AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 24.05.2002 - 7 C 59/02
Fundstelle
openJur 2021, 29810
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hause .....in Waldshut-Tiengen , 1.OG rechts, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und Kellerraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist von 4 Monaten gewährt.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Räumung von Wohnraum gegen die Beklagten.

Der Kläger vermietete mit Mietvertrag von 1985 ab dem 1. Mai 1985 die streitgegenständliche Wohnung im Hause..., 1. Obergeschoß rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur, Bad und Kellerraum an die Beklagten auf unbestimmte Zeit.

In § 16 Nr. 6 des Mietvertrages ist geregelt, dass Haustiere nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden.

Als die Beklagten 1995 sich einen Beo zulegten, wurden sie vom Kläger aufgefordert diesen nicht mehr in der Wohnung zu halten, was sie dann auch taten.

Im Jahre 2001 nahmen die Beklagten dann einen Hund in ihre Wohnung. Dem Kläger erklärten sie, dass der Hund nur vorübergehend bei ihnen aufgenommen sei, da er Bekannten gehöre, die sich derzeit in einer Notlage befänden.

Der Kläger forderte die Beklagten dann auf, den Hund unverzüglich aus der Wohnung zu entfernen und ihm noch in der Woche vor 19. November 2001 schriftlich mitzuteilen, ob und bis wann der Hund entfernt werde. Für den Fall, dass die Beklagten dieser Aufforderung nicht nachkämen, werde er das Mietverhältnis sofort fristlos kündigen.

Daraufhin ließen die Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, sie seien berechtigt den Hund zu halten und der Kläger sei deshalb nicht berechtigt das Mietverhältnis zu kündigen.

Der Kläger sieht ein Kündigungsrecht gemäß §§ 549 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB gegeben.

Er habe im Schreiben vom 19. November 2001 darauf hingewiesen, dass der Hund abgeschafft werden müsse. Die Aussage der Beklagten, sie hätten den Hund nur vorübergehend in Verwahrung hätte sich im Laufe der Zeit verändert. Der Hund solle nunmehr auf Dauer bei ihnen bleiben.

Gemäß dem Mietvertrag habe er aber die Einwilligung zur Hundehaltung nicht erteilt. Der wichtige Grund zur Kündigung liegt darin, dass die Beklagten die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt hätten. Durch die Hundehaltung bestünde hier ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Die Beklagten hätten auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung. Bei dem Anwesen des Klägers handle es sich um eine große Wohneinheit. Es sei deshalb zur Wahrung des Friedens und der Sauberkeit der Wohnanlage erforderlich Tierhaltung zu verbieten.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hause ...... 1. Obergeschoss rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur, Bad und Kellerraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, dass der eigentliche Kündigungsgrund nicht der vorhandene Hund sei, sondern die Tatsache, dass sie sich gegen den Putzdienst, bzw. dessen Abrechnung gewandt haben. Sie hätten dies in einer höflichen Weise getan, so dass das Verhältnis nicht hätte vergiftet werden können.

Weiterhin habe es sich bei dem Hund um einen Hund der Familie Ma. gehandelt, der in dieser Familie wegen eines schweren Krankheitsfalles in der Familie dort nicht hätte behalten werden können. Herr Ma. habe die Beklagten gefragt, ob sie sich vorübergehend um den Hund kümmern könnten. Die Beklagten hätten dann den Hund etwa im Januar 2001 zu sich genommen. In jener Zeit habe der Kläger wiederholt den Beklagten Ziffer 1 angetroffen und mit dem Hund gesehen. Der Beklagte Ziffer 1 habe dann dem Kläger mitgeteilt, dass das der Hund der Familie Ma. sei um den er sich vorübergehend kümmere. Nachdem dann im April 2001 die Familie Ma. den Hund hätte wieder nehmen können, hätten die Beklagten sich aber entschlossen den Hund zu behalten. Über all dies habe der Kläger Bescheid gewusst. Er habe erst im November 2001 die Beklagten aufgefordert den Hund zu entfernen. Insofern sei kein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung vorgenommen worden. Die Verweigerung der Genehmigung zur Hundehaltung sei rechtsmissbräuchlich.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2002 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Räumung des von den Beklagten bewohnten Wohnraumes gemäß §§ 549 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB.

Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagten sich aufgrund vertragwidrigen Gebrauches der Wohnräume so verhalten haben, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Laut des zwischen den Beklagten geschlossenen Mietvertrages bedarf es zur Tierhaltung, hierzu zählen vor allem Hunde und Katzen, der Zustimmung des Vermieters. Diese liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beklagten haben die Wohnung damals bezogen und haben in diese Klausel durch Unterschrift unter dem Mietvertrag eingewilligt. Sie wussten, dass die Hundehaltung der Zustimmung bedarf.

Die Verweigerung der Zustimmung durch den Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat hier ein überwiegendes Interesse an dem Verbot der Tierhaltung. Es mag zwar sein, dass speziell der Hund der Beklagten ein sehr friedliches Exemplar ist, das die Mitbewohner in keinster Weise stört. Das Interesse des Klägers geht jedoch dahin, die gesamte Wohnanlage so ruhig zu halten. Genehmigt er einer Partei unter diesen Umständen die Hundehaltung, so muss er den anderen Parteien diese auch genehmigen. Dies führt nach seinem nachvollziehbaren Vortrag dazu, dass eine erhebliche Belastung der Wohnanlage durch Lärm und Verunreinigungen zu befürchten ist. Insofern überwiegt sein Interesse das Interesse der Beklagten an der Hundehaltung. Auch die Tatsache, dass der Hund vom Kläger eine Zeit lang geduldet wird, macht die Verweigerung der Zustimmung nicht rechtsmissbräuchlich. Zum Einen ist es unbestritten der Fall, dass die Beklagten den Kläger dahingehend informierten, dass die Hundehaltung vorübergehender Natur sei. Sie haben ihn nicht informiert, dass sie nunmehr um Erlaubnis bitten den Hund für sich zu behalten. Die Zustimmung zur Hundehaltung war also bedingt durch die Umstände und auf die Kulanz des Klägers zurückzuführen. Er hat hier nicht seine Einwilligung zu der Hundehaltung in Kenntnis aller Umstände, nämlich des Verbleibens des Hundes in der Familie der Beklagten gegeben.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass er einer Tierhaltung von Hunden und Katzen in der streitgegenständlichen Wohnanlage nie zugestimmt hat.

Insofern, soweit die Beklagten vortragen, es gäbe Parteien, die Katzen in der Wohnanlage halten, so tun sie dies nicht genehmigt. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass sobald ihm ein solcher Fall zur Kenntnis kommt, ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen wird. Insofern hat auch dies nicht zur Folge, dass die Verweigerung der Zustimmung unzulässig ist.

Soweit die Beklagten vortragen, der eigentliche Grund für das Verbot der Hundehaltung seien die Streitigkeiten wegen des Putzdienstes, so kann auch hier nicht daraus geschlossen werden, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Hundehaltung rechtsmissbräuchlich sei. Es mag zwar zwischen den Parteien Querelen gegeben haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass, hätte es diese Querelen nicht gegeben, eine Zustimmung erteilt worden wäre.

In formeller Hinsicht hat der Kläger die Beklagten zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufgefordert, indem er sie aufforderte den Hund aus der Wohnung zu entfernen.

Da ein Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt und die Formalien eingehalten wurden, hat der Kläger Anspruch auf Räumung der ihm gehörenden Wohnung durch die Beklagten.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Räumungsfrist beruht auf § 721 ZPO.

Da es sich bei den Beklagten um eine Familie mit Kindern handelt, war die Räumungsfrist aus sozialen Gesichtspunkten zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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