AG Rottweil, Beschluss vom 15.03.2002 - 4 GRI 135/01
Fundstelle
openJur 2021, 29842
  • Rkr:
Tenor

1. Das Standesamt ... wird angewiesen, eine förmliche Anmeldung der Eheschließung durch die Verlobten ... entgegenzunehmen.

2. Der weitergehende Antrag des Standesamtes ... wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Das Standesamt ... begehrt zunächst Entscheidung darüber, ob es verpflichtet ist, eine eventuelle Anmeldung einer Eheschließung des Ehepaares ... entgegenzunehmen.

Eine deutsche Behörde bzw. ein deutsches Gericht haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anträge von Bürgern in jedem Fall und ausnahmslos entgegenzunehmen. Dies gebietet schon das Rechtsstaatsprinzip. Hält die Behörde oder das Gericht den Antrag für unzulässig oder unbegründet, so hat die Behörde oder das Gericht den Antrag durch rechtsmittelfähigen Beschluß (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) entsprechend zu verbescheiden. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt dort, wo es – wie hier – eines Antrages auf Tätigwerden einer Behörde bedarf.

Alternativ räumt im vorliegenden Fall § 45 Abs. 2 PStG dem Standesbeamten die Möglichkeit ein, den streitigen Punkt dem Personenstandsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Was nach dem Wortlaut des Gesetzes ausnahmsweise eine eigene förmliche Entscheidung gegenüber dem Antragsteller ersetzt und als Ablehnung gilt.

2. Der darüber hinausgehende Antrag auf Entscheidung nach § 45 Abs 2 PStG ist zum derzeitigen Zeitpunkt mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da eine förmliche Anmeldung der Eheschließung nach § 4 PStG bislang nicht erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall verlangt das Standesamt vor allem die Standesamtsaufsichtsbehörde vom Gericht umfangreiche tatsächliche Ermittlungen darüber, ob eine Eheschließung durchzuführen wäre, wenn denn ein Antrag gestellt würde. So lange ein Antrag auf Eheschließung nicht gestellt wurde, könnte es sich insofern seitens des Personenstandsgericht lediglich um rein theoretische Ausführungen handeln, rein theoretisch schon deshalb, weil es den Verlobten ja unbenommen bleibt, ihre Eheschließung bei einem anderen Standesamt oder gar im Ausland anzumelden.

Dem Standesbeamten bleibt es im Übrigen unbenommen, im Falle der Anmeldung der Eheschließung die Sache dem Personenstandsgericht nach § 45 Abs. 2 erneut und dann zulässigerweise vorzulegen.

Soweit auch die Ausländerbehörde an tatsächlichen Ermittlungen des Personenstandsgericht interessiert wäre, handelt es sich um keinen Gesichtspunkt, dem im Rahmen eines Personenstandsverfahren irgendwelche Bedeutung zukäme.

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