LG Mannheim, Urteil vom 21.08.2018 - 1 Ks 300 Js 35510/17
Fundstelle
openJur 2021, 27316
  • Rkr:

Das Urteil des Landgerichts Mannheim ist nicht rechtskräftig.

Das Urteil wurde mit Beschluss vom 08.05.2019 durch den Bundesgerichtshof 1. Strafsenat - aufgehoben.

Tenor

1. Der Angeklagte D.O. aus D.S./Bosnien und Herzegowina wird wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu der Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 30 Abs. 1, 211 StGB

Gründe

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

A. Zur Person

I. Biographie

Der Angeklagte D.O. wurde am (...)1947 (...) geboren. (...)

Wegen der unbefriedigenden Arbeitsmarktsituation in Bosnien siedelte D.O. im Jahr 1971 in die Bundesrepublik Deutschland über (...). Nach beinahe sechsunddreißigjähriger, ununterbrochener Tätigkeit schied D.O. zum (...) aus [Unternehmen] aus und bezieht seitdem Altersrente.

Im Jahr 1983 heiratete der Angeklagte die A.O. – das intendierte Tatopfer (...).

Seit dem Jahr (...) betreibt die Ehefrau des Angeklagten mit wirtschaftlichem Erfolg die Boutique für Damenmode (...) "A. (...)" in N.(...)

Ende August 2016 trennte sich A.O. vom Angeklagten und zog aus dem Einfamilienhaus in M. in die (...) Eigentumswohnung (...) in N. Seither leben die Eheleute getrennt. Ein Scheidungsverfahren wurde bis zuletzt nicht betrieben; Versuche einer güterrechtlichen Auseinandersetzung verliefen nicht erfolgreich.

Der Angeklagte lebte auch nach der von A.O. vollzogenen Trennung im August 2016 in geordneten finanziellen Verhältnissen. (...)

D.O. verfügte neben Guthaben auf seinem Girokonto zusätzlich über Barmittel in Höhe von mindestens 50.000 EUR, die er in einem nach der Trennung angemieteten Bankschließfach verwahrte.

II. Psychische Entwicklung

Der Angeklagte befand sich jedenfalls seit April 2017 in fachärztlicher Behandlung bei (...).

Tatsächlich (besteht und) bestand beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat als Folge eingetretener hirnorganischer Veränderungen eine leichte kognitive Störung (ICD 10: F06.7), die sich in Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten und einer verminderten Befähigung zu längerer Konzentration auf eine Aufgabe äußert und bei dem Angeklagten das Gefühl geistiger Ermüdung bei dem Versuch der Bewältigung von Problemen hervorruft.

III. Vorstrafen

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

IV. Festnahme und Haft

(...)

B. Zur Sache

I. Vorgeschichte

1. Nach der Verrentung des Angeklagten und dem Umzug der Eheleute O. nach M. nahmen die Streitigkeiten zwischen den Ehegatten zu, die nur wenige gemeinsame Interessen teilten. Als A.O. im August 2016 nach dem Besuch einer kulturellen Veranstaltung spätabends nach Hause kam, machte ihr der Angeklagte schwere Vorwürfe. Im Rahmen des daraus resultierenden Streits beschimpfte er seine Ehefrau auf das Übelste (u.a. als "Fotze") und schloss sie am darauffolgenden Morgen im Haus ein, während er Erkundigungen über ihren Verbleib am vorhergehenden Abend einzog. Dieses Ereignis veranlasste A.O., den Angeklagten zu verlassen. Aus Furcht vor Repressalien durch den – ihr körperlich überlegenen – Angeklagten ging A.O. dabei heimlich vor. Während einer Ortsabwesenheit von D.O. zog sie Ende August 2016 mit der Unterstützung von Freunden in die im Mai 2016 gemeinsam erworbene Wohnung in N. Dem Angeklagten teilte sie ihren Entschluss in einem Brief mit, den sie im Einfamilienhaus in M. hinterließ. Zudem erteilte sie ihm darin Hausverbot für ihre Boutique in N.

Der schwer gekränkte Angeklagte suchte A.O. gleichwohl am 29.08.2016 gegen 13:56 Uhr in ihrer Boutique auf. Im Lager der Boutique kam es zwischen beiden zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf A.O. Pfefferspray, welches sie für diesen Anlass bereitgehalten hatte, gegen den Angeklagten einsetzte. Sie selbst erlitt hierbei eine aufgeplatzte Lippe und eine Schürfwunde am Knie. Der Sachverhalt konnte nicht näher aufgeklärt werden. (...) Seither bestand kein persönlicher Kontakt mehr zwischen D.O. und A.O.

2. Auch in der Folge konnte der Angeklagte den Umstand, dass A.O. ihn verlassen hatte, nicht verwinden. Spätestens nach der Trennung stellte sich beim Angeklagten die Überzeugung ein, dass seine Frau ihn sexuell betrogen habe. Gegenüber Familienmitgliedern, Bekannten und zuletzt auch fremden Personen bezichtigte er A.O. wahlweise, in ihrer Boutique Freier empfangen zu haben, als Luxusdirne tätig zu sein oder mit ihrem homosexuellen Bekannten B. geschlechtlich zu verkehren bzw. sich von B. Männer zum Geschlechtsverkehr beschaffen zu lassen. In diesem Zusammenhang beschimpfte er seine Ehefrau insbesondere als "Hure", "Monsterfrau", "Schweinefrau" oder "Scheißefrau".

3. Während der Dauer des Zusammenlebens hatte der Angeklagte A.O. die Verwaltung der familiären Finanzen überlassen. Für die Einzelheiten der von A.O. getätigten Anlagen zeigte er keinerlei Interesse, auch weil er die Einzelheiten nicht zuletzt wegen seiner rudimentären Deutschkenntnisse nicht verstand.

Der Angeklagte betrachtete sich – unzutreffender Weise – als Haupternährer der Familie. Den Umstand, dass es A.O. gelungen war, ihre Boutique wirtschaftlich auskömmlich zu betreiben und damit wesentlich zum Familienunterhalt beizutragen, ignorierte der Angeklagte konsequent. Der Zeit seines Lebens extrem sparsame Angeklagte, der den an Kultur, Reisen und der Pflege von Freundschaften orientierten Lebensstil seiner Ehefrau nicht teilte, lebte mit dem unbestimmten Gefühl, dass seine Ehefrau sein hart erarbeitetes Geld verschwenden würde.

Für ihn war es daher auch nur schwer zu ertragen, dass sich A.O. einen Audi TT Turbo leisten konnte, den sie über ihr Geschäft finanzierte, während er sich mit dem alten Geschäftswagen seiner Ehefrau, einem BMW 1, begnügen musste.

Nach der Trennung steigerte sich der Angeklagte in die - unzutreffende - Vorstellung, dass seine Frau ihn bestohlen und um seine Lebensersparnisse gebracht habe. Auch fürchtete er, nach einer Auseinandersetzung des Vermögens mittellos dazustehen.

Tatsächlich lebte der Angeklagte auch nach der Trennung in geordneten finanziellen Verhältnissen. Zudem löste er im Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang November 2016 ein von beiden Ehegatten bei der H.-Bank gehaltenes Wertpapierdepot auf. Den Erlös aus den Wertpapierverkäufen ließ er auf sein Girokonto bei der Sparkasse V. überweisen. In der Folge hob er von dem aus diesen Verkäufen stammenden Guthaben 50.000,00 EUR in bar ab und deponierte das Bargeld in einem bei der C.-Bank auf seinen Namen geführten Bankschließfach.

Gleichwohl stellte sich der Angeklagte gegenüber seinen Bekannten als von seiner Ehefrau ausgebeutet und mittellos dar. Unter der Woche suchte der Angeklagte regelmäßig die Kantine des Finanzamts M. auf, um hier kostengünstig zu Mittag zu essen. Dabei stellte er sein Fahrzeug, um Parkgebühren zu vermeiden, weit außerhalb der Innenstadt ab und lief zu Fuß zum Finanzamt. Sonntags ließ sich der Angeklagte regelmäßig von seinem Bekannten B.M. zum Mittagessen einladen, der den Klagen des Angeklagten über die Ausbeutung durch seine Ehefrau Glauben schenkte und der den Angeklagten deswegen bemitleidete.

4. Im weiteren Verlauf identifizierte sich der Angeklagte immer mehr mit seiner Opferrolle; er betrachtete sich zunehmend als finanziell wie sexuell ausgebeuteten Sklaven von A.O., während jene auf seine Kosten wie eine Königin gelebt habe.

Bald ging er auch dazu über, A.O. zu beobachten. Insbesondere überwachte er gelegentlich, wie A.O. mit ihrem Audi TT Turbo in die Tiefgarage des Wohnanwesens ein- bzw. ausfuhr, wobei er sich dabei, um unentdeckt zu bleiben, hinter Müllcontainern versteckte.

Schließlich überlegte der Angeklagte, wie er sich an A.O. für das von ihm empfundene Unrecht rächen könnte. Bald hatte er sich so tief in seinen Hass hineingesteigert, dass er auch erwog, A.O. zu töten.

II. Tat

1. Kontaktaufnahme zu "M., dem Afghanen"

Spätestens Anfang November 2017 entschloss sich der Angeklagte, eine andere Person damit zu beauftragen, A.O. umzubringen. Er zog bei einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen entsprechende Erkundigungen ein. Auf diese Weise erhielt der Angeklagte den Hinweis, sich an einen als "M. der Afghane" bekannten Mann zu wenden, der erst kürzlich aus dem Gefängnis entlassen worden sei und den er im Bereich des M.-Rheinhafens antreffen könne.

In Ausführung seines Vorhabens fuhr der Angeklagte am Montag, dem 06.11.2017 zur Mittagszeit mit seinem PKW (...) auf dem Parkring entlang des M.-Rheinhafens vor einer Lagerhalle vor, stellte den Pkw ab und begab sich zielgerichtet zu einem in diesem Bereich wartenden Mann. Der Angeklagte sprach den Mann mit den Worten an, ob er M. heiße und Afghane sei, was der Wartende bejahte.

Tatsächlich war der Angesprochene – was der Angeklagte nicht wusste – eine Vertrauensperson der Polizei, die in anderer Sache unter der Legende "M. der Afghane" eingesetzt war und am Parkring auf die Zielperson des anderen Verfahrens wartete.

Der Angeklagte, der den vermeintlichen "M." dazu bestimmen wollte, A.O. zu töten, teilte diesem ohne Umschweife mit, dass er wolle, dass dieser seine "Exfrau" umbringe. Diese sei eine 55-jährige Deutsche, die in N. eine Boutique betreibe. Die Exfrau habe den Angeklagten belogen, betrogen und beklaut, sei eine Schlampe und habe den Tod verdient. Sie würde Langstrecke joggen und dabei könnte man sie am unauffälligsten umbringen.

Der Angeklagte teilte "M." weiter mit, dass seine Exfrau noch ganz andere Sachen verdient habe. Wenn man sie noch - dabei zeigte D.O. seine geballte Faust und steckte den Daumen zwischen Ring- und Mittelfinger, was der Angesprochene, wie vom Angeklagten beabsichtigt, als vulgäre Geste für erzwungenen Geschlechtsverkehr verstand -, dann wäre das gut so.

Um "M." zur Durchführung der Tat zu bestimmen, zog der Angeklagte sodann ein Bündel mit 500 EUR-Scheinen hervor und sagte, dass er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 EUR leisten würde.

Der von diesem Ansinnen völlig überraschte "M." erwiderte, der Angeklagte sei wohl verrückt, so mit der "Kohle" rumzuwedeln und fragte den Angeklagten, ob er ein "Bulle" sei. Sodann stellte er den Angeklagten an eine Hauswand und durchsuchte ihn. Dabei stellte "M." fest, dass der Angeklagte in der Innentasche seiner Jacke versteckt ein in ein Tuch eingewickeltes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 18 cm und einem genieteten Holzgriff mit sich führte.

"M.", der den Angeklagten hinhalten und zunächst Anweisungen seiner VP-Führerin einholen wollte, sagte dem Angeklagten, dass dieser sein Geld erst einmal behalten solle; er wolle es sich überlegen. Im Anschluss tauschten der Angeklagte und "M." ihre Telefonnummern aus. Der Angeklagte, der sich als "D." vorgestellt hatte, übergab "M." hierzu einen Zettel, auf dem er den Namen "D." und seine Mobilfunknummer (...) notierte. Der Angeklagte gab noch an, dass er "M." bei dem nächsten Treffen die Boutique seiner Frau in N. und deren Joggingstrecke zeigen werde. Daraufhin trennten sich der Angeklagte und "M.".

Am Mittwoch, dem 08.11.2017, erhielt der Angeklagte um 11.21 Uhr auf seiner Mobilfunknummer einen Anruf von dem ihm als "M. der Afghane" bekannten Vertrauensperson. Der Anruf erfolgte – was der Angeklagte nicht wusste - im Auftrag der Polizei. "M." teilte dem Angeklagten mit, dass sie sich am folgenden Freitag, dem 10.11.2017, in M. treffen und alles Weitere besprechen sollten. Er kündigte weiter an, dass er eine weitere Person mitbringen würde. Treffpunkt und Uhrzeit solle man noch ausmachen. "M." forderte den Angeklagten auf, auch die Anzahlung für die Tötung der Ehefrau zum Treffen mitzubringen.

Der Angeklagte, der "M." weiterhin zur Begehung der Tat bestimmen wollte, gab diesem zu verstehen, dass er sich mit ihm und der weiteren Person treffen werde, das Geld aber nicht bringen könne.

Am Freitag, dem 10.11.2017 um 14:06 Uhr erhielt der Angeklagte einen weiteren Anruf von "M.", in dem dieser ankündigte, er werde um 18:30 Uhr beim Burger King in der N.-Straße in M. sein, wo er den Angeklagten treffen wolle. Nachdem der Angeklagte zunächst irrtümlich zu einer McDonald’s Filiale gefahren war und sich von dort aus telefonisch den Weg zur Burger King-Filiale erläuterten ließ, trafen sich die Männer gegen 18:35 Uhr auf dem Burger King-Parkplatz.

Hier kündigte "M." an, er werde den Angeklagten jetzt zu seinem "Boss" bringen, der für Aufträge dieser Art zuständig sei. Der Angeklagte reagierte zunächst misstrauisch. Er erklärte "M.", dass er sich nicht abziehen lassen werde, er habe auch kein Geld dabei. Der Angeklagte führte weiter aus, dass er seit 46 Jahren in Deutschland lebe und in M. sehr viele Rocker, Zuhälter und Gangster kenne, die ihm alle bei Bedarf helfen würden.

Dessen ungeachtet ließ sich der Angeklagte von "M." zu einem in der Nähe geparkten Pkw bringen, in dem ein Mann wartete, den "M." als seinen Boss vorstellte. Tatsächlich handelte es sich – was der Angeklagte nicht wusste – um einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, der aufgrund des Berichts der Vertrauensperson ("M.") angefordert worden war.

2. Tatvereinbarung mit dem "Spanier"

Der Angeklagte setzte sich auf Einladung des vermeintlichen Bosses in dessen Pkw. Auf die Frage des Angeklagten, ob er Moslem sei, gab der Verdeckte Ermittler an, er sei Spanier. Der Angeklagte, der sich wiederum als "D." vorstellte, beklagte gegenüber dem "Spanier" gleich zu Beginn, seine Frau quäle ihn sexuell, würde einen Schwulen ficken und habe sein Geld versteckt. Als der (vermeintliche) "Spanier" den Angeklagten nach einigen Minuten fragte, was dieser von ihm wolle, entschloss sich der Angeklagte, sich ernsthaft zu bemühen, nunmehr den "Spanier" zur Tötung seiner Ehefrau zu bestimmen. Er erklärte dem "Spanier" daher, dieser solle seiner Frau in den Hinterkopf schießen. Als einen geeigneten Ort für die Ausführung der Tat nannte er die Tiefgarage der Wohnung seiner Ehefrau.

Der Angeklagte und der "Spanier" – der zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten einging - kamen überein, dass ein Mann des "Spaniers" die Tat ausführen solle. Zuvor solle der Angeklagte eine Anzahlung in Höhe von 5.000,-- EUR leisten. Nach der Tötung von A.O., die dem Angeklagten mittels eines Lichtbildes der Toten nachgewiesen werden sollte, sollte der Angeklagte weitere 35.000,-- EUR - insgesamt somit 40.000,-- EUR - für die Begehung der Tat an den "Spanier" zahlen. Auf den Hinweis des "Spaniers", dass "diese Frau tot sei", wenn beide sich einig seien und der Angeklagte aus dem PKW aussteige, erklärte der Angeklagte, dass er die Tat wolle.

Beide kamen überein, im Anschluss gemeinsam nach N., dem Wohn- und Arbeitsort der A.O. zu fahren, um den besten Ort für die Ausführung der Tat auszukundschaften. In Ausführung dieses Vorhabens fuhr der "Spanier", vom Angeklagten gelotst, zunächst zu der in der L.-Straße in N. gelegenen Wohnung der A.O.

Gegen 18:50 Uhr verließen beide im Fahrzeug des "Spaniers" den Parkplatz. Auf der anschließenden Fahrt betonte der Angeklagte den großen Hass, den er auf seine Frau habe, dass A.O. nicht mit ihm habe schlafen wollen und seinen Stolz mit seinem ganzen Geld geklaut habe. Ferner erläuterte der Angeklagte, dass A.O. nach seiner Überzeugung Sex mit ihrem schwulen Bekannten B. oder von jenem gefundenen Männern habe.

In N. angekommen, stellte der "Spanier" das Fahrzeug auf Geheiß des Angeklagten gegen 19:23 Uhr in der Nähe der Wohnung der A.O. ab. In der L.-Straße angekommen stellten der Angeklagte und der Verdeckte Ermittler fest, dass A.O. offenbar nicht zuhause war. Auf Weisung des Angeklagten erkundete der "Spanier" die Tiefgarage des Anwesens, wobei ihm der Angeklagte die Lage des Parkplatzes seiner Ehefrau detailliert beschrieb. Der Angeklagte selbst wartete draußen, weil er, wie er erklärte, keine Fußspuren hinterlassen wollte.

Anschließend dirigierte der Angeklagte den "Spanier" zum Ladengeschäft von A.O. in der (...) Fußgängerzone, das jedoch bereits geschlossen war. Hier erkundeten der Angeklagte und der "Spanier" gegen 19:35 Uhr zu Fuß auch die Tiefgarage, in der A.O. während der Geschäftszeiten ihr Fahrzeug abstellte. Beide kamen aber überein, dass diese Örtlichkeit für das Erschießen von A.O. ungeeignet sei, da in der Fußgängerzone die Fluchtmöglichkeiten eingeschränkt seien.

Anschließend gegen 19:45 Uhr fuhren der Angeklagte und der "Spanier" zum Fitnessstudio "P.", in dem A.O., wie der Angeklagte schilderte, regelmäßig trainiere und wo er A.O. um diese Zeit vermutete.

Auf der Fahrt zu dem Fitnessstudio gingen der Angeklagte und der "Spanier" den Ablauf der geplanten Tat detailliert durch. Sie kamen überein, dass der Attentäter sich hinter den Müllcontainern vor der Tiefgaragenabfahrt des Wohnanwesens verbergen solle. Sobald A.O. vor der mit einem Schließmechanismus versehenen Säule vor der Tiefgarage halte, das Rolltor zur Tiefgarage betätige und rechter Hand die Rampe hinabfahre, solle der Assassine ihr zu Fuß weit links die Rampe hinab und in die Tiefgarage hinein folgen. Von dort aus könne er A.O., während sie aussteige, unbemerkt in den Hinterkopf schießen. Später konkretisierten die Männer den Plan dahingehend, dass der Schuss mit einer schallgedämpften Waffe erfolgen sollte. Sodann solle der Täter die Leiche durch die Seitentür der Tiefgarage entfernen und – etwa in den Rhein – entsorgen. Der "Spanier" betonte dabei, dass der Angeklagte den Zeitpunkt der Tatausführung ihm überlassen müsse. Er habe "seinen Mann" hierzu eigens eingeflogen. Der Angeklagte war hiermit einverstanden.

Gegen 19:55 Uhr am Fitnessstudio angekommen, suchte der Angeklagte den Parkplatz des P.-Sportclubs vergeblich nach dem von A.O. gefahrenen Audi TT Turbo ab. Nachdem der Angeklagte den "Spanier" den Parkplatz zweimal erfolglos hatte abfahren lassen, erkannte der Angeklagte, dass er dem "Spanier" weder A.O. noch deren Fahrzeug würde zeigen können, jedoch nannte er dem "Spanier" das amtliche Kennzeichen des Audi seiner Ehefrau (...).

Nunmehr kamen die Männer überein, ihre Fahrt zum Wohnanwesen des Angeklagten in der W.-Straße in M. fortzusetzen, zum einen, weil der Angeklagte dem "Spanier" ein Lichtbild von A.O. übergeben wollte. Zum anderen hatte der Angeklagte dem "Spanier" erklärt, er wolle ihm sein Wohnhaus als Garantie dafür, dass er das vereinbarte Honorar für die Tötung zahlen werde, zeigen. Der "Spanier" wisse dann, wo er wohne und könne ihn töten, sollte er nicht zahlen.

Gegen 20:20 Uhr in M. angekommen, stellte der Angeklagte fest, dass er seinen Haustürschlüssel in seinem in M. abgestellten Pkw zurückgelassen hatte. Er zeigte dem "Spanier" sein Haus deswegen nur von außen, bevor sie die Rückfahrt nach M. antraten.

Im Verlauf der Fahrt hatte sich der Angeklagte dem "Spanier" gegenüber mehrfach als mittellos dargestellt. Er versicherte dem "Spanier" allerdings, dass er sich die vereinbarte Anzahlung von 5.000 EUR in der darauffolgenden Woche von seinem aus Slowenien stammenden Freund B.M. – dem Zeugen B.M. – besorgen könne, der "sein Herz" sei und dem Angeklagten stets ohne Nachfragen Geld leihe.

Auf der Rückfahrt von M. nach M. gab der "Spanier" dem Angeklagten zu verstehen, er solle nun bei B.M. anrufen und die Zusage einholen, dass B.M. dem Angeklagten Geld – konkret 10.000 EUR - zur Verfügung stellen solle. Der Anruf solle auf Deutsch erfolgen, damit der "Spanier" mithören könne. Der "Spanier" gab dabei an, er werde den Anruf bei B.M. als Garantie verstehen und auf die Leistung der Anzahlung verzichten.

Um 20:23 Uhr rief der Angeklagte aus dem Auto des "Spaniers" heraus B.M. an und versuchte, die Zusage eines Darlehens über 10.000 EUR zu erlangen. Dabei spiegelte er B.M. vor, dass er das Geld für seinen Anwalt benötige. B.M. fragte, wie viel Geld der Angeklagte benötige, erteilte die Zusage über das Darlehen aber nicht, da ihn misstrauisch stimmte, dass der Angeklagte anstatt des zwischen ihnen üblichen Bosnischen darauf bestand, Deutsch mit ihm zu sprechen und überdies aus einem fahrenden Auto anrief. Er forderte den Angeklagten auf, ihn später von zuhause aus anzurufen, dann könne man über die Sache sprechen.

Daraufhin versicherte der Angeklagte dem "Spanier", B.M. werde das Darlehen auf jeden Fall gewähren. Der "Spanier" werde die vereinbarte Geldsumme zu "Tausend Prozent" erhalten. Hierauf gaben die Männer sich die Hand. Der Angeklagte erklärte dem "Spanier" nochmals, er habe ihm gezeigt, wo er wohne. Der "Spanier" könne ihn erschießen, falls er nicht zahle.

Im weiteren Verlauf der Rückfahrt erklärte der Angeklagte, er wolle dem "Spanier" das Lichtbild seiner Frau aus dem Wohnhaus doch nicht auszuhändigen, weil er befürchtete, dass seine Fingerabdrücke darauf sein könnten. Er kündigte an, dem "Spanier" stattdessen aktuelle Bilder seiner Frau von deren Facebook-Profil zu besorgen. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass der "Spanier" A.O. aufgrund der ihm bereits vorliegenden Informationen auch ohne Übergabe von Bildern zweifelsfrei würde identifizieren und die Tat ausführen können.

Als die Männer gegen 20:35 Uhr auf dem Burger King-Parkplatz in M. angekommen waren, betonte der Angeklagte von sich aus abermals, "diese Frau" müsse "weg vom Fenster" und wiederholte, der "Spanier" werde sein Geld bekommen. Er werde alsbald mit B.M. wegen der Anzahlung sprechen. Wann der Angeklagte das Geld erhalten werde, wisse er noch nicht; er gebe das Geld aber gerne, es sei egal, wenn er nichts esse. Der Angeklagte und der "Spanier" tauschten daraufhin ihre Telefonnummern aus und der Angeklagte schrieb Namen, Automarke und Kfz-Kennzeichen seiner Ehefrau auf einen Zettel. Aus Angst davor, dass er Fingerabdrücke hinterlassen könne, händigte er den Zettel dem "Spanier" nicht aus, sondern ließ den "Spanier" die Informationen abschreiben. Schließlich kündigte der Angeklagte O. an, den "Spanier" anzurufen, sobald er mit B.M. gesprochen habe.

Als die Männer auseinandergingen, war der Angeklagte davon überzeugt, dass es ihm wie von ihm beabsichtigt gelungen war, den "Spanier" dazu zu gewinnen, A.O. entweder selbst oder durch einen in seinen Diensten stehenden "Mitarbeiter" zu töten, sobald die vereinbarte Anzahlung geleistet oder B.M. die Darlehenszusage erteilt hätte.

3. Geschehnisse am Samstag, 11.11.2017

Am nächsten Morgen begab sich der Angeklagte erneut nach N., um seine Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Tatbegehung zu beobachten.

Gegen 9:35 Uhr stellte er seinen Pkw im Umkreis der von A.O. bewohnten Wohnung ab. Trotz starken Regens observierte er zunächst das Wohnanwesen seiner Ehefrau, konnte A.O. jedoch nicht zuhause feststellen. Danach fuhr der Angeklagte in Richtung der N.er Innenstadt, parkte um 10.09 Uhr ungefähr 300 Meter entfernt von der Boutique "A. (...)" und begab sich zu Fuß dorthin. An der Tür der Boutique fand der Angeklagte ein Schild mit der Aufschrift "Wegen Krankheit geschlossen" vor.

Aus dem Umstand, dass A.O. ihren Laden geschlossen ließ, sich aber auch nicht in ihrer Wohnung aufhielt, schloss der Angeklagte, dass A.O. ernsthaft erkrankt sein und sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinden müsse. Er ging daher davon aus, dass die Tat zunächst nicht wie mit dem "Spanier" vereinbart ausgeführt werden konnte.

Um 14:12 Uhr rief der nach wie vor zur Tatausführung entschlossene Angeklagte den "Spanier" an, um diesen über das eingetretene Hindernis zu informieren. Aus Furcht vor einer Überwachung des Telefongesprächs möglichst vage redend, teilte der Angeklagte mit, "diese Person" – A.O. - sei im Krankenhaus, da sie womöglich wegen Geschlechtsverkehrs mit dem Schwulen mit Aids infiziert sei. Der Angeklagte führte weiter aus, die Tatausführung gehe jetzt nicht, weil diese Person – gemeint war A.O. – jetzt krank sei.

Im gleichen Zuge teilte D.O. dem "Spanier" mit, er habe bereits mit "seinem Kollegen" - B.M. - gesprochen und dieser habe "Sparbuch" und damit "diese Money". Gemeint – und vom Verdeckten Ermittler auch so verstanden – war, dass B.M. das Darlehen zugesagt habe. Der Angeklagte müsse allerdings drei Wochen oder drei Monate lang warten, bis er das Geld erhalte.

Tatsächlich hatte der Angeklagte B.M. nicht nochmals wegen des Darlehens angesprochen und dementsprechend hatte B.M. auch keine Zusage gemacht. Der Angeklagte spiegelte dem "Spanier" das Vorliegen der Darlehenszusage vor, weil er hoffte, auf diese Weise vermeiden zu können, vor der Tatausführung eine Anzahlung leisten zu müssen und dass der "Spanier" die Tat aufgrund der Darlehenszusage begehen würde.

Der Angeklagte äußerte weiter, er werde den "Spanier" anrufen. Jener solle dann das "andere Auto" des Angeklagten nehmen – gemeint war der von A.O. gefahrene Audi TT, den D.O. als sein Eigentum betrachtete – und der Angeklagte wolle einen "Sack Kartoffel drin" sehen. Damit meinte der Angeklagte, was der "Spanier" auch so verstand, die entleibte A.O.

Der "Spanier" wies den Angeklagten abermals darauf hin, dass er ihn nicht mehr anzurufen brauche, falls er die Tat nicht wolle. Daraufhin bekräftigte der Angeklagte nochmals, dass er die Tat wolle. Er lüge nicht, er müsse jetzt aber warten. Sein Wort, das er gestern gegeben habe, bleibe auch so. Wenn er den "Spanier" anrufe, sei alles klar. Damit wurde das Gespräch beendet.

Tatsächlich hatte A.O. – was der Angeklagte jedoch nicht wusste – auf Anraten der Polizei noch am 07.11.2017 ihre Wohnung verlassen und die Boutique geschlossen, da die Polizei nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte die Tötung selbst durchführen würde. Zu Weiterungen kam es nicht. Am Dienstag, dem 14.11.2017 wurde der Angeklagte festgenommen.

C. Beweiswürdigung

I. Feststellungen zu Werdegang und persönlichen Verhältnissen

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. S., der glaubhaft über die ihm gegenüber im Rahmen der psychiatrischen Exploration vom Angeklagten zu seinem Lebenslauf gemachten Angaben berichtet hat. Die Kammer hatte keinen Anlass, seine diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal diese Angaben durch einen in dem vom Angeklagten bewohnten Einfamilienhaus in M. aufgefundenen schriftlichen Lebenslauf bestätigt wurden. Zudem bestätigte auch seine Ehefrau die Angaben des Angeklagten, soweit ihr Wahrnehmungsbereich reichte.

Die zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Die zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner Ehefrau getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugin A.O. Die Kammer hatte keine Bedenken, die diesbezüglichen Angaben der Zeugin ihren Feststellungen zugrunde zu legen, zumal ihre Angaben durch das Ergebnis der Finanzermittlungen, über die KHK R. glaubhaft berichtete, bestätigt wurden. So bestätigte KHK R., dass das Hausgrundstück in M. dem Ergebnis seiner Ermittlungen zufolge seit 2012 lastenfrei sei und dass die Ehegatten die 2016 gemeinsam erworbene Wohnung in N. etwa zur Hälfte aus eigenen Mittel gezahlt und den restlichen Kaufpreis durch ein Darlehen finanziert hätten, zu dessen Rückführung beide Ehegatten verpflichtet seien. Auch die Angaben der Zeugin O., wonach sie die monatlichen Raten (ca. ... EUR) alleine trage und dass sie zudem die Finanzierungsraten des von ihr genutzten Pkw Audi TT Turbo begleiche, während D.O. die laufenden Kosten des – abbezahlten – Pkw BMW 1 und des – lastenfreien - Einfamilienhauses in M. trage, wurden durch KHK R. bestätigt. KHK R. berichtete weiter, dass der Angeklagte ausweislich aufgefundener Unterlagen vor seiner Verrentung zuletzt einen Nettoverdienst von ca. (...) EUR erzielt habe und seine Altersrente im November 2017 monatlich insgesamt (...) EUR betrug und sich aus (...) EUR aus der gesetzlichen Rentenversicherung und (...) EUR aus einer Zusatz-/Betriebsrente zusammensetzte.

II. Feststellungen zur Vorgeschichte und zur Tat

1. Angaben des Angeklagten

a) Keine Angaben in der Hauptverhandlung

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung weder Angaben zur Vorgeschichte der Tat noch zur Tat selbst gemacht.

b) Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren

aa) Spontanäußerungen des Angeklagten gegenüber der Polizei

Der Angeklagte äußerte sich, wie die Beweisaufnahme ergab, spontan gegenüber den ihn am 14.11.2017 festnehmenden Polizeibeamten.

Der an der Festnahme des Angeklagten beteiligte Beamte KHK J. berichtete glaubhaft, der Angeklagte habe während der auf seine Festnahme und mündliche Beschuldigtenbelehrung folgenden Fahrt zur Polizeidirektion am 14.11.2017 gegen 11:28 Uhr spontan geäußert, dass er seit über vierzig Jahren in Deutschland lebe und bei (...) gearbeitet habe. Seine Frau – A.O. - habe ihm schon immer das Geld abgenommen, er habe früher mit 50 DM in der Woche auskommen müssen. Nun habe A.O. ihm sein ganzes Erspartes weggenommen und er habe gar kein Geld mehr; sein Kontostand befinde sich im "Minus". Der Angeklagte habe weiter geäußert, seine Frau würde unter anderem einen Schwulen, den B. aus N., mit dem Geld des Angeklagten unterstützen und ihm mit dem Geld des Angeklagten die Miete in Höhe von ca. (...) EUR bezahlen.

Ein zweites Mal – so KHK J. weiter - habe der Angeklagte sich auf dem Polizeirevier spontan dahingehend geäußert, dass er von seiner Ehefrau finanziell ausgenutzt worden sei und sie das Geld von der H.-Bank gestohlen habe. Weiter habe A.O. andere Männer gehabt. Diesen Sachverhalt bestätigte der ebenfalls im Raum anwesende Sachbearbeiter KHK M.

bb) Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. S.

Im Rahmen der am 23.01.2018 erfolgten Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. hat der Angeklagte, wie der Sachverständige glaubhaft schilderte, Angaben gemacht. Im Einzelnen habe sich der Angeklagte, wie der Sachverständige weiter angab, wortreich und detailverliebt zum Tatvorwurf eingelassen und wiederholt betont, dass er sich als Opfer einer durch die Polizei gestellten Falle verstehe. Die Ermittler hätten seine psychische Labilität bewusst ausgenutzt, indem sie ihn stetig zur Tat gedrängt und manipuliert hätten. An einem Auftragsmord sei er nie ernsthaft interessiert gewesen.

Zum Zustandekommen des Kontaktes zu "M. dem Afghanen" habe der Angeklagte – so Dr. S. weiter glaubhaft – geäußert, dass ihm (dem Angeklagten) dreimal innerhalb weniger Tage ein Bus aufgefallen sei, der nur drei Meter entfernt von dem vom Angeklagten üblicherweise genutzten Parkplatz im M.-Hafengebiet geparkt habe. Im Bus hätten sich zwei Männer befunden, ein großer mit dem Aussehen eines Afghanen und ein kleinerer mit dem Aussehen eines Deutschen.

Am dritten Tag, an dem D.O. den Bus an seinem Parkplatz gesehen habe – im weiteren Verlauf der Exploration, so Dr. S., habe der Angeklagte präzisiert, es habe sich um den Mittwochnachmittag, 08.11.2017 gehandelt -, sei der große Mann ausgestiegen, zum Angeklagten herübergekommen und habe ihn gefragt, ob er Moslem sei. Der Angeklagte habe bejaht und der Mann habe geäußert, er auch, und zwar aus Afghanistan.

D.O. habe Papiere in seinen Händen gehalten, nach denen der Afghane gefragt habe. Der Angeklagte habe geantwortet, dass es Auszüge der H.-Bank seien und dass er seine Frau verklagen werde. Der Afghane habe gesagt: "Nein, Bruder, ich habe einen Boss namens Spaniol, der macht alles gut für dich".

Der Angeklagte habe gedacht, dieser Spaniol werde A.O. erschlagen. Weil seine "Psyche total kaputt" und voll von großer Depression gewesen sei, habe er sich auf das Angebot eingelassen, mit dem Afghanen Telefonnummern zu tauschen. Donnerstag – nach Sachlage am 09.11.2017 - sei ein Treffen für Freitag – nach Sachlage den 10.11.2017 – um 18:30 Uhr an der N.-Straße vereinbart worden. Von dort sei der Angeklagte zu einem dm-Markt bestellt worden, wo er einen "großen Typen" im Auto gesehen habe, welcher D.O. auf die Beifahrerseite gebeten habe. Dieser neue Mann habe D.O. eingeschärft, dass er den anderen nur ein einziges Mal gesehen habe, nämlich jetzt, später nie mehr. Der Mann habe geäußert, "das" koste 40.000 Euro. D.O. sei auf seine Frage, was das bedeute, gesagt worden: ein Schuss in den Kopf.

Der Mann habe fünf- bis zehntausend Euro "Kaution" verlangt. D.O. habe behauptet, überhaupt kein Geld zu haben. In Wirklichkeit habe er [Anm.: dem Kontext nach die Tat] sowieso nicht gewollt. Andernfalls hätte er Geld zu dem Treffen mitgebracht.

Der Mann im Wagen habe sich zeigen lassen, wo A.O. wohne, arbeite und jogge. Er habe Fotos gemacht und sich die Tiefgarage zeigen lassen. Reingegangen sei er allein; er habe gefragt, warum D.O. ihn nicht begleite; er fürchte wohl Fußspuren.

Die Automatik im Garagentor habe nicht funktioniert. Hierin habe der Angeklagte einen Hinweis dafür gesehen, dass die Ermittler ihm eine Falle gestellt hätten.

Das Auto von A.O. sei weder in der Tiefgarage ihrer Wohnung noch beim Fitnessstudio P. gewesen. Darauf habe der Angeklagte sich nach Hause fahren lassen. Dort habe der Mann Bilder von A.O. verlangt. Der Angeklagte habe aber keine. Darauf sei die Fahrt zurück zur N.-Straße in M. gegangen.

Der Mann habe unbedingt Geld sehen wollen. Deswegen habe D.O. wie verlangt seinen Bekannten B.M. angerufen und diesem gesagt, er brauche Geld für den Anwalt. B.M. sei misstrauisch geworden, habe den Angeklagten nach Hause geschickt und geraten, er möge seine Tabletten nehmen. Spaniol – der Mann im Auto - habe seine Telefonnummer hinterlassen.

Tage später habe D.O. weiterhin nichts zahlen können. Man habe abwarten wollen. Am Dienstag – dem Vernehmen nach dem 14.11.2017 - habe der Angeklagte 500 EUR von der Bank in M. abgehoben, mit denen er Essen und Benzin für einen ganzen Monat habe bezahlen wollen. Plötzlich hätten ihn sieben oder acht Beamte umringt und verhaftet, einer mit gezogener Waffe.

Dr. S. führte weiter glaubhaft aus, er habe dem Angeklagten einige Vorhalte aus den Akten gemacht. Zu den Umständen des ersten Zusammentreffens mit "M. dem Afghanen" befragt, habe der Angeklagte angegeben, er habe nie mit Geldscheinen gewedelt; ein Schlachtermesser habe nie in seiner Jacke gesteckt, sondern nur im Auto bei seiner Festnahme. Das Schlachtermesser verwahre der Angeklagte stets in seinem Auto, da er es für Arbeit benötige, die er im Großmarkt verrichte und mit der er arme Leute unterstütze. In die Jacke des Angeklagte hätte das Messer nicht gepasst. Bei der ersten Begegnung sei er auch nicht durchsucht worden. Alles Lüge!

D.O. - so der Sachverständige – habe angegeben, niemals gegenüber "M. dem Afghanen" behauptet zu haben, zuvor 20.000 EUR an Slowenen gezahlt zu haben. Woher hätte er dieses Geld haben sollen? Es habe keine erste Begegnung am Vormittag des Montags, 06.11.2017 gegeben; der Angeklagte habe angegeben, um diese Zeit immer in der Kantine gesessen zu haben. Der Sachverständige berichtete, dass D.O. weitere Belege für eine ihm von der Polizei gestellte Falle darin sehe, dass die Polizei gewusst habe, dass er nachmittags immer im Hafengebiet sei und dass der angebliche M. ihm eine viel zu große Lagerhalle gezeigt habe, die er angeblich besitze.

Weiter führte der Sachverständige Dr. S. aus, D.O. habe auf weitere seiner Fragen geantwortet, er habe nie von "Rockern, Zuhältern und Gangstern" geredet. Wie hätte er an die geraten sollen? Das mit den Fotos von der Leiche sei nicht wahr. Von B.M. habe er bloß 3.000 EUR erhofft. M. und "der Typ" – dem Zusammenhang nach der Verdeckte Ermittler – hätten den Angeklagten zu Telefonaten gedrängt, nicht umgekehrt.

Auch das mit den Bildern aus Facebook sei Unsinn. Der Sohn des Angeklagten, O.O., habe dem Angeklagten mal einen Laptop überlassen, mit dem dieser aber nicht habe umgehen können. D.O. besitze nur ein Handy. Wie solle er da Fotos aus Facebook verschicken?

Ein Gespräch am 11.11.2017 – Samstag - habe nie stattgefunden. Sicher stecke hinter allem A.O., die das Geld nicht länger teilen wolle. D.O. verlange die Scheidung und wolle endlich wissen, wo wohl die Ersparnisse aus vierzigjähriger Arbeit geblieben seien.

Zu den Umständen des letzten, in wechselseitige Gewalt mündenden Zusammentreffens des Angeklagten und seiner Ehefrau im Ladengeschäft "A. (...)" am 29.08.2016 befragt, habe der Angeklagte nach der glaubhaften Auskunft des Sachverständigen Dr. S. geäußert, A.O. habe ihm zweimal Pfefferspray in die Augen gesprüht und ihn zudem mit einem Kleiderständer angegriffen. Der Angeklagte sei damals verletzt worden und habe sich wehren müssen. Der Angeklagte habe angekündigt, er werde jetzt alles sagen, zum Beispiel wie seine Frau alle zwei Monate für fünf- bis siebentausend Euro bei einem Großhandel in E. bei F. Waren eingekauft und diese später schwarz weiterveräußert habe, damit es so aussehe, als ob ihr Geschäft kaum Umsätze mache.

Der Angeklagte habe weiter angegeben, A.O. habe ihn gequält. Sie verbreite Lügen. Andere Frauen arbeiteten. A.O. treibe sich herum. Sie sei "eine Monsterfrau", "eine Schweinefrau", "eine Scheißefrau", die ständig "Sklavenarbeit verlangte". Im Ägypten-Urlaub habe sie in der Toilette heimlich Textnachrichten verschickt. Ein Araber habe sie "Schatzi" genannt. Dem sei der Angeklagte dann aber hinterher! Seit der Trennung habe D.O. nur weinend daheim gesessen und das Haus bloß noch zum Mittagessen verlassen.

Über die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe und nach der Trennung habe der Angeklagte – wie der Sachverständige Dr. S. glaubhaft ausführte – angegeben, er sei von A.O. um das von ihm erwirtschaftete Geld gebracht worden.

A.O. habe für nur acht Mark pro Stunde als Verkäuferin gearbeitet, habe aber in Wahrheit nichts tun wollen. So habe sie nach einem Monat aufgehört und sei danach über mehrere Jahre lang nur dreimal die Woche jeweils vier Stunden zu (...) arbeiten gegangen. Dort habe ihr Stundenlohn 18,60 DM betragen, aber der Angeklagte habe von diesem Geld nichts gesehen. A.O. habe unbedingt einen Laden eröffnen wollen. Die Bankkarte der 1998 schließlich eröffneten Boutique sei dem Angeklagten aber niemals gezeigt worden. Er selbst habe (...) EUR netto verdient, äußerst sparsam gelebt – was der Angeklagte an Beispielen erläutert habe - und insgesamt 1,4 Millionen EUR erwirtschaftet, sei aber nie über Bewegungen auf seinem Girokonto informiert worden. Da er seine Ehefrau alles habe machen lassen und ihr vertraut habe, habe sie ganz raffiniert Geld beiseitegeschafft. So habe sie sich (...) EUR auf die Filiale der H.-Bank in N. umbuchen lassen und seit 2013 weitere (...) EUR abgehoben. Sie bezahle einem Bekannten namens B., der ein "schwuler Sozialhilfebetrüger" sei, die Miete und den Urlaub. Dem vom Angeklagten am 01.07.2017 gestellten Scheidungsantrag habe A.O. widersprochen, um weiter mit anderen Männern von D.O.s Rente leben zu können. Der Angeklagte selbst habe dagegen nie selbst Geld abgehoben, sondern seinen Lebensunterhalt mit "200-Euro-Jobs" bestritten.

Der Sachverständige berichtete weiter von der Angabe des Angeklagten, er werde nach der Scheidung "wie ein Ausländer" leben müssen: damit sei gemeint gewesen, dass er zur Miete wohnen und öffentliche Verkehrsmittel würde benutzen müssen. Der Sachverständige schilderte seinen Eindruck, wonach die fünfstündige Exploration beinahe nur um Geld, dessen Erwerb, Vermehrung und Verwendung gekreist sei. Fragen des Sachverständigen, wie A.O. so viel Geld hätte unterschlagen können, seien ins Leere gelaufen. Glaubhaft berichtete der Sachverständige, der Angeklagte habe auf entsprechende Nachfragen mit neuen Anwürfen gegen A.O. reagiert – so, dass jene die Unterschrift des Angeklagten unter einer Steuererklärung gefälscht habe.

Soweit die von der Schwurkammer getroffenen Feststellungen von der Darstellung des Angeklagten abweichen, hat sie ihm nicht geglaubt. Die Überzeugung der Kammer beruht auf folgenden Erwägungen:

2. Feststellungen zur Vorgeschichte

a) Ehekrise und Trennung

Die Feststellungen der Kammer zu der krisenhaften Entwicklung der Ehe und der Trennung der Ehegatten stützten sich auf die Angaben von A.O. Die Zeugin schilderte nachvollziehbar und ohne jedwede Dramatisierung, dass die bereits die Ehezeit hindurch andauernden Streitigkeiten, die von der Eifersucht und dem rechthaberischen Charakter des Angeklagten ausgegangen seien, mit der Verrentung des Angeklagten und dem Umzug in das Einfamilienhaus in M. weiter zugenommen hätten. Die gesamte Ehezeit hindurch habe der Angeklagte A.O. zwar nicht geschlagen, doch beständig mit Worten verletzt. Er habe seiner Ehefrau in häufigen, unproduktiven Auseinandersetzungen vorgeworfen, sie sei an allem schuld; so habe D.O. seiner Ehefrau, wie jene glaubhaft beschrieb, vor vierzehn Jahren vorgeworfen, wegen des "schlechten Bluts" ihrer Familie die Schuld an der Lymphdrüsenkrebserkrankung des gemeinsamen Sohnes zu tragen. Die Zeugin habe sich aufgrund der unbegründeten Eifersucht des Angeklagten nur sehr selten mit Freunden treffen können. Gemeinsame Interessen hätten nicht bestanden; D.O. habe sich mit männlichen Bekannten aus dem ehemaligen Jugoslawien getroffen, A.O. sei mit ihrer Boutique beschäftigt gewesen.

Schlüssig beschrieb A.O., dass das aufbrausende und eifersüchtige Wesen des Angeklagten sich seit dem Zeitraum seiner Verrentung verschärft habe. Die Ausdrucksweise des Angeklagten ihr gegenüber sei gröber geworden; er habe sie – was vorher nicht vorgekommen sei – als Schlampe und Arschloch betitelt. Wenngleich seither keine Achtung und kein Respekt mehr in der Beziehung bestanden hätten, habe der Angeklagte stets betont, es gebe keine Trennung und dass die Ehe bestehe, "bis dass der Tod uns trennt".

Sachlich und glaubhaft schilderte die Zeugin auch den Vorfall im August 2016, aufgrund dessen sie sich zur Trennung von D.O. entschieden habe. A.O. habe mit einer Freundin eine Kulturveranstaltung besucht. Auf ihre – aus Sicht des Angeklagten verspätete – nächtliche Rückkehr hin habe D.O. seine Frau angeschrien, sie sei eine Fotze, er verdiene das Geld und sie sei ein Nichts. Am Folgetag habe der Angeklagte A.O. im Haus eingeschlossen und sich stundenlang bei ihrer Freundin kundig gemacht, ob A.O. wirklich der Veranstaltung gefolgt sei. Durch dieses Ereignis habe es bei der Zeugin "Klick" gemacht und sie habe beschlossen, ihren eigenen Weg zu gehen.

Die Kammer hatte keine Bedenken, der ohne Belastungseifer vorgetragenen Schilderung von A.O. zu folgen. Sie war vor dem Hintergrund der Kraftausdrücke, mit denen D.O. seine Ehefrau auch gegenüber Dritten belegte, ebenso schlüssig wie im Angesicht der abwertenden Weise, auf die der Angeklagte im Rahmen der psychiatrischen Exploration gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. die – auch wirtschaftlichen – Leistungen seiner Ehefrau abtat und A.O. vielmehr als promisk und hintertrieben portraitierte.

Die Kammer hielt die Angaben der Zeugin auch, was den Vollzug der Trennung von D.O. anging, für verlässlich. A.O. berichtete dazu nachvollziehbar von ihrer Überzeugung, zur Vollziehung der Trennung von D.O. heimlich vorgehen zu müssen, da der Angeklagte – wie die Zeugin befürchtet habe – ansonsten mit körperlichen Repressalien bis hin zu ihrer Tötung auf die Ankündigung einer Trennung reagiert hätte. Glaubhaft gab die Zeugin an, sie sei in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" und mit der Unterstützung von Freunden aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Die Schilderung erlangte Authentizität auch durch die glaubhaft aufgeführten Bemühungen der Zeugin, zunächst kurzfristig eine andere Wohnung in N. zu finden. Als dies gescheitert sei, habe sie einen bereits unterzeichneten Vorvertrag mit der prospektiven Mieterin der Wohnung in der L.-Straße gekündigt, so dass sie selbst dort habe einziehen können. Für die Darstellung der Zeugin, dass die erst im Mai 2016 erworbene Wohnung als Kapitalanlage erworben wurde und nicht etwa im Vorgriff auf eine bereits als möglich erkannte Trennung, sprach der Umstand, dass der Angeklagte und A.O. die Wohnung je zur Hälfte als Miteigentümer erworben hatten, A.O. seit der Trennung jedoch die gesamte Tilgungslast des Finanzierungskredits allein trug. Hätte A.O. die Situation vorausgeplant, hätte die Wahl einer anderen Konstruktion nähergelegen. Darüber hinaus schilderte A.O. detailliert und nachvollziehbar die wirtschaftlichen Erwägungen für den Erwerb der Eigentumswohnung während der Niedrigzinsphase, zu welchem sie den Angeklagten überredet habe.

Der Verlauf der unmittelbar auf die Trennung folgenden körperlichen Auseinandersetzung in der Boutique "A. (...)" am 29.08.2016 konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Sowohl A. als auch D.O. – der letztere gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. und im Verlauf der Autofahrt am 10.11.2017 mit dem "Spanier" (s.u. C.II.3.c) – behaupteten, der jeweils andere habe sie bzw. ihn mit einer Kleiderstange angegriffen. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz stellte das diesbezügliche Ermittlungsverfahren (...) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das vorliegende Verfahren vermochte eine weitergehende Aufklärung nicht zu leisten.

b) Entwicklung nach der Trennung

Der Angeklagte hat sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge mit der im August 2016 von A.O. vollzogenen Trennung nicht abfinden wollen. Er beschäftigte sich immerfort mit der Trennung, ihren – eingebildeten - finanziellen Folgen und der – vermeintlichen – Untreue von A.O. Diese unablässigen Gedanken mündeten in einen Hass gegenüber A.O. Dabei schrieb der Angeklagte die Alleinschuld an seiner als belastenden empfundenen Situation A.O. zu.

aa) So berichtete der psychiatrische Sachverständige Dr. S. glaubhaft, dass die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen der psychiatrischen Exploration vom 23.01.2018 beständig um die Thematik der Trennung gekreist seien und er sich davon kaum habe lösen können. Plastisch schilderte der Sachverständige, dass die psychiatrische Exploration teilweise monologartige Züge angenommen habe, da der Angeklagte vehement um seinen Standpunkt geworben und seiner Frau die Alleinschuld an allem – vermeintlichen – Unrecht zugewiesen habe.

D.O. – so der Sachverständige - sei materialistisch eingestellt und wenig empathisch; auf die Trennung habe er nicht mit Selbstkritik reagiert, sondern mit dem Vorwurf weiblicher Geldgier an A.O. und der Unterstellung sexuellen Hungers. Die Kammer hatte weder Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu den Äußerungen des Angeklagte noch an der von Fachkunde getragenen Darlegung des Sachverständigen zu zweifeln.

bb) Die Analyse des Sachverständigen Dr. S. stand in Einklang mit den Befunden weiterer Nervenärzte, bei denen der Angeklagte sich nach der Trennung in Behandlung befunden hatte.

So habe bereits die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin Dr. P., bei welcher der Angeklagte im April/Mai 2017 in fünfmaliger ambulanter Behandlung gewesen sei, anamnestisch festgestellt – wie Dr. S. anhand ihm überlassener Behandlungsunterlagen referierte -, D.O. habe "nicht den Hauch einer Idee von Mitschuld" an seiner Situation und "versinke in Selbstmitleid". Er habe keine Ahnung, was seine Frau wolle oder denke, und glaube, wenn er ihr Geld, Sex und ein Haus biete, sei sie quasi sein Besitz. Zudem habe der Angeklagte im Zuge des ambulanten Behandlungsverhältnisses im April-Mai 2017 berichtet, seine Frau habe ihn um Geld betrogen und er müsse zunächst seine Finanzen klären. Im Hinblick auf das Unvermögen von D.O., sich mit dem fait accompli der von A.O. vollzogenen Trennung zu arrangieren, diagnostizierte Dr. Petri eine Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) bei dem Angeklagten.

In gleicher Weise habe – so der Sachverständige weiter - auch die A.-Klinik anamnestisch über eine vom (...).2017 bis zum (...).2017 erfolgte stationäre psychiatrische Behandlung des Angeklagten berichtet. D.O. habe großen Rededrang gezeigt und von dem Thema "Trennung" nicht lassen können, wobei seine Gedanken ständig um einen Scheidungsprozess mit drohenden materiellen Schäden gekreist hätten; er habe unentwegt von seiner schwierigen Lage gesprochen, ohne sich mit den Problemen und Lösungsvorschlägen anderer Patienten zu befassen. Der Angeklagte habe insbesondere berichtet, A.O. habe das gemeinsame Konto geräumt. Sie gebe nun viel Geld aus, während der Angeklagte einen Scheidungsprozess mit drohenden materiellen Schäden als besonders bedrohlich empfunden habe.

cc) Plastisch schilderte auch B.M., der sich als "der vertrauteste Mensch [für D.O.]" verstand, dass sich der Angeklagte dreimal pro Woche bei ihm ausgeweint habe. Die sonntäglichen Mittagessen, die stets B.M. bezahlt habe, seien nicht angenehm gewesen, weil es immer dieses Thema gewesen sei; der Angeklagte "sei da nicht rausgekommen". Die Kammer hatte keinen Anlass, an diesen Angaben des Zeugen zu zweifeln.

dd) Den Vorwurf der sexuellen Untreue von A.O. erhob der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl seinen Bekannten als auch unbekannten Personen gegenüber. Seinem bosnischen Bekannten D.B. beschrieb der Angeklagte – wie sich aus dem Protokoll des abgehörten Telefongesprächs mit der laufenden Nummer (...) vom 07.11.2017, 21:26 Uhr ergab -, dass er dem gemeinsamen Sohn O. gesagt habe, seine Mutter sei eine Hure; jener habe es aber bestritten. Letztendlich – so der Angeklagte zu D.B. – brauche er auch seinen Sohn nicht mehr.

Auch gegenüber einer seiner Schwestern äußerte der Angeklagte telefonisch – so der Inhalt des Telefonprotokolls mit der laufenden Nummer (...) vom 12.11.2017 um 12:45 Uhr -, dass "diese Hure" Hurerei in den öffentlichen Häusern treibe und die Zuhälter ihr vielleicht das ganze Geld wegnähmen.

c) Wirtschaftliche Situation des Angeklagten nach der Trennung

aa) Während der Dauer des Zusammenlebens hatte A.O. neben der Verwaltung der Finanzen ihrer Boutique auch die Verwaltung des ehelichen Vermögens übernommen. Die Zeugin schilderte nachvollziehbar, dass sie allein sich um die Anlagen in Wertpapiere gekümmert und der Angeklagte hierfür kein Interesse gezeigt habe. Die Kammer hielt die Zeugin auch in diesem Punkt für verlässlich. Den Umstand, dass A.O. allein die Investmententscheidungen der Eheleute traf, bestätigte der Angeklagte selbst – so gegenüber KHK J., KHK M. und dem Sachverständigen Dr. S. –, indem er beklagte, sein gesamtes Erwerbsleben hindurch keine Einsicht in Kontobewegungen und –Auszüge genommen zu haben und mit geringen Geldbeträgen ausgekommen zu sein, da er bei der Verwaltung des Geldes seiner Frau vertraut habe.

Die beständig wiederholten Behauptungen des Angeklagten, A.O. habe ihn bestohlen und in die Verarmung getrieben, erwiesen sich allerdings als unzutreffend. Der Angeklagte lebte vielmehr auch nach der Trennung in geordneten finanziellen Verhältnissen.

bb) Der Angeklagte war dem Ergebnis der Finanzermittlungen zufolge, über die KHK R. glaubhaft und nachvollziehbar berichtete – mit Ausnahme des Darlehens für die Eigentumswohnung in N., für das der Angeklagte zwar haftete, das aber allein von A.O. bedient wurde –, schuldenfrei. Sämtliche Konten des Angeklagten hätten, wie KHK R. aus dem Ergebnis der Finanzermittlungen referierte, im Zeitraum vor und bis zur Verhaftung des Angeklagten am 14.11.2017 durchgängig Habensaldi aufgewiesen. Zudem habe der Angeklagte – wie den Kontoauszügen seines Girokontos zu entnehmen gewesen sei - über seine Altersrente alleine verfügen können.

cc) Auch fanden sich keine Hinweise dafür, dass A.O. im Zusammenhang mit der erfolgten Trennung Vermögensverschiebungen zu ihren Gunsten vorgenommen hätte. Für die gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. vom Angeklagten aufgestellte Behauptung, er habe sein Erwerbsleben hindurch Ersparnisse in Höhe von 1,4 Millionen Euro erwirtschaftet, die nach der Trennung verschwunden sei, fand sich kein Hinweis. Schon im Hinblick auf die Einkommenssituation des Angeklagten, dem der Monatsverdienst eines angestellten Monteurs zur Verfügung stand, ließ sich nicht nachvollziehen, wie der Angeklagte neben der Anschaffung zweier Immobilien ein solches Vermögen hätte ansparen wollen. Die Ermittlungen des mit den Finanzermittlungen betrauten KHK R. brachten, wie dieser glaubhaft ausführte, hierfür keinen Hinweis.

dd) Allerdings hat Angeklagte dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach der Trennung Wertpapiere in der Größenordnung von 50.000,00 Euro, die sich in einem gemeinsamen Depot bei der H.-Bank befanden, verkauft und den Erlös auf sein privates Girokonto übertragen. In zwei Tranchen hob er das Geld in bar ab und deponierte es in einem Bankschließfach bei der C.-Bank in M.

KHK R. erläuterte hierzu nachvollziehbar, dass sich anhand beim Angeklagten aufgefundener Konto- und Depotunterlagen habe nachvollziehen lassen, dass auf einem Girokonto des Angeklagten bei der H.-Bank am 30.09.2016 ein Erlös aus einem Wertpapierverkauf in Höhe von 12.838,50 EUR gutgeschrieben wurde und der Angeklagte am 10.10.2016 von diesem Guthaben 10.000 EUR in bar abhob. Weiter habe der Angeklagte am 31.10.2016 die Schließung des auf beide Eheleute lautenden Depots bei der H.-Bank veranlasst. Am 10.11.2016 seien aus dieser Auflösung 35.220,56 Euro auf das Privatkonto des Angeklagten bei der Sparkasse V. überwiesen worden. Am 18.04.2017 habe der Angeklagte sodann 40.000,00 Euro von dem Girokonto abgehoben. Bei der Durchsuchung des Bankschließfachs des Angeklagten bei der C.-Bank – so KHK R. weiter - seien 50.000 Euro in bar sichergestellt worden. Aus dem Besuchsprotokoll der C.-Bank sei zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte am 18.04.2017, dem Tag der Barabhebung der 40.000 Euro, das von ihm angemietete Bankschließfach aufgesucht habe. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf und den Umstand, dass der Angeklagte – soweit ersichtlich - keine weiteren Einnahmequellen hatte, lag auf der Hand, dass die aufgefundenen 50.000,-- Euro aus den beiden Barabhebungen stammten.

ee) Der Angeklagte lebte – dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge - auch nach der Trennung – wie auch sein gesamtes Erwerbsleben hindurch - höchst sparsam. Diese Feststellung gründete in den diesbezüglich übereinstimmenden Äußerungen seiner Ehefrau und seines engen Freundes B.M. Anschaulich bekundete B.M. in Bezug auf das Verhältnis des Angeklagten zu Geld, "sparsam [sei] zu wenig gesagt"; D.O.s Sparsamkeit sei "schon nicht mehr normal". A.O. betonte glaubhaft, der Angeklagte habe "das Geld sehr, sehr geliebt", dass er in allem sehr sparsam gewesen sei und dass jeder Cent habe gespart werden müssen.

Dies belegte auch ein am 07.11.2017 um 21:26 Uhr aufgezeichnetes Telefongespräch (Nr. ...), in dem der Angeklagte seinem Bekannten D.B. ausführlich und centgenau Abbuchungen für seinen häuslichen Internetanschluss vorrechnete.

Einzelheiten seines frugalen Lebensstils herausstellend, hatte der Angeklagte gegenüber dem Verdeckten Ermittler am 10.11.2017 wie auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. angegeben, seit Jahren zu dem geringen Betrag von 5,60 EUR in der Kantine des Finanzamts in M. zu Mittag gegessen zu haben. Nahezu tägliche Kantinengänge bestätigte auch B.M., der angab, den Angeklagten in der Kantine des Finanzamts auch kennengelernt zu haben. D.O., so der Zeuge weiter, habe, um keine Parkgebühren entrichten zu müssen, weit außerhalb im Bereich des M.-Hafens geparkt.

Bezeichnend war, dass der Angeklagte – worüber der Sachverständige Dr. S. glaubhaft berichtete – im Rahmen der Exploration geäußert hatte, dass der Barbetrag von 500 EUR, die der Angeklagte am Tage seiner Festnahme abgehoben hatte, seine Ausgaben für den gesamten folgenden Monat hätten decken sollen.

d) Einnahme einer "Opferrolle" durch den Angeklagten

Gegenüber seiner Familie und seinen Bekannten und schließlich gegenüber Fremden äußerte der Angeklagte nach der Trennung beinahe gebetsmühlenartig, dass er durch Verschulden von A.O. verarmt sei, was die Bezugspersonen von D.O. auch glaubten.

So äußerte der Angeklagte im Zuge eines Telefongesprächs am Sonntag, dem 12.11.2017 – zwei Tage vor seiner Festnahme – um 12:45 Uhr gegenüber einer seiner Schwestern (auszugsweise):

"Der B.M. [Anm.: Der Zeuge B.M.] hat mich heute beschimpft. Er hat gesagt, dass ich das Geld, das meine Frau mitgenommen hat, vergessen soll und dass meine Rente am Arsch und klein ist. [...] Sie hat mich beklaut, sie hat mir alles weggenommen. B.M. hat mir gesagt, dass ich selbst schuld bin, dass ich ihr meine Bankkarte gegeben ha[be]. Sie ist die gefährlichste, grausamste Hure. [...] Sie hat mir nie was gesagt, sondern hat mich beklaut und beklaut und hat geschwiegen."

Schwester des Angeklagten: "Ja, ja. Ich glaube dir. Ich glaube, dass es besser wird."

Auch den im obigen Telefonat erwähnten Zeugen B.M. hatte der Angeklagte – wovon der Zeuge glaubhaft berichtete – durch beständiges Klagen überzeugt, er sei durch Verschulden von A.O. verarmt. Der 84jährige Zeuge berichtete glaubhaft, der Angeklagte habe "zu oft und immer wieder" geklagt, dass er von A.O. "belogen, betrogen und beklaut" worden sei. Der Zeuge habe dem Angeklagten, dem er vielfach zur Ehescheidung geraten habe, auch mehrfach Darlehen angeboten, um "aus dieser Misere rauszukommen". B.M. berichtete weiter von Behauptungen des Angeklagten ihm gegenüber, er habe auf der Bank kein Geld und dass seine Frau ihm das Geld geklaut habe. Der Zeuge habe die "nicht angenehmen" Mittagessen mit dem Angeklagten in Kauf genommen, da er davon ausgegangen sei, D.O. brauche seine Nähe und habe sich ausweinen müssen. Der Zeuge schilderte anschaulich, er habe den Angeklagten jeden Sonntag zum Essen eingeladen; denn "der arme Kerl hatte nichts", und brachte zuletzt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass D.O. "auch heute noch nur Opfer" sei.

Auch generell betrachtete D.O. sich – was auch aus seiner Anpassungsstörung resultierte - als finanziell wie sexuell ausgebeuteten Sklaven von A.O., während jene auf seine Kosten wie eine Königin gelebt habe. Von solchen Äußerungen des Angeklagten berichteten übereinstimmend und glaubhaft der Verdeckte Ermittler und der Sachverständige Dr. S.

Entsprechende Äußerungen des Angeklagten ließen sich auch der Verschriftung der Aufzeichnung des Innenraumgesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Verdeckten Ermittler am 10.11.2017 entnehmen, im Zuge dessen der Angeklagte nicht weniger als dreimal angab, A.O. habe bei ihm wie eine Königin gelebt; so exemplarisch in der folgenden Passage (Gesprächsprotokoll vom 10.11.2017, S. 17, As 207):

DO:

"Gelebt mit mir; wie Königin. Egal wo mir gehen. Nie mal mir gekocht 40... 35 Jahre...34 zusammen leben. Diese Jahre 35 eine Jahre ist weg. Nie mal gekocht. Ich essen Finanzamt und jede S... Sonntag, wir Rheinland-Pfalz essen Gaststätte. Sie haben Schlemmerblock. 2 Essen eine bezahlen nur Getrinken voll bezahlen."

VE:

"Ja Ja."

DO:

"Und komm nach Hause will Sex. Sie nicht will Sex. Was de los?"

Im selben Zug – wenngleich in Widerspruch zu der Behauptung, A.O. habe keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gewollt – behauptete der Angeklagte gegenüber dem Verdeckten Ermittler, wie sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 10.11.2017 ergibt, er sei "Sexsklave" seiner Frau gewesen (dort S. 32, As 222). Über die Selbsteinschätzung des Angeklagten in Bezug auf A.O. habe der Angeklagte angegeben, A.O. sei "eine Monsterfrau, eine Schweinefrau, eine Scheißefrau, die ständig Sklavenarbeit verlangte", wie der Sachverständige Dr. S. glaubhaft berichtete.

e) Gewalt- und Tötungsphantasien

Spätestens im Tatzeitraum erging der Angeklagte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Gewaltphantasien gegen die ihm verhasste A.O., die sich einerseits auf die Vorstellung bezogen, dass er sie bereits bei der Konfrontation im Laden "A. (...)" am 29.08.2016 hätte umbringen sollen und andererseits die Gestalt annahmen, dass der Angeklagte seine Ehefrau "abzustechen" erwog. In diesem Zeitraum entwickelte der Angeklagte die Idee, seine Ehefrau zu töten.

Vermutlich im Juni 2017 erklärte der Angeklagte gegenüber dem gemeinsamen Sohn O.O., dass er beabsichtige, A.O. zu töten. Dieser Sachverhalt ergab sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage von A.O., welche – ohne insofern Belastungstendenzen an den Tag zu legen und erst auf Nachfrage – berichtete, dass ihr Sohn Oliver O. ihr unlängst von einem Streitgespräch zwischen ihm und dem Angeklagten berichtet habe, in dessen Rahmen D.O. gesagt habe, er wolle A.O. töten; O.O. habe daraufhin den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen. Den Zeitraum des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem gemeinsamen Sohn verortete A.O. auf ungefähr Juni 2017.

Dass dieses Gespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn stattgefunden hat, bestätigt im Übrigen die telefonische Äußerung des Angeklagten gegenüber seinem Bekannten D.B. in dem unter der laufenden Nummer (...) protokollierten Telefonat vom 07.11.2017, 22:26 Uhr. Hierin offenbarte der Angeklagte D.B.:

"Anwalt hat mir gesagt, dass wir auf die Akten vom Gericht warten müssen wegen der Scheidung. Ich will aber keine Scheidung. Es muss zuerst alles auf den Tisch gelegt werden und dann... auch wenn es 5 Jahre dauern sollte. Wenn das 5 Jahre dauern wird, dann gehe ich runter und steche sie mit dem Messer ab. Das habe ich meinem Sohn gesagt." (Hervorhebung nur hier).

Im selben Telefonat mit D.B. (Gesprächsprotokoll vom 07.11.2017 ab 22:26 Uhr, lfd. Nr. [...]) äußerte D.O.:

"...am schlimmsten ist es, nachts aufzustehen, ich würde, wenn man mir sagen würde, ‚Sie ist dort im Geschäft.‘, hingehen und sie abstechen, zum Teufel! Ich habe die Nase voll. Ich kann es nicht mit Worten fassen, wie sehr ich sie hasse.".

Auch im Übrigen ergab die Beweisaufnahme, dass der Angeklagte über die Tötung von A.O. phantasierte und dies bereitwillig Dritten offenbarte. So äußerte der Angeklagte im Rahmen des unter der laufenden Nummer (...) protokollierten Telefonats mit einer seiner Schwestern am 12.11.2017 ab 12:45 Uhr im Rückblick auf die körperliche Konfrontation am 29.08.2016 im Laden der Geschädigten:

"Ich hätte sie mit der Stange gleich erschlagen sollen."

Damit spielte der Angeklagte auf die Kleiderstange an, durch die A.O. Verletzungen im Gesicht erlitten hatte. Dem Verdeckten Ermittler ("Spanier") gegenüber äußerte der Angeklagte über die Konfrontation vom 28.08.2017, er habe zu diesem Anlass "so Hass gehabt", aber kein Messer – dies ergibt sich aus dem Gesprächsprotokoll vom 10.11.2017 (S. 24, As 214).

Die Feststellungen der Kammer ergaben, dass der Angeklagte zur besseren Planung einer gegen A.O. gerichteten Tat zu unbestimmter Zeit die Wohnung und Tiefgaragenzufahrt der Wohnung seiner Ehefrau in N. observierte, wobei er sich hinter dort befindlichen Müllcontainern verbarg.

So berichtete der Verdeckte Ermittler glaubhaft, dass D.O. ihm am 10.11.2017 außerhalb des Wohnanwesens von A.O. in N. gesagt habe, er habe sich bereits hinter den Müllcontainern versteckt und die Garageneinfahrt beobachtet. Die Kammer hatte keine Bedenken, dem Zeugen hierin zu folgen; seine Angaben deckten sich mit dem protokollierten Inhalt des Gesprächs vom 10.11.2017, demzufolge der Angeklagte äußerte, er habe sich auch schon dort – hinter den Müllcontainern – versteckt und gesehen, wenn A.O. reinkomme. Darüber hinaus fußte auch der vom Angeklagten erdachte Plan für die Tötung seiner Ehefrau darauf, dass der Ausführende hinter den Müllcontainern hätte warten und A.O. von dort aus die Einfahrtrampe in die Tiefgarage hätte herabfolgen sollen (näher unten C.II.3.c).

3. Feststellungen zur Tat

a) Kontaktaufnahme zur Vertrauensperson

Bereits die Umstände des ersten Treffens des Angeklagten mit "M., dem Afghanen" – bei dem es sich, was der Angeklagte nicht wusste, um eine unter dieser Legende eingesetzte Vertrauensperson der Polizei handelte - belegten eindrücklich, dass sich der Angeklagte entschlossen hatte, eine andere Person zu beauftragen, A.O. zu töten und er diesen Entschluss auch umzusetzen suchte.

aa) Die hierzu vernommene Führungsbeamtin der unter der Legende "M. der Afghane" eingesetzten Vertrauensperson, KHK’in W., berichtete glaubhaft über die ihr von der Vertrauensperson noch am Nachmittag des 06.11.2017 gemachten Angaben. Die Vertrauensperson habe sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Rheinhafens aufgehalten, weil dort ein Treffen habe stattfinden sollen. Die Vertrauensperson sei völlig überrascht gewesen, als ein bis dahin völlig unbekannter älterer Mann von schlanker Statur, der mit einem BMW vorgefahren kam, auf ihn zukam und ihn mit seinem Tarnnamen angesprochen habe. Ohne Umschweife habe der ältere Mann dann verlangt, dass er dessen "Exfrau" umbringen solle. Diese habe der Mann als 55-jährige Deutsche beschrieben, die in N. eine Boutique betreibe. Die Exfrau, so habe der Mann weiter geschildert, habe ihn belogen, betrogen und beklaut, sei eine Schlampe und habe den Tod sowie – dies habe der Mann durch eine vulgäre Geste, nämlich das Zeigen des zwischen Ring- und Mittelfinger gesteckten Daumens, angedeutet -, erzwungenen Geschlechtsverkehr verdient. Sie würde Langstrecke joggen und dabei könnte man sie am unauffälligsten umbringen.

Sodann habe der Mann ein Bündel mit 500 EUR-Scheinen hervorgezogen und erklärt, es handele sich um eine Anzahlung von 5.000 EUR, er wisse, dass die Vertrauensperson "es machen" würde. Er habe bereits 20.000 EUR an zwei Slowenen gegeben, die die Sache aber nicht durchgezogen hätten und von denen einer sogar etwas mit seiner Exfrau gehabt habe. Daraufhin habe die Vertrauensperson – so berichtete KHK‘in W. glaubhaft weiter – den Mann gefragt, ob er verrückt sei, mit der Kohle hier zu wedeln und ob er ein Bulle sei. Er habe den Mann an die Wand gestellt und durchsucht, wobei er ein unter der Jacke des Mannes ein Messer ertastet habe. Es habe sich um ein in ein Tuch eingewickeltes Küchen- oder Schlachtermesser gehandelt. Anschließend habe man Telefonnummern ausgetauscht. Dabei habe sich der Mann als "D." vorgestellt und "M." einen Zettel übergeben, auf dem der Name "D." und eine Mobilfunknummer (...) notiert war. Die Vertrauensperson habe dem Mann gesagt, dass er sein Geld erst einmal behalten solle; er würde es sich überlegen. Hiermit sei der Mann einverstanden gewesen und habe ergänzt, dass er der Vertrauensperson beim nächsten Treffen die Boutique seiner Frau in N. und deren Joggingstrecke zeigen werde.

bb) Die Kammer hatte keine Bedenken, die Schilderung der Vertrauensperson über den Ablauf dieses Treffens ihren Feststellungen zugrunde zu legen. So bestätigte die Führungsbeamtin KHK’in W. glaubhaft, dass die Vertrauensperson zur fraglichen Zeit im Auftrag der Polizei in anderer Sache eingesetzt gewesen sei und am Rheinhafen auf die Zielperson dieses Verfahrens – den Zeugen M.Y. – gewartet habe, der dann auch tatsächlich – wie der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Y. bestätigte – wenig später am Rheinhafen eintraf und dort im Anschluss die Vertrauensperson traf. Die Vertrauensperson "M." berichtete – wie ausgeführt - noch am selben Nachmittag seiner Führungsbeamtin über das Geschehen; vor diesem Hintergrund dürfte seine Erinnerung noch frisch gewesen sein. Seine Darstellung des Geschehens wurde zudem durch weitere Umstände bestätigt.

So ließ sich anhand des von der Vertrauensperson mitgeteilten Kfz-Kennzeichens des BMW 1 des Angeklagten und über die auf dem übergebenen Notizzettel notierte Telefonnummer, wie KHK’in W. berichtete, schnell ermitteln, dass es sich bei der von der Vertrauensperson beschriebenen Person um den Angeklagten handelte. Das Fahrzeug sei auf den Angeklagten zugelassen und der Angeklagte auch Inhaber des Mobilfunkanschlusses (...) gewesen. Auch der nur leicht verfälschte Vorname "D." statt "D." habe auf den Angeklagten hingedeutet.

Für die Richtigkeit der Darstellung der Vertrauensperson, bei einer Durchsuchung des Angeklagten habe er in der Innentasche der Jacke ein in ein Tuch eingewickeltes Messer gefunden, sprach der Umstand, dass bei der im Rahmen der Festnahme erfolgten Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten in der Ablage der Fahrertür - wie KHK S. glaubhaft berichtete - ein Schlachtermesser mit ca. 18 cm Klingenlänge aufgefunden wurde.

cc) Soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. behauptete, er sei erst am Mittwoch, dem 08.11.2017 von "dem großen Afghanen" angesprochen worden, wurde diese Behauptung widerlegt. Denn es ließ sich klar nachvollziehen, dass der mit der Sachbearbeitung betraute KHK M. – wie dieser berichtete – bereits am Dienstag, dem 07.11.2017 A.O. anhörte und am Mittwoch, dem 08.11.2017 um 11:21 Uhr ein von der Polizei arrangiertes und unter der laufenden Nummer (...) erfasstes Telefonat zwischen der Vertrauensperson und dem Angeklagten stattfand.

Ungeachtet dieses zeitlichen Aspektes hielt die Kammer auch die weitere Darstellung des Angeklagten, "M. der Afghane" habe von sich aus den – ihm unbekannten – Angeklagten angesprochen und offensiv damit geworben, sein "Boss" sei bereit, die Ehefrau zu töten, für extrem fernliegend. Schon im Hinblick darauf, dass die Vertrauensperson - wie ausgeführt - in einem anderen Verfahren unter der Legende "M." verdeckt tätig war und ein Treffen mit der Zielperson unmittelbar bevorstand, sprach nichts dafür, dass die Vertrauensperson von sich aus den ihm unbekannten Angeklagten angesprochen und die Tötung seiner Ehefrau angeboten haben könnte.

dd) Vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten lag auf der Hand, dass sich dieser ernsthaft darum bemühte, einen Dritten - "M." bzw. dessen "Boss" - mit der Tötung seiner Frau zu beauftragen. Die Direktheit, mit der der Angeklagte sein Ansinnen vortrug und seine Bereitschaft, 5.000,-- Euro als Anzahlung zu übergeben, ließ für andere Interpretationen seines Anliegens keinen Raum.

Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte die Vertrauensperson mit dessen Legende "M. der Afghane" ansprach, lag ebenso auf der Hand, dass der Angeklagte im Vorfeld bereits Erkundigungen über infrage kommende Auftragsmörder eingeholt hatte. Allerdings konnten die näheren Umstände im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Aliasname und vermeintliche Biographie der Vertrauensperson, die vorgeblich jüngst aus dem Gefängnis entlassen worden sei und Geld benötige, waren – wie KHK’in W. glaubhaft berichtete – im Ausgangspunkt nur dem im Flohmarktgeschäft tätigen M.Y. bekannt, welcher Zielperson eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts illegalen Waffenhandels war. Soweit der Zeuge Y. bestritt, den Angeklagten überhaupt gekannt und keine Informationen betreffend "M." herausgegeben zu haben, konnte diese Darstellung nicht widerlegt werden.

b) Anbahnung des Treffens am 10.11.2017

Zu den am Mittwoch, dem 08.11.2017 und 10.11.2017 erfolgten telefonischen Kontaktaufnahmen der Vertrauensperson zu dem Angeklagten berichtete KHK’in W. glaubhaft, dass die Vertrauensperson von ihr angewiesen worden sei, telefonischen Kontakt zum Angeklagten herzustellen und für den 10.11.2017 ein Treffen mit dem inzwischen eingeschalteten Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg zu vereinbaren, wobei er diesen als seinen "Boss" vorstellen solle. Die Vertrauensperson habe ihr gegenüber jeweils bestätigt, die Anrufe getätigt zu haben. Zum Ablauf des Treffens am 10.11.2017 auf dem Burger-King-Parkplatz habe die Vertrauensperson – wie KHKin W. weiter schilderte - ausgeführt, der Angeklagte habe auf die Ankündigung der Vertrauensperson, den Angeklagten nunmehr zum "Boss" zu bringen, mit Misstrauen reagiert. Er habe erklärt, er wolle sich nicht abziehen lassen und habe auch kein Geld dabei. Er lebe seit 46 Jahren in Deutschland und kenne in M. sehr viele Rocker, Zuhälter und Gangster, die ihm alle helfen würden. Dessen ungeachtet habe sich der Angeklagte zum Fahrzeug des Verdeckten Ermittler führen lassen und sei auch in das Fahrzeug eingestiegen.

Die Kammer hielt die Vertrauensperson auch in diesem Punkt für verlässlich, zumal ihre Angaben zum Inhalt der Telefongespräche durch die Aufzeichnungen der Gespräche bestätigt wurde. Die Darstellung der Vertrauensperson, wonach der Angeklagte zunächst mit Misstrauen auf die Ankündigung reagiert habe, er werde nun zum "Boss" geführt, war schlüssig und nachvollziehbar. Denn der Angeklagte musste davon ausgehen, sich mit zwei Kriminellen – von denen zumindest der angekündigte, unbekannte Mann ein Auftragsmörder sein sollte – unter von jenen gestellten Bedingungen an einem ihm unbekannten Ort zu treffen.

Auch soweit der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. bestritt, von "Rockern, Zuhältern und Gangstern" geredet zu haben, hielt die Kammer die Angaben der Vertrauensperson für verlässlich. Zum einen war nicht zu erkennen, warum die Vertrauensperson den Angeklagten in diesem Punkt zu Unrecht belastet haben sollte, zum anderen war zu sehen, dass sich der Angeklagte auch in dem folgenden Gespräch, wie sich aus der Verschriftung der Aufzeichnung des Innenraumgesprächs ergab, mit seinen Kontakten ins Rotlichtmilieu brüstete und behauptete, von einem bedeutenden Zuhälter eine Schusswaffe zum Erwerb angeboten bekommen zu haben.

c) Treffen mit dem Verdeckten Ermittler am 10.11.2017

Die Feststellungen zum Ablauf des Treffens des Angeklagten mit dem Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg am 10.11.2017, der dem Angeklagten als "Boss" von "M. dem Afghanen" präsentiert wurde, beruht auf den Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Verdeckten Ermittlers, der die Abläufe – wie festgestellt – nachvollziehbar und glaubwürdig schilderte. Die Kammer hatte keine Bedenken, die Angaben des Verdeckten Ermittlers ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Zwar konnte der Zeuge lediglich audiovisuell mit optischer und akustischer Verfremdung vernommen werden, jedoch wurden seine Angaben durch die Verschriftung der Aufzeichnung des Innenraumgesprächs bestätigt, durch die sich der im Fahrzeug geführte Dialog minutiös nachvollziehen ließ.

So wurde die Schilderung des Verdeckten Ermittlers, dass der Angeklagte noch auf dem Parkplatz auf die Frage, was der Angeklagte von ihm wolle, antwortete, er solle seine Ehefrau erschießen, durch die Verschriftung des Innenraumgesprächs bestätigt. Nach etwas mehr als fünf Minuten Gesprächsdauer fand folgender Dialog statt (As 194):

Verdeckter Ermittler (VE):

"[W]as möchtescht du von mir?"

D.O. (DO):

"Sie... batsch... einmal von Hinterkopf und Schluss."

VE:

"Was Kopf mit was?"

DO:

"Schießen."

Im weiteren Verlauf – auch dies ließ sich anhand der Verschriftung der Aufzeichnung zweifelsfrei nachvollziehen - konkretisierte der Angeklagte, dass die Tat in der zur Wohnung der A.O. gehörenden Tiefgarage erfolgen solle. Zur genauen Ausführung der Tat äußerte der Angeklagte (As 199 f.).:

DO:

"Von hinten Schuss und fertig"

Weiter wurden auch die Angaben des Verdeckten Ermittlers, wonach er zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten eingegangen und sich mit dem Angeklagten auf ein Honorar für die Ausführung der Tat von 40.000,-- Euro geeinigt habe, wobei der Angeklagte eine Anzahlung in Höhe von 5.000,-- Euro zahlen sollte, durch die Verschriftung der Aufzeichnung des Innenraumgesprächs bestätigt.

Im Anschluss an diese Vereinbarung der Tötung von A.O. – auch dies ließ sich anhand der Verschriftung des im Fahrzeug geführten Gesprächs nachvollziehen - fuhren D.O. und der Verdeckte Ermittler in dessen Pkw nach N., um den besten Ort für die Ausführung der Tat auszukundschaften.

Auf der Fahrt dorthin betonte der Angeklagte, wie sich aus dem Gesprächsprotokoll ergab (As 207), dass er großen Hass auf A.O. verspürte. Sie habe mit ihm wie eine Königin gelebt – dies wiederholte der Angeklagte noch zweimal (As 211 u. 232) - und während des 34-jährigen Zusammenlebens nicht für ihn kochen müssen. Wenn der Angeklagte Sex gewollt habe, habe sie keinen Sex gewollt. Sie habe seinen Stolz mit seinem ganzen Geld geklaut (As 208). Der Angeklagte erläuterte während der Fahrt mehrfach, dass A.O. nach seiner Überzeugung Sex mit ihrem schwulen Bekannten B. oder von jenem gefundenen Männern habe (As 211). Weiter schilderte der Angeklagte dem Verdeckten Ermittler ausweislich des Gesprächsprotokolls (As 214) seine Sicht der tätlichen Auseinandersetzung beim letzten Aufeinandertreffen mit seiner Ehefrau im Lager des Geschäfts "A. (...)" am 29.08.2016 und gab an, er habe so einen Hass gehabt, dass er A.O. da schon hätte umbringen wollen, wenn er ein Messer gehabt hätte. Seinen Hass auf A.O. brachte D.O. noch mehrfach von sich aus zur Sprache (As 202 u. 245). Der Verdeckte Ermittler berichtete in diesem Zusammenhang, dass D.O. in einer auffällig üblen Art und Weise hasserfüllt und unter Verwendung von Fäkalsprache von seiner Frau gesprochen habe. Der Zeuge erwies sich auch hier als verlässlich; ausweislich der Verschriftung des Innenraumgesprächs bezeichnete der Angeklagte A.O. als "Stinkefrau" (As 193), "Schweinefrau" (As 252) und als "Dreckfrau" (As 255).

Auf Anregung des Verdeckten Ermittlers machte der Angeklagte, wovon der Verdeckte Ermittler glaubhaft berichtete, sich auch Gedanken darüber, was für ein Alibi er für den – noch nicht fest vereinbaren – Zeitpunkt der Tötung haben wolle.

Zunächst suchten der Verdeckte Ermittler und der Angeklagte das Wohnanwesen von A.O. in der L.-Straße in N. auf. Aus nicht näher aufzuklärenden Gründen erkannten die Männer, dass A.O. nicht zuhause war; auch ihr Pkw befand sich nicht in der Tiefgarage. Der Verdeckte Ermittler erkundete nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Geheiß des Angeklagten die Tiefgarage, in der nach D.O.s Vorstellung die Tat stattfinden sollte. Auch die diesbezüglichen Angaben des Verdeckten Ermittlers wurden durch die Verschriftung des Innenraumgesprächs bestätigt, insbesondere auch der Umstand, dass der Verdeckte Ermittler die Tiefgarage aufgrund der Beschreibung durch den Angeklagten alleine aufsuchte. Zwar ließ sich die eigentliche Erkundung der Garage wegen starker Umgebungsgeräusche nur in Ansätzen nachvollziehen; dokumentiert war hier lediglich die Frage des Verdeckten Ermittlers an den Angeklagten (As 221):

VE:

"Warum kannst du wegen deinen Schuhen?",

die sich nach Sachlage darauf bezog, dass D.O. ihm nicht die Rampe hinab folgte. Im weiteren Verlauf entspann sich allerdings der folgende, verständlich dokumentierte Dialog (As 225):

VE:

"Warum bist du nicht runter gegangen in Garage? Damit man deine Schuhabdrücke... sehr schlau."

DO:

"Hahahaha."

VE:

"Sehr schlau."

D.O. bejahte der Verschriftung des Innenraumgesprächs zufolge auch, dass er sich bereits hinter den Müllcontainern oberhalb der Einfahrt versteckt und das Anwesen beobachtet habe (As 227):

DO:

"Ah dort wo ist diese Mill versteckst du..."

VE:

"...da hat wo, wo. Da hascht du dich auch versteckt im Müll da?"

DO:

"Ja. Dort ich schon mir auch versteckt ich schon gesehen wenn sie kommt rein."

Die Verschriftung des Gesprächs bestätigte auch die weitere Angabe des Verdeckten Ermittlers, derzufolge der Angeklagte und er ihre Fahrt zum Ladengeschäft von A.O. in der N.er Fußgängerzone fortsetzten und das – geschlossene - Geschäft auskundschafteten.

Zwar konnte der genaue Verlauf der näherungsweise sechs Minuten dauernden Erkundungsgangs in der Neustädter Fußgängerzone wegen der Überlagerung durch starke Nebengeräusche anhand der Verschriftung des Gesprächs nicht vollständig nachvollzogen werden. Die Schilderung des Verdeckten Ermittlers, wonach der Angeklagte und der Verdeckte Ermittler auch die Tiefgarage erkundeten, in der A.O. während der Geschäftszeiten ihr Fahrzeug abstellte, ließ sich jedoch gleichwohl nachvollziehen. Hiernach kamen die Männer überein, dass diese Örtlichkeit für das Erschießen von A.O. ungeeignet sei, da in der Fußgängerzone die Fluchtmöglichkeiten eingeschränkt seien:

VE:

"Aber hier ist Scheiße oder? Hier machen nichts."

DO:

"Ja"

VE:

"Hier ist Sch... Hier ist schlecht. Zu viele, zu viele Läden.

In der Tiefgarage ist keine Kamera... [unverständlich]"

[...]

VE:

"[unverständlich]..., ist hier gut hier zu machen? Ist besser wie, wie, wie..."

DO:

"Hier ist nur zack und weg."

[...]

VE:

"[unverständlich]... Garage ... [unverständllch]... wer parkt, wer parkt da?"

DO:

[unverständlich]

VE:

"Hey, wer... a... andere auch. Andere."

DO:

[unverständlich]..., nur ein Auto... [unverständlich]..., nur ein Auto...

[unverständlich]."

Glaubhaft berichtete der Verdeckte Ermittler – was der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. nicht infrage stellte -, dass die Männer sodann zu dem von A.O. frequentierten Fitnessstudio "P." fuhren. Der Angeklagte habe dort – so der Verdeckte Ermittler weiter – nach dem Auto von A.O. sehen und dieses dem Verdeckten Ermittler zeigen wollen. Das Fitnessstudio oder das dazugehörige Parkhaus zogen die Männer kurz als möglichen Tatort in Erwägung, schlossen es aber bereits auf der Fahrt dorthin als zu riskant aus, wie folgende Äußerung des Verdeckten Ermittlers – die der Angeklagte nicht aufgriff – dokumentierte:

VE:

"Ich glaube, es ist zu gefährlich jetzt am Fitnessstudio. Ich weiß es nicht."

Das Gesprächsprotokoll bestätigte die Schilderung des Verdeckten Ermittlers auch hinsichtlich dieser Etappe des Fahrtverlaufs, wobei sich auch ergab, dass der Verdeckte Ermittler auf Geheiß des Angeklagten den Parkplatz des Studios zweimal abfuhr, ohne den Audi TT Turbo von A.O. lokalisieren können. Der Angeklagte nannte dem Verdeckten Ermittler daraufhin das amtliche Kennzeichen des Audi (...) und erläuterte, dass die Buchstaben "..." für "A. ..." stehe (As 236); bereits zuvor hatte D.O. dem Verdeckten Ermittler mitgeteilt, dass "sein Audi" (!) – das Fahrzeug von A.O. – auf dem Kennzeichen (...) wie "A. ..." und (...) für den Geburtstag seiner Ehefrau am (...) führe (As 213).

Während der Fahrt zum Fitnessstudio P. – auch dies bestätigte die Verschriftung des Gesprächs - gingen der Angeklagte und der Verdeckte Ermittler den Ablauf der geplanten Tat detailliert durch. Sie kamen überein, dass der Attentäter sich hinter den Müllcontainern vor der Tiefgaragenabfahrt des Wohnanwesens verbergen solle. A.O. würde vor der Einfahrt in die Tiefgarage vor einer Säule halten, in die ein Schließmechanismus eingelassen war. Sobald sie die Tiefgarage aufschließe und rechter Hand die Rampe hinabfahre, solle der Assassine ihr zu Fuß die Rampe hinabfolgen, wobei er sich weit links halten und dort in die Tiefgarage gelangen solle. Von dort aus könne er A.O., während sie aussteige, unbemerkt in den Hinterkopf schießen.

Das Gespräch lautet auszugsweise (As 227 – 229):

VE:

"Also pass auf. Noch einmal. Jetzt spielen wir des noch mal durch."

DO:

"Ja."

VE:

"Sie steht oben. Nimmt Schlüssel."

DO:

"Ja. Ja."

VE:

"Macht, macht so auf."

DO:

"Ja."

VE:

"Dann fährt sie runter."

DO:

"Runter. Vielleicht jetzt mir nix gekuckt. Vielleicht was verändern wenn ich schon eine Jahre nichts gewesen. Vielleicht..."

VE:

"... nä... [unverständlich] ... (...)."

DO:

"Jaja. Aber vielleicht keine diese Säule. Gibt‘s so kleine wie Säule und Schlüssel reinstecke."

VE:

"Hab ich gesehen. War da."

DO:

"Ja. Und da ist da. Und da ist..."

VE:

"So und dann geht sie her, schließt auf."

DO:

"Schließt auf."

VE:

"Dann geht das Tor auf."

DO:

"Tor auf. Und da, und da geh..."

VE:

"Dann fährt sie..."

DO:

"Ge... gerade und dann rechts gehen."

VE:

"...Dann..."

DO:

"...[unverständlich] ...fleisch."

VE:

"...dann fährt sie rückwärts rein."

DO:

"Nix."

VE:

"Fährt sie nach vorne. Vorwärts rein?"

DO:

"Vorwär... sie immer vorwärts. Rückwärts sie fahren immer. Ich weiß net."

VE:

"Links oder was?"

DO:

"Links. Ja."

[Gesprächspause]

VE:

"Ok. Und dann sagst du der Mann hinterher und nach links. Ne."

DO:

"Ja."

VE:

"Hinterher. Links."

DO:

"Er muss we, we, wenn er unter legen und sie fahren und sie und dann glei... geh, gehn rechts, parken. Er muss mehr nach links gehen."

VE:

"Er muss nach links gehen."

DO:

"O, o,"

VE:

"Auto stehn lassen"

DO:

"We, wenn, wenn sie..."

VE:

"Auto stehn lassen."

DO:

"Ja. Und zu Fuß. Mu, muss."

VE:

"Zu Fuß."

DO:

"Zu Fuß. U, un. Wenn, wenn er bleiben gerade, und dann sie, sie dreht und sehn Mann."

VE:

"Ne, ne. Darf ihn nicht sehen."

DO:

"Nein, nein. Aber so sehn net."

VE:

"So sieht er‘n net. Ja."

DO:

"Jaja."

Im weiteren Verlauf konkretisierten der Angeklagte und der Verdeckte Ermittler den geplanten Verlauf dahingehend, dass der Schuss mit einer schallgedämpften Waffe erfolgen sollte (As 244 f.):

DO:

"Nein, nein, ich schon ihm nur gesagt: ‚du musst mit Schalldämpfer oder sowas.‘"

VE:

"Das ist normal. [...]. "Die kriegt einen Schuss. Da reicht ein Schuss. [...]. in Schuss in den Hinterkopf mit Schalldämpfer."

Sodann solle der Täter die Leiche durch die Seitentür der Tiefgarage entfernen und – etwa in den Rhein – entsorgen (As 246):

VE:

"Wenn, ich überlege gerade. Ob ich... wie heißt deine Frau?"

DO:

"A.."

VE:

"Ob man sie liegen lässt oder ob man sie wegbe ... wegtransportiert und in den Rhein schmeißt."

DO:

"Besser.... besser... [unverständlich] rausziehen und schmeißen ihr."

Der Verdeckte Ermittler betonte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass der Angeklagte den Zeitpunkt der Tatausführung ihm überlassen müsse. Er habe "seinen Mann" hierzu eigens eingeflogen. Der Angeklagte war hiermit einverstanden. Er erklärte aber, dass eine Tatausführung am morgigen Samstag – d.h., dem 11.11.2017 – nicht gehe, da A.O. samstags bis 16 Uhr arbeite und dann irgendwohin fahre, nicht aber direkt nach Hause (As 206). Bei der fußläufigen Erkundung des Wohnanwesens von A.O. äußerte D.O. dann jedoch von sich aus: "Sie verdienen egal wann." (As 226), was nach Sachlage bedeutete, dass der Tatzeitpunkt beliebig sein könne. Der Verdeckte Ermittler verstand die Äußerung erkennbar in gleicher Weise und antwortete: "Egal wann‘s passiert. Ne des muss, es muss passieren, weil ich habe Rückflug für meinen Mann..." (a.a.O.).

Anhand der Verschriftung des Gesprächs ließ sich weiter nachvollziehen, dass der Angeklagte und der Verdeckte Ermittler, nachdem sie A.O. in dem Fitnessstudio nicht angetroffen hatten, die Fahrt zum Wohnanwesen des Angeklagten in der (...)-Straße in M. fortsetzten. Der Angeklagte beabsichtigte zum einen, dem Verdeckten Ermittler dort ein Lichtbild von A.O. zu übergeben. Zum anderen sollte das Zeigen seines Wohnhauses als "Garantie" dienen, dass er dem Verdeckten Ermittler die vereinbarten 40.000 EUR zahlen würde. So hatte D.O., worüber der Verdeckte Ermittler glaubhaft berichtete, bereits auf der Hinfahrt von M. nach N. angekündigt, er werde dem Verdeckten Ermittler sein Haus zeigen und der Verdeckte Ermittler könne ihn umbringen, so der Angeklagte nicht zahle. Hintergrund dieser Aussage – so der Verdeckte Ermittler weiter – sei die Behauptung des Angeklagten ihm gegenüber gewesen, dass der Angeklagte "pleite" sei und seine Ehefrau A. ihn "nach allen Regeln der Kunst finanziell ausgenommen hatte". Der Verdeckte Ermittler habe das Zeigen des Wohnhauses des Angeklagten als Vertrauensbeweis dafür aufgefasst, dass der Angeklagte dem Verdeckten Ermittler die vereinbarte Zahlung in Gesamthöhe von 40.000 EUR auf jeden Fall leisten werde. In diesem Sinne habe D.O. geäußert, falls der Verdeckte Ermittler das Geld nicht erhalte, könne er beim Angeklagten vorbeikommen und ihn erschießen. Der Zeuge erwies sich auch hier als verlässlich; seine Angaben sind durch das Gesprächsprotokoll vom 10.11.2017 belegt. Davon kündet der folgende Austausch auf dem Hinweg nach N. (As 203):

VE:

"Wie kannst du mir garantieren, dass ich mein Geld bekomme?"

DO:

"Du mir umbringen. Ich dir zeigen meine Haus. Du mir umbringen."

VE:

"Du zeigst mir dein Haus als Garantie?"

DO:

"Garantiert. Du mir umbringen."

VE:

"Ok. Dann fahren wir an dein Haus nachher. Ich brauch dein Bild."

DO:

"Ja."

VE:

"Ok."

DO:

"Du mir umbringen. Ich bin keine..., keine. Ich bin närrischer Mensch."

VE:

"Das ist kein Spiel. Das weißt Du".

DO:

"Neeein. Ich weißt das ist gefährlich. [...]"

Zudem waren die Männer bereits zu Beginn der Fahrt übereingekommen, dass der Angeklagte dem Verdeckten Ermittler ein Lichtbild von A.O. aushändigen sollte, das er zuhause hatte – wenngleich der Angeklagte sich darüber besorgt zeigte, dass das Foto seine Fingerabdrücke tragen und der Polizei den Weg zu ihm weisen mochte (As 200 f.):

VE:

"Hast Du, hast Du Foto von ihr da?"

DO:

"Ich habe Zuhause. Scheiße."

VE:

"Können wir... Können wir bei dir Zuhause Foto holen?"

DO:

"Können holen."

VE:

"Ich brauch Foto."

DO:

"Können. Aber diese Foto i... ist schon 13 [Anm.: Dieser Passus dürfte lauten "Ich schon tatschen."]. Mit meine Finger. Verstehsch?"

VE:

"Ja dann mach mi..."

[es sind Wisch-/Reibegeräsche zu hören]

"Ja dann mach sauber."

DO:

"Ich habe Angst wenn... wenn... Foto äh... äh... finden Polizei und dann äh..."

VE:

"Ha warum soll Polizei Foto finden..."

DO:

"Jaja."

Weiter war durch die Verschriftung des Gesprächs (As 247 f.) belegt, dass der Angeklagte nach der Ankunft in M. bemerkte, dass er seinen Hausschlüssel in seinem in M. abgestellten Pkw zurückgelassen hatte. Der Angeklagte und der Verdeckte Ermittler traten sodann die Rückfahrt nach M. an.

Wie die Beweisaufnahme weiter ergab, rief D.O. während der Rückfahrt seinen vermögenden Bekannten B.M. an, um ihn nach einem Darlehen von 10.000 EUR zu fragen. Der Anruf diente dem Verdeckten Ermittler dabei als Garantie, die er statt der vereinbarten Anzahlung von 5.000 EUR anzunehmen vorgab.

Der Hintergrund des Anrufs war, wie der Verdeckte Ermittler berichtete, dass sich D.O. einerseits als mittellos dargestellt hatte, der Verdeckte Ermittler jedoch eine Anzahlung von 5.000,-- Euro gefordert hatte. Daraufhin habe der Angeklagte – so der Verdeckte Ermittler weiter – ausgeführt, dass er sich die 5.000 EUR in der darauffolgenden Woche von seinem aus Slowenien stammenden Freund B.M. – dem Zeugen B.M. – besorgen könne, der "sein Herz" sei und dem Angeklagten stets ohne Nachfragen Geld leihe (As 202).

Der Verdeckte Ermittler schilderte hierzu nachvollziehbar, dass er den Angeklagten daraufhin aufforderte, bei B.M. anzurufen und das Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Er habe überprüfen wollen, ob dieser "B.M." tatsächlich existierte. Dem Angeklagten habe er gesagt, dass er den Anruf als Garantie für die Anzahlung verstehe würde. Auch diese Darstellung wurde durch die Verschriftung des Gesprächs bestätigt (As 209):

VE:

"Ich möchte, dass ich höre, ja..."

DO:

"Ja"

VE:

"... dass du deinen Freund anrufst und sagst, ich brauche nächste Woche das Geld! lsch des ok?"

DO:

"Ja"

VE:

"Des isch für mich eine Garantie."

Tatsächlich rief D.O., was die Verschriftung dieses Telefongesprächs belegte, aus dem Fahrzeug heraus B.M. um 20:23 Uhr an und fragte ihn, ob B.M. ihm ein Darlehen gewähren würde. Dabei spiegelte er B.M. vor, dass er das Geld für seinen Anwalt benötige. B.M. fragte, wie viel Geld der Angeklagte benötige, stellte aber die Gegenfrage, weshalb der Angeklagte nicht wie üblich "auf ihrer Sprache" – Bosnisch – spreche, worauf der Angeklagte antwortete, er müsse deutsch sprechen und ob B.M. ihm Geld leihen wolle, zehntausend Minimum, jetzt; sein Anwalt wolle mehr Geld. B.M. wiederholte mehrfach seine Frage, weshalb der Angeklagte Deutsch spreche, wo der Angeklagte sei und wer noch bei ihm sei; der Angeklagte antwortete, er sei alleine und fahre auf der Autobahn. Mit der Äußerung "Wer fickt dich grade? Jemand fickt dich dort. Was ist jetzt los?" forderte B.M. den Angeklagten auf, ihn von zuhause aus in Ruhe noch einmal anzurufen. Ein Darlehen sagte er somit nicht zu.

Zum weiteren Verlauf schilderte der Verdeckte Ermittler nachvollziehbar, dass er aufgrund der von ihm wahrgenommenen Teile des Gesprächs verstanden habe, dass es B.M. tatsächlich gab und dass jener grundsätzlich zu der Gewährung eines Darlehens bereit sei. Der Angeklagte habe ihm im Anschluss an das Telefonat versichert, dass B.M. das Darlehen gewähren würde. Auch diese Schilderung wurde durch die Verschriftung des Gesprächs bestätigt. Danach versicherte der Angeklagte, B.M. werde das Darlehen gewähren und der Verdeckte Ermittler werde die vereinbarte Geldsumme zu "Tausend Prozent" erhalten. Die Männer gaben sich hierauf die Hand (As 252). Das Gesprächsprotokoll dokumentierte den Sacherhalt wie folgt:

DO

(Anm.: schildert dem VE den Verlauf des Gesprächs mit B.M. B.M.):

"‘I bin alleine.‘ Sagen: ‚Kommst du nach Hause nach einer Stunde.‘ Sagen: ‚und dann du reden mit mir.‘"

VE:

"Sagt er?"

DO:

"Ja. So gesagt. Aber du brauchen nix Angst, ja. Er, er geben mir Geld, ja."

VE:

"Er gibt dir des Geld, ja?"

DO:

"Ja. Ja, er nichts gesagt, aber er geben 100 Prozent. Weißt. Ist meine, meine Herz. Diese Mann mir retten ich schon. [...]"

[...]

DO:

"Ja, An ... Anfang. Und er, er sagen: ‚Warum redest du s... deutsch? Warum re... reden nix. Stimmt net was mit dir.‘ Sagen so."

[Gesprächspause]

DO:

"Aber das kommt, meine Freund."

[Gesprächspause]

DO:

"Das kommt, egal wann. Das kommt. Du brauchen nix. Das was ich gesprochen kommt."

[Gesprächspause]

VE:

"Tausendprozentig?"

DO:

"Tausend Prozent kommt."

VE:

"Gib mir Hand."

DO:

"Ich kann. Du mir, du mir schießen hier. Schießen mir. Ich, egal tot. Schießen. Ich, lügen nix."

Wieder zurückgekehrt zum Burger King-Parkplatz in M., bestätigte der Angeklagte – wie die weitere Beweisaufnahme ergab – nochmals die Ernsthaftigkeit des Auftrages, seine Ehefrau zu töten und seine Zahlungsbereitschaft, zudem schrieb der Angeklagte dem Verdeckten Ermittler Namen und Vornamen von A.O. sowie Typ und Kennzeichen des von ihr gefahrenen Fahrzeugs auf. Anschließend tauschten beide noch Telefonnummern aus.

Der Verschriftung des Gesprächs zufolge betonte der Angeklagte abermals und von sich aus, "diese Frau" müsse "weg vom Fenster". Ein weiteres Mal bekräftigte der Angeklagte zudem unter der Beteuerung, er sei ein ehrlicher Mensch (As 264), dass der Verdeckte Ermittler sein Geld bekommen und dass der Angeklagte wegen der Anzahlung alsbald mit B.M. sprechen werde. Wann der Angeklagte das Geld erlangen werde, wisse er noch nicht; er gebe das Geld aber gerne, es sei egal, wenn er nichts esse (As 264). Der Verschriftung ließ sich auch entnehmen, dass der Angeklagte und der Verdeckte Ermittler daraufhin ihre Telefonnummern austauschten und der Angeklagte Namen, Vornamen, Automarke und Kfz-Kennzeichen seiner Ehefrau auf einen Zettel schrieb. Aus Angst davor, dass er Fingerabdrücke hinterlassen könne, übergab er dem Verdeckten Ermittler den Zettel jedoch nicht selbst, sondern ließ diesen die Informationen abschreiben. Der Angeklagte kündigte an, den Verdeckten Ermittler anzurufen, sobald er mit B.M. gesprochen habe. Sodann verließ er das Fahrzeug.

d) Feststellungen zu den Geschehnissen am Samstag, 11.11.2017

aa) D.O. begab sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am Morgen des Folgetages (Samstag, der 11.11.2017) wiederum nach N., um im Hinblick auf eine mögliche Tatausführung seine Ehefrau zu beschatten. Zunächst stellte der Angeklagte seinen Pkw BMW 1 im Umkreis der von A.O. bewohnten Wohnung ab. Nachdem er um 9:35 Uhr geparkt hatte, suchte D.O. trotz starken Regens zunächst das Wohnanwesen seiner Ehefrau auf und observierte es eine halbe Stunde lang, konnte A.O. jedoch nicht zuhause feststellen. Danach fuhr der Angeklagte in Richtung der N.er Innenstadt, parkte um 10:09 Uhr ungefähr 300 Meter entfernt von der Boutique "A. (...)" und begab sich zu Fuß dorthin.

An der Tür der Boutique erkannte der Angeklagte ein Schild mit der Aufschrift "Wegen Krankheit geschlossen", das am Vortag noch nicht dort gehangen hatte. Dies beunruhigte den Angeklagten, da er den Audi TT Turbo von A.O. weder im Bereich des Ladengeschäfts noch in der Tiefgarage der Wohnung gesehen hatte und daher annahm, dass seine Ehefrau sich nicht einfach zuhause von einer Krankheit erhole. D.O. schloss hieraus, dass A.O. ernster erkrankt sei und vermutlich im Krankenhaus liege. Er erkannte, dass die Tat aufgrund dieser Erkrankung und des nunmehr unbekannten Aufenthaltsorts von A.O. nicht wie geplant zeitnah ausgeführt werden konnte.

(1) Über den Bewegungsverlauf von D.O. am Samstag, dem 11.11.2017 berichtete glaubhaft KHK J. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass anhand der Verbindungsdaten des überwachten Mobilfunkanschlusses des Angeklagten habe festgestellt werden können, dass D.O. sich am Morgen des 11.11.2017 in N. aufgehalten habe. Der vom Angeklagten gefahrene Pkw BMW 1 mit dem amtlichen Kennzeichen (...) habe sich ausweislich der Ermittlungen von 9:35 Uhr bis 10:05 Uhr im Bereich der L.-Straße (...) in (...) N. und damit nahe der von A.O. bewohnten Eigentumswohnung befunden. In der Zeit von 10:09 Uhr bis 13:28 Uhr habe der Pkw im Bereich der Volkshochschule von N. gestanden, von der aus der Fußweg bis zur Boutique von A.O. 280 Meter betragen habe.

(2) Der Angeklagte observierte in dieser Zeit über Stunden hinweg Ladengeschäft und Wohnung von A.O. Dies belegten auch zwei Telefonate des Angeklagten. So teilte der Angeklagte seinem Bekannten D.B. am Sonntag, dem 12.11.2017 ab 11:00 Uhr, mit, dass er sich neue Schuhe habe kaufen müssen, da seine Sportschuhe gestern so nass geworden seien. Falls dem Angeklagten etwas passieren sollte, solle D.B. wissen, dass D.O. gestern – am 11.11.2017 - in N. gewesen sei und "diese Hure" – A.O. - ihren Laden wegen Krankheit zugemacht habe. Ähnliches berichtete der Angeklagte am Sonntag, dem 12.11.2017 um 12:45 Uhr auch seiner anrufenden Schwester. Er schilderte, er sei gestern - am 11.11.2017 - in N. und bei A.O.s Laden gewesen; sie arbeite samstags bis 16:00 Uhr, dort stehe aber geschrieben "Wegen Krankheit geschlossen". Dann sei der Angeklagte zu der Wohnung seiner Frau gegangen, das Auto seiner Frau habe aber nicht dort gestanden und ihre Garage sei dort, wo ihr Laden sei.

Über den vom Angeklagten erwähnten, an der Eingangstür der Boutique "A. (...)" angebrachten Zettel berichtete der Sachbearbeiter KHK M., dass die Inhaberin eines benachbarten Ladengeschäfts den Zettel mit der Aufschrift "Wegen Krankheit geschlossen" auf Bitte der Polizei hin an der Tür angebracht habe. Aufgrund der Sachlage – so KHK M. – habe die Polizei davon ausgehen müssen, dass A.O. konkret gefährdet gewesen sei; sie habe auf Anraten der Polizei kurzfristig ihr Geschäft geschlossen und die Wohnung in N. verlassen, weshalb der Angeklagte sie auch nicht hatte auffinden können.

bb) Anhand der Verbindungsdaten des Handys des Angeklagten habe sich – wie KHK J. weiter berichtete - nachvollziehen lassen, dass der Angeklagte N. um 13.28 Uhr verlassen habe. Um 14:12 Uhr rief er den Verdeckten Ermittler – wie dieser bekundete - auf dem Handy an, wobei sich der Inhalt des Gesprächs durch dessen Aufzeichnung und Verschriftung exakt nachvollziehen ließ.

Danach teile der Angeklagte dem Verdeckten Ermittler mit, "diese Person" – gemeint war A.O. - sei im Krankenhaus, da sie vielleicht Aids gekriegt habe, weil sie mit diesem schwulen Mann – ihrem Bekannten B. – gefickt habe. Der Angeklagte führte weiter aus, die Tatausführung gehe jetzt nicht, weil diese Person – gemeint war A.O. – jetzt krank sei.

Im gleichen Zuge teilte D.O. dem Verdeckten Ermittler – allerdings wahrheitswidrig - mit, er habe bereits mit "seinem Kollegen" - B.M. - gesprochen und dieser habe "Sparbuch" und damit "diese Money". Gemeint – und vom Verdeckten Ermittler auch so verstanden – war, dass B.M. das Darlehen zugesagt habe. Der Angeklagte müsse allerdings drei Wochen oder drei Monate lang warten, bis er das Geld erhalte. Wenn es etwas gebe, würde er den Verdeckten Ermittler anrufen.

Tatsächlich hatte der Angeklagte – wie die Vernehmung von B.M. ergab - seinen Bekannten B.M. nicht nochmals auf das Darlehen angesprochen. Hierzu gab B.M. glaubhaft an, das Telefonat vom Freitagabend aus dem Fahrzeug heraus sei ihm komisch vorgekommen, da der Angeklagte Deutsch und nicht Bosnisch gesprochen habe und erkennbar nicht allein gewesen sei; D.O. sei auch untypisch aufgeregt gewesen. Seiner Aufforderung, der Angeklagte solle ihn in Ruhe nochmals darauf ansprechen, sei der Angeklagte jedoch nicht nachgekommen. Darüber habe er sich sogar fast ein wenig geärgert. Die Kammer hielt den Zeugen für verlässlich. Nichts sprach dafür, dass der Zeuge in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben könnte.

Im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen dem Angeklagten und dem Verdeckten Ermittler - auch diese Angaben des Verdeckten Ermittlers wurden durch die Verschriftung des Gesprächs bestätigt -, wies der Verdeckte Ermittler den Angeklagten abermals darauf hin, dass er ihn nicht mehr anrufen zu brauche, falls er die Tat nicht wolle. Daraufhin bekräftigte der Angeklagte, dass er wolle, er lüge nicht, man müsse jetzt aber warten. Sein Wort, das er gestern gegeben habe, bleibe auch so. Wenn er den Verdeckten Ermittler anrufe, sei alles klar. Der Angeklagte präzisierte, der Verdeckte Ermittler solle – so wörtlich – "nehmen andere meine Auto und ich will sehen Sack Kartoffel drin".

Diese Äußerung ließ sich vor dem Hintergrund der früheren Äußerung des Angeklagten, in der der Angeklagte den Audi TT seiner Ehefrau als sein Auto bezeichnet hatte, das er selbst erworben und 19 Prozent Umsatzsteuer zurückerhalten habe (As 194) nur so verstehen, dass der Angeklagte den Leichnam seiner Ehefrau – hier als Sack Kartoffeln umschrieben - im Audi TT seiner Ehefrau sehen wollte. Damit wurde das Gespräch beendet.

e) Vorbehaltlosigkeit der Bestimmungshandlung

aa) Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände hatte die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte spätestens beim Verlassen des Fahrzeugs des Verdeckten Ermittlers am 10.11.2017 davon ausging, dass er es ihm – wie von ihm beabsichtigt – gelungen war, den vermeintlichen "Spanier" zur Ausführung der Tat zu bestimmen. Lediglich die Leistung der vereinbarten Anzahlung von 5.000,-- oder wahlweise die Zusage einer Darlehensgewährung in dieser Höhe durch B.M. standen zu diesem Zeitpunkt noch aus.

Soweit der Angeklagte dem verdeckten Ermittler zu diesem Zeitpunkt noch kein Foto der A.O. übergeben hatte, kam diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es lag auf der Hand, dass das Vorliegen eines Lichtbildes zur Identifizierung des Tatopfers A.O. nicht notwendig gewesen wäre, da der Angeklagte dem Verdeckten Ermittler so umfangreiche Informationen geliefert hatte, dass dieser das Tatopfer hätte identifizieren können. Der Angeklagte hatte dem Verdeckten Ermittler insbesondere mitgeteilt, A.O. sei eine (...)-jährige "Modelfrau", die über ihr Facebook-Profil auffindbar sei. Sie sei die Inhaberin der - später ebenfalls aufgesuchten - Boutique "A. (...)", mache wochentags um 18:00 Uhr und samstags um 16:00 Uhr Feierabend, halte auf ihrer Heimfahrt mit dem silberfarbenen Audi TT Turbo mit dem Kennzeichen (...) vor der Einfahrtssäule zu der Tiefgarage ihres dem Verdeckten Ermittler bekannten Wohnanwesens und fahre auf den vom Angeklagten bezeichneten und vom Verdeckten Ermittler fotografisch festgehaltenen Stellplatz Nr. (...).

Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen, die Polizei habe die psychisch labile Lage des Angeklagten ausgenutzt und ihn bedrängt, an einem Auftragsmord sei er nie ernsthaft interessiert gewesen, erwies sich vor dem Hintergrund des dokumentierten Inhaltes des Gesprächs mit dem Verdeckten Ermittler als Schutzbehauptung. Auch seiner Darstellung, wenn er die Tat wirklich gewollt hätte, hätte er Geld zum Treffen mit dem "Spanier" mitgebracht, war nicht zu folgen.

So hatte der Angeklagte bereits am 08.11.2017 gegenüber "M. dem Afghanen" telefonisch angekündigt, er werde zu dem Treffen am 10.11.2017 kein Geld mitbringen, weil er sich nicht "abrippen" lassen wolle. Diese Vorsicht erschien aus Sicht des Angeklagten auch nicht fernliegend, nachdem er sich nunmehr zwei Personen gegenübersah, die vorgeblich bereit waren, schwerste Straftaten zu begehen. Dass sich der Angeklagte des Umstands bewusst war, dass er sich in Gefahr begab, belegte ein Telefongespräch, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Treffen am Burger King-Parkplatz am 10.11.2017 um 17:49 Uhr mit seinem Bekannten D.B. führte. Auf die Frage von B., ob der Angeklagte beim Burger King mit einer Frau verabredet sei, antwortete der Angeklagte, B. solle still sein, es sei gefährlich, er könne es nicht am Telefon sagen. Der Umstand, dass der Angeklagte das von ihm als gefährlich eingestufte Treffen wahrnahm, wies ebenfalls darauf hin, dass es ihm ernst damit war, den vermeintlichen "Spanier" zur Begehung der Tat zu gewinnen.

bb) Soweit der Angeklagte dem Verdeckten Ermittler im Telefongespräch vom 11.11.2017 mitteilte, die Tat könne derzeit nicht ausgeführt werden, weil A.O. sich im Krankhaus befinde, stellte dies kein Bemühen des Angeklagten dar, den Verdeckten Ermittler von der Begehung der Tat abzubringen. Der weitere Verlauf des Gespräches belegte zweifelsfrei, dass es dem Angeklagten weiterhin darum ging, A.O. töten zu lassen, der Zeitpunkt der Tatausführung wegen des eingetretenen Hindernisses jedoch nach hinten verschoben werden müsse.

cc) Die Angst des Angeklagten, mit einer Anzahlung in Vorleistung zu treten ohne dass der gedungene Täter die Tat begeht, wurde schon im ersten Gespräch des Angeklagten mit "M. dem Afghanen" deutlich, in dem der Angeklagte über eine gescheiterte Anstiftung von zwei Slowenen berichtete, die 20.000 Euro entgegengenommen, die Tat in der Folge jedoch nicht begangen hätten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von mehreren Zeugen plastisch geschildeten extremen Sparsamkeit des Angeklagten lag auf der Hand, dass er dem Verdeckten Ermittler im Telefongespräch vom 11.11.2017 vorspiegelte, B.M. habe ihm das gewünschte Darlehen zugesagt, weil er hoffte, auf diese Weise vermeiden zu können, vor der Tatausführung eine Anzahlung leisten zu müssen und dass der "Spanier" die Tat, wie von diesem am Vortag angekündigt, allein aufgrund der Darlehenszusage begehen würde.

Ohnehin hatte der Angeklagte seine Zahlungsbereitschaft gegenüber dem Verdeckten Ermittler mehrfach betont ("Tausend Prozent kommt.") und per Handschlag besiegelt. Die Mahnung des Verdeckten Ermittlers, dass die Vereinbarung "kein Kinderspiel" sei, hatte der Angeklagte verstanden: er erklärte dem Verdeckten Ermittler sogar mehrfach, im Fall des Ausbleibens der Zahlung könne der Verdeckte Ermittler ihn erschießen.

4. Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert; § 21 Alt. 2 StGB.

Die Kammer hat sich bei dieser Bewertung den ebenso fachkundigen wie überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. angeschlossen und sie sich nach eigener Prüfung zu eigen gemacht. Der Sachverständige, Facharzt für Psychiatrie und Sachverständiger für forensische Psychiatrie, ist der Kammer aufgrund langjähriger Erfahrung als Kapazität auf seinem Gebiet bekannt.

Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass er zum Ausschluss einer Demenzerkrankung eine psychologische Testung habe durchführen lassen. Darüber hinaus sei ein neurophysiologisches Zusatzgutachten (EEG) eingeholt worden und eine Kernspintomographie (MRT) des Hirnschädels vorgenommen worden.

Die in seinem Auftrag von der Dipl.-Psychologin Dr. phil. (...) am 01.02.2018 durchgeführte Testbatterie zum Demenzscreening "MMST" (Mini Mental Status Examination) habe einen Wert von 24/30 ergeben, der an der Grenze zwischen normal und auffällig liege. Dabei habe der Angeklagte zahlreiche Aufgaben einwandfrei erfüllt, hätte aber mit dem Abruf, dem längerfristigen Speichern und Wiedererkennen von Informationen erhebliche Probleme offenbart. Die Werte einer Elektroenzephalogramm-Messung (EEG) seien im Normalbereich gewesen; eine Kernspintomographie des Hirns habe leichte arteriosklerotische Veränderungen der kleinen Hirngefäße ergeben, die sich indes im normalen und altersangemessenen Rahmen gehalten hätten. Zwar lägen damit Anzeichen des Vorliegens einer beginnenden hirnorganischen Veränderung vor, die sich als leichte kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) darstelle, die Diagnose einer Demenz dagegen könne nicht gestellt werden.

In überzeugender Weise hat der Sachverständige auch das Vorliegen einer Depression bei D.O. ausgeschlossen. Zwar wurde dem Angeklagten im AMEOS-Klinikum Inntal, in dem der Angeklagte im Juni 2017 einen vierwöchigen Therapieaufenthalt durchlief, die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 32.3) und einer generalisierten Angststörung (ICD 10: F 41.1) gestellt. Jedoch seien der Rededrang des Angeklagten, den der Sachverständige auf Grundlage der fünfstündigen Exploration am 23.01.2018 als immens groß wahrgenommen habe; die Emphase, die D.O. auf all seine Ausführungen lege; die lebhafte Mimik und Gestik des Angeklagten bei beinahe deklamierender Redeweise; die klare Bezogenheit seiner Gedanken auf die reale Trennungssituation; die Überhöhung der eigenen Person des Angeklagten, die – so der Sachverständige – teils megalomane Züge annehme, was der Sachverständige am Beispiel vermeintlicher, aber numerisch illusorischer Erwerbsersparnisse von 1,4 Millionen Euro illustrierte; schließlich die im Rahmen der Exploration zutage getretene, ausschließliche Schuldzuweisung des Angeklagten an die Adresse von A.O., welcher er seine Situation allein anlaste, mit dieser Diagnose nicht in Einklang zu bringen.

Nachvollziehbar führte der Sachverständige aus, dass eine Depression von Gefühlen der eigenen Wertlosigkeit, Winzigkeit und Machtlosigkeit bestimmt sei, die mit ganz erheblichen Einschränkungen oder einem Verlust des Antriebs einhergingen. Diese Verhaltensweisen seien beim Angeklagten, der rege Sport getrieben habe, weitreichende Verfügungen über das eheliche Vermögen getroffen und mit Energie versucht habe, einen Auftragsmörder zu kontaktieren, nicht festzustellen.

Auch das Vorliegen eines Wahns, so führte der Sachverständige weiter nachvollziehbar aus, sei auszuschließen, zumal der Angeklagte nicht hartnäckig auf objektiv bizarren Ideen beharrt habe, sich seine Fixierung vielmehr auf einen tatsächlichen Ehekonflikt bezogen habe.

Bei der Beurteilung des beim Angeklagten bestehenden Störungsbildes seien auch weitere Auffälligkeiten zu berücksichtigen. So sei der Diskurs mit dem Angeklagten nicht nur durch Sprunghaftigkeit und andererseits durch Redundanz deutlich erschwert worden. Zudem sei auch eine unangemessene Lautstärke des Angeklagten im Gespräch, eine auffallende Grobheit in der Wortwahl und eine mangelnde Stringenz des Rapportes zu beobachten gewesen, zudem habe sich der Angeklagte in Momenten auch regelrecht megaloman gezeigt. Der Angeklagte sei im Rahmen der psychiatrischen Exploration außerstande gewesen, schlüssig zu argumentieren und auch nur ansatzweise seine – beständig wiederholten – Behauptungen, dass etwa seine Ehefrau ihm Geld gestohlen oder dass das Geld dem Angeklagten zugestanden habe, argumentativ zu unterlegen. Es handele sich um hirnorganisch verursachte Vergröberungen einer bereits prämorbid problematischen Persönlichkeitsstruktur. Nachvollziehbar wies der Sachverständige darauf hin, dass auch die Zeugin A.O. bekundete, sie habe in den letzten Jahren eine größere Unzufriedenheit des Angeklagten, eine Vernachlässigung körperlicher Hygiene und eine vergröberte Ausdrucksweise wahrgenommen. Schließlich ließen sich die skizzierten Auffälligkeiten auch anhand der Tonaufzeichnung des Innenraumgesprächs mit dem Verdeckten Ermittler vom 10.11.2017 belegen. Auffällig – so der Sachverständige - sei zudem, dass sich der Angeklagte gegenüber Dritten unaufgefordert und mit zahlreichen, vom Gegenüber zunächst nicht einzuordnenden Details über die ihm vermeintlich durch A.O. widerfahrene Unbill geäußert habe. Dies sei ein Anzeichen einer beginnenden Enthemmung.

Die Gesamtbeurteilung dieses Störungsbildes lasse sich aus psychiatrischer Sicht unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung subsumieren.

Die festgestellten hirnorganischen Akzentuierungen hätten die bereits bestehende Egozentrizität des Angeklagten weiter verstärkt, ihn allgemein rigider gemacht und daher die Umstellung auf Neues nach selbstkritischer Abwägung erschwert. Hierdurch sei ein Verharren in trauriger Verstimmung wie auch in Groll und ein Verlangen nach Satisfaktion statt nach gütlichem Ausgleich gefördert worden. Infolgedessen hatte der Angeklagte seinen Standpunkt in einer Weise verabsolutiert, dass Hemmschwellen gesunken und Rechtfertigungen für bis dahin nicht gekannte Handlungsweisen hervorgetreten seien. Die Gedanken des Angeklagten hätten sich ausschließlich um die Thematik einer Satisfaktion bzw. Rache an seiner Ehefrau gedreht. Daher sei bei erhaltener Unrechtseinsicht von einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens auszugehen.

Die Kammer hat sich dieser Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen.

D. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des festgestellten Geschehens wegen versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Mordes schuldig gemacht, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 211 Abs. 1 StGB.

Die erforderliche Bestimmungshandlung lag vor; der Angeklagte wollte in dem Verdeckten Ermittler den Entschluss wecken, seine Ehefrau selbst oder durch einen Untergebenen zu töten. Angesichts des dem Verdeckten Ermittler vom Angeklagten vorgegebenen Ablaufs der Tat – die Ehefrau sollte in der Tiefgarage im Moment des Aussteigens aus dem Fahrzeug unbemerkt von hinten durch einen schallgedämpften Kopfschuss getötet werden -, war die intendierte Tat darauf ausgerichtet, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung gezielt zur Tötung auszunutzen. Die beabsichtigte Tat stellte sich somit, da das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt war, als Mord dar.

Unschädlich ist, dass der Verdeckte Ermittler sich nur zum Schein zur Durchführung der Tat bereit erklärte, in Wahrheit aber nicht angestiftet werden konnte. Strafbar ist auch der untaugliche Versuch der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen.

Es lag auch kein Rücktritt vom Versuch vor. Die Tat ist vielmehr fehlgeschlagen, da der vom Angeklagten Angesprochene kein Auftragsmörder, sondern ein Verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg war, der zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, die Tat auszuführen. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Straffreiheit kann nur derjenige erlangen, der sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tat zu verhindern. Der Angeklagte hatte seinen Entschluss, seine Ehefrau zu töten, nicht aufgegeben, sondern lediglich vorläufig zurückgestellt. Bemühungen, den Tatentschluss des (vermeintlich) Angestifteten rückgängig zu machen, hat er nicht entfaltet.

E. Strafzumessung

1. Strafrahmen

Auszugehen war zunächst vom Strafrahmen des § 211 StGB. Dieser Strafrahmen war zunächst, da es sich um den Versuch einer Beteiligung handelte, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, hat die Kammer diesen Strafrahmen nochmals gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass die Kammer den doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB angewendet hat.

2. Konkrete Strafzumessung

Bei der konkreten Bemessung der Strafe war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang sozial integriert lebte und erst im hohen Alter erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass objektiv kein Risiko bestand, dass der Verdeckte Ermittler die Tat verüben würde.

Schließlich war die aufgrund des hohen Lebensalters des Angeklagten hohe Strafempfindlichkeit in Rechnung zu stellen.

Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles hielt die Kammer die Verhängung einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren

für erforderlich, aber auch ausreichend, um allen Strafzwecken gerecht zu werden.

F. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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