SG Magdeburg, Urteil vom 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17
Fundstelle
openJur 2021, 31461
  • Rkr:

Bei der Stadt Magdeburg handelt es sich insgesamt um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich. Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen bezogen auf das gesamte Stadtgebiet vor, ohne dass örtliche Gegebenheiten bestehen, die eine Unterteilung des Stadtgebietes in mehrere Vergleichsräume zur Folge haben müssen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe.

Die Kläger, eine alleinerziehende Mutter mit ihrem im Oktober 2016 geborenen Kind, bewohnten in Magdeburg eine Zwei-Raum-Wohnung mit einer Größe von 45 qm. Der Beklagte erbrachte Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe 300,00 Euro (260,00 Euro Grundmiete zzgl. 40,00 Euro Nebenkosten) und für die Heizung in Höhe von 80,00 Euro (insgesamt 380,00 Euro). Zuletzt bewilligte er den Klägern Leistungen mit Bescheid vom 29. März 2017 für die Zeit ab Mai 2017.

Im Mai 2017 beantragten die Kläger die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug in eine ebenfalls in Magdeburg gelegene Drei-Raum-Wohnung mit einer Größe von 63,97 Euro sowie monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 375,00 Euro (315,00 Euro Grundmiete zzgl. 60,00 Euro Nebenkosten) und für die Heizung in Höhe von 60,00 Euro (insgesamt 435,00 Euro). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2017 ab.

Nach Unterzeichnung des Mietvertrages am 9. Juni 2017 bezogen die Kläger zum 1. Oktober 2017 die neue Wohnung.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 ab und legte der Leistungsberechnung Kosten für die Unterkunft in Höhe der bisherigen Aufwendungen und für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zugrunde.

Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, aufgrund der Geburt des Klägers zu 2) im Oktober 2016 habe eine größere Wohnung angemietet werden müssen. Eine sachgerechte Unterbringung des Kindes in einem eigenen Zimmer sei in der gegenwärtigen Wohnung nicht möglich. Die neuen Aufwendungen seien auch nicht unangemessen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, nach einem wie hier nicht erforderlichen Umzug seien die Kosten der Unterkunft lediglich in Höhe der bisherigen Aufwendungen zu erbringen.

Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ab und passte diese der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II an.

Bereits am 30. August 2017 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor, es bestehe aufgrund des Bedürfnisses eines Kinderzimmers ein Anspruch auf eine Drei-Raum-Wohnung. Die Einrichtung eines Wohn- und gleichzeitig Schlafzimmers für die Klägerin zu 1) sowie eines vollständig möblierten Kinderzimmers für den Kläger zu 2) sei in der vormaligen Wohnung nicht möglich gewesen, da dies die Raumgrößen nicht zugelassen hätten. Überdies seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Die Größe der Wohnung überschreite lediglich geringfügig die angemessene Wohnungsgröße für eine Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. November 2017 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2018 weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 375,00 Euro in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Nach dem im Klageverfahren vorgelegten und von ihm (dem Beklagten) herangezogenen Konzeptbericht beträgt der abstrakte Angemessenheitswert für die monatliche Bruttokaltmiete eines Zwei-Personen-Haushalts in Magdeburg zum Zeitpunkt des Umzuges 364,80 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Sitzungsprotokoll des Termins der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 15. Juli 2021 ergänzend verwiesen.

Gründe

Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kläger verfolgen ihr ausschließlich auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränktes Klagebegehren (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl. ausführlich BSG vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, Rn. 10 ff, juris m.w.N.) zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft und Heizung zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R, juris m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen bewilligt hat und diese Anspruch auf höhere Leistungen haben, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft gefolgt wird.

Die in diesem Sinne zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 22. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. November 2017 ist rechtmäßig und beschwert die Kläger nicht. Sie haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung in den Monaten Oktober 2017 bis April 2018.

Zu Recht hat der Beklagte in Ansehung des Umzuges der Kläger zum 1. Oktober 2017 die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung aufgrund wesentlicher Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und im Rahmen der Änderungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger, welche im streitbefangenen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11 ff SGB II erfüllten, Aufwendungen für die Unterkunft lediglich in Höhe von monatlich 300,00 Euro berücksichtigt. Mit dem Einwand, die Leistungen seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 375,00 Euro zu berücksichtigen, können die Kläger nicht durchdringen. Die Aufwendungen der Heizung erbringt der Beklagte in tatsächlicher Höhe.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Findet - wie hier - ein Umzug während des Leistungsbezuges statt, wird nach Satz 2 dieser Bestimmung für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt. Dies bedeutet, dass die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden. Eine "Deckelung" des Anspruchs auf Leistungen in diesem Sinne setzt voraus, dass (1.) sich die Aufwendungen durch den Umzug erhöhen, (2.) der Umzug nicht erforderlich war und (3.) die Höhe der Angemessenheitsgrenze im Zeitpunkt des Umzugs durch den Grundsicherungsträger auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts bestimmt worden ist (vgl. m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 12, juris).

Dies zugrunde gelegt durfte der Beklagte in dem hier streitigen Zeitraum die Aufwendungen für die Unterkunft auf die Höhe angemessener Aufwendungen als bisherigen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II "deckeln"; die Aufwendungen für die Heizung erbringt der Beklagte in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen:

(1.) Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung haben sich nach dem Umzug in die im streitigen Zeitraum von den Klägern bewohnte Wohnung gegenüber denen, die sie für die vor dem 1. Oktober 2017 gemietete Wohnung aufzubringen hatten, erhöht. Die Aufwendungen für die vormalige Wohnung betrugen beim Auszug 380,00 Euro (300,00 Euro zzgl. 80,00 Euro) und diejenigen für die neue Wohnung beim Einzug 435,00 Euro (375,00 Euro zzgl. 60,00 Euro) brutto warm.

(2.) Auch war der Umzug der Kläger in die neue Wohnung nicht erforderlich. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung zur Deckung des verfassungsrechtlich garantierten Unterkunftsbedarfs notwendig oder aus einem sonstigen Grund im Sinne eines plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grundes erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen. Insofern setzt die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Mehrkosten voraus, dass sich der Einzug gerade in die von dem Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind. Es können im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich zum einen innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist. Zum anderen muss die Überschreitung der bisherigen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des (nicht zwingend erforderlichen) Umzugs stehen (grundlegend BSG vom 21. November 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 14 ff, juris).

In Anlegung dieses Maßstabes kann dahinstehen, ob zumindest der Auszug der Kläger aus der vormaligen Wohnung erforderlich war. Anhaltspunkte für eine zwingende Notwendigkeit des Auszugs sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allerdings liegen in Form der klägerseitigen Beschreibung des Zuschnitts der Räumlichkeiten der vormaligen Wohnung Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aufteilung in Wohn-/Schlafraum der Klägerin zu 1) und Kinderzimmer des Klägers zu 2) nicht möglich gewesen sei und deshalb mit der beschriebenen Wohnraumsituation unter Umständen ein nachvollziehbarer Grund für einen Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde. Selbst wenn man aber mit der Klägerseite damit zumindest von der Erforderlichkeit des Auszuges ausgeht, stellen sich die Kosten gerade der von ihnen gewählten neuen Wohnung in Ansehung dieses allenfalls sonstigen Grundes für einen erforderlichen Auszug jedoch nicht als zur Abwendung des Veränderungswunsches angemessen dar. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es ihnen nicht möglich war, in Magdeburg eine Wohnung anzumieten, die nicht die - nach den folgenden Ausführungen der Kammer maßgeblichen - Angemessenheitswerte des Beklagten überschritten hätte.

(3.) Der Beklagte konnte die vorgebrachten Angemessenheitswerte für die streitbefangene Entscheidung der "Deckelung" der Aufwendungen für die Unterkunft (die Aufwendungen für die Heizung erbringt er in tatsächlicher Höhe) nach dem danach nicht erforderlichen Umzug heranziehen, da für den örtlichen Vergleichsraum zum Zeitpunkt des Umzuges am 1. Oktober 2017 zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestanden:

I Der Beklagte hat die Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft, die grundsätzlich getrennt von den Kosten für die Heizung (hierzu unter II) zu prüfen sind (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der von dem Beklagten im Klageverfahren als zum Zeitpunkt des Umzuges abstrakt angemessene Bruttokaltmiete vorgebrachte Betrag in Höhe von monatlich 364,80 Euro (bestehend aus dem Quadratmeterpreis in Höhe von 4,80 Euro Nettokaltmiete und dem Quadratmeterpreis in Höhe von 1,28 Euro kalten Betriebskosten multipliziert mit einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern) für einen im Vergleichsraum Magdeburg gelegenen Zwei-Personen-Haushalt nicht zu beanstanden. Dieser Angemessenheitswert beruht auf den Ermittlungen des Beklagten, die als Bericht März 2015 "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft" in Verbindung mit dem Bericht Januar 2016 (in Ansehung des Inhalts kann nur Januar 2017 gemeint sein) "Fortschreibung des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014" der Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgenden Bericht der A&K GmbH) Grundlage der gerichtlichen Entscheidung waren.

a) Zur Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße ist auf die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285 und RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) als die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen. Hiernach beträgt, wie von dem Beklagten auch berücksichtigt und von der Klägerseite nicht durch Beibringung von Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls in Frage gestellt, die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger als Zwei-Personen-Haushalt 60 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 201, L 5 AS 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 42; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21, juris).

b) Der Beklagte hat zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen zutreffend den für die Leistungsberechtigten qualitativ in Betracht kommenden Bestand an Mietwohnungen herangezogen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Dabei gehören Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Hierfür müssen Wohnwertmerkmale nicht in einem vorgeschalteten Schritt definiert werden. Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat seinen Ermittlungen einen Datenbestand ohne unzumutbaren Wohnraum zugrunde gelegt. Durch den im Bericht der A&K GmbH hinreichend nachvollziehbar dargestellten Ausschluss sog. Substandardwohnungen (Wohnungen, die nicht über die Merkmale Bad und Sammelheizung verfügen) gewährleistet der Beklagte, dass Wohnungen des unteren Segments mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard nicht in die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen eingeflossen sind.

c) Die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine im Sinne der Punkte a) und b) angemessene Wohnung hat der Beklagte in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (hierzu unter (1)) nach einem schlüssigen Konzept (hierzu unter (2)) ermittelt.

Dabei ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris).

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Es ist gerichtlich voll überprüfbar, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris). Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt indes nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Dabei handelt es sich bei dem behördlichen Konzept um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch den Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein, soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen. Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris). Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 Prozent (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

Nach diesen Maßgaben beruhen die Ermittlungen des Beklagten auf einem im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum erstellten schlüssigen Konzept. Das Konzept erscheint dem erkennenden Gericht überzeugend und wurde im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt.

(1) Die Entscheidung des Beklagten, das gesamte Stadtgebiet von Magdeburg als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, begegnet keinen Bedenken und wird auch klägerseits nicht angegriffen.

Das Stadtgebiet stellt den Wohnort der Kläger dar und umreißt zugleich den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Mit 228.144 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de; Bevölkerung kompakt: Personen) und 106.279 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung) weist es einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung auf, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürften). Auch sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des Beklagten sprechen, dass es sich bei der Stadt Magdeburg insgesamt um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt. Örtliche Gegebenheiten, die eine Unterteilung des Stadtgebietes in mehrere Vergleichsräume zur Folge haben müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist der im Bericht der A&K GmbH gezogene Rückschluss aus der Rechtsprechung des BSG zu der Stadt München nachvollziehbar, dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale auch bezogen auf das gesamte Stadtgebiet Magdeburg vorliegen (zur Stadt München BSG vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, sowie vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 22, juris). Mit einer Gesamtfläche von 201,84 qkm (https://www.magdeburg.de/Start/B%C3%BCrger-Stadt/Stadt/Daten/) liegt die Stadt Magdeburg weit unter der Gesamtfläche der Stadt München (310,71 qkm; https://www.muenchen.de/sehenswuerdigkeiten/muenchen-in-zahlen.html). Ebenso verhält es sich mit der Stadt Berlin (891,68 qkm; https://de.wikipedia.org/wiki/Berlin), dessen Stadtgebiet das BSG auch als einen Vergleichsraum gewertet und keine Unterteilungen vorgenommen hat (BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris). Beanstandungsfrei nimmt der Beklagte in diesem Zusammenhang die den erwerbstätigen Pendlern zugemuteten Anfahrtswege in den Blick. Diese Erwägungen zugrunde gelegt ist die Einschätzung des Beklagten nachvollziehbar, dass innerhalb des Stadtgebietes einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Es steht insoweit nicht zu befürchten, dass mit einem gegebenenfalls zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Stadtteilgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (in Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlin als einen Vergleichsraum BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18, juris). Im Einzelfall auftretenden Härten ist - in hier nicht vorliegenden Fällen eines Kostensenkungsverfahrens - im Rahmen der Prüfung, ob dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung unzumutbar ist, zu begegnen.

(2) Der Bericht der A&K GmbH erfüllt überdies die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und fortentwickelten methodischen Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Nachvollziehbar bietet das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Konzept als fachlich vertretbare Methode die Gewähr dafür, dass durch das planmäßige Vorgehen der A&K GmbH im Sinne der systematischen Entwicklung und Bewertung genereller Tatsachen die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Im Rahmen der hier allein gebotenen nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich feststellen, dass die A&K GmbH im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung des Tatbestandsmerkmals "Angemessenheit" gelangt ist.

Wie bereits ausgeführt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Konkretisierung des als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestalteten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "Angemessenheit" und damit das von dem Grundsicherungsträger gewählte Verfahren zur Ermittlung der Angemessenheitswerte grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar. Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). In Fällen, in denen das Gericht bei der Kontrolle außerrechtlicher Entscheidungen an die objektiven Grenzen der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaft und Praxis stößt, folgt daraus ein eingeschränktes Kontrollmaß. Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2020, S 27 AS 2683/19, Rn. 52 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, sowie mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz; juris). Zusammengefasst ist es damit ausreichend, die von dem Leistungsträger gewählte Methode unter Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen zu verifizieren. Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so nunmehr ausdrücklich BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze obliegt der erkennenden Kammer für die hier in Rede stehende Prüfung ein eingeschränktes Kontrollmaß im Sinne dieser nachvollziehenden Kontrolle. Bei der streitbefangenen Beurteilung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals angemessener Aufwendungen handelt es sich um eine außerrechtliche Frage, die nur nach fachlichen Kriterien beantwortet werden kann, für deren Beantwortung jedoch nicht nur ein vertretbarer fachwissenschaftlicher Ermittlungsgrundsatz existiert. Das Fehlen an insofern allgemein anerkannten Methoden belegen die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" [https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf] - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht (ausführlich hierzu die Kammer im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 68 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, juris).

In Anlegung der sich aus diesen objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle lässt sich das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode identifizieren, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung von Angemessenheitswerten gelangt ist. Im Rahmen ihrer Methodenfreiheit konnte der Beklagte zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte das Konzept der A&K GmbH wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials in der Stadt Magdeburg sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris). Es handelt sich um einen fachlich vertretbaren Ansatz zur Ermittlung der Angemessenheitswerte, den auch die Autoren des Forschungsberichts des BMAS für den zielführenden der möglichen Ansätze halten (vgl. Seite 233 des Forschungsberichts BMAS). Auf Basis dieser Methodik bedient sich die A&K GmbH zur konzeptionellen Herleitung der Angemessenheitswerte eines Annäherungsverfahrens (sog. iteratives Verfahren) zur Bildung von Prozenträngen (sog. Perzentilgrenzen), aus der die Grenzen für die Angemessenheitswerte - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - unter Einhaltung der höchstrichterlichen Mindestanforderungen plausibel abgeleitet werden:

(a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Die Datenerhebung zum Mietwohnungsbestand bezog sich nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im Bericht flächendeckend auf das gesamte Stadtgebiet und beschränkte sich nicht auf einzelne Stadtteile. Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung (vgl. hierzu BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris) nicht festzustellen. Der Rechtsprechung des BSG folgend hat die A&K GmbH durch das einheitliche Abstellen auf die Bruttokaltmiete zutreffend eine einheitliche Vergleichsbasis für die Datenerhebung gewählt und damit für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können (m.w.N. BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris). Hiervon zu Recht ausgenommen wurden, wie bereits ausgeführt, sog. Substandardwohnungen. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, nicht berücksichtigt wird (vgl. hierzu BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). So hat die A&K GmbH ausschließlich auf Mietwohnungen abgestellt, die prinzipiell für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind. Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, wurden durch entsprechende Filterfragen bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Hierzu zählten Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Nicht von den ausschließenden Filterfragen umfasster und damit - im Gegensatz zu den vorgenannten, explizit aufgeführten Wohnungen - von der Datenerhebung zutreffend berücksichtigter Wohnraum sind zudem auch Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Schließlich wurden auch Wohnungen einbezogen, die Zugangsbeschränkungen der sozialen Wohnraumförderungen unterliegen (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R, Rn. 22, juris).

(b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt. Die Datengrundlage erstreckt sich in Ansehung von § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II und damit zutreffend sowohl auf Neuvertrags- als auch auf Bestandsmieten (vgl. zur gesetzlichen Begrenzung der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris) und zudem - dem häufigkeitsorientierten Ansatz der gewählten Methode folgend - auf Angebotsmieten, wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer unter Punkt I c) (2) (c)) erfolgte. Dabei hat die A&K GmbH die Erhebungen der Bestandsmieten in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt, das geeignet ist, eine umfassende Abbildung der regional in Betracht kommenden Mieten zu ergeben: In der ersten Stufe hat sie mittels Fragebögen eine Befragung der örtlichen Großvermieter und -verwalter durchgeführt. In der zweiten Stufe hat sie zusätzlich eine Kleinvermieterbefragung ebenfalls mittels Fragebögen auf Basis vergleichbarer Daten zur ersten Stufe durchgeführt, wobei die Vermieter über die Adressdaten vom Grundsteueramt der Landeshauptstadt gewonnen wurden. Hierbei hat sie eine Dublettenprüfung zur Bereinigung der bereits in der ersten Stufe erhobenen Daten durchgeführt und zur Befragung ca. 2.100 und damit eine erhebliche Anzahl an kleineren Vermietern angeschrieben, um einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau zu erlangen. Für die Erhebung der Angebotsmieten wurden als hierfür geeignete Erkenntnisquellen drei große Internet-Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter in der Landeshauptstadt ausgewertet und die so gewonnenen Daten nach Erstellung einer einheitlichen und damit vergleichbaren Datenbasis zur Datengrundlage genommen.

(c) Der Zeitraum, auf den sich die vorstehend dargestellte Datenerhebung bezieht, wurde im Bericht dargelegt. Danach erfolgte die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von August 2014 bis Januar 2015 zum Stichtag 1. September 2014, hinsichtlich der Angebotsmieten in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014.

(d) Die Datenerhebung der A&K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ. In der Sache bedeutet Repräsentativität der Daten, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarktes liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25, juris). Die gewählte Datengrundlage kann u.a. dann eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris). So verhält es sich hier. Der Bericht stützt sich auf eine - für die Ermittlung der Angemessenheitswerte im Ergebnis herangezogene - Datengrundlage von 45.466 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen des für die hier gewählte Methode relevanten und damit maßgeblichen Mietmarktes im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers. Die Stadt Magdeburg verfügt über insgesamt 106.279 zu Wohnzwecken vermieteten (einschließlich aufgrund der sachangemessen im Bericht verwandten Filterfragen teilweise nicht relevanter) Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de; Wohnungen: Art der Wohnungsnutzung). Ergänzend stützt sich der Bericht auf 4.012 Angebotsmieten in der Stadt Magdeburg. Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 26, juris, dass aus einer Datenbasis von 10 Prozent keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10 Prozent nicht an). Einer darüberhinausgehenden gerichtlichen Überprüfung weiterer Detailfragen bedurfte es nicht. Gegen die Aussagekraft der Stichproben wurde kein fundierter Einwand erhoben. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nicht alle Wohnungen mit ihren - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit allein maßgeblichen - mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (vgl. hinsichtlich der grundsätzlich heranzuziehenden Wohnmerkmale im Sinne der §§ 558, 558c Abs. 1 BGB hierzu das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. September 2021 zum Grundsicherungsbereich Landkreis Harz, S 27 AS 2626/16, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 78 ff, juris).

(e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus. Die von der A&K GmbH dem Bericht zugrunde gelegten Daten stimmen mit dem Ziel, einen realitätsgerechten Mietwohnungsmarkt zu ermitteln, überein. Wie bereits ausgeführt, wurden Mieten für unzumutbare sog. Substandardwohnungen sowie nicht relevante Mieten, die mit persönlichen Beziehungen oder mit weiteren Leistungen gekoppelt sind, bei der Mietwerterhebung nicht berücksichtigt. Überdies wurde auf bereits vermietete als auch auf tatsächlich auf dem Markt angebotene Wohnungen und erst innerhalb der letzten neun Monate und damit auf eine der Aktualität entsprechende Datenbasis abgestellt. Dubletten wurden hierbei unberücksichtigt gelassen. Auch wurden die gewonnenen Daten mit Blick auf eine unterschiedliche Bewohneranzahl in Wohnungsgrößen in Anlehnung an die Grenzen des sozialen Wohnungsbaus untergliedert. Schließlich wurden die auf einheitlicher Datenbasis gewonnenen Mietdaten jeweils einer sog. Extremwertkappung unterzogen. So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris).

(f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

Ausgangspunkt der von der A&K GmbH gewählten Methode ist die Ermittlung der Nachfrage nach den für Leistungsberechtigte in Betracht kommenden Mietwohnraum einfachen Standards bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße, um sachangemessen neben der bereits erhobenen Angebotsseite (Daten zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten) auch die Nachfrageseite in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen einbeziehen und dadurch analysieren zu können, wie viele Wohnungen für die Versorgung tatsächlich benötigt werden. Um den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt versorgungsgerecht abzuleiten, definiert die A&K GmbH zunächst die Anzahl der Haushalte konkurrierender Nachfragegruppen nach preisgünstigem Wohnraum. Differenziert nach der Anzahl von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird auf Grundlage zuverlässiger Datenquellen geprüft, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragehaushalte im unteren Marktsegment sicherzustellen. Nach den Darlegungen im Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfrager) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte in der Stadt Magdeburg gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den dabei gewählten methodischen Ansatz, die Gesamtanzahl der Haushalte, und damit bestehend sowohl aus von Eigentümern bewohnten als auch zu Wohnzwecken vermieteten Haushalten, und nicht ausschließlich die Zahl der Mieterhaushalte in diese Berechnung einzubeziehen. Abhängig von den standortbedingten Besonderheiten mag die Gefahr bestehen, dass dieser Ansatz aufgrund des Wohneigentums zu Verzerrungen des Verhältnisses Nachfrage- und Angebotsseite in Regionen führen kann, in denen eine hohe Eigentumsquote vorliegt, die Eigentümerhaushalte aber eher dem gehobenen Segment zuzuordnen sind (Seiten 219 und 216 des Forschungsberichts des BMAS). Um eine solche Region handelt es sich bei der Stadt Magdeburg jedoch nicht. Die Landeshauptstadt weist keine hohe Quote von Haushalten mit von Eigentümern bewohnten Wohnungen auf (https://ergebnisse.zensus2011.de; Haushalte: Art der Wohnungsnutzung).

Die so errechneten prozentualen Anteile der Nachfragegruppen im unteren Marktsegment überträgt die A&K GmbH sodann auf die angebotsseitige Zielgröße, indem sie in mehreren, für die Kammer aufgrund der Darlegungen und Begründungen im Bericht schlüssig nachvollziehbaren Schritten diese Anteile jeweils so anpasst, dass den Verhältnissen am lokalen Markt entsprechend geeignete Werte für das - nach der Rechtsprechung des BSG maßgebliche - aus Wohnfläche und Mieten zu bildende Produkt (sog. Produkttheorie) festgelegt werden können (vgl. insoweit Seite 45 der Arbeitshilfe BMVBS), zu denen auch ausreichend Wohnraum vorhanden ist:

Um das errechnete Nachfragevolumen mit dem zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot vergleichen zu können, wird in einem ersten Schritt aus den erhobenen Bestandsmieten - differenziert nach Wohnungsgrößen - als vorläufiges Ergebnis jeweils die Grenze bei dem Mietwert bestimmt, unterhalb dessen der prozentuale Anteil des Wohnungsbestandes liegt, der dem ermittelten prozentualen Anteil der Nachfragehaushalte entspricht. Stellvertretend für das erforderliche Marktvolumen werden dabei aus diesen Anteilen der Verteilung der Bestandsmieten die vorläufigen Perzentilgrenzen, also jeweils derjenige Prozentrang definiert, der sich am Umfang dessen orientiert, was als theoretische Untergrenze bezüglich der Versorgung von Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum angesehen werden kann. Aus diesen vorläufigen Perzentilgrenzen lassen sich die endgültigen Mietwertgrenzen jedoch noch nicht ableiten. Da für das relevante Wohnungsangebot Mietpreise sowohl aus den Bestands- als auch aus den Angebots- und Neuvertragsmieten bestimmt werden können, werden nachvollziehbar diese nunmehr zueinander in Beziehung gesetzt. Die A&K GmbH überprüft insoweit die aus dem Datensatz der Bestandsmieten festgestellten nur vorläufigen Mietwertgrenzen durch Einbeziehung der erhobenen Werte der Angebots- und Neuvertragsmieten, um durch eine methodische Anpassung eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Sie ermittelt dabei im Wege eines iterativen Verfahrens die endgültigen Perzentilgrenzen, also jeweils den unteren Prozentrang der Bestandsmieten, aus dem im Ergebnis die endgültige Mietwertgrenze in der jeweiligen Wohnungsgröße abgeleitet wird. Ein iteratives Verfahren ist eine in der Mathematik und Statistik anerkannte Methode, mit der Näherungswerte so lange sukzessiv angewandt werden, bis eine Gleichung gelöst ist. Anders gewendet ist es ein schrittweises Verfahren zur Annäherung an die Lösung einer Gleichung, bei dem man mit Hilfe einer ersten Näherungslösung Ergebnisse erzielt, die bei weiteren Lösungsschritten in ihrer Genauigkeit verbessert werden (http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/iteration/iteration.htm). In diesem Sinne werden die vorläufigen Perzentile der Bestandsmieten in einem zweiten Schritt - wieder differenziert nach Wohnungsgrößen - in Beziehung zunächst zu den Angebotsmieten gesetzt, um zu ermitteln, wie hoch der Anteil der Wohnungen aus dem Datensatz der Angebotsmieten ist, die zu den vorläufigen Mietwerten anmietbar, also auch tatsächlich verfügbar sind. Sind die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu den auf Basis der Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilen in dem jeweiligen Wohnungsmarkt verfügbar sind, in den wesentlichen Wohnungsgrößen zu hoch oder zu niedrig, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ, also zwecks Annäherung schrittweise wiederholend geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können. Mithilfe dieses Prozesses analysiert die A&K GmbH in nachvollziehbarer Weise den Anteil der tatsächlich für die Nachfrager verfügbaren Wohnungen auf dem relevanten Mietmarkt. Dem Ansatz der A&K GmbH folgend werden zur Abbildung der realen Wohnungsmarktsituation in einem nächsten Schritt die Perzentile mit selbigem Verfahren in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt und schließlich anhand der SGB II-Daten, also der aktuellen Wohnsituation der Bedarfsgemeinschaften, überprüft. In einem letzten Schritt wendet die A&K GmbH die hiernach gewonnenen endgültigen Perzentile - wieder differenziert nach Wohnungsgrößen - auf die Werte der Bestandsmieten an, um so die jeweiligen Angemessenheitswerte in der endgültigen Fassung - nach dem Vorstehenden hinreichend dargelegt und begründet - schlussfolgern zu können.

Dies zugrunde gelegt gelangt die A&K GmbH durch diesen, auch in der Arbeitshilfe des BMBVS veröffentlichten, auf statistisch-mathematischen Grundsätzen fußenden und mittels Erläuterungen, Tabellen und Histogrammen im Bericht veranschaulichten Prozess plausibel zur Einschätzung endgültiger Perzentilgrenzen, die einem angemessenen Verhältnis von Nachfrage- und Angebotsseite entsprechen und deshalb einen realitätsgerechten und damit geeigneten Grenzwert für die Angemessenheitswerte des § 22 SGB II darzustellen vermögen. Die so gewonnenen Ergebnisse des beklagten Grundsicherungsträgers als maßgeblicher Prüfungsansatz des erkennenden Gerichts gewährleisten nachvollziehbar, dass dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend dem Hilfebedürftigen im konkreten Umfeld bezahlbarer und dem ihm zustehenden Standard entsprechender Wohnraum finanziert wird (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 24, juris).

Gegen diese von dem Beklagten gewählte Methode bringen die Kläger keine sachhaltigen Einwände vor, die konzeptionelle Schwächen zu begründen und eine Nachbesserung zu rechtfertigen vermögen. Die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen des beklagten Grundsicherungsträgers werden nicht in Frage gestellt. Allein die im klägerischen Vorbringen zum Ausdruck kommende Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen (BSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, juris). Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt nicht im Wege aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitswerte bewirken, sondern ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen (m.w.N. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 75, juris). Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris). Hieran fehlt es in dem hier zu erkennenden Fall.

d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen. Beanstandungsfrei hat sie hierzu im Rahmen der Erhebung der Bestandsmieten auch die kalten Betriebskostenvorauszahlungen mit erhoben. Den Wert abstrakt angemessener kalter Betriebskosten je Quadratmeter schlussfolgert die A&K GmbH differenziert nach Wohnungsgröße nachvollziehbar aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte im Vergleichsraum (zur Heranziehung von Durchschnittswerten m.w.N. BSG vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris).

Die Datengrundlage für den hiernach im Vergleichsraum der Stadt Magdeburg als abstrakt angemessene Bruttokaltmiete zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von monatlich 364,80 Euro ist schließlich im - für den wie hier vorliegenden Fall einer "Deckelung" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II maßgeblichen - Zeitpunkt des Umzugs zum 1. Oktober 2017 auch hinreichend aktuell. Durch den Grundsicherungsträger muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. In dieser Zeitspanne kann er weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss jedoch eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 18, juris; vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).

Gemessen daran liegt insoweit zwar nicht der Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung vor. Dem Bericht März 2015 lag eine Datenerhebung zum Stichtag 1. September 2014 zugrunde. In Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Umzuges ist der Beklagte aber der ihm obliegenden Überprüfungspflicht zur Aktualität der Daten durch die dem Bericht Januar "2016" (in Ansehung des Inhalts kann nur Januar 2017 gemeint sein) zu Grunde liegenden Ermittlungen ausreichend nachgekommen. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass hiernach die Bestimmung der aktualisierten Angemessenheitswerte auf einer Fortschreibung der Richtwerte des Berichts März 2015 ausgehend von einem - mit dem Erhebungsstichtag beginnenden - Fortschreibungszeitraum September 2014 bis September 2016 beruht. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte diese Fortschreibung auch anhand der Preisindizes für die Entwicklung der Wohnungsmieten und Wohnnebenkosten in Sachsen-Anhalt als Spezialindizes des Verbraucherindex vornehmen (vgl. zur von der Methodenfreiheit gedeckten Abweichung in diesem Sinne auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 101 zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, juris) und in das Verfahren der Fortschreibung die Angebotsmietenentwicklung in der Stadt Magdeburg durch eine entsprechende Erhebung in den Monaten Juni bis November 2016 einbinden. Auf dieser Grundlage legt die A&K GmbH im Bericht Januar "2016" nachvollziehbar die schrittweise Ermittlung der fortgeschriebenen und für die Zeit nach Ablauf des Zweijahreszeitraumes anzuwendenden Angemessenheitswerte dar. Zeitlich nachfolgende Anhebungen der fortgeschriebenen Angemessenheitsgrenzen fanden jedenfalls nicht während des hier streitbefangenen Bewilligungszeitraums statt, weshalb entsprechend anerkannte Kostensteigerungen bei der fortdauernden Deckelung hier nicht zu berücksichtigen waren (vgl. zur Dynamisierung der gedeckelten Werte BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 20 ff, juris). Erst mit dem Bericht April 2019 der A&K GmbH "Schlüssiges Konzept für die Angemessenheitsrichtwerte für die Unterkunft 2019", mithin nach Ablauf des hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitts, wurde eine Kostensteigerung festgestellt.

Im Ergebnis ist danach auch die Höhe der - für die hier allein maßgeblichen Unterkunftskosten geltenden - Angemessenheitsgrenze im Zeitpunkt des Umzugs der Kläger zum 1. Oktober 2017 durch den beklagten Grundsicherungsträger auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts bestimmt worden. In der Folge wurde zutreffend gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur der bisherige Bedarf (300,00 Euro monatlich) anerkannt und die Leistungen insoweit "gedeckelt".

II Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Heizung ist ebenfalls von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II jedoch auch unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit" stehen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Den Bedarf für die Heizung hat der Beklagte nicht "gedeckelt", vielmehr wird er in tatsächlicher Höhe erbracht.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Die aufgrund des Werts des Beschwerdegegenstands gesetzlich ausgeschlossene Berufung (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG) war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, stellt keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 113, juris).

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