AG Bad Kissingen, Beschluss vom 26.05.2021 - 002 F 167/21 (2)
Fundstelle
openJur 2021, 32254
  • Rkr:
Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der minderjährigen Kinder L. S. W. geboren am ... 2008 sowie T. M. W. geboren am ... 2012, haben mit Schriftsatz vom 08.04.2021, eingegangen bei Gericht am 09.04.2021, angeregt ein Kinderschutzverfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen der Sorge einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen seelischen und geistigen Wohles der Kinder aufgrund schulinterne Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts sowie der Testpflicht zur Teilnahme am Präsenz Unterricht zu eröffnen und darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrunde liegenden Vorschriften, insbesondere der 12. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen Verordnung, zu überprüfen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird umfassend auf die Schriftsätze zur Verfahrensanregung Bezug genommen, ebenso auf die weiteren verfahrensgegenständlichen Schriftsätze und Stellungnahmen.

Das Amtsgericht Bad Kissingen Familiengericht hatte zunächst mit Beschluss vom 19.04.2021 nach Gewährung rechtlichen Gehörs das Verfahren an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss vom 17.05.2021 durch das Oberlandesgericht Bamberg aufgehoben.

II.

Die Schreiben der Kindeseltern sind, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17.05.2021, als (bloße) Anregung gemäß § 24 FamFG auszulegen.

Die Durchführung eines solchen Verfahrens ist unter Würdigung des verfahrensanregenden Sachvortrages jedoch nicht erforderlich und geboten, sodass das Verfahren entsprechend einzustellen war. Das Gericht vermag auch bei umfassender Prüfung des Sachvortrages nicht zu sehen, dass im vorliegenden Fall Anordnungen nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB überhaupt in Betracht kommen könnten und die jeweilige Schule der Betroffenen Kinder insoweit als Dritte im Sinne der Vorschrift durch entsprechende Maßnahmen überhaupt ansprechbar ist. Vielmehr richtet sich die entsprechende Vorschrift an natürliche Person und andere private Rechtsträger, nicht jedoch an Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt wie zum Beispiel Schulverwaltungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2021, Az. 9 WF 343/21). Darüber hinaus sind die umfassende Ausführungen der Eltern jedoch eher allgemeiner und pauschaler Art, soweit am Rande konkrete Gefährdungen im Einzelfall durch Kopfschmerzen Schwindel und Lustlosigkeit angeführt werden vermag das Gericht jedoch hier nicht den Zusammenhang wie von den Eltern behauptet zu den angeordneten Maßnahmen herzustellen.

Das Amtsgericht Familiengericht ist zudem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen Verordnung auch sachlich nicht zuständig. Hierfür wäre grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet, da es sich bei der entsprechenden Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist insoweit auch vorrangig und abschließend.

Mit der Entscheidung ist auch eine hilfsweise Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hinfällig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte