LG Kassel, Urteil vom 27.05.2021 - 10 O 2109/20
Fundstelle
openJur 2021, 31172
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, höchstens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 23.02.2021 zu zahlen; im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung seiner Urheberrechte aus §§ 13, 19a UrhG auf Unterlassung, Schadenersatz nach Lizenzanalogie anhand der MFM-Empfehlungen (745,33 €) sowie Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist professioneller Fotograf und Urheber zahlreicher Fotografien, insbesondere diverser beliebter "......"-Motive zahlreicher nationaler und internationaler Großstädte.

Nach bestrittener eigener Behauptung ist er auch Fotograf des nachfolgenden Lichtbildes Anlage "......"1:

[......]

Rechte an dieser Fotografie wurden vom Kläger der Plattform "F......" übertragen zur Unterlizenzierung an deren Kunden, wobei Einzelheiten im Streit stehen. Nach bestrittenem Vorbringen des Klägers wurde die Lizenz auf der Grundlage des Upload-Vertrags Anlage "......"4 erteilt, der regelt:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

"F......" wurde 2015 von der "......" . erworben, am 05.11.2019 wurde die "F......"-Plattform geschlossen, heute handelt es sich um ""F......" ".

Die Beklagte bietet Dienstleistungen im IT-Bereich an. Sie verfügt seit 2010 über einen "F......" Account. Die ab 01.04.2015 geltenden Standard-Lizenz-Bedingungen von "F......" für den Download von Fotografien durch ihre Kunden regeln:

BAbbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Die Beklagte nutzte das streitgegenständliche Lichtbild "......"1 auf der Startseite ihrer Website www. "......" ohne Urheberrechtsangabe, und zwar zumindest im Zeitraum vom 13.04.2018 bis zum 18.06.2020 und in Größe XL wie ersichtlich in Anlage "......"2:

[......]

Unstreitig erfolgte der Download zu den Nutzungsbedingungen "......"3.

Am 26.09.2019 zog die Beklagte mit ihrem "F......" -Account auf "......" um (vgl. Anlage B3b, Anlagenheft); deshalb erscheint in der Bildübersicht nicht das jeweilige Download-, sondern das Migrationsdatum.

Nachdem der Kläger im Juni 2020 die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie auf der Startseite der Website der Beklagten (https://www. "......" /) bemerkt hatte, ließ er durch die "......" eine "Webseitendokumentation" (nur der Homepage der Beklagten) erstellen (Anlage "......"2, Bd. I Bl. 25 d.A.); hierfür fielen Kosten der "......" von 70,00 € an.

Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 18.06.2020 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der streitbefangenen behaupteten Urheberrechtsverletzung ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 01.07.2020 sowie zum Schadenersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf (vgl. Anlage "......"5, Bd. I Bl. 33 - 42 d.A.).

Er sei, so behauptet der Kläger, Berufsfotograf und Urheber der streitgegenständlichen Fotografie, die er im Rahmen seiner fotografischen Tätigkeit angefertigt habe. Es handele sich nicht um eine computergenerierte Fotografie. Er legt u.a. die Fotoserie Anlage "......"6 (Bd. I Bl. 256 ff. d.A.), die EXIF-Daten, XMP-Daten, ICC Profile-Daten, Angaben Modell Kamera (Anlage "......"7, Bd. I Bl. 260 ff. d.A.) vor.

Der Rechteinräumung an "F......" habe der "Upload-Vertrag (Nicht exklusiv erweitert)" Anlage "......"4 (Bd. I Bl. 30 - 32 d.A.) von "......" vom 16.06.2015 zugrunde gelegen. Die Werke des Klägers seien bei "F......" äußerst beliebt, die Anzahl der Downloads seiner Fotografien vergleichsweise sehr hoch gewesen.

Die Beklagte habe die streitgegenständliche Fotografie auf ihrer Website nicht nur ohne Urheberrechtsangabe genutzt, was unstreitig ist, sondern auch in einem herunterladbaren Format. Sie habe von jedermann heruntergeladen werden können, insbesondere über einen Klick auf das Bild mit der rechten Maus-Taste und die sich sodann bietende Auswahl, die Bilddatei abzuspeichern. Ein entsprechendes Nutzungsrecht habe der Kläger "F......" oder der Beklagten nicht eingeräumt. Unter den in 2018 geltenden Nutzungsbedingungen Anlage "......"3 sei es dem Nutzer gerade nicht gestattet, von dort bezogene Werke in einem herunterladbaren Format online zu stellen und die bei einem Download in der ursprünglichen Form vorhandenen Urheberrechts- oder Eigentumsvermerke oder andere Angaben zu entfernen.

Nach dem Upload-Vertrag Anlage "......"4 habe der Kläger gegenüber "F......" nicht auf § 13 UrhG verzichtet, sondern allenfalls darauf, als "Quelle" benannt zu werden. "F......" habe keine Berechtigung, an ihre Kunden eine Unterlizenz zur Nutzung ohne Urheberrechtsangabe zu vergeben. Ein genereller Verzicht auf Urheberrechtsangaben sei, so meint der Kläger, auch unwirksam.

Der Kläger beziffert seine Schadenersatz- und Abmahnkostenforderung zuletzt - an der vorgerichtlichen Berechnung hält er ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. Klageschrift Seite 19, Bd. I Bl. 19 d.A.) - wie folgt:

1.1.

Schadenersatz nach Lizenzanalogie, Zeitraum 13.04.2018 - 18.06.2020, ausschließliche Online-Nutzung auf deutschsprachiger Startseite für bis zu 3 Jahre

ohne

Urheberbenennung, nach MFM 2018:

1.118,00 €

abzüglich Abschlag 33 % =

- 372,66 €

für §§ 19a, 13 UrhG (einheitlich)

745,33 €

1.2.

Sicherungs- und Dokumentationskosten

70,00 €

1.3.

MwSt. auf 1.1. und 1.2.

154,91 €

Gesamt:

970,24 €

2.

Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von

7.000,24 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % MwSt. = 729,23 €

Er meint, eine Berechnung nach MFM-Grundsätzen sei angemessen, und behauptet, die vorgenannten weiteren Kosten seien angefallen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, künftig zu unterlassen, die in Anlage "......"1

[......]

abgebildete Fotografie öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, ohne

a) aufgrund eines Nutzungsrechts hierzu berechtigt zu sein,

und/oder

b) ohne hierbei den Kläger namentlich als Urheber anzugeben,

wie auf der Website www. "......" gemäß Anlage "......"2

[......]

geschehen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.699,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 04.07.2020, jedenfalls seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es könne sich, so macht die Beklagte geltend, um eine computergenerierte Fotografie handeln.

Der Nutzungsrechtseinräumung an "F......" liege nicht der Upload-Vertrag in der Version vom 16.06.2015 (Anlage "......"4) zugrunde, denn dieser sei nach der "......" -Übernahme 2015 geändert worden, sondern der Upload-Vertrag in der Fassung vom 19.09.2016, der auszugsweise regele (Auszug Anlage B21):

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Ziff. 6 dieses Upload-Vertrags in der Fassung vom 19.09.2016 sehe vor:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Vertragspartner für Uploader mit Wohnsitz außerhalb der USA sei nach dem Upload-Vertrag vom 19.09.2016 die "......", zudem seien die "F......" -Nutzungsbedingungen (anders als in "......"4) nach der Präambel explizit in den Upload-Vertrag einbezogen worden.

Die Beklagte bestreitet, dass der Upload-Vertrag Anlage "......"4 jemals auf "F......" abrufbar gewesen sei und dass er zum Zeitpunkt des Uploads des Lichtbildes, der nach Klägerbehauptung nach dem 01.10.2015 erfolgt sein müsse, noch/schon gegolten habe.

Sie steht auf dem Standpunkt, dass die "F......" -Standard-Lizenz eine Nutzung für geschäftliche und gewerbliche Zwecke erlaube und eine Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Nutzung vorsehe.

Eine Online-Nutzung ohne Rechtsklicksperre sei durch die "F......" Lizenz nach Ziff. 3.1c) bzw. Ziff. 3.2 des Standard-Lizenz-Vertrags gedeckt.

Auf "F......" würden die Fotos ohne Rechtsklicksperre vertrieben. Klicke man auf eines der Bilder, werde es mit Wasserzeichen und Details zum Bild und Lizenzerwerb angezeigt.

Klicke man die rechte Maustaste, erscheine u.a. "Grafik speichern unter". Klicke man auf "Grafik speichern unter", könne man das Bild speichern, wobei das Wasserzeichen nicht gespeichert werde.

Zudem handele es sich bei Ziff. 3.2c) bzw. 3.2 lediglich um schuldrechtliche Bindungen.

Die Nichtangabe des Urhebers bei kommerzieller Nutzung bei kostenpflichtigen Stockbildern sei auch branchenüblich. Der Kläger müsse sich fragen lassen, warum er mit rechtlichen Bedingungen von "F......" und "......" nicht habe leben können, dann aber auf eine Plattform gewechselt sei, die exakt dieselben Bedingungen in Bezug auf Urheberangabe habe, nämlich "......" .

Die Beklagte verfüge seit 2010 über einen "F......" Account. Credits habe sie eingelöst wie aus den Rechnungen Anlage B2 ersichtlich, u.a. zum Erwerb des hier in Rede stehenden Motivs, das sie in mehreren Größen heruntergeladen habe am 13.01.2016 und 05.10.2018.

Das Bild sei auf der Website der Beklagten (nur) in der XL-Auflösung genutzt worden wie ersichtlich aus der Pixelanzahl in Anlage "......"8.

Ein Ausdrucken des Bildes sei erst ab der XXL-Version möglich.

Die Beklagte meint, die "F......" -Nutzungsbedingungen hätten sie zur Nutzung des Lichtbildes ohne Urheberangabe nach § 13 UrhG berechtigt. Zudem handele der Kläger sittenwidrig, er sei aufgrund seiner massenhaften Abmahnungen schließlich von der "F......" -Plattform verbannt worden, die Bilder befänden sich auch nicht auf Adobe.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Berufsfotograf sei; auf seiner Website spreche er von "Hobby" bzw. "großer Leidenschaft". Eine Schadensberechnung nach der MFM-Tabelle sei bereits aus diesem Grund nicht vorzunehmen, zudem gälten die MFM-Grundsätze auch nicht für Stockbilder (= Royalty Free Bilder), sondern nur für "Rights Managed Bilder".

Mit der Widerklage begehrt sie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert 6.000 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % MwSt., insgesamt 571,44 €.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die Kammer hat Hinweise erteilt, wegen derer auf die Verfügung vom 20.01.2021 (Bd. I B. 96 d.A.) und das Sitzungsprotokoll verwiesen wird.

Gründe

Die Klage ist unbegründet; die Widerklage hat Erfolg.

A.) Klage und Widerklage sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag Ziff. 1. richtet sich zwar sowohl gegen eine Täter- als auch gegen die Störerhaftung; der Kläger hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 20.01.2021 aber in prozessual nicht zu beanstandender Weise klargestellt, dass er beide Varianten kumulativ geltend macht. Entsprechendes gilt für die Verfolgung der durch und-/oder-Verknüpfung verbundenen Unteranträge lit. a) und lit. b).

B.) Die Klage ist unbegründet; dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Abmahnkosten gegen die Beklagte nicht zu, weil es an einer Urheberrechtsverletzung mangelt.

I.) Der mit dem Klageantrag Ziff. 1. verfolgte Unterlassungsanspruch ist weder aus § 97 Abs. 1 UrhG noch auf sonstiger Rechtsgrundlage begründet, weil die Beklagte die Urheberrechte des Klägers nicht verletzt hat.

Zugunsten des Klägers kann als richtig unterstellt werden, dass dieser Urheber oder Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotografie Anlage "......"1 ist und diese Urheber- bzw. Leistungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 72 UrhG genießt. Denn ein Eingriff in die Verwertungsrechte aus § 19a UrhG oder § 16 UrhG oder das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG liegt nicht vor.

1.) Die Beklagte hat nicht in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG oder auf Vervielfältigung nach § 16 UrhG eingegriffen. Denn zu der in Rede stehenden Veröffentlichung des Lichtbildes auf ihrer Website wie aus Anlage "......"2 ersichtlich war sie aufgrund einer vom Kläger abgeleiteten lückenlosen Rechtekette berechtigt.

a.) Der Kläger hat "F......" durch Ziff. 2 Abs. 4 des Upload-Vertrags "......"4 eine "nicht exklusive, weltweite, unbefristete Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung und Ausstellung des Werks einzig als grafisches Bild auf Webseiten (die "Web-Nutzung")" erteilt. Diese umfasst nach Ziff. 3.1. des Upload-Vertrags "......"4 die Berechtigung zur Vergabe nicht-exklusiver, weltweiter und zeitlich unbegrenzter Unterlizenzen zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werkes in Verbindung mit einem Geschäftsbetrieb.

b.) Die Beklagte hat danach aufgrund einer lückenlosen Rechtekette ein nicht-exklusives, weltweites und zeitlich unbegrenztes Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung des Lichtbildes im Sinne von (§ 72 UrhG i.V.m.) § 19a UrhG erworben. Nach dem Standard-Lizenzvertrag, der ihrem Download zugrunde lag, räumt "F......" dem Kunden eine "nicht exklusive, unbefristete, weltweite Lizenz zu Gebrauch, Wiedergabe, Änderung oder Zurschaustellung des Werkes ... zu geschäftlichen und gewerblichen Zwecken" ein.

Der Rechteerwerb als solches ist durch die vorgelegten Rechnungen hinreichend belegt.

c.) Der Nutzungsrechtseinräumung steht nicht entgegen, dass das Lichtbild auf der Website der Beklagten nach Vorbringen des Klägers nicht mit einer "Rechtsklicksperre" versehen war, durch die verhindert worden wäre, dass sich bei Betätigung der rechten Mouse-Taste das übliche Kontextmenü öffnet. Es liegt bereits kein Fall der in Ziff. 3.1 des Standard-Lizenz-Vertrags "......"3 geregelten "Einschränkungen" vor. Unabhängig davon handelte es sich bei Ziff. 3.1 auch nicht um eine Beschränkung des Nutzungsrechts mit dinglicher Wirkung, sondern liegt lediglich eine schuldrechtliche Bindung vor.

Die Nutzungsrechtseinräumung bemisst sich nach deutschem Recht (Schutzlandprinzip, vgl. Art- 8 Abs. 1 ROM II-VO). Nach dem hiernach maßgeblichen § 31 UrhG kann ein Nutzungsrecht zwar zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Eine inhaltliche Beschränkung muss sich jedoch auf eine nach der Verkehrsauffassung selbständige, von der bisherigen Nutzung klar abgrenzbare Nutzungsart beziehen, die eine technische Eigenständigkeit zum Ausdruck bringt, unabhängig davon, ob der bestehende Markt ersetzt wird oder ein neuer Markt entsteht (BGH GRUR 1959, 200, 201 - Der Heiligenhof; GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuchlizenz; GRUR 2011, 810, 812, Rdn. 31 - World´s End). Die Anbringung einer Rechtsklicksperre stellt keine solche einer inhaltlichen Beschränkung zugängliche Einschränkung dar.

Unabhängig davon folgt weder aus dem Upload-Vertrag Anlage "......"4 noch aus dem Standard-Lizenz-Vertrag Anlage "......"3 eine entsprechende Verpflichtung zur Anbringung einer Rechtsklicksperre für eine Darstellung als Websitehintergrund. Es handelt sich dabei nicht um ein Online-Stellen eines Werkes in einem herunterladbaren Format im Sinne von Ziff. 3.1. lit. c) des Standard-Lizenz-Vertrags. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Online-Bereitstellung in einem Format für den Download und nicht auf die Möglichkeit des Speicherns des Website-Hintergrundes. Durch den Rechtsklick kann der Nutzer nur die Website abspeichern. Demgegenüber ermöglicht ein Download das Herunterladen der (Bild-)Datei. Das Bereitstellen der Datei zum Download stellt einen deutlich intensiveren Eingriff in die Rechte des Urhebers dar, weil es die Gefahr einer unkontrollierten Weiterverbreitung des Werkes birgt. Die Möglichkeit, die Website mittels Rechtsklicks zu speichern, ist damit nicht vergleichbar.

Eine Rechtsklicksperre fällt auch nicht unter Ziff. 3.1. lit. e), weil die Beklagte das Werk nicht weiterverbreitet.

Auch Ziff. 3.2 des Standard-Lizenz-Vertrags greift entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein, verpflichtet dieser den Nutzer doch lediglich dazu, im Hinblick auf die Verwendung und Zurschaustellung eines Werkes auf der Website angemessene Vorkehrungen zu treffen, die ein Herunterladen oder die Wiederverwendung des Werkes verhindern. Derartige Vorkehrungen waren hier nicht veranlasst, weil bei der in Rede stehenden Nutzung als Websitehintergrund die Gefahr einer unberechtigten Weiterverwendung des Werkes gering war. Es handelt sich vorliegend um ein Standard-Motiv, das von der Beklagten als Hintergrund genutzt wird, während im Vordergrund die Werbeaufschriften der Beklagten stehen. Eine unberechtigte Verwendung des Lichtbildes stellt sich bei dieser Sachlage als aufwendig und wenig attraktiv dar. Die Gefahr eines Eingriffs in die Rechte des Urhebers ist derart gering, dass Schutzmaßnahmen jedenfalls nicht erforderlich sind.

d.) Die Nutzungsrechtseinräumung wird auch nicht dadurch berührt, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen der Nutzung nicht als Urheber benannt hat. Eine Urheberbenennung war im Streitfall aus den nachfolgend näher ausgeführten Gründen nicht erforderlich. Ob die Einräumung des Nutzungsrechts zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG davon abhängt, dass der Urheber bei der Nutzung genannt wird, kann daher offenbleiben.

2.) Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in § 13 UrhG vor. Eine Verpflichtung zur Urheberrechtsangabe im Rahmen der streitbefangenen Nutzung bestand für die Beklagte nicht, weil der Kläger lizenzvertraglich auf die Anbringung der Urheberbezeichnung durch die Beklagte verzichtet hat.

Nach "Ziff. 5 Eigentumsrecht und Beibehaltung von Rechten" des Upload-Vertrags Anlage "......"4, dort Abs. 2, gilt: "das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von "......" und jedem herunterladenden Mitglied, das Hochladende Mitglied als Quelle des Werkes zu identifizieren."

Nach Ziff. 3. Abs. 1 des Upload-Vertrags "......"4 gilt für Download und Unterlizenzen, dass ein - wie hier - "Nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied" - wobei dies nach Ziff. 3 der Standardfall ist - "zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet" ist.

Die Klausel ist wirksam.

Der Überprüfung am Maßstab des § 307 BGB (vgl. BGH GRUR 2012, 1031 - Honorarbedingungen Freier Journalisten; OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 293, 300) hält sie stand. Auf die Überprüfung des Upload-Vertrags anhand § 307 BGB ist insoweit deutsches Recht anwendbar, obwohl in Ziff. 11 Upload-Vertrag "......"4 geregelt ist, dass die Gesetze des Bundesstaats New York bzw. US-Recht Anwendung finden. Es kann offenbleiben, ob Art. 46b EGBGB greift, obwohl der Kläger den Vertrag als Berufsfotograf abgeschlossen hat. Die dingliche Rechtslage richtet sich nach dem Schutzlandprinzip, mithin nach deutschem Recht. Diese gilt auch für Lizenzeinräumung und Umfang und für Unterlizenzen (vgl. BGH GRUR Int. 2014, 610 Rdn. 2 - Tarzan).

Hinsichtlich der schuldrechtlichen Rechtslage, d.h. der Urheberrechtsverträge, gilt zwar das Vertragsstatut, d.h. diese unterliegen dem auf den Vertrag anwendbaren Recht, was grundsätzlich auch die Auslegung anbetrifft (BGH GRUR 2015, 264, 267 Rdn. 41 - Hi-Hotel; S/D/Dreier, 6. Aufl., Vor § 120 Rdn. 49). § 307 BGB bleibt als zwingender Grundsatz des deutschen Recht jedoch anwendbar, jedenfalls soweit sich danach richtet, ob der Urheber auf § 13 UrhG verzichtet oder Einschränkungen der Urheberbenennung gestattet hat (vgl. BGH GRUR 2015, 264, 267 Rdn. 42 - Hi-Hotel; Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 6. Aufl., Vor § 120 Rdn. 55). Inlandsbezug ist bei der hier in Rede stehenden Nutzung auf deutschem Hoheitsgebiet gegeben, sodass auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 EGBGB vorliegen.

Ziff. 5 des Upload-Vertrags ist im Sinne des § 307 BGB hinreichend bestimmt. Der Begriff "Quelle" ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne des § 63 des deutschen UrhG zu verstehen, sondern als Urheber bzw. Inhaber des Leistungsschutzrechts. Um eine Quellenangabe im Sinne des § 63 UrhG geht es erkennbar nicht, weil der Berechtigte nicht auf der Grundlage einer Schrankenregelung nutzt, sondern es um eine lizenzvertraglich erlaubte Nutzung geht. "Quellenangabe" ist damit eine staatenübergreifende, ausreichend klare und eindeutige Bezeichnung für die Urheberangabe am Werk.

Nach Ziff. 5. Abs. 2 S. 1 und S. 2 des Upload-Vertrags verzichtet das hochladene Mitglied auf jede Verpflichtung von "F......" und jedem herunterladenden Mitglied, das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke zu identifizieren. Damit wird im Gesamtkontext klar deutlich, dass das hochladende Mitglied in weitest möglichem Umfang kein Recht auf die Anbringung einer Urheberbezeichnung haben soll. Eine noch konkretere Formulierung wäre zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch kaum möglich, weil im Hinblick auf grenzüberschreitende Sachverhalte sich je nach betroffenem Schutzland unterschiedliche Grenzen ergeben können.

Nichts Anderes ergibt sich im Hinblick auf die Änderung der Nutzungsbedingungen nach dem Upload. Die geänderten Nutzungsbedingungen können, da der Kläger der nach dem Upload erfolgten Änderung nicht zugestimmt hat, soweit sie die dingliche Rechtslage beeinflussen, allenfalls zugunsten des Klägers wirken. Nach den geänderten "F......" -Nutzungsbedingungen Anlage B21 wird auf die Standard-Lizenz-Bedingungen für den Download verwiesen und geregelt: "Wir und unsere Mitglieder, die ein Werk herunterladen haben das Recht aber nicht die Pflicht, sie als Urheber und Quelle des Werks in der üblichen Form zu nennen ....". Weitergehende Rechte des Klägers als auf der Grundlage der Geltung des Upload-Vertrags Anlage "......"4 ergeben sich daraus nicht.

Der Verzicht auf die Anbringung der Urheberbezeichnung durch die Beklagte als "herunterladendes Mitglied" von "F......" ist - auch in AGB - mit § 13 UrhG vereinbar. Nach § 13 UrhG kann der Urheber frei bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Dann kann er erst Recht auf die Urheberbezeichnung durch Endnutzer verzichten (vgl. Amtl. Begr. BT-Drucks. IV/270, 44; BGH GRUR 1963, 40, 42 - Straßen - gestern und morgen; GRUR 1972, 713, 715 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; OLG München, GRUR-RR 2011, 245, 248; GRUR-RR 2004, 36). Eine rechtliche Grenze finden derartige Verzichtsvereinbarungen zwar in der Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB); diese liegt indes nicht vor. Der Upload erfolgt freiwillig und gegen Vergütung. Es geht im Streitfall um Gebrauchsfotografie. Der Verzicht auf die Urheberbenennung ist in diesem Bereich zumindest nicht unüblich. Er ermöglicht häufig erst eine praktikable Nutzung, weil es dem "herunterladenen Mitglied" darum geht, Gebrauchsfotografien schnell und unkompliziert in andere Kontexte einzufügen. Bei der Nutzung als Websitehintergrund besteht zudem ein starkes Interesse des Betreibers, das Augenmerk der Besucher auf die eigenen Inhalte zu zentrieren.

Ob die nach dem Upload erfolgte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Anlage B21) im Verhältnis zum Kläger überhaupt Wirksamkeit entfaltet, obgleich dieser ihr nicht zugestimmt hat (vgl. Ernst in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, Bildnisverwertungsklauseln, Rdn. 13), kann offenbleiben. Denn eine weitergehende Begrenzung des wirksam erfolgten Verzichts auf das Urheberbenennungsrecht enthalten auch die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Eine Urheberrechtsverletzung im Sinne der §§ 13, 16 oder 19a UrhG liegt nach alledem nicht vor.

II.) Der Antrag Ziff. 2. auf Schadenersatz ist abzuweisen. Der damit verfolgte Anspruch auf Schadenersatz steht dem Kläger weder aus § 97 Abs. 2 UrhG noch auf sonstiger Rechtsgrundlage zu, da es aus den bereits näher ausgeführten Gründen an einer Urheberrechtsverletzung fehlt.

III.) In Ermangelung einer berechtigten Abmahnung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zu.

C.) Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte kann gemäß § 97a Abs. 4 S. 1 Alt. 1 UrhG i.d.F. vom 01.10.2013 vom Kläger Erstattung der durch die unberechtigte Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 571,44 € verlangen.

Die Abmahnung war unberechtigt, weil der Beklagten aus den bereits näher ausgeführten Gründen keine Urheberrechtsverletzung unterlaufen ist.

Der Anspruch ist nicht nach § 97a Abs. 4 letzter HS UrhG ausgeschlossen. Für mangelnde Erkennbarkeit, dass die Abmahnung unberechtigt war, ist nichts ersichtlich.

Die Höhe der berechtigten Kosten belaufen sich auf eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 6.000,00 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % MwSt., insgesamt 571,44 €. Der Mehrwertsteuersatz ist mit 19 % korrekt bemessen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2020 ließ die Beklagte die Abmahnung zurückweisen. Die anwaltliche Tätigkeit wurde damit im ersten Halbjahr 2020 erbracht. Für den Mehrwertsteuerausweis in der Rechnung ist grundsätzlich die tatsächliche Leistungserbringung maßgeblich (vgl. Stange/Mehren, NJW 2020, 3225, 3226).

Der Beklagten stehen hierauf Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu in Höhe von 5 Prozentpunkten, höchstens jedoch 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit der Widerklage legt die Beklagte nicht dar. Die Zinshöhe ist auf den gesetzlichen Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB zu begrenzen.

D.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.