LG Münster, Beschluss vom 08.01.2021 - 8 O 529/20
Fundstelle
openJur 2021, 31988
  • Rkr:
Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin für alle materiellen und immateriellen Schäden, welche ihm durch die vollständige Versagung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Bescheid vom 30.05.2014 entstanden sind, soweit diese nicht im Verfahren vor dem LSG NRW (Az.: L 21 AS 1013/18) geltend gemacht werden können.

Mit dem vorgenannten Bescheid versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrten Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 vollständig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid ((Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen.

Hiergegen legte der Antragsteller Rechtsmittel ein, derzeit führt er diesbezüglich ein Verfahren vor dem LSG NRW. Der Antragsteller ist der Ansicht, die beabsichtigte Feststellungsklage sei zur Hemmung der Verjährung zulässig. Die angestrebte Klage biete auch Aussicht auf Erfolg. Die vollständige Versagung der Leistungen habe ihn in seinen Grundrechten verletzt. Folge sei, dass er völlig mittellos gewesen sei und daher seiner selbständigen Tätigkeit nicht mehr habe nachgehen können, da er keine Mittel für die Pflege der zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Software gehabt habe. Zudem habe er aufgrund der Mittellosigkeit gelitten, da er nicht mehr am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben habe teilnehmen können.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller hat nach dem von ihm dargelegten Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte, insbesondere folgt ein solcher nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Der Antragsteller begründet die geltend gemachten Ansprüche unter Bezug auf das Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16). Dort wird die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 31 a I 1 2, 3 SGB II festgestellt. Die Versagung der vom Antragsteller begehrten Leistungen beruht jedoch ausweislich des Bescheides auf dem Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers gem. § 66 SGB I. Hierbei handelt es sich um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Bedürftigkeit. § 66 SGB I enthält eine "ausgewogene und verhältnismäßige Regelung", so dass gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Spellbrink in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 111. EL September 2020, § 66 SGB I Rn. 9 m.w.N.). Im Übrigen hat der Antragsteller keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht der Antragsgegnerin ergibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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