AG Mannheim, Beschluss vom 14.07.2004 - 11 C 599/03
Fundstelle
openJur 2021, 30751
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag, Richter am Amtsgericht K. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines wegen behaupteter Mängel der Kaufsache erklärten Rücktritts. U. a. besteht Streit zwischen den Parteien, wann die Kaufsache, ein aus den USA importiertes Fahrzeug erstmals zugelassen wurde. Zur Vorbereitung des Termins am 3.3.2004 recherchierte der abgelehnte Richter unter der Adresse http://www.cars-stripes.com im Internet; hierüber verhält sich das download Bl. 32 - 35. Es war Gegenstand der Erörterungen des Termins vom 3.3.2004, an dessen Ende die Anträge verlesen wurden (Bl. 37). Mit Schriftsatz vom 25.3.2004 erklärte die Beklagte, mit der Verwertung der erhobenen Internetrecherche nicht einverstanden zu sein. Der abgelehnte Richter K. eröffnete mit Beschluss vom 28.5.2004 erneut die mündliche Verhandlung, gab einen rechtlichen Hinweis und fragte beim Kläger an, ob dieser sich zur Feststellung der behaupteten Erstzulassung auf ein Sachverständigengutachten berufe, was dieser zwischenzeitlich bejahte (Bl. 58).

Mit Schriftsatz vom 9.6.20904 lehnte die Beklagte Richter am Amtsgericht K. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass Richter K. "eigenständige" Nachforschungen im Internet angestellt habe und damit gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoße. Durch Anfrage, ob sich die Gegenseite auf Sachverständigenbeweis berufe, unterstütze er einseitig das Rechtsverfolgungsinteresse des Klägers. Zumal mit dieser Anfrage suggeriert werde, dem Beweisangebot werde nachgegangen. Das Erstzulassungsdatum sei einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, weshalb das Gericht einen Ausforschungsbeweisantrag fördere.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den gesamten Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II. Die Beklagte ist mit dem Ablehnungsgrund, RiAG K. stelle "eigenständige" Nachforschungen im Internet an, nicht zu hören. Die Beklagte hat in Kenntnis des mutmaßlichen Ablehnungsgrundes am Ende der mündlichen Verhandlung ihren Antrag gestellt, sie ist deswegen mit diesem Grund ausgeschlossen (§ 43 ZPO).

Ungeachtet dessen rechtfertigt die Recherche im Internet durch den erkennenden Richter nicht die Besorgnis der Befangenheit. Im Rahmen der gesetzlich gebotenen Aufklärung sind dem Richter ohne weiteres Initiativen gestattet (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdnr. 26); hiervon ist die Nachschau im Medium Internet ohne weiteres erfasst. Dieses war bereits zum alten Recht außer Streit und kann nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses dem Gericht die Mitverantwortung für eine umfassende tatsächliche Klärung des Streitstoffes zuwies (BT-Drucksache 14/4722, S. 77), nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.

Soweit die Beklagte aus der Initiative des Richters eine Voreingenommenheit abzuleiten versucht, legt sie ein Richterbild zu Grunde, das zu bewerten, hier offen bleiben kann. Die Tatsache der Internetrecherche spricht aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht für die Annahme der Voreingenommenheit. "Von Gerichten erwarten wir Wissen und nicht Unwissen" (Dr. R. Gutmann, FA für Verwaltungsrecht, NJW-Editorial, Heft 28/2004), weil mit zunehmender Sachverhaltskenntnis die Entscheidungsgenauigkeit zunimmt. Voreingenommenheit, also letztlich ein Vorurteil entsteht dadurch, dass subjektive Gründe fälschlich für objektive gehalten werden, mithin einen Mangel an Überlegung offenbaren (Kant, Logik, 1800, A 116). Das Bemühen des Internets von RiAG K. bewirkt zusätzliche Sachverhaltsaufklärung und wirkt Missverständnissen im tatsächlichen Bereich entgegen; der Verdacht der Voreingenommenheit kommt erst gar nicht auf. Aus der Sicht des Ablehnenden liegen Besorgnisgründe nicht vor.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, verbunden mit der konkreten Nachfrage beim Kläger, ob er sich auf Sachverständigenbeweis berufe, rechtfertigt gleichfalls nicht die Ablehnung. Die Anfrage ist in §§ 139, 156 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen und zugelassen; sie war bereits unter der Geltung des alten Rechts nicht zu beanstanden (OLG Frankfurt NJW 1976, 2025). Ungeachtet dessen ist das Gericht auch von Amts wegen berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, einer konkreten Antragstellung bedarf es nicht (Zöller, § 403 Rdnr. 1). Der Vorwurf der Suggestion liegt neben der Sache. Ob das Erstzulassungsdatum des veräußerten Kraftwagen letztlich einer sachverständigen Begutachtung zugänglich ist, hat der beauftragte Helfer des Gerichts festzustellen; das Gericht wäre damit überfordert. Eine Ausforschung betreibt das Gericht erst dann, wenn es auf der Grundlage unzureichender Sachverhaltsbehauptungen Beweise erhebt. Keine Ausforschung liegt vor, wenn sich die Beweiserhebung als ungeeignet erweist, weil das vielfach erst am Ende der Beweisaufnahme feststeht.

Entsprechendes gilt für den im Beschluss vom 28.5.,2004 enthaltenen richterlichen Hinweis. Auch hier handelt der Richter im Rahmen seiner ihm obliegenden Aufklärungspflicht, indem er auf eine bestimmte Rechtsmeinung hinweist (OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 224).

Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.