LG Essen, Urteil vom 17.05.2021 - 5 O 56/20
Fundstelle
openJur 2021, 31985
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 18.791,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.02.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klagepartei zu 7 % und der Beklagten zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerpartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerpartei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klagepartei schloss unter dem 26.07.2017 einen Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug N mit der Fahrgestellnummer ... . Der Kaufpreis von 23.000,00 Euro wurde in F in bar entrichtet. Bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klagepartei belief sich der Kilometerstand des Fahrzeugs auf 40.770 Kilometer. Unter dem 17.05.2021 - dem Termin zur mündlichen Verhandlung - belief sich die Laufleistung des Fahrzeugs auf 79.055 Kilometer.

Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ OM 651 verbaut.

Im Jahr 2019 monierte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine im (streitgegenständlichen) Motor verbaute Software-Funktion, die sogenannte "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung". Diese stellt eine spezielle Temperaturregelung dar, welche den Kühlmittelkreislauf künstlich kalt hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert, was wiederum die Stickoxidemissionen verringert. Unter dem 21.06.2019 erließ das KBA aufgrund dieser Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung gegenüber der Beklagten einen Bescheid, in welchem diese aufgefordert wurde, die betroffenen Fahrzeuge - konkret handelt es sich um das Modell ... mit Euro 5-Norm und OM 651 Motor - zurückzurufen.

In der Rückrufdatenbank des KBA heißt in diesem Zusammenhang: "Unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems".

Einen Widerspruch der Beklagten gegen den Bescheid des KBA wurde von diesem zurückgewiesen.

Die Beklagte kam dem Bescheid nach und stellte ein Software-Update für die betroffenen Fahrzeuge zur Verfügung.

Vorgerichtlich - unter dem 20.02.2020 - forderte die Klagepartei - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten - die Beklagte zur Zahlung von 23.000,00 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, Zugum-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf (Anlage K19).

Die Klagepartei behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen sei. Es sei mit mehreren Abschalteinrichtung versehen worden, um im Falle eines Abgastest die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Darunter befinde sich insbesondere die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.

Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung werde nur auf dem Prüfstand aktiviert, weshalb auch nur dort die Stickoxidwerte unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte blieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das KBA einen Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nur dann erlasse, wenn die Abschalteinrichtung alleine den Zweck verfolge, die Abgaswerte nur für den Prüfzyklus zu optimieren. Etwa das OLG Naumburg habe in einer Entscheidung vom 18.09.2020 (8 U 8/20) zum Ausdruck gebracht, dass es einen "kategorialen Unterschied" zwischen der Prüfstandserkennung des W EA 189 und dem Erkennen wesentlicher Randbedingungen des gesetzlichen Prüfverfahrens durch den OM 651 nicht erkennen könne.

Die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erkenne die im Vergleich zum realen Fahrbetrieb auf dem Prüfstanderheblich geringeren Beschleunigungswerte, die damit einhergehende geringere Motordrehzahl sowie den geringeren Luftmassenstrom. Anhand dieser Parameter erkenne das Fahrzeug den Prüfstand, sodass das Motorsteuergerät die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 Grad Celsius regele, während im realen Fahrbetrieb eine Kühlmittelsolltemperatur von 100 Grad Celsius vorgesehen sei.

Von der Klagepartei könne nicht erwartet werden, dass sie im Detail alle technischen Einzelheiten darlege. Denn es handele sich im Wesentlichen um Betriebsinterna der Beklagten. Diese verschweige sie, weil sie wisse, dass bei einem Aufdecken der maßgeblichen Tatsachen massive Nachteile drohen würden. Vor diesem Hintergrund treffe die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast. In diesem Zusammenhang hätten verschiedene Oberlandesgerichte die Beklagte in Parallelverfahren aufgefordert, Dokumente betreffend des jeweils betroffenen Fahrzeugs - etwa die ergangene Rückrufanordnung des KBA - vorzulegen.

Der Betrug der Beklagten sei erfolgt, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Mit legalen Mitteln sei es den Ingenieuren nicht möglich gewesen, die geforderten Grenzwerte einzuhalten. Nachdem der Vorstand der Beklagten festgestellt habe, dass mit zugelassen Mitteln die Grenzwerte nicht einzuhalten gewesen seien, habe man sich entschlossen, die Fahrzeuge mit gesetzeswidrigen Abschalteinrichtungen zu versehen. Dabei sei bekannt gewesen, dass die Methoden illegal seien und die Fahrzeugkäufer geschädigt würden. Vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei keine Möglichkeit habe, in die inneren Vorgänge und Strukturen der Beklagten zu blicken, treffe diese auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Die durch das Software-Update angebotene Nachbesserung sei physikalisch nicht möglich. Experten gingen davon aus, dass keine folgenlose Nachbesserung möglich sei. Unter anderem würden ein Mehrverbrauch von Kraftstoff und eine verkürzte Lebenszeit des Dieselpartikelfilters drohen.

Abgesehen davon würden die betroffenen Fahrzeuge immer mit einem Makel behaftet sein. Das Fahrzeug habe einen merkantilen Minderwert von 20 %, der sich auch durch eine technisch einwandfreie Nachbesserung nicht beseitigen lasse. Kein vernünftiger Verbraucher würde ein manipuliertes Fahrzeug zu demselben Preis erwerben, wenn er ein gleichwertiges nicht manipuliertes Fahrzeug erhalten könne. Dies ergebe sich schon aus der mit der Existenz der Abschalteinrichtung einhergehenden Stilllegungsgefahr.

Die Klagepartei ist der Auffassung, dass ihr - unter anderem gestützt auf § 826 BGB - ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs sei fraglich, ob eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen sein. Denn wollte man dies tun, werde die Beklagte noch für jeden Kilometer Fahrt belohnt, den sie durch die Täuschung der Kunden ermögliche. Sollte es zur Anrechnung einer Nutzungsentschädigung kommen, sei von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 Kilometern auszugehen.

Die Klagepartei hat ursprünglich beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 23.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 27.07.2017 bis 27.02.2020 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.02.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 hat die Klagepartei ihre Anträge zum Teil zurückgenommen und zum Teil angepasst und beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 23.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.02.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.05.2021 hat die Klagepartei Klageantrag zu 1) präzisiert und beantragt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 23.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.847,57 Euro, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.02.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine wirksame EG-Typengenehmigung verfüge und uneingeschränkt genutzt werden könne. Schon aus diesem Grund sei kein Schaden ersichtlich. Das Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) der einschlägigen Euro-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests ein. Es bestehe kein Risiko, dass die Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug entzogen werde.

Das KBA habe gegen die Beklagte bei von einem Rückruf betroffenen Fahrzeug lediglich nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet. Diese würden durch die vom KBA freigegebenen Software-Updates erfüllt. Die örtliche Zulassungsstelle könne ein vom Rückruf betroffenes Fahrzeug im Rahmen einer Ermessensentscheidung lediglich dann stilllegen, wenn sie der Fahrzeughalter der wiederholten Aufforderung zur Vornahme eines freigegebenen Software-Updates wiedersetze. Dies könne aber dem Hersteller nicht zugerechnet werden. Das KBA fordere im Übrigen auch bei den vom Rückruf betroffenen Fahrzeugen nicht eine grundlegende Änderung, sondern lediglich eine optimierte Aussteuerung einer Funktionsweise des Emissionskontrollsystems. Denn obwohl die Regelungsbedingungen für das geregelte Kühlmittelthermostat nicht nur auf dem Prüfstand zur Anwendung kommen würden, habe das KBA einen Rückruf angeordnet, weil es normale Betriebsbedingungen gebe, unter denen das geregelte Kühlmittelthermostat nicht eingreife.

Es komme für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, dass das KBA eine nachträgliche Nebenbestimmung angeordnet habe. Der Umstand, dass ein nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug vorliege, ändere nichts daran, dass die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung trag, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Auch sei das Software-Update für die betroffenen Fahrzeuge vom KBA freigegeben worden. Das Update habe keinen relevanten Einfluss auf die zertifizierten Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Motorleistung, das Drehmoment, die Geräuschemissionen und die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs. Sofern der Halter das Aufspielen der neuen Software nicht verweigere, dürfe er das das Fahrzeug auch weiterhin ohne Einschränkung betreiben. Verweigere die Klagepartei das Aufspielen der neuen Software, so habe sie einen daraus folgenden Schaden ausschließlich selbst zu vertreten und die Klage sei aus diesem Grund abzuweisen.

Die Klagepartei habe nicht substantiiert vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aktiv seien. Die Klagepartei müsse insoweit konkrete Konstruktionsteile benennen und ihre Funktionsweise beschreiben. Sie müsse zudem begründen, warum keiner der gesetzlichen Zulässigkeitsgründe vorliege. Verweise auf Zeitungsartikel und Pressebeiträge seien kein substantiierter Sachvortrag.

Die Ausführungen der Klagepartei zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug begründe keine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Abgasrückführungssystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs werde selbst bei niedrigen Temperaturen nicht abgeschaltet und sei selbst bei zweistelligen Minusgraden nicht aktiv. Auch erfolge keine Abschaltung der Abgasrückführung bei Temperaturen oberhalb von 30 Grad Celsius, sondern erst ab einer (hypothetischen) Außentemperatur von 99 Grad Celsius. Zahlreiche Oberlandesgerichte hätten zudem zutreffend festgestellt, dass das Verständnis, nach dem es sich bei einen "Thermofenster" um eine zulässige Funktion handele, zumindest vertretbar sei.

Die technischen Behauptungen der Klagepartei zur Regelung der Kühlmittelsolltemperatur seien nicht hinreichend substantiiert. Es sei schon nicht erkennbar, worin die Abschalteinrichtung liegen solle. Die "Kühlmittelsolltemperaturregelung" stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Insbesondere liege keine Regelung vor, aufgrund derer au dem "Prüfstand" eine andere Abgasreinigungsstrategie oder Emissionskontrollstrategie angewendet werden würde als im realen Straßenbetrieb unter gleichen Betriebsbedingungen. Es lägen also kein Mechanismus und keine Softwarelogik vor, die erkennen würden, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb befinde und in Abhängigkeit davon etwas schalten oder regeln würden. Die Kühlmittelsolltemperaturregelung sei vielmehr gleichermaßen im Straßenbetrieb als auch auf dem Prüfstand aktiv.

Im vorliegenden Fall gebe es keine Prüfstandsmanipulation, wie sie die Rechtsprechung offenbar bei Fahrzeugen des W-Konzerns festgestellt habe. Es sei keine manipulative Umschaltlogik verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße. Es fehle also an einer Funktion, durch die der Prüfstand erkannt werde und der Stickoxidausstoß manipulativ lediglich für Zwecke des EG-Typengenehmigungsverfahrens gezielt reduziert werde.

Überdies habe die Beklagte nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt und ein Schaden sei auch nicht dargetan. Ein System, das im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise funktioniere wie auf dem Prüfstand vermöge den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Auch habe die Klagepartei nicht schlüssig dargelegt, welches konkrete deliktische Verhalten sie welchem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten vorwerfe. Unbestimmte Mutmaßungen in Bezug auf den Vorstand würden insofern nicht genügen. Weder ein Organ, ein Organmitglied oder ein "deliktsrechtlich Verantwortlicher" der Beklagten habe entschieden, eine unzulässige Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug bauen zu lassen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein Anlass bestehe, der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, welche über die Darlegungen hinausgehe, die diese getätigt habe. Weitre Darlegungen seinen der Beklagten schon unter dem Gesichtspunkt des Geheimnisschutzes nicht zumutbar. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seien im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht offenzulegen. Die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware und die ihr zugrundeliegenden Parameter seien sensible Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten. Ein Vortrag hierzu würde dazu führen, dass diese Geheimnisse gegenüber der Öffentlichkeit - und somit auch gegenüber Wettbewerbern - bekannt würden. Die Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Naumburg stelle einen Ausreißer dar und sei ohne hinreichende Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts getroffen worden.

Einer Vorlage des Rückrufbescheides bedürfe es nicht. So sei der Tenor des Bescheides unstreitig. Zudem enthalte der Bescheid Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Klagepartei ohnehin keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden, müsse sich diese jedenfalls gezogene Nutzungen anrechnen lassen. Die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrage 200.000 Kilometer.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.05.2021 und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das angerufene Landgericht Essen ist sachlich und insbesondere örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Denn nach der Rechtsprechung seines Berufungsgerichts - der sich die Kammer anschließt - kommt es für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit den sogenannten "Abgasfällen" darauf an, wo die Erfüllungshandlungen betreffend des Erwerbsgeschäfts getroffen wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2018, 32 SA 53/18, Rz. 27, juris). Vorliegend fand ein Barkauf in F statt, was nach dem Vorgesagten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen begründet.

2. Ebenfalls zulässig ist Klageantrag zu 2). Da eine Zugum-Zug Leistung begehrt wird, ist der Annahmeverzug, welcher Gegenstand von Klageantrag zu 2) ist, aufgrund der Wirkungen der §§ 756, 765 ZPO ausnahmsweise als Rechtsverhältnis feststellungsfähig im Sinne des § 256 ZPO (vgl. hierzu: Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256, Rn. 5 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist aus gleichem Grund gegeben.

II. In der Sache hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kammer folgt einer Entwicklung in der jüngeren Judikatur, welche für den streitgegenständlichen Motorentyp die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und - daran anknüpfend - aus §§ 826, 31 BGB folgende Schadensersatzansprüche bejaht (chronologisch: OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2020, 8 U 8/20; OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020, 7 U 35/20; LG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2021, 16 O 1963/20; LG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2021, 52 O 52/21; LG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2021, 8 O 431/20; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2021, 12 O 320/19).

1. Der Klagepartei steht gemäß §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich des Wertes der von ihr in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen zu.

a. Mit der eingangs benannten Rechtsprechung ist aus den folgenden Gründen von einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 auszugehen: Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittelsolltemperaturregelung. Eine solche kann grundsätzlich als unzulässige Abschalteinrichtung ausgestaltet sein. Die Klagepartei hat behauptet, dass dies hier der Fall ist, und dieser Vortrag ist prozessual als zugestanden zu behandeln. Im Einzelnen:

(1) Das Vorhandensein einer Kühlmittelsolltemperaturregelung ist unstreitig. Es ist weiter unstreitig, dass das Fahrzeugmodell der Klagepartei einem behördlichen Rückruf wegen einer "unzulässigen Abschalteinrichtung" unterliegt. Es ist schließlich unstreitig, dass sich der Rückruf auf die Kühlmittelsolltemperaturregelung bezieht.

(2) Weiter gibt es - neben dem Umstand, dass das KBA in seiner Rückrufdatenbank selbst den Begriff "unzulässige Abschalteinrichtung" verwendet - hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass eine Kühlmittelsolltemperaturregelung grundsätzlich als eine unzulässige Abschalteinrichtung ausgestaltet sein kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn das Kühlmittelthermostat immer dann öffnet, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand ist bzw. die Parameter des NEFZ erkannt werden, weil sie dann wie eine Prüfstandserkennung funktioniert und dann nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Die Klagepartei hat insoweit vorgetragen, dass die Kühlmittelsolltemperaturregelung nur auf dem Prüfstand aktiviert werde, weshalb auch nur dort die Stickoxidwerte unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte blieben. Die Prüfstandserkennung erfolge über die auf dem Prüfstand erheblich geringeren Beschleunigungswerte, die damit einhergehende geringere Motordrehzahl sowie den geringeren Luftmassenstrom.

(3) Dazu hat sich die Beklagte nicht hinreichend erklärt (§ 138 Abs. 2 ZPO), sodass der Vortrag unter den Umständen des Streitfalles als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Eine Last zu substantiiertem Bestreiten besteht zwar nicht schlechthin, aber vor allem dann, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, sich diese auch nicht verschaffen kann und daher pauschal behaupten darf, während der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (ebenso in der hiesigen Fallkonstellation: LG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2021, 8 O 431/20, Rz. 36, beckonline; OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020, 7 U 35/20, Rz 82, juris).

(a) Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, was das KBA im Rückrufbescheid an der Kühlmitteltsolltemperaturregelung konkret beanstandet und was sie mit dem Softwareupdate an der Regelung verändert hat. Sie hat somit, obwohl sie das als einzige kann, nicht erläutert, wie die Kühlmittelsolltemperaturregelung konkret ausgestaltet war und ist. Die Beklagte hat sich - soweit sie überhaupt Angaben gemacht hat - allgemein gehaltene Formulierungen beschränkt, denen inhaltlichtechnisch wenig entnommen werden kann. So spricht sie von einer "optimierten Aussteuerung einer Funktionsweise des Emissionskontrollsystems" oder von "normalen Betriebsbedingungen, unter denen das geregelte Kühlmittelthermostat nicht eingreife". Was genau damit gemeint sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.

(b) Soweit die Beklagte vorträgt, eine Vorlage des Rückrufbescheids des KBA oder auch nur näherer Vortrag zur Kühlmitteltsolltemperaturregelung stünden Geschäftsgeheimnisse entgegen, kann sie damit nicht gehört werden.

Zwar ist das Interesse einer Partei, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Prozess nicht offenlegen zu müssen, grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Allerdings genügt es nicht, dass sich eine Partei pauschal auf die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft. Vielmehr ist es im Prozess die Aufgabe des sich auf diesen Schutz Berufenden, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, welche konkreten Nachteile er bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisses zu befürchten hätte. Die Angaben der Beklagten sind angesichts ihrer Pauschalität nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen zu plausibilisieren (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020, 7 U 35/20, Rz. 74, juris). Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die ursprüngliche Ausgestaltung der Kühlmitteltsolltemperaturregelung durch das von der Beklagten bereit gestellte Software-Update technisch bereits überholt ist.

(c) Soweit die Beklagte pauschal und unter Verweis auf ein Schreiben des KBA vom 06.10.2020 (Anlagen B4; Bl. 355 d.A.) betont, es liege "keine Prüfstandserkennung" vor, reicht das deshalb nicht aus (ebenso: LG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2021, 8 O 431/20, Rz. 39, beckonline). Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich das Schreien vom 06.10.2020 auf einen Motor bezieht, welcher dem streitgegenständlichen Motor entspricht. Zum anderen kommt es tatsächlich (und rechtlich) auf dasselbe hinaus, wenn die Kühlmitteltsolltemperaturregelung, welche die sichere Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet, zwar theoretisch auch im realen Straßenverkehr existiert, sich außerhalb von Regelungsbedingungen, wie sie auf dem Prüfstand, unter realen Fahrbedingungen aber nicht vorkommen, oft abschaltet (OLG Naumburg, Urteil vom18.09.2020, 8 U 8/20, Rz. 31, juris).

(d) Weitere Hinweise waren der Beklagten in Bezug auf ihre sekundäre Darlegungslast nicht zu erteilen. Auch war sie nicht explizite aufzufordern, den Rückrufbescheid des KBA vorzulegen oder ergänzend zu den Gründen des Rückrufs vorzutragen. Zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien war während des gesamten schriftlichen Vorverfahrens die Darlegungslast der Beklagten, insbesondere vor dem Hintergrund der Einordnung der Kühlmitteltsolltemperaturregelung durch das KBA als "unzulässige Abschalteinrichtung". Die Beklagte setzte sich in ihren Schriftsätzen mit dieser Problematik und der dazu ergangenen Rechtsprechung auseinander, bezeichnete das Urteil des OLG Naumburg vom 18.09.2020 (8 U 8/20) als "Ausreißer" und verweigerte die Vorlage weiterer Dokumente unter Verweis auf "Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse". Die Beklagte war sich folglich sämtlicher Problemkreise bewusst, bewertete sie lediglich anders als die Klagepartei und das erkennende Gericht.

b. Eine Rechtfertigung für den Einsatz der Regelung liegt nicht vor. Soweit Art. 5 Abs. 2 S. 2 EG-VO 715/2007 in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet, sind die erforderlichen (engen) Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (LG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2021, 52 O 52/21, Rz. 43, beckonline). So ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kühlmitteltsolltemperaturregelung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen oder um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

c. Die Beklagte hat die Klagepartei durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht.

Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller nämlich konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware - wie ausgeführt - als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind. Dies hat zur Folge, dass ohne das Aufspielen des später von der Beklagten entwickelten Software-Updates ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 45, juris).

Ein Hersteller, der ein neues Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt bringen will, ist verpflichtet, das erforderliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren durchzuführen. Er hat beim Kraftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) insbesondere eine "EG-Typengenehmigung" zu erwirken und für jedes dem genehmigten Typ entsprechendes Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 46, juris).

Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen EG-Typengenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge entweder gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typengenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Dies setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV voraus, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typengenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug - im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 47, juris).

Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typengenehmigung formal vorliegt. Ebenso kann er auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben. Über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte das von der Klägerseite erworbene Fahrzeug schon deshalb nicht, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Kühlmitteltsolltemperaturregelung enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht vor.

d. Durch diese Täuschung hat die Klagepartei einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist.

(1) § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 50, juris).

Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist allein, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren im - maßgeblichen - Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig.

(2) Dass auch die Klagepartei in Kenntnis der vorgenannten Umstände das Fahrzeug nicht, zumindest nicht zum vereinbarten Kaufpreis erworben hätte, liegt nicht nur auf der Hand - kein Käufer würde sich auch nur auf die Möglichkeit eines Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein betroffenes Fahrzeug erwerben (ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2020, 13 U 20/19, Rz. 54, juris; BGH, Urteil vom 28.05.2020 VI ZR 252/19, Rz. 49; kritisch hingegen: OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2020, 7 U 92/19, RZ. 58, juris) - sondern wurde von dieser im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens bereits unmittelbar zum Ausdruck gebracht.

Soweit die Beklagte behauptet, dass die Erwartungen der Klagepartei an das streitgegenständliche Fahrzeug nicht enttäuscht worden seien, geht dies an der Sache vorbei. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass für die Klagepartei die Umweltfreundlichkeit ihres Fahrzeugs nicht von Interesse gewesen sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es zum Hauptinteresse eines jeden Fahrzeugkäufers zählt, ein Fahrzeug zu erwerben, dem nicht die Stilllegung droht. Dass der Klagepartei die Stilllegung ihres Fahrzeugs egal war, behauptet auch die Beklagte nicht.

e. Am Schadenseintritt bei der Klagepartei ändert auch das von der Beklagten angebotene Software-Update nichts. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Der Schaden entfällt nicht durch die - nach Vertragsschluss durchgeführte - Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelten Software-Updates, weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht entfällt. Das Update ist insoweit nicht zu berücksichtigen und rechtlich lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 52, juris).

f. Die Täuschungshandlung der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretene Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben.

Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu bejahen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint das Verhalten der Beklagten hier aber als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der tausendfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 64, juris).

g. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.

Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen.

Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter der Beklagten umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 70, juris).

Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.

Das ist hier der Fall: Steht der Anspruchsteller - wie die Klagepartei - vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, dann reicht es aus, wenn man die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers ausreichen lässt und auf eine weitere Substantiierung verzichtet. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen. Bei dieser Sachlage genügt die Behauptung der Klagepartei, dem Vorstand bzw. einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten seien die in tausenden Fällen erfolgten Manipulationen an den Motoren bekannt gewesen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass verfassungsmäßig bestellte Vertreter auch Personen sind, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 72, juris).

Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die flächendeckend in vielen tausend Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es im Übrigen mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidende Personen handelte, wobei einem untergeordneter Konstrukteur in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 73, juris).

Mit überzeugender Begründung hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, Rz. 56, juris) darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorensteuerung für eine so hohe Anzahl von Neufahrzeugen erteilt, eine gewichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein muss. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand gehandelt haben sollte, spricht alles dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelte (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 74, juris).

Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. bereits die obigen Ausführungen zur Abschalteinrichtung). Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale. Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen.

Der nach diesem Maßstab reduzierten primären Darlegungslast genügt das Vorbringen der Klagepartei. Denn diese hat vorgetragen, dass wenigstens eine leitende Person aus dem Vorstand, zumindest jedoch ein Repräsentant, die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat oder diese zumindest Kenntnis von der Entscheidung hatte und diese nicht unterbunden hat. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 76, juris).

Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Dies hätte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt hat sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Sofern die Beklagte sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis weiterer insbesondere leitender Mitarbeiter hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht.

Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen. (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 77 ff., juris).

h. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses.

(1) Als Rechtsfolge ergibt sich zunächst der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug (insgesamt: 23.000,00 Euro), Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.

Dabei sind die allgemeinen Grundsätze der Vorteilsausgleichung zur Anwendung zu bringen. Die Klagepartei kann mithin die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf ihren Anspruch allerdings die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an (OLG Hamm Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, Rz. 85, juris).

Den Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt die Kammer nach der anwendbaren Methode des linearen Wertschwundes entsprechend § 287 ZPO auf insgesamt 4.208,55 Euro. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art regelmäßig eine durchschnittliche Gesamtlaufleistung von 250.000 km aufweist (ebenso für diesen Fahrzeugtyp: LG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2021, 8 O 431/20, Rz. 54, beckonline; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2021, 12 O 320/19, Rz. 62, juris). . Als Anfangslaufleistung waren 40.770 Kilometer zugrunde zu legen. Denn unstreitig wies das streitgegenständliche Fahrzeug bei Erwerb diese Laufleistung auf. Unter weiterer Berücksichtigung einer Laufleistung von 79.055 Kilometern im Termin zur mündlichen Verhandlung errechnet sich die vorgenannte Nutzungsentschädigung (23.000,00 Euro × 38.285 km ÷ 209.230 km = 4.208,55 Euro). Zieht man diese Nutzungsentschädigung vom Bruttokaufpreis ab, errechnet sich ein Betrag in Höhe von 18.791,45 Euro 23.000,00 Euro ./. 4.208,55 Euro).

2. Der Anspruch der Klagepartei auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Soweit die Klagepartei mit Klageantrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs seit dem 28.02.2020 in Annahmeverzug befindet, hat die Klage Erfolg. Die Kammer sieht in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 20.02.2020 ein hinreichendes wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB, welches geeignet war, Annahmeverzug zu begründen.

4. Der Anspruch der Klagepartei auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgte ebenfalls aus § 826 BGB, da die Rechtsverfolgung über einen Rechtsanwalt zweckentsprechend im Sinne des § 249 BGB erscheint. Maßgeblich ist insoweit jedoch - unter Berücksichtigung einer auch schon im Zeitpunkt des vorgerichtlichen Tätigwerdens abzuziehende Nutzungsentschädigung, welche mit dem Kaufpreis zu saldieren ist (BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 334/06, Rz. 23, juris) - lediglich ein Gegenstandswert von bis zu 19.000,00 Euro. Überdies vermag die Kammer in dem vorliegenden Rechtsstreit keine solche Schwierigkeit erkennen, welche eine über die Regelgebühr von 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr rechtfertigt. Infolgedessen errechnen sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro. Der Anspruch auf die darauf entfallenden Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.