BVerfG, Beschluss vom 20.09.2021 - 1 BvQ 100/21
Fundstelle
openJur 2021, 27003
  • Rkr:
Rubrum

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 100/21 -

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung

1. 

die Antragsgegnerin, bei Meidung eines für jeden Fall der Nichtvornahme fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten, zu verpflichten, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen,

2. 

hilfsweise, für den Fall einer unwiederbringlichen Löschung der Daten der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ bis zur Feststellung der amtlichen Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig neu einzurichten und der Antragstellerin für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen,

3. 

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., festzustellen, dass die Verfügung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. September 2021 in Form der Verfügung vom 9. September 2021 die Antragstellerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verletzt

Antragstellerin: 

Partei Der III. Weg, vertreten durch: (...)

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin (...) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Paulus,

Christ

und die Richterin Härtel

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2021 einstimmig beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sperrung einer Seite auf einem Social Media Netzwerk. Sie ist eine politische Partei, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 teilnimmt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor.

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.).

2. Dem genügt der vorliegende Antrag nicht.

Die Antragstellerin legt bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist ausweislich des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. September 2021 - 4 U 171/20 - weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.