalten, und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein unschlüssiges Konzept (ggf. mit sachverständiger Hilfe) schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen (etwa Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten) bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

b) Das von A & K für die Beklagte erarbeitete Konzept in der Fassung, wie es im Anschluss an Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 (a.a.O. sowie B 14 AS 12/18 R) hinsichtlich der Vergleichsraumbildung nachgebessert worden ist, ist nach diesen Kriterien in dem genannten Sinne schlüssig.

aa) Der Senat hat bereits mit (den Beteiligten bekanntem und vom Sozialgericht ausgewertetem) Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14 (Rn. 70 ff.) entschieden, dass (unbeschadet der zunächst erfolgten "Clusterbildung" im Kreisgebiet mit Berücksichtigung unterschiedlicher Wohnungsmarkttypen, die zwischenzeitlich durch Bildung der drei unterschiedlichen Vergleichsräume Westkreis, Ostkreis und Stadt Minden korrigiert wurde) die methodische und empirische Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten durch A & K im Kreis Minden-Lübbecke (und damit auch für die Stadt Minden als - jetzt - eigenständigem Vergleichsraum) keinen Bedenken begegnet. Die Beteiligten (insbesondere die Klägerin) haben denn auch gegen die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im von der Beklagten verwendete Konzept von A & K - soweit das Sozialgericht nicht an der Ermittlung der Nachfragekonkurrenz Anstoß genommen hat - keinerlei Einwände benannt; es hätte jedoch fundierter Einwände bedurft, um Detailfragen näher zu überprüfen (s.o. zu a).

Der Senat hat in dem genannten Urteil insbesondere bereits ausgeführt, dass zum Wohnungsstandard nur Wohnungen mit Bad und Sammelheizung einbezogen worden seien, andererseits Wohnungen im Luxussegment unberücksichtigt geblieben seien. Nach Beweiserhebung sei der Senat aufgrund dezidierter Ausführungen durch A & K sowie der detaillierten Angaben eines Zeugen aus diesem Unternehmen überzeugt, dass bei den Erhebungen tatsächlich so vorgegangen wurde, wie im ausgearbeiteten Konzept beschrieben (a.a.O. Rn. 71). Das Konzept sei insgesamt schlüssig (a.a.O. Rn. 74 ff.). Die Datenerhebung sei im gesamten Kreisgebiet (und damit auch im gesamten Stadtgebiet der Beklagten) erfolgt (vgl. a.a.O. Rn. 74 f.), der Beobachtungsgegenstand sei nachvollziehbar definiert worden (a.a.O. Rn. 76), und das Konzept mache transparent, dass und warum bestimmte Wohnungen in die Auswertungen einbezogen bzw. nicht einbezogen worden seien. Dabei orientiere sich das Konzept z.T. ausdrücklich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Herausnahme von Wohnungen des Luxussegments, die explizit als solche vermarktet bzw. erkennbar gewesen seien (z.B. mit Sauna oder Penthouse- und Maisonette-Wohnungen) werde nachvollziehbar damit erläutert, dass solche Wohnungen üblicherweise zu deutlich höheren Mieten vermarktet würden. Die Nichtberücksichtigung von Einfamilienhäusern, von Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, von (teil-)gewerblich genutzten Wohnungen mit Gewerbemietvertrag, von mietpreisreduzierten Werkswohnungen sowie von Wohnungen, die für Freundschaftspreise vermietet werden, sei ebenfalls unbedenklich. Denn solche Wohnungen unterlägen kalkulatorischen Besonderheiten, so dass eine Einbeziehung das Risiko der Verfälschung der zu erhebenden Werte mit sich bringen würde. Dies gelte auch für die Herausnahme möblierter Wohnungen, da dort eine Unterscheidung zwischen Netto-Kaltmiete und Zahlungen für Möblierung nicht möglich sei. Schließlich entspreche die Einbeziehung nicht nur von Angebots-, sondern auch von Bestandsmieten ebenfalls der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R Rn. 24; siehe Senatsurteil a.a.O. Rn. 77). Der Endbericht von A & K liefere auch die notwendigen Angaben zum Beobachtungszeitraum (a.a.O. Rn. 78) und lege im Einzelnen die Art und Weise sowie den Umfang der Erhebung dar. Dass die Erhebung tatsächlich abweichend gehandhabt worden wäre, sei nicht ersichtlich (a.a.O. Rn. 79). Sei der Beobachtungsgegenstand in unbedenklicher Weise definiert worden, so sei die Datenerhebung auch valide (a.a.O. Rn. 80). Eine Untersuchung sei valide, wenn wirklich das gemessen worden sei, was habe gemessen werden sollen, bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschrieben, die hätten erforscht werden sollen. Für die Schlüssigkeit der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten heiße dies, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben müsse, wobei Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gebe, unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Erhebung durch A & K habe diese Anforderungen beachtet (a.a.O. Rn. 81). Das Konzept mache deutlich, dass die Erhebung ihrem definierten Gegenstand entsprechend planvoll und sachgerecht durchgeführt worden sei. So seien (s.o.) Wohnungen in Einfamilienhäusern, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten über sog. Filterfragen ausgeschlossen worden. Darüber hinaus sei die Erhebung breit gefächert nicht nur bei größeren Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaften, sondern auch bei kleineren Vermietern und einer Vielzahl von Mieterhaushalten durchgeführt worden, wofür eigens Adressen bei der "Deutschen Post direkt" angekauft worden seien. Anschließend seien diejenigen Adressen identifiziert und ausgeschlossen worden, für die bereits Informationen über die Vermieterbefragung vorgelegen hätten. Aus den verbleibenden (etlichen tausend) angekauften Adressen seien disproportionale Stichproben gezogen und schließlich mehrere tausend Mieterhaushalte angeschrieben worden. Im Ergebnis seien nach Abzug unvollständig ausgefüllter Fragebögen, Auswertung der Filterfragen und Aussonderung unplausibler Werte mehrere tausend tabellenrelevante (d.h. auf die Wohnflächengrenzen bezogene) Mieten übriggeblieben, die nach den eingangs genannten Kriterien ein hinreichend breites Spektrum des Mietwohnungsmarktes abgebildet hätten (a.a.O. Rn. 82). Inhaltlich seien Daten zur Wohnungsgröße, Nettokaltmiete, ferner zu kalten Betriebs- sowie Heiz- und Warmwasserkosten (jeweils Vorauszahlungsbetrag) erhoben worden; dies entspreche den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Festlegung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze notwendigen Informationen (a.a.O. Rn. 83). Gegen die Repräsentativität der Datenerhebung bestünden keine Bedenken (a.a.O. Rn. 84). Sowohl im Endbericht von A & K als auch durch den als Zeuge gehörten Mitarbeiter sei die Anzahl der vorhandenen Mietwohnungen nachvollziehbar dargelegt worden (a.a.O. Rn. 85). Von den tabellenrelevanten Mieten sei zur Eliminierung sog. Ausreißer innerhalb der einzelnen Tabellenfelder (Wohnungsgrößen) in Anwendung des wissenschaftlich gebräuchlichen 95-%-Konfidenzintervalls eine Extremwertkappung vorgenommen worden. Verblieben seien etliche Tausend Datensätze, die (für das Kreisgebiet) Eingang in die Auswertung gefunden hätten, und die deutlich mehr als 10% des gesamten Mietmarktes ausgemacht hätten; dies sei - bedenke man, dass selbst für qualifizierte Mietspiegel deutlich kleinere Fallzahlen als ausreichend angesehen würden - eine weit mehr als hinreichend repräsentative Datenmenge. Ausweislich des Endberichts seien zudem die Fallzahlen für die einzelnen Tabellenfelder noch hinreichend groß, um etwa einem qualifizierten Mietspiegel zu Grunde gelegt zu werden; auch sie seien damit hinreichend repräsentativ (a.a.O. Rn. 86). Die Auswertung der erhobenen Daten sei nach den plausiblen Ausführungen im Endbericht sowie den Bekundungen des Zeugen unter Anwendung anerkannter mathematischstatistischer Grundsätze erfolgt (a.a.O. Rn. 87). Die angesetzten Perzentilgrenzen aus einem (für die Verfügbarkeit entsprechender Wohnungen an sich bereits ausreichenden) Wert sei zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages erfolgt (vgl. a.a.O. Rn. 88). Auch eine Fortschreibung zunächst erhobener Werte für einen Folgezeitraum sei mathematischstatistisch einwandfrei geschehen; A & K habe sich insofern an der Veränderung des Verbraucherpreisindex und damit an den Vorgaben, die gesetzlich (§ 558d Abs. 2 S. 2 BGB) für die Aktualisierung qualifizierter Mietspiegel vorgesehen seien, orientiert. Dass dazu die einschlägigen Teilindizes des Statistischen Landesamtes für die Entwicklung der Miet- bzw. Betriebskosten (als die für Unterkunftskostensteigerungen im Vergleich zum allgemeinen Verbraucherpreisindex spezifischeren Daten) herangezogen worden seien, stelle eine noch größere Sachgerechtigkeit der Fortschreibung sicher (a.a.O. Rn. 89). Schließlich begegne die Auswertung der erhobenen Daten auch hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlüsse keinen Bedenken (a.a.O. Rn. 90). Zu der so ermittelten angemessenen Netto-Kaltmiete seien noch die angemessenen monatlichen Aufwendungen für (kalte) Betriebskosten hinzuzurechnen (Brutto-Kaltmiete; a.a.O. Rn. 91). Zwar sei für die Bemessung der angemessenen kalten Betriebskosten vorzugsweise auf örtliche Übersichten oder Umfragen zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 Rn. 33 m.w.N.). Solche lokalen Erhebungen lägen für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten indes nicht vor. Der durch A & K durchgeführten eigenständigen Erhebung anhand der Vorauszahlungen (differenziert nach den einschlägigen Wohnflächengrenzen) stehe insoweit nichts entgegen (a.a.O. Rn. 92). Es sei nicht zwingend geboten (wenn auch alternativ denkbar und zulässig), die angemessenen (kalten) Betriebskosten nicht anhand der Vorauszahlungen, sondern nach den konkreten Jahresabrechnungen für die einzelnen Mietverhältnisse zu ermitteln. Unabhängig davon, dass Letzteres nach den plausiblen Angaben des Zeugen einen enormen Erhebungsaufwand verursachen würde, würde dadurch keine nennenswert höhere Ergebnisgenauigkeit erzielt. Denn Vermieter hätten ein nachvollziehbares Interesse daran, die Höhe der Vorauszahlung möglichst kostengenau zu bemessen; dadurch setzten sie sich einerseits keinen Erstattungsansprüchen ihrer Mieter aus, und andererseits vermieden sie ggf. schwierig einzubringende Nachforderungen gegen die Mieter. Der Zeuge, der über eine dreißigjährige berufliche Erfahrung insbesondere mit der Erstellung von Mietspiegeln verfüge, habe diese Annahme des Senats ausdrücklich bestätigt. Zwar gebe es nach seiner Einschätzung vereinzelt durchaus Vermieter, die durch ungerechtfertigt niedrigen Ansatz der Nebenkostenvorauszahlungen den Gesamtmietzins innerhalb einer bestimmten Marge zu halten versuchten; dies sei jedoch statistisch zu vernachlässigen, wenn der Mittelwertbildung eine ausreichende Zahl von Datensätzen (wie die mehreren tausend hier) zugrunde gelegt würden. Die Vorauszahlungen spiegelten ohnehin eher die monatlich laufenden tatsächlichen Kosten wider als bei Betrachtung anhand von Jahresabrechnungen (mit ggf. nur jährlicher Nachzahlung) ermittelte Beträge. Der von A & K gewählte Ansatz entspreche im Übrigen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Heiz- und Warmwasserkosten; auch dort komme es nicht auf die tatsächlichen Verbrauchskosten, sondern auf die Höhe der Vorauszahlungen an (BSG, Urteile vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 35 und vom 24.02.2011 - B 14 AS 52/09 R Rn. 23; a.a.O. Rn. 93). An diesen Ausführungen im Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14 hält der Senat weiterhin fest.

bb) Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bedurfte es zur Bestimmung der Nachfragekonkurrenz für preiswerten Wohnraum - also solcher Nachfragenden, die nicht grundsicherungs- oder wohngeldberechtigt sind, aber gleichwohl (etwa als Bezieher von Einkommen gering oberhalb der Grundsicherungsbedürftigkeit, als Studierende oder als trotz günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse an preisgünstigerem Wohnraum mit dessen zumeist niedrigerem Wohnstandard Interessierte) - keiner weiteren örtlichen Ermittlungen.

Solche Ermittlungen (die sich nicht, wie das Sozialgericht noch zugrunde gelegt hat, auf das Kreisgebiet, sondern auf den Vergleichsraum der Stadt Minden beziehen müssten; s.o.) wären denn auch nach den mehr als nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten bzw. von A & K nicht mehr mit noch angemessenem Aufwand durchführbar; sie wären vielmehr so gut wie unmöglich. Denn neben Leistungsberechtigten für Grundsicherung und Wohngeld dürfte es kaum möglich sein, Haushalte mit zwar günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen, aber gleichwohl Interesse an preisgünstigem Wohnraum auch mit unterem Wohnungsstandard zu ermitteln und zu befragen. Auch bei Studierenden erscheint dies nur in geringem Umfang praktikabel, zumal nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass jegliche Studierende notwendig in ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Das Bundessozialgericht hat denn auch in seinen Urteilen vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 und 24/18 R sowie vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R und 11/20 R keinerlei Anstoß zur dortigen Ermittlung der Nachfragerkonkurrenz genommen; dabei lagen den beiden Urteilen vom 30.01.2019 sowie dem Urteil im Verfahren B 4 AS 11/20 ebenfalls methodisch entsprechende Konzepte der A & K zugrunde.

Das empirische Vorgehen von A & K bei der Erstellung des von der Beklagten zugrunde gelegten Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten vermied denn auch durch Rückgriff auf ergänzenden Daten eine unzulässige Vernachlässigung der Nachfragekonkurrenz. Das Unternehmen hat - mehr als nachvollziehbar - insoweit darauf hingewiesen, dass exaktere Daten hierzu nicht existieren. Es hat jedoch solche verfügbaren Daten ergänzend herangezogen, die Annahmen zur Nachfragekonkurrenz gestatten. Diese Daten hat es für eine Schätzung genutzt, welche in ihrem konkreten Vorgehen so vorsichtig vorging, dass jedenfalls eine Festlegung zum Nachteil der an preisgünstigem Wohnraum interessierten Personenkreise verständigerweise ausgeschlossen scheint:

Dass dabei für die sonstigen Nachfragergruppen (neben amtlichen Statistiken, die regional zur Verfügung standen) zunächst ältere Daten aus der BBR-Studie "Kosten der Unterkunft und Wohnungsmärkte" aus dem Jahre 2009 (auf der Grundlage von Daten aus dem Jahre 2006) herangezogen wurden, begegnet keinen Bedenken. Dies folgt vielmehr aus Notwendigkeiten statistischempirischen Vorgehens. Zutreffend hat insoweit das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R Rn. 35) ausgeführt, es liege gerade in der Natur empirischer Datenerhebung und -auswertung, dass sie sich auf Daten aus einem zum Zeitpunkt des Auswertungsbeschlusses beendeten Zeitraum bezieht. Auch wenn sich dies in erster Linie auf kürzere Fortschreibungsnotwendigkeiten bei der Ermittlung angemessener Wohnkosten bezieht, beschreibt es Notwendigkeiten des empirischstatistischen Vorgehens, die sich auch in der streitgegenständlichen Schätzung durch A & K widerspiegeln. Dabei standen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die etwa im Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R anklingen (Rn. 24: Forschungsbericht 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Instituts für Wohnen und Umwelt 2017; ferner Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Sonderpublikation des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumwesen, 3. aktualisierte Auflage 2020) für den hier betroffenen Monat Juni 2016 von vornherein nicht zur Verfügung, um weitere Erkenntnisse zu liefern. Ist die Auswertung entsprechender Unterlagen ohnehin nicht stets zwingend, so bedürfte es im Übrigen einer ins einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen auch hinsichtlich der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben würden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssten (BSG, a.a.O.). Solcherlei Einwände hat die Klägerin nicht formuliert (und auch das Sozialgericht hat sich im Kern auf die Ansicht beschränkt, die Ermittlung der Nachfragekonkurrenz bedürfe lokaler Erhebungen, ohne - außerhalb dieses von ihm gesehenen Erhebungsdesiderats - die Vorgehensweise von A & K bei der Erhebung der verwendeten Daten selbst näher zu bemängeln).

Dass das hier betroffene Konzept von A & K die tatsächlichen Verhältnisse bei der Nachfragekonkurrenz jedenfalls nicht zum Nachteil der an preisgünstigem Wohnraum interessierten Haushalte erfasst, zeigt sich zudem darin, dass A & K die Nachfragekonkurrenz, deren Anteil in der BBR-Studie aus 2009 bundesweit mit 7,5 % erfasst worden war, versehen mit einem "Sicherheitsaufschlag" mit 10 % in Ansatz gebracht hat. Bundesweite Daten des DPWV in dessen "Bericht zur Armutsentwicklung für Deutschland" (2016, basierend auf Daten aus 2014) ergebe sich ein Bevölkerungsanteil von 8,9 % als mögliche Nachfragende nach preiswertem Wohnraum; mit einem Sicherheitsaufschlag hat A & K insoweit 10 % in Ansatz gebracht. Für das Kreisgebiet Minden-Lübbecke ergab sich ein durchschnittlicher Anteil der Nachfragerhaushalte im unteren Marktsegment von 22 %. Im Weiteren hat A & K zum Vergleich darüber hinaus verfügbare kleinräumigere Daten des DPWV herangezogen. Zwar stand insoweit weder für das Kreisgebiet Minden-Lübbecke noch für die Stadt Minden eine eigenständige kleinräumige Erhebung zur Verfügung, jedoch für einen kleinräumigeren Teil Region Bielefeld (bestehend aus der Stadt Bielefeld den Kreisen Gütersloh, Herford, Lippe und Minden-Lübbecke) mit einer niedrigeren Armutsquote von 15,7 %. Insgesamt hat A & K deshalb eine höhere Nachfragerhaushaltequote errechnet als die durch den DPWV ermittelte Armutsquote; die verwendeten Sicherheitsaufschläge bieten die Gewähr, die Angemessenheitsgrenzen für preisgünstigen Wohnraum jedenfalls nicht zum Nachteil der betreffenden Nachfragerkreise festzulegen.

Wollte man mit dem Sozialgericht stets noch eine aktuelle Erhebung der Nachfragekonkurrenz im betroffenen Vergleichsraum für die Schlüssigkeit des angewandten Konzepts zur Ermittlung angemessener Wohnungskosten zur Voraussetzung machen, dürfte sich ein schlüssiges Konzept tatsächlich so gut wie nie erstellen lassen. Denn der empirische Aufwand würde in aller Regel die Grenzen des Möglichen sprengen; dann aber dürfte es - wie auch im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts - regelmäßig zu einer Anwendung der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für einen solchen Erkenntnisausfall formulierten Fallback-Lösung einer Bemessung der Angemessenheitsgrenze durch die Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitsaufschlages kommen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 12/18 R Rn. 32 m.w.N. der Rspr. des Gerichts). Ist die Anwendung dieser Lösung, jedenfalls soweit entsprechende Streitfälle nicht streitig entschieden werden, schon heute in der instanzgerichtlichen Praxis beinahe regelhaft, so ist doch diese Bemessungsmethode noch weniger im Gesetz verankert, als es die - die tatrichterliche Würdigung ohne jeden entsprechenden konkreteren Anklang im Gesetz erheblich einschränkenden - sehr konkreten Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" sind.

3. Hat die Beklagte die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt im Juni 2016 deshalb zutreffend mit 417,95 € berücksichtigt, waren diese Unterkunftskosten für die Klägerin zugleich auch konkret angemessen.

Während der abstrakt angemessene Bedarf ohne Rücksicht auf etwaige Besonderheiten des individuellen Leistungsempfängers ausschließlich anhand abstrakter Kriterien (wohnungsmarktbezogen) ermittelt wird, beurteilt sich die konkrete Angemessenheit nach personenbezogenen Umständen des Einzelfalls (§ 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII). So kann etwa aus medizinischen Gründen ein größerer Wohnflächenbedarf bestehen, es können tatsächlich nicht genügend Wohnungen zum Referenzwert am Markt zu Verfügung stehen, oder dem Betroffenen kann mangels hinreichender Aufklärung über die Angemessenheitsgrenzen eine Kostensenkung nicht möglich bzw. zumutbar gewesen sein (Urteil des Senats vom 24.04.2017, a.a.O. Rn. 92 m.w.N.)

a) Bei der Klägerin (und ihrem Ehemann) sind medizinische Gründe für einen Wohnflächenbedarf oberhalb von 65 m² nicht ersichtlich. Zwar trägt sie vor, beide Eheleute benötigten angesichts von Stimmungsschwankungen durch ihre jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen eine Drei-Zimmer-Wohnung, um sich bei Bedarf jeweils vom anderen zurückziehen zu können. Unbeschadet dessen, dass Stimmungsschwankungen und gelegentliche Auseinandersetzungen in fast jedem ehelichen Zusammenleben vorkommen dürften und als alltagsadäquate Erscheinung für sich keinen Grund geben können, sozialhilferechtlich mehr als 65 m² Wohnfläche für eine durch ein Paar bewohnte Unterkunft vorzusehen, konnte die Klägerin - auch auf Nachfrage im Erörterungstermin vor dem Senat - medizinische Gründe nicht näher spezifizieren oder gar belegen. Die Art der gesundheitlichen Einschränkungen der Eheleute (Epilepsie bzw. Intelligenzminderung) macht einen entsprechenden räumlichen Mehrbedarf zudem nicht aus sich heraus plausibel; der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich um einen vorgeschobenen Vortrag ohne inhaltliche Unterfütterung handelt. Im Übrigen dürften ohnehin keineswegs sämtliche Wohnungen von bis zu 65 m² nur über so wenige Räume verfügen, dass man bei einem vorübergehenden räumlichen Rückzugsverlangen gleichwohl gezwungen wäre, mit dem Partner im selben Raum zu verbleiben.

b) Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag wegen familiärer Vorbekanntheit von einem bestimmten örtlichen Großvermieter von vornherein kein Wohnungsangebot erhalten konnte, führt ebenfalls nicht zu einem konkreten Wohnungskostenmehrbedarf. Ob dies der Fall wäre, wenn - wofür nichts spricht - die gesamte Vermieterschaft für preisgünstigen Wohnraum in der Stadt Minden nicht bereit wäre, an die Klägerin und ihren Ehemann zu vermieten, kann dahinstehen; hierfür spricht nichts.

c) Dass die Klägerin im Anschluss an einen im Räumungsklageverfahren zu ihrer früheren Wohnung geschlossen Vergleich zu einem bestimmten Termin die ehemalige Wohnung im Jahre 2010 räumen musste und seinerzeit keine andere preisgünstigere Wohnung hat finden können, ändert ebenfalls nichts daran, dass ein konkret höherer Unterkunftskostenbedarf für Juni 2016 nicht feststellbar ist. Insofern ist der Klägerin schon entgegen zu halten, dass sie sich im Anschluss an den damaligen Umzug zwar noch beim Mieterverein nach preisgünstigerem Wohnraum erkundigt haben mag. Sie hat aber, wie ihr bevollmächtigter Vater in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingeräumt hat, seit dem Umzug keinerlei Bemühungen mehr entfaltet, sich Wohnraum zu sozialhilferechtlich angemessenem Preis zu beschaffen. Dann aber kommen höhere Leistungen unter dem Gesichtspunkt der konkreten Angemessenheit der bewilligten Leistungen für Unterkunft von vornherein nicht in Betracht; der Senat nimmt hierzu Bezug auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts. Dass die Klägerin etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, sich seit 2011 weiter um Wohnraum zu angemessenen Kosten zu kümmern (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R Rn. 21), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) Die konkrete Angemessenheit des von der Beklagten berücksichtigten Unterkunftskostenbetrages von 417,95 € scheitert schließlich auch nicht daran, dass es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung der Beklagten gefehlt hätte. Zwar bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen Benennung der angemessenen Bruttokaltmiete durch den Leistungsträger, damit sich der Betroffene darauf einstellen und ggf. eine angemessene Unterkunft suchen kann. Wenn jedoch - wie hier - die Beteiligten jedenfalls ohnehin (seit Jahren) um die Höhe der Kosten der Unterkunft streiten und eine Absenkung tatsächlich erfolgt ist, ist eine ausdrückliche Senkungsaufforderung entbehrlich (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R Rn. 32).

4. Die Beklagte hat nach allem den angemessenen Unterkunftskostenbedarf der Klägerin zutreffend berücksichtigt. Ein - einzig streitiger - höherer Ansatz von KdU kommt damit nicht in Betracht.

IV. Sonstige Fehler bei der Leistungsberechnung, die zum Nachteil der Klägerin die Leistungen zu niedrig bemessen hätten, sind nicht ersichtlich.

1. Insbesondere war bei der Berechnung des einsatzpflichtigen Einkommensüberschusses des Ehemannes der Klägerin nicht die auf ihn entfallende volle Hälfte der tatsächlichen Bruttokaltmiete überschussmindernd in Ansatz zu bringen, sondern allein der sozialhilferechtlich angemessene Betrag.

a) Der Ehemann der Klägerin war im Juni 2016 selbst nicht sozialhilfebedürftig, sondern konnte aus seinem (relativ geringen) Einkommen durch Rente und Werkstatt-Verdienst seinen gesamten Bedarf decken, also auch den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil der tatsächlichen Bruttokaltmiete. Die Beklagte rechnete im Rahmen der Einstandsgemeinschaft der Eheleute (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, jeweils i.d.F. vom 01.01.2011 bis 31.12.2019) bei der Ermittlung seines Einkommensüberschusses, der für den Bedarf der Klägerin einzusetzen ist, für seine Unterkunftskosten allerdings nur den sozialhilferechtlich als angemessen anzusehenden KdU-Betrag an. Insoweit ergibt sich eine Differenz von 38,49 € (als Hälfte der erfolgten Kürzung der tatsächlichen Unterkunftskosten um 76,98 € wegen sozialhilferechtlicher Unangemessenheit).

b) Am Verwaltungsverfahren betreffend die Leistungen der Klägerin nach dem SGB XII war der Ehemann indes nie beteiligt; der Einsatz seines Einkommens für Bedarfe der Klägerin ist für ihn deshalb eine rein faktische Folge aus dem Leistungsverhältnis der Klägerin. Daher ist auch ein sog. Kostensenkungsverfahren, wie es in § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII vorgesehen ist, für ihn selbst von vornherein nicht geregelt. Dies hat zur Folge, dass er, ohne je von einem Leistungsbescheid an die Klägerin anders als faktisch betroffen und damit nicht zugleich verfahrensbeteiligt zu sein, (selbst gleichsam rechtsschutzlos) zu akzeptieren hat, dass er für seinen eigenen Mietanteil oberhalb der Angemessenheitsgrenze Mittel aus seinem Einkommen einsetzen muss, die ihm im Weiteren zur Deckung seiner Bedarfe für sein (auch im Weiteren nach dem sozialhilferechtlichen Regelsatz bemessenes) Existenzminimum fehlen.

c) Nach Ansicht des Senats ist dies jedoch gesetzgeberisch gewollt (auch wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung - vergleichbar etwa derjenigen für minderjährige Leistungsberechtigte insbesondere in einer Pflegefamilie in § 27a Abs. 5 SGB XII - fehlt). Denn § 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.d.F. vom 01.01. bis 31.12.2016) bezieht letztlich auch § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII a.F. in einer Weise ein, dass beim nicht bedürftigen Partner der Einstandsgemeinschaft auf allen Ebenen (nicht nur beim Regelsatz und etwaigen Mehrbedarfen) nur ein sozialhilferechtlich angemessener Bedarf berücksichtigt werden darf.

aa) Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. sind Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.

§ 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. meint mit Unterkunft (als Teil des für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalts) - unausgesprochen - den Bedarf für Unterkunft, der in § 35 SGB XII a.F. näher geregelt ist. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind im Ausgangspunkt die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (hier: der Klägerin und ihres Ehemannes), anzuerkennen. Dies gilt indes nur im zeitlichen Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F.; den Leistungsberechtigten trifft insoweit eine Kostensenkungsobliegenheit, die mit der Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen und den Folgen einer unterlassenen Kostensenkung, also in der Regel durch eine Kostensenkungsaufforderung (i.S. eines Informationsschreibens des Leistungsträgers mit Aufklärungs- und Warnfunktion) beginnt (Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 25.05.2021, § 35 Rn. 131 m.w.N.). Kenntnis muss dabei bei allen Leistungsberechtigten vorliegen, denen die Kostensenkung obliegt; eine Kostensenkungsaufforderung sollte daher an alle Leistungsberechtigten adressiert sein (Löcken, a.a.O. Rn. 132).

bb) Dies mag im Leistungsregime des SGB II bei Bedarfsgemeinschaften (§ 7 Abs. 2 SGB II) dazu führen, dass eine Kostensenkungsaufforderung an den (vermuteten) Vertreter der Gemeinschaft (vgl. § 38 Abs. 1 SGB II) auch Wirkungen für die - im Übrigen im Rahmen des SGB II selbst als (mit) anspruchsberechtigt behandelten - weiteren Mitglieder entfaltet. Im Leistungsregime des SGB XII ist jedoch ein nicht selbst bedürftiger Partner einer Einstandsgemeinschaft von vornherein nicht (mit) anspruchsberechtigt; aus diesem Grunde ist ihm von vornherein auch keine Kostensenkungsaufforderung zu erteilen.

Der Ehemann der Klägerin konnte deshalb im Rahmen einer Leistungsbeziehung der Klägerin zur Beklagten gar nicht Adressat einer Aufklärung und Warnung der Beklagten betreffend zu hohe Unterkunftskosten sein. Zugleich hätte sich eine etwaige frühere Beteiligung an einem Leistungsverhältnis nach dem SGB II (und in dessen Rahmen an einem solchen Kostensenkungsverfahren zu Zeiten vor September 2011, als die Klägerin noch dem Leistungsregime des SGB II unterlag) mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsregime des SGB II und jedenfalls angesichts der seither bis zum Juni 2016 verstrichenen Zeit (mit der Möglichkeit entscheidender Änderungen bei der Angemessenheitsbeurteilung für Unterkunftskosten) erledigt. Eine Hinzuziehung des Ehemannes am Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X hat nicht stattgefunden; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine regelhafte Hinzuziehung des nicht selbst leistungsberechtigten Partners einer Einstandsgemeinschaft der gesetzgeberischen Vorstellung entsprochen hätte.

Der Klägerin ist deshalb zuzugeben, dass sich die gesetzliche Konstruktion einer Einstandsgemeinschaft von derjenigen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II unterscheidet. Eine etwaige Besserstellung ihres Ehemannes bei den auf ihn entfallenden KdU im Vergleich zu Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft, die über entsprechendes Einkommen verfügen, erschiene zugleich auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich; denn Einstandsgemeinschaften nach dem SGB XII betreffen typischerweise Fälle einer prognostisch dauerhaften Bedürftigkeit (wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung bzw. Überschreitens der Altersgrenze), während das SGB II davon ausgeht, dass der Leistungsbezug nach diesem Gesetz durch Aufnahme von Erwerbstätigkeit (oder ein baldiges Erreichen der Altersgrenze) absehbar enden wird.

cc) Gleichwohl sind nach Ansicht des Senats die Partner einer Einstandsgemeinschaft im SGB XII hinsichtlich der KdU im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser zu stellen als Partner im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. In beiden Fällen sind für beide Partner jeweils nur die leistungsrechtlich angemessenen Kosten berücksichtigungsfähig.

Denn auch bei einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft, bei der in gegenseitiger Unterstützung und wirtschaftlicher Rücksichtnahme aus einem Topf gewirtschaftet wird, kann aufgrund der persönlichen Nähebeziehung und des wechselseitigen Füreinander-Einstehens die Kenntnis von den sozialhilferechtlichen Angemessenheitsgrenzen der KdU auch beim nicht selbst bedürftigen Partner unterstellt werden. Dass dieser - anders als im SGB II - weder Teil der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung mit dem Leistungsträger noch an einem Kostensenkungsverfahren beteiligt ist, ist deshalb hinzunehmen; gerade bei ehelichem Zusammenleben - wie dem der Klägerin und ihres Ehemannes - kann unterstellt werden, dass die Ehepartner einander bei Auseinanderfallen von tatsächlichen und angemessenen KdU informieren, und dass der allein leistungsberechtigte Partner der Einstandsgemeinschaft ggf. Rechtsschutz im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der Eheleute suchen wird.

dd) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es erscheine nicht einsichtig, dass es dem Ehepartner eines nach dem SGB XII Grundsicherungsberechtigten, der selbst keiner Grundsicherung bedarf, rechtlich nicht möglich sein soll, einen höheren als den sozialhilferechtlich angemessenen Bedarf bei seinem Anteil an den Unterkunftskosten zu haben. Zwar besteht insoweit nicht etwa die Gefahr, dass beide Partner (und damit auch der nach dem SGB XII Berechtigte) in Wohnverhältnissen lebt, die den sozialhilferechtlich angemessenen Rahmen allzu sehr sprengen; denn das überschießende Einkommen des nicht selbst leistungsberechtigten Partners ist jedenfalls auch für den unangemessenen Unterkunftskostenanteil des berechtigten Partners einzusetzen. Gleichwohl beinhaltet das gesetzliche Konzept einer Einstandsgemeinschaft nach Ansicht des Senats, dass für den nicht am Sozialhilfe-Leistungsverhältnis beteiligten Partner nur die nach den gesetzlichen Vorgaben angemessenen KdU berücksichtigungsfähig sind, um die Leistungen an den bedürftigen Partner im Interesse der Allgemeinheit möglichst gering zu halten.

2. Berechnungsfehler bei der Ermittlung des einsatzpflichtigen Einkommensüberschusses des Ehemannes (und auch der zugunsten der Klägerin berücksichtigten Absetzbeträge), die sich bei den Leistungen der Klägerin zu deren Nachteil auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte die volle Netto-Rente des Ehemannes in Ansatz gebracht. Von seinem Brutto-Werkstatt-Verdienst (325,00 €), bei dem keine Steuern (i.S.v. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.d.F. vom 01.01. bis 31.12.2016) anfielen, hat sie den einzig als Sozialversicherungsabgabe (i.S.v. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII a.F.) angefallenen Pflegeversicherungsbeitrag (1,45 €) abgesetzt, geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie Beiträge für eine Hausratversicherung (6,67 € bzw. 6,25 €; i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII a.F.), eine Arbeitsmittelpauschale (5,20 €; i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XII a.F.), das Arbeitsförderungsgeld (6,40 €; § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB XII a.F.) sowie den nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII a.F. berechneten Freibetrag vom Werkstatt-Einkommen (117,53 €: ausgehend von 325,00 € Bruttoverdienst ./. 6,40 € Arbeitsförderungsgeld = 318,60 €; ./. 50,50 = 268,10 €; x 1/4 = 67,03 €, zzgl. 50,50 € = 117,53 €). Dem Senat sind insoweit Fehler, dies sich zum Nachteil der Klägerin auswirken könnten, nicht ersichtlich. Beide Beteiligten haben im Nachgang zum Erörterungstermin vom 19.05.2021 ausdrücklich erklärt, die von der Beklagten bei der Bedarfsberechnung für Juni 2016 zugrunde gelegten Beträge seien zutreffend, und der Senat geht insbesondere davon aus, dass im Juni 2016 keine höheren Versicherungsbeiträge tatsächlich angefallen sind, als von der Beklagten berücksichtigt wurden.

E) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

F) Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Soweit ersichtlich ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden, wie die Wohnungskosten des selbst nicht sozialhilfebedürftigen Partners einer Einstandsgemeinschaft bei der Ermittlung seines Einkommensüberschusses zu bemessen sind.