LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2019 - 15 Sa 15/18
Fundstelle
openJur 2021, 27848
  • Rkr:

Zu dem Monatsentgelt, das gemäß § 8.8 Satz 2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie In Nordwürttemberg/Nordbaden während der 30minütigen Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten (sog. Dreischichtpause) fortgezahlt wird, gehören bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch die tariflichen Nachtarbeitszuschläge und die tariflichen Spätarbeitszuschläge.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 22.11.2017 - 5 Ca 255/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Zahlung von Nachtzuschlägen und Spätzuschlägen auf der Grundlage des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 für die Monate Januar 2017 bis April 2017, und zwar jeweils für Zeiträume, in denen er die tariflich vorgesehenen, bezahlten so genannten Dreischichtpausen einlegte. Die Beklagte bezahlt hierfür nur das Tarifentgelt ohne solche Zuschläge.

Der 0000 geborene Kläger (Mitglied der Gewerkschaft IG Metall) ist seit Juni 2001 im Betrieb der Beklagten in P. (Nordbaden) als Schichtarbeiter im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug in den Monaten Januar bis März 2017 20,77 EUR brutto, ab April 2017 21,19 EUR brutto. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Südwestmetall. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung, darunter der Manteltarifvertrag vom 14.06.2005, und zwar in der Fassung für Betriebe, die den ERA-TV eingeführt haben (künftig: MTV, Auszüge von der Beklagten als Anlage BE 1 vorgelegt, Blatt 111 bis 120 LAG-Akte; Auszüge vom Kläger vorgelegt, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2018, Blatt 56 bis 62 LAG-Akte). Bei der Beklagten gilt außerdem der "Ergänzungstarifvertrag zur Einführung von ERA bei [Name der Beklagten]" (Anlage BE 3, Blatt 130 bis 134 LAG-Akte). Schließlich gilt auch der am 01.01.2013 in Kraft getretene "Überleitungstarifvertrag" zwischen der Beklagten und der IG Metall, der in § 2.2.2 Abs. 2 für die Zeit ab dem 01.01.2017 eine von § 7.1. MTV abweichende Arbeitszeit in Höhe von 37 Stunden (wöchentlich) für die Beschäftigten im Dreischichtbetrieb festlegt. Der Überleitungstarifvertrag ist gemäß seines § 2.5 Satz 2 bis zu seiner Erledigung Bestandteil des Ergänzungstarifvertrags vom 01.01.2013 (vgl. Anlage BE 5, Blatt 149 bis 151 LAG-Akte).

Der MTV enthält, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:

"§ 8Abweichende Arbeitszeit

(...)8.3(...)

Für die Vor- oder Nacharbeit besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag.

(...)8.8 Den Beschäftigten, die in drei Schichten oder mehr als dreischichtig oder nur in der Nachtschicht arbeiten, ist ausreichend Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten zu gewähren, mindestens jedoch 30 Minuten in jeder Schicht. Das Monatsentgelt wird fortgezahlt.

§ 9Zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

(...)9.4 Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit,9.5 Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet.9.6 Zuschlagspflichtige Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

Beginn und Ende der Sonntags- und Feiertagsarbeit können im Dreischichtbetrieb mit Zustimmung des Betriebsrates abweichend festgelegt werden; z.B. von 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr, die Sonn- und Feiertagsruhe muss jedoch mindestens 24 Stunden betragen.

§ 10Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Folgende Zuschläge werden gezahlt:

10.1 Mehrarbeit(...)10.2 Spätarbeit

für jede Spätarbeitsstunde zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr gemäß § 9.5 20 %. Ausgenommen sind alle Teilzeitbeschäftigten.

10.3 Nachtarbeit

10.3.1 für jede Nachtarbeitsstunde zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr gemäß § 9.4 30 %. Ausgenommen sind Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Fertigung. (...)

10.3.2 für Nachtarbeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr, soweit sie Mehrarbeit ist, 50 %.

Der Anteil für Nachtarbeit beträgt 30 %

Der Anteil für Mehrarbeit beträgt 20 %

Ungeachtet dessen, ob die Mehrarbeitsstunde mit 25 % oder mit 50 % zu vergüten gewesen wäre, wenn nicht zugleich Nachtarbeit vorläge.

§ 11Entgeltzahlung

11.1Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt ist jeweils der Kalendermonat.(...)11.3 Monatsentgelt

Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt, das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt.

(...)11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts

Zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge*, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV.

11.3.2 Variable Bestandteile des Monatsentgelts

Variable Bestandteile des Monatsentgelts können sein:

- leistungsabhängige Bestandteile- zeitabhängige Bestandteile- sonstige variable Bestandteile

11.3.2.1 Zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reisezeit, soweit sie nicht regelmäßig anfallen.(...)"

In den Monaten Januar 2017 bis April 2017 arbeitete der Kläger an insgesamt acht Tagen in der Spätschicht und an 43 Tagen in der Nachtschicht.

Erstinstanzlich hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte müsse auch die Zeiten der so genannten Dreischichtpause (vgl. § 8.8 MTV) mit Nachtzuschlägen und Spätzuschlägen vergüten. Nach dem Wortlaut des § 8.8 MTV sei den von dieser Regelung betroffenen Beschäftigten, wie dem Kläger, ausreichend Gelegenheit zur Einnahme von Mahlzeiten zu geben, mindestens jedoch 30 Minuten in jeder Schicht. Der Tarifvertrag regele, dass hierfür das "Monatsentgelt" weiterzuzahlen sei. Zum "Monatsentgelt" zählten aber gemäß § 11.3 MTV sowohl die festen als auch die variablen Bestandteile. Bei Letzteren seien in § 11.3.2 MTV ausdrücklich auch die zeitabhängigen Bestandteile, hierunter auch die Vergütungen für Nachtarbeit (§ 11.3.2.1 MTV) aufgeführt. Zwar sei gemäß § 9.4 MTV zuschlagspflichtige Nachtarbeit die in der Zeit von 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr "geleistete Arbeit", weshalb vermutet werden könnte, die Pausen zählten nicht dazu. Jedoch bilde § 8.8 MTV eine Ausnahmeregelung, da die Beschäftigten hier regelmäßig entweder im Dreischichtbetrieb oder im Nachtschichtbetrieb arbeiteten. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2009 (5 AZR 774/08) betreffe einen Firmentarifvertrag, der nicht zwischen regelmäßigem Dreischichtbetrieb und nur gelegentlicher Schichtarbeit differenziere. Es fehle in dem vom Bundesarbeitsgericht ausgelegten Tarifvertrag die hier auszulegende speziellere Regelung des § 8.8 MTV. Deren Sinn und Zweck sei es, denjenigen Arbeitnehmern, die im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb oder Nachtschichtbetrieb arbeiteten, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass sie auf Dauer aus dem natürlichen menschlichen Lebensrhythmus herausgerissen würden (Schlaf-Wach-Rhythmus; Teilnahme am gesellschaftlichen/familiären Leben) und dafür, dass sie ihre Zeit nicht zu Hause oder in Gesellschaft verbrächten, sondern im Betrieb. Herausgerissen in diesem Sinne werde der Arbeitnehmer nicht nur dann, wenn er im Betrieb an der Maschine stehe, sondern auch dann, wenn er sein Vesper in der Kantine einnehme.

Die Beklagte schulde dem Kläger, da er in den streitgegenständlichen vier Monaten acht Tage in Spätschicht und 43 Tage in Nachtschicht gearbeitet habe, 16,61 EUR brutto als Zuschläge für Spätarbeit in Höhe von 20 % (acht Tage x 0,5 Stunden x Stundenlohn 20,77 EUR brutto x 20 %). Als Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von 30 % schulde die Beklagte dem Kläger 133,96 EUR brutto (43 Tage x 0,5 Stunden x Stundenlohn 20,77 EUR brutto x 30 %). Die Summe der Zuschläge für Spätarbeit und der Zuschläge für Nachtarbeit belaufe sich auf 150,57 EUR brutto. Der Betrag sei seit dem 01.05.2017 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Außerdem schulde die Beklagte 40,00 EUR netto als Verzugspauschale.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,57 EUR brutto (Differenzlohnanspruch Schichtzuschläge für Pausen, Monate Januar bis April 2017) nebst 5 % Zinspunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.05.2017 nebst weiteren 40,00 EUR netto an Verzugspauschale zu bezahlen.

Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage. Nach § 9.4 MTV und § 9.6 MTV seien Zuschläge nur für "geleistete" Arbeit zu bezahlen. Pausen seien aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 08.11.2009 - 5 AZR 774/08) ausdrücklich keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit. Sie zählten nicht zur Arbeitszeit und stellten weder Mehrarbeit noch Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit dar. Sehe ein Firmentarifvertrag vor, dass die zu bestimmten Zeiten "geleistete Arbeit" als Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit gelten solle, sollten Pausen davon ausgenommen sein. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Auch aus allgemeinen Rechtserwägungen, namentlich aus § 611, § 615 Satz 1 BGB könne sich kein Anspruch auf Zuschläge für Pausen ergeben, da dies das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gemäß §§ 293 ff. BGB voraussetzen würde, an dem es hier fehle. Für eine zusätzliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wäre zudem wegen § 4 ArbZG eine generelle Schichtverlängerung durch den Arbeitgeber erforderlich gewesen.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem hier angegriffenen Urteil vom 22.11.2017 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, nachdem im streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren einschlägigen Pausen angefallen seien, so dass keine offene Teilklage vorliege. Es handele sich um einen abschließenden Anspruch auf Vergütung von Pausen für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2017. Die Klage sei aber nicht begründet, weil die streitgegenständlichen Spät- und Nachtzuschläge nicht während der in § 8.8 MTV geregelten so genannten Dreischichtpause zu zahlen seien. Unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze für den normativen Teil eines Tarifvertrags ergebe sich kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Bereits der Tarifwortlaut spreche dafür, dass Zuschläge sowohl für die Nachtarbeit als auch für die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung nur für die "geleistete Arbeit" zu bezahlen seien. Der Begriff der geleisteten Arbeit bedeute grammatikalisch, dass tatsächlich während dieser Zeiten eine Arbeitsleistung erbracht worden sein müsse. Pausen seien jedoch keine geleistete Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit (§ 4 Satz 1 ArbZG). Sie zählten nicht zur Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG und stellten weder Mehrarbeit noch Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit dar (vgl. BAG 18.11.2009 - 5 AZR 774/08 - Rn. 13). Dies entspreche auch der Gesamtkonstellation des Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien hätten Zuschläge grundsätzlich nur für tatsächliche Arbeitszeiten vereinbaren wollen. Demgemäß bestehe etwa auch gemäß § 8.3 MTV für Vor- oder Nacharbeit kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. § 8.8 MTV formuliere, dass der Monatslohn oder das Gehalt fortzuzahlen seien (das Arbeitsgericht argumentiert auf der Basis einer nicht einschlägigen Fassung des Tarifvertrags). Auch in § 8.8 MTV sei nicht geregelt, dass für die Zeiten der Pausen Zuschläge zu bezahlen wären. Der Monatslohn oder das Gehalt beziehe sich bereits nach dem Wortlaut nur auf das Grundgehalt. Hätten die Tarifvertragsparteien auch die Vergütung von Zuschlägen gewollt, hätte dies einer Klarstellung bedurft.

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen § 11 MTV. § 11.3.2 MTV enthalte keine Aussage darüber, ob auf das während der Pause grundsätzlich fortzuzahlende Gehalt nochmals Zuschläge zu zahlen seien. Im Gegenteil: Wenn entsprechend der Auffassung des Klägers diese Zuschläge in die Berechnung des fortzuzahlenden Grundgehalts/Monatslohns einzubeziehen wären, würden diese bei zusätzlicher Zahlung quasi doppelt berücksichtigt. Das hätten die Tarifvertragsparteien keinesfalls gewollt. Ebensowenig verfange die Differenzierung des Klägers zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Schichtarbeit nicht, denn die Zuschlagspflicht des Tarifvertrags knüpfe nicht hieran an, sondern an jede tatsächlich "geleistete" Stunde während des vorgegebenen zeitlichen Rahmens.

Für eine Ausweitung der Auslegung im Hinblick auf den angeblich geschuldeten Ausgleich dafür, dass die Mitarbeiter auf Dauer aus ihrem natürlichen Lebensrhythmus herausgerissen würden, fehle im Tarifvertrag ein entsprechender Anknüpfungspunkt. Insoweit könnte man arbeitsmedizinisch auch damit argumentieren, dass ein regelmäßiger Rhythmus, also eine regelmäßige Arbeit im Nachtbetrieb, weniger belastend sein könne als ständig wechselnde Arbeitszeiten. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn aus den tariflichen Regelungen ließen sich keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien zu entsprechender Differenzierung entnehmen.

Ein Anspruch auf Zuschläge für Pausen während der geleisteten Spät- und Nachtarbeit ergebe sich auch nicht aus Annahmeverzug gemäß § 611, § 615 Satz 1 BGB (vgl. BAG 18.11.2009 - 5 AZR 774/08).

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 11.01.2018 zugestellt. Seine Berufung ging rechtzeitig am Montag, dem 12.02.2018 beim Landesarbeitsgericht ein. Auf seinen rechtzeitig am 07.03.2018 eingegangenen Antrag wurde seine Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.04.2018 verlängert. Rechtzeitig am 20.04.2018 ging seine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein.

Zweitinstanzlich macht der Kläger in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts und unter Wiederholung sowie Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen Folgendes geltend.

Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.11.2009 - 5 AZR 774/08) passe hier nicht. Zwar möge grundsätzlich richtig sein, dass Pausen keine geleistete Arbeit darstellten, sondern nur eine Unterbrechung der Arbeit. Hier ergebe aber die Auslegung von § 8.8 MTV, dass die betreffenden Zeiten keine "Pausen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien, sondern wie Arbeitszeit zu bezahlen seien. Der Tarifwortlaut enthalte nicht die Bezeichnung "Pause". Nach dem Wortlaut von § 8.8 Satz 1 MTV handele es sich um die Gewährung der Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten. Nach dem Wortlaut von § 8.8 Satz 2 MTV werde das Monatsentgelt fortgezahlt. Zum Monatsentgelt zählten, wie sich aus § 11.3.2.1 MTV ergebe, auch variable zeitabhängige Bestandteile. Hierzu gehörten auch die Zuschläge.

Zu der Frage, ob es sich bei der so genannten Dreischichtpause um Arbeitszeit handele, sei im Übrigen auf die Entscheidung der tariflichen Schlichtungsstelle vom 18.03.1985 zu verweisen.

Unstreitig erging am 18.03.1985 der vom Kläger in Bezug genommene Schiedsspruch der Ständigen Schiedsstelle in Sachen des Verbandes der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V. gegen die Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart wegen Tarifvertragsauslegung. Auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.10.2018 wird Bezug genommen (Blatt 167 bis 187 LAG-Akte). Dieser Schiedsspruch vom 18.03.1985 betrifft die Auslegung von § 7.8 MTV für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 28.06.1984, gültig ab 01.04.1985 (künftig: MTV 1984).

Die durch den Schiedsspruch bindend ausgelegte Tarifnorm lautet folgendermaßen (vgl. den vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 08.10.2018 vollständig vorgelegten Text des MTV 1984, Blatt 189 bis 232 LAG-Akte, § 7 befindet sich auf Blatt 198 bis 199 LAG-Akte):

"§ 7Regelmäßige Arbeitszeit

(...)7.8 Den im Dreischichtbetrieb (kontinuierlich oder nicht kontinuierlich) eingesetzten Arbeitnehmern ist ausreichend Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten zu gewähren, mindestens jedoch 30 Minuten in jeder Schicht.

Arbeiter erhalten den Durchschnittsverdienst. Angestellten wird das Gehalt fortgezahlt.

Gleitzeit

(Es folgt eine hier nicht interessierende Protokollnotiz.)"

Zu dieser Tarifbestimmung hat die Ständige Schiedsstelle auf die Verhandlung vom 18.03.1985 einen Schiedsspruch getroffen, dessen Tenor folgendermaßen lautet:

"Es wird festgestellt, dass § 7.8 Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 28.06.1984, gültig ab 01.04.1985, wie folgt auszulegen ist:

Die Zeit, während der den im Dreischichtbetrieb (nicht kontinuierlich) eingesetzten Arbeitnehmern Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten zu gewähren ist, gilt als Arbeitszeit bei der Festlegung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 7.1 Abs. 3, und ist bei der Ermittlung der Differenz zwischen Betriebsnutzungszeit und der Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer gemäß § 7.6 Satz 2 zu berücksichtigen."

Der erste Absatz des Tatbestands dies Schiedsspruchs lautet folgendermaßen (vgl. Seite 2 des Schiedsspruchs, Blatt 168 LAG-Akte):

"Gegenstand des vor die Schiedsstelle gebrachten Streits ist die Frage, welche Bedeutung der unverändert aus dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 29.10.1979, gültig ab 01.01.1980, übernommenen Regelung des § 7.8 Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 28.06.1984, gültig ab 01.04.1985, bei der Festlegung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 7.1 Abs. 3 und der Ermittlung der Differenz zwischen Betriebsnutzungszeit und der Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer gem. § 7.6 Satz 2 dieses Manteltarifvertrags zukommt. Einigkeit besteht darin, dass die Zeit, während der den im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb eingesetzten Arbeitnehmern nach der in Frage stehenden Vorschrift Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten zu gewähren ist, als Arbeitszeit i.S. beider Regelungsbereiche gilt. Hinsichtlich der im nicht kontinuierlichen Dreischichtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind die Parteien dagegen unterschiedlicher Auffassung. Während die Antragsgegnerin meint, für diese gelte dasselbe, vertritt der Antragsteller den Standpunkt, es sei insoweit nur die Bezahlung der gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 AZO vorgeschriebenen Pausen geregelt."

Hiervon ausgehend meint der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren, diese Entstehungsgeschichte sei auch bei der Auslegung der hier betroffenen Tarifnorm zu berücksichtigen. Ausgehend von einer 40-Stunden-Woche wären in der Vergangenheit die Beschäftigten im Dreischichtbetrieb Teilzeitkräfte gewesen, da sie nur 37,5 Stunden gearbeitet hätten. Daher verbleibe es bei der Wertung als Arbeitszeit auch nach der weiteren Arbeitszeitverkürzung auf 35 Stunden. Die so genannte Dreischichtpause gehe in die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit "als Arbeitszeit" mit ein und erhöhe das Zeitguthaben. Dementsprechend gehörten die so genannten Dreischichtpausen zur Arbeitszeit und zum fortzuzahlenden Entgelt im Sinne des § 8.8 MTV. Da sie als geleistete Arbeitszeit gälten, seien auch die Zuschläge zu zahlen.

Schon im MTV 1984 habe gegolten, dass Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für "geleistete Arbeit" bezahlt würden (§ 9.4 und § 9.6 MTV 1984). Gemäß § 19.3 MTV 1984 sei die Entscheidung der Schiedsstelle verbindlich.

Die Regelung des § 7.8 MTV 1984 sei im Folge-MTV vom 24.04.1987 übernommen worden. Nur der Satz 2 sei redaktionell geändert worden und habe die Formulierung erhalten, die das Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren (versehentlich) zugrunde gelegt habe, nämlich:

"Der Monatslohn oder das Gehalt werden fortgezahlt."

Ansonsten habe sich nur die Nummerierung geändert (statt vorher § 7.8 MTV 1984 nunmehr § 8.8 MTV 1987, vgl. Manteltarifvertrag vom 24.04.1987, gültig ab 01.04.1988, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.10.2018, Blatt 233 bis 257 LAG-Akte). Der hier auszulegende § 8.8 MTV sei dann nur noch insoweit geändert worden, als die Begriffe "der Monatslohn oder das Gehalt" durch den Begriff "das Monatsentgelt" ersetzt worden seien.

Die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Unterschreitung der tariflichen Wochenarbeitszeit seien nicht verständlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei es nicht darum gegangen, die Unterschreitung der 38,5 Stunden-Woche zu vermeiden, sondern darum, den Schichtarbeitern aufgrund der besonderen Belastungen, die die Schichtarbeit naturgemäß mit sich bringe, zusätzlich eine Gelegenheit zum Einnehmen der Mahlzeiten zu gewähren. Dem Schiedsstellenspruch sei zu entnehmen, dass es zum einen um die Gleichstellung der Arbeitnehmer im nicht kontinuierlichen Dreischichtbetrieb mit den Arbeitnehmern im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb gegangen sei, zum anderen, dass es damals zwischen den Tarifvertragsparteien keinen Streit darüber gegeben habe, dass den Arbeitnehmern im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb Gelegenheit zur Einnahme von Mahlzeiten zu gewähren sei und dies nicht zur Verkürzung der Arbeitszeit führe, mit anderen Worten: diese Zeiten seien Arbeitszeiten.

Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90). Der MTV NRW finde keine Anwendung auf das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden, ebenso umgekehrt. Auch die Tarifvertragsparteien seien andere. Diese seien jeweils tarifbezirklich zuständig. Für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen habe es zudem keinen entsprechenden Schiedsstellenspruch wie für Nordwürttemberg/Nordbaden gegeben. Die Beklagte vergleiche daher Äpfel mit Birnen.

Infolgedessen spiele es auch keine Rolle, dass die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen nunmehr 35 Stunden betrage (vgl. § 7.1 MTV ERA). Die besonderen Belastungen der Arbeitnehmer im Schichtbetrieb seien die gleichen. Außerdem würde die Auffassung der Beklagten die Arbeitnehmer schlechterstellen, die im nicht kontinuierlichen Dreischichtbetrieb arbeiteten. Bei diesen würde sich nämlich die Schichtdauer verlängern, wenn nur eine Vergütung, aber keine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgen würde.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dem Schiedsspruch zu entnehmen, dass auch die Zuschläge zu bezahlen seien. Unter anderem Seite 19 des Schiedsspruchs führe aus, dass es nicht um die Vergütung von zusätzlichen Pausen gehe, sondern dass diesen Zeiträumen Arbeitszeitcharakter beigelegt werde. Dann jedoch werde man diesem Anspruch nur dann gerecht, wenn die Zeiten auch als "geleistete Arbeitszeit" behandelt würden.

Unabhängig davon sei für die Auslegung erheblich, dass nicht alle Tarifregelungen über die Zuschläge in ihrem Wortlaut die Formulierung "geleistete Arbeit" enthielten. Des Weiteren seien die Zeiträume nicht "wie" Arbeitszeit zu behandeln, sondern sie "seien" Arbeitszeit.

Nicht verständlich sei die Aussage der Beklagten, es würde sich um eine steuerrechtlich nicht tragbare Praxis handeln. Möglicherweise sei es genau entgegengesetzt: Den Tarifvertragsparteien obliege es grundsätzlich zu bestimmen, welche Zeiträume Arbeitszeitcharakter hätten und welche nicht.

Nach Auskunft der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft gebe es keine Erhebungen zur Tarifpraxis im Tarifbezirk. Nach ihrer Einschätzung sei allerdings die Bezahlung der Zuschläge für die so genannte Dreischichtpause die Regel.

Der Anspruch auf Zahlung von 40,00 EUR netto als Verzugspauschale werde trotz der mittlerweile veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage weiterverfolgt im Hinblick auf weitere noch beim Bundesarbeitsgericht anhängige Verfahren zu dieser Rechtsfrage. Die Verzugszinsen würden unter teilweiser Zurücknahme nur noch ab dem 01.06.2017 beantragt.

Zweitinstanzlich beantragt der Kläger:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 22.11.2017 - 5 Ca 255/17 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 150,57 EUR brutto (Differenzlohnanspruch Schichtzuschläge für Pausen, Monate Januar bis April 2017) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.06.2017 nebst weiteren 40,00 EUR netto an Verzugspauschale zu bezahlen.

Zweitinstanzlich beantragt die Beklagte:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die eingeklagten Ansprüche ließen sich den tarifrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen. Das ergebe deren Auslegung. Die tariflichen Vorschriften zu Zuschlägen wegen Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9.4 und § 9.6 MTV) sprächen davon, dass Zuschläge nur für die "geleistete" Arbeit zu bezahlen seien. Schon grammatikalisch bedeute das, dass während dieser Zeiten eine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden sein müsse. Pausen seien keine geleistete Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt unter Bezugnahme nicht nur auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2009 (5 AZR 774/08), sondern auch auf die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Nur aufgrund der besonderen Vorschrift des § 8.8 MTV seien auch Pausen zu bezahlen. Dies sei aber kein Argument dafür, dass deswegen die Pause keine Unterbrechung der Arbeitszeit sei. Sie werde lediglich bezahlt. Dies habe nur vergütungsrechtliche Bedeutung. So habe auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.07.1991 (8 AZR 52/90) zum MTV NRW vom 29.02.1988 zu einer vergleichbaren Vorschrift entschieden, dass die zu bezahlende Pause keine Arbeitszeit im Sinne der dortigen Tarifnorm sei und die tarifvertragliche Regelung ausschließlich vergütungsrechtliche Bedeutung habe, so dass die Pausenzeiten bei der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen seien. Das Bundesarbeitsgericht habe unter anderem ausdrücklich bestimmt "Durch die Bezahlung werden die Pausen nicht zur Arbeitszeit.".

Zutreffend beziehe sich das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen auch auf die Gesamtkonstellation des Tarifvertrags, wonach die Tarifvertragsparteien Zuschläge grundsätzlich nur für tatsächliche Arbeitszeiten hätten vereinbaren wollen, wie § 8.3 MTV zeige, wonach für Vor- oder Nacharbeit eben kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bestehe.

Richtig gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass § 8.8 MTV sich schon nach seinem Wortlaut nicht auf die Vergütung von Zuschlägen beziehe. Wäre dies gewollt gewesen, hätte dies einer Klarstellung bedurft. Die Auffassung, die Gleichsetzung mit geleisteter Arbeitszeit rechtfertige sich deshalb, weil § 8.8 MTV nicht von Pause, sondern von "Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten" spreche, entbehre jeder Grundlage.

Ebenfalls zutreffend lasse sich auch § 11 MTV nicht entnehmen, dass für die Pause des § 8 MTV Zuschläge zu zahlen seien. § 11 MTV enthalte keine Aussage, wann die zeitabhängigen variablen Bestandteile tatsächlich zum Monatsentgelt mitzuzählen seien. Hierfür sei entscheidend, ob die zeitabhängigen variablen Bestandteile nach den anderen Vorschriften des MTV auch tatsächlich angefallen seien.

Zutreffend komme das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis, dass im Tarifvertrag ein Anknüpfungspunkt dafür fehle, dass durch die Zahlung der Zuschläge ein Ausgleich für Mitarbeiter geschaffen werden solle, die regelmäßig im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb oder Nachtschichtbetrieb arbeiteten. Die Tarifnorm enthalte keine Anhaltspunkte hierfür. Außerdem könne ein regelmäßiger Rhythmus in Nachtschicht weniger belastend sein als ständig wechselnde Arbeitszeiten während Tag- und Nachtschicht.

Der Schiedsspruch vom 18.03.1985 zu der Vorgängernorm könne nicht herangezogen werden. Hier verblieben bei der Auslegung schon keine Zweifel, so dass kein Raum für ein Abstellen auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte bestehe (vgl. BAG 29.08.2001 - 4 AZR 337/00). Im Übrigen betreffe die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht die hier maßgebliche Tarifnorm aus dem Jahr 2005, sondern den Tarifvertrag aus dem Jahr 1984. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90) zum MTV NRW vom 29.02.1988, dort zu einer vergleichbaren Vorschrift, entschieden habe, dass die zu bezahlende Pause keine Arbeitszeit im Sinne der dortigen Tarifnorm sei und diese ausschließlich vergütungsrechtliche Bedeutung habe, hätten die Tarifvertragsparteien des vorliegend auszulegenden Tarifvertrags in Kenntnis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im MTV vom 14.06.2005 die Vorschrift zur bezahlten Dreischichtpause nach § 8.8 MTV beibehalten. Die Tarifvertragsparteien seien sich daher ganz bewusst gewesen, dass - entgegen dem Schiedsstellenspruch zum MTV 1984 - die Vorschrift nur vergütungsrechtliche Bedeutung habe.

Es könne daher dahinstehen, ob der Schiedsstellenspruch damals dem Umstand gerecht geworden sei, dass anderenfalls Mitarbeiter im Dreischichtbetrieb als Teilzeitkräfte hätten angesehen werden müssen. Dieser Sinn sei seit der Arbeitszeitverkürzung auf 37,5 Stunden, spätestens bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden, verlorengegangen.

Unerheblich sei, dass das Arbeitsgericht versehentlich den Wortlaut des MTV zugrunde gelegt habe, der gelte, wenn der ERA-TV nicht eingeführt worden sei. Denn mit der tatsächlich einschlägigen Formulierung habe jedenfalls keine andere Regelung verbunden sein sollen.

Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers betrage aufgrund des Überleitungstarifvertrags im Jahr 2017 37 Stunden. Der Kläger sei pro Schicht acht Stunden anwesend. Davon zählten 7,5 Stunden zur Sollzeit des Klägers. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche komme man bei täglich 7,5 Stunden Sollzeit auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Aus diesem Grund würden täglich 0,1 Stunden auf dem Zeitkonto des Klägers aufgebaut und zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Freischicht in Ausgleich gebracht. Für diese 7,5 Stunden würden monatlich versetzt auch die Nachtschichtzuschläge bezahlt. Die restlichen 0,5 Stunden (die bezahlte Pause) würden automatisch als zu bezahlende Zeit (ohne Zuschläge) im System hinterlegt. Dieser Automatismus erfolge bereits durch das Anstempeln des jeweils betroffenen Mitarbeiters zu der entsprechenden Schicht. Die Auszahlung erfolge monatsversetzt.

Der Schiedsstellenspruch vom 18.03.1985 könne nicht nur nicht unmittelbar herangezogen werden, sondern auch inhaltlich seien seine wesentlichen Argumente vorliegend nicht verwertbar. Die Situation heute sei eine ganz andere als die damalige. Damals habe die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden betragen, die Mitarbeiter im nicht kontinuierlichen Dreischichtbetrieb hätten aber wegen der zu gewährenden Ruhepause von 30 Minuten nur eine individuelle regelmäßige Arbeitszeit von 37,5 Stunden erreicht, dies sei der Grund für den Streit der Tarifvertragsparteien gewesen, und daraus sei der Schiedsstellenspruch resultiert. Diese Situation habe sich grundlegend geändert, denn die Sollarbeitszeit des Klägers aufgrund des Überleitungstarifvertrags betrage 37 Stunden pro Woche, so dass sich nicht mehr das Problem stelle, dass bei einer Schichtzeit von Montag bis Freitag von jeweils acht Stunden täglich die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit nicht erreicht werden könne. Vielmehr liege die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit - wie gezeigt - über der Sollzeit und werde entsprechend auf dem Zeitkonto des Klägers gutgeschrieben.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum MTV NRW vom 29.02.1988 sei übertragbar, denn § 4 Nr. 5 Abs. 2 MTV NRW vom 29.02.1988 habe wie folgt gelautet:

"In Dreischichtbetrieben ist den Arbeitnehmern ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Lohn- oder Gehaltsabzug zu gewähren."

In Kenntnis dessen und in Kenntnis der geänderten Ausgangssituation hätten die Tarifvertragsparteien die Vorschrift zur bezahlten Dreischichtpause in Gestalt des hier auszulegenden § 8 MTV beibehalten. Ihre Zielsetzung sei allein gewesen, dass die Zeit der Nahrungsaufnahme im Dreischichtbetrieb bezahlt werde, während üblicherweise eine Pause unbezahlt sei. Die Auslegung, diese Zeit als Arbeitszeit zu werten, schieße über dieses Ziel weit hinaus.

Auch im Übrigen griffen die im Schiedsstellenspruch vom 18.03.1985 genannten Argumente nicht. Das Argument, die Textformulierung greife erheblich darüber hinaus, "nur" eine Vergütungspflicht für die Pausen zu schaffen, daher könne als gewolltes Ziel nur betrachtet werden, die Pause als Arbeitszeit zu bewerten, überzeuge nicht. Das Argument der Schlechterstellung gegenüber den anderen Beschäftigten greife mittlerweile wegen der geänderten Wochenarbeitszeit nicht mehr. Außerdem setze sich der Schiedsstellenspruch nicht mit der Frage aus-einander, ob zusätzlich für die Zeit der Nahrungsaufnahme Zuschläge zu bezahlen seien.

Den Vorschriften des MTV sei es vollkommen fremd, für eine tatsächlich nicht geleistete Arbeit Zuschläge zu bezahlen. § 9.4 MTV knüpfe als Voraussetzung für die Zuschlagspflicht für Nachtarbeit an die "geleistete" Arbeit an. Die Vorschrift des § 9.5 MTV, die etwas unscharf formuliert sei, stehe hierzu nicht in Widerspruch. Die Tarifvertragsparteien hätten hier keine unterschiedliche Behandlung gewollt. Auch § 9.6 MTV setze für die Zuschlagspflicht für Sonn- und Feiertagsarbeit voraus, dass die Arbeit "geleistet" worden sei. Durch den gesamten MTV ziehe sich also, dass Zuschläge nur dann gezahlt werden sollten, wenn der Beschäftigte wegen der besonderen zeitlichen Lage der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung besonders belastet werde. Warum für den Verzehr von Speisen ein Zuschlag zu bezahlen sein solle, leuchte daher nicht ein. Auch die Vorschriften des Tarifvertrags zur Reisezeit (§ 14.1 MTV) sähen nur vor, dass die Bezahlung "wie" Arbeitszeit erfolge, dennoch werde die Reisezeit hierdurch nicht zur Arbeitszeit.

Dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 24.10.2018, wonach der Inhalt des Schiedsstellenspruchs einen starken Gesichtspunkt bei der Auslegung des § 8.8 MTV bilden können solle, könne unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht gefolgt werden. Der Schiedsstellenspruch könne nicht für die Frage nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss der Regelung herangezogen werden, weil der Wille der Tarifvertragsparteien nicht habe bestimmt werden können, sonst wäre ja auch kein Schiedsstellenspruch von Nöten gewesen. Schon damals sei die Auslegung streitig gewesen. Der Schiedsstellenspruch zeige gerade, dass man sich nicht einig gewesen sei. Deshalb gehe das Argument fehl, der Schiedsstellenspruch müsse als Auslegungshilfe dienen.

Des Weiteren spreche für die Auslegung der Beklagten, dass im allgemeinen Sprachgebrauch der Metall- und Elektroindustrie - auch von Seiten der IG Metall - immer von der "bezahlten Dreischichtpause" gesprochen werde. Entsprechend sei als Schlagwort die Vorschrift des § 8.8 MTV mit "bezahlte Pausen bei Dreischicht-, Wechselbetrieb und ständiger Nachtschicht" bezeichnet worden (vgl. Seite 40 des MTV ERA vom 14.06.2005 in der Fassung der Anlage BE 1 [veröffentlich von Südwestmetall], Blatt 114 LAG-Akte).

Ein weiteres wesentliches Argument sei das Folgende: Würde man der Argumentation des Klägers folgen, müsste diese Zeit dann auch dem Zeitkonto des Klägers gutgeschrieben werden. Die Nachtarbeitszuschläge etc. würden dann ausgezahlt, ohne Differenzierung, ob die Arbeitszeit tatsächlich erbracht worden sei oder nicht. Steuerrechtlich sei dies jedoch unzulässig, da die Steuerfreiheit nur dann gegeben sei, wenn die Nachtarbeit auch tatsächlich geleistet worden sei (vgl. § 3b EStG). Eine offensichtlich steuerrechtlich nicht tragbare Praxis könnten die Tarifvertragsparteien nicht gewollt haben.

Südwestmetall weise seine Mitgliedsfirmen darauf hin, dass ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 die Dreischichtpause keine Arbeitszeit sei und schule die Mitgliedsfirmen demgemäß bei der Ausarbeitung von Schichtsystemen.

Ein Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsenpauschale bestehe nicht (vgl. BAG 25.09.2018 - 8 AZR 26/18).

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst der Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle, insbesondere auf die Protokolle über den Berufungsverhandlungstermin vom 11.09.2018 und über den Berufungsverhandlungstermin vom 12.03.2019 Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die gerichtlichen Hinweise mit Verfügung vom 28.08.2018 und mit Verfügung vom 24.10.2018.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Unbegründet ist sie lediglich, soweit er Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 EUR begehrt.

A

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft, denn das Arbeitsgericht hat die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG zugelassen. Die Berufung des Klägers ist des Weiteren gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden.

B

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit der Kläger die Zahlung einer Verzugspauschale verlangt. Die Berufungskammer macht sich die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Urteil vom 25.09.2018 (8 AZR 26/18 - Juris) vollumfänglich zu eigen. Demnach schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aus.

Im Übrigen ist die Berufung des Klägers begründet. Ihm steht der eingeklagte Hauptforderungsbetrag in Höhe von 150,57 EUR brutto nebst der zuletzt verlangten Zinsen ab dem 01.06.2017 zu. Der Anspruch folgt für die Zuschläge für Nachtarbeit (30 %) aus § 10.3.1 Abs. 1, § 9.4 iVm. § 8.8 MTV. Für die Zuschläge für Spätarbeit (20 %) folgt der Anspruch aus § 10.2, § 9.5 iVm. § 8.8 MTV.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Streitgegenstand der Leistungsklage hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anzahl der in den vier streitgegenständlichen Monaten (Januar 2017 bis April 2017) jeweils angefallenen Stunden, für die der Kläger Nachtarbeitszuschläge bzw. Spätarbeitszuschläge verlangt, ist von ihm klar bezeichnet. Ebenso ist klar, welche Teilbeträge er jeweils für welche Art des Zuschlags und für welchen Monat verlangt. Die Erhöhung des Tarifentgelts ab April 2017 hat er - auch dies ist offengelegt - bei seiner Berechnung zu seinen eigenen Ungunsten nicht berücksichtigt, macht aber insoweit eine abschließende Forderung geltend. Dies begründet keinen Zweifel an der klaren Abgrenzung des Streitgegenstands.

II.

Die Forderung ist auch in der Sache begründet.

1. Die Tarifnormen, die die Anspruchsgrundlagen bilden, sind in den §§ 8 bis 10 MTV enthalten. Sie gelten für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits als Mitglieder der Tarifvertragsparteien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.

2. Der Kläger gehört unstreitig zu den Beschäftigten iSv. § 8.8 MTV. Er zählt zu den Beschäftigten, die in drei Schichten arbeiten, wie § 8.8 Satz 1 MTV es als Voraussetzung definiert. Die Beklagte gewährt ihm, auch das ist unstreitig, die in § 8.8 Satz 1 MTV hierfür als Rechtsfolge ua. vorgesehene Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten in Höhe der tariflichen Mindestlänge von 30 Minuten pro Schicht.

3. Als Vergütung hierfür kann der Kläger nicht nur das von der Beklagten unstreitig bezahlte Grundentgelt und die ebenso unstreitig gezahlten festen Bestandteile des Monatsentgelts verlangen, sondern darüber hinaus - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch Nachtzuschläge und Spätzuschläge.

Diese Zuschläge gehören, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zu dem "Monatsentgelt", das gemäß § 8.8 Satz 2 MTV während der 30minütigen Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten (künftig: Dreischichtpause) "fortgezahlt" "wird". Das ergibt die Auslegung der Tarifnormen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.

Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in der tariflichen Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - NZA 2017, 1069 Rn. 14 mwN).

Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - aaO Rn. 15).

Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (vgl. BAG 27.07.2017 - 6 AZR 701/16 - Juris Rn. 19). Insoweit ist auch die Tarifentwicklung für die Auslegung erheblich (vgl. BAG 12.12.2018 - 4 AZR 147/17 - Juris Rn. 42).

Bei der Auslegung kann im Einzelfall auch eine Tarifauskunft in Betracht kommen, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann. Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 12.12.2018 - 4 AZR 147/17 - Juris Rn. 44 mwN).

b) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf die vorliegend auszulegenden Tarifnormen ergibt, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - für die Dreischichtpausen die tariflichen Nachtarbeitszuschläge und Spätarbeitszuschläge zu zahlen sind.

aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Tarifnorm. § 8.8 Satz 2 MTV regelt für die Dreischichtpause: "Das Monatsentgelt wird fortgezahlt.".

Der Begriff "Monatsentgelt" hat für sich betrachtet keinen hinreichend konkreten Regelungsgehalt. Im allgemeinen Sprachgebrauch könnte er sowohl das Grundentgelt als auch das Entgelt insgesamt, mit allen Zuschlägen, erfassen. Da der Begriff "Monatsentgelt" im MTV mehrfach verwendet wird, ist allerdings nach den oben dargestellten Grundsätzen im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff stets die gleiche Bedeutung beimessen wollten. In § 11.3 MTV ist unter der Überschrift "Monatsentgelt" geregelt, dass die Beschäftigten ein Monatsentgelt erhalten, das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt. Dies steht einem Begriffsverständnis des Tarifbegriffs "Monatsentgelt", das nur das Grundentgelt oder auch nur das feste Grundentgelt und alle regelmäßig in gleicher Höhe anfallenden Zuschläge erfassen würde, entgegen. Die Definition in § 11.3 MTV spricht vielmehr dafür, dass das Monatsentgelt im Zweifel auch die in § 11.3.2 MTV näher beschriebenen variablen Bestandteile des Monatsentgelts umfasst. Gemäß § 11.3.2.1 MTV gehören zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts unter anderem die hier interessierenden Vergütungen für Nachtarbeit und für Spätarbeit, soweit sie nicht regelmäßig anfallen. Sollten sie regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, können sie ohne Weiteres unter § 11.3.1 (Feste Bestandteile des Monatsentgelts) subsumiert werden. Damit schließt der Begriff Monatsentgelt, den die Tarifvertragsparteien in § 8.8 Satz 2 MTV gewählt haben, die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen und Spätarbeitszuschlagen nicht etwa aus. Vielmehr spricht die Zusammenschau mit § 11 MTV dafür, dass diese Zuschläge mit gemeint sind.

Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für Nachtarbeitszuschläge und Spätarbeitszuschläge gegeben sind, folgt nunmehr aus §§ 9, 10 MTV. § 9.4 MTV regelt die Voraussetzungen dafür, dass zuschlagspflichtige Nachtarbeit vorliegt, § 9.5 MTV regelt die Voraussetzungen dafür, dass zuschlagspflichtige Spätarbeit vorliegt. Auch hier ist der Wortlaut der Normen zu betrachten. § 9.4 MTV formuliert für die zuschlagspflichtige Nachtarbeit, dass es sich um die in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 06.00 Uhr "geleistete" Arbeit handelt. § 9.5 MTV formuliert für die zuschlagspflichtige Spätarbeit, dass diese dann vorliegt, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet; § 9.5 MTV enthält somit nicht das aus Sicht des Arbeitsgerichts und der Beklagten ihre Ansicht stützende Attribut "geleistete".

Aus Sicht der Berufungskammer ist dem Attribut "geleistete" keine Bedeutung in der Weise zuzumessen, dass damit zwingend an dieser Stelle eine notwendige tatsächliche Arbeitsleistung verlangt wäre im Unterschied zu einer bloß als Arbeit definierten Phase oder einer bloß als vergütungspflichtige Zeit definierten Phase. Dass es nicht die Zielrichtung des § 9 MTV ist, eine solche Abgrenzung zu treffen, zeigt gerade der Umstand, dass dieses Attribut eben nicht durchweg für jede Variante der zuschlagspflichtigen Arbeit, die in § 9 MTV geregelt ist, ausdrücklich verwendet wird. § 9 MTV zielt darauf, die sonstigen Voraussetzungen zu regeln und trifft keine Abgrenzung in dem beschriebenen Sinne. Hätten die Tarifvertragsparteien hier eine Abgrenzung vornehmen wollen, hätten sie das Attribut "geleistet" auch für die Spätarbeit in den Tarifwortlaut aufgenommen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht etwa im Hinblick auf § 8.3 MTV. Im Gegenteil zeigt diese Tarifnorm, dass die Tarifvertragsparteien in einer Konstellation, bei der die Zuschlagspflicht unterschiedlich hätte eingeordnet werden können, einen ausdrücklichen Ausschluss der Zuschlagspflicht für angezeigt gehalten haben. Die Regelung spricht deshalb im Umkehrschluss für die hier vertretene Auffassung. Den von der Beklagten aus dieser Tarifnorm und der Gesamtkonstellation des MTV entnommenen Grundsatz, dass Zuschläge nur für tatsächliche Arbeitszeiten zu zahlen seien, leitet die Berufungskammer demgemäß aus § 8.3 MTV und den übrigen Regelungen des MTV nicht ab. Hierfür gibt es keine hinreichend deutliche Grundlage.

Es bleibt daher dabei, dass der Wortlaut für eine Verpflichtung zur Zahlung der streitgegenständlichen Zuschläge spricht. Insbesondere wäre es für die Tarifvertragsparteien, wenn sie den Begriff des Monatsentgelts anders als in § 11 MTV hätten definieren wollen, leicht gewesen, dies durch eine Formulierung klarzustellen. Sie hätten zum Beispiel formulieren können: "Die festen Bestandteile des Monatsentgelts werden fortgezahlt." oder "Das Grundentgelt wird fortgezahlt.", Letzteres für den Fall, dass sie nur dessen Fortzahlung gewollt hätten.

Gegen dieses Wortlautverständnis spricht nicht das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90 - NZA 1991, 780). Wie die Beklagte selbst zitiert, hat der dort ausgelegte § 4 Nr. 5 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29.02.1988 (künftig: MTV Metall NRW 1988) schon einen anderen Wortlaut ("ohne Lohn- oder Gehaltsabzug") und steht nicht im selben Regelungszusammenhang wie die Normen des hier betroffenen MTV. Überdies hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Urteil nichts zu der Frage entschieden, ob die Pausenbezahlung Zuschläge der vorliegend zu beurteilenden Art umfasst.

Ebensowenig steht dem hier vertretenen Begriffsverständnis des fortzuzahlenden Monatsentgelts im Sinne von § 8.8 MTV das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2009 (5 AZR 774/08 - ZTR 2010, 139) entgegen. Auch dort war nicht der hier auszulegende Wortlaut "Monatsentgelt" in Verbindung mit einer im selben Tarifvertrag enthaltenen weiteren Vorschrift, die die Zusammensetzung des "Monatsentgelts" regelt, auszulegen, sondern es war der Begriff "bezahlte Pausen" auszulegen, und überdies war sowohl bei der Definition der im dortigen Fall streitgegenständlichen Nachtarbeit als auch bei der Definition der im dortigen Fall streitgegenständlichen Sonn- und Feiertagsarbeit durchgängig das Attribut "geleistete" vor das Wort Arbeit gesetzt.

Darüber hinaus spricht auch der Wortlaut "fort"gezahlt in § 8.8 Satz 2 MTV für die hier vertretene Auslegung. Der Präfix "fort" steht für Kontinuität. Wenn aber vor der Drei-schichtpause und nach der Dreischichtpause eine Zahlung von Entgelt mit Spätzuschlag oder mit Nachtzuschlag erfolgte, so ist eine Kontinuität, wie sie durch "fort" gekennzeichnet wird, nur dann gegeben, wenn auch in der Zwischenzeit diese Zuschläge gezahlt werden.

bb) Wie bereits bei der Analyse des Tarifwortlauts ausgeführt, spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang des aktuellen Tarifvertrags für das hier gefundene Auslegungsergebnis.

cc) Sinn und Zweck der Regelung führen gleichfalls zu dieser Auslegung. Auch für den hier betroffenen Tarifvertrag ist davon auszugehen, dass mit der Bezahlung der im Dreischichtbetrieb gewährten halbstündigen Pause die Tarifvertragsparteien die besonderen Belastungen der Schichtarbeiter honoriert haben. Pausen im kontinuierlichen Betrieb lassen sich regelmäßig nicht genau festlegen. Sie müssen oft zu unterschiedlichen Zeiten, zeitversetzt und in Abstimmung mit den Kollegen getroffen werden (vgl. BAG 23.01.2001 - 9 AZR 4/00 - NZA 2002, 224 für Nr. 14 des Manteltarifvertrags für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17.03.1992). Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht für § 3 Nr. 5 Satz 2 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrheinwestfalen vom 30.04.1980 in der Fassung vom 03.07.1984 angenommen, mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag könne der Sinn und Zweck der in Dreischichtbetrieben zu gewährenden bezahlten Pausen nur darin gesehen werden, dass die Tarifvertragsparteien damit die besonderen Belastungen hätten honorieren wollen, denen Arbeitnehmer in Dreischichtbetrieben mit drei unterschiedlichen Arbeitszeitrhythmen ausgesetzt seien, und auch dem Umstand hätten Rechnung tragen wollen, dass die Pausen in solchen Betrieben oft zu unterschiedlichen Zeiten (zeitversetzt) genommen würden. Demgegenüber könne nicht eingewandt werden, Sinn und Zweck der Regelung sei es unter der Geltung der 40-Stunden-Woche gewesen, im Dreischichtbetrieb den Arbeitnehmern acht Stunden bezahlte Arbeitszeit pro Tag in der 5-Tage-Woche zu sichern, nach der Verkürzung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden sei dementsprechend nur eine Bezahlung von 38,5 Stunden wöchentlich für Arbeitnehmer in Dreischichtbetrieben erforderlich. Diese Erwägungen - so das Bundesarbeitsgericht - mögen seinerseits bei der erstmaligen Normierung der Vorschrift, die in § 3 Nr. 5 Satz 2 des dort auszulegenden MTV NRW fortgeschrieben worden sei, Motiv für eine oder beide Tarifvertragsparteien gewesen sein, sie müssten aber bei der Tarifauslegung unberücksichtigt bleiben, da sie in den tariflichen Normen keinen Niederschlag gefunden hätten und die strittige Tarifnorm nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang eine eindeutige Tarifauslegung ermögliche (vgl. BAG 21.10.1987 - 4 AZR 173/87 - Juris Rn. 19 und 20).

Diese Überlegungen überträgt die Berufungskammer auf den hier auszulegenden Tarifvertrag.

dd) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Tarifentwicklung gestützt.

Den Tarifvertragsparteien war bei Abschluss sämtlicher auf den MTV 1984 folgenden ablösenden Fassungen des MTV bekannt, dass zu § 7.8 MTV 1984 der Schiedsspruch vom 18.03.1985 bindend (vgl. § 19.3 MTV 1984) entschieden hatte, dass die Dreischichtpause für die nicht kontinuierlich eingesetzten Arbeitnehmer als Arbeitszeit gemäß dem Tenor galt. Ihnen war ferner bekannt, dass der Schiedsspruch davon ausging, dass dies ebenso für die kontinuierlich im Dreischichtbetrieb eingesetzten Arbeitnehmer galt, nur nicht ausgesprochen wurde, weil es ohnehin unstreitig zwischen den Tarifvertragsparteien war. Wenn die Tarifvertragsparteien dann in den folgenden Fassungen der Regelung, die sich - wie vom Kläger aufgezeigt - nur unwesentlich von § 7.8 MTV 1984 unterschieden, keine Klarstellung dahin vornahmen, dass es sich nunmehr nicht mehr um Arbeitszeit handeln solle, ist davon auszugehen, dass es weiterhin bei der Einordnung als Arbeitszeit bleiben sollte.

Nicht überzeugend ist demgegenüber die Gedankenführung der Beklagten, wonach die Tarifvertragsparteien des hier auszulegenden Tarifvertrags wegen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90 - aaO) umgekehrt hätten klarstellen müssen, dass es bei der Einordnung als Arbeitszeit verbleibe. Wie oben bereits analysiert wurde, handelt es sich bei derjenigen Tarifnorm, die Gegenstand der Auslegung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1991 (8 AZR 52/90) war, gerade nicht um eine Tarifnorm, die denselben Wortlaut, denselben systematischen Zusammenhang, dieselbe Entstehungsgeschichte und insbesondere die besondere Tarifentwicklung der vorliegenden Norm, nämlich mit einem vorhergegangenen Schiedsspruch aufwiese. Die Tarifvertragsparteien des vorliegend auszulegenden MTV hatten nicht den geringsten Anlass, auf eine solche anderslautende und anders eingebettete Norm anderer Tarifvertragsparteien mit anderer Entstehungsgeschichte und anderer Tarifentwicklung "klarstellend" zu reagieren.

Das gilt aus Sicht der Berufungskammer auch trotz der zwischenzeitlich geänderten Wochenarbeitszeiten. Aus Sicht der Berufungskammer hätte gerade dann, wenn - wie die Beklagte meint - durch die Arbeitszeitverkürzung ein Sinnverlust eingetreten wäre, eine klarstellende Regelung getroffen werden müssen. Der etwaige vollständige Sinnverlust der Einordnung als Arbeitszeit ist nicht so offenkundig, dass er sich von selbst verstünde.

Dementsprechend findet eine Argumentation, die darauf beruht, die Dreischichtpause sei keine Arbeitszeit, und deshalb könnten auch keine Zuschläge gerechtfertigt sein, im vorliegenden tariflichen Zusammenhang keine Grundlage. Die Berufungskammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass allein mit der Einordnung von Zeiten als Arbeitszeit noch nicht geklärt wäre, dass sie wie Vollarbeit zu vergüten sind (vgl. BAG 15.11.2018 - 6 AZR 294/17 - NZA 2019, 486 Rn. 24 mwN). Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann für sie eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden (vgl. BAG 15.11.2018 - 6 AZR 294/17 - aaO Rn. 24), die zu einer anderen, auch einer geringeren Vergütung führen kann. Hier fehlt es aber an einer Regelung, die als eine derartige gesonderte Vergütungsregelung aufzufassen wäre.

ee) Ebensowenig verfängt das Argument, die Dreischichtpause sei nicht nur für den Dreischichtbetrieb, sondern auch für die Nachtschicht vorgesehen, und diese sei eventuell weniger belastend. Im Gegenteil ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt, dass Dauernachtarbeit sogar stärker belastet als Wechselschichtarbeit (vgl. BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - NZA 2016, 416).

ff) Nicht überzeugend ist aus Sicht der Berufungskammer auch die steuerrechtliche Argumentation der Beklagten. Zweifellos ist der Tarifvertrag nicht so auszulegen, dass die Arbeitgeber unter Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschrift abrechnen müssten. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb nicht die Dreischichtpausenvergütung separiert und steuerlich korrekt abgerechnet werden kann. Dieser Aufwand ist nicht so unzumutbar, dass davon auszugehen wäre, die Tarifvertragsparteien hätten eine solche Folge nicht gewollt.

gg) Schließlich dringt die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis darauf durch, dass im (nicht in den Tarifvertragstext aufgenommenen) Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien die hier interessierende Zeit mit Begriffen bezeichnet wird, die das Wort "Pause" enthalten. Es handelt sich hierbei nicht um ein tragfähiges Indiz für die hier zu beurteilende Frage, welche Art der Vergütung für diese Zeiten geschuldet ist.

4. Somit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zahlung des rechnerisch unstreitigen Hauptforderungsbetrages erfüllt. Der Anspruch auf die Zinsen folgt als Anspruch auf Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

C

I.

Die Berufungskammer hat der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Prozesskosten auferlegt. Die teilweise Zurücknahme der Berufung hinsichtlich eines Teils der Zinsen hat ebenso wie die Zuvielforderung der Pauschale von 40,00 EUR keine höheren Kosten veranlasst. Es lag somit ein Fall von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, in welchem das Gericht der im Übrigen unterlegenen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann.

II.

Die Berufungskammer hat die Revision nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar ist. Die Berufungskammer hat die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Auslegungsgrundsätze zugrunde gelegt und auf den konkreten Fall angewandt. Die Frage der korrekten Auslegung der einschlägigen Tarifnormen war lösbar, ohne neue Rechtsgrundsätze entwickeln zu müssen. Die Frage der korrekten Auslegung dieser Tarifnormen hat auch nicht aus anderen Gründen grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass hiervon eine so große Anzahl von Arbeitnehmern betroffen wäre, dass hieraus Grundsätzlichkeit resultieren würde. Dass die Tarifnormen in der Praxis in größerem Umfang Streit aufwerfen, ist gleichfalls nicht erkennbar. Somit geht die Berufungskammer nicht davon aus, dass die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hier von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. zu diesen Voraussetzungen BAG 17.11.2015 - 1 ABN 39/15 - Juris Rn. 3 mwN). Der Tarifvertrag gilt nur innerhalb Baden-Württembergs, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Klärung auf Bundesebene zur Herstellung der Einheitlichkeit der Länderrechtsprechung erforderlich ist.