VG Augsburg, Urteil vom 31.05.2021 - Au 7 K 20.863
Fundstelle
openJur 2021, 26821
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019.

Im Rahmen der Durchführung des Meldedatenabgleichs stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin unter der Anschrift ... melderechtlich gemeldet ist und die Rundfunkbeiträge für diese Wohnung nicht bereits von einer anderen Person entrichtet wurden bzw. werden.

Der geschiedene Ehemann der Klägerin war bereits vor In-Kraft-Treten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und in den ... verzogen.

Auf einem von der Klägerin am 12. Juni 2018 unterschriebenen Vordruck des Beklagten mit der Aufschrift Antwortbogen kreuzte die Klägerin an: "Die Wohnung ist bereits auf meinen Namen zum Rundfunkbeitrag angemeldet". Weiter wurde die Beitragsnummer ... angegeben. Diese Erklärung wurde auf einem weiteren Antwortbogen am 5. Juli 2018 bestätigt; auf diesem Bogen trug die Klägerin "wie bisher!" ein.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2018 mit, dass unter der von der Klägerin angegebenen Beitragsnummer eine Wohnung mit einer anderen Adresse angemeldet sei. Die Klägerin wurde über die Anmeldung der Wohnung ... auf ihren Namen zum 1. Januar 2016 mit der Zuordnung der Beitragsnummer ... informiert. Die Anmeldung resultiere aus den Informationen des Einwohnermeldeamtes. Weiter wurde der aktuelle Kontostand bis einschließlich Juni 2018 in Höhe von 525,- EUR mitgeteilt.

Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. August 2018 mitteilen, dass davon ausgegangen werde, dass irrtümlich für dieselbe Adresse zwei Beitragsnummern angelegt worden seien. Die Klägerin sei unter der Beitragsnummer ... registriert und habe unter dieser Beitragsnummer nachweislich regelmäßig Rundfunkbeiträge bezahlt.

Der Beklagte wies die Klägerseite unter dem 28. August 2018 nochmals darauf hin, dass unter der Beitragsnummer ... eine Wohnung mit einer anderen Adresse angemeldet sei.

Die Klägerseite teilte unter dem 4. September 2018, 19. Oktober 2018, 8. und 15. Januar 2019, 25. Januar 2019 und 18. Februar 2019 mit, dass sich die Klägerin den Sachverhalt nur so erklären könne, dass die bisherigen Beiträge noch auf den Namen des mittlerweile geschiedenen Ehemanns Herrn gelaufen seien. Zur Zeit, als die Eheleute noch zusammengelebt hätten und verheiratet gewesen seien, sei der Anschluss auf Herrn ... gemeldet gewesen; die Klägerin habe wohl keine Ummeldung vorgenommen, habe jedoch nachweislich weiterhin bis zum heutigen Tage die Beiträge bezahlt Die Klägerin habe somit Leistungen für eine dritte Person mit schuldbefreiender Wirkung erbracht. Es sei daher davon auszugehen, dass das Beitragskonto ... der Adresse der ... zugeordnet gewesen sei.

Es müsse eine Möglichkeit geben zu erfahren, welches Beitragskonto betroffen sei, da die Klägerin unter Umständen Rückforderungsansprüche habe. Es liege eine Doppelbelastung vor, die so nicht rechtmäßig sei.

Rein vorsorglich werde ausdrücklich zu der Beitragsnummer ... die Einzugsermächtigung entzogen.

Der Beklagte teilte der Klägerseite mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 mit, dass die Klägerin die Rundfunkbeiträge für Herrn ... entrichtet habe.

Mit Bescheiden vom 1. April 2019 und vom 3. Mai 2019 setzte der Beklagte für die Wohnung ... für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2018 und vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 rückständige Rundfunkbeiträge (inkl. je eines Säumniszuschlags) in Höhe von insgesamt 480,50 EUR bzw. 113,00 EUR fest.

Unter dem 6. und 21. Mai 2019 wurde gegen die vorgenannten Bescheide des Beklagten Widerspruch eingelegt. Es handle sich um eine Verwechslung und Doppelabrechnung.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 trug der Bevollmächtigte der Klägerin vor, dass die Klägerin durchgehend die Beiträge bezahlt habe, und zwar zunächst zur Beitragsnummer ... und sodann zu der neu vergebenen Beitragsnummer ... Offenkundig sei die Klägerin unter der Nummer ... registriert gewesen, welche Herrn ... zugeordnet gewesen sei.

Dem Schreiben wurde eine Aufstellung über Beitragszahlungen der Klägerin ab August 2016 beigefügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2020 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. April 2019 und vom 3. Mai 2019 zurück.

Unter der Beitragsnummer ... sei nicht die Klägerin, sondern der geschiedene Ehemann als Beitragsschuldner angemeldet gewesen. Die vom Konto der Klägerin geleisteten Zahlungen hätten nicht zu einem Erlöschen ihrer eigenen Beitragsschuld geführt Nach der Trennung hätten es die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann versäumt, eine Änderung mitzuteilen. Das Beitragskonto ... sei zwischenzeitlich abgemeldet worden. Hierüber sei Herr ... informiert worden. Eine doppelte Beitragserhebung sei nicht erfolgt.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 23. April 2020 zugestellt.

Am 20. Mai 2020 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

die Festsetzungsbescheide vom 1. April 2019 und vom 3. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2020 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt

Die Klägerin habe zunächst unter der Nummer ... Rundfunkbeiträge bezahlt; nach erfolgter Mitteilung der Umstellung durch den Beklagten habe sie unter der Beitragsnummer ... Zahlungen geleistet. Die vom Beklagten vorgenommene Doppelbelastung sei nicht zulässig. Die Klägerin sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass es sich bei den Beiträgen unter der Beitragsnummer ... um die Beiträge für ihre eigene Wohnung handle und nicht um die einer dritten Person. Sofern die Einzugsermächtigung während bestehender Ehe abgegeben worden sei, müsse völlig klar sein, dass dies spätestens nach der Scheidung nicht mehr gewünscht gewesen sei. Die Klägerin hätte im guten Glauben davon ausgehen dürfen, dass die in der Vergangenheit über viele Jahre und tatsächlich getätigte Zahlungsweise der Richtigkeit entspreche, da dies von Seiten des Beklagten zu keinem Zeitpunkt moniert worden sei. Sofern eine falsche Zuordnung erfolgt sei, liege dies nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23. Juni 2020,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte auch hinsichtlich der Beitragsnummern ... und ... Bezug genommen.

Gründe

Ober die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit dieser Form der Entscheidung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. April 2019 und 3. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag/RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag - ab dem 01.04.2015 - in Höhe von 17,50 € pro Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages/RFinStV) zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht bestritten. Sie ist daher als Inhaberin der Wohnung ... unter der Beitragsnummer ... zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen und hat für den in den Festsetzungsbescheiden vom 1. April 2019 und 3. Mai 2019 genannten Zeiträumen Rundfunkbeiträge zuzüglich von Säumniszuschlägen zu bezahlen.

Der Rundfunkbeitrag war im maßgeblichen Zeitpunkt auch "rückständig". Die Beitragsschuld der Klägerin ist am 1. Januar 2016 dem Grunde nach entstanden, und war für den hier in Rede stehenden Zeitraum von Januar 2016 bis März 2019 in voller Höhe fällig (§ 7 Abs. 1 und 3 RBStV).

2. Der Einwand der Klägerin, sie habe durch die von ihrem Konto per Lastschrift geleisteten Zahlungen auf das Beitragskonto mit der Nummer ... ihre Rundfunkbeitragspflicht für die von ihr genutzte Wohnung ... erfüllt, greift nicht durch. Die Klägerin hat unstreitig für das Betragskonto ihres Ehemanns die Einzugsermächtigung erteilt. Diese Einzugsermächtigung wurde bei Trennung des Ehepaares bzw. bei Aufgabe des gemeinsamen Hausstand - ebenfalls unstreitig - nicht widerrufen. Die Klägerin hat vielmehr als "Fürzahlerin" die Rundfunkbeiträge ihres inzwischen geschiedenen Ehemanns geleistet.

Die Frage, ob dieser Einwand überhaupt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids als solchen in Frage stellen kann, da es sich um eine Einwendung, die nicht gegen den Beitragsbescheid, sondern im Vollstreckungsverfahren vorzubringen ist (vgl. VG Arnsberg, U. v. 24.3.2020 - 5 K 2691/19 - juris Rn. 31), kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin mit diesem Einwand, selbst wenn er beachtet wird, nicht durchdringen kann.

Durch die von der Klägerin geleisteten Zahlungen hat sie nicht ihre eigene Beitragsschuld zum Erlöschen gebracht (vgl. § 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB). Gemäß § 362 Abs. 1 BGB, der vorliegend entsprechende Anwendung findet, erlischt das Schuldverhältnis dann, wenn die geschuldete Leistung bewirkt, d.h. wie geschuldet erbracht wird. Jedoch verfügt der Schuldner grundsätzlich über die Möglichkeit, die Leistung im Wege einer Tilgungsbestimmung einem bestimmten Rechtsgrund zuzuordnen (vgl. 366 BGB). Diese Möglichkeit besteht nicht nur, wenn der Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Forderungen verpflichtet ist; vielmehr kann er auch als Dritter die Schuld eines anderen Schuldners begleichen, wenn dieser selbst nicht in Person zu leisten hat (vgl. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB).

Steht in Streit, ob durch eine Leistung an den Beklagten die eigene Beitragsschuld getilgt oder auf die Schuld eines Dritten geleistet wird, ist - wie oben bereits ausgeführt - in Anlehnung an die §§ 267, 366 BGB darauf abzustellen, ob der Zahlende den Willen hat und zum Ausdruck bringt, auf die Verpflichtung des Dritten zu leisten. Maßgeblich ist dabei, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektivierter Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) darstellt; der innere Wille des Zahlenden alleine, auf eine bestimmte Schuld zu leisten, ist nicht entscheidend, sofern er nicht hinreichend erkennbar wird. Durch irrtumsbedingte Zahlung der Rundfunkbeiträge für einen anderen Rundfunkbeitragspflichtigen wird der Zahlende (der Fürzahler) nicht von der eigenen Rundfunkbeitragspflicht frei (VG Arnsberg, U. v. 24.3.2020 - a.a.O. - juris Rn. 53 ff.; VG des Saarlandes, U. v. 18.9.2019 - 6 K 1219/17 - juris Rn. 25 ff.; VG Magdeburg, U. v. 20.8.2018 - 6 A 58/17 - juris Rn. 30).

Dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ist gerade zu entnehmen, dass lediglich der Ex-Ehemann der Klägerin unter der Teilnehmemummer ... als Rundfunkteilnehmer gemeldet war, nicht jedoch die Klägerin. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 4. September 2018. Darin wird ausgeführt, dass der Anschluss zu der Zeit, als die Klägerin noch zusammen mit ihrem Mann gelebt habe, auf den Namen ihres Ehemanns gemeldet gewesen. Sie habe nach der Trennung keine Ummeldung vorgenommen, sondern habe weiterhin auf dieses Beitragskonto Rundfunkbeiträge geleistet.

Erst im Rahmen des Meldedatenabgleichs im Mai 2018 wurde das Beitragskonto mit der Nummer ... auf den Namen der Klägerin für die Wohnung ... rückwirkend zum 1. Januar 2016 - erstmals - angemeldet, was der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2018 mitteilte.

Das von der Klägerin u.a. vorgebrachte Argument, mit der von ihr erteilten Einzugsermächtigung habe sie nicht Beiträge für das Konto ihres Ex-Ehemanns zahlen wollen, greift nicht durch. Ein eindeutiger Wille, nur auf die eigene Beitragsschuld zu leisten, tritt daraus nicht hervor. Ein objektiver Empfänger musste bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen, die Zahlungen der Klägerin sollten zur Tilgung der Beitragsschuld des Herrn ... erfolgen. Der Umstand, dass jemand als sog. Fürzahler für einen anderen rundfunkbeitragspflichtigen in Erscheinung tritt, muss dem Beklagten keine Veranlassung geben, dies infrage zu stellen und den Sachverhalt von sich aus durch Befragung des Fürzahlers aufzuklären. Für ein entsprechendes Handeln kann es durchaus nachvollziehbare Gründe geben. Vielmehr hat die Klägerin dem Beklagten mit der von ihr erteilten Ermächtigung zum Ausdruck gebracht, dass von ihrem Konto mittels Lastschrift Zahlungen auf die Beitragsnummer ..., Teilnehmer ... erfolgen. Unstreitig hat die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ex-Mann bzw. nach dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung den Beklagten nicht über die geänderten Verhältnisse in Kenntnis gesetzt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise die Vorstellung hatte, das Beitragskonto mit der Nummer ... werde vom Beklagten wohnungsbezogen für die Wohnung ... geführt und sie deshalb ihre Zahlungen in der Folgezeit in dem Glauben getätigt hat, als alleinige Wohnungsinhaberin eine eigene Schuld zu tilgen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum, der dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. Zwar knüpft die Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an, jedoch stellt die Regelung auf den volljährigen Wohnungsinhaber ab, der nach den Meldevorschriften dort erfasst ist bzw. bei dem Beklagten bereits als Rundfunkbeitragspflichtiger angemeldet ist; entsprechend werden die Beitragskonten bei dem Beklagten personenbezogen geführt, zumal auch bei mehreren volljährigen Personen, die unter einer Meldeanschrift erfasst sind, grundsätzlich eine eigenständige Rundfunkbeitragspflicht besteht (VG Magdeburg, U. v. 20.8.2018 a.a.O. juris Rn. 30). Daher blieb das Beitragskonto ... nach der Auflösung der Wohngemeinschaft dem geschiedenen Ehemann zugeordnet Die Zahlungen bis zum Widerruf der Einzugsermächtigung sind daher dem Beitragskonto des Geschiedenen Ehemanns zuzurechnen. Der Beklagte konnte nicht wissen, dass der geschiedene Ehemann ohne seine Frau umgezogen ist. Es ist auch nicht unüblich, dass der Bankkonteninhaber, der eine Einzugsermächtigung erteilt, von dem Beitragskonteninhaber abweicht oder eine vom Wohnungsinhaber abweichende Person für diesen als Fürzahler die Rundfunkbeiträge entrichtet.

Gründe dafür, dass der Beklagte nach dem Auszug des Ex-Ehemanns der Klägerin Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Beitragsschuldners hätte anstellen müssen, sind nicht ersichtlich. Dies insbesondere auch daher, als die Klägerin bisher kein eigenes Beitragskonto bei dem Beklagten unterhielt, weshalb der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin auf ihre eigene Beitragsschuld zu zahlen beabsichtigte. Durch die Angabe der Beitragsnummer auf dem Oberweisungsträger ist der objektiv gesetzte Rechtsschein der Klägerin zuzurechnen, da sich unstreitig die Einzugsermächtigung auf die Beitragsnummer ... bezogen hat und es die Klägerin auch nach dem tatsächlichen Auszug ihres Ex-Ehemannes versäumte, Zahlungen mit Blick auf das vorgennannte Beitragskonto einzustellen. Obwohl sich aus den Verwaltungsakten ergibt, dass im Dezember 2011 der Ex-Ehemann unter der Anschrift ... nicht (mehr) zu ermitteln war, reagierte die Klägerin auf ein Schreiben des Beklagten vom 17. Oktober 2011 zur Sachverhaltsaufklärung am 19. Oktober 2011 dahingehend, dass sie seit Jahren registriert sei und zwar unter derselben Adresse und Nummer.

Den objektiven Schein, auf eine fremde Schuld zu zahlen, hat die Klägerin erst dadurch beseitigt, dass sie mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 das Lastschriftmandat bzgl. der Beitragsnummer ... kündigte.

Daher wurde die Klägerin von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht für die Wohnung ... zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine Rückzahlung zu viel geleisteter Rundfunkbeiträge allenfalls im Innenverhältnis von ihrem Ex-Ehemann verlangen kann. Einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV kann die Klägerin, unabhängig von der Frage, ob hierfür überhaupt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg örtlich zuständig wäre, nicht geltend machen. Rechtsgrundlos erfolgte Zahlungen können nur vom jeweiligen Beitragskontoinhaber nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV zurückgefordert werden und nicht etwa von einem sog. Fürzahler, der die Zahlung von seinem Bankkonto geleistet hat, auf dessen Rechnung diese Zahlung aber eben nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV bewirkt worden ist.

3. Die Bescheide sind auch hinsichtlich der erhobenen Säumniszuschläge rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Verschulden ist nicht erforderlich. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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