LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2021 - L 7 R 39/17
Fundstelle
openJur 2021, 31914
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 4.637,39 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Musik mit Chorarbeit der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte für den Zeitraum vom 9. November 2010 bis 31. Dezember 2012 unterlag.

Die Klägerin ist Trägerin der allgemein bildenden ... Schule des Evangelischen Schulzentrums A-Stadt. Unter dem 8. November 2010 schlossen die Klägerin und die am ... Mai 1987 geborene Beigeladene zu 1. einen ersten "Honorarvertrag", in dem es unter anderem hieß, die Beigeladene zu 1. (Studentin) erhalte für ihre selbstständige Tätigkeit in der ... Schule für Musikunterricht und für Chorarbeit ein Honorar in Höhe von 16,00 Euro pro Stunde für 7 Stunden pro Woche. In dem Honorarvertrag hieß es weiter, für Abwesenheitszeiten, zum Beispiel Krankheit, entfalle ein Honoraranspruch; der Honorarnehmer habe keinen Anspruch auf Urlaub. Der Vertrag gelte für den Zeitraum vom 9. November 2010 an bis (kein Eintrag). Eine voraussehbare Verhinderung sei rechtzeitig mitzuteilen. Die Steuern würden von der Beigeladenen zu 1. selbst entrichtet. Für beide Seiten bestehe das Recht, das Honorarverhältnis - ohne Einhaltung einer Frist - zu beenden. Weiter heißt es in § 7 der genannten Vereinbarung, dass durch diesen Vertrag ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet werde.

Nachfolgend schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1. zwei weitere Honorarverträge am 5. August 2011 und 27. Juli 2012 mit gleichem Inhalt, wobei das Honorar für 11 bzw. 13 Stunden vereinbart wurde. Diese Verträge waren jeweils für das Schuljahr befristet, zuletzt bis 21. Mai 2013.

Nach einer bei der Klägerin im Frühjahr 2013 durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) u.a. zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. erließ die Beklagte unter dem 20. Januar 2014 gegenüber der Klägerin zunächst einen Bescheid nach § 7 SGB IV mit falschen Daten bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten und falschen Beschäftigungszeiten der Beigeladenen zu 1.. In dem Bescheid hieß es unter anderem, die durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Feststellung führe nach Auswertung der bisher vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die von der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit für die Zeit "vom 25. August 2008 bis 17. Juli 2009 als Religionslehrerin" eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV darstelle. Die Beigeladene zu 1. sei in diesen Zeitraum versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt gewesen. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet werde, entscheide sich letztlich danach, welche Merkmale überwögen. Alle Umstände des Falles seien zu berücksichtigen. Hierbei sei die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten; wichen die vertraglichen Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, hätten letztere ausschlaggebende Bedeutung. Eine sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebende Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung könne nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kein Dispositionsrecht. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. liege mit einem Urteil des LSG E-Stadt-Brandenburg vom 13. Juni 2011 - L 9 KR 294/08 - eine gesicherte Rechtsprechung zu Lehrkräften vor. Hiernach habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen entschieden, dass diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichteten, in der Regel Arbeitnehmer seien, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilten. Dagegen könnten Volkshochschul-Dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmter Kurse mit vorhandenem festgelegten Programm handele. Die Beigeladene zu 1. zähle zu den abhängig Beschäftigten, weil sie über keine eigene Betriebsstätte verfügt habe, Arbeitsgeräte und Materialien durch die Klägerin gestellt worden seien und sie keine Eigenwerbung betreibe. Bei Lehrern/Erziehern an allgemeinbildenden Schulen rechtfertige sich die Annahme einer abhängigen Beschäftigung vor allem aufgrund der betrieblichen Eingliederung. Sei danach der Lehrer/Erzieher innerhalb des laufenden Schuljahres Teil der Gesamtorganisation, dürfte eine selbstständige Tätigkeit zu verneinen sein. Nach Auswertung des Honorarvertrages und Fragebögen ergebe sich die Bewertung, dass die Ausübung einer versicherungsrechtlichen Tätigkeit vorliege. Die mit Honorarvertrag beschäftigten Lehrer/Erzieher führten die gleichen Arbeiten aus, wie fest angestellte Mitarbeiter der Schule. Die Schule sei zur Sicherstellung der Betreuung der Schüler auch auf diese Lehrkräfte angewiesen. Die alleinige Möglichkeit, über die Annahme der angebotenen Tätigkeit zunächst eigenständig zu entscheiden, führe nicht zum Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung. Diese Organisationsform sei in vielen Wirtschaftsbereichen vorzufinden, in denen die Arbeitszeiten nicht immer mit den eigenen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vollständig abgedeckt werden könnten.

Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Es handele sich bei der Beigeladenen zu 1. um eine nebenberuflich tätige Lehrerin, die mit einem Honorarvertrag stundenweise bei ihr tätig gewesen sei. Es sei ein Stundenhonorar verabredet worden, für Abwesenheitszeiten wie Krankheit sei dieses nicht gezahlt worden. Einen Anspruch auf Urlaub habe sie ebenfalls nicht gehabt. Im Vertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass durch diesen Vertrag weder ein Arbeits- noch ein Dienstverhältnis begründet werden sollte. Die Beklagte habe verkannt, dass eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV voraussetze, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. habe eine von vornherein zeitlich begrenzte Honorarvereinbarung zugrunde gelegen. Das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trage die Beigeladene zu 1. selbst. Sie erhalte ihr Honorar nur für tatsächlich nachgewiesene Unterrichtsstunden und eben keine Vergütung etwa im Krankheitsfalle. Ein Anspruch auf einen etwaigen Mindestlohn oder ein Mindesteinkommen oder eine Entschädigung für ausgefallene Stunden bzw. Lohnfortzahlung bestehe nicht. Die Tatsache, dass das Lehrpersonal an den Lehrplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebunden sei, schließe eine selbstständige Tätigkeit im Übrigen nicht aus. Dies gelte auch dafür, dass Methodik und Unterrichtsmaterialien auf verbindlichen Vorgaben der ... Schule letztlich beruhten. Es liege eben keine weisungsgebundene Tätigkeit vor, weil die Art und Weise der Bestimmung, wie das Ziel der Tätigkeit erreicht werde, der eigenen Entscheidung der Beigeladenen zu 1. überlassen bleibe. Zudem habe die Beigeladene zu 1. ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Teambesprechungen und Unterrichtsvorbereitungen erhalten, wie sich aus Verwaltungsvorgängen anderer betroffener Lehrkräfte ergebe. Ebenso sei die Teilnahme an Schulfeiern und Andachten vergütet worden. Für abhängig beschäftigte Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sei dies nicht üblich. Zudem spreche die Tatsache, dass in den Ferien für die Beschäftigten keine Vergütung gezahlt worden sei, gegen eine abhängige Beschäftigung.

Während des Widerspruchsverfahrens erhielt die Beklagte von der Beigeladenen zu 1. die weiteren Honorarverträge vom 5. August 2011 und 27. Juli 2012 übersandt, wobei im letztgenannten Vertrag von der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich ihres beruflichen Status "Selbstständigkeit" im Vertrag genannt wurde. Nach weiterer Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 7. Juli 2014 einen weiteren Bescheid. Der zuvor erlassene Bescheid vom 20. Januar 2014 wurde geändert. Die von der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 9. November 2010 bis 31. Dezember 2012 für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Musiklehrerin sei eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV. In diesem Zeitraum sei die Beigeladene zu 1. zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Im Übrigen war der weitere Inhalt in dem Bescheid derselbe wie im Bescheid vom 20. Januar 2014. Dieser habe eine falsche Berufsbezeichnung beinhaltet bzw. falsche Beschäftigungszeiträume. Der jetzige Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass etwa die Bezeichnung als Honorarvertrag sowie die Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit zunächst einmal kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit darstellten. Das sozialversicherungsrelevante Beschäftigungsverhältnis sei ein Rechtsverhältnis, das auf faktischer, nicht aber auf vertraglicher Grundlage beruhe und dass der Disposition der Vertragsparteien entzogen sei. Bei der ... Schule handele es sich darüber hinaus um eine allgemeinbildende Schule, sodass nach den von dem LSG Berlin-Brandenburg entwickelten Kriterien hier ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, da Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und damit auch die Beigeladene zu 1. in den Schulbetrieb eingegliedert seien. Sie sei an den Lehrplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebunden, habe ihre Arbeitszeit nicht frei bestimmen können. Die zu unterrichtenden Schulklassen, der Zeitpunkt des Unterrichts und das Unterrichtsfach, seien von der Schule vorgegeben worden; die Teilnahme an Teambesprechungen, für die die Beigeladene zu 1. stundenweise bezahlt worden sei, verdeutliche ebenfalls ihre Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Ein Unterschied zu den fest angestellten Lehrern sei hinsichtlich der Eingliederung in den Schulbetrieb nicht erkennbar. Die persönliche Verpflichtung zur Dienstleistung sei ein typisches Arbeitnehmermerkmal. Auch wenn die persönliche Einwirkung der Klägerin in Gestalt ausdrücklicher Weisungen bei der Art und Weise des zu vermittelnden Unterrichtsstoffes nicht in Erscheinung getreten sei und dadurch die Art und Weise der Unterrichtserteilung sowie der Vermittlung des Unterrichtsstoffes dem selbstverantwortlichen Ermessen des Lehrers überlassen bleibe, liege eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, da die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt werde. Ein für die Selbstständigen charakteristisches Unternehmerrisiko sei nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 1. sei nach Stunden bezahlt worden, ihr seien die tatsächlich geleisteten Stunden auch bezahlt worden. Die fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei kein Merkmal für oder gegen eine abhängige Beschäftigung, da es sich hier aber um eine gesetzlich bestimmte Rechtsfolge aus der zunächst zu treffenden Entscheidung handele, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege. Insgesamt überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.

Mit ihrer am 3. September 2014 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der vorgenannten Bescheide der Klägerin weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat die Klägerin vorgetragen, das Honorar sei von der Umsatzsteuer befreit gewesen. Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften angehöriger freier Berufe definiere eine Partnerschaft als eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschlössen. Die Tätigkeit als Lehrer sei ausdrücklich als mögliche Ausübung eines freien Berufes dort genannt. Die Beigeladene zu 1. habe während ihrer Tätigkeit auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikation persönlich und eigenverantwortlich Dienstleistungen höherer Art erbracht, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck einer privaten, allgemeinbildenden Einrichtung gedient hätten. Jeder Tätige müsse sich an der Schule nach allgemeinen Ordnungs- und Organisationsregeln richten, da sonst ein geordneter Schulbetrieb nicht möglich sei. Der Unterricht in Musik setze im Übrigen eine spezielle Begabung und eine besondere Kreativität des Lehrers voraus, die von der Weisung des Schulträgers oder der Schulbehörde nicht erfasst werden könnten. Zudem sei ihr auch ihre Vorbereitungszeit für ihren Unterricht zusätzlich zu den tatsächlich geleisteten Stunden vergütet worden, was bei einem abhängigen Lehrer unüblich sei. Ein Unternehmerrisiko bedeute im Übrigen auch, dass auch der selbstständig Auftretende durch ein erfolgreiches Auftreten am Markt seine Vergütung zu steigern vermöge, aber auch gleichzeitig das wirtschaftliche Risiko trage, dass sich die ihm gebotene Leistung nicht gewinnbringend vermarkten lasse.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin in der Zeit vom 9. November 2010 bis 31. Dezember 2012 keine Beschäftigung mit nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV gewesen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Das SG Stralsund hat D. (Lehrkraft) sowie die Barmer BEK und die F. zu dem Rechtsstreit beigeladen. Es hat ferner von der Klägerin die von der Beigeladenen zu 1. in dem streitbefangenen Zeitraum erstellten Rechnungen zu den Gerichtsakten genommen und den Beitragsbescheid der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 13. Februar 2014 betreffend eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen angefordert. Hieraus ergibt sich eine Nachforderung der Beklagten für die Beigeladene zu 1. in Höhe von 4.637,39 Euro.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 hat das SG die Beigeladene zu 1. ergänzend zu ihrer Tätigkeit befragt. Diese hat u.a. erklärt, sie sei damals auf Anruf ihrer Vorgängerin in Kontakt mit der Klägerin gekommen, habe dann einen Probetag absolviert und sei sozusagen eine Woche "mitgelaufen". Als dann der Honorarvertrag geschlossen worden sei und die Tätigkeit begonnen habe, habe sich das so dargestellt, dass von den fünf Musiklehrern eine in Festanstellung bei der Schule sich befunden habe, mit der man sich einmal wöchentlich getroffen habe und die Anregungen bezüglich der Musiktheorie und Geschichte gegeben habe. Was an Instrumenten bzw. musikalischer Praxis vermittelt worden sei, sei in eigener Entscheidung gewesen. Sie habe lediglich aufgrund der Erfahrung der festangestellten Musiklehrerin die Anregungen aufgenommen und umgesetzt, was Materialien insbesondere in Theorie und Geschichte anbelangt habe. Vertretungsstunden habe sie nicht gegeben. Wenn sie sagen solle, inwieweit sich ihre Tätigkeit zu der festangestellten Musiklehrerin unterschieden habe, sei es im Prinzip der gleiche Job gewesen, aber sie seien mit dem Rahmenlehrplan und den schulrechtlichen Bestimmungen ja nicht vertraut gewesen, da ja auch das Lehramtsstudium nicht ihr Weg gewesen sei. Die Anregungen, die von der Musiklehrerin gegeben worden seien, denen sei sie insofern auch gefolgt, hätte aber ein Mitspracherecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung gehabt. Wenn sie sich zurück erinnere, könne es auch so gewesen sein, dass zwei festangestellte Musiklehrer da gewesen seien aber die eine, die habe praktisch für sie die Leitfigur in dem Sinne abgegeben. Die Einführung sei dann durch die festangestellte Musiklehrerin gemacht worden.

Durch Urteil vom 13. Dezember 2016 hat das SG Stralsund den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im Zeitraum vom 9. November 2010 bis 31. Dezember 2012 keine Beschäftigung mit nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV gewesen ist. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2014 (in der Fassung des Änderungsbescheides zum 7. Juli 2014) sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Beigeladene zu 1. sei bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in abhängiger Beschäftigung tätig gewesen und habe mithin nicht der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterlegen, wonach Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien, versicherungspflichtig seien.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. weise sowohl Merkmale der Selbstständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände überwögen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Die Honorarverträge trügen nicht die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsvertrages. Im Gegenteil machten sie deutlich, dass lediglich geleistete Stunden Vergütungsansprüche generierten. Im Krankheits- und Urlaubsfalle blieben diese aus. Die Beigeladene zu 1. habe sich ihrer monatlichen Vergütung nicht gewiss sein können, was ein deutliches Anzeichen nicht abhängiger Beschäftigung eines Unternehmerrisikos sei. Weiterhin habe die Klägerin aus dem Honorarvertrag lediglich den Anspruch auf die Unterrichtstätigkeit. Weitere Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. seien nicht inbegriffen gewesen und seien separat ausgehandelt und auch abgerechnet worden. Dem stehe nicht entgegen, dass sie sich an den angestellten Musiklehrern orientiert habe. Diese "Nutzung" beseitige den Status als Selbstständige nicht. Bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit sei sie inhaltlich frei gewesen. Die klägerseitige Bestimmung von Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit als Merkmale der Weisungsgebundenheit könnten allein die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen, wie der Umstand, dass der Inhalt des Unterrichts im Wesentlichen mit den anderen fest angestellten Lehrern identisch gewesen sei. Dies sei im pädagogischen Bereich typisch. Die Kammer sehe auch keine Deckungsgleichheit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. mit angestellten Lehrern. Die Art und Weise der Dienstverpflichtung unterscheide sich erheblich. Während die Beigeladene zu 1. stets entscheiden könne, ob sie - gegen Extravergütung - zum Beispiel an Besprechungen, Lehrerkonferenzen und Gottesdiensten teilnehme oder weitere Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen anbiete, stehe dies nicht in der Dispositionsfreiheit der angestellten Lehrer.

Als wesentlicher Faktor der Unterscheidung gelte nach Auffassung der Kammer der Grad der Lehrbefähigung. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in einem Parallelverfahren dargelegt habe, habe ihr Lehrkörper aus ca. 90 % angestellten Lehrern bestanden. Die freiberuflich tätigen Lehrer würden zur Abdeckung von Vertretungssituationen und als Ergänzung des Unterrichts beauftragt. Es sei in den öffentlichen wie in den privaten allgemeinbildenden Schulen im Land nach Kenntnis der Kammervorsitzenden üblich, dass jedenfalls vor Abschluss des Lehramtsstudiums bzw. ohne eine solche ausschließlich auf Honorarbasis Lehraufträge erfolgten. Wie die Verfahren vor der 1. Kammer des SG gezeigt hätten, würden als freiberuflich Tätige vorwiegend Studenten oder Externe mit fachlich einschlägigem Vorwissen engagiert. Dies treffe auch auf die Beigeladene zu 1. insofern zu, als sie kein abgeschlossenes Lehramtsstudium gehabt habe. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes habe die Beigeladenen zu 1. nicht in ein regelhaftes Angestelltenverhältnis aufgenommen werden können, da sie in Ermangelung eines abgeschlossenen Lehramtsstudiums nicht die Lehrbefähigung innegehabt habe. Dies gelte auch für Privatschulen. Die Beigeladene zu 1. habe daher an allgemeinbildenden Schulen des Landes und somit bei der Klägerin nicht in ein Anstellungsverhältnis eintreten können. Ohne den vollen Grad der Lehrbefähigung sei die Beigeladene zu 1. nicht den angestellten Lehrern gleichzusetzen wie die Praxis in Übereinstimmung mit den schulrechtlichen Gesetzen zeige. Die Auffassung der Beklagten, es käme auf die schulrechtlichen Bestimmungen nicht an, weil weder die rechtliche Ausgestaltung noch die rechtliche Grundlage der Tätigkeit sondern entscheidend die faktische Gleichheit der inhaltlichen Arbeit der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen maßgeblich sei, greife zu kurz. Dies führe zu einem Zirkelschluss. Weiterhin folge die Kammer der Argumentation der Beklagten nicht, die den Lehrkörper an allgemeinbildenden Schulen regelhaft als abhängig beschäftigt qualifizieren wolle. Dies widerspreche der Privatautonomie und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergangen sei. Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung sei im Rahmen dieser Vorschrift bereits geklärt und anerkannt, dass Lehrer durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelten. So habe das BSG ausgeführt, dass allein aufgrund einer geminderten Autonomie im Lehrerberuf nicht zwingend auf den Bestand einer abhängigen Beschäftigung geschlossen werden dürfe und insofern der Aspekt der Vergütungsgewissheit als Abgrenzungskriterium anzuwenden sei. Eine Vergütungsgewissheit der Beigeladenen zu 1. habe jedoch nicht bestanden.

Gegen das ihr am 18. Januar 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Februar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Entscheidend sei, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden sei und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten könne. Für die stärkere persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. spreche ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen. Diese beträfen nicht nur die Unterrichtsziele sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen zur Erlangung von Schulabschlüssen regelmäßig Nebenarbeiten anfielen. Neben der Unterrichtsvorbereitung seien dies die Korrekturen von Arbeiten, die Beteiligung an den Abnahmen von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen sowie die Abhaltung von Schulsprechstunden. So habe die Beigeladene zu 1. unter anderem auch an Teambesprechungen, Lehrerkonferenzen und Schulfeiern teilgenommen. Das SG verkenne, dass es der Beigeladenen zu 1. als eingesetzter Lehrkraft gerade nicht obliege, frei darüber zu entscheiden, ob sie an Besprechungen und Lehrerkonferenzen teilnehmen möchte. Die Teilnahme sei zwingend, da es um die Feststellung von Lerninhalten und die Benotung gehe. Der fehlende Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. auf Urlaub sei nicht maßgeblich für die Beurteilung der Statusfeststellung, da dieses lediglich Folgen der rechtlichen Würdigung und nicht Indiz mit ausschlaggebender Bedeutung für den Status der zu beurteilenden Tätigkeit seien. Gegen die vom SG festgestellte Selbstständigkeit spreche auch, dass die vereinbarte Bruttovergütung von 16,00 Euro betragsmäßig deutlich unter dem Bereich gelegen habe, was einem angestellten Lehrer tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zugestanden habe. Unerheblich sei insoweit, dass die Beigeladene zu 1. gemäß den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht in ein regelhaftes Angestelltenverhältnis habe aufgenommen werden können, die entsprechenden Vorschriften besagten lediglich, dass ohne Lehrbefähigung keine Übernahme in ein regelhaftes Angestelltenverhältnis erfolgen könne. Darüber, in welcher Rechtsform Vertretungskräfte einzustellen seien, sage das Schulrecht in Mecklenburg-Vorpommern nichts aus. Im Übrigen habe die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. einen Anspruch auf zunächst 7 später 11 bis 13 Wochenstunden umfassenden Einsatz gehabt. Da tatsächlich weniger Stunden Musikunterricht pro Woche stattgefunden hätten, seien der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses weitere Aufgaben übertragen worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese weiteren Aufgaben nicht auf der Grundlage der Verträge übertragen worden seien, sondern separat ausgehandelt und abgerechnet worden seien, bestünden nicht. Für die Einbeziehung in das bestehende Vertragsverhältnis spreche auch, dass für alle Tätigkeiten die vereinbarten 16,00 Euro pro Stunde gewährt worden seien und der Gesamteinsatz der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin regelmäßig den vereinbarten Wochenstunden entsprochen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts F-Stadt vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte müsse sich die Frage gefallen lassen, inwiefern aus organisatorischen und schulischen Gründen etwa auch eine andere Ausgestaltung - in Form einer geringere Eingliederung - in den Schulbetrieb der Klägerin möglich gewesen wäre. Die Auffassung der Beklagten käme einem faktischen Verbot der Lehrtätigkeit von Honorarkräften gleich. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen seien für die Entscheidung nicht maßgeblicher Beurteilungsmaßstab. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. an einer allgemeinbildenden Schule aushilfsweise unterrichtet habe, spreche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dafür, dass es sich um eine abhängige, nicht selbstständige Beschäftigung gehandelt habe. An allgemeinbildenden Schulen sei eine selbstständige Tätigkeit gerade möglich. Die Beigeladene zu 1. sei auch nicht verpflichtet gewesen, etwa an Teambesprechungen oder anderen Schulveranstaltungen der Klägerin teilzunehmen, die nicht ausdrücklich ihre eigenen Unterrichtsveranstaltungen gewesen seien. Sie habe über den Umfang ihrer Arbeitskraft frei verfügen können.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2. und 3. halten die Argumentation der Beklagten für zutreffend.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Beigeladene zu 1. persönlich befragt. Bezüglich ihrer Angaben wird auf das Protokoll vom 14. Juli 2021 (Bl. 198 und 199 der Gerichtsakte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 7 R 39/17 - S 1 R 380/14 SG Stralsund) und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Entgegen der Auffassung des SG Stralsund ist der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 in der maßgeblichen Fassung des Bescheides vom 7. Juli 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 9. November 2010 bis 31. Dezember 2012 der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag. Das angefochtene Urteil des SG war daher aufzuheben, und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides der Beklagten ist § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, wonach die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich Widerspruchsbescheide erlassen können. Angemerkt ist insoweit, dass das SG Stralsund zu Recht hier als maßgeblich den Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 angesehen und einer entsprechenden Prüfung unterzogen hat, da der zuvor erlassene Bescheid vom 20. Januar 2014 falsche Daten bezüglich der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. enthielt. Die Beklagte durfte im anhängigen Widerspruchsverfahren eine entsprechende Korrektur durch den Bescheid vom 7. Juli 2014 auch vornehmen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterliegen Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbstständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen zum Beispiel BSG Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R; BSG Urteil von 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R; Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R-).

Ausgangspunkt der Prüfung sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerin und die Beigeladene zu 1. für den streitbefangenen Zeitraum verschiedene, jeweils für ein Schuljahr befristete, Honorarverträge abgeschlossen. Danach ist zunächst davon auszugehen, dass die Vertragspartner letztlich eine freie Mitarbeit der Beigeladenen zu 1. vereinbaren wollten. Hierfür spricht nicht nur die Bezeichnung als Honorarvertrag, sondern auch etwa die Vereinbarung eines Honorars für die geleisteten Unterrichtsstunden. Typische Regelungen eines Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Regelung über den Urlaubsanspruch der Beigeladenen zu 1. fehlen nicht nur, sondern entsprechende Ansprüche wurden ausdrücklich durch die Vertragsparteien ausgeschlossen.

Allein ausschlaggebend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber nicht die Vereinbarung zwischen den Beteiligten; auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbstständigkeit muss vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarung sein. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welche gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelung zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R).

Diese Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten bzw. die Tätigkeiten eines Lehrers. Eine solche Tätigkeit kann grundsätzlich sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Insoweit sind in der Rechtsprechung Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich beurteilt worden (vgl. die entsprechende Übersicht bei Sägebrecht im juris Praxiskommentar SGB IV, § 7 Rz. 150 ff.). Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich vielfach mit der Abgrenzung von abhängig Beschäftigten und selbstständigen Tätigkeiten bei Lehrern befasst. Es ist zu beachten, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1. um eine Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule der Klägerin gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung gilt für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, dass sie regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09; Urteil des BAG vom 21. November 2017, 9 AZR 117/17; Urteil vom 17. Oktober 2017, 9 AZR 792/16). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass in allgemeinbildenden Schulen der von der Kultusverwaltung herausgegebene Lehrplan einzuhalten ist. Fächerkanon und Abschlussprüfung sind hier vorgegeben. Über die Selbstständigkeit einer Lehrkraft ist danach zu entscheiden, wie intensiv sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände des Unterrichts mitgestalten konnte (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R).

Zur Überzeugung des Senates war unter Beachtung o.g. Grundsätzen die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum abhängig beschäftigt.

Die Beigeladene zu 1. war insoweit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet. Sie war auf deren Material und deren Sachmittel angewiesen, sie hat die Räume der Klägerin für ihre Tätigkeit genutzt. Sie hat wie die festangestellten Lehrer in den Räumen der Klägerin unterrichtet und diente mit dieser Tätigkeit den betrieblichen Zwecken der Klägerin und hat an deren Verwirklichung mitgearbeitet. Entscheidend ist, dass die Klägerin die Beigeladene zu 1. letztlich zur Unterrichtserteilung herangezogen und diese die Aufgaben übernommen hat. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob sie diese Aufgaben letztlich freiwillig übernommen hat, denn auch jeder Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung, ob er etwa zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis begründen will oder nicht. Die Beigeladene zu 1. unterschied sich nicht wesentlich in ihrer Tätigkeit für die Klägerin von fest angestellten Lehrerinnen und Lehrern an dieser Schule, wie die Beigeladene zu 1. auch nochmals gegenüber dem Senat bestätigt hat. Hinzu kommt, dass die Beigeladene zu 1., wie sie gegenüber dem SG bekundet hat, offensichtlich noch eine Unterstützung durch eine gewisse "Einarbeitung" erfahren hat. Die Klägerin hat die Beigeladene zu 1. in ihre Organisationsstruktur wie einen fest angestellten Lehrer eingebunden.

Der Unterschied im Hinblick auf den Grad der Eingliederung zu angestellten Lehrkräften bestand lediglich zum einen darin, dass sie dann nach der Übernahme in eine "feste" Anstellungstätigkeit durch die Klägerin ab August 2013 an der einmal jährlichen Lehrerklausur teilgenommen hat, wobei eine solche Teilnahme vorher für sie nicht verbindlich gewesen ist. Zum andere musste sie erst als "angestellte" Lehrerin dann die Hofaufsicht führen, was sie zuvor als "Honorarkraft" nicht hat übernehmen müssen. Zwar hat die Beigeladene zu 1. offensichtlich im Rahmen der Stundenabrechnung die Teilnahme an Schulkonferenzen und schulischen Veranstaltung extra "abrechnen" können. Allerdings war, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, hierfür außerhalb des Honorarvertrages keine "Extravereinbarung" erfolgt, sondern - falls tatsächlich weniger Stunden Musikunterricht und Chorarbeit pro Woche stattgefunden haben als vertraglich vereinbart - erfolgte dann eine "Aufstockung" der Stunden bis zur vereinbarten wöchentlichen Zahl der Arbeitsstunden. Dies belegen die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Abrechnungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin. Diese Stunden wurden auch in gleicher Höhe wie eine Unterrichtsstunde vergütet.

Diese Merkmale rechtfertigen es nicht, sie als maßgebliche bzw. ausschlaggebende Kriterien für die Annahme einer Selbstständigkeit im eingangs genannten Sinne anzusehen. Die letztgenannten Aspekte genügen angesichts der "Eingliederung" der Beigeladenen zu 1. hierfür nicht und überwiegen keinesfalls.

Soweit das SG Stralsund in der angefochtenen Entscheidung als entscheidendes "Merkmal" eine fehlende Qualifikation bzw. Eignung der Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit zu einer "abhängigen Beschäftigung" ansieht, folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Zum einen ist hierbei schon anzumerken, dass die Ausführungen des SG hinsichtlich einer fehlenden "Lehrbefähigung" der Beigeladenen zu 1. und der fehlenden Möglichkeit, als angestellte Lehrerin arbeiten zu können, in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend sind. Die Beigeladene zu 1. hat dargelegt, dass sie nach Ablauf des letzten befristeten "Honorarvertrages" ab August 2013 zunächst festangestellte Lehrerin bei der Klägerin gewesen ist bzw. "übernommen" wurde und jetzt als Lehrerin im staatlichen Schuldienst tätig ist, ohne dass sich an ihrer "Befähigung" etwas geändert hat (sogenannte "Quereinsteiger"). Darüber hinaus legen schulrechtliche Bestimmungen nicht fest bzw. sind nicht maßgeblich dafür, ob eine entsprechende Tätigkeit als Lehrer in Form einer abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Insbesondere ist eine fehlende "Eignung" bzw. "Befähigung" des Dienstleistenden im Allgemeinen kein geeignetes taugliches Merkmal zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung (vgl. auch Urteil des BSG vom 24. März 2016, B 12 KR 20/14 R). Das Fehlen einer entsprechenden Qualifikation schließt keineswegs die Annahme eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses aus. Dies würde beispielsweise auch im Bereich von illegaler Beschäftigung zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, wobei die Beigeladenen selbst keinen Antrag gestellt haben.

Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) waren für den Senat nicht ersichtlich.

Der Streitwert war auf 4.637,39 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Streitsache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Maßgebend war vorliegend das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens. Die angefochtene Statusfeststellung ist vorliegend im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erfolgt und diente vorrangig dazu, die Beitragsentrichtung für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung für den streitbefangenen Zeitraum zu sichern. Insoweit lag das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrer hiesigen Klage verfolgte, in der Abwehr der bereits durch Beitragsbescheide erfolgten Beitragserhebung. Die Beitragsnachforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. im streitbefangenen Zeitraum beläuft sich auf 4.637,39 Euro. Auch wenn der Beitragsbescheid nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens geworden ist, ist diese Beitragsforderung maßgebend für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses. Im Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn - wie hier - bis zur Beendigung des Gerichtsverfahrens genügend Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Beitragserhebung vorliegen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senates vom 20. Februar 2018, L 7 BA 5/18 B - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt). Ergänzend weist der Senat angesichts der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass mögliche weitere wirtschaftliche Auswirkungen dieser Entscheidung, etwa im Hinblick auf die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung oder aber auch steuerrechtliche "Konsequenzen" bei der Streitwertfestsetzung hier keine Berücksichtigung finden können. Dies allein schon deshalb nicht, weil eine entsprechende "Bindungswirkung" dieser Entscheidung nur gegenüber den Beigeladenen bestehen kann.