VG Würzburg, Urteil vom 24.08.2021 - W 1 K 21.354
Fundstelle
openJur 2021, 26667
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr aufgrund fehlender Eignung als Sanitätsoffizier.

Der Kläger wurde am 1. Januar 2014 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in den Dienst der Beklagten eingestellt und am 9. Januar 2014 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seit dem 1. Mai 2014 wurde er für ein Studium der Zahnmedizin an der Universität E. beurlaubt.

Im 4. Studiensemester am 14. Oktober 2015 erfuhr der Kläger, dass bei ihm eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde. Im sechsten Studiensemester, dem Wintersemester 2016/2017, beantragte der Kläger erstmals ein leistungsbedingtes Zusatzsemester. Auch in den beiden folgenden Semestern wurden dem Kläger leistungsbedingte Zusatzsemester gewährt. Im Sommersemester 2018, dem neunten Studiensemester des Klägers, beantragte er ein viertes leistungsbedingtes Zusatzsemester, das ihm mit Bescheid vom 24. August 2018 gewährt wurde mit der Maßgabe, die zahnmedizinische Vorprüfung in diesem Semester zu bestehen. Der Kläger bestand die Prüfung Biochemie 2, was jedoch von der Universität E. nicht rechtzeitig verbucht wurde, so dass sich der Kläger nicht zur Vorprüfung anmelden konnte. In Folge des Verwaltungsfehlers der Universität wurde dem Kläger daher im Wintersemester 2018/2019 ein fünftes - organisatorisch bedingtes - Zusatzsemester gewährt. Die in diesem Semester abgelegten Prüfungen wurden vom Kläger bestanden. Die zahnmedizinische praktische Prüfung musste gesundheitsbedingt wegen einer akuten Belastungsreaktion mit Schlafstörung, Konzentrationsstörung, depressiver Episode und Panikattacken abgebrochen werden. Am 12. März 2019 stellte der Kläger aufgrund dieser Belastungsreaktion einen Antrag auf Gewährung eines gesundheitsbedingten Zusatzsemesters. Im Sommersemester 2019 war der Kläger aufgrund einer unaufschiebbaren Notoperation nicht in der Lage, an der zahnmedizinischen Prüfung teilzunehmen. Am 25. Oktober 2019 stellte der Kläger daher einen Antrag auf Gewährung eines weiteren gesundheitsbedingten Zusatzsemesters. Im Wintersemester 2019/2020 nahm der Kläger an der zahnmedizinischen Prüfung teil. Nach einer pandemiebedingten Unterbrechung der praktischen Prüfungen bestand der Kläger die zahnmedizinische Vorprüfung mit Zeugnis vom 4. Mai 2020.

In der Beratung über die Prognose des weiteren Studienverlaufs von Sanitätsoffiziersanwärtern mit gravierenden Studienverzögerungen vom 29. Oktober 2019 wurde die Prognose für den Kläger als nicht ausreichend positiv bewertet und es wurde entschieden, den Kläger aus der Bundeswehr zu entlassen, weil von einem erfolgreichen Abschluss des Studiums innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nicht mehr auszugehen sei. Am 7. November 2019 wurde der Kläger zu seiner geplanten Entlassung angehört. Die Vertrauensperson des Klägers gab in einer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 an, das Bild vom Kläger sei durchweg positiv. Aus medizinischer Sicht bestehe aufgrund des Willens und Vorhabens des Klägers kein Zweifel daran, dass er sein Studium erfolgreich beenden werde. Die Vertrauensperson sehe den Kläger als guten Zahnarzt im Zentralen Sanitätsdienst. Die Eignung als Offizier bleibe auf Grund der hohen Anzahl an Zusatzsemestern zu prüfen. Aus militärischer Sicht sei der Kläger jedoch nicht die Person, eine Einheit militärisch korrekt und mit der nötigen Durchsetzungskraft zu führen.

Am 28. Oktober 2019 legte der Kläger Beschwerde gegen seine Entlassung ein, "soweit diese bereits verfügt sein sollte".

Mit Bescheid vom 16. März 2020, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am selben Tag, wurde der Kläger wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr entlassen. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe seine Pflicht, die Ausbildung zum Zahnmediziner, einschließlich aller Prüfungen und Praktika, innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit zu absolvieren, nicht erfüllt. Die Prognose für den weiteren Studienverlauf sei aufgrund der schon im frühen Stadium des Zahnmedizinstudiums aufgetretenen massiven Studienverzögerungen in einer Vielzahl von Grundlagenfächern als negativ erachtet worden. Seine Eignung als Sanitätsoffizier sei somit nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2020 Beschwerde ein, welche mit Schreiben vom 27. April 2020 begründet wurde. Der Kläger sei nicht ungeeignet als Sanitätsoffizier. Die Belastungsreaktion, welche zum Abbruch der zahnmedizinischen praktischen Prüfung im 5. Zusatzsemester geführt habe, sei darauf zurückzuführen, dass beim Kläger im 3. Semester eine HIV-Erkrankung diagnostiziert worden sei. Dies habe den Kläger aus der Bahn geworfen. Er habe sich jedoch wieder an den Wissensstand herangekämpft und seine psychischen Beeinträchtigungen überwunden. Eine ärztliche Bescheinigung vom 30. März 2020 ergebe eine deutlich remittierende Störung. Im 6. Zusatzsemester sei der Kläger psychisch ohne Weiteres in der Lage gewesen, an der Prüfung teilzunehmen, habe jedoch nicht antreten können, da er sich einer unaufschiebbaren Notoperation habe unterziehen müssen. Die mündliche Prüfung habe der Kläger inzwischen mit der Note "sehr gut" bestanden. Das offizielle Ergebnis stehe noch aus, da der Prüfungsdurchgang pandemiebedingt unterbrochen worden sei. In der Folge ließ der Kläger mitteilen, dass er das Physikum mit Zeugnis vom 4. Mai 2020 mit der Note "sehr gut" bestanden habe.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 wurde die Beschwerde des Klägers vom 28. November 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 24. März 2020 wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sei ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignen wird, zu entlassen. Der Kläger habe seine Pflicht, die Ausbildung zum Zahnmediziner, einschließlich aller Prüfungen und Praktika, innerhalb der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit zu absolvieren, nicht erfüllt. Dem Kläger seien bis zu seiner Entlassung fünf Zusatzsemester, vier davon leistungsbedingt, gewährt worden, weil er Prüfungen in fünf Fächern (Phantomkurs, Makroskopische Anatomie, Biochemie, Neurophysiologie und Vegetative Physiologie) zum Teil wiederholt nicht bestanden und somit die Voraussetzungen für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung nicht erfüllt habe. Die gewährten Zusatzsemester hätten dem Kläger genügend Zeit eingeräumt, Versäumnisse im Studium aufzuholen, was ihm nicht gelungen sei. Trotz Aufforderung habe er bis zum Ende des Sommersemesters 2019 den Abschluss der zahnärztlichen Vorprüfung nicht erlangt. Die Gewährung weiterer Zusatzsemester sei, auch wenn diese gesundheits- und nicht leistungsbedingt seien, aufgrund des nicht absehbaren Studienabschlusses auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen SanOA nicht mehr zu vertreten. Die Prognose für den weiteren Studienverlauf werde aufgrund der massiven Verzögerungen bereits im frühen Stadium des Zahnmedizinstudiums als negativ erachtet. Hieran ändere auch die positive Stellungnahme der Vertrauensperson nichts. Auch darin sei ausgeführt worden, dass die Eignung des Klägers als Offizier aufgrund der hohen Anzahl an Zusatzsemestern zu prüfen sei. Die personalbearbeitende Stelle sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Kläger nicht als Sanitätsoffizier eigne. Auch der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Physikums ändere nichts an der Prognose, da sich der Studienverzug nunmehr auf sieben Semester belaufe, und er damit den Auftrag eines SanOA, das Studium innerhalb der vorgeschriebenen Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen, nicht mehr erfüllen könne. Soweit sich der Kläger nun auf einen ursächlichen Zusammenhang der Studienverzögerungen zu seiner HIV-Infektion berufe, sei anzumerken, dass er sich bei Beantragung der Zusatzsemester nicht auf gesundheitliche Ursachen berufen habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 12. März 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Zur Begründung verwies der Kläger erneut auf den Zusammenhang der Studienverzögerungen zur durch seine HIV-Erkrankung ausgelöste psychische Belastungsreaktion, die er inzwischen überwunden habe. Die Aussage der Beklagten, dass der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, Versäumnisse im Studium aufzuholen, was ihm aber nicht gelungen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die weitere Verzögerung im Sommersemester 2019 sei auf die erforderliche Notoperation zurückzuführen. Im nächsten Termin habe der Kläger die Vorprüfung bestanden. Die vom Kläger seitdem erbrachten, durchweg bestandenen Prüfungsleistungen verdeutlichten ebenfalls, dass beim Kläger keine Prüfungsangst oder mangelnder Lerneifer vorliege, sondern er in der Vergangenheit aufgrund der Belastungsreaktion nicht in der Lage gewesen sei, sein Wissen abzurufen. Auch hätte die Betreuungsoffizierin des Klägers nach Kenntnis von dessen HIV-Infektion aus Fürsorgegründen dessen Anträge auf leistungsbedingte Zusatzsemester in gesundheitsbedingte ändern können und müssen. Insgesamt sei dem Kläger nicht die nötige Unterstützung und Aufarbeitung seiner Diagnose zu Teil geworden. Im Rahmen der Prognoseentscheidung habe die Beklagte die Auswirkungen der HIV-Diagnose nicht hinreichend berücksichtigt. Auch habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass ein Zusatzsemester allein aufgrund eines Fehlers der Universität erforderlich gewesen sei. Zudem sei der Beklagten frühzeitig bekannt gewesen, dass der Kläger sein Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit abschließen werde. Dennoch seien dem Kläger Zusatzsemester gewährt worden und eine Entlassung nicht im Raum gestanden. Vielmehr sei bis zum letzten Antrag auf Zusatzsemester immer von einer ausreichend positiven Prognose ausgegangen worden. Die nun getroffene Prognose sei nicht richtig, da der Kläger gezeigt habe, dass er sein Studium bestehen könne und sich somit zum Sanitätsoffizier eigne.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt:

Der Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. März 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu ihren Ausführungen im Beschwerdebescheid führt die Beklagte aus, die Anzahl der benötigten Zusatzsemester allein sei kein Kriterium für die Entscheidung, ein Verfahren zur Entlassung wegen Nichteignung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG einzuleiten. Es komme vielmehr auf die Prognose des weiteren Studienverlaufs an, zu deren Bewertung auch die Qualität der Zusatzsemester und der Zeitpunkt des Auftretens der Verzögerung im Studienverlauf herangezogen würden. Die Schwächen des Klägers seien bereits in einem sehr frühen Stadium des Studiums aufgetreten und hätten sich in einer Vielzahl von Grundlagenfächern gezeigt. Ein Zusammenhang der Studienverzögerung zur Erkrankung des Klägers sei nicht gegeben. Ein solcher Ursachenzusammenhang sei vom Kläger weder während des Studiums noch während des Anhörungsverfahrens vorgetragen worden, trotz des Umstandes, dass durch die Betreuungsoffizierin immer wieder eingehende Gespräche mit dem Kläger über seine Studienverzögerung und die Zusatzsemesterbeantragung geführt worden seien. Auch den Stellungnahmen des Betreuungsoffiziers und des Disziplinarvorgesetzten seien keine gesundheitlichen Einschränkungen zu entnehmen gewesen. Vielmehr habe auch die erhebliche Prüfungsangst des Klägers zu den Misserfolgen beigetragen. Die Beklagte habe von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und von einer frühzeitigen Entlassung des Klägers abgesehen. Alle Gesichtspunkte, die für einen Verbleib des Klägers in der Bundeswehr sprächen, seien berücksichtigt worden, hätten jedoch eine Entlassung nicht verhindern können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Entlassung wegen mangelnder Eignung ist § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG.

I. Der Entlassungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2020 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 12. Februar 2021 ist formell rechtmäßig. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist gemäß § 55 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 SG i.V.m. § 4 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung gültigen Fassung für die Entlassung zuständig. Der Kläger wurde nach §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG angehört. Die Zustellungsfrist des § 55 Abs. 6 Satz 2 VwGO wurde gewahrt. Ausweislich des Entlassungsbescheids vom 16. März 2021 wurde die Entlassung mit Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage nach der Zustellung der Verfügung, wirksam.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Februar 2021 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG liegen vor.

Die Vier-Jahres-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 SG gilt nicht für Entlassungen auf der Grundlage von Satz 2. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Satz 2 unbeschadet des Satzes 1 gilt. Voraussetzung für eine Entlassung auf Grundlage von § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SG ist jedoch auch, dass der Soldat noch den Status eines Anwärters innehat. Der Anwärterstatus endet bei Sanitätsoffiziersanwärtern nach § 31 Abs. 4 SLV mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Entlassung noch den Anwärterstatus inne.

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SG soll ein Sanitätsoffiziersanwärter entlassen werden, der sich nicht als Sanitätsoffiziersanwärter eignet. Voraussetzung für eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG ist mithin, dass die Beklagte auf Grundlage einer rechtsfehlerfreien Prognose zu der Einschätzung gelangte, dass sich der Kläger nicht als Sanitätsoffizier eignet. Die Entscheidung darüber, ob ein Anwärter geeignet ist oder nicht, bemisst sich an den militärischen Anforderungen für die jeweilige Laufbahn. Da die Feststellung der Eignung in erster Linie von den spezifischen Anforderungen des Dienstes abhängt, kann nur der Dienstherr sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der einzelne Beamte ihnen entspricht. Es handelt sich hierbei um keine reine Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer gesetzlichen Vorschrift, sondern um einen Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Der zuständigen Dienststelle kommt deshalb ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum erfasst dabei auch Fälle wie den vorliegenden, bei denen die Prognose fehlender Eignung auf defizitäre Studienleistungen gestützt wird. Zwar stützt sich die Einräumung eines nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums auf die Annahme eines besonderen Sachverstandes der Bundeswehr als Dienstherr hinsichtlich der militärischen Anforderungen an die jeweilige Laufbahn. Jedoch lässt sich der Bereich des Studiums gerade nicht von der späteren militärischen Tätigkeit trennen, denn im Studium soll der Offiziersanwärter die nötigen fachlichen Kenntnisse erwerben, die er für seine spätere Tätigkeit im Militär benötigt. Zudem lässt die Art und Weise, wie es einem Offiziersanwärter gelingt, sein Studium zu absolvieren, auch Rückschlüsse auf dessen Organisationsfähigkeit und Belastbarkeit und damit seine militärische Eignung zu. Schließlich erfordert auch die Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG eine Gesamtprognose der Eignung für die jeweilige Laufbahn, in die sowohl die fachlichen als auch die militärischen Fähigkeiten des Anwärters einzustellen sind. Die gerichtliche Überprüfung hat sich - ähnlich wie bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen - darauf zu beschränken, ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, gesetzliche Begriffe verkannt oder der jeweilige gesetzliche Rahmen verletzt wurde bzw. ob allgemein gültige Wertungsmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen eingestellt wurden (BVerwG, U.v. 8.2.1961 - VI 55/59; BVerwG, B.v.26.6.1986 - 1 WB 128/85 - BVerwGE 83, 200; Eichen/Metzger/Sohm, SG, § 55 Rn. 38).

Ein solcher Bewertungsfehler liegt nicht vor. Vielmehr erweist sich die von der Beklagten angestellte Prognoseentscheidung über die Eignung des Klägers gemessen an den oben genannten Maßstäben als rechtmäßig.

Sachverhaltsfehler liegen nicht vor. Die Beklagte hat vorliegend ihrer Entscheidung einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass das fünfte Zusatzsemester aus studienorganisatorischen Gründen erfolgte, ist von der Beklagten ausweislich der Begründung des Bescheids vom 24. März 2021 erfasst und in die Entscheidung eingestellt worden. Die psychischen Auswirkungen der HIV-Infektion waren vom Kläger anfänglich bei der Beantragung der Zusatzsemester nicht geltend gemacht worden, sondern wurden dem Dienstherrn erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte diesen Umstand, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung im streitgegenständlichen Beschwerdebescheids vom 12. Februar 2021 ergibt, ebenfalls ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Ob die Beklagte diesen genannten Umständen im Rahmen der Erstellung der Eignungsprognose dabei jeweils das richtige Gewicht beigemessen hat, ist hingegen keine Frage der zutreffenden Sachverhaltserfassung. Vielmehr ist die Gewichtung dahingehend zu überprüfen, ob hierbei gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen wurde.

Weiterhin hat die Beklagte auch keine sachfremden Erwägungen in die Prognoseentscheidung eingestellt. In die Prognose der fehlenden Eignung dürfen grundsätzlich auch die Studienleistungen des Klägers mit einbezogen werden. Wie bereits eingangs dargestellt, sind diese untrennbar verbunden mit der Beurteilung der Frage der militärischen Eignung. Nichteignung liegt daher in jedem Falle bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung vor. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass die Prognose der fehlenden Eignung auch aus der nicht rechtzeitigen Erbringung einer vorgeschriebenen Leistung resultieren kann, ohne dass es hierbei darauf ankommt, worauf die Leistungsverzögerung beruht (VG München, U.v. 23.11.1999 - M12 K 97.6962 - juris Rn. 49; VG Köln, B.v. 1.2.2019 - 23 L 2474/18 - juris Rn. 10). Diese Erwägung erweist sich auch nicht als sachfremd. Zwischen dem Kläger und der Beklagten als Dienstherrn ergibt sich im Zuge dieser Ausbildung ein spezielles Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Verpflichtungen. Der Kläger erhält bereits während seines Studiums ein volles Gehalt und die Beklagte trägt die Kosten der Ausbildung. Im Gegenzug kommt dem Kläger die Verpflichtung zu, sein Studium ohne wesentliche Verzögerungen zu absolvieren. Die Beklagte muss aufgrund der Vielzahl von Studierenden, für die sie die Kosten der Ausbildung übernimmt, diesen zwar - sofern es erforderlich ist - ausreichend Zeit gewähren, da es Studienverzögerungen geben kann, die nicht in der Verantwortung des Studierenden liegen. Dennoch darf sie den Anspruch haben, dass es zu einer zeitgerechten Erbringung der Studienleistung kommt.

Die Prognose mangelnder Eignung weist auch keinen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe auf. Die Beklagte gelangte nachvollziehbar und bewertungsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die bisher aufgetretenen erheblichen Studienverzögerungen einen verzugsfreien weiteren Studienverlauf nicht erwarten lassen.

Für den Kläger findet nach § 133 Abs. 1 ZApprO die Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 2 Satz 2 ZApprO aF beträgt die Regelstudienzeit für das Zahnmedizinstudium fünf Jahre und 6 Monate, wobei die zahnärztliche Vorprüfung gem. § 26 AppO aF nach fünf Semestern abgelegt werden kann. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Entlassung im 12. Studiensemester und im 5. Fachsemester. Er hatte damit die Regelstudienzeit bereits überschritten und zu diesem Zeitpunkt die zahnmedizinische Vorprüfung noch nicht erfolgreich abgelegt. Nach dem Bestehen der Vorprüfung wären selbst bei weiterem verzögerungsfreiem Ablauf noch drei weitere Jahre bis zum Abschluss des Studiums erforderlich. Eine wesentliche Verzögerung des Studienablaufs liegt damit vor.

Vor diesem Hintergrund ist ein Bewertungsfehler auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte trotz des Umstandes, dass der Kläger mittlerweile im Mai 2020 die zahnmedizinische Vorprüfung erfolgreich abgelegt und seitdem gute Studienleistungen erbracht hat, in der Beschwerdeentscheidung weiterhin von einer negativen Eignungsprognose ausgegangen ist. Die von der Beklagten angestellte Prognose wurde nicht durch die vom Kläger vorgewiesenen Leistungen widerlegt. Denn die Beklagte hatte ihre negative Eignungsprognose nicht darauf gestützt, dass ein erfolgreicher Studienabschluss des Klägers generell in Frage stehe, sondern dass nicht mehr zu erwarten sei, dass der Kläger sein Studium ohne wesentliche Verzögerungen beende. Derartige wesentliche Verzögerungen waren zum Entlasszeitpunkt bereits tatsächlich eingetreten und ließen sich damit auch nicht mehr widerlegen. Diese Einschätzung spiegelt sich auch in der Stellungnahme der Vertrauensperson des Klägers wider, die die Beklagte ihrer Prognoseentscheidung zugrunde gelegt hat. Darin wurde ausgeführt, dass man den Kläger als guten Zahnarzt im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr sehe und keine Zweifel daran habe, dass er sein Studium abschließe, die Eignung als Offizier jedoch aufgrund der hohen Anzahl an Zusatzsemestern zu prüfen bleibe. Aus militärischer Sicht sei der Kläger nicht die Person, eine Einheit militärisch korrekt und mit der nötigen Durchsetzungskraft zu führen.

Ein Bewertungsfehler ist auch nicht dahingehend erkennbar, dass die Beklagte dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen habe, dass ein Zusatzsemester allein aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich gewesen sei. Zwar kann die Beklagte die Prognose fehlender Eignung regelmäßig nicht auf solche Umstände stützen, die völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs des betreffenden Offiziersanwärters liegen. Vorliegend wurde das fünfte Zusatzsemester des Klägers aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich, da die Universität die Prüfungsleistung im Fach Biochemie 2 nicht rechtzeitig verbucht hatte und sich der Kläger infolge dessen nicht zur zahnmedizinischen Vorprüfung anmelden konnte. Die daraus resultierende Verzögerung durfte die Beklagte daher nicht heranziehen, um die mangelnde Eignung zu begründen. Diesem Umstand hat die Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheids auch Rechnung getragen. In welchem Verhältnis hierzu die Beklagte die darüber hinausgehenden leistungsbedingten Verzögerungen bewertet, obliegt grundsätzlich ihrem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Insoweit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine unverhältnismäßige Gewichtung vorgenommen hat, denn in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Studienverzögerung des Klägers im Entlasszeitpunkt auf insgesamt sieben Semester belief, fiel das studienorganisatorisch bedingte Semester nicht erheblich ins Gewicht.

Ein Bewertungsfehler ergibt sich auch nicht mit Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Umstände, die ihn im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 am Ablegen der Vorprüfung hinderten. Zum einen hat die Beklagte bei ihrer Prognoseentscheidung nicht allein auf die Anzahl der benötigten Zusatzsemester abgestellt, sondern vielmehr die Prognose vor allem darauf gestützt, dass beim Kläger bereits im frühen Stadium des Zahnmedizinstudiums Probleme in einer Vielzahl von Grundlagenfächern auftraten und Prüfungen zum Teil wiederholt nicht bestanden wurden. Zum anderen kommt es für die Beurteilung der Eignung gerade nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Betroffenen an. Die Rechtsgrundlage § 55 Abs. 4 Satz 2 SG knüpft allein an das Vorliegen objektiver Eignungsmängel an. Da fehlendes Verschulden nichts am Vorliegen der festgestellten Eignungsmängel ändert, kommt es daher auch nicht darauf an, auf welchen Umständen die Leistungsverzögerung beruht (VG Köln, 1.2.2019 -23 L 2474/18 - juris; VG München U.v. 23.11.1999 - M 12 K 97.6962 - juris; Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 39).

Der weiterhin vom Kläger vorgebrachte Einwand, die Beklagte habe der besonderen psychischen Belastungssituation des Klägers aufgrund seiner HIV-Diagnose im Oktober 2015 nicht hinreichend Rechnung getragen, vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entlassung ist hierbei, ob die Beklagte bei stärkerer Gewichtung dieses Umstandes auch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, denn diese wertende Entscheidung unterfällt wiederum dem nur eingeschränkten Beurteilungsspielraum der Beklagten. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte bei dieser Entscheidung gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat. Ein solcher Bewertungsfehler ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat bei der Prognoseentscheidung keine evident unzutreffende Gewichtung vorgenommen. Zum einen fehlt es hinsichtlich des vorgetragenen Kausalzusammenhangs zwischen der belastenden Situation aufgrund der HIV-Diagnose und dem schlechten Abschneiden des Klägers in verschiedenen Prüfungsleistungen bereits an einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. So steht keinesfalls zweifelsfrei fest, dass die Belastungssituation allein maßgeblicher Grund für das Nichtbestehen der Prüfungen war. Hiergegen spricht zum einen, dass sich erste Defizite bereits im zweiten und dritten Studiensemester zeigten, als der Kläger noch keine Kenntnis von seiner HIV-Infektion hatte. Auch hatte der Kläger selbst die Zusatzsemester als leistungsbedingte Zusatzsemester beantragt und bis zum Beschwerdeverfahren sich der Beklagten gegenüber nie auf seine HIV-Infektion als Ursache für seine Studienverzögerungen berufen. Zum anderen gilt auch diesbezüglich, dass es auf ein Verschulden des Klägers nicht ankommt. Eine negative Eignungsprognose kann lediglich nicht auf solche Umstände gestützt werden, die völlig außerhalb des Sphäre des Klägers liegen. Durch psychische Belastungen bedingt eintretende Studienverzögerungen hingegen mögen zwar vom Kläger nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein, sind jedoch unabhängig vom Verschulden immer noch dessen Sphäre zuzuordnen. Ein solches schuldhaftes Verhalten war dem Kläger im Übrigen auch nicht von der Beklagten vorgeworfen worden.

Weiterhin hat die Beklagte mit der Entlassung des Klägers auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Die Beklagte setzt sich hierdurch nicht in Widerspruch zur vorausgehenden Gewährung der leistungsbedingten Zusatzsemester. Insbesondere wurde hierdurch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend geschaffen, dass seine Eignung trotz der Verzögerungen zunächst nicht in Frage gestellt werde. So wurde der Kläger unter anderem im Bescheid vom 24. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass bei Studienverzögerungen grundsätzlich die Eignung zum Offizier überprüft wird, was auch zu einer Entlassung aus der Bundeswehr führen könne. Das vierte leistungsbedingte Zusatzsemester wurde dem Kläger zudem nur unter der Bedingung gewährt, dass er im Sommersemester 2018 die zahnärztliche Vorprüfung besteht und dies der Beklagten bis zum 15. Oktober 2018 nachweist. Diese Bedingung wurde vom Kläger jedoch auch im Entlasszeitpunkt noch nicht erfüllt. Die Beklagte hatte dem Kläger damit zu verstehen gegeben, dass Studienverzögerungen, unabhängig von ihrem Grund zu einer negativen Eignungsprognose und damit auch zu einer Entlassung aus der Bundeswehr führen können. Dass die Beklagte dem Kläger zunächst vier leistungsbedingte Zusatzsemester gewährt hat, steht einem Heranziehen dieser leistungsbedingten Studienverzögerungen im Rahmen der späteren Eignungsprognose auch nicht entgegen. Vielmehr kann sich der Dienstherr aus Fürsorgegründen zunächst noch veranlasst sehen, trotz leistungsbedingter Verzögerungen nicht direkt von einer negativen Eignungsprognose auszugehen, sondern vielmehr erst die weitere Entwicklung des Leistungsbildes abzuwarten. Dennoch hat eine später erfolgende Prognose immer das Gesamtbild zu erfassen und damit auch die Leistungsdefizite mit einzubeziehen, die der Dienstherr zunächst noch hingenommen hat. Aus eben jener Gesamtbetrachtung folgt auch, dass Umstände, die einzeln für sich genommen noch keine negative Eignungsprognose begründen würden, in ihrer Gesamtheit zu der Einschätzung führen können, dass ein Offiziersanwärter sich nicht für die von ihm eingeschlagene Laufbahn eignet. Vorliegend stützte die Beklagte ihre Prognoseentscheidung mithin bewertungsfehlerfrei unter anderem darauf, dass der Kläger trotz der bewilligten Zusatzsemester die zahnärztliche Vorprüfung im Zeitpunkt der Entlassung immer noch nicht vorweisen konnte. Sie setzt sich damit nicht in Widerspruch zur vorausgehenden Bewilligung der Zusatzsemester, sondern führt vielmehr ihre dort getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung fort.

Insgesamt hat die Beklagte auch keine überzogenen Anforderungen an einen verzögerungsfreien Studienablauf aufgestellt. Vielmehr ist sie dem Kläger durch die Bewilligung von fünf Zusatzsemestern - einem Zeitraum, der der Hälfte der Regelstudienzeit entspricht - in hinreichender Weise entgegengekommen. Auch wurden seit Auftreten der ersten Verzögerungen im Studienverlauf durch den Betreuungsoffizier immer wieder beratende Gespräche mit dem Kläger geführt.

2. Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ein intendiertes Ermessen dahingehend vor, dass der Offiziersanwärter entlassen werden soll. Vom Gesetzgeber intendierte Ausnahmen stellen vor allem die Fälle des § 55 Abs. 2 Satz 3 SG dar, bei denen anstelle einer Entlassung eine Zurückführung in die frühere Laufbahn erfolgen soll (Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021; § 55 Rn. 39). Zum Teil wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sich die Soll-Regelung nicht in der Bezugnahme auf Satz 3 erschöpfe, sondern auch die übrigen Entlassungsgründe in den Blick zu nehmen habe und zu erwägen sei, ob wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ein anderer Entlassungsgrund zum Tragen komme. Dies kann jedoch dahinstehen, da beim Kläger weder ein Fall des Satz 3 vorliegt noch ein weiterer Entlassungstatbestand in Betracht kommt. Es verbleibt daher bei der vom Gesetzgeber intendierten Rechtsfolge der Entlassung.

III. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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